newsletter Editorial Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen Ausgabe 31

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1 JSt 2014 / 2 newsletter 1 newsletter der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen Ausgabe 31 Editorial Geschätztes Mitglied! Die Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen freut sich mit allen am Strafrecht und dessen Entwicklung Interessierten über das Erscheinen des zweiten Heftes des neuen JSt! Die Zeiten sind bewegter denn je vieles ist im Umbruch, einige Entwicklungen hin zu einer Stärkung des Rechtsstaates, wofür das Strafverfahren seit jeher ein Gradmesser ist, sind sehr umkämpft. Der neue Justizminister, ein langjähriges Mitglied unserer Vereinigung, setzt jedenfalls Impulse. Es werden dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 wohl weitere Taten folgen. Im Gerichtsalltag und in allen gesellschaftlichen Diskursen ist daher die Fahne der Strafverteidigung, dem Mandanten verpflichtet und dabei dem Rechtsstaat dienend, sicht- und streitbar hochzuhalten! Inhalt dieser Ausgabe: Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 (Be)Merkenswerte Judikatur Veranstaltungsausblick Richard Soyer Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 Nach vielen medialen Diskussionen hat der Nationalrat am das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 beschlossen. Die wesentlichen Ziele diese Reform sollen nach den Grundlegungen in den Materialien in der Verkürzung der Verfahrensdauer sowie auch in der Verbesserung des Rechtsschutzes für den Beschuldigten und Schutz vor medialer Vorverurteilung durch Trennung zwischen Verdacht und Beschuldigung liegen. Dass diese Ziele erreicht werden, kann aus praktischer Sicht der Strafverteidigung wohl eher ausgeschlossen werden. In 1 Abs 2 StPO soll nunmehr der Beginn des Strafverfahrens erst mit dem Vorliegen eines Anfangsverdachts angenommen werden (vgl dazu auch den neuen 35c StAG). Dieser liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Es soll dadurch verhindert werden, dass jemand als Beschuldigter geführt wird, obwohl uu die Anzeige nicht einmal ein grundlegendes strafrechtliches Substrat aufweist. Die Auswirkungen dieser Änderung in der Praxis bleiben allerdings abzuwarten. Sinn macht diese Aufweichung des materiellen Beschuldigtenbegriffs in jedem Fall dort, wo der Gesetzgeber die Rechtsprechung nachvollzieht und dadurch eine Grundlage für das Zurücklegen einer gänzlich unsubstantiierten Anzeige im Sinne des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schafft und dadurch die Einbringung eines Fortführungsantrags verhindert.

2 2 newsletter JSt 2014 / 2 Diesem Ziel dient es auch, dass in 48 Abs 1 Z 1 StPO nunmehr wieder der Begriff des Verdächtigen eingeführt wird, der dieselben Rechte wie der Beschuldigte haben soll. An der medialen Vorverurteilung wird aber diese Differenzierung in praxi auch nichts ändern. Weiters will der Gesetzgeber die Staatsanwaltschaften zu schnelleren Ermittlungen dadurch anhalten, dass er den Einzelrichter des Landesgerichts mit der Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens betraut ( 31 Abs 1 Z 5 ivm 108a StPO). Der Gesetzgeber legt fest, dass die Dauer des Ermittlungsverfahrens bis zur Einbringung der Anklage ( 210) oder der Beendigung des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen darf ( 108a Abs 1 StPO). Wenn dies für die Staatsanwaltschaft nicht möglich ist, so hat sie das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen. Das Gericht kann daraufhin wiederholt die zulässige Ermittlungsdauer um immer wieder zwei Jahre verlängern und gleichzeitig eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aussprechen. Aus der Praxis der Strafverteidigung bedeutet das aber nichts anderes als dass durch eine derartige Regelung keinerlei Verfahrensbeschleunigung erreicht wird, zeigt doch schon die Handhabung des 108 Abs 1 Z 2 StPO idgf, dass Gerichte gegen staatsanwaltschaftliche Verzögerungen nicht mit Verfahrenseinstellung reagieren. Die Norm ist daher nichts anderes als ein Denkanstoß, der in der Praxis keine wesentlichen Auswirkungen haben und schon gar nicht wie in den Materialien gewünscht eine umfassende Kontrolle der Effizienz der staatsanwaltschaftlichen Leitung des Ermittlungsverfahrens zur Folge haben wird. Denn nur eine wirkliche Sanktion verändert den Zugang. Der Verfahrensbeschleunigung dienlicher dürfte allerdings die Regelung des 108 Abs 2 dritter Satz StPO sein, wonach die StA im Falle der Ablehnung der Einstellung verhalten wird, den Antrag auf Einstellung längstens binnen vier Wochen an das Gericht weiterzuleiten. Eine andere wesentliche Änderung ergibt sich aus der Einführung eines großen Schöffengerichts. In 32 Abs 1a StPO wird eine taxaktive Auflistung von Straftatbeständen (zb Totschlag, schwerer Raub oder Vermögensdelinquenz ab einem angenommenen Schadensbetrag von über EUR , ) vorgesehen, bei deren Verhandlung das Schöffengericht wieder aus zwei Richtern und zwei Schöffen bestehen muss. Der mittlerweile mehrjährigen Diskussion zur Frage der Einführung staatsanwaltschaftlicher Gutachten in das Hauptverfahren bei gleichzeitiger Verweigerung der Einführung von Gutachten der Verteidigung kann aus Verteidigersicht auch die nunmehrige Novellierung nur am Rande Positives hinzufügen. Die kontinuierliche Totalverweigerung der Einführung von Privatgutachten der Verteidigung soll nunmehr dadurch gerechtfertigt werden, dass nach dem neuen 126 Abs 5 StPO der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren das Recht hat, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Ausfertigung der Sachverständigenbestellung durch die StA bei Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegens begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf Enthebung zu stellen. Er kann auch die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde besser qualifizierte Person zur Bestellung vorschlagen. Will die StA dem Begehren auf Umbestellung keine Folge geben oder wurde gerichtliche Beweisaufnahme verlangt, so hat sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorzulegen, welches mit Beschluss entscheidet. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nunmehrigen Regelung wird wohl ab 2015 der VfGH bzw letztlich der EGMR beantworten. Nach der Neuregelung des 194 Abs 2 StPO wird künftig auch der Beschuldigte selbst das Recht haben, eine Begründung für die Einstellung des zuvor gegen ihn geführten Verfahrens zu erhalten. Gerade das wird für eventuell nachfolgende Zivilverfahren manchmal ein Vorteil sein können. Die Möglichkeit der Gegenäußerung der Verteidigung zur Anklageschrift wird um die ausdrückliche Möglichkeit erweitert, dass sich im Fall, dass sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen stützt, der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags angeschlossen werden kann. Dies war faktisch aber bereits bislang möglich, wenn auch nicht im Gesetz festgehalten. Nach den EB soll aber der wesentliche Unterschied sein, dass dadurch das Privatgutachten ex lege zum Aktenbestandteil wird. Dass wäre aber nur dann ein Vorteil für die Verteidigung, wenn daraus auch eine Verlesungsverpflichtung abzuleiten wäre, was der Novelle nicht eindeutig zu entnehmen ist. Ein wesentlicher Fortschritt für die Verteidigung liegt aber in der Änderung des 249 Abs 3 StPO, wonach nunmehr das Fragerecht auch dem Privatsachverständigen direkt zukommen wird. Es muss also nicht mehr indirekt über den Verteidiger gefragt werden. Wesentlich ist auch, dass die Höchstbeträge des 393a StPO für den Ersatz der Verteidigungskosten im Falle eines Freispruchs erhöht wurden. Das wirkliche und manchmal existentielle Problem des freigesprochenen Angeklagten ist damit aber nicht einmal im Ansatz gelöst. Hinzuweisen ist auch auf Klarstellungen zum Rechtsmittelverfahren in 489 Abs 1 StPO, wonach ua nun-

3 JSt 2014 / 2 newsletter 3 mehr ex lege den Ankläger auch eine Rügeobliegenheit im Einzelrichterverfahren trifft. Eine wesentliche Neuerung bringt der eingefügte 491 StPO, mit welchem das Mandatsverfahren eingeführt wird. Danach kann das Gericht im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn es sich 1. um ein Vergehen handelt und der Angeklagte gemäß 164 f StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat, 2. kein Grund für ein Vorgehen nach 191 Abs 2, 199 oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, 450, 451 Abs 2 oder 485 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO sowie nach 37 SMG vorliegt und 3. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuldund Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen sowie die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren. Mit einer Strafverfügung darf aber nur eine Geldstrafe oder bei Verteidigerzwang! eine bedingte nachgesehene, ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden. Sie ist dem Angeklagten und gegebenenfalls seinem Verteidiger (aber auch dem Opfer bzw dessen Vertreter) zuzustellen. Dagegen kann durch die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten und das Opfer binnen vier Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden. Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen. Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren sind übrigens bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden ( 32 Abs 4 JGG). Nachdem ein Mandatsverfahren allerdings von einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft abhängt, bleibt in der Praxis abzuwarten, ob es nicht dadurch zu einer Einschränkung der diversionellen Erledigungen nach dem Motto Zuviel für die Diversion, zu wenig für ein ordentliches Hauptverfahren kommen wird. Hinsichtlich der weiteren Änderungen wird auf das Selbststudium verwiesen. Die Mehrheit der Änderungen tritt mit in Kraft. (Be-)Merkenswerte Judikatur n JSt-NL VÖStV 2014/6 Schlussvortrag der Verteidigung als Beweismittel? 15 Os 42/14m; Verfahrensergebnisse ein Eingehen auf (selbst nach dem Schluss des Beweisverfahrens vorgetragene und nicht im Protokoll über die Hauptverhandlung aufscheinende) beweiswürdigende oder wertende Argumente der Verfahrensparteien verwehrt wäre, lässt sich nämlich weder aus 258 StPO noch aus 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ableiten. Soweit hier von Relevanz hat der OGH in der gegenständlichen Entscheidung Nachfolgendes festgehalten: 258 StPO gebietet dem erkennenden Gericht, bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist, und die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen (Lendl, WK-StPO 258 Rz 3, 5, 9, 25 f, 31). Mit der Behauptung einer unzureichenden Begründung des Urteils (Z 5 vierter Fall) wegen der (mehrmaligen) Bezugnahme im Rahmen der Beweiswürdigung (auch) auf die (nicht protokollierten) Schlussworte des Verteidigers und die Replik des Staatsanwalts vermag das Rechtsmittel gerade keine Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln aufzuzeigen (vgl Ratz, WK-StPO 281 Rz 459; Danek, WK-StPO 255 Rz 26). Dass den Tatrichtern bei Beleuchtung der Anmerkung Der OGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass die Schlussvorträge der Verfahrensbeteiligten keine Beweismittel darstellen (vgl auch Danek, WK-StPO 256 Rz 26). Daher bedürfen diese als Wertungen und Meinungen keiner Erörterung im Urteil. Werden sie aber dennoch erörtert, so sind sie keine Beweismittel isd 258 Abs 1 StPO. Der Verteidiger sei aber generell gewarnt, dass er nur Dinge vorbringt, die nicht zum Nachteil seines Mandanten ausgelegt werden können.

4 4 newsletter JSt 2014 / 2 n JSt-NL VÖStV 2014/7 Fristverlängerung gemäß 174 Abs 4 erster Satz StPO 15 Os 27/14f; Der OGH hält fest: Mit Beschluss vom 9. November 2013 verhängte der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck im Verfahren AZ 31 HR 477/13m (ON 7), über Marian B ***** die Untersuchungshaft wegen des Verdachts (richtig:) der Verbrechen der Schlepperei nach 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr gemäß 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO. Demnach stand der Genannte in dringendem Verdacht, in drei Angriffen gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein- und Durchreise von zumindest 13 Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich von Italien über den Brenner nach Österreich und zum Teil weiter nach Deutschland mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Nach Verkündung des Beschlusses samt Rechtsmittelbelehrung gab Marian B ***** zu Protokoll, dagegen Beschwerde zu erheben (ON 6 S 11). Nach der Belehrung durch den Einzelrichter darüber, dass aufgrund der Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß 174 Abs 4 StPO die neue Haftfrist von einem Monat (sohin bis 9. Dezember 2013) ausgelöst werde, erklärte der Genannte, die Beschwerde zurückzuziehen (ON 6 S 11). Mit Eingabe vom 26. November 2013 (ON 19) stellte Marian B ***** einen Enthaftungsantrag, in dem er ausführte, dass die Beschwerde nach Verkündung des (bis 25. November 2013 wirksamen) Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft unmittelbar nach Belehrung über die Rechtsfolgen einer Beschwerde bezüglich der Dauer der Haftfrist noch vor Ausfertigung des Haftbeschlusses unverzüglich zurückgenommen worden sei, weshalb keine die Haftfrist des 175 Abs 2 Z 2 StPO auslösende Beschwerde isd 174 Abs 4 StPO vorliege. Die Haftfrist sei daher am 25. November 2013 abgelaufen; seit diesem Zeitpunkt befinde er sich ohne rechtliche Grundlage in Untersuchungshaft. Mit Strafantrag vom 28. November 2013 (ON 22, ON 1 letztes Blatt) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck Marian B ***** als Verbrechen der Schlepperei nach 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG beurteiltes Verhalten zur Last (ON 22). Der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck gab in der nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 19 S 3) am 3. Dezember 2013 durchgeführten Haftverhandlung (ON 25), dem Enthaftungsantrag des Angeklagten vom 26. November 2013 Folge und ordnete dessen Enthaftung an (ON 26 S 2; ON 27). Begründend führte er aus, dass im Hinblick auf die unmittelbar nach ihrer Anmeldung nach Belehrung über die durch die Beschwerde ausgelöste Haftfrist erfolgte Rückziehung der Beschwerde davon auszugehen sei, dass die Haftfrist 14 Tage betrage. Eine Verlängerung der Haftfrist wäre nur dann bewirkt, wenn die Rechtsmittelzurückziehung nicht unmittelbar, sondern zeitlich verzögert erfolgt wäre (ON 27 S 3). Der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde (ON 31) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss (ON 37) teilweise Folge und änderte ihn dahingehend ab, dass es den Enthaftungsantrag des Marian B ***** abwies und die Fortsetzung der über den Genannten verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO anordnete. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass durch die vom Angeklagten nach Verkündung des Beschlusses und der Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich und wirksam erhobene Beschwerde die Haftfrist des 174 Abs 4 erster Satz StPO ivm 175 Abs 2 Z 2 StPO ausgelöst worden sei. Die vom Erstgericht vertretene Ansicht nur eine zeitlich verzögerte Zurückziehung der Beschwerde sei ohne Einfluss auf die Haftfrist des 174 Abs 4 erster Satz StPO ivm 175 Abs 2 Z 2 StPO finde im Gesetz keine Deckung (BS 9). Zur Annahme des qualifizierten Tatverdachts führte das Beschwerdegericht aus, dass der Angeklagte der ihm mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2013 angelasteten, als Verbrechen der Schlepperei nach 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG beurteilten Taten dringend verdächtig sei (BS 10) und legte dar, warum es entgegen der Verantwortung des Angeklagten auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite ausging (BS 11 erster und zweiter Absatz). Die Tatbegehungsgefahr gründete das Oberlandesgericht auf die professionelle Abwicklung der Taten, die gewerbsmäßige Verwirklichung der wiederholt verübten Schlepperei, den aus den durchwegs schlechten Vermögensverhältnissen resultierenden Anreiz zur Begehung derartiger lukrativer Straftaten sowie letztlich auf den nach wie vor bestehenden Kontakt des Angeklagten zu dem in Deutschland auf freiem Fuß befindlichen Auftraggeber der Taten. Die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten angelasteten Taten begangen worden seien, hätten sich nach dem Akteninhalt nicht geändert. Die vom Angeklagten als Motiv angegebene genannte triste finanzielle Situation sei nach wie vor gegeben, der Anreiz zu neuerlicher Delinquenz bestehe daher weiter-

5 JSt 2014 / 2 newsletter 5 hin, weshalb der Haftgrund von einer solchen Intensität sei, dass ihm durch gelindere Mittel nicht wirksam entgegengetreten werden könne (BS 12 ff). Dagegen richtet sich die zulässige (zur Grundrechtsrelevanz einer solchen Entscheidung des Oberlandesgerichts RIS-Justiz RS ) und rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde des Marian B *****. Die in 174 Abs 4 erster Satz StPO getroffene Regelgung ( Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach 175 Abs 2 Z 2 aus, wobei jene Bestimmung einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft nennt) bedeutet, dass die Frist bis zur ersten Haftverhandlung (von 14 Tagen ab Verhängung der Untersuchungshaft, 175 Abs 2 Z 1 StPO) um einen Monat ab Erhebung der Beschwerde verlängert wird (RIS-Justiz RS ; Kirchbacher, Das neue Haftrecht, ÖJZ 2008/30, 268 [272]). Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt. In welchem zeitlichen Abstand die Zurückziehung der Beschwerde zu deren Einbringung erfolgte, ist demgemäß unbeachtlich. Eine wirksam erhobene Beschwerde kann vielmehr (bis zur Entscheidung über sie) jederzeit, damit auch unmittelbar nach Einbringung wirksam zurückgezogen werden. Im Übrigen steht es dem Beschuldigten frei, innerhalb der ausgelösten Frist des 174 Abs 4 erster Satz StPO jederzeit einen Enthaftungsantrag zu stellen. Ein solcher Antrag löst nicht bloß die Verpflichtung aus, ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen, sondern wie sich nicht zuletzt aus 175 Abs 5 StPO ergibt innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben auch über den Antrag zu entscheiden (RIS-Justiz RS [T21]), wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss (RIS- Justiz RS ; Kirchbacher/Rami, WK-StPO 174 Rz 25). Demgemäß ist der Beschuldigte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei gegebener Sachlage mit Blick auf den Grundrechtsschutz nicht schlechter gestellt als im Fall eines Rechtsmittelverzichts. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat sich das Oberlandesgericht wie dargelegt mit der Frage der seit der Enthaftung bis zur Beschlussfassung geänderten Verhältnisse bezüglich der Tatbegehungsgefahr ( 173 Abs 3 letzter Satz StPO) auseinandergesetzt und ist ohne Verstoß gegen das Willkürverbot unter Bezugnahme auf den Akteninhalt vom Weiterbestehen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ( 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) ausgegangen (BS 12). Weil somit in der angefochtenen Entscheidung eine Grundrechtsverletzung nicht zu erblicken ist, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch ( 8 GRBG) abzuweisen. Anmerkung Man muss zugestehen, dass eine andere Lösung der zugrundeliegenden Rechtsfrage zu massiven praktischen Problemen führen würde. Bedenkt man nämlich den Fall, dass der Verteidiger exakt 14 Tage nach der Erhebung einer Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft dieselbe zurückziehen würde, so hätte dies in der Praxis zur Folge würde man der Rechtsauffassung des angeführten Erstrichters folgen, dass der Haftrichter keine Möglichkeit mehr hätte eine Haftverhandlung anzuberaumen und enthaften müsste ( 175 Abs 1 letzter Satz StPO). Denn dann würde für ihn nach Wegfall der Beschwerde des 174 Abs 4 erster Satz StPO wiederum die Haftfrist des 175 Abs 2 Z 1 StPO gelten. Unter dieser Voraussetzung könnte die Verteidigung durch gezielte Rückziehung der Beschwerde die Enthaftung steuern und dieses Ziel kann dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden. n JSt-NL VÖStV 2014/8 Kein Kostenanspruch des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts 11 Os 20/14x; Der OGH führt aus wie folgt: Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 4. Dezember 2013, AZ 132 Bl 225/13m, verletzt 89 Abs 2b zweiter Satz (ivm Abs 2a) StPO sowie 381 Abs 1 Z 8 StPO. Der Beschluss wird aufgehoben und der ihm zu Grunde liegenden Beschwerde des Privatanklägers nicht Folge gegeben. In der Strafsache des Privatanklägers Dr. Johannes P *****, AZ 18 U 61/13m des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wurde die Angeklagte Brigitte M ***** mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 24. Juli 2013 des Vergehens der üblen Nachrede nach 111 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer (zum Teil bedingt nachgesehenen) Geldstrafe sowie gemäß 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 6). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 (ON 12) wies das Bezirksgericht soweit hier von Bedeutung zu Punkt 2./ den Antrag des als Rechtsanwalt in eigener Sache tätigen Privatanklägers auf Ersatz der Kosten seiner Vertretung nach 393 StPO ab.

6 6 newsletter JSt 2014 / 2 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Privatanklägers (ON 13) gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2013, AZ 132 Bl 225/13m, Folge, kassierte den Beschluss und trug dem Erstgericht insoweit die neue Entscheidung auf. Zur Begründung führte das Beschwerdegericht unter anderem Folgendes aus: Gemäß 361 ersichtlich gemeint: 381 Abs 1 Z 8 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, auch die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter. Gemäß 1 Abs 2 RATG gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei der Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach ein Rechtsanwalt in einem Strafverfahren nur dann den Ersatz der Kosten seiner Vertretung begehren kann, wenn er sich von einem Anwaltskollegen hat vertreten lassen, findet daher im Gesetz keine Deckung (ON 18 S 3). Der genannte Beschluss steht wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt mit dem Gesetz seinerseits nicht im Einklang. 1./ Gemäß 89 Abs 2b zweiter Satz StPO hat das Rechtsmittelgericht, wenn wie hier kein Ausnahmefall des 89 Abs 2a StPO vorliegt, stets in der Sache selbst zu entscheiden (Fabrizy, StPO Rz 3; RIS- Justiz RS ). Eine Aufhebung des Beschlusses zur Anwendung der vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung sieht 89 Abs 2b zweiter Satz (ivm Abs 2a) StPO nicht vor (vgl 15 Os 15/11m). 2./ Einem Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Privatankläger tätig ist, stehen keine Vertretungskosten zu. Gemäß 381 Abs 1 Z 8 StPO hat die zum Kostenersatz verpflichtete Partei auch die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter zu ersetzen. Darunter sind nur die Kosten eines tatsächlich in Anspruch genommenen Vertreters zu verstehen, nicht aber die Entschädigung, die eine rechtskundige Partei für ihre eigene Betätigung im Verfahren in Anspruch nimmt. Dafür spricht auch der ausdrückliche Wortlaut des 73 StPO, wonach ein Vertreter Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern unterstützend zur Seite steht. 1 Abs 2 erster Satz zweiter Halbsatz RATG trifft zur Frage, wann einem Rechtsanwalt in eigener Sache vom Gegner Kosten zu ersetzen sind, keine Aussage (vgl dazu 15 Os 75/11k, 15 Os 76/11g; Lendl, WK-StPO 393 Rz 28; Fabrizy, StPO Rz 5). Da der Beschluss des Beschwerdegerichts der Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß 292 letzter Satz StPO zur spruchgemäßen Entscheidung veranlasst. Im Gegensatz zu 15 Os 75/11k sind dem Privatankläger hier noch keine unter dem Aspekt des Art 1 des 1. ZPM- RK beachtliche Rechte erwachsen, weshalb die Feststellung mit konkreter Wirkung zu versehen war. n JSt-NL VÖStV 2014/9 Widersprechende Erklärungen des Verteidigers und des Beschuldigten 12 Os 158/13x; Die Entscheidung bietet folgende Klarstellungen: Im Verfahren AZ 32 U 56/12p des Bezirksgerichts Amstetten verletzen die Durchführung der Verhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht am 24. Juli 2013, AZ 20 Bl 98/13m (GZ 32 U 56/12p-29 des Bezirksgerichts Amstetten) in Abwesenheit des Angeklagten und das Urteil dieses Gerichts vom selben Tag das Gesetz in den Bestimmungen der 57 Abs 2 zweiter Satz zweiter Satzteil, 471 ivm 287 Abs 3 zweiter Satz, 294 Abs 5 StPO. Dieses Urteil wird aufgehoben und dem Landesgericht St. Pölten die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten aufgetragen. Leopold W ***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 9. November 2012, GZ 32 U 56/12p-14, des Vergehens des Diebstahls nach 15 Abs 1, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Weiters ordnete das Gericht Bewährungshilfe nach 50 Abs 1 StGB an. Der Angeklagte meldete rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 16) und führte das Rechtsmittel bloß wegen Schuld und Strafe aus (ON 25). Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. Juli 2013 beim Landesgericht St. Pölten, AZ 20 Bl 98/13m, erschien der Angeklagte nicht (vgl die handschriftliche Ergänzung in ON 29 S 1; offensichtlich irrtümlich wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung ON 30 der Angeklagte als anwesend bezeichnet). Sein Verteidiger legte ein Schreiben des Angeklagten vor, in welchem er gesundheitlich bedingt um Vertagung der Berufungsverhandlung ersuchte (ON 9 in AZ 20 Bl 98/13m des

7 JSt 2014 / 2 newsletter 7 Landesgerichts St. Pölten). Die dort mit dem Hinweis wird nachgereicht erwähnte Beilage zum Nachweis der Verhinderung befindet sich nicht im Akt. Nachdem der Verteidiger sein Einverständnis zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erklärt hatte, führte das Gericht ohne aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung ersichtlichen Gründen (ON 29 in AZ 32 U 56/12p des Bezirksgerichts Amstetten) die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch und gab der Berufung des Angeklagten (wegen Schuld [US 4 f] und Strafe [US 6 ff]) nicht Folge (ON 29, 30 in AZ 32 U 56/12p des Bezirksgerichts Amstetten). Eine Entscheidung über die ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen angemeldete (ON 16 S 3), in der Folge nicht ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, die gemäß 467 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen gewesen wäre (SSt 2007/2; Ratz, WK-StPO 476 Rz 2), unterblieb ebenso wie eine Beschlussfassung über die gemäß 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen die entgegen 494 Abs 1 StPO nicht in Form eines gesonderten Beschlusses angeordnete Beigebung eines Bewährungshelfers. Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, hat das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht das Gesetz verletzt: Gemäß 471 StPO gelten für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte unter anderem die 286 Abs 1, 294 StPO sinngemäß. Gemäß Abs 5 zweiter Satz des 294 StPO sind die Bestimmungen der 286 und 287 StPO dem Sinn nach mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. Ist der nicht verhaftete Angeklagte etwa durch Krankheit am Erscheinen verhindert, ohne durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die Teilnahme am Gerichtstag verzichtet zu haben, kommt (zur Gewährleistung einer Gleichstellung verhafteter und nicht verhafteter Angeklagter) eine Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gleichfalls nicht in Betracht (RIS-Justiz RS [T2]; Ratz, WK-StPO 296 Rz 2, 471 Rz 2). 57 Abs 2 StPO normiert, dass der Verteidiger die dem Beschuldigten zustehenden Verfahrensrechte ausübt. Damit wird klargestellt, dass Verfahrensrechte grundsätzlich dem Beschuldigten zukommen, ihre Ausübung allerdings durch die Bevollmächtigung oder sonstige Bestellung eines Verteidigers auf diesen ausgeweitet werden kann; im Falle einander widersprechender auch schriftlicher (12 Os 97/13a) Erklärungen gilt jene des Beschuldigten (EBRV 25 BlgNR 22. GP 82 f; Fabrizy, StPO Rz 8 f; Achammer, WK-StPO 57 Rz 45, 47; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 57 Rz 20 f). Gemäß 287 Abs 3 zweiter Satz StPO ivm 471 StPO gebührt dem Angeklagten oder seinem Verteidiger das Recht der letzten Äußerung. Wer es wahrnimmt, ist dem Angeklagten überlassen (Ratz, WK-StPO 287 Rz 2). Vorliegend verhandelte und entschied das Berufungsgericht in Abwesenheit des Angeklagten trotz bekannter (RIS-Justiz RS ; Achammer in WK-StPO 57 Rz 50, 55; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 57 Rz 23) widersprechender Erklärungen, nämlich des zur Vermeidung von Nachteilen die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung anstrebenden schriftlichen Vertagungsersuchens des Angeklagten einerseits und der nach dem unwidersprochen gebliebenen Protokoll über die Berufungsverhandlung erklärten Zustimmung des Verteidigers zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten andererseits. Eine Begründung, weshalb das Berufungsgericht trotz dieser divergierenden Erklärungen nicht im Sinn des 57 Abs 2 zweiter Satz StPO jene des Angeklagten auf Abberaumung bzw Vertagung der Berufungsverhandlung wegen krankheitsbedingter Verhinderung für maßgeblich erachtet, sondern dennoch die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bejaht hat, ist dem Protokoll über die Berufungsverhandlung (ON 29) nicht zu entnehmen. Dem Angeklagten wurde dergestalt das Recht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie der letzten Äußerung genommen. Da ein Nachteil für den Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß 292 letzter Satz StPO veranlasst, dieses Urteil aufzuheben und dem Landesgericht St. Pölten die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung sowie die implizite Beschwerde des Angeklagten aufzutragen.

8 8 newsletter JSt 2014 / 2 Veranstaltungsausblick European Crimininal Bar Association Herbst Konferenz Oktober 2014, Kopenhagen (Dänemark) Use of modern day technology in criminal proceedings: chances and risks Zum genauen Programm dieser Veranstaltung sei auf copenhagen2014/copenhagen_prog.pdf verwiesen. Thema der Herbsttagung: Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 und seine Auswirkungen auf die Praxis der Strafverteidigung Impulsreferate von RA Mag. Eduard Salzborn, Wien, und RA Dr. Wilfried Weh, Bregenz Anschließende Diskussion unter Beteiligung des Bundesministers für Justiz Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter Österreichische StrafverteidigerInnenvereinigung Herbsttagung/Generalversammlung (nur für Mitglieder) 3. Oktober 2014, Uhr, Wien Tagungsraum (Erdgeschoss) im Hotel Le Meridien, 1010 Wien, Opernring 13 Impressum: Vereinigung Österr. StrafverteidigerInnen 1010 Wien, Kärntner Ring 6 T 01/ oder 0699/ F 01/ E office@strafverteidigung.at H Verleger: Verlag Österreich GmbH Bäckerstraße 1, 1010 Wien H Redaktion und Bearbeitung: RA Mag. Dr. Roland Kier, RA Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer Zitierbeispiel: JSt-NL VÖStV 2014/1

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