Verbandsordnung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg

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1 Seite 1 von 7 Verbandsordnung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier stellt - nachdem der Hessische Minister des Innern und für Sport das Einvernehmen gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 7. Dezember 1973 (GVBl. S. 226), BS Anhang I 58, und der Saarländische Minister für Inneres, Kultur und Europa das Einvernehmen gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasserund Bodenverbände vom 9. November 1972 (GVBl. S. 41), BS Anhang I 50, ihr Einvernehmen erteilt haben - als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß 6 Abs. 2 in Verbindung mit 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), [BS ] in der jeweils gültigen Fassung, folgende Verbandsordnung des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau- Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg fest: Die Verbandsordnung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg, zuletzt geändert am 2. Februar 2010 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 15 vom 10. Mai 2010 Seite 629 und Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 19 vom 10. Mai 2010 Seite 1395, und Amtsblatt des Saarlandes vom 12. Mai 2010 Nr. 18 Seite 312), lautet wie folgt: Mitglieder des Verbandes sind: 1 Verbandsmitglieder 1. Die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Rhein-Pfalz- Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Trier-Saarburg, Westerwaldkreis, Merzig- Wadern, Neunkirchen, Saarlouis, Saarpfalz-Kreis, St. Wendel, der Regionalverband Saarbrücken, Rheingau-Taunus-Kreis und Limburg-Weilburg, 2. die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Koblenz, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Trier, Worms und Zweibrücken.

2 Seite 2 von 7 2 Aufgaben (1) Der Zweckverband übernimmt vom 1. Januar 1979 an alle Rechte und Pflichten, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Beseitigungspflichten nach dem Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (TierNebG, BGBl. I S. 82 ) in Verbindung mit dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Ausführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 367) in den jeweils geltenden Fassungen obliegen. (2) Der Zweckverband übernimmt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 an alle Rechte und Pflichten, die den hessischen Zweckverbandsmitgliedern als Beseitigungspflichtigen nach dem Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (TierNebG, BGBl. I S. 82 ) in Verbindung mit dem hessischen Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I Seite 621) in den jeweils geltenden Fassungen obliegen. (3) Der Zweckverband übernimmt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 an auch alle Rechte und Pflichten, die den saarländischen Zweckverbandsmitgliedern als Beseitigungspflichtigen nach dem Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (TierNebG, BGBl. I, S. 82) in Verbindung mit dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (SAGTier- NebG, vom 26. Oktober 2010 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2586)) in den jeweils geltenden Fassungen obliegen. 3 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen: Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland- Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Rivenich. 4 Verbandsversammlung (1) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (2) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung können die rechts- und fachaufsichtlich zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die kommunalen Spitzenverbände der Verbandsmitglieder eingeladen werden.

3 Seite 3 von 7 5 Verbandsvorsteher (1) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz mit Stimmrecht in der Verbandsversammlung und in den Verbandsausschüssen. (2) Der Verband hat bis zu drei stellvertretende Verbandsvorsteher. Einem der stellvertretenden Verbandsvorsteher kann der Verbandsvorsteher den Geschäftsbereich Geschäftsführer des Verbandes zuweisen. (3) Dem Verbandsvorsteher und den stellvertretenden Verbandsvorstehern ist eine Aufwandsentschädigung zu gewähren, deren Höhe die Verbandsversammlung festsetzt. (4) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Verbandes sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung. (5) Einzelweisungen kann der Verbandsvorsteher der Werkleitung erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange des Verbandes oder zur Wahrung eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind. 6 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Der Zweckverband führt seine Einrichtung als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 373) in der jeweils geltenden Fassung. 7 Werkausschuss (Fassung 2011) (1) Der Zweckverband hat einen Werkausschuss. (2) Die Anzahl der Mitglieder des Werkausschusses und seine Zuständigkeit regelt die Betriebssatzung. 7 Ausschüsse (Fassung ab 2012) (1) Der Zweckverband hat einen Werkausschuss und einen Rechnungsprüfungsausschuss. (2) Die Anzahl der Mitglieder und seine Zuständigkeiten regelt die Betriebssatzung.

4 Seite 4 von 7 8 Werkleitung (1) Die Werkleitung besteht aus einem oder mehreren Werkleitern. Die Aufgaben der Werkleitung können auch von einem Dritten auf der Grundlage eines Betriebsführungsvertrages erfüllt werden. (2) Der Werkleitung obliegen die laufende Betriebsführung sowie die Vertretung des Eigenbetriebes. (3) Näheres über die Aufgaben und Stellung der Werkleitung bestimmt die Betriebssatzung. 9 Aufbringung der Mittel (1) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Bestreitung der Ausgaben im Erfolgsplan nicht ausreichen, wird von den Mitgliedern eine Umlage erhoben. (2) Die Umlage wird für jedes Wirtschaftsjahr im Voraus durch Satzung festgesetzt. (3) Die Umlage darf als Ausgleich nur für solche Kosten erhoben werden, die im Zusammenhang mit der dem Zweckverband nach 2 AGTierNebG übertragenen Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 2 sowie für die Vorhaltung der Seuchenreservekapazität für seine Mitglieder entstehen. Das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden werden, erfordert die Einrichtung eines Systems zur Sammlung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, mit dem die sichere Verwendung oder die sichere Beseitigung tierischer Nebenprodukte gewährleistet wird. Die Anlagenkapazität des Systems des Zweckverbandes zur Sammlung und Beseitigung orientiert sich grundsätzlich an der tatsächlichen Menge tierischer Nebenprodukte, die in dem Gebiet des Zweckverbandes anfällt. Auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips wird zugleich dem Erfordernis größerer Beseitigungskapazitäten Rechnung getragen, die bei einem Ausbruch übertragbarer Krankheiten oder vorübergehenden technischen Störungen in den Anlagen des Zweckverbandes erforderlich sind. Der Zweckverband hält in seinen Anlagen diese für das Zweckverbandsgebiet notwendige Seuchenreservekapazität vor. Einzelheiten in Bezug auf die Höhe und die Berechnungsmodalitäten sind in 10 näher festgelegt. (4) Die Umlage verteilt sich je zur Hälfte nach den von den statistischen Landesämtern Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebenen Zahlen der Einwohner und der Gesamtbestände an Pferden, Rindvieh, Schweinen und Schafen nach der letzten amtlichen Viehzählung in dem jeweiligen Gebiet des Landkreises, der kreisfreien Stadt und dem Regionalverband Saarbrücken. Die Gesamtbestände an Pferden, Rindvieh, Schweinen und Schafen werden jedoch höchstens mit einer Einwohnerzahl nach Satz 1 angesetzt.

5 Seite 5 von 7 10 Seuchenreservekapazität (Fassung 2011) (1) Zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Material der Kategorie 1 und 2 muss das Beseitigungssystem des Zweckverbandes nach Maßgabe des Vorsorgeprinzips dem Erfordernis größerer Beseitigungskapazitäten Rechnung tragen, die bei Ausbruch übertragbarer Krankheiten oder vorübergehenden technischen Störungen in einer bestehenden Beseitigungsanlage erforderlich sind. Der Zweckverband ist verpflichtet, diese Reservekapazität in seinen Anlagen vorzuhalten. (2) Die durch den Zweckverband vorzuhaltende Seuchenreservekapazität beträgt für to. Alternativen zur Beseitigung im Seuchenfall in den Verarbeitungsbetrieben des Zweckverbandes, d.h. die Verbrennung in geeigneten Verbrennungsanlagen sowie das Vergraben an dafür geeigneten Plätzen sollen schrittweise geschaffen bzw. erhöht werden. Es stehen Jahrestonnen an alternativen Beseitigungskapazitäten zur Verfügung, die bereits Eingang in die Berechnung der vom Zweckverband vorzuhaltenden Reservekapazitäten gefunden haben. (3) Die Parameter zur Festlegung der Seuchenreservekapazität sind in Abständen von zwei Jahren durch eine erneute Bestandsaufnahme zu prüfen. Hierbei sind: - die Menge (Tonnage) tierischer Nebenprodukte aus Schlachtung mit jeweiligen Schlachtzahlen, - die Menge (Tonnage) tierischer Nebenprodukte, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiterverwendet werden, - die Mengen (Tonnage) tierischer Nebenprodukte aus den viehhaltenden Betrieben in Tierart, Stück, - die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe und deren Tierbestände in Stück, entsprechend den jeweiligen Berichten der Statistischen Landesämter, - die verarbeitete Menge (Tonnage) Seuchenviehs und sonstiger seuchenverdächtiger tierischer Nebenprodukte innerhalb des Verbandsgebietes in Tierart und Stück sowie - die geschaffenen, zusätzlichen alternativen Beseitigungskapazitäten in Tonnage entsprechend zu berücksichtigen. (4) Die Seuchenreservekapazität ist ganzjährig vorzuhalten. Vorab sind die Kosten für die Vorhaltung der Seuchenreservekapazität im Wirtschaftsplan und Haushaltssatzung, entsprechend der vorzuhaltenden Tonnage, festzusetzen und separat auszuweisen. Grundlage für die Festsetzung der Kosten sind die Ist-Kosten des vorangegangenen Wirtschaftjahres. (5) Gegenstand der Kosten der Seuchenreservekapazität sind ausschließlich die anteiligen Fixkosten (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, Fremdkapitalzinsen) und die Kosten, resultierend aus extern vergebenen Wartungsaufträgen sowie die anteiligen Personalkosten zur Aufrechterhaltung der ständigen Betriebsbereitschaft. Der Ausweis der Kosten für die Seuchenreservekapazität erfolgt, getrennt von den übrigen Kosten des Unternehmens, auf separaten Konten. Die Zuordnung der Kosten erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Kapazitätsanteile. (6) Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres sind die vorab festgesetzten Kosten für die Seuchenreservekapazität im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu testieren. Überzahlungen sind nach dem Schlüssel gemäß 9 Abs. 4 dieser Verbandsordnung den Mitgliedern des Zweckverbandes im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu erstatten. Unterzahlungen sind entsprechend dem vorgenannten Schlüssel von den Mitgliedern des Zweckverbandes im darauffolgenden Wirtschaftsjahr nachzufordern.

6 Seite 6 von 7 (7) Die Unterlagen zur Festsetzung und Überprüfung der Kosten für die Seuchenreservekapazität sind über einen Zeitraum vom mindestens zehn Jahren aufzubewahren. 10 Seuchenreservekapazität (Fassung ) (1) Zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Material der Kategorie 1 und 2 muss das Beseitigungssystem des Zweckverbandes nach Maßgabe des Vorsorgeprinzips dem Erfordernis größerer Beseitigungskapazitäten Rechnung tragen, die bei Ausbruch übertragbarer Krankheiten oder vorübergehenden technischen Störungen in einer bestehenden Beseitigungsanlage erforderlich sind. Der Zweckverband ist verpflichtet, diese Reservekapazität in seinen Anlagen vorzuhalten. (2) Die durch den Zweckverband vorzuhaltende Seuchenreservekapazität beträgt für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils to/a. Sie ist ganzjährig vorzuhalten. Vorab sind die Kosten für die Vorhaltung der Seuchenreservekapazität im jeweiligen Wirtschaftsplan und Haushaltssatzung, entsprechend der vorzuhaltenden Tonnage, festzusetzen und separat auszuweisen. Grundlage für die Festsetzung der Kosten sind die Ist-Kosten des vorangegangenen Wirtschaftjahres. (3) Die Seuchenreservekapazität nach 2015 ist durch eine Bestandsaufnahme zu prüfen. Hierbei sind: - die Menge (Tonnage) tierischer Nebenprodukteaus Schlachtung mit jeweiligen Schlachtzahlen, - die Menge (Tonnage) tierischer Nebenprodukte, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiterverwendet werden, - die Mengen (Tonnage) tierischer Nebenprodukte aus den viehhaltenden Betrieben in Tierart, Stück, - die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe und deren Tierbestände in Stück, entsprechend den jeweiligen Berichten der Statistischen Landesämter, - die verarbeitete Menge (Tonnage) Seuchenviehs und sonstiger seuchenverdächtiger tierischer Nebenprodukte innerhalb des Verbandsgebietes in Tierart und Stück sowie - die ggfs. geschaffenen, zusätzlichen alternativen Beseitigungskapazitäten in Tonnage entsprechend zu berücksichtigen. (4) Gegenstand der Kosten der Seuchenreservekapazität sind ausschließlich die anteiligen Fixkosten (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, Fremdkapitalzinsen) und die Kosten, resultierend aus extern vergebenen Wartungsaufträgen sowie die anteiligen Personalkosten zur Aufrechterhaltung der ständigen Betriebsbereitschaft. Der Ausweis der Kosten für die Seuchenreservekapazität erfolgt, getrennt von den übrigen Kosten des Unternehmens, auf separaten Konten. Die Zuordnung der Kosten erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Kapazitätsanteile. (5) Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres sind die vorab festgesetzten Kosten für die Seuchenreservekapazität im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu testieren. Überzahlungen sind nach dem Schlüssel gemäß 9 Abs. 4 dieser Verbandsordnung den Mitgliedern des Zweckverbandes im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu erstatten. Unterzahlungen sind entsprechend dem vorgenannten Schlüssel von den Mitgliedern des Zweckverbandes im darauffolgenden Wirtschaftsjahr nachzufordern.

7 Seite 7 von 7 (6) Die Unterlagen zur Festsetzung und Überprüfung der Kosten für die Seuchenreservekapazität sind über einen Zeitraum vom mindestens zehn Jahren aufzubewahren. 11 Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, im Amtsblatt des Saarlandes und im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Soweit es sich nicht um die Bekanntmachung von Satzungen handelt, genügt es zur Bekanntmachung, dass im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, im Amtsblatt des Saarlandes und im Staatsanzeiger für das Land Hessen auf die Offenlegung in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes hingewiesen wird. 12 Vermögensauseinandersetzung, Abwicklung Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes. Die Vermögensauseinandersetzung hat unter Berücksichtigung des Umlageschlüssels zu erfolgen. 13 Inkrafttreten Die Verbandsordnung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg in der Fassung vom 30. November 2011 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011, soweit sie 7 Ausschüsse (Fassung ab 2012) und 10 Seuchenreservekapazität (Fassung ) betrifft, am 1. Januar 2012 in Kraft. 7 Werkausschuss (Fassung 2011) und 10 Seuchenreservekapazität (Fassung 2011) treten mit Ablauf des Jahres 2011 außer Kraft.

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