Schulleitung, Personalvertretung,

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1 Schulleitung, Personalvertretung, Rechtsstellung der Schule Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis). Öffentliche Anstalten sind dauernde Einrichtungen z.b. des Staates, die einem zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehörenden Zweck dienen. Sie können von jedermann oder einem bestimmten Personenkreis nach den Vorschriften einer Ordnung benutzt werden. Die Schule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt. Dies bedeutet, dass sie kein Selbstverwaltungsrecht (wie z.b. Hochschulen) hat. Das Verhältnis zwischen Schülern / Eltern und der Schule ist ein Rechtsverhältnis (Rechtsstaatsprinzip). Damit ist festgelegt, dass die Schule kein rechtsfreier Raum ist und innerhalb der Schule den Schülern / Eltern sämtliche Verfassungsrechte zustehen. Sollen der Schule Eingriffe in diese "grundrechtlich geschützte Individualsphäre" gestattet werden, bedarf es hierzu einer konkreten gesetzlichen Grundlage, wobei gegen Einzelentscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können. Dies ist z.b. gegeben in 90 SchG ( Nachsitzen ), da das Nachsitzen einen Eingriff in die Freiheit des Schülers bedeutet ( Freiheitsentzug ). Weiterhin ist hieraus auch klar abzuleiten, dass die Schule kein Eigentum des Schülers / der Eltern einbehalten kann. Daneben gilt ebenso das Demokratieprinzip, d.h. dass alle am Schulleben Beteiligten ( Eltern, Lehrer und Schüler ) in wichtige Entscheidungsprozesse der Schule einzubinden sind (Elternbeirat, Klassenpflegschaft, SMV, Lehrerkonferenzen), und das Sozialstaatsprinzip ( kein Schulgeld an öffentlichen Schulen, Lernmittelfreiheit ) 1

2 Der Schulleiter ist Vorgesetzter der Lehrer seiner Schule, nicht jedoch Dienstvorgesetzter. Er kann also keine beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des Lehrers treffen (z. B. Versetzung). Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben. Der Schulleiter sorgt für / ist zuständig für / verantwortlich für: Leitung und Verwaltung der Schule Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für geordnete Schularbeit (unterstützt von der GLK) Aufnahme und Entlassung der Schüler Erfüllung der Schulpflicht Verteilung der Lehraufträge, Aufstellung der Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne Vertretung der Schule nach außen Pflege der Beziehungen zu Eltern, Kirche, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit Schulleitung SchG Aufsicht über die Schulanlage; Hausrecht Einhaltung der Lehr- und Bildungspläne Einhaltung der Grundsätze für die Notengebung Aufsicht und Weisungsbefugnis (im Namen des Schulträgers) für die Bediensteten des Schulträgers an der Schule (z. B. Hausmeister) Der stellvertretende Schulleiter ist ständiger und allgemeiner Vertreter des Schulleiters. Sind Schulleiter und stellvertretender Schulleiter abwesend, übernimmt der dienstälteste Kollege die Leitung. Der geschäftsführende Schulleiter besorgt die Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung für mehrere Schulen eines Schulträgers erfordern. 2

3 Personalvertretung Der Personalrat ist im Bereich der GHS Lehrer und Lehrerinnen wie die Schulverwaltung dreistufig aufgebaut: ÖPR = Örtlicher Personalrat beim Landkreis bzw. Stadtkreis BPR = Bezirkspersonalrat beim Regierungspräsidium HPR = Hauptpersonalrat beim Kultusministerium Aufgaben: Der Personalrat hat darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und dass die zu Gunsten der Beschäftigten erlassenen Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge (bei Angestellten) durchgeführt werden. Der Personalrat hat Mitbestimmungsrechte (z. B. bei Versetzung, Einstellung, Beförderung) und Mitwirkungsrechte (z. B. bei Disziplinarverfügungen, Auflösung von Dienststellen). Der Personalrat besitzt Antragsrecht und ist für die Beschäftigten Beschwerdeinstanz. Der Personalrat muss einmal (kann zweimal) jährlich in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht erstatten. Die Personalversammlung findet nachmittags statt, sie kann jedoch in jedem zweiten Kalenderjahr einmal frühestens um Uhr beginnen, sofern in dem Kalenderjahr nur eine Personalversammlung stattfindet. Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Die Personalräte unterliegen der Schweigepflicht. 3

4 Staatliche Schulaufsicht SchG 32 (1) Die Staatliche Schulaufsicht umfasst: 1. die Planung und Leitung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens 2. das Bestimmungsrecht über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten 3. die Fachaufsicht über die Schulen: a. die Aufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten b. die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen 4. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer 5. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten 6. die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und Heimsonderschulen angegliederten Schülerheime. Die Schulaufsicht schließt die Beratung mit ein. (2) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Artikel 7 des GG und nach dem Privatschulgesetz bestimmt. (3) Mit der Ausübung der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtliche tätige Beamte zu beauftragen. Dienstvorgesetzter ist ab : Der Regierungspräsident (nicht mehr der Präsident des Oberschulamts) 4

5 Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde Schulaufsichtsbehörde Aufgaben untere Schulaufsichtsbehörde SchG 33 Schulämter z.b.: Donaueschingen oder Konstanz - Für GS, HS, RS, Sonderschulen - Fach und Dienstaufsicht über Schulleiter und Lehrer - Aufsicht über Schulträger obere Schulaufsichtsbehörde SchG 34 Regierungspräsidium (RP) - Freiburg - Karlsruhe - Tübingen - Stuttgart - Fachaufsicht über die Schulen - Dienstaufsicht über Schulleiter und Lehrer - Dienst und Fachaufsicht über SA+SSA - Aufsicht über Schulträger oberste Schulaufsichtsbehörde SchG 35 Kultusministerium (KM) (Lehrerjargon: KuMi) in Stuttgart - Schlossplatz - Dienst und Fachaufsicht über RP Es regelt: - Ordnungen der Schularten, Lehrpläne, Stundentafel, Versetzungs- und Prüfungsordnungen, Aufnahmeverfahren, Ferien, Anerkennung von Abschlüssen (außerhalb des Landes) - Aufgaben für RP und SA+SSA - Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrer 5

6 Haftung im schulischen Bereich Allgemein gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen Schaden schuldhaft verursacht, auch dafür haftet. Dieser Grundsatz gilt auch im schulischen Bereich, d.h. Schüler, Eltern, Lehrer, der Schulträger oder das Land haften für entstehende Schäden, wenn er durch sie jeweils schuldhaft verursacht wurde. Verletzt ein Lehrer einem Schüler oder einem Dritten gegenüber eine ihm obliegende Amtspflicht, so haftet anstelle des Lehrers der Staat (GG Art. 34). Schüler aller allgemeinbildenden Schulen sind während des Schulbesuchs gesetzlich unfallversichert. Dabei gehören zum Schulbesuch: der Unterricht die Pausen Arbeitsgemeinschaften SMV-Tätigkeit außerunterrichtliche Veranstaltungen schulische Veranstaltungen Betreuungsmaßnahmen (z.b. Kernzeitenbetreuung ) der direkte Weg von zu Hause zum Ort der schulischen Veranstaltung und zurück. Der Unfall muss durch die versicherte Tätigkeit eingetreten sein und es muss ein Körperschaden entstanden sein. Ein Verwaltungsakt im schulischen Bereich ist Einzelfallentscheidung, eine Einzelfallverfügung oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme, die eine unmittelbare Rechtswirkung für den Schüler hat. Die Rechtswirkung kann belastend oder begünstigend sein. Wird durch die Schule ein Verwaltungsakt erlassen, gilt die Schule als untere Sonderbehörde. Bei Verwaltungsakten erhalten die Betroffenen (Erziehungsberechtigten) Rechtschutz, d.h. sie können ein Widerspruchsverfahren einleiten. 6

7 Widerspruchsverfahren Widerspruch der Erziehungsberechtigten gegen die Entscheidung bei der Schule (mündlich zur Niederschrift oder schriftlich) Schule überprüft die Entscheidung nochmals Entweder schafft die Schule Abhilfe oder leitet den Widerspruch an das Regierungspräsidium weiter Regierungspräsidium erstellt einen Widerspruchsbescheid ( Zurückweisung des Widerspruchs oder Abhilfe ) ggf. Klage der Erziehungsberechtigten vor dem Verwaltungsgericht ( eventuell Antrag auf einstweilige Anordnung ) ggf. Berufung beim Verwaltungsgerichtshof ggf. Revision beim Bundesverwaltungsgericht Enthält der Verwaltungsakt eine Rechtsmittelbelehrung ist die Widerspruchsfrist auf 4 Wochen nach Bekanntgabe befristet. Ohne Rechtsmittelbelehrung kann ein Widerspruch bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe erfolgen. Gegen belastende Verwaltungsakte haben Widerspruch oder Klageerhebung aufschiebende Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt hat bis zur Entscheidung keine Wirkung. Dagegen hat ein Widerspruch gegen das Versagen eines begünstigenden Verwaltungsaktes ( z.b. Nichtversetzung ) keine aufschiebende Wirkung. Die Erziehungsberechtigten könnten hier "nur" einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht stellen. Pädagogische Freiheit Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung in der Schule. Diese kann nur in pädagogischer Freiheit wahrgenommen werden. Inhalt der pädagogischen Freiheit ist insbesondere die Entscheidung über den konkreten Einsatz von Lehr- und Lernmethoden, das Verwenden von Lehr- und Lernmitteln ( Auswahl obliegt aber den entsprechenden Konferenzen ) und ggf. die Auswahl des Unterrichtsstoffes, über Art und Weise der Leistungskontrolle. In seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist der Lehrer an die Bildungs- und Stoffpläne, die Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Einzelanordnungen sowie an die grundlegenden Beschlüsse der schulischen Gremien gebunden, sofern letztere durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift hierzu ermächtigt wurden. Darüber hinaus sind für den Lehrer die Erziehungs- und Bildungsziele des GG und der LV verbindlich. 7

8 Familien- und Geschlechtserziehung Grundsatz: Familien- und Geschlechtserziehung ist vorrangig das Recht und die Pflicht der Eltern und Aufgabe der Schule im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags. Ziele: Die Familien- und Geschlechtserziehung in der Schule macht die Schüler mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der menschlichen Sexualität vertraut; entwickelt und fördert das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre, ein verantwortungsvolles, partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen und insbesondere in Familie und Ehe. Unterrichtsinhalte: Die Unterrichtsinhalte ergeben sich aus den Bildungsplänen der einzelnen Schularten, insbesondere in den Fächern Heimat- und Sachunterricht, Religionslehre Ethik, Biologie und Biologie/Chemie. Unterrichtsgestaltung : Die Unterrichtsgestaltung erfordert vom Lehrer Takt und Einfühlungsvermögen, vermeidet jede Form der Indoktrination, behandelt die Themen zurückhaltend, berücksichtigt die menschlichpersonalen Aspekte der Sexualität, berücksichtigt die Intimsphäre der Schüler und vermeidet Empfehlungen für das geschlechtliche Verhalten der Schüler. Fachleute aus der Praxiskönnen im Unterricht bei geeigneten Anlässen einbezogen werden. Spontane Schülerfragen können in allen Fächern und Klassenstufen auftauchen. Die Beantwortung erfolgt im stofflichen Rahmen des Unterrichts, in den durch die Unterrichtssituation gebotenen Grenzen, ohne über die Einzelfrage hinausgehende Behandlung der Thematik, mit Berücksichtigung des Entwicklungsstandes der Schüler sowie unter Berücksichtigung der durch die häusliche Erziehung bedingten Unterschiede. Leistungserhebung: Unterrichtsinhalte aus dem Bereich der Geschlechtserziehung, die die Intimsphäre der Schüler berühren, dürfen nicht Gegenstand der Leistungserhebung (Klassenarbeit, schriftliche Wiederholungsarbeit, mündliches Abfragen usw.) sein. Lehr- und Lernmittel: Ausschließliche Verwendung der vom KM zugelassenen Schulbücher. Bei Verwendung von Lehr- und Lernmittel, die nicht zulassungspflichtig sind, erfolgt die sorgfältige Auswahl nach analoger Anwendung der Zulassungsrichtlinien. Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten: bei der Geschlechts- und Familienerziehung umfasst die rechtzeitige und umfassende Information der Eltern in einer Klassenpflegschaftssitzung über Ziele, Inhalte und Form der Geschlechtserziehung in der Schule sowie über die vorgesehenen Lehr- und Lernmittel; Eltern können Anregungen, Wünsche und eigene Erfahrungen zur besseren Abstimmung der Geschlechtserziehung einbringen. Teilnahmepflicht: Schüler sind entsprechend des Schulgesetzes zur Teilnahme an den Unterrichtseinheiten zur Familien- und Geschlechtserziehung verpflichtet. 8

9 außerunterrichtsliche Veranstaltungen außerunterrichtliche Veranstaltungen sind z.b.: Wanderungen und Jahresausflüge Chor-, Orchester- und Sporttage (bis zu 5 Tagen im Schuljahr); Besuch von bildungsfördernden Veranstaltungen sowie Theateraufführungen und musikalischen Darbietungen; Lehr und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung; Schullandheimaufenthalte Lerngänge und Betriebserkundigungen Projekttage Schüleraustausch mit dem Ausland Internationale Schülerbegegnungen Teilnahmepflicht a) besteht für alle verbindlichen Veranstaltungen, die für die Eltern keine zusätzlichen Kosten verursachen sowie innerhalb der regulären Unterrichtszeit, mit höchstens geringfügiger Überschreitung, liegen (z. B. Schulsportfest, Wanderung, Lerngänge, Betriebserkundung, Projekttage); b) besteht nicht für alle nichtverbindlichen Veranstaltungen, die das schriftliche Einverständnis der Eltern erfordern, die das Erziehungsrecht der Eltern zusätzlich berühren, die erheblich außerhalb der üblichen Unterrichtszeit liegen sowie zusätzliche Kosten für die Eltern verursachen (z. B. alle mehrtägigen Veranstaltungen, Konzertbesuch am Abend ). Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt, jeweils mit Einverständnis der Schulkonferenz die Grundsätze für die Durchführung der Veranstaltungen, die zeitliche Planung und Koordinierung aller Veranstaltungen eines Schuljahres zu Schuljahrbeginn und die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Schulleitung a.) trägt, neben den verantwortlichen Lehrern, die Verantwortung für die unmittelbare und eindeutige Unterordnung der Veranstaltung unter die pädagogische Zielsetzung, die Abstimmung auf den Erkenntnisgrad und die Belastbarkeit der Schüler, die Entsprechung mit den Lehrplänen bei Lerngängen, Betriebserkundungen, Studienfahrten und Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung; für den Ausschluss von Schülern von einer Veranstaltung und die Zuweisung für diese Zeit in eine Parallelklasse als Präventivmaßnahme zu Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs; b.) trägt die besondere Verantwortung für die Einhaltung der Beschlüsse der Lehrerkonferenz und die erschöpfende Information der teilnehmenden Lehrkräfte und Begleitpersonen über ihre besonderen Pflichten. 9

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