Leistungskonzept der Realschule Bedburg Stand: Sommer 2014

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1 Leistungskonzept der Realschule Bedburg Stand: Sommer

2 Gliederung 1. Leistungsbewertung... 3 Ziele der Leistungsmessung und -bewertung... 3 Qualitätssicherung Gesetzliche Grundlagen Schulgesetz APO - SI Verwaltungsvorschriften zur APO-SI Leistungsbewertung in Fächern mit Klassenarbeiten Festlegung zur fächerspezifischen Bewertung von Klassen- bzw. Kursarbeiten Sonstige Leistungen in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten Planung der Lernkontrollen in Fächern mit Klassenarbeiten In Fächern ohne Klassenarbeiten Bewertung der sonstigen Leistungen Rahmenbedingungen der schriftlichen Leistungsüberprüfung in Fächern ohne Klassenarbeiten Bewertung der sonstigen Leistungen Mündliche Mitarbeit im Unterricht Heft- und Mappenführung Vortrag, Referat Nachteilsausgleich Beratung Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten

3 Konzept zur Leistungsbewertung 1. Leistungsbewertung Vorbemerkung Leistungsmessung und beurteilung sind ein wichtige Bestandteile pädagogischer Arbeit. Für diesen Bereich gelten gesetzliche Vorgaben und schulinterne Absprachen. Diese sind dort allgemein formuliert und haben schon als verbindliche Vereinbarung Eingang in die meisten schulinternen Lehrpläne gefunden. Grundsätzlich gilt es, für Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern transparent, zwischen Lernsituationen und Leistungssituationen deutlich zu unterscheiden. Während in Leistungssituationen Schülerinnen und Schüler konkret etwas leisten müssen (Klassenarbeit, schriftliche Übung, mündliches Abfragen, ), soll ihnen klar sein, dass sie in Lernsituationen auch Fehler machen, einen Weg erproben dürfen, ohne hierdurch Nachteile in der Benotung zu erfahren. Selbstverständlich ist aber auch, dass die Beteiligung der Schülerinnen und Schüler in diesen Lernphasen Bestandteil der sonstigen Leistungen ist. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die den Schülerinnen und Schülern im Unterricht vermittelt werden. Sie berücksichtigt alle erbrachten Leistungen 1. Grundsätze zum Nachteilsausgleich sind ebenfalls zu formulieren 2. Ziele der Leistungsmessung und -bewertung Leistungsmessung und -bewertung sind Bestandteile des Unterrichts, die nicht nur punktuell vorgenommen werden. Die Leistungsbewertung, z.b. in Form von Rückmeldebögen nach schriftlichen Arbeiten, dient der Information von Schülerinnen und Schülern sowie ihren Eltern. Sie gibt Auskunft über den erreichten Kenntnisstand, über Leistungsvermögen, Lerndisposition und Fähigkeiten und enthält Hinweise über notwendige Anstrengungen und erfolgten Lernfortschritt. Für die Schülerinnen und Schüler ist sie darüber hinaus eine Bestätigung ihres Wissens, ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten und enthält Hinweise für weiteres Tun. Mit den Erfahrungen ihrer Leistungsbewertung in der Schule können sich Schülerinnen und Schüler auch auf die außerschulischen Bewertungen vorbereiten. Zudem geben die Leistungsergebnisse den Lehrkräften Auskunft über den Erfolg des bisherigen Unterrichts und liefern Hinweise für die weitere Planung. Qualitätssicherung Leistungsmessung und Leistungsbewertung sind Elemente der schulinternen Qualitäts- 1 vgl. hierzu 48 SchulG 2 siehe Kapitel 7 3

4 sicherung und damit des Schulprogramms. In diesem Zusammenhang leistet die Leistungsmessung einen Beitrag zur Evaluation der jeweils zu erreichenden Bildungsstandards. 2. Gesetzliche Grundlagen Grundlagen der Leistungsbewertung in allen Fächern sind das Schulgesetz ( 48), die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO-SI) mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie Vorgaben der Richtlinien und Kernlehrpläne. 2.1 Schulgesetz 48 Grundsätze der Leistungsbewertung (1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen. (2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich Schriftliche Arbeiten und im Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen im Unterricht erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. (3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt: 1. sehr gut (1) Die Note sehr gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. 2. gut (2) Die Note gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. befriedigend (3) Die Note befriedigend soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. ausreichend (4) Die Note ausreichend soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5. mangelhaft (5) Die Note mangelhaft soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 4

5 6. ungenügend (6) Die Note ungenügend soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden. (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. 2.2 APO - SI 3 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach 48 SchulG. (2) Zum Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen. (3) Die Beurteilungsbereiche Schriftliche Arbeiten und Sonstige Leistungen im Unterricht sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. (4) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird. (5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß 48 Abs. 4 SchulG sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist. (6) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungs-stand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. (7) Bei einem Täuschungsversuch a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, 3 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I 5

6 c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden. (8) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. 2.3 Verwaltungsvorschriften zur APO-SI VV zu zu Abs. 4: Die Teilnahme an Maßnahmen der äußeren Differenzierung wird auf dem Zeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis- und Versetzungskonferenz können qualifizierende Aussagen hinzugefügt werden. 3.6 zu Abs. 6: Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird auf dem Zeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis- und Versetzungskonferenz können qualifizierende Aussagen hinzugefügt werden. Wer sich zu einer Arbeitsgemeinschaft angemeldet hat, ist grundsätzlich zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr verpflichtet. VV zu : Die Teilnahme am Unterricht und die Note werden in den Zeugnissen unter "Weiterer Unterricht" bescheinigt, die Note in den Abschlusszeugnissen unter "Leistungen". In Zeugnissen der Hauptschule und der Gesamtschule wird daneben die Anspruchshöhe(mittlerer Schulabschluss - Fachoberschulreife) angegeben. VV zu : Schriftliche Klassenarbeiten werden soweit wie möglich gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt, vorher rechtzeitig angekündigt, innerhalb von drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Sie werden den Schülerinnen und Schülern zur Information der Eltern mit nach Hause gegeben. Erst danach darf in demselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden : Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben werden. Für Nachschreibetermine kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen : Andere Formen schriftlicher Leistungen neben Klassenarbeiten sind insbesondere Facharbeiten, Schülerarbeiten im Rahmen der Begabungsförderung, begleitete Formen der Dokumentation selbstgesteuerten Lernens und anforderungsbezogene Berichte über Betriebspraktika. 6.3 zu Abs. 3: Für die Berücksichtigung von Lernstandserhebungen gilt Nr. 3 des Runderlasses "Zentrale Lernstandserhebungen (Vergleichsarbeiten)" (BASS Nr. 4). 6.4 zu Abs. 4: Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemeinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer der Lernbereiche findet nicht statt. 6

7 6.5 zu Abs. 5: Ein Leistungsnachweis ist nur nachzuholen oder durch eine in der Regel mündliche Prüfung zu ersetzen, wenn dieser von der Schülerin oder dem Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden konnte. Andernfalls wird die fehlende Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet : Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer haben die Aufgabe, ihre Schülerinnen und Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Dazu vergewissern sie sich über das Sprachverständnis, geben regelmäßig Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache, korrigieren Fehler und geben Hinweise, wie der Sprachgebrauch verbessert werden kann. Die Fachkonferenz Deutsch trifft darüber Absprachen mit den anderen Fachkonferenzen : Häufige Verstöße gegen den richtigen Gebrauch der deutschen Sprache führen zur Absenkung der Note um bis zu einer Notenstufe : Für Kinder und Jugendliche mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben gilt der Runderlass "Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernendes Lesens und Rechtschreibens (LRS)" (BASS Nr. 1) : Klassenarbeiten in modernen Fremdsprachen können mündliche Anteile enthalten : Eine schriftliche Klassenarbeit in den modernen Fremdsprachen kann einmal pro Schuljahr durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung ( 9) bleiben unberührt : Im letzten Jahr der Sekundarstufe I wird eine schriftliche Klassenarbeit im Fach Englisch nach Festlegung durch die Schule durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt. Im Grundsatz gelten die verpflichtenden Prüfungen auch für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder sonderpädagogischem Förderbedarf, jedoch unter Berücksichtigung der gegebenenfalls erforderlichen Nachteilsausgleiche. (tritt am in Kraft) 7

8 Auf der Basis dieser allgemeinen Regelungen wurden von der Schulkonferenz die folgenden Kriterien definiert: Unter 3. für die Fächer mit schriftlichen Klassenarbeiten Unter 4. für die Fächer ohne schriftliche Klassenarbeiten = Bewertung der sonstigen Leistungen (Mitarbeit im Unterricht, Referat, Heft- und Mappenführung, Notendefinitionen und Beschreibung der mündlichen Leistung). 3. Leistungsbewertung in Fächern mit Klassenarbeiten Dazu gehören die Hauptfächer Deutsch, Englisch, Mathematik sowie die Fächer Biologie, Chemie, Französisch, Informatik, Kunst und Sozialwissenschaften im Wahlpflichtbereich. Für diese Fächer gelten folgende Regelungen: Falls nicht durch die Fachschaften anders geregelt, zählen zur Ermittlung einer Gesamtnote die Klassen- bzw. Kursarbeiten und die ermittelten sonstigen Leistungen jeweils 50%. Je nach Fach kann in einem Schuljahr mindestens einmal im Rahmen einer gleichwertigen nicht schriftlichen Leistungsüberprüfung (gemäß APO SI 6 Abs. 8) an einem bestimmten Tag z. B. ein Lesetagebuch oder ein Portfolio oder eine Projektarbeit oder ähnliches abgeben und/oder ein Referat gehalten werden. Die erteilte Note zählt dann wie eine Klassen- bzw. Kursarbeit. Die Bewertungsmaßstäbe entsprechen in der Regel denjenigen für die sonstigen Leistungen (siehe unter Punkt 4.2). Für die Festlegung der Gesamtnote einer Klassen- bzw. Kursarbeit dient der unten aufgeführte Bewertungsmaßstab als Orientierungsrahmen. Der Anteil der Teilleistungen soll erkennbar sein. Bewertungsmaßstab für Klassen bzw. Kursarbeiten und schriftlichen Leistungsüberprüfungen (Tests): Note Prozent der geforderten Leistung (in %) sehr gut 100,0 92,0 gut 91,9 81,0 befriedigend 80,9 66,0 ausreichend 65,9 50,0 mangelhaft 49,9 20,0 ungenügend 19,9 0,0 Schülerinnen und Schülern, die z.b. aus gesundheitlichen Gründen an Klassenarbeiten nicht teilnehmen konnten, werden angehalten, versäumte Arbeiten nachzuschreiben, da- 8

9 mit ein möglichst vollständiges Leistungsbild entsteht. Schriftliche Arbeiten Die Leistungsmessung soll Aufschluss über den Stand des Lernprozesses geben und als Grundlage zur weiteren individuellen Förderung des Kindes dienen. Deshalb erhalten die Schülerinnen und Schüler bei der Rückgabe von schriftlichen Arbeiten Rückmeldebögen, aus denen hervorgeht, welche Kompetenzen erwartet wurden, welche Stärken und Schwächen ausgemacht wurden und mit welchen Materialien oder anderen Hilfen Defizite abgebaut werden können. Diese Bögen sind von den Eltern abzuzeichnen. Sonstige Leistungen Beiträge zum Unterricht Mündliche Wiederholungen Durchführung fachspezifischer Arbeitsweisen Führen einer Arbeitsmappe Präsentationen von Arbeitsergebnissen Schriftliche Übungen Projektorientiertes Arbeiten Eine prozentuale Gewichtung der unter Sonstige Leistungen genannten Bereiche erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, die Fachschaft hat hierfür eigene Regelungen getroffen. Im Sinne einer angemessenen Notenfindung können die Lehrkräfte einen Beurteilungsspielraum nutzen. Bei der Festsetzung einer Gesamtnote soll berücksichtigt werden, in welchem Anforderungsbereich die Schülerin oder der Schüler die Leistung im Laufe des Beurteilungszeitraumes erbracht hat. 3.1 Festlegung zur fächerspezifischen Bewertung von Klassen- bzw. Kursarbeiten Die Fachkonferenzen legen die Grundsätze der Leistungsbewertung für ihr Fach fest. Die Grundsätze sind in den schulinternen Lehrplänen festgeschrieben. 3.2 Sonstige Leistungen in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten Für die Bewertung der sonstigen Leistungen in Fächern mit Klassen- bzw. Kursarbeiten gelten die Kriterien zur Bewertung der sonstigen Leistungen unter Kapitel

10 3.3 Planung der Lernkontrollen in Fächern mit Klassenarbeiten Anzahl der Klassenarbeiten pro Schuljahr Die Termine der schriftlichen Lernkontrollen werden von den Fachlehrkräften bei gemeinsamen Arbeiten von den Fachkonferenzleiter/innen - frühzeitig in einen Terminplan eingetragen, der im Lehrerzimmer aushängt. Die Gesamtkonferenz und die Schulleitung können im Voraus bestimmte Schulwochen für schriftliche Arbeiten ganz oder teilweise (z. B. für D, E, M in der Kursarbeitswoche) sperren, wenn dies der Gestaltung des Schullebens dienlich ist. Bewertete schriftliche Arbeiten sind in der Regel einige Tage vor der Anfertigung anzukündigen (siehe Erlass Pkt. 4). Dabei sollen den Schülern Umfang und Lerninhalte transparent gemacht werden, damit sie eine Vorstellung von den zu erwartenden Anforderungen erhalten. Von einer angekündigten Lernkontrolle soll nur in zwingenden Gründen abgewichen werden. Schriftliche Klassenarbeiten sind soweit möglich gleichmäßig auf die Schulhalbjahre zu verteilen, in einem Zeitraum von bis zu drei Wochen zu korrigieren und zu benoten, zurückzugeben und zu besprechen. Vor der Rückgabe und Besprechung darf in demselben Fach keine neue Klassenarbeit geschrieben werden. Pro Tag darf insgesamt nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben werden, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten angesetzt werden. 4 Muss ein Schüler / eine Schülerin im Rahmen einer gleichwertigen nicht schriftlichen Leistungsüberprüfung (gemäß APO SI 6 Abs. 8) an einem bestimmten Tag z. B. ein Lesetagebuch oder ein Portfolio oder eine Projektarbeit abgeben oder ein Referat halten, kann trotzdem für denselben Tag eine schriftliche Klassenarbeit angesetzt werden. 4 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 10

11 3.3.2 In Fächern ohne Klassenarbeiten Die Fachlehrkräfte sollten vermeiden, dass an einem Tag neben einer Klassenarbeit auch noch ein Test geschrieben wird. Insbesondere bei einstündigen Fächern kann dies jedoch nicht immer verhindert werden. Zur Vermeidung von Kollisionen können auch Tests den Schülerinnen und Schülern angekündigt werden. 4. Bewertung der sonstigen Leistungen Da im Pflichtunterricht keine Klassenarbeiten und keine Lernstandserhebungen vorgesehen sind, erfolgt die Leistungsbewertung im Unterricht ausschließlich im Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen. Die Fächer zählen zu den so genannten mündlichen Fächern, bei denen in erster Linie die Mitarbeit (Kriterien zur Beurteilung der mündlichen Leistung, vgl. 6.2) im Unterricht die Grundlage für die Bewertung der Leistung bildet. Die Leistungen werden von der Fachlehrkraft beobachtet und in regelmäßigen Abständen festgehalten. Die einzelnen Fächer bzw. Fachbereiche erschließen ergänzende Beurteilungsmerkmale, die im schulinternen Lehrplan der Fächer festgeschrieben sind. 4.1 Rahmenbedingungen der schriftlichen Leistungsüberprüfung in Fächern ohne Klassenarbeiten Für schriftliche Leistungsüberprüfungen in Fächern ohne Klassenarbeiten (sog. Tests) gelten folgende Regelungen: Bewertungsmaßstab für Tests (wie bei Klassen- /Kursarbeiten): Note Prozent der geforderten Leistung (in %) sehr gut 100,0 92,0 gut 91,9 81,0 befriedigend 80,9 66,0 ausreichend 65,9 50,0 mangelhaft 49,9 20,0 ungenügend 19,9 0,0 Auch bei Tests können Schülerinnen und Schüler, die z.b. aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnten, versäumte Tests nachschreiben. 4.2 Bewertung der sonstigen Leistungen Mündliche Mitarbeit im Unterricht Sachbezug Quantität und Qualität der Meldungen 11

12 Relevanz der Fragestellung Sachliche Richtigkeit Ausführlichkeit, Vollständigkeit Berücksichtigung erworbener Kenntnisse, Begriffe und Methoden Anforderungsstufe (Reproduktion, Reorganisation, Transfer, Problemlösung) Kreativität der Beiträge Lerngruppenbezug Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Gruppe Fortschritt für den Unterricht Bezug auf Beiträge anderer Schüler Hilfestellung für andere Schüler Leistungen in Partner- und Gruppenarbeit Leistungsvergleich zu anderen Schülern Individueller Bezug Persönliche Entwicklung des Schülers Verteilung der Mitarbeit in den Stunden Verteilung der Mitarbeit im Beurteilungszeitraum Nutzung der persönlich-individuellen Möglichkeiten Engagement, Fleiß Abgabe zusätzlicher Leistungen Heft- und Mappenführung Inhaltliche Aspekte Sachliche Richtigkeit Informationsvielfalt Sachrichtige Gliederung der Mappe Erläuterung von Fachbegriffen und Sachverhalten, Definitionen, Abbildungen, Diagrammen, Karten Relevanz der enthaltenen Informationen, Sachbezug Nachvollziehbare und schlüssige Texte Aussagekräftige Stichwortlisten Formale Aspekte Vollständigkeit (Hausaufgaben, Arbeitsblätter, Tafelbilder) Einhaltung von Abgabeterminen Inhaltsverzeichnis bzw. Seitennummerierung Gestalterische Aspekte Erscheinungsbild Handschrift, saubere Korrekturen von Fehlern 12

13 Einwandfreier Hefter oder Mappe (nicht geknickt, ordentliches Erscheinungsbild) Ordentliches, sachliches Deckblatt (Name, Klasse, Fach, Schuljahr, Skizze oder Abbildung) Blätter ordentlich eingeheftet Gestalterische Aspekte Seitengestaltung, Übersichtlichkeit Überschriften hervorgehoben, Datum am Rand Gleiche und gerade Ränder Freiraum zwischen den Abschnitten Abbildungen mit Untertiteln versehen Wichtiges hervorgehoben Unterstreichungen, Markierungen, Merkkästen Gerade Striche bei Tabellen und Rahmen Vortrag, Referat Termineinhaltung Für die vernünftige Planung des Unterrichtsablaufs ist die Einhaltung von Abgabeterminen essenziell. Wird der Abgabetermin nicht eingehalten kann sich dies in deutlicher Weise auf die Notengebung auswirken, bis hin zur Erteilung der Note ungenügend. Inhaltliche Aspekte Sachliche Richtigkeit Informationsvielfalt Erläuterung von Fachbegriffen und Sachverhalten, Definitionen, Abbildungen, Diagrammen, Karten Relevanz der enthaltenen Informationen, Sachbezug Vorbereitung Wahl eines eigenen Schwerpunktthemas, Eigenständigkeit der Bearbeitung Informationsquellen aus dem eigenen Umfeld Zusammentragen von verschiedenen Materialien Auswahl des Materials, Zusammenfassung der gewählten Themenaspekte Vorbesprechung mit dem Lehrer, Fragen durch den Schüler, Aufnahme von Verbesserungsvorschlägen Mündliche Präsentation Vorstellung des Themas und der Gliederung Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit Reduktion der Informationen, Anpassung an den Lernstand der Zuhörer Lautstärke, Betonung, Pausen Einhalten der Vortragslänge, Zeiteinteilung 13

14 Blickkontakt zu den Zuhörern Beantwortung von Fragen Hiervon abweichende Regelungen der einzelnen Fachschaften finden sich in den schulinternen Lehrplänen derselben. 5. Nachteilsausgleich 5 Wem wird ein Nachteilsausgleich gewährt? Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen ohne sonderpädagogischem Förderbedarf, die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden sowohl im Unterricht und bei Klassenarbeiten als auch in den zentralen Abschlussprüfungen nach der 10. Klasse. Die Schule entscheidet darüber während des gesamten Schulbesuchs bis zu einer zentralen Prüfungsphase unter Beachtung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Wie ist das Genehmigungsverfahren für Anträge auf Nachteilsausgleich in zentralen Prüfungen geregelt? Für die Gewährung des Nachteilsausgleichs in den ZP 10 ist die Bezirksregierung zuständig. Die Schulen haben hier keine Entscheidungskompetenz. Sie werden alljährlich Ende September per Schulmail durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung aufgefordert, Schülerinnen und Schüler zu melden, für die im Rahmen der zentralen Abschlussprüfungen Nachteilsausgleich beantragt wird. Für die Berücksichtigung und Gewährung von Nachteilsausgleichen in den Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 gilt ab dem Schuljahr 2013/2014: Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO S I, 6 Abs. 9) entscheidet die Schulleitung über die Gewährung von Nachteilsausgleichen unter Beachtung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Die gewährte Form des Nachteilsausgleichs muss für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler auch in der vorausgegangenen Förderpraxis zur Anwendung gekommen und entsprechend dokumentiert worden sein. In Bezug auf die Aufgabenstellungen und -formate werden die jeweiligen sonderpädagogischen Erfordernisse der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf Hören und Kommunikation, Sehen und Sprache können wie bisher modifizierte Aufgabenstellungen angefordert werden. Die Schulen werden hierzu wie bisher per zentraler Schulmail durch das MSW informiert. So werden z. B. im Fach Englisch für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation anstelle von Hörverstehensaufgaben im Schwierig- 5 en_und_schueler_mit_sonderpaedagogischem_foerderbedarf_oder_mit_behinderungen_ohne_sonderpaedag ogischen_foerderbedarf.html 14

15 keitsgrad vergleichbare Aufgaben bereitgestellt. Entsprechende Modifikationen der Aufgaben sind auch für andere Förderschwerpunkte vorgesehen. Hierbei werden hinsichtlich des nötigen Expertenwissens rechtzeitig sonderpädagogische Lehrkräfte an der Aufgabenerstellung beteiligt. Für die zentralen Abschlussprüfungen und das Abitur wird ein Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Schule dokumentiert hat, dass für die Schülerin/ den Schüler auch schon im laufenden Schuljahr ein individueller Nachteilsausgleich (Dokumentation im individuellen Förderplan gem. 19 Abs. 6 AO-SF) gewährt wurde. Eine im Vorfeld kontinuierliche und konstruktive Elternberatung ist dabei ein notwendiges schulisches Aufgabenfeld. Welche Formen von Nachteilsausgleich sind möglich? Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit möglichst vollständig entsprochen wird. Es geht daher nicht um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine andere aber gleichwertige Gestaltung der Leistungsanforderungen. Art und Bemessung der Ausgleichsmaßnahmen sind danach auszurichten, dass dem Grundsatz der Chancengleichheit möglichst vollständig entsprochen wird. Dazu beraten sich die Schulen gegebenenfalls mit der Bezirksregierung. Im Unterricht und bei Klassenarbeiten/ Klausuren oder bei anderen Formen der Leistungsbewertung gewähren und bestimmen die Schulen selbst den Nachteilsausgleich und dokumentieren diesen. Welche Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs gibt es? Nachteilsausgleiche können prinzipiell sowohl für die Leistungsüberprüfung, als auch für die Leistungsbeurteilung gewährt werden. Die folgende Aufzählung möglicher Nachteilsausgleiche kann nicht abschließend sein und stellt ebenfalls keine Übersicht einzulösender Forderungen dar. Sie erläutert vielmehr Möglichkeiten, über die angesichts der individuellen Voraussetzungen, der zu überprüfenden Leistungen und des Gebots, das Anforderungsprofil zu wahren, beraten und entschieden werden muss: Zeitzugaben, etwa bei geringem Lesetempo bei Sehschädigungen oder einer erheblichen Lese-Rechtschreib-Schwäche, deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war (siehe Hinweis unten). Eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen durch die Verwendung speziell angepasster Medien (z.b. Textoptimierung von Aufgaben bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf im Bereich Hören, Adaption von Texten und vergrößerten Grafiken für sehbehinderte oder blinde Schülerinnen und Schüle). Einsatz technischer, elektronischer oder sonstiger apparativer Hilfen (Nutzung eines Laptops, Lesegerätes, Kassettenrekorders, angepasster Zeichen- oder Schreibgeräte, einer Lupe etc.). Personelle Unterstützung in besonderen Einzelfällen (zum Beispiel für die motorische Hilfestellung, bei Unterstützter Kommunikation) 15

16 Eine Veränderung der Aufgabenstellung (indem z.b. ein komplexes Diagramm für Blinde auf seine wesentlichen Merkmale reduziert wird). Unterstützung durch Verständnishilfen und zusätzlichen Erläuterungen (z. B. Worterklärungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Schwerpunkt Hören und Kommunikation). Unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.b. individuell gestaltete Pausenregelungen). Veränderung der Arbeitsplatzorganisation (z.b. Möglichkeiten zur Entspannung und Entlastung der Wirbelsäule z.b. bei Schülerinnen und Schülern mit motorischen Beeinträchtigungen, Strukturierung des Arbeitsplatzes durch Markierungen z.b. bei Schülerinnen und Schülern mit Autismusspektrumstörung). Veränderungen der räumlichen Voraussetzungen (indem z.b. für eine Prüfung eine blendungsarme oder ablenkungsarme Umgebung geschaffen wird) Individuelle Leistungsfeststellung in Einzelsituationen (z.b. bei Schülerinnen und Schülern mit selektivem Mutismus). Individuelle Sportübungen etc. Die Berücksichtigung der Behinderung bei der Bewertung der äußeren Form (z. B. indem Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen werden, indem eindeutige Tippfehler nicht als Rechtschreibfehler bewertet werden oder durch größere Exaktheitstoleranz bei sehbehinderten oder motorisch beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern). Besonderer Hinweis zu Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) und Dyskalkulie: In besonders begründeten Ausnahmefällen werden nachgewiesene Lese-Rechtschreib- Schwierigkeiten (LRS), deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war, analog zu den Regelungen des LRS-Erlasses vom (BASS Nr. 1) bei der Leistungsfeststellung und bewertung berücksichtigt. Dyskalkulie wird bei den zentralen Prüfungen nicht berücksichtig (vgl. hier). 6. Beratung Siehe Beratungskonzept der RS Bedburg 7. Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten Vorbemerkung Nachdem im Schuljahr 2007/2008 für alle Schülerinnen und Schüler Noten zum Arbeitsund Sozialverhalten auf dem Zeugnis eingeführt wurden, beschloss die neu gewählte Landesregierung im Dezember 2010, diese ab sofort wieder abzuschaffen. Allerdings ermöglichte es das Schulministerium, auch künftig Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen aufzunehmen, wenn die Schul- 16

17 konferenz vorher Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen aufgestellt hat 6. Die Schulkonferenz der Realschule Bedburg beschloss, diese Möglichkeit zu nutzen und nahm den Antrag der Lehrerkonferenz mit großer Mehrheit an. Verfahrensweise Mit Auslage der blauen Hefte kurz vor den Zeugniskonferenzen erhalten alle Klassenleitungen ein Formblatt, in das sie ihren Vorschlag für Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten eintragen können. Alle Fachlehrerinnen und lehrer haben dann die Möglichkeit, entweder durch einen Eintrag einen Gegenvorschlag zu machen oder durch ihre Paraphe deutlich zu machen, dass sie dem Vorschlag der Klassenleitung folgen. In den Zeugniskonferenzen werden nur folgende Fälle aufgerufen und zur Abstimmung gebracht: mindestens zwei Alternativvorschläge in schriftlichen Fächern mindestens drei Alternativvorschläge in mündlichen Fächern mindestens einen Alternativvorschlag in schriftlichem Fach und zwei in mündlichem Fach Bewertungskriterien Die Bewertungskriterien orientieren sich an den bereits bei Einführung der Kopfnoten in der Schulkonferenz beschlossenen Kriterien. Sie wurden nach dem Schulkonferenzbeschluss vom 9. Juni 2011 von einer Arbeitsgruppe entsprechend umgeschrieben. 6 siehe 49 (2) SchulG 17

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