Merkblatt zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Einzelhandel
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- Agnes Hermann
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1 Merkblatt zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Einzelhandel Stand: Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Kapitel Titel Seite 1 Einleitung 1 2 Einhaltungs-Checkliste 2 3 Anzeigepflicht vor Aufnahme des Verkaufs 3 4 Verkauf 3 5 Kennzeichnung 4 1
2 1. Einleitung Am wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz ändert wesentliche Vorschriften des bestehenden Verbrauchervertragsrechts. Die Änderungen beruhen auf der EU-Verbraucherrechterichtlinie, die im Dezember 2011 in Kraft trat. Die Richtlinie ersetzt die europäischen Richtlinien 85/577/EWG (Haustürgeschäfterichtlinie) und 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie). Die neuen Vorschriften sind insbesondere für den Internet-Handel von großer Bedeutung. Ohne Übergangsfrist ist das neue Recht zwingend auf Verträge anzuwenden, die ab dem 13. Juni 2014 zwischen Unternehmern und Verbrauchern abgeschlossen werden. Werden die neuen Regelungen ab dem 13. Juni 2014 nicht umgesetzt, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann. Verstöße gegen die neuen Bestimmungen können daher mit erheblichen Kosten und administrativen Belastungen für den betroffenen Einzelhändler verbunden sein. Insgesamt bringt das Gesetz für den Onlinehandel einige Erleichterungen, allerdings bezüglich der Informationspflichten für Online- und Offline-Geschäfte auch mehr Bürokratie. Einige Regelungen sind in ihrer Auslegung noch unklar, gegebenenfalls wird der Leitfaden der EU-Kommission zur Verbraucherrechterichtlinie, der im Frühjahr 2014 veröffentlicht werden soll, für mehr Klarheit sorgen. Der HDE wird das vorliegende Merkblatt nach Veröffentlichung der Leitlinien entsprechend überarbeiten. 2. Informationspflichten a) Informationspflichten für stationäre Geschäfte Der Art. 246 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch n. F. (EGBGB n. F.) regelt Informationspflichten für im stationären Ladengeschäft geschlossene Verträge. Die Neuregelung ist allerdings nur anzuwenden, wenn der Vertrag kein Geschäft des täglichen Lebens zum Gegenstand hat und bei Vertragsschluss nicht sofort erfüllt wird (Art. 246 Abs. 2 EGBGB n. F). Dies wird bei den meisten Geschäften im stationären Einzelhandel nicht der Fall sein. Als Geschäft des täglichen Lebens werden nämlich alle Geschäfte definiert, die nach der Verkehrsauffassung alltäglich sind. Dies sind nicht nur existenznotwendige Geschäfte. Zu den alltäglichen Geschäften gehört vielmehr jeder Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs. Dies sind u.a. einfache, zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Nahrungs- und Genussmittel, kosmetische Artikel, Textilien und Presserzeugnisse (Palandt-Ellenberger, 105 a BGB Rdnr. 3). Die Anwendung der neuen Informationspflichten für den stationären Einzelhandel könnte daher lediglich beim Vertrieb hochwertiger oder langlebiger Produkte wie z.b. bestimmter Elektronikartikel, Haushaltsgeräte, Möbel, exklusiver Textilien und hochpreisiger Delikatessen in Betracht kommen. Auch Haustürgeschäfte und übliche Geschäfte im Versandhandel fallen nicht unter den Begriff des Geschäftes des täglichen Lebens, ebenso wenig Ratenzahlungskäufe. Die Informationen müssen klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden, bevor der Verbraucher durch ein Vertragsangebot gebunden ist. 2
3 Der Unternehmer muss informieren über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung. Für diesen Punkt gibt es keine allgemeingültigen Vorschriften. Der Begriff der wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung ist unbestimmt und muss im Zweifel künftig von der Rechtsprechung weiter ausgefüllt und konkretisiert werden. Darüber hinaus hängt es von der einzelnen Ware ab, welches Merkmal wesentlich ist. Als Faustregel gilt: Je preiserheblicher ein Merkmal ist, desto eher ist es mitzuteilen. Die folgenden Merkmale des Produktes sind nach Auffassung des HDE grundsätzlich als wesentlich im Sinne der Vorschrift zu bewerten, ohne dass die Aufzählung den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Bezeichnung, Hersteller, Typ/ Ausführung, Maße/ Mengenangabe, ggf. Farbe. Teilweise wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen wie z. B. die Textilkennzeichnung zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware zählen. Der HDE hält dies für zu weitgehend. Im Ergebnis muss aber die Rechtsprechung abgewartet werden. In Bezug auf die Information über den Hersteller ist fraglich, wie diese Informationspflicht beim Vertrieb von Handelsmarken erfüllt werden soll. Der HDE vertritt hierzu die Auffassung, dass Informationen zum Hersteller bei Produkten, die ausschließlich unter einer Handelsmarke vertrieben werden, nicht erforderlich sind. Es müssen nämlich nur die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die der durchschnittliche Verbraucher für seine Kaufentscheidung benötigt. Hierzu gehören Informationen über den Träger der Produkthaftung, nicht aber zwingend Informationen über den Hersteller. Da bei Handelsmarken, die ausschließlich unter dem Namen des Händlers vertrieben werden, dieser als Quasi-Hersteller Träger der Produkthaftung ist, sind auch keine weiteren Informationen über den Hersteller erforderlich. Auch ein allgemeines Interesse des Verbrauchers an der Herkunft des Produkts kann weitergehende Informationspflichten nicht rechtfertigen, da der Gesetzgeber bisher bewusst auf eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung verzichtet hat. die Identität des Unternehmers inkl. Anschrift, an der er niedergelassen ist und Telefonnummer. Die Angabe einer Anschrift einer (unselbständigen) Filiale ist nicht ausreichend. ggf. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Liefertermin sowie das Verfahren des Unternehmens zum Umgang mit Beschwerden; den Gesamtpreis, das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Die Informationen über die Gewährleistungsrechte müssen z. B. im Ladengeschäft durch Aushang oder am Produkt selbst zur Verfügung stehen. Es wird nach Einschätzung des HDE wohl nicht ausreichen, die Information mündlich durch die Mitarbeiter auf Nachfrage des Kunden zu erteilen. Nach der Gesetzesbegründung 3
4 (Bundestags-Drs. 17/12637, S. 74) müssen die Informationen nämlich ohne weiteres Suchen zur Verfügung stehen. Diesen Vorgaben genügt eine reine Informationsmöglichkeit nicht. ggf. die Laufzeit des Vertrags; ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte; ggf. die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit erforderlich. Sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber geben nicht vor, auf welche Weise und in welcher Form ein Händler gegenüber Verbrauchern seinen Informationspflichten nachkommen soll. Dies ist von den Gesetzgebern bewusst offen gelassen worden, um den Händlern einen eigenen Handlungsspielraum zu eröffnen. Der Händler kann den Kunden entweder mündlich im Kundengespräch, per Ladenaushang, durch Produktaufdruck oder auf andere geeignete Weise informieren, soweit sich die Informationen nicht schon aus den Umständen ergeben. b) Informationspflichten für Online-Geschäfte Die Informationspflichten für Online-Geschäfte sind teils im neuen Art. 246 a EGBGB n. F. und teils im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB n. F.) geregelt. aa) Art. 246a Abs. 1 EGBGB n. F. Gemäß 246a Abs. 1 EGBGB n. F. hat der Unternehmer dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: die wesentlichen Eigenschaften der Waren/Dienstleistungen. Siehe hierzu die Ausführungen unter Gliederungspunkt 2. a). seine Identität inkl. Anschrift, an der er niedergelassen ist, und Telefonnummer. Siehe hierzu die Ausführungen unter Gliederungspunkt 2. a). den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen ( d. h. einschließlich aller Steuern und Abgaben) sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten. im Falle eines unbefristeten Vertrages oder eines Abonnement-Vertrages den Gesamtpreis des Angebots. Falls dies nicht möglich ist, muss über die Art der Preisberechnung informiert werden. die Kosten der für den Vertragsschluss genutzten Fernkommunikationstechnik (z. B. Kundenhotlinie), soweit dem Verbraucher Kosten entstehen, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen. 4
5 Die Bundesnetzagentur vertritt die Auffassung, dass für Telefon-Service-Dienste folgende Formulierung den gesetzlichen Anforderungen genügt: Festnetzpreis Cent pro Minute, Mobilfunkhöchstpreis Cent pro Minute. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, inkl. Liefertermin und ggf. das Verfahren des Unternehmers für den Umgang mit Beschwerden. Die Angabe des genauen Liefertermins der Ware ist in der Praxis schon allein aufgrund der nicht vorhersehbaren Lieferzeiten der Transportunternehmen nicht durchführbar. Nach der Rechtsprechung sind aber auch Angaben zum Liefertermin, die unter den Vorbehalt voraussichtlich oder in der Regel gestellt werden, unzulässig, weil damit der Lieferzeitpunkt für den Kunden nicht hinreichend bestimmbar ist (OLG Bremen, Beschluss vom , Az. 2 W 55/09 und Urteil vom , Az. 2 U 49/12). Außerdem wird der Unternehmer im Falle der Vorauszahlungspflicht des Verbrauchers nicht vor dem Zahlungseingang liefern. Ob und wann der Verbraucher aber die Zahlung letztlich veranlasst, ist dem Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotserstellung völlig unbekannt. Die Nennung eines konkreten Lieferzeitpunkts ist daher problematisch. Wie hier verfahren werden soll, ist bislang nicht abschließend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom , Az. 2 U 42/09) kann in Bezug auf den Liefertermin eine Cirka-Angabe genügen. In Betracht kommen kann auch die Angabe einer maximalen Lieferfrist, die dann allerdings auch einzuhalten ist. Für die Zulässigkeit der Angabe einer Lieferfrist anstelle eines konkreten Lieferdatums spricht nach Auffassung des HDE auch die Richtlinienfassung im englischen Original. Darin heißt es: the time, by which the trader undertakes to deliver the goods (Art. 6 Abs. 1 lit. g Richtlinie 2011/83/EU) und nicht etwa the date. Es wird wegen der o.g. Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden sein, über die Lieferfrist mit einer cirka-angabe zu informieren. Lieferfrist ist der Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferung bzw. bei Vorauszahlung zwischen Zahlung und Lieferung. Bei Vorauszahlungspflicht des Verbrauchers sollte daher geprüft werden, ob die Lieferfrist in Beziehung zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Händler gesetzt werden muss. Die Lieferzeit darf aber keinesfalls in Bezug zu einem Ereignis gesetzt werden, dessen Eintritt nur vom Händler beeinflusst werden kann (z. B. die Abgabe der Annahmeerklärung bzw. Bestellbestätigung durch den Händler): das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts ( 437 BGB) für die Waren, ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, ggf. die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 5
6 ggf. die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Diese Informationsverpflichtung kann im Zusammenhang mit den am in Kraft getretenen neuen Regelwerken zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gesehen werden (ADR-Richtlinie 2013/11/EU und ODR- Verordnung (EU) Nr. 524/2013). Die Regelwerke sollen die Möglichkeiten für EU- Verbraucher verbessern, ihre Rechte bei Streitigkeiten mit Händlern über Waren oder Dienstleistungen in einem alternativen außergerichtlichen - Verfahren zur Streitbeilegung leichter, günstiger, schneller und fairer geltend zu machen. Der Händler hat dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung die relevanten Informationen klar und verständlich in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung zu stellen (Art. 246a 4 EGBGB n. F). Insbesondere beim online-handel über das Mobiltelefon (M-Commerce) steht der Händler bisher oftmals im Hinblick auf eine klare und verständliche Informationsvermittlung vor großen Herausforderungen. M-Commerce ist im Grunde rechtlich nichts anderes als E-Commerce - die Problematik spitzt sich aber im M-Commerce angesichts der eingeschränkten Platzverhältnisse zu. Hier hat der Gesetzgeber in Art. 246 a 3 und 4 EGBGB n. F. Abhilfe geschaffen, indem er die Anzahl der unmittelbar zur Verfügung zu stellenden Pflichtinformationen im Fernabsatz bei Mobilgeräten einschränkt und bezüglich der übrigen Informationen die Möglichkeit eröffnet, diese in geeigneter Weise z. B. durch Angabe einer gebührenfreien Telefonnummer oder eines Hypertext-Links zu erteilen. bb) 312 f) ff. BGB n. F. Gemäß BGB neu ergeben sich für den Händler folgende weitere Informationspflichten: Der Unternehmer ist gemäß 312 f Abs. 2 BGB n. F. verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann im Online-Handel durch die Übersendung einer Bestellbestätigung per nach Vertragsschluss erfüllt werden. Eine solche Bestätigung per genügt den gesetzlichen Vorgaben. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des 126 b S. 2 BGB n.f.. Auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. Nr. 17/12637, S. 44) wird ausdrücklich klargestellt, dass eine per versandte Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine Erklärung, die lediglich auf der Internetseite des Online-Händlers sichtbar ist, genügt den gesetzlichen Vorgaben an einen dauerhaften Datenträger dagegen nicht. Wenn die Bestellbestätigung allerdings in der Praxis bereits vor dem Vertragsschluss versandt wird, ist eine separate Information des Verbrauchers über das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrags spätestens mit Lieferung der Kaufsache erforderlich. Der Unternehmer muss den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege (im Regelfall per ) bestätigen ( 312 i Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F.). Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs (grundsätzlich mit Einlegen der gewünschten Produkte in den Warenkorb durch den Verbraucher) hat der Unternehmer klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden ( 312 j Abs. 1 BGB n. F.). 6
7 cc) Lebensmittel-Informationsverordnung Für den Handel mit Lebensmitteln auch soweit er online erfolgt - sind außerdem ab Ende des Jahres 2014 die speziellen Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) zu beachten, die am 13. Dezember 2014 in Kraft treten werden. Diese neuen Kennzeichnungs- und Informationsbestimmungen für den Lebensmittelhandel sind aber nicht Gegenstand dieses Merkblatts. 3. Widerruf, insbesondere im Online- und Versandhandel Die umfangreichsten Änderungen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht vorgenommen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich zukünftig in den Paragraphen 312 ff. und 355 ff. BGB n. F. Betroffen sind grundsätzlich nur Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden sowie Fernabsatzverträge ( 312 g Abs. 1). Im Einzelhandel sind die Neuregelungen daher im Wesentlichen für Online- und Versandhändler von Interesse. Einheitliche europäische Widerrufsfrist von 14 Tagen ( 355 Abs. 2 BGB n. F.) In Zukunft gilt eine einheitliche 14-tägige Widerrufsfrist in Europa. Für den deutschen Online-Händler ergeben sich national keine Änderungen, die Widerrufsfrist betrug In Deutschland bislang ebenfalls 14 Tage. Neue Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246 a 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB n. F.) Die Widerrufsbelehrung muss ab dem 13. Juni 2014 an die neuen Anforderungen angepasst werden. Der Gesetzgeber stellt hierfür in den Anlage 1 zu Art. 246a 1 Abs. 2 EGBGB n. F. Musterbelehrungstexte zur Verfügung. Es wird empfohlen, sich an die vorgegebenen Texte zu halten, da damit die gesetzlichen Informationspflichten für die Belehrung erfüllt sind. Es genügt, die Musterwiderrufsbelehrung dem Verbraucher nach Vertragsschluss zu übermitteln, etwa per oder mit Lieferung auf dem Papier. Ein anderes Vorgehen z. B. die Übersendung vor Abgabe der Bestellung ist im Online-Handel in der Praxis nicht darstellbar. Der Online-Händler muss dem Verbraucher allerdings vor Abgabe von dessen Vertragserklärung also bevor der Verbraucher den Kaufen -Button anklickt, die Widerrufsbelehrung in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung stellen (Art. 246 a 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. 1 Abs. 2 EGBGB n. F). Nicht zwingend erforderlich ist damit das Zurverfügungstellen auf einem dauerhaften Datenträger (Art. 246 a 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB n.f. e contrario). Es wird daher nach Auffassung des HDE schon aus Praktikabilitätserwägungen ausreichen, wenn der Händler seine Pflicht zur Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht dadurch erfüllt, dass er die Muster-Widerrufsbelehrung oder eine gleichwertige Information auf seiner Webseite zur Verfügung stellt (so auch: Carsten Föhlisch / Tanya Dyakova: Das Widerrufsrecht im Online-Handel, MMR 2013, S. 71, 73). Um noch größere Rechtssicherheit zu erreichen, können auf dieser Webseite auch Funktionen angeboten werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger festzuhalten, z. B. durch einen Drucken -Button, durch die Möglichkeit, die Widerrufsbelehrung per Mail (an sich selbst) zu versenden oder direkt auf einem eigenen Medium zu speichern. Weiterhin kann der Verbraucher veranlasst werden, seine Kenntnisnahme durch das Setzen eines Häkchens zu dokumentieren. 7
8 Die Widerrufsfrist beginnt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat. Lediglich als Orientierungshilfe für die Erstellung der individuellen Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musters steht im Anhang ein Beispiel einer Widerrufsbelehrung auf der gesetzlichen Grundlage zur Verfügung. Dies befreit den Online-Händler aber nicht davon, eine spezifische Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung seiner individuellen Geschäftssituation nach den Vorgaben des gesetzlichen Musters zu erstellen. Einheitliches europäisches Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246 a 1 Abs. 2 S. 1 und 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB n. F.) Zukünftig gibt es ein einheitliches Widerrufsformular, dass der Händler dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss (vgl. Anhang). Die Nutzung ist für die Kunden jedoch in keinem Fall zwingend erforderlich. Außerdem entfällt mit dem neuen Gesetz auch der Zwang zum Wahren der Textform. Verbraucher können ihr Widerrufsrecht daher zukünftig nicht nur in beliebiger Textform, sondern z. B. auch telefonisch oder persönlich ausüben. Stellt der Online-Händler dem Kunden das Widerrufsformular elektronisch auf seiner Webseite zur Verfügung und erklärt der Kunde den Widerruf anhand dieses elektronischen Formulars, muss der Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, dass er von dem Widerruf Kenntnis erhalten hat. Dafür genügt die Übermittlung einer . Zahlung ohne Aufschläge ( 312 a Abs. 4 BGB n. F.) In Zukunft muss der Händler dem Verbraucher mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen, mit dem er ohne Aufschläge seine Rechnung begleichen kann. Falls weitere Zahlungsarten gegen Aufpreis angeboten werden (zum Beispiel Kreditkartenzahlung), dürfen vom Verbraucher hierfür nicht höhere Aufschläge verlangt werden als die tatsächlich dafür anfallenden. Kein unendliches Widerrufsrecht ( 356 Abs. 3 BGB n. F.) Derzeit gilt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erlischt, wenn er vom Unternehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Die Folge ist ein quasi unendliches Widerrufsrecht. Das unendliche Widerrufsrecht bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufserklärung entfällt nunmehr. Künftig erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers in jedem Falle spätestens nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen. Beim Warenkauf beginnt die Frist grundsätzlich, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat. Ausdrückliche Erklärung des Widerrufs erforderlich ( 355 Abs. 1 BGB n. F.) Der Widerruf muss vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden, d. h. dass ein Rücktritt durch konkludentes Verhalten - die kommentarlose Rücksendung der Ware nicht mehr ausreicht. Kosten der Rücksendung trägt grundsätzlich Verbraucher ( 357 Abs. 6 BGB n. F.) Zukünftig sind die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen, sofern der Unternehmer den Verbraucher über die Kostentragung ordnungsgemäß unterrichtet hat. Damit entfällt die 40 Euro-Klausel, die bislang vorgibt, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, nur dann die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. 8
9 Dem Unternehmer steht es frei, die Rücksendekosten freiwillig zu tragen. In diesem Fall sollte die Widerrufsbelehrung bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit normal mit der Post zurückgesandt werden können, folgendermaßen lauten: Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Ware. Hat der Verbraucher die Kosten zu tragen, könnte die Widerrufsbelehrung heißen: Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Bei Waren, welche nicht normal mit der Post versandt werden können, also nicht paketversandfähige (Speditions-) Ware, ist grundsätzlich die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung konkret zu nennen. Sollten allerdings die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, so ist der Höchstbetrag der Rücksendekosten zu schätzen und konkret anzugeben. Wichtig ist, ggf. die AGB entsprechend anzupassen, da bisher die 40-Euro-Klausel auch vertraglich vereinbart werden muss. Hinsendekosten trägt weiterhin grundsätzlich der Händler ( 357 Abs. 2 BGB) Zukünftig trägt der Unternehmer (wie bislang schon) im Falle eines Widerrufs die Kosten der Hinsendung; hiervon explizit ausgenommen sind allerdings zusätzliche Kosten wie z.b. Expresszuschläge. Ausnahmen vom Widerrufsrecht ( 312 g Abs. 2 BGB n. F.) Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind erweitert und modifiziert worden. Kein Widerrufsrecht besteht gemäß 312 g Abs. 2 BGB n. F. nunmehr auch: Nr. 3: bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Die Frage, wann Produkte aus diesen Gründen versiegelt wurden, ist generell noch von der Rechtsprechung zu klären. Allerdings ist bereits nach geltendem Recht gemäß 312 d Absatz 4 Nr. 2 BGB das Widerrufsrecht bei der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen (CDs und DVDs) sowie Software ausgeschlossen, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang zum Begriff der Versiegelung entschieden, dass eine Versiegelung als solche für den Verbraucher erkennbar sein muss. Der Zweck der Versiegelung sei es nämlich, dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffne (OLG Hamm, Urteil vom , Az. 4 U 212/09). Eine Zellophanhülle, in die Datenträger eingeschlagen sind, wurde daher nicht als Versiegelung im Sinne des Gesetzes anerkannt, weil eine solche Verpackung aus Sicht des Verbrauchers auch lediglich dem Schutz vor Verschmutzung dienen könne. Diese Rechtsprechung wird auch in Bezug auf 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen sein. Wenn ein Einzelhändler also das Widerrufsrecht für den Fall der Entsiegelung eines Produkts ausschließen will, sollte er z. B. bei Verwendung von Zellophanhüllen zur Versiegelung deutlich auf der Hülle darauf hinweisen, dass die Versiegelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene erfolgte und ein Widerruf bei geöffneter Hülle ausgeschlossen ist. Nr. 4: bei Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (Beispiel Heizöl). 9
10 Nr. 5: bei Verträgen zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Mit der Ausnahme soll die (risikolose) Spekulation mit edlen Weinen verhindert werden. Insbesondere in Frankreich ist es üblich, Weine eines kommenden Jahrgangs bereits lange im Voraus zu kaufen, obwohl noch nicht klar ist, wie wertvoll der Jahrgang dann tatsächlich wird. Rückgaberecht entfällt Das bisherige Rückgaberecht ( 356 BGB) entfällt. Derzeit können Online-Händler wählen, ob sie ihren Kunden anstelle des gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsrechts ein Rückgaberecht (rückwirkende Auflösung des Vertrages allein durch Rücksendung der erhaltenen Ware) einräumen. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum 13. Juni 2014 fällt diese Möglichkeit weg. Frist für Rückgewähr der empfangenen Leistungen ( 357 Abs. 1 BGB n. F.) Zukünftig gilt für Verkäufer und Verbraucher eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen (Ware gegen Geld). Die Frist beginnt für den Verbraucher mit Abgabe und für den Unternehmer mit Zugang der Widerrufserklärung. Das Risiko, dass die Ware auf dem Rückweg beschädigt oder verloren geht, trägt nach wie vor der Unternehmer. Zurückbehaltungsrecht für Verkäufer ( 357 Abs. 4 BGB n. F.) Der Unternehmer kann die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware nicht erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachgewiesen (zum Beispiel durch die Versandnummer) hat. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist im Vergleich zum bisherigen Recht ein Vorteil, denn momentan haben sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher das Recht, die eigene Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung zu verweigern. Dies ist im Versandhandel eine unglückliche Ausgangslage. Problematisch ist jedoch, dass der Unternehmer schon bei Nachweis der Rücksendung den Kaufpreis erstatten muss, ohne die Ware gesehen zu haben. So müssen mögliche Nutzungsentschädigungen im Nachgang gesondert gefordert und vom Verbraucher erstattet werden. Rückzahlung mit gleichem Zahlungsmittel Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. 10
11 4. Weitere neue Regelungen Kostenlose Kundenhotlines ( 312 a Abs. 5 BGB n. F.) Für Kunden-Hotlines dürfen Onlinehändler ab dem 13. Juni 2014 keine höheren Kosten mehr berechnen als tatsächlich nach dem Grundtarif anfallen. Für allgemeine Hotlines zu Produktanfragen kann eventuell eine zweite, kostenpflichtige Nummer eingerichtet werden (zum Beispiel für Fragen zur Warenverfügbarkeit im Ladengeschäft). Keine vorangekreuzten Checkboxlisten für Zusatzleistungen ( 312 Abs. 3 BGB n.f.) Zukünftig muss der Verbraucher Vereinbarungen, die über das ausgemachte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen (beispielsweise Garantieverlängerungen), ausdrücklich zustimmen. Es gilt das sog. Opt-in, d. h. der Verbraucher muss die entsprechende Checkbox selbst angeklickt haben. 11
12 Anhang: 1. Checkliste für Online-Händler Berücksichtigung der neuen Informationspflichten Zur Verfügung stellen mindestens eines zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmittels Ggf. Information an Verbraucher, dass dieser Rücksendekosten zu tragen hat und ggf. Angabe der Höhe der Kosten Anpassung der Widerrufsbelehrung (Empfehlung: Verwenden der Musterbelehrungen) Vertraut machen mit erweiterten und modifizierten Ausnahmen vom Widerrufsrecht prüfen, ob angebotene Produkte darunter fallen und das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann (zum Beispiel bei Hygieneartikeln) Zur Verfügung stellen des Widerrufsformulars (siehe Musterwiderrufsformular) Ggf. (bei Nutzung des Widerrufsformulars durch den Verbraucher) Versendung einer Bestätigung Ggf. Einrichtung einer kostenneutralen Kundenhotline Ggf. Entfernen von vorangekreuzten Checkboxen Achtung: Wendet sich der Online-Shop auch an Verbraucher im Ausland, müssen die dort geltenden, nicht durch die Verbraucherrechterichtlinie harmonisierten rechtlichen Besonderheiten weiterhin eingehalten werden! 12
13 2. Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahmen von Verträgen über Finanzdienstleistungen (z. B. Online-Handel) Beachten Sie bitte die Gestaltungshinweise zu diesem Muster auf S
14 14
15 3. Muster für das Widerrufsformular 15
16 4. Beispiel einer Widerrufsbelehrung nach dem gesetzlichen Muster: Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Musterversand, Zauberstraße 1, Musterstadt, über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet haben, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. 16
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