RVG Letter. Monatsinformation zum anwaltlichen Vergütungsrecht

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1 RVG Letter Monatsinformation zum anwaltlichen Vergütungsrecht B In Zusammenarbeit mit der Neuen Juristischen Wochenschrift Herausgeber: RA Dr. Hans-Jochem Mayer, VorsRiLG Dr. Ludwig Kroiß Inhalt Allgemeines Vergütungsrecht OLG Naumburg: Terminsgebühr und Vergleich nach 278 VI ZPO 122 OLG Koblenz: Außergerichtliche Verhandlungen vor Vergleichsabschluss nach 278 VI ZPO 123 OLG München: Terminsgebühr beim schriftlichen Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren 123 OLG Koblenz: Einigungsgebühr beim gegenseitigen Unterhaltsverzicht 124 LG Potsdam: Terminsgebühr im WEG- Verfahren 125 AG Dresden: Verkehrsunfallregulierung und Regelgeschäftsgebühr 125 Strafrecht BVerfG: Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers 125 OLG Hamm: Anwendung des RVG beim Nebenklagebeistand 126 OLG Hamm: Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach neuem Recht 127 OLG Hamm: Unterschiedliches Recht hinsichtlich der Pauschgebühr 128 OLG Karlsruhe: Pauschgebühr für das Vorverfahren 129 OLG Düsseldorf: Hebegebühr für den Pflichtverteidiger 130 Arbeitsrecht LAG Nürnberg: Streitwert des Auflösungsantrags nach 9 KSchG 131 Kostenfestsetzung OLG München: Erstattungsanspruch bei Kostenwiderspruch im Eilverfahren 132 Editorial Die TOP 10 der RVG-Vorschriften Ein Blick in das Fernsehprogramm zeigt, dass es für alles und jedes mittlerweile so genannte Charts oder Hitparaden gibt: Die 10 besten Filme aller Zeiten, Die 10 peinlichsten TV- Auftritte usw. Die Verfasser haben sich dadurch animiert einmal die Mühe gemacht nachzuforschen, welche RVG-Vorschriften denn bislang Gegenstand von veröffentlichten Gerichtsentscheidungen waren. Eine Rechtsprechungsrecherche ergab folgendes Ranking: RVG mit 144 Entscheidungen RVG mit 72 Entscheidungen RVG mit 34 Entscheidungen RVG mit 21 Entscheidungen RVG mit 18 Entscheidungen RVG mit 9 Entscheidungen RVG mit 9 Entscheidungen RVG mit 7 Entscheidungen RVG mit 6 Entscheidungen RVG mit 6 Entscheidungen Hierbei ist anzumerken, dass 2 RVG häufig bei Entscheidungen, die Gebührentatbestände nach dem Vergütungsverzeichnis betreffen, zitiert wird. Wenig verwunderlich ist hingegen, dass sich die 14 und 61 RVG auf dem Siegertreppchen befinden. Bei 14 RVG spiegelt sich der harte Kampf um die Höhe der Geschäftsgebühr wieder. 61 RVG sorgt gerade im Übergangsrecht für viele Streitfragen. Auch das neue Verfahrensrecht ( 33 RVG), Streitwertprobleme ( 23 RVG) und die Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger ( 51 RVG) belegen erwartungsgemäß vordere Plätze. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung zum RVG langsam Schwung aufnimmt. Eine Neuauflage der einschlägigen Kommentare und Handbücher sollte bald erfolgen. Die Herausgeber Wichtig! Vergütungsforum: (info@rvg.beck.de) Nr November Jahrgang Mit Internet-Volltext-Service der besprochenen Entscheidungen Verlag C.H.Beck München Nomos Baden-Baden

2 122 RVG-Letter Heft 11, 2005 Allgemeines Vergütungsrecht Terminsgebühr und Vergleich nach 278 VI ZPO Die Mitwirkung am Zustandekommen des im Verfahren nach 278 VI ZPO abgeschlossenen Vergleichs lässt keine Terminsgebühr nach VV Nr entstehen. Auch das OLG Naumburg hat sich zu der Frage geäußert, ob ein Vergleich nach 278 VI ZPO eine Terminsgebühr nach Nr VV auslöst. In dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hatten die Parteien den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet, dessen Zustandekommen das Landgericht im Verfahren nach 278 VI ZPO feststellte. Eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden. Im Rahmen der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung wurde dann streitig, ob dem beschwerdeführenden Anwalt auch eine Terminsgebühr nach Nr VV zusteht. Der Urkundsbeamte in der Geschäftsstelle des Landgerichts lehnte die Festsetzung einer Terminsgebühr ab, weil ohne mündliche Verhandlung auch keine Terminsgebühr anfalle, die Beschwerde des Rechtsanwalts hatte vor dem OLG Naumburg keinen Erfolg. Nach dem OLG Naumburg lässt die Mitwirkung am Zustandekommen des im Verfahren nach 278 VI ZPO abgeschlossenen Vergleichs für den Beschwerdeführer keine Gebühr nach Nr VV entstehen. Nach Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zum Gebührentatbestand VV Nr entstehe eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß 307 II oder 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde. Der BGH habe im Beschluss vom (NJOZ 2004, 4083 mit Bespr. Mayer, RVG-Letter 2004, 100), einer noch zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des RVG ergangenen Entscheidung, die Auffassung vertreten, eine solche Terminsgebühr falle weder nach alter Rechtslage gemäß 31 I 4 BRAGO noch nach neuer Rechtslage nach Nr VV an. Der Wortlaut der Bestimmung lege vielmehr nahe, dass in Alternative 1 jener Vorschrift das Verfahren nach 128 II ZPO, nicht aber das Verfahren nach 278 VI ZPO gemeint sei. Dieser Auffassung habe sich nachfolgend das OLG Nürnberg (NJW-RR 2005, 655 mit Bespr. Mayer, RVG-Letter 2005, 32) mit der weiteren Begründung angeschlossen, die Ausdehnung des Vergütungstatbestandes VV Nr auch auf das Verfahren nach 278 VI ZPO widerspreche dem Kosteninteresse der Parteien. Zudem sei der Arbeitsund Zeitaufwand bei einem Gerichtstermin für den Anwalt höher als bei einem Vergleichsabschluss nach 278 VI ZPO. Auch das OLG Naumburg folgt dieser Auffassung. Nach dem OLG Naumburg gebietet weder der Wortlaut der Bestimmung VV Nr die Ausdehnung des Anwendungsbereichs über das Verfahren nach 128 II ZPO hinaus auch auf das Verfahren nach 278 VI ZPO, wo zwar das Zustandekommen des Vergleichs eine Einigung der Parteien voraussetze, nicht aber die Entscheidung im schriftlichen Verfahren vom Einverständnis der Parteien abhänge. Noch sei nach Sinn und Zweck insbesondere im Hinblick auf den durchschnittlichen Arbeitsanfall eine Gleichstellung der Mitwirkung im Verfahren nach 278 VI ZPO mit der Mitwirkung in den weiteren in Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand VV Nr aufgeführten Verfahren nach 128 II, 307 II oder 495 a ZPO geboten, bei welchen die mündliche Verhandlung aus anderen Gründen entfalle. Kritik: Die Entscheidung des OLG Naumburg überzeugt nicht. Das Argument, die Zubilligung einer Terminsgebühr bei einem Vergleich nach 278 VI ZPO widerspreche dem Kosteninteresse der Parteien, sagt nichts aus, denn dieses Argument könnte jedem einzelnen Vergütungstatbestand des Vergütungsverzeichnisses entgegengehalten werden; so betrachtet widerspricht jeder einzelne Vergütungstatbestand des RVG dem Kosteninteresse der Parteien. Das weitere vom OLG Naumburg herangezogene Argument, insbesondere im Hinblick auf den durchschnittlichen Arbeitsanfall sei eine Gleichstellung der Mitwirkung im Verfahren nach 278 VI ZPO mit der Mitwirkung in den Verfahren nach 128 II, 307 II oder 495 a ZPO nicht geboten, ist ebenfalls nicht tragfähig. Denn häufig deckt der gerichtlich formulierte Vergleichsvorschlag bei einem Verfahren nach 278 VI ZPO nicht alle anwaltlichen Wünsche an die Klarheit und Eindeutigkeit der Formulierungen ab, einen solchen, vorgegebenen Vergleichsvorschlag auf seine präzise Tragweite zu beurteilen und im Einzelfall mit der Partei zu erwägen, ist häufig deutlich schwieriger und zeitaufwändiger, als im Rahmen eines mündlichen Verhandlungstermins einen Vergleich zu protokollieren, bei dem der Anwalt auf die Formulierungen selbst unmittelbar Einfluss nehmen kann. Wo hier bei einem Vergleich nach 278 VI ZPO ein geringerer Arbeitsaufwand für den Anwalt gegeben sein soll als bei einer Entscheidung nach 307 oder 495 a ZPO, in solchen Fällen billigt ja das OLG Naumburg u. a. eine Terminsgebühr zu, ist unerfindlich. Deutlich überzeugender hingegen argumentierte das OLG Stuttgart in der Entscheidung vom (BeckRS 2005, mit Bespr. Mayer, RVG-Letter 2005, 110), welches zutreffend darauf hinwies, dass 35 BRAGO fast wörtlich in VV Nr aufgenommen worden ist, so dass die Anfügung des Falles eines schriftlichen Vergleichs nach 278 VI ZPO eine klarstellende Ergänzung darstellt. Nach dem OLG Stuttgart fällt für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach 278 VI ZPO in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, die Terminsgebühr nach Nr VV an, und nicht lediglich dann, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach 128 II oder 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern. OLG Naumburg, Beschluss v W 78/05 Volltext-Service becklink

3 Heft 11, 2005 RVG-Letter 123 Außergerichtliche Verhandlungen vor Vergleichsabschluss nach 278 VI ZPO Handeln die Prozessvertreter in außergerichtlichen Gesprächen einen Vergleich aus, der anschließend vom Gericht lediglich nach 278 VI ZPO protokolliert wird, fällt neben der Verfahrens- und Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr an. Soweit der BGH in der Entscheidung vom VI ZB 81/03 auch für das neue RVG eine andere Ansicht geäußert hat, ist das nicht mit Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Nr VV zu vereinbaren. In dem der Entscheidung des OLG Koblenz zu Grunde liegenden Verfahren hatten die Parteien des Rechtsstreits sowie die Nebenintervenientin vor mündlicher Verhandlung einen umfangreichen Vergleich ausgehandelt, dessen Zustandekommen das Landgericht nach redaktionellen Korrekturen durch Beschluss feststellte. Die Kostenregelung sah vor, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Mit Beschluss vom setzte der Rechtspfleger auf Antrag der Klägerin eine Terminsgebühr fest, gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die die Auffassung vertrat, eine Terminsgebühr sei nicht angefallen. Die sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Koblenz keinen Erfolg. Nach dem OLG Koblenz fällt eine Terminsgebühr bei dem Abschluss eines Vergleichs gemäß 278 VI ZPO im Prozessverfahren nach 128 I ZPO und außerhalb eines gerichtlichen Termins jedenfalls dann an, wenn die Sach- und Rechtslage von den Rechtsanwälten der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts zur Erzielung einer gütlichen Einigung erörtert wird und dies zu einer vergleichsweisen Regelung nach 278 VI 1 Alt. 1 ZPO führt. Ob dies auch dann gilt, wenn (nur) eine Besprechung mit dem Gericht vorausgeht und auf gerichtlichen Vorschlag ein Vergleich geschlossen wird ( 278 VI 1 Alt. 2 ZPO), ließ das OLG Koblenz offen. Die Frage, ob der Abschluss eines Vergleichs nach 278 VI ZPO eine Terminsgebühr für den Anwalt entstehen lasse, werde uneinheitlich beantwortet. Die ablehnende Meinung orientiere sich primär am Wortlaut von Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand VV Nr. 3104, der sich in seiner Alternative 1 auf das Verfahren nach 128 II ZPO beziehe und nicht auf 278 VI ZPO. Auch habe der BGH (NJW 2004, 2311 mit Bespr. Mayer, RVG-Letter 2004, 76) im Zusammenhang mit der Anwendung der BRAGO obiter dictum entschieden, neben der Einigungsgebühr und der Verfahrensgebühr falle bei Abschluss eines Vergleichs nicht zusätzlich die Terminsgebühr an. Die Bezugnahme auf 307 II und 495 a ZPO lege es nach dem BGH nahe, dass in Alternative 1 das Verfahren nach 128 II und nicht 278 VI ZPO gemeint sei (NJOZ 2004, 4083 mit Bespr. Mayer, RVG-Letter 2004, 100). Nach dem OLG Koblenz vertritt die wohl ganz herrschende Meinung in der Literatur hingegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach 278 VI ZPO die Terminsgebühr zur Entstehung bringen könne, wobei nur fraglich sei, ob auch eine Besprechung mit dem Gericht oder Dritten ausreiche. Bei Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts sei auf jeden Fall eine auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtete Besprechung, die nicht auf den Auftraggeber beschränkt sein dürfe, erforderlich. Nach dem OLG Koblenz fällt bei einem Vergleichsabschluss nach 278 VI ZPO und derartigen Besprechungen die Terminsgebühr unabhängig davon an, ob eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht. Dies folge aus Absatz 3 der Vorbemerkung 3, wonach die Terminsgebühr u. a. für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entstehe. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die zusätzlichen Bemühungen des Anwalts zu vergüten, auch solle, soweit mündlich zu verhandeln ist, eine Entlastung der Gerichte angestrebt werden, damit außerhalb eines gerichtlichen Termins die Sache verglichen werden könne. Kritik: Die Entscheidung des OLG Koblenz ist im Ergebnis richtig, auffallend ist jedoch, wie schwer sich das OLG Koblenz bei der Begründung getan hat. Eindeutig nach der Systematik des RVG und des Vergütungsverzeichnisses ist, dass eine Verfahrensbeendigung nach 278 VI ZPO kein Hinderungsgrund für das Entstehen einer Terminsgebühr sein kann. Das Vergütungsverzeichnis kennt verschiedene Entstehungsvarianten der Terminsgebühr, insbesondere zunächst die in Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV genannten. Die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts, soweit es sich nicht um Besprechungen nur mit dem Auftraggeber handelt, löst für den beteiligten Anwalt die Terminsgebühr aus, völlig gleichgültig, ob das Verfahren später einmal mit einem Vergleich nach 278 VI ZPO endet oder nicht. Im Ergebnis wie das OLG Koblenz hat auch das OLG Nürnberg im Beschluss vom entschieden (NJOZ 2005, 4039 mit Bespr. Mayer, RVG-Letter 2005, 99). OLG Koblenz, Beschluss v W 537/05 Volltext-Service becklink Terminsgebühr beim schriftlichen Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren Da im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, fällt bei einem schriftlichen Vergleich gemäß 278 VI ZPO keine Terminsgebühr gemäß Absatz 1 Nr. 1 letzte Alternative der Anmerkung zu VV Nr an. Die Frage, ob bei einem Vergleich nach 278 VI ZPO eine Terminsgebühr nach Nr VV anfällt, beschäftigte auch das OLG München. In dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung ergangen. Dieser legte hiergegen

4 124 RVG-Letter Heft 11, 2005 Widerspruch ein. Bevor es zu einem Gerichtstermin kam, beantragten beide Parteien übereinstimmend, einen Vergleich gemäß 278 VI ZPO zu protokollieren. Das Gericht stellte dann durch Beschluss fest, dass zwischen den Parteien der vorgeschlagene Vergleich zu Stande gekommen ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Beklagte eine Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 Alternative 3 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand VV Nr geltend. Das Landgericht lehnte diesen Anspruch ab, über die sofortige Beschwerde hatte das OLG München zu entscheiden. Nach dem OLG München hat der Beklagtenvertreter keine Terminsgebühr verdient. Das OLG München ließ es dabei dahingestellt, ob bei einem schriftlichen Vergleich gemäß 278 VI ZPO Anwälte eine Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 letzte Alternative der Anmerkung zum Vergütungstatbestand VV Nr auch dann verdienen, wenn sie zuvor kein Einverständnis zu einem schriftlichen Urteil gegeben haben. Vielmehr scheide im vorliegenden Verfahren eine Terminsgebühr schon deshalb aus, weil es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt und in diesem das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können. Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand VV Nr setze in allen Varianten voraus, dass es sich um ein Verfahren handele, für das an sich mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Gemäß den 936, 922 ZPO habe das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden können, da im einstweiligen Verfügungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei. Praxishinweis: Das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr VV und der Vergleich nach 278 VI ZPO ist eine nahezu nicht enden wollende Geschichte (vgl. die oben besprochenen Entscheidungen des OLG Naumburg [RVG-Letter 2005, 122] und des OLG Koblenz [RVG-Letter 2005, 123] sowie zuletzt OLG Stuttgart mit Bespr. Mayer, RVG-Letter 2005, 110). Dass die Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 Alternative 3 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand VV Nr nur in einem Verfahren entstehen kann, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ist in der Literatur bislang allgemeine Meinung (Mayer/Kroiß-Mayer, VV Nr Rdnr. 10; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, VV Nr Rdnr. 16; AnwK-RVG/Gebauer, VV Nr Rdnr. 8), die Entscheidung des OLG München bestätigt diese Auffassung der Literatur. Da jedoch häufig auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Vergleich nach 278 VI ZPO nicht durch rein schriftlichen Meinungsaustausch, sondern häufig durch eine persönliche auch fernmündliche Besprechung der Prozessbevollmächtigten nur zu Stande kommt, ist es wichtig, auch solche Entstehungsvarianten der Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend zu dokumentieren, damit sie im Streitfall auch nachgewiesen werden können. OLG München, Beschluss v W 2045/05 Volltext-Service becklink Einigungsgebühr beim gegenseitigen Unterhaltsverzicht Für eine Einigung i. S. der Nrn. 1000, 1003 VV reicht es aus, dass beide Seiten vertragsmäßig etwas anerkennen oder auf etwas verzichten, was sie gefordert haben oder fordern könnten. Bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht handelt es sich der Sache nach um ein wechselseitiges Nachgeben, in dem beide Parteien erklären, einen potenziellen Anspruch nicht geltend machen zu wollen. Aus Anlass einer Beschwerde der Bezirksrevisorin im Rahmen einer Festsetzung von Prozesskostenhilfe hat sich das OLG Koblenz mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen bei einem Unterhaltsverzicht eine Einigungsgebühr anfällt. In dem zu Grunde liegenden Scheidungsverfahren war der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Im Scheidungstermin schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts: Wir verzichten gegenseitig und dies gegenseitig annehmend auf jeglichen Ehegattenunterhalt (nachehelichen Unterhalt). Die Ehe wurde durch Urteil vom selben Tag geschieden. Der Rechtspfleger berücksichtigte bei der Festsetzung der Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch eine 1,5 Einigungsgebühr. Hiergegen legte die Bezirksrevisorin Erinnerung ein, die durch Beschluss zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtete sich dann die Beschwerde der Bezirksrevisorin, über die das OLG Koblenz zu entscheiden hatte. Die Beschwerde machte geltend, dass die Einigungsgebühr nicht anfalle, weil sich der Vertrag ausdrücklich (nur) auf einen Verzicht beschränke. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin hatte vor dem OLG Koblenz keinen Erfolg. Nach Nr VV entstehe eine (1,5) Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Für das OLG Koblenz stand zunächst außer Frage, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin bei Abschluss des Vergleichs mitgewirkt hat, nachdem dieser in einer mündlichen Verhandlung geschlossen worden sei. Auch stelle der Vergleich einen Vertrag im Sinne der Vergütungsvorschrift dar. Die Beschwerde stelle zwar darauf ab, dass hier ausschließlich ein Verzicht vorliegt. Nach dem OLG Koblenz ist jedoch die im Wortlaut der Anmerkung zu Nr VV vorgesehene Einschränkung notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf die Weiterverfolgung die Gebühr auslöst. Ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht ohne irgendwelches Entgegenkommen der Gegenseite könne die Gebühr nicht auslösen. Allerdings lägen in dem zu entscheidenden Fall die Dinge anders. Beide Parteien hätten vielmehr wechselseitig auf Unterhalt verzichtet. Damit haben sie nach dem OLG Koblenz zwar keinen Streit (denn über den Unterhalt wurde im Verfahren nicht gestritten), aber eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Wenn auch aktuell kein Unterhalt gel-

5 Heft 11, 2005 RVG-Letter 125 tend gemacht wurde, so wäre dies doch in der Zukunft möglich gewesen und zwar auf beiden Seiten. Jedenfalls die Unterhaltstatbestände der 1572, 1573, 1576 BGB wären theoretisch in Frage gekommen. Wenn nun beide Parteien auf die Geltendmachung solcher Ansprüche verzichteten, werde damit die nacheheliche Unterhaltssituation für beide geklärt. Nach dem Wortlaut werde zwar ein Verzicht ausgesprochen, der Sache nach handle es sich aber um ein wechselseitiges Nachgeben, in dem jede der Parteien erkläre, einen potenziellen Anspruch nicht geltend zu machen. Dabei könne unterstellt werden, dass die Erklärung des Antragstellers nicht ohne die der Antragsgegnerin erfolgt wäre. Für eine Einigung im Sinne der Vorschrift reiche es aus, dass beide Parteien vertragsgemäß etwas anerkennen oder auf etwas verzichten, was sie gefordert haben oder fordern könnten. Praxishinweis: Die Entscheidung des OLG Koblenz ist zu begrüßen. Sie wird insbesondere auch der hohen Verantwortung des bei einem Unterhaltsverzicht mitwirkenden Rechtsanwalts gerecht. OLG Koblenz, Beschluss v WF 497/05 Volltext-Service becklink Terminsgebühr im WEG-Verfahren Eine Terminsgebühr entsteht in analoger Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV Nr. 3104, wenn im Verfahren nach 44 WEG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen worden ist. Aus Anlass einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hatte sich das LG Potsdam mit der Frage zu befassen, ob dann, wenn im WEG-Verfahren nach 44 WEG ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, eine Terminsgebühr anfällt. Nach dem LG Potsdam entsteht in diesen Fällen in analoger Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV Nr eine Terminsgebühr. Der BGH (NJW 2003, 3133) habe für die frühere Rechtslage in einem schriftlichen Verfahren nach 44 WEG über 63 BRAGO eine analoge Anwendung des 35 BRAGO angenommen, der in seinem Wortlaut insoweit mit der nunmehr geltenden Fassung von Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV Nr übereinstimme. Die durch den BGH vertretene Auffassung führt nach dem LG Potsdam auch zu einer analogen Anwendung von Ziff. 1 der Anmerkung zu VV Nr Hierfür spreche zunächst der unveränderte Wortlaut. Hätte der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung der Bestimmung auf das Verfahren nach 44 WEG ausschließen wollen, so wäre gerade angesichts der erst im Jahr vor In-Kraft-Treten des RVG ergangenen oben angeführten Grundsatzentscheidung des BGH eine diesbezügliche klarstellende Formulierung zu erwarten gewesen. Aus dem Umstand, dass das WEG- Verfahren nicht ausdrücklich in der Anmerkung zum Vergütungstatbestand VV Nr aufgeführt wird, könne nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung ausgeschlossen werden sollte. Praxishinweis: Die Entscheidung des LG Potsdam geht in die richtige Richtung. Wenn in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist vom Anwalt eine besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit gefordert. Dies im WEG-Verfahren mit einer Terminsgebühr zu honorieren, ist völlig angemessen. LG Potsdam, Beschluss v T 65/05 Volltext-Service becklink Verkehrsunfallregulierung und Regelgeschäftsgebühr Bei dem Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr VV mit einem Gebührensatz von 1,3 kommt es bei der Verkehrsunfallregulierung nicht darauf an, ob die Sache ausgiebig mit dem Unfallgegner bzw. der Haftpflichtversicherung besprochen werden muss. Das AG Dresden hat sich mit dem Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3 bei der Verkehrsunfallregulierung beschäftigt und die Gruppe der Entscheidungen weiterverstärkt, die den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls auf jeden Fall als angemessen ansehen. In seiner knapp begründeten Entscheidung hat das AG Dresden sich auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn die Regulierung weder schwierig noch umfangreich war, die Festlegung einer 1,3 Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt sich im Rahmen des von ihm auszufüllenden Ermessensspielraums hält. Es komme nicht darauf an, ob die Angelegenheit ausgiebig mit dem Unfallgegner bzw. der Haftpflichtversicherung besprochen werden muss. Praxishinweis: Eine Übersicht über die erstinstanzlichen Gerichte, die im gleichen Sinn entschieden haben, findet sich bei der Entscheidung AG Würzburg mit Bespr. Mayer, RVG-Letter 2005, 69; vgl. in diesem Zusammenhang auch AG Bremen mit Bespr. Mayer, RVG- Letter 2005, 79 f. und AG Hamburg mit Bespr. Mayer, RVG-Letter 2005, 80. AG Dresden, Urteil v C 3130/05 Volltext-Service becklink Strafrecht Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers Der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers hat Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren. Die Versagung des Vorschusses auf die Pauschgebühr ist mit Art. 12 I GG vereinbar. Die Beschwerdeführer beantragten mit der Verfassungsbeschwerde, die Entscheidungen des Oberlandesgerichts

6 126 RVG-Letter Heft 11, 2005 aufzuheben, mit der ihre Anträge, im Hinblick auf die zu erwartende Pauschvergütung gemäß 51 I 5 RVG einen Vorschuss zu bewilligen, zurückgewiesen wurden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken ist. Dabei verlange das Grundrecht auf freie Berufsausübung, dass bei der im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos vorgenommenen Begrenzung des Vergütungsanspruchs eines Pflichtverteidigers die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werde. Art. 12 I GG gebiete für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren eine Regelung, die es wie nunmehr 51 RVG ermögliche, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE, 101, 331, 347). Dies gilt nach dem Bundesverfassungsgericht wie es durch das Kriterium der Zumutbarkeit in 51 I 5 RVG zum Ausdruck kommt auch für die Bewilligung eines angemessenen Vorschusses. Entscheidend hierfür sei zunächst die lange Dauer des Verfahrens. Die höhere Pauschgebühr müsse mit Sicherheit zu erwarten sein. Schließlich müsse es für den Verteidiger unzumutbar sein, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten. Hierbei ist nach dem Bundesverfassungsgericht von Bedeutung, dass der Pflichtverteidiger nach 47 I RVG einen Anspruch auf angemessenen Vorschuss auf seine gesetzlichen Gebühren hat, was die Unzumutbarkeit entfallen lassen kann (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2004, Rdnr. 60 zu 51 RVG). Gemessen an diesen Grundsätzen war die Versagung des Vorschusses auf die Pauschgebühr durch das Oberlandesgericht mit Art. 12 I GG vereinbar. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts lasse keine sachfremden Erwägungen erkennen, trage dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit Rechnung und wahre die Grenze der kostenrechtlichen Zumutbarkeit. Ob das Verfahren, in dem die Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger tätig sind, von langer Dauer sowie von einem solchen Umfang und einer solchen Schwierigkeit sein werde, dass die höhere Pauschgebühr des 51 I 1 RVG für ihre Tätigkeit mit Sicherheit zu erwarten ist, könne dahinstehen. Jedenfalls sei nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführern abgesehen von einer pauschalen Kritik an der Unauskömmlichkeit der gesetzlichen Gebühren auch nicht vorgetragen, dass trotz des Anspruchs auf einen Vorschuss auf die gesetzlichen Gebühren nach 47 I RVG ein Zuwarten bis zur Festsetzung der Pauschgebühr unzumutbar wäre. Die vom Oberlandesgericht verwendeten Kriterien Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage des Anwalts und andere Billigkeitsgründe entsprächen zwar nicht mehr dem Sprachgebrauch des 51 I 5 RVG. Damit liegen der Entscheidung nach dem Bundesverfassungsgericht aber keine sachfremden Erwägungen zu Grunde, denn der Gesetzgeber habe die früher von der Rechtsprefrüher von der Rechtsprechung verwendeten Kriterien nunmehr in den Begriff der Zumutbarkeit gefasst, den das Oberlandesgericht in einer die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verkennenden Weise angewendet habe. Praxishinweis: Für Gebühren kann ein Vorschuss von der Staatskasse nach 47 RVG anders als bei einem Vorschuss gegen den Mandanten nach 9 RVG nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur dann verlangt werden, soweit diese bereits entstanden sind und nicht auch soweit sie voraussichtlich entstehen werden (Mayer/Kroiß-Ebert, 47 RVG Rdnr. 4). Die Festsetzung des Vorschusses erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einem in 55 RVG geregelten Verfahren. BVerfG, Beschluss v BvR 896/05 Volltext-Service becklink Anwendung des RVG beim Nebenklagebeistand Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde. Dem Angeklagten wurde im vorliegenden Strafverfahren eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr zur Last gelegt. Der Antragsteller war für die Ehefrau und für die Tochter des Opfers zunächst im Vor- und anschließend im Hauptverfahren seit dem als Wahlanwalt tätig. Am hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom wurden die Ehefrau und die Tochter des Getöteten als Nebenklägerinnen, vertreten durch den Antragsteller, zugelassen. Den Nebenklägerinnen wurde im Rahmen des vorgenannten Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beigeordnet. Der Angeklagte wurde schließlich am vor dem Amtsgericht verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe blieb vorbehalten. Das Urteil wurde noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig. Der Antragsteller begehrt für seine für die Nebenklägerinnen erbrachte gesamte Tätigkeit die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß 99 BRAGO. Den Antrag begründete er im Wesentlichen wie folgt: Das Verfahren habe sich über einen Zeitraum von mehr als 1 1/2 Jahren erstreckt. Besonders im Ermittlungsverfahren habe er umfangreiche Tätigkeiten erbracht, die letztendlich dazu geführt hätten, dass das Verfahren nicht eingestellt, sondern Anklage erhoben worden sei. Den Hauptverhandlungstermin vom habe er ebenfalls umfangreich vorbereitet. Nach dem OLG Hamm ist die dem Antragsteller zu erstattende Vergütung nach der BRAGO

7 Heft 11, 2005 RVG-Letter 127 zu bemessen. In der Rechtsprechung sei umstritten, ob das RVG gelte, wenn ein Pflichtverteidiger zwar erst nach dem beigeordnet wurde, dieser aber bereits vorher als Wahlanwalt für seinen Mandanten tätig gewesen ist (vgl. OLG Hamm, RPfleger 2005, 214). Nach überwiegender Auffassung sei die Anwendbarkeit des RVG aber in diesem Fall gegeben. Im vorliegenden Fall begehre hingegen der Vertreter eines Nebenklägers, der schon vor dem auf Grund eines Mandatsverhältnisses tätig war, aber erst nach diesem Stichtag beigeordnet wurde, eine Pauschvergütung für die gesamten von ihm ausgeübten Tätigkeiten. Auf diesen Fall ist nach dem OLG Hamm das Gebührenrecht der BRAGO anwendbar. Denn das RVG finde auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde. Das OLG Hamm folgt dabei nicht dem LG Berlin (Beschluss v in [518] 70 Js 899/99 [48/04]). Nach dessen Auffassung sollen sich die Gebühren eines nach 397 a I StPO bestellten Beistandes eines Nebenklägers, der bereits vor dem als Wahlanwalt tätig geworden ist, jedoch erst nach diesem Tage gerichtlich bestellt wurde, nach dem neuen Gebührenrecht des RVG richten. Das Argument, die Bestellung nach 397 a I StPO sei in Anlehnung an die Pflichtverteidigerbestellung gestaltet worden, ohne dass es auf die finanziellen Verhältnisse der Partei selbst ankäme und setze grundsätzlich kein bestehendes Mandatsverhältnis voraus, verkennt nach dem OLG Hamm nämlich, dass für den Pflichtverteidiger mit der Beiordnung ein früheres Mandat als Wahlverteidiger endet, der Beistand eines Nebenklageberechtigten sein (Wahl-)Mandat mit der Bestellung zum Beistand aber gerade nicht niederlegt, sondern es fortführt. Zudem bestehe kein sachlicher Anlass, die Fälle einer Bestellung des Rechtsanwalts zum Beistand des Nebenklägers nach 397 a I StPO und einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe nach 397 a II StPO gebührenrechtlich unterschiedlich zu behandeln. In den 60 I und 61 I 1 RVG ( gerichtlich bestellt oder beigeordnet ) werde zwischen diesen Konstellationen ebenfalls nicht unterschieden. Praxishinweis: Ordnet das Gericht an Stelle des als Beistand des Nebenklägers beigeordneten Rechtsanwalts für einen Tag der Hauptverhandlung einen anderen Rechtsanwalt bei, so ist letzterer als dessen Vertreter tätig. Für diesen Rechtsanwalt entsteht die Terminsgebühr nach Nr VV, aber keine Grundgebühr (vgl. KG, Beschluss v mit Bespr. Kroiß, RVG-Letter 2005, 102). OLG Hamm, Beschluss v (s) Sbd VIII 126/05 Volltext-Service becklink Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach neuem Recht Zur Beantwortung der Frage, ob ein Verfahren besonders schwierig oder besonders umfangreich i. S. von 51 I RVG ist, darf auf die bisherige Rechtsprechung zu 99 I BRAGO zurückgegriffen werden. Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren. Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin nach der am erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig wurde er am Nach dem OLG Hamm ist das am in Kraft getretene RVG anwendbar, da die Beiordnung des Antragstellers erst im September 2004 erfolgte, so dass gemäß 61 I 1 Alt. 2 RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist. Erstmals tätig geworden sei der Antragsteller ebenfalls erst nach In-Kraft-Treten des RVG. Dem Antragsteller war nach dem OLG Hamm auch nach 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen. Das Verfahren sei zum Einen besonders schwierig i. S. von 51 I RVG. In der Frage, wann ein Verfahren besonders schwierig ist, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zu 99 I BRAGO fest. Das RVG habe insoweit keine Änderung gebracht, so dass die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibe. Besonders schwierig" i. S. des 51 I RVG sei also ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist. Nach dem OLG Hamm war das Verfahren für den Antragsteller zum Anderen besonders umfangreich i. S. des 51 I RVG. Auch insoweit bleibe, da die Formulierung des 51 I RVG dem bisherigen 99 I BRAGO entspricht, die bisherige Rechtsprechung des Senats zum besonderen Umfang weitgehend anwendbar. Allerdings müsse sie jeweils sorgfältig darauf untersucht werden, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen habe, jeweils für die Annahme des besonderen Umfangs mitbestimmend gewesen sind. Nach dem OLG Hamm ist besonders umfangreich eine Strafsache danach nach wie vor dann, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer normalen Sache zu erbringen hat. Das RVG sehe bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG im Wesentlichen eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT- Dr 15/1971, S. 220) eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafverfahren ermögliche. Dem habe er bei der Neufassung des 51 RVG dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in 51 I 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich sein soll (vgl. dazu BT-Dr 15/1971, S. 201). Dies hat nach Auffassung des Senats die Rechtsprechung auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Pauschgebühr nicht nur für einen einzel-

8 128 RVG-Letter Heft 11, 2005 nen Verfahrensabschnitt beantragt wird, sondern wie vorliegend für das gesamte Verfahren. Grundsätzlich werde auch in diesen Fällen zunächst zu untersuchen sein, inwieweit der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu bejahen ist. Die bislang von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel vorgenommene Gesamtbetrachtung des Verfahrens (vgl. dazu u. a. OLG Hamm, StraFo 1997, 286 = AnwBl. 1998, 220) könne unter Geltung des RVG erst in einem zweiten Schritt vorgenommen werden, wenn nämlich zu entscheiden sei, ob zwar nicht ein einzelner Verfahrensabschnitt besonders umfangreich gewesen ist, ggf. das Verfahren aber insgesamt als besonders umfangreich einzustufen sei. Das wird nach dem OLG Hamm z. B. dann der Fall sein können, wenn die einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils noch nicht den Grad des besonderen Umfangs erreicht haben, sie aber jeweils so umfangreich sind, dass in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Kriterien des RVG ein besonderer Umfang anzunehmen ist. In dem Zusammenhang sei aber unter Anwendung des RVG zu berücksichtigen, dass dieses nunmehr für einige Tätigkeiten des Pflichtverteidigers besondere eigenständige Gebühren vorsieht, wie die Nr VV und die so genannten Längenzuschläge für besonders lange Hauptverhandlungen. Diese Tätigkeiten hätten in der Gesamtschau nicht mehr das Gewicht, das sie bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nach 99 BRAGO noch hatten. In der Gesamtschau war nach dem OLG Hamm die Tätigkeit des Antragstellers als besonders umfangreich i. S. von 51 I 1 RVG anzusehen, wobei für die Einordnung des vorliegenden Verfahrens als besonders umfangreich insbesondere von Bedeutung war, dass das Verfahren durch die aktive Mitarbeit des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte. Der Senat habe schon in der Vergangenheit die intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, die zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung führe, bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt (vgl. Senat in StraFo 1997, 30 = JurBüro 1997, 85). Er hält an dieser Rechtsprechung im weiterhin bestehenden Interesse an einer effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege fest. Demgemäß war dem Antragsteller eine Pauschgebühr zu bewilligen. Diese hat der Senat in Höhe von Euro als angemessen angesehen und in dieser Höhe festgesetzt. Dabei hat der Senat die Gebühr nach Nr VV mit Zuschlag (Nr VV) wegen des besonderen Umfangs verdoppelt und sodann die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers wegen der besonderen Schwierigkeit angemessen auf Euro erhöht. Dabei ist der Senat vorliegend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit i. S. des 51 I 1 RVG zu bejahen sind. Das gilt nach Auffassung des Senats zumindest immer dann, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt als sowohl besonders schwierig als auch besonders umfangreich anzusehen ist. Praxishinweis: Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich (schon) um ein,,besonders umfangreiches Verfahren i. S. von 51 RVG gehandelt hat, ist die Gesamtschau aller Umstände erforderlich. Der besondere Umfang ist anhand objektiver Kriterien zu ermitteln. Er kann sich aus einem zeitlichen Moment, wie z. B. einer Vielzahl von Verhandlungstagen, aus einem außergewöhnlich langen Aktenstudium oder längeren Besprechungen mit dem Angeklagten ergeben. Ein Kriterium ist auch, inwieweit der Verteidiger durch die Pflichtverteidigung seiner Kanzlei entzogen war. OLG Hamm, Beschluss v (s) Sbd VIII 150/05 Volltext-Service becklink Unterschiedliches Recht hinsichtlich der Pauschgebühr Sind in einem Verfahren mehrere Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine gesetzlichen Gebühren nach BRAGO erhält, der andere aber schon nach RVG, lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO angemessene Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach BRAGO abrechnet, nicht damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen. Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten, dem die Beteiligung an mehreren Raubtaten vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Antragsteller beantragte für seine für seinen Mandanten erbrachte Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründete: Der Antragsteller ist im führenden Verfahren für den ehemalige Angeklagten bereits im Vorverfahren tätig geworden. Die Beiordnung erfolgte am Der Antragsteller hat für den ehemaligen Angeklagten mehrere Schreiben und Anträge verfasst und Akteneinsicht genommen. Der Umfang der Akten betrug rund Seiten. Der Antragsteller hat den ehemaligen Angeklagten außerdem zweimal in der Justizvollzugsanstalt besucht. Der eine Besuch hat vier Stunden, der andere 3 ½ Stunden gedauert. Der Antragsteller ist außerdem für den ehemaligen Angeklagten auch noch in weiteren Verfahren, die verbunden wurden, tätig gewesen. Die Hauptverhandlung beim Landgericht hat an vier Hauptverhandlungstagen statt gefunden. Die durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer betrugt 4,19 Stunden. Terminiert waren noch zwei weitere Hauptverhandlungstermine. Diese konnten jedoch wegen des Verzichts des Antragstellers auf die Vernehmung sämtlicher Zeugen entfallen. Das landgerichtliche Urteil ist dann noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig geworden. Der Antragsteller beantragte eine Pauschvergütung von mindestens Euro. Dem Antragsteller war nach dem OLG Hamm gemäß 99 I BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen. Auf das Verfahren sei (noch) die BRAGO anzuwenden. Der Antragsteller sei dem ehemaligen Angeklagten am

9 Heft 11, 2005 RVG-Letter beigeordnet worden. Da für die Frage, ob auf die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers die BRAGO oder schon das RVG anwendbar ist, auf den Zeitpunkt der Beiordnung abzustellen sei, finde noch die BRAGO Anwendung (OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 127). Nach dem OLG Hamm war das Verfahren für den Antragsteller besonders umfangreich i. S. des 99 I BRAGO, unter Berücksichtigung der dem Antragsteller insgesamt zustehenden gesetzlichen Gebühren in Höhe von Euro sah der Senat eine Pauschvergütung von Euro als angemessen und erforderlich an. Die Bewilligung einer höheren als der zuerkannten Pauschvergütung kam nach dem OLG Hamm nicht in Betracht. Dies lasse sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers insbesondere nicht damit begründen, dass ein Mitverteidiger des Antragstellers, der nach dem seinem Mandanten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen. Der vom Antragsteller insoweit als zulässig angesehene Ausgleich widerspreche der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung in 61 RVG. Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung sei es, die Frage der Anwendbarkeit des neuen Rechts zu bestimmen. Als Anknüpfungspunkt sei dazu wie in der Regel bei Übergangsregelungen ein Stichtag gewählt. Das an diesem Tag noch geltende alte oder schon geltende neue Gebührenrecht solle für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung maßgeblich sein. Dies sei eine klare und einfache Regelung, die allerdings wie jede Fristenregelung zu als ungerecht empfundenen Ungleichbehandlungen führen könne. Dies kann nach dem OLG Hamm allerdings für die Gerichte kein Maßstab sein, um über den Umweg eines Ausgleichs das neue Recht auch auf Fallgestaltungen anzuwenden, auf die nach der Übergangsregelung noch das alte Recht anzuwenden ist. Das wäre nicht nur eine Umgehung der Übergangsregelung des 61 RVG, die damit in der Praxis in vielen Fällen ins Leere laufen würde, sondern würde dazu führen, dass sich die Gerichte gesetzgeberische Kompetenzen anmaßen würden, die ihnen nicht zustehen. Hinzu komme, dass der vom Antragsteller eingeforderte Ausgleich, wenn er denn gewährt würde, zu Ungerechtigkeiten an anderer Stelle führen würde. Bei einem Wahlverteidiger wäre wegen der vorgegebenen Gebührenrahmen ein solcher Ausgleich nämlich nicht möglich. Praxishinweis: Zum Übergangsrecht bei der Pflichtverteidigerbestellung vgl. auch OLG Hamm, Beschluss v (s) Sbd VII 267, 268 und 269 mit Bespr. Kroiß, RVG-Letter 2005, 21. OLG Hamm, Beschluss v (s) Sbd VIII 181/05 Volltext-Service becklink Pauschgebühr für das Vorverfahren Die Gewährung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren kann angezeigt sein, wenn für mehrere Besuche des Angeklagten in der Haftanstalt ein Zeitaufwand von etwa zehn Stunden erforderlich gewesen ist und die Verständigung mit dem Angeklagten nur mit einem Dolmetscher möglich war. Im vorliegenden Fall beantragte der Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung in Höhe von Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Das OLG Karlsruhe bejahte die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren, nicht jedoch für das Hauptverfahren. Nach 51 I RVG sei eine Pauschvergütung für das gesamte Verfahren oder von Teilen davon zu gewähren, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht zumutbar sind. Nach der Intention des Gesetzgebers sei der praktische Anwendungsbereich des 51 RVG gegenüber der alten Regelung in 99 BRAGO eingeschränkt, da in das Vergütungsverzeichnis neue Gebührentatbestände aufgenommen wurden, deren Vorliegen nach altem Recht dazu führte, dass eine Pauschvergütung bewilligt wurde (BT-Dr 15/1971, S. 201, 202). So seien für die nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher für die Angemessenheit einer Pauschgebühr herangezogene Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren (Nr VV), die Teilnahme am Haftprüfungstermin (Nr VV) oder die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen mit mehr als 5 bzw. 8 Stunden Dauer neue Gebührentatbestände geschaffen worden, so dass diese Tätigkeiten nur noch in Ausnahmefällen zur Begründung einer Pauschgebühr herangezogen werden könnten. 51 RVG erfasse aber weiterhin vor allem die Fälle, in denen der Verteidiger im Ermittlungsverfahren in weit überdurchschnittlichem Maße tätig war. Dies war vorliegend für das OLG Karlsruhe bezüglich der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren der Fall. Zwar waren im vorliegenden Fall weder die Akten, in die sich der Verteidiger einarbeiten musste, besonders umfangreich, noch war die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig, zumal der Verurteilte bereits in seiner polizeilichen Vernehmung am Festnahmetag geständig war, dem Opfer den letztlich tödlichen Kopfstoß versetzt zu haben. Auf Grund der schwierigen aufbrausenden Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, der vehement leugnete, dem Opfer die verfahrensgegenständlichen 50 Euro entwendet zu haben, seien für die Verteidigung jedoch 4 Besuche von jeweils mehr als einer Stunde Dauer bei einer Fahrzeit von insgesamt jeweils ca. 1 Stunde und 30 Minuten (einfache Strecke 50 km) in der Justizvollzugsanstalt notwendig, insgesamt also ein Zeitaufwand von ca. 10 Stunden gewesen, wobei trotz der deutschen Staatsangehörigkeit des Verurteilten die Verständigung nur über einen Dolmetscher für die russische Sprache möglich gewesen sei. Die Notwendigkeit, einen Dolmetscher zu den Mandantengesprächen beizuziehen, rechtfertige für sich allein nicht die Gewährung einer Pauschgebühr (OLG

10 130 RVG-Letter Heft 11, 2005 Karlsruhe, JurBüro 1987, 392 = RPfleger 1987, 176). Jedoch begründe dies vorliegend in Verbindung mit der erforderlichen Fahrzeit der Verteidiger habe insgesamt nahezu einen ganzen Arbeitstag verloren und der problematischen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten (OLG Nürnberg, StV 2000, 441 f), die sich aus seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis, seiner Neigung zu aufbrausendem Verhalten und der festgestellten Nähe zum Obdachlosen- und Trinkermilieu ergebe, einen besonderen Umfang der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren, zumal er nach seinem Vortrag darüber hinausgehend noch eine Tatortbesichtigung durchgeführt habe. Dagegen war für das OLG Karlsruhe die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverfahren weder von besonderem Umfang noch von besonderer Schwierigkeit im Verhältnis zu den durchschnittlich beim Schwurgericht durchgeführten Hauptverhandlungen. Es habe lediglich der Einarbeitung in das erst nach Anklageerhebung vorliegende rechtsmedizinische Gutachten und der Auseinandersetzung mit dem nur in Einzelpunkten vom schriftlichen Gutachten abweichenden Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin bedurft. Es seien 9 Zeugen vernommen worden, was in einem Schwurgerichtsverfahren als allenfalls leicht überdurchschnittlich zu werten sei. Von diesen Zeugen seien lediglich 3 Zeugen dem Obdachlosen- und Trinkermilieu zuzurechnen gewesen, was deren Befragung und die Wertung ihrer Aussagen erschwert habe, aber nicht in einem Maße, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung als besonders schwierig einzustufen wäre. Für die Höhe der Pauschvergütung seien die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich Maßstab und Rahmen. Nach einer Gesamtabwägung aller entscheidungserheblichen Umstände erscheine die Bewilligung einer Pauschvergütung für das vorbereitende Verfahren in Höhe der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers von 312,50 Euro (Verfahrensgebühr Nr VV RVG) als angemessen. Praxishinweis: Der besondere Umfang der Sache i. S. von 51 RVG kann auch auf einer schwierigen Persönlichkeit des Angeklagten beruhen, die intensive und umfangreiche Gespräche während der Hauptverhandlung erforderlich macht. Hier ist auch eine erhebliche Mühewaltung im Beratungsgespräch, bevor der Angeklagte ein Geständnis ablegt, welches zur Verfahrensverkürzung führt, zu berücksichtigen (Mayer/Kroiß-Kroiß, 51 RVG Rdnr. 11). OLG Karlsruhe, Beschluss v AR 36/05 Volltext-Service becklink Hebegebühr für den Pflichtverteidiger Die Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich nicht auf Tätigkeiten, für die gesondert Hebegebühren nach Nr VV RVG entstehen. Da die der Hebegebühr nach Nr VV RVG zu Grunde liegende Tätigkeit des Rechtsanwalts als selbstständige gebührenrechtliche Angelegenheit einen besonderen Auftrag voraussetzt, ist dem Pflichtverteidiger die Hebegebühr aus der Staatskasse nur dann zu erstatten, wenn die Pflichtverteidigerbestellung auf die Aus- und Rückzahlung von Geldbeträgen erweitert worden ist. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht die gegen die Absetzung der Hebegebühren (Nr VV) gerichtete Erinnerung zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte vor dem OLG Düsseldorf keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger sei gemäß 48 I RVG die Bestellung durch den Vorsitzenden des Gerichts ( 141 StPO). Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt habe einen Vergütungsanspruch nur, soweit er auf Grund seiner Bestellung tätig wird. Tätigkeiten außerhalb dieses Rahmens begründeten keinen Anspruch gegen die Staatskasse. Der Beschluss über die Bestellung sei daher die Anspruchsgrundlage des gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsanspruchs. Im Entscheidungsfall erfasst nach Auffassung des OLG Düsseldorf die Bestellung am ersten Tag der Hauptverhandlung bereits nach Wortlaut und Anordnungszweck nicht die Vornahme von Verwahrungsgeschäften oder sonstigen Geldtransferleistungen. Ebenso wenig sei die Entschließung des Vorsitzenden dahin auslegungsfähig, dass hier auf Grund der Urteilsabsprache in der Hauptverhandlung (Höchststrafenregelung und Außervollzugsetzung des Haftbefehls) die die Hebegebühr(en) auslösende(n) Tätigkeit(en) angesichts der von dem Angeklagten eingegangenen Verpflichtung(en) erfasst werden sollten. Ein Antrag des Pflichtverteidigers auf Erweiterung der Bestellung sei nicht ersichtlich. Der Senat verkenne nicht, dass das Bemühen um eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls und eine Milderung der Strafe Kerntätigkeiten der Verteidigung seien. Werden in diesem Zusammenhang besondere Tätigkeiten entfaltet, die nicht durch die in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelten Gebührentatbestände abgegolten, sondern nach gesonderten Gebührentatbeständen grundsätzlich zusätzlich zu vergüten sind, mag nach dem OLG Düsseldorf ein Anspruch (hier) gegen die Staatskasse auf die zusätzliche Vergütung infolge einer nachträglichen Erweiterung der Bestellung entstehen. Solange dies nicht geschehe, bleibe der Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers auf den gegenständlichen Umfang der Bestellung beschränkt. Hier sei die Bestellung nicht auf die Empfangnahme und Weiterleitung der Gelder in Höhe von Euro und Euro erweitert worden. Damit bestehe keine Anspruchsgrundlage des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse auf Festsetzung der Hebegebühr. Vorbemerkung 1, nach deren Regelungsgehalt die allgemeinen Gebühren hier die Hebegebühr Nr neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren entstehen, stelle klar, dass es für die Gebühren des ersten Teils unerheblich sei, welchen Tätigkeitsbereich der Auftrag umfasst, der dem Rechtsanwalt erteilt wurde und nach welchen weiteren Teilen des Vergütungsverzeichnisses Gebühren anfallen. Die rechtliche Grundlage für die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr kann nach dem OLG Düsseldorf in dieser Regelung nicht gesehen werden. Vielmehr set-

11 Heft 11, 2005 RVG-Letter 131 ze die Entstehung der Hebegebühr einen gesonderten Auftrag voraus, der dem Beschwerdeführer angesichts der (insoweit) nicht beschlossenen Erweiterung der Bestellung zum Pflichtverteidiger im Entscheidungsfall nicht erteilt worden war. Praxishinweis: Was den Mindestbetrag einer Gebühr nach 13 II RVG anbelangt, besteht eine Sondervorschrift hinsichtlich der Hebegebühr. Bei der Hebegebühr beträgt die Mindestgebühr 1 Euro, Nr VV RVG. Dies entspricht der bisherigen Regelung des 22 BRAGO. OLG Düsseldorf, Beschluss v Ws 40/05 Volltext-Service becklink Arbeitsrecht Streitwert des Auflösungsantrags nach 9 KSchG Auch nach der neuen Regelung des 42 IV 1 Halbs. 2 GKG ist ein Auflösungsantrag nach 9 KSchG streitwertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen. Entgegen LAG Berlin vom , 7 Ta 6121/99 = LAGE 12 Streitwert Nr. 119 b, ist bei der Streitwertfestsetzung nicht zwischen Auflösungsantrag und Abfindungsbetrag zu unterscheiden. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen arbeitsgerichtlichen Streitwertbeschluss gab dem LAG Nürnberg Gelegenheit, sich zum Streitwert eines Auflösungsantrags nach 9 KSchG zu äußern. Das Arbeitsgericht hatte den bezifferten Auflösungsantrag mit dem vollen Abfindungsbetrag als zusätzlichen Wert angesetzt und sich insoweit auf die Entscheidung des LAG Berlin vom , 7 Ta 6121/99 = LAGE 12 Streitwert Nr. 119 b, sowie die Kostenteilung nach 92 ZPO im Falle der teilweisen Abweisung des Antrags hinsichtlich einer bezifferten Abfindungssumme (BAG, NZA 1987, 139) gestützt. Das LAG Nürnberg wies zunächst darauf hin, dass das LAG Berlin in der vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidung den Streitwert für den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers auf den Betrag einer Bruttomonatsvergütung festgesetzt hatte. Begründet hatte das das LAG Berlin damit, dass der Antrag des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß 9 I 1 KSchG, der im Kündigungsschutzprozess neben dem Antrag auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung gestellt wird, einen eigenen Streitgegenstand darstelle. Die Notwendigkeit, den Auflösungsantrag selbstständig bewerten zu müssen, zeige sich auch dann, wenn in 1. Instanz die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangt worden sei und eine Partei nur deswegen Berufung einlege, weil sie ihrem eigenen, in 1. Instanz erfolglos gebliebenen Auflösungsantrag zum Erfolg verhelfen wolle oder weil sie den in 1. Instanz erfolgreichen gegnerischen Auflösungsantrag weiterbekämpfen wolle. Diesen Argumenten des LAG Berlin folgte das LAG Nürnberg nicht. Denn nach 42 IV 1 Halbs. 2 GKG könne der festgesetzte Abfindungsbetrag nicht berücksichtigt werden. Die Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung setze einen Auflösungsantrag voraus, weil die Auflösung nicht von Amts wegen erfolgen könne. Wenn die gesetzliche Regelung bestimmt, dass die ausgeurteilte Abfindung nicht hinzuzurechnen ist, macht es für das LAG Nürnberg keinen Sinn, den zwangsläufig erforderlichen Auflösungsantrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen, zumal der Wert sich dann nach der Höhe der ausgeurteilten Abfindung zu richten hätte. Insoweit habe das Arbeitsgericht konsequenterweise nicht den vom LAG Berlin in der Entscheidung vom angenommenen Wert von einem Monatsbetrag angesetzt, sondern den vollen Abfindungsbetrag. Die Hinzurechnung des Abfindungsbetrages sei jedoch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nach 42 IV 1 Halbs. 2 GKG ausgeschlossen. Nach allgemeiner und langjähriger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sei der Auflösungsantrag nach 9 I 1 KSchG nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden. In Kenntnis dieser allgemeinen Auffassung zu 12 VII 1 Halbs. 2 ArbGG habe der Gesetzgeber die dort geregelte Nichtberücksichtigung der Abfindung in die Vorschrift des 42 IV 1 Halbs. 2 GKG übernommen. Die vom LAG Berlin in der Entscheidung vom angeführten Argumente überzeugten das LAG Nürnberg nicht. Wenn der Gesetzgeber angeordnet habe, dass eine Abfindung nicht hinzugerechnet werde, dann zähle nicht nur der Abfindungsbetrag, sondern auch der zwangsläufig erforderliche vorausgehende Auflösungsantrag zum Kündigungsschutzverfahren und stelle wertmäßig eine Einheit dar. Unterliege der Kläger teilweise, sei es, dass sein Auflösungsantrag zurückgewiesen oder einem bezifferten Abfindungsantrag nicht voll stattgegeben werde, habe er nach 92 ZPO einen Teil der Kosten zu tragen. Der gesetzlich geregelte Ausschluss der Nichtberücksichtigung der Abfindung führt nach dem LAG Nürnberg zu dem Ergebnis, dass der Feststellungsantrag der Kündigungsschutzklage und der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag streitwertmäßig wie ein Antrag zu behandeln sind. Die Quote eines teilweisen Unterliegens nach 92 ZPO ergebe sich somit nicht aus einem vollen oder teilweisen Unterliegen eines weiteren Antrags, sondern nach dem Maß des Unterliegens aus einem streitwertmäßig einzigen Antrag. Auch der soziale Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers gehe, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten, werde jedenfalls nicht in der gesetzlichen Intention erreicht, wenn der Auflösungsantrag streitwertmäßig gesondert berücksichtigt werde. Kritik: 42 IV 1 Halbs. 2 GKG steht mit seinem Wortlaut einer streitwerterhöhenden Berücksichtigung eines zusätzlich gestellten Auflösungsantrags nicht entgegen. Überzeugend erscheint vielmehr die Auffassung, dass der Auflösungsantrag ähnlich zu behandeln ist wie der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Es spricht also viel dafür, im Regelfall den Wert eines Monatsentgelts für den Auflösungsantrag zusätzlich festzusetzen

12 132 RVG-Letter Heft 11, 2005 (vgl. in diesem Zusammenhang auch GMP-Germelmann, 12 ArbGG Rdnr. 115). LAG Nürnberg, Beschluss v Ta 109/05 Volltext-Service becklink Kostenfestsetzung Erstattungsanspruch bei Kostenwiderspruch im Eilverfahren Legt der Gegner einer einstweiligen Verfügung lediglich Kostenwiderspruch ein und hat der Anwalt des Gegners eine 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert verdient, so ist diese auch neben der 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert zu erstatten. In dem der Entscheidung des OLG München zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung ergangen. Der Beklagtenvertreter wurde beauftragt, gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen. Nach Entgegennahme der Information und Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde einer Empfehlung des Beklagtenvertreters folgend lediglich Kostenwiderspruch eingelegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren erkannte die Rechtspflegerin daraufhin lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert an. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG München Erfolg. Unzweifelhaft sei, dass der Beklagtenvertreter eine 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert verdient habe. Er habe einen umfassenden Verfahrensauftrag gehabt, die Verfahrensgebühr entstehe dann gemäß Absatz 2 der Vorbemerkung 3 mit der Entgegennahme der Information. Allerdings vertrete die herrschende Meinung die Auffassung, dass bei einer Beschränkung auf einen Kostenwiderspruch lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert anfalle. Dies werde damit begründet, dass die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits dienten, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig i. S. von 91 ZPO seien (BGH, NJW-RR 2003, 1293 f.). Das OLG München stellt sich jedoch mit seiner Entscheidung gegen die herrschende Meinung. Nach Auffassung des OLG München sind die Grundsätze heranzuziehen, die beim Anerkenntnis gelten. Bei einem Anerkenntnis erhalte der Anerkennende eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr erstattet. Die Tatsache, dass beim Kostenwiderspruch nach der herrschenden Meinung durch die inzident vorliegende Verzichtserklärung keine Gebühr aus dem Hauptsachewert anfalle, könne nicht dazu führen, dass auch die 0,8 Verfahrensgebühr nicht erstattet werde, die zweifellos angefallen sei, wenn der Rechtsanwalt zunächst einen umfassenden und nicht auf die Kostenfrage beschränkten Auftrag hatte. Praxishinweis: Die Entscheidung des OLG München ist sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung her zu begrüßen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die vom OLG München vertretene Meinung durchsetzen wird; die Rechtsbeschwerde wurde vom OLG München zugelassen. OLG München, Beschluss v W 1883/05 Volltext-Service becklink Impressum RVG-Letter Monatsinformation zum anwaltlichen Vergütungsrecht Herausgeber und verantwortliche Schriftleiter: RA Dr. Hans-Jochem Mayer (verantwortlich) Eisenbahnstraße 37 A, Bühl. VRiLG Dr. Ludwig Kroiß, Dorfstraße 20, Herbsdorf. Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Zeitschrift darf außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Verlag: C. H. Beck ohg, Wilhelmstraße 9, München, Tel.: 0 89/ , Bankverbindung: Postbank München, Kto.-Nr , BLZ Der Verlag ist ohg. Gesellschafter sind Dr. Hans Dieter Beck und Wolfgang Beck, beide Verleger in München. NOMOS Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Waldseestraße 3 5, Baden-Baden. Ihr Ansprechpartner in der NJW-Redaktion: RA Martin W. Huff, Tel.: 0 69/ Internet-Volltext-Service: Hotline: Tel.: 0 89/ Fax: 0 89/ Erscheinungsweise: Monatlich. Bezugspreise 2005: halbjährlich ¼ 49, (darin ¼ 3,21 MwSt.) inkl. Internet-Volltext-Service. Fakturierung erfolgt halbjährlich zu Beginn des Bezugszeitraums. Einzelheft ¼ 9,20 (darin ¼ 0,62 MwSt.), jeweils zzgl. Vertriebsgebühren. Bestellungen: Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abo-Service: Tel.: 0 89/ , Fax: 0 89/ (Kundenservice). abo.service@beck.de Abbestellungen: Mindestens 6 Wochen vor Halbjahresende. Adressenänderung: Teilen Sie uns rechtzeitig Ihre Adressenänderungen mit. Dabei geben Sie bitte neben dem Titel der Zeitschrift die neue und die alte Adresse an. Hinweis gemäß 4 Abs. 3 der Postdienst-Datenschutzverordnung: Bei Anschriftenänderungen des Beziehers kann die Deutsche Post AG dem Verlag die neue Anschrift auch dann mitteilen, wenn kein Nachsendeantrag gestellt ist. Hiergegen kann der Bezieher innerhalb von 14 Tagen nach Erscheinen dieses Heftes beim Verlag widersprechen. Druck: Druckerei C. H. Beck (Adresse wie Verlag). ISSN X

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