Ordnung für die Master-Prüfung im Studiengang Electrical Engineering an der Universität Kaiserslautern

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1 Ordnung für die Master-Prüfung im Studiengang Electrical Engineering an der Universität Kaiserslautern Vom 10. November 2000 (Staatsanzeiger Nr. 46 vom , S. 2199) 1

2 Aufgrund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 467), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik der Universität Kaiserslautern am 21. Juni 2000 die folgende Ordnung für die Master-Prüfung im Studiengang "Electrical Engineering" an der Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Master-Ordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 25. September 2000, Az.: Tgb.Nr. 194/2000, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. I. Allgemeines 1 Zweck der Master-Prüfung 2 Master-Grad 3 Veranstaltungen des Studiums, Regelstudienzeit 4 Gliederung der Master-Prüfung, Prüfungstermine 5 Fristen für Prüfungsleistungen und Wiederholungen 6 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt 7 Prüfer und Beisitzer 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 9 Prüfungsmodi 10 Bewertung von Prüfungsleistungen 11 Rücktritt, Versäumnis 12 Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit II. Master-Prüfung 13 Inhalt und Umfang 14 Meldung und Zulassung zur Master-Prüfung 15 Projektarbeit (Master Thesis) 16 Freiversuch 17 Leistungsbewertung und Zeugnis der Master-Prüfung 18 Master-Urkunde III. Übergangsregelung, In-Kraft-Treten 19 Übergangsregelung 20 In-Kraft-Treten Anhang A Vorbemerkungen B Curriculum C Fächerkatalog Anmerkung: Zur Vereinfachung des Textes wurden die Begriffe "der Kandidat", "der Prüfer" und andere verwendet. Es sind stets auch weibliche Personen gemeint. I. Allgemeines 1 Zweck der Master-Prüfung Die Master-Prüfung ergibt den Abschluss des Master-Studiums der Elektrotechnik an der Universität Kaiserslautern. Durch die Master-Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten. 2 Master-Grad Aufgrund der bestandenen Master-Prüfung wird der akademische Grad "Master of Science" (abgekürzt "MSc") verliehen. 2

3 3 Veranstaltungen des Studiums, Regelstudienzeit (1) Das Studium erstreckt sich auf ein Vertiefungsgebiet der Elektrotechnik (s. Anhang A). Es umfasst Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 60 Semesterwochenstunden (SWS), und zwar nach Maßgabe des Anhangs B im ersten Semester ein Laborpraktikum und Sprachkurse sowie Vorlesungen und Übungen, im zweiten und dritten Semester ein vertiefendes Laborpraktikum sowie Vorlesungen und Übungen und im vierten Semester die Anfertigung einer Projektarbeit (Master Thesis). Während der ersten drei Semester sind Vorlesungen und Übungen im Umfang von 72 Leistungspunkten (Credit Points) zu belegen. (2) Die Regelstudienzeit für die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen und die Prüfungen beträgt vier Semester. (3) Die Prüfungsordnung ist so gestaltet, dass die Master-Prüfung einschließlich der Projektarbeit mit Beendigung des 4. Fachsemesters abgeschlossen werden kann. 4 Gliederung der Master-Prüfung, Prüfungstermine (1) Die Master-Prüfung gliedert sich in studienbegleitende Prüfungsleistungen und die Projektarbeit. (2) Für alle Prüfungsleistungen werden jährlich zwei Termine angeboten: 1. ein Frühjahrstermin in einem Zeitraum, der mit den beiden letzten Vorlesungswochen des Wintersemesters beginnt und mit den ersten beiden Vorlesungswochen des Sommersemesters endet, 2. ein Herbsttermin in einem Zeitraum, der mit den beiden letzten Vorlesungswochen des Sommersemesters beginnt und mit den ersten beiden Vorlesungswochen des Wintersemesters endet. 5 Fristen für Prüfungsleistungen und Wiederholungen (1) Jede Prüfungsleistung muss in dem Prüfungszeitraum, der auf das jeweilige Fachsemester folgt, erstmalig versucht werden. (2) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden, und zwar im nächsten folgenden Prüfungszeitraum. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nur im Falle des 16 Abs. 3 zulässig. Für die Wiederholung der Projektarbeit gilt 15 Abs. 13. (3) Zweitwiederholungen sind nur in zwei Fächern möglich. Die Zweitwiederholungsprüfung muss spätestens ein Semester nach der nicht bestandenen Erstwiederholungsprüfung abgelegt werden. (4) Werden die in Absatz 1, 2 und 3 genannten Fristen ohne triftigen Grund versäumt, gelten die versäumten Prüfungsleistungen und Wiederholungsprüfungen als nicht bestanden; dies gilt nicht im Falle eines nicht bestandenen Freiversuchs ( 16). (5) Werden Zweitwiederholungen in mehr als zwei Fächern benötigt oder wird eine Zweitwiederholung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, ist die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden. (6) Bei den für die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 1 bis 3 maßgeblichen Studienzeiten bleiben Verlängerungen und Unterbrechungen unberücksichtigt, soweit sie 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Gremien einer Hochschule, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks, 2. durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe, 3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bedingt waren. Die Nachweise obliegen den Studierenden. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern. Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen den Studierenden. 6 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt 3

4 (1) Für das Prüfungswesen setzt der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss hat sieben Mitglieder. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professoren, der akademischen Mitarbeiter und der Studierenden des Fachbereichs sowie der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereichs und des Prüfungsamtes im Verhältnis 4:1:1:1 bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren auf Lebenszeit sein. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Für eine Wiederwahl gelten keine Einschränkungen. (2) Bei der Organisation des Prüfungsablaufs wird der Prüfungsausschuss vom zuständigen Prüfungsamt der Universität unterstützt. Das Prüfungsamt erhält seine Befugnisse durch Delegation vom Prüfungsausschuss. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. In besonderen Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen von den Regelungen in 5 Abs. 1, 2, 3; 11 Abs. 1, 2; 14 Abs. 1; 15 Abs. 3 zulassen. (4) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen in den in der Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Projektarbeit informiert werden. Dem Kandidaten sind für jede Prüfungsleistung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklungen der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Projektarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Prüfungsausschuss über die ausgesprochenen Zulassungen und die ausgefertigten Zeugnisse. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Prüfungsleistungen beizuwohnen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer (s. 7) unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (9) Soweit der Prüfungsausschuss Prüfungsleistungen bewertet, hat das studentische Mitglied nur dann Stimmrecht, wenn es die Voraussetzungen des 24 Abs. 4 Universitätsgesetz erfüllt. 7 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden. (3) Prüfer sind in der Regel die das jeweilige Fachgebiet vertretenden Professoren und Hochschuldozenten. Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Privatdozenten, Lehrbeauftragte, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß 53 Abs. 1 Satz 2 UG sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können vom Prüfungsausschuss zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen. 4

5 (4) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik oder Informationstechnik, die Master-Prüfung im Studiengang Electrical Engineering oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Beisitzer führen die Niederschrift bei mündlichen Prüfungen und werden bei der Festlegung der Note gehört. Sie übernehmen die Aufsicht bei Klausurarbeiten und können mit der Vorkorrektur schriftlicher Prüfungsleistungen beauftragt werden. Sie sind berechtigt, Kandidaten bei Störungen während einer Klausur von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) In Fragen der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie von Master-Prüfungen und an deren Stelle tretenden Abschlüssen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Langzeitstudiengang Elektrotechnik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Die Anerkennung von Teilen einer Diplomprüfung oder einer Master-Prüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsleistungen oder die Projektarbeit anerkannt werden soll. (3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienund Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums "Electrical Engineering" an der Universität Kaiserslautern im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Näheres regelt 17 Abs. 4. (6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Das Anerkennungsverfahren zur Master-Prüfung wird vom Prüfungsamt eingeleitet. Hierzu legt der Kandidat dem Prüfungsausschuss Bestätigungen vor, aus denen die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungs-leistungen hervorgehen, denen er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Die Bestätigungen müssen von denjenigen Hochschulen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. (7) Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von dem Kandidaten abgelegten - sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen - Prüfungsleistungen, zu denen es gleichartige Prüfungsleistungen in der Master-Prüfung "Electrical Engineering" der Universität Kaiserslautern gibt, berücksichtigt. Wird eine anderweitig erstmalig nicht bestandene Prüfungsleistung im gleichartigen Fach der Master-Prüfung der Universität Kaiserslautern abgelegt, gilt dies als erste Wiederholungsprüfung. Wenn eine Prüfungsleistung anderweitig wiederholt und nicht bestanden wurde, wird der Antrag auf Zulassung zur Master-Prüfung der Universität Kaiserslautern als Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung behandelt. 9 Prüfungsmodi (1) Für jede Prüfungsleistung wird einer der beiden Prüfungsmodi s schriftlich (Klausur) m mündlich durch Fachbereichsrats-Beschluss festgelegt und durch Aushang spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin angegeben. 5

6 (2) In einer Klausur soll der Kandidat vor allem nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (3) Eine Klausur darf nicht länger als vier Stunden dauern. Über die Zulässigkeit von Hilfsmitteln entscheiden die zuständigen Prüfer. Die Kandidaten werden hierüber in Verbindung mit dem Aushang der Prüfungsmodi informiert. (4) Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Die Note errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel beider Bewertungen; die Berechnung erfolgt bis einschließlich der ersten Stelle hinter dem Komma (ohne Rundung). Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass für die Bewertung einer Klausur nicht genügend Prüfer zur Verfügung stehen, so kann er zulassen, dass die Klausurarbeit von einem fachlich geeigneten wissenschaftlichen Mitarbeiter vorkorrigiert und von nur einem Prüfer nach Überprüfung der Vorkorrektur des Mitarbeiters benotet wird. Die Vorkorrektur entfällt, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht zur Verfügung steht. Bewertet in einer Wiederholungsprüfung ein Prüfer die Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als 4,0, so muss sie ausnahmslos von einem zweiten Prüfer bewertet werden. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. (5) Wird im Rahmen der Master-Prüfung in einer Wiederholungsprüfung, deren Prüfungsmodus schriftlich ist, eine Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet, so wird eine ergänzende mündliche Prüfung (Ergänzungsprüfung) abgehalten. Diese dauert in der Regel 20 Minuten. Der Termin der Ergänzungsprüfung wird vom jeweiligen Prüfer festgelegt und gleichzeitig mit der Note der Klausurarbeit durch Aushang an der Anschlagtafel des Prüfungsamtes bekannt gegeben. Die Ergänzungsprüfung muss unverzüglich, jedoch nicht früher als eine Woche nach Bekanntgabe der Klausurnote erfolgen. Bei der Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber entschieden, ob der Kandidat in dem betreffenden Fach die Note 4,0 oder eine schlechtere Note erhält. Gilt eine Klausur wegen Versäumnis oder aus anderen Gründen (s. 11, 12), als nicht bestanden, so findet keine Ergänzungsprüfung statt. (6) In einer mündlichen Prüfung soll der Kandidat vor allem nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und über breites Grundlagenwissen verfügt. (7) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer. (8) Eine mündliche Prüfung dauert für jeden Kandidaten in der Regel 30 Minuten. (9) Ergibt sich aus den Prüfungsfragen einer mündlichen Prüfung die Notwendigkeit, graphische oder rechnerische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der mündlichen Prüfung. (10) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einer Niederschrift festzuhalten. (11) Bei jeder mündlichen Prüfung können Studierende des Fachbereichs auf Antrag beim Prüfer als Zuhörer anwesend sein, sofern sich keiner der Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung dagegen ausspricht. Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor der Prüfung eingereicht werden. Der Prüfer entscheidet über solche Anträge nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Kandidaten desselben Termins sind als Zuhörer ausgeschlossen. Die Notenberatung erfolgt nichtöffentlich. (12) Die Noten werden nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistungen anonym unter Angabe der Matrikelnummer durch Aushang bekannt gegeben. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Note für eine Prüfungsleistung wird dem Kandidaten auf Wunsch Einsicht in die korrigierte schriftliche Prüfungsarbeit bzw. in die Niederschrift über die mündliche Prüfung gewährt. (13) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 10 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertungen der Leistungen in den Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet: 6

7 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 sowie 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (2) Eine Prüfungsleistung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat eine schlechtere Note als 4,0 erhalten hat. (3) In die Bewertung der Wiederholungsprüfung gehen die Noten der bisherigen erfolglosen Prüfungsversuche nicht ein. (4) Zur Festlegung der Gesamtnote für die Master-Prüfung wird nach Maßgabe des 17 Abs. 2 ein gewichteter Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen gebildet, der nur einschließlich der ersten Stelle hinter dem Komma (ohne Rundung) berücksichtigt wird. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 einschließlich: sehr gut (excellent), bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 einschließlich: gut (good), bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 einschließlich: befriedigend (satisfactory), bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 einschließlich: ausreichend (pass). 11 Rücktritt, Versäumnis (1) Ein Kandidat kann von einer Prüfungsleistung ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn er dem Prüfungsamt seinen Rücktritt persönlich oder schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfungsleistung mitteilt und dem Rücktritt keine Frist nach 5 Abs. 1, 2 und 3 entgegensteht. Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend. (2) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat nicht fristgerecht zurückgetreten ist und zu einer Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Prüfungsleistung ohne triftige Gründe zurücktritt. (3) Die für den verspäteten Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten muss dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein ärztliches Attest vorgelegt werden. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest oder ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird der Vorgang wie ein fristgerechter Rücktritt behandelt. 12 Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit (1) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 5,0 bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfungsleistung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder aufsichtsführenden Beisitzer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 5,0 bewertet. Der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass Entscheidungen nach Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 7

8 (2) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass ein Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5) Das unrichtige Prüfungszeugnis und ggf. die Master-Urkunde sind einzuziehen. Falls erforderlich, sind ein neues Zeugnis und eine neue Urkunde auszugeben. Eine Entscheidung nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (6) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. II. Master-Prüfung 13 Inhalt und Umfang (1) Der Master-Prüfung liegt das vom Kandidaten in Absprache mit seinem Studienberater (s. Absatz 2) gewählte Vertiefungsgebiet (s. Anhang A und B) zugrunde. Sie umfasst die in Absatz 2 genannten Prüfungsleistungen und die Projektarbeit (s. 15), die durch Leistungspunkte (Credit Points) nachzuweisen sind (s. Absatz 4 und 5). Die Summe der Leistungspunkte muss mindestens 102 betragen. Darin sind die Projektarbeit mit 30 Leistungspunkten, aber der Sprachkurs und die Laborpraktika nicht enthalten. (2) Der Kandidat hat bei der Master-Prüfung die Möglichkeit, sich die zu erbringenden Prüfungsleistungen innerhalb bestimmter Grenzen frei zu wählen. Damit sichergestellt wird, dass durch die von ihm getroffene Wahl ein abgerundetes Grundwissen und eine Vertiefung in einem für die Elektrotechnik relevanten fachlichen Schwerpunkt erreicht werden kann, muss der Studierende zu Beginn des zweiten Studiensemesters im Dekanat des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik die Zuordnung eines Studienberaters beantragen. Der Antrag bedarf nicht der Schriftform. (3) Für die Zuordnung als Studienberater stehen jeweils nur diejenigen Professoren des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik zur Verfügung, die der Fachbereichsrat des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik durch Beschluss dafür vorgesehen hat. Die Zuordnung eines Studienberaters zu dem antragstellenden Studierenden muss nach einem formalen nachvollziehbaren Verfahren geschehen. Dieses Verfahren muss die zu beratenden Studierenden möglichst gleichmäßig auf die zur Verfügung stehenden Professoren aufteilen. (4) Gegen die formale Zuordnung nach Absatz 3 können sowohl der Studierende als auch der zugeordnete Professor innerhalb einer Frist von zwei Monaten beim Dekanat des Fachbereichs Einspruch erheben. Der Einspruch muss auf der nächsten auf den Eingang des Einspruchs beim Dekan folgenden Sitzung des Fachbereichsrates behandelt werden. Der Fachbereichsrat kann in begründeten Fällen eine geänderte Zuordnung festlegen. (5) Der Kandidat muss die Prüfungsleistungen, die er im Rahmen der Master-Prüfung ablegen will, vor der Anmeldung zur ersten Prüfungsleistung der Master-Prüfung ( 14 Abs. 2) in einem Prüfungsplan zusammenstellen. Nachdem sich ein Kandidat zum ersten Versuch einer Prüfungsleistung angemeldet hat, kann diese nicht mehr vom Prüfungsplan gestrichen oder durch eine andere Prüfungsleistung ersetzt werden, außer wenn der Kandidat fristgerecht zurücktritt. Der Prüfungsplan und alle Änderungen an diesem bedürfen der Genehmigung durch den zugeordneten Studienberater. Der Studienberater darf die Genehmigung verweigern, wenn nach seinem Ermessen der Prüfungsplan nicht den in Absatz 1 und 2 festgelegten Anforderungen entspricht. (6) Gegen die Verweigerung der Genehmigung des Prüfungsplans durch den Studienberater kann der Kandidat innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (s. 6) Einspruch erheben. Der Einspruch muss auf der nächsten auf den Eingang des Einspruchs folgenden Sitzung des 8

9 Prüfungsausschusses behandelt werden. Dazu müssen der Studierende und sein Studienberater gehört werden. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen die Entscheidung des Studienberaters revidieren. (7) Die Master-Püfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen bestanden sind und die Projektarbeit termingerecht abgegeben und mit der Note 4,0 oder besser bewertet wurde. 14 Meldung und Zulassung zur Master-Prüfung (1) Anträge auf Zulassung zu Prüfungsleistungen der Master-Prüfung (Prüfungsanmeldungen) sind jeweils schriftlich innerhalb der vom Prüfungsamt bekannt gegebenen Meldefristen beim Prüfungsamt einzureichen. Den Anträgen ist jeweils die Liste der Prüfungsleistungen beizufügen, die in dem jeweiligen Prüfungszeitraum abgelegt werden sollen. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur ersten Prüfungsleistung sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit diese beim Prüfungsamt noch nicht vorliegen: 1. eine Übersicht über den bisherigen Ausbildungsweg mit Lichtbild neueren Datums, 2. das Zeugnis über einen qualifizierten Bachelor-Abschluss in Elektrotechnik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, der nach Feststellung des Prüfungsausschusses eine hinreichende Basis für diesen Studiengang darstellt, oder ein vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkanntes Zeugnis, auch eines anderen Studienganges; der entsprechende Feststellungs- bzw. Anerkennungsbescheid ist beizufügen. 3. das Studienbuch oder an seine Stelle tretende Unterlagen, 4. einfache Leistungsnachweise 1 ) zu den Lehrveranstaltungen des ersten Semes-ters (s. Anhang B), 5. eine Erklärung des Kandidaten darüber, ob er bereits die Bachelor- oder Diplom-Vorprüfung oder die Master- oder Diplom-Hauptprüfung im Langzeitstudiengang Elektrotechnik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet, und 6. eine Erklärung des Kandidaten darüber, ob und gegebenenfalls wie oft er bereits Prüfungsleistungen im Langzeit-Diplom-, Bachelor- oder Master-Studiengang Elektrotechnik oder in denselben Fächern eines anderen Studienganges an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht bestanden hat. (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, so kann der Prüfungsausschuss ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (4) Aufgrund der eingereichten Unterlagen prüft das Prüfungsamt, ob 1. die Unterlagen unvollständig sind oder 2. die Zulassung einer Vorschrift der Prüfungsordnung widerspricht oder 3. der Kandidat sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet und das Anerkennungsverfahren nach 8 noch nicht abgeschlossen ist oder das Ergebnis eine Zulassung nicht erlaubt. 1 ) Während der Vorlesungszeit erbrachte Leistungsnachweise über Studienleistungen mit Zeitaufwand im Rahmen der regelmäßigen Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, zu der auch die Anfertigung kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören kann. (5) Wenn die Unterlagen unvollständig sind, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung; wenn mindestens einer der Sachverhalte nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 vorliegt, ist die Zulassung zu versagen. Im anderen Falle erteilt der Vorsitzende die Zulassung. Für die Fälle, in denen alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann er dem Prüfungsamt übertragen, die Zulassung auszusprechen. Der Vorsitzende unterrichtet den Prüfungsausschuss über seine Entscheidungen. (6) Kandidaten, die zugelassen werden, wird dies durch Aushang an der Anschlagtafel des Prüfungsamtes mitgeteilt. Kandidaten, denen die Zulassung versagt wird, erhalten die entsprechende Mitteilung schriftlich durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 9

10 (7) Bei Personen, die ein Studium der Elektrotechnik oder eines verwandten Studienganges an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, tritt das Abschlusszeugnis der Fachhochschule an die Stelle des Zeugnisses über die bestandene universitäre Bachelor-Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 2. Dies gilt entsprechend für Absolventen des Studiengangs Elektrotechnik oder eines verwandten Studienganges an einer anderen Fachhochschule in Deutschland, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht mit dem Abschlusszeugnis dieser Fachhochschule eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird. 15 Projektarbeit (Master Thesis) (1) Die Projektarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Mit ihr soll der Kandidat zeigen, dass er in begrenzter Zeit ein Problem aus der Elektrotechnik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden lösen, die Ergebnisse schriftlich verständlich darstellen und in einem Vortrag erläutern kann. Beides kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Andere Sprachen bedürfen der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. (2) Die Projektarbeit wird - abgesehen von der Regelung in Absatz 3 und 4 - von einem Professor oder Privatdozenten (Betreuer) des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik der Universität Kaiserslautern ausgegeben, betreut und bewertet. Dabei kann er von Mitarbeitern des Fachbereichs, die als Beisitzer (s. 7) bestellt worden sind, unterstützt werden. Zur Bewertung werden die in 10 Abs. 1 angegebenen Noten benutzt. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Projektarbeit Vorschläge zu machen. (3) Eine Projektarbeit kann nur dann von einem Professor oder Privatdozenten der Universität Kaiserslautern ausgegeben oder betreut werden, der nicht dem Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik angehört, wenn ein Professor oder Privatdozent des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bestätigt, dass er die Ausgabe des Themas befürwortet und bereit ist, als Gutachter die Verantwortung für die spätere Bewertung der Arbeit zu übernehmen. (4) Eine Projektarbeit darf auch in einer Einrichtung außerhalb der Universität ausgeführt werden, wenn die Ausgabe des Themas durch einen Professor oder Privatdozenten des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik erfolgt und dieser dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bestätigt, dass die Betreuung der Arbeit gesichert ist und er die Verantwortung für die spätere Bewertung der Arbeit übernimmt. (5) Das Thema für die Projektarbeit wird in der Regel nach Abschluss aller Prüfungsleistungen ausgegeben. (6) Der Betreuer gibt das Thema der Projektarbeit über das Prüfungsamt an den Kandidaten aus. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Der Kandidat darf nur einmal ein Thema zurückgeben und nur innerhalb der ersten beiden Monate der Bearbeitungszeit. In diesem Fall muss der Kandidat innerhalb von drei Monaten ein neues Thema beantragen. (7) Der späteste Zeitpunkt für die Ausgabe des ersten Themas liegt sechs Monate nach Abschluss aller Prüfungsleistungen. Versäumt der Kandidat diese Frist ohne triftige Gründe, dann gilt die Projektarbeit im ersten Versuch als mit "nicht ausreichend" bewertet. (8) Auf Antrag eines Kandidaten, der zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Prüfungsleistungen erfolgreich abgelegt hat und der auch die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat spätestens drei Monate nach Antragstellung ein Thema für eine Projektarbeit erhält. (9) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an den Kandidaten bis zur Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung darf sechs Monate nicht überschreiten. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Projektarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Auf Antrag des Kandidaten und mit Zustimmung des Betreuers kann der Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen die Bearbeitungszeit auf insgesamt höchstens neun Monate verlängern. (10) Ein gebundenes Exemplar der schriftlichen Ausarbeitung zur Projektarbeit ist beim Prüfungsamt abzugeben. Das Prüfungsamt vermerkt das Abgabedatum und leitet die Ausarbeitung an den Betreuer oder Gutachter weiter. Wird die Ausarbeitung nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt die Projektarbeit als mit 5,0 bewertet. (11) Bei der Abgabe der Projektarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 10

11 (12) Die Projektarbeit wird vom Betreuer bzw. vom Gutachter (s. Absatz 3 und 4) und einem zweiten Prüfer bewertet. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb eines Monats abgeschlossen sein. In Fällen nicht übereinstimmender Beurteilungen entscheidet der Prüfungsausschuss über die endgültige Bewertung. 9 Abs. 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Bei einer Wiederholung der Projektarbeit muss jedoch gleichwohl die Arbeit von zwei Prüfern bewertet werden. (13) Wurde eine Projektarbeit mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet oder gilt sie als nicht ausreichend (Absatz 7, 12), so kann der Kandidat die Anfertigung einer Projektarbeit einmal wiederholen. Hierzu muss der Kandidat spätestens zwei Monate nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Projektarbeit beim Prüfungsamt die Ausgabe eines neuen Themas beantragen; der Betreuer kann, muss aber nicht gewechselt werden. Bei Fristversäumnis gilt die Master-Prüfung als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung der Projektarbeit ist nicht zulässig. Eine Rückgabe des Themas der Projektarbeit nach Absatz 6 ist bei der Wiederholung nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Projektarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 16 Freiversuch (1) Jede erstmals abgelegte Prüfungsleistung der Master-Prüfung gilt als Freiversuch, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die weiteren Teile der Master-Prüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können. Für Projektarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewährt. Prüfungsleistungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen. (2) Eine im Freiversuch nicht bestandene Prüfungsleistung gilt als nicht unternommen. Ein weiterer Freiversuch wird für sie nicht gewährt. (3) Eine im Freiversuch bestandene Prüfungsleistung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig. (4) Für die Ermittlung der für die Gewährung des Freiversuchs maßgeblichen Fachstudiendauer gilt 5 Abs. 6 entsprechend. 17 Leistungsbewertung und Zeugnis der Master-Prüfung (1) Über die bestandene Master-Prüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgestellt, das die in den Prüfungsleistungen erzielten Noten, die Namen der zugehörigen Prüfer, die zugehörenden Stundengewichte, die Anzahl der erreichten Leistungspunkte und die Gesamtnote enthält. Es werden auch die Veranstaltungen genannt, in denen die erfolgreiche Teilnahme durch einfachen Leistungsnachweis nachzuweisen ist (Sprachkurs, Labors). Thema, Betreuer bzw. Gutachter (s. 15 Abs. 3 und 4) sowie die Note der Projektarbeit werden gesondert genannt. Im Zeugnis ist auch das vom Kandidaten gewählte Vertiefungsgebiet zu nennen. Ferner wird in dem Zeugnis die Qualifikation für ein Promotionsstudium bestätigt. Auf Antrag des Kandidaten werden auch die bis zum Abschluss der Master-Prüfung benötigte Fachstudiendauer sowie über den genehmigten Prüfungsplan hinausgehende Prüfungsleistungen aufgenommen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Siegel des Landes versehen. (2) Die Gesamtnote (s. 10 Abs. 4) einer bestandenen Master-Püfung errechnet sich aus den Noten aller Prüfungsleistungen des genehmigten Prüfungsplans sowie der Note der Projektarbeit. Das Gewicht einer Prüfungsnote ist gleich der Anzahl der Leistungspunkte der damit erfaßten Veranstaltung. Die Projektarbeitsnote geht mit dem Gewicht von 30 Leistungspunkten ein. (3) Wenn der nach Absatz 2 berechnete ungerundete Notenwert besser als 1,3 ist, wird in Abweichung von 10 Abs. 4 die Gesamtnote "Mit Auszeichnung bestanden" ("excellent with distinction") erteilt. (4) Anerkannte Leistungen, die nicht an der Universität Kaiserslautern erbracht wurden, werden unter Angabe der betreffenden Hochschule mit dem Vermerk "als Prüfungsleistung anerkannt" ("accepted as equivalent to examination") bzw. "als einfacher Leistungsnachweis anerkannt" ("accepted as equivalent to course 11

12 work") ins Zeugnis eingetragen. Soweit die Notensysteme vergleichbar sind, werden auch die Noten übernommen; bei unvergleichbaren Notensystemen wird nur der Vermerk "bestanden" ("passed") aufgenommen. Im Ausland angefertigte Projektarbeiten von Kandidaten, die ihre Master-Prüfung an der Universität Kaiserslautern begonnen haben, werden gemäß 15 Abs. 12 bewertet. (5) Eine Gesamtnote wird nur gebildet, wenn die Summe der Gewichte der an der Universität Kaiserslautern abgelegten Prüfungsleistungen mindestens 52 Leistungspunkte beträgt. Nach Absatz 4 übernommene Prüfungsleistungsnoten gehen in die Gesamtnote mit ein. (6) Ist die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden (s. 11, 12, 15 Abs. 13), so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Studierende, die die Universität ohne Abschluss der Master-Prüfung verlassen, erhalten auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen und Leistungspunkte. 18 Master-Urkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten in deutscher und englischer Sprache eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades nach 2 (Master of Science Certificate) ausgehändigt (2) Die Urkunde wird vom Dekan des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen. Diese Urkunde erhält das Datum des Zeugnisses. III. Übergangsregelung, In-Kraft-Treten 19 Übergangsregelung Nach dieser Ordnung werden alle Kandidaten geprüft, die zum Wintersemester 2000/2001 oder später immatrikuliert wurden. Für alle anderen Kandidaten wird diese Ordnung nur wirksam, wenn sie mit dem Antrag auf Zulassung zur ersten Prüfungsleistung zur Master-Prüfung eine schriftliche Erklärung beim Prüfungsamt abgeben. Diese Erklärung ist nicht widerruflich. 20 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelung des 19 die Ordnung für die Master-Prüfung im Studiengang "Electrical Engineering" an der Universität Kaiserslautern vom 16. Juli 1999 (StAnz. S. 1368) außer Kraft. Kaiserslautern, den 10. November 2000 Der Dekan des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik der Universität Kaiserslautern Prof. Dr.-Ing. N. W e h n 12

13 Anhang A: Struktur des Studienganges 1. Die Studierenden müssen sich innerhalb der Elektrotechnik für ein Vertiefungs-gebiet entscheiden und dieses schon bei der Bewerbung für den Masterstudiengang angeben. Es kann in Absprache mit dem Studienberater einmal gewechselt werden. Zur Auswahl stehen: 1. Nachrichtentechnik (Communication Systems) 2. Automatisierungstechnik (Automation and Control) 3. Mikroelektronik (Microe lectronics) 4. Energietechnik (Power Systems) 5. Digitaltechnik (Digital Systems) Ein flexibel gestaltetes Studienprogramm soll den unterschiedlichen Inhalten der fachlichen Vorbildung der ausländischen Graduierten sowie auch etwaigen Niveauunterschieden in ihrer Kenntnis der deutschen und englischen Sprache Rechnung tragen. Studienbegleitende Prüfungen und die Verwendung des Leistungspunktesystems sollen zur Einhaltung der Regelstudienzeit beitragen. 2. Im ersten Semester besteht der elektrotechnische Teil der Ausbildung im Wesentlichen in der Teilnahme an einem Laborpraktikum für das jeweilige Vertiefungsgebiet sowie der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 Leistungspunkten. Daneben werden Deutschkurse angeboten. Die Anleitungen zu den Praktika und die Betreuung durch Tutoren sind zweisprachig (deutsch/englisch). Die Studierenden müssen also zu Beginn des Studiums nur in einer der beiden Sprachen gute Kenntnisse besitzen. Bei der Durchführung der Praktika werden Lücken und Defizite der Vorbildung erkannt und nach Möglichkeit ausgeräumt. Im zweiten und im dritten Semester nehmen die Studierenden an Vorlesungen und Übungen im Gesamtumfang von mindestens 60 Leistungspunkten nach einem individuellen, maßgeschneiderten Studienplan teil. Die Prüfungen erfolgen studienbegleitend in dem im gleichen Semester beginnenden Prüfungszeitraum. Studierende, die im zweiten Semester noch nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, können von den im Rahmen der Kooperationsverträge angebotenen englischsprachigen Lehrveranstaltungen Gebrauch machen. Vor Beginn des zweiten Semesters müssen die Studierenden des Masterstudiengangs ihren Studienberater unter den Professoren des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik auswählen. Der Studienberater legt zusammen mit dem Koordinator des gewählten Vertiefungsgebiets und den Tutoren im Benehmen mit den Studierenden das Vorlesungsprogramm für das zweite und das dritte Semester fest. Dabei sollen gewisse für das gewählte Vertiefungsgebiet grundlegende Lehrinhalte und etwaige Lücken in der Vorbildung angemessen berücksichtigt werden. Die zur Auswahl stehenden Vorlesungen und Übungen sind im Anhang C mit der zugehörigen Leistungspunkte-Bewertung aufgeführt. Das vierte Semester dient der Anfertigung der Master Thesis, die weitere 30 Leistungspunkte einbringt. Sie darf wahlweise in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt werden. Die geforderte Praxisnähe ist dadurch gewährleistet, dass die Themen in der Regel mit größeren Forschungsprojekten im Zusammenhang stehen. Der Gesamtumfang von 102 Leistungspunkten für den Masterstudiengang entspricht dem Standard des "European Credit Transfer System" (ECTS). Für die Laborpraktika, die ihrer Natur nach der "undergraduate"-ausbildung zuzurechnen sind, werden keine Leistungsmerkmale vergeben. Sie sollen der Angleichung der fachlichen Vorkenntnisse dienen, als Indikator für etwaige Lücken und Defizite in der Vorbildung fungieren und eine wichtige Funktion beim Erlernen der deutschen Sprache erfüllen, nämlich mit technischen Formulierungen und ingenieurwissenschaftlichen Ausdrucksweisen, wie sie auch in den späteren Vorlesungen verwendet werden, vertraut machen. Unter zwei "Leistungspunkten" versteht man jeweils eine Semesterwochenstunde (SWS) sowohl bei Vorlesungen als auch bei Übungen. Für die Laborpraktika werden keine Leistungspunkte vergeben. 13

14 Anhang B: Studien- und Prüfungsinhalte (Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen) 1. Semester Lehrveranstaltung SWS Labor I für Master-Studierende (nach Vertiefungsrichtung) 4 Deutschkursus 16 Vorlesungen und Übungen im Umfang von 12 Leistungspunkten 6 2. und 3. Semester Labor II für Master-Studierende (nach Vertiefungsrichtung): 4 SWS Lehrveranstaltungen nach Plan im Umfang von insgesamt 60 Leistungspunkten aus dem in Anhang C angegebenen Katalog und aus dem aktuellen Lehrangebot, insbesondere dem englischsprachigen. 4. Semester Anfertigung der Master Thesis Anhang C: Fächerkatalog 207 Elektr. Maschinen 6 Name der Lehrveranstaltung 14 Name der Lehrveranstaltung Leistungspunkte 106 Messtechnik II Berechnung elektr. Maschinen Energietechnik (für NICHTVERTIEFER) Elektrische Antriebe und Maschinen Elektr. Antriebstechnik 6 Leistungspunkte 208 Energieversorgung I Energieversorgung II Hochspannungstechnik I Hochspannungstechnik II Kleinmotoren Netzbetriebsführung Netzregelung Schwingungen und Geräusche Numerische Verfahren in der Energietechnik Leistungselektronik I Leistungselektronik II Netz und Stromversorgungsgeräte Hochspannungsmesstechnik einschl. EMV Elektromagnetische Verträglichkeit Nachrichtentheorie Übertragung digitaler Signale Systemtheorie Nachrichtentechnik (für NICHTVERTIEFER) Empfängerstrukturen für hochratige Datensignale Sensortechnik Einführung in die Hochfrequenztechnik Hochfrequente Signalverarb. und -übertragung Grundlagen der Mobilkommunikation Abtastregelung 4

15 430 Grundlagen und Anwendungen der Theorie stochastischer 4 Prozesse 433 Theorie und Praxis der Bildverarbeitung Digitale Prozesssteuerung Modellbildung und Identifikation Prozessautomatisierung Fuzzy-Control Grundlagen und Anwendungen der Wahrscheinlichkeitstheorie Bussysteme in der Automatisierungstechnik 4 Name der Lehrveranstaltung Leistungspunkte 460 Prozessmesstechnik Digitaltechnik (für Nichtvertiefer ) Modellierung programmierter Systeme Regelungstechnik I Regelungstechnik II Analoge und digitale Simulation Prozessrechnen mit Mikrorechnern II Digitale Signalverarbeitung Digitale Filter Einführung in die Informations- und Codierungstheorie Algorithmen zur Signalverarbeitung Ungetaktete Schaltwerke Komplexe Schaltnetze Schaltwerkstheorie I Schaltwerkstheorie II Architektur digitaler Systeme I Architektur digitaler Systeme II Theoretische Elektrotechnik III Optische Nachrichtenübertragung Halbleiter-Optoelektronik Optische Hochfrequenztechnik Grundlagen integr. Analogschaltungen Grundlagen integr. Digitalschaltungen Grundlagen mikroelektronischer Bauelemente Verfahren zur Herstellung integrierter Schaltungen Entwurf mikroelektronischer Schaltungen und Systeme I Entwurf mikroelektronischer Schaltungen und Systeme II Synthese und Optimierung mikroelektronischer Systeme Elektronik II Elektronische Geräte 4 Name der Lehrveranstaltung Leistungspunkte 706 Prozessrechnen mit Mikrorechnern I Programmierung und Anwendung von Einchip- 4 Mikrocomputern 708 Mikroelektronik (für NICHTVERTIEFER ) 6 15

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