Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 4 U 139/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 430/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urtei l In dem Rechtsstreit des Herrn R... P..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin..., Klägers und Berufungsklägers, g e g e n die... Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... Beklagte und Berufungsbeklagte, hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2005 durch

2 2 die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und die Richterin am Oberlandesgericht... für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung im Wege der Teilklage Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von ,00 mit der Begründung, er habe sich am 27. Januar 2003 bei einem Sturz auf der Außentreppe seines Hauses eine Bandscheibenprotrusion links L3/L4 mit Spinalkanalstenose zugezogen. Die Beklagte bestritt die Unfallursächlichkeit der Spinalkanalstenose, den behaupteten Invaliditätsgrad von 50 % und machte eine Kürzung der Versicherungsleistung gemäß 8 AUB 88 geltend. Ferner berief sie sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung durch den Kläger, weil dieser die Frage 29 - insoweit unstreitig - und die Frage 30 in der Unfallanzeige objektiv falsch beantwortet habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen ( 540 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei gemäß den 6 Abs. 3 VVG, 10 AUB 88 von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil dem Kläger bei Abgabe seiner Unfallanzeige eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Last falle. Objektiv sei nicht nur die Frage 29, sondern auch

3 3 die Frage 30 der Unfallanzeige - ebenso wie die erste Frage aus dem Schreiben der Klägerin vom 17. Dezember falsch beantwortet worden, denn der Kläger sei unmittelbar vor dem Unfallereignis an den durch den Unfall betroffenen Körperteilen, nämlich wegen im Lendenbereich auftretenden Rückenschmerzen, in ärztlicher Behandlung gewesen. Er selbst habe als die durch den Unfall eingetretenen Verletzungen (Frage 15) Schmerzen im Rücken und in beiden Beinen angegeben. Die Vermutung zumindest bedingt vorsätzlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers bei Vorliegen einer objektiven Obliegenheitsverletzung habe der Kläger nicht entkräftet. Sein Einwand, er habe die Fragen 29 und 30 als solche nach einschlägigen Erkrankungen - nämlich der Bandscheibe - verstanden, greife nicht durch, denn die Fragen seien eindeutig formuliert und nicht mißzuverstehen. Zudem lasse sich diese Erklärung nicht mit den Angaben zu Frage 15 nach den unfallbedingten Verletzungen in Einklang bringen, die er mit "Schmerzen im Rücken und in beiden Beinen" angegeben habe. Dem Kläger, der als Lehrer über einen mehr als nur durchschnittlichen Bildungsgrad verfüge, müsse auch klar gewesen sein, dass mit den jetzt betroffenen Körperteilen der Rücken gemeint sei. Soweit er vorträgt, der Zeitraum der Krankschreibung vom 13. bis 24. Januar 2003 und der Unfall seien für ihn zeitlich nicht voneinander zu trennen gewesen, stünde dies in Widerspruch zu seinem Vorbringen, die Beschwerden, wegen derer er krankgeschrieben gewesen sei, seien am 27. Januar 2003 vollständig abgeklungen gewesen. Schließlich könne er sich nicht mit Erfolg auf die Einnahme von Schmerzmitteln und Antidepressiva, die die Steuerungs- und Beurteilungsfähigkeit beeinflussen könnten, berufen. Der Beweisantritt im Schriftsatz vom 13. Mai 2005 sei unzulässig, weil ein Zeugenbeweis gemäß 373 ZPO durch namentliche Benennung des Zeugen angetreten wird. Es sei aber auch nicht ersichtlich, jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass eine depressive Störung bzw. die Einnahme von Antidepressiva bewirken könne, dass der Kläger sich an seine vorangegangene Krankschreibung nicht mehr erinnere. Die Leistungsfreiheit entspreche auch den Grundsätzen der sogenannten Relevanzrechtsprechung. Falsche Angaben zu Vorerkrankungen seien in der Unfallversicherung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil diese Angaben nicht nur für den Grad der unfallbedingten Invalidität, sondern auch für die Frage bedeutsam seien, ob die Leistung des Versicherers ggf. gemäß 8 AUB 88 eingeschränkt sei. Ein Verschuldensgrad unterhalb des erheblichen

4 4 Verschuldens lasse sich nicht feststellen; die Rückenbeschwerden und die Arbeitsunfähigkeit, die dem Unfall zeitlich unmittelbar vorausgegangen sei, hätten ebenso auf der Hand gelegen, wie der Umstand, dass die Unfallfolgen den Rücken betrafen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, hinsichtlich der Beantwortung der Frage 30 liege eine objektive Obliegenheitsverletzung nicht vor, denn als betroffene Körperteile habe er die Wirbelsäule verstanden. In diesem Zusammenhang sei bedeutsam, dass eine Anzeigepflicht noch gar nicht bestanden habe, denn zum Zeitpunkt seiner Erklärungen habe er keinesfalls gewußt, dass er Leistungen aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen könne. Jedenfalls sei ihm kein vorsätzliches Handeln, sondern nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Vorsatz erfordere Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, er sei sich aber über die Falschbeantwortung der Fragen nicht im klaren gewesen. Der Kläger hält die Nichtbeachtung des Zeugenbeweisantritts für verfahrensfehlerhaft, denn sein Vortrag zur Einnahme von Antidepressiva sei nicht bestritten worden. Der Name der die Medikamente verschreibenden Ärztin sei seiner Prozeßbevollmächtigten seinerzeit nicht bekannt gewesen. Des weiteren trägt der Kläger nunmehr zu seiner gesundheitlichen Situation vor, er habe permanent unter erheblichen Schmerzen gelitten und zudem noch an Depressionen. Zuletzt seien ihm nach einem mehrwöchigen Klinikaufenthalt im Jahre 2000 durch seine Hausärztin Dr. med. G... - die er nunmehr als Zeugen benennt - Antidepressiva wie Sepram und Protazin verordnet worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er aber hinreichend zur bestehenden depressiven Erkrankung vorgetragen. Der Kläger beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

5 5 Sie verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und aus in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß den 6 Abs. 3 VVG, 10 Satz 1, 9 Abs. 2 AU B 88 von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil dem Kläger eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist. 1. Gegen die objektive Obliegenheitsverletzung hinsichtlich der Beantwortung der Frage Nr. 30 bringt der Kläger im zweiten Rechtszug keine Gesichtspunkte vor, die die in jeder Hinsicht zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils in Frage stellen könnten. Die Frage 30 nach "Beschwerden an den betroffenen Körperteilen" bezog sich - ohne dass hieran auch nur der leiseste Zweifel bestehen kann - auf die betroffene Körperregion. Ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verweist der Senat insoweit auf die gewählte Formulierung der Frage; es wurde eben nicht nach früheren ärztlichen Behandlungen gleicher Verletzungen, wie die jetzt erlittenen gefragt. Zudem hätte - das Verständnis des Klägers als möglich unterstellt - dann kein Grund bestanden, für den Fall der Bejahung der Frage 30 die Mitteilung der ärztlichen Diagnose zu verlangen. Der Kläger, der unter dem 11. März 2003 eine "Unfallanzeige" an die beklagte Versicherung richtete, kann nicht ernsthaft vertreten, zum Zeitpunkt der objektiv falschen Angaben habe eine Anzeigepflicht wegen Fehlens der Kenntnis vom Versicherungsfall noch gar nicht bestanden. Ohne rechtliche Bedeutung ist insoweit auch, ob der Kläger - wie er ebenfalls vorträgt - nicht von einer dauerhaften Schädigung ausgegangen ist; 9 Abs. 1 AUB begründet die Verpflichtung, den Versicherer von dem Unfall zu unterrichten, für sämtliche Leistungsarten - also auch dann, wenn der Unfall lediglich einen Anspruch auf Tagegeld ( 7 Abs. 3 AUB), Krankenhaustagegeld ( 7 Abs. 4 AUB) oder Genesungsgeld ( 7 Abs. 5 AUB) herbeiführen kann.

6 6 2. Die Einwendungen, die der Kläger gegen den Vorwurf vorsätzlichen Handelns erhebt, greifen aus den nachfolgenden Erwägungen, die im Termin ausführlich erörtert wurden, ebenfalls nicht durch. a) Soweit der Kläger sich darauf beruft, ihm habe das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, weil er sich nicht darüber im Klaren gewesen sei, dass die Fragen 29 und 30 falsch beantwortet zu haben, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils (S letzte Zeile bis S. 9 Mitte der UA) zu verweisen. b) Die Kammer ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Mai 2005 zu seiner schweren reaktiv-depressiven Störung nicht genügt, um die Verschuldensvermutung zu entkräften - schon deshalb geht die Rüge verfahrensfehlerhaft übergangenen Beweisantritts fehl. Es fehlt jeglicher konkrete Tatsachenvortrag - neben der Art des Medikaments und der eingenommenen Dosis -, in welchem Bewußtseins- und geistigen Zustand sich denn der Kläger befunden hat, dass er außerstande war, derart einfache und eindeutige Fragen, wie die vorliegenden, zu verstehen und richtig zu beantworten. Im Termin vor der Kammer beschrieb er die Wirkung der Medikamente dahin, dass sie "einen in einen euphorischen Zustand" versetzten; Euphorie führt jedoch nicht zu meßbaren Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten. Schließlich verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass der klägerische Vortrag widersprüchlich ist, denn einerseits will er durch permanente erhebliche Schmerzen, Depressionen und Medikamenteneinfluß in seinen geistigen Fähigkeiten eingeschränkt gewesen sein, andererseits aber bei der Beantwortung der Frage 30 präzise zwischen der Wirbelsäule und einem erkrankten Ischiasnerv unterschieden haben. Selbst wenn das neue Vorbringen im Berufungsrechtszug, wonach dem Kläger "zuletzt nach einem mehrwöchigen Klinikaufenthalt im Jahre 2000 (...) die Medikamente Sepram und Protazin" (richtig: Prothazin) verschrieben worden seien, zulassungsfähig wäre - was mangels Zulassungsgründen gemäß 531 Abs. 2 ZPO nicht der Fall ist - genügte es dennoch nicht, um eine Verminderung des Schuldvorwurfs zum maßgeblichen Zeitpunkt begründen zu können. Da danach im maßgeblichen Zeitraum eine Vorstellung bei der behandelnden Ärztin nicht erfolgt war, liegt nahe, dass es sich hierbei um diejenige

7 7 Medikation handelte, die der Kläger regelmäßig, d.h. in den nicht akuten Phasen der Depression, einnehmen muß. Dass und welche konkreten Einschränkungen seiner geistigen Leistungsfähigkeit der Kläger aufgrund der Einnahme dieser Medikamente erfahren hat, ist (noch immer) nicht dargetan. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass eine Depression keine geistige Krankheit ist und die Medikamente gerade dazu dienen, den Krankheitssymptomen - etwa "Denkschwäche" - entgegenzuwirken. 3. Entscheidungserhebliche Einwände gegen die Ausführungen der Kammer zur Relevanz der falschen Angaben bringt der Kläger schließlich nicht vor. Seine Auffassung, "wegen des ernsthaften Gefährdungspotentials (dürfe) auch nicht pauschaliert werden", geht an den von der Rechtsprechung aufgestellten und vom Landgericht zutreffend angewandten Grundsätzen zum Relevanzerfordernis des Obliegenheitsverstoßes vorbei. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat ( 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.f.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert ( 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.f.). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den 48, 49GKG n.f. auf ,00 festgesetzt

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

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