Verfahrensvorschlag. zum Überspringen. einer Klassenstufe
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- Lennart Friedrich
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1 Landeskonferenz Saarländischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Verfahrensvorschlag zum Überspringen einer Klassenstufe November 2005
2 Arbeitsgruppe Überspringen einer Klassenstufe Peter Bach Schulpsychologischer Dienst der Stadt Saarbrücken Claudia Cottone-Pohle Schulpsychologischer Dienst des Saar-Pfalz-Kreises Heidrun Fleck Schulpsychologischer Dienst der Stadt Saarbrücken
3 Gliederung 1. Vorbemerkung. 2. Gesetzliche Möglichkeit des Überspringens einer Klassenstufe in der Grundschule im Saarland. 3. Synoptische Darstellung der gesetzlichen Regelungen zum Überspringen einer Klassenstufe in den einzelnen Bundesländern. 4. Verfahrensvorschlag zum Überspringen einer Klassenstufe. 5. Grundlage der Synopse: Gesetzestexte der einzelnen Bundesländer. 6. Schlussbemerkung.
4 1. Vorbemerkungen Bei einigen Schülerinnen und Schülern kommt im Laufe ihres schulischen Werdegangs die Frage auf, ob es nicht sinnvoll ist, das Kind ein Schuljahr überspringen zu lassen. Ein Überspringen verlangt nach sorgsamer Überlegung. Denn es wird damit ein Fakt geschaffen, der für die gesamte Schulzeit weiter besteht. Das Kind bleibt oft das jüngste Mitglied einer Klassengemeinschaft. Nur sozial und emotional starke Kinder und Jugendliche können gut mit ihrer Sonderrolle und den daraus entstehenden Diskrepanzen leben. In der Zeugnis- und Versetzungsordnung Schulordnung für die Grundschulen im Saarland (ZVO-GS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2003 ist in 14 die Möglichkeit des Überspringens einer Klassenstufe aufgeführt.
5 2. Gesetzliche Möglichkeit des Überspringens einer Klassenstufe in der Grundschule im Saarland Zeugnis- und Versetzungsordnung Schulordnung für die Grundschulen im Saarland (ZVO-GS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Juli Überspringen einer Klassenstufe (1) Einem/Einer besonders begabten und leistungswilligen Schüler/Schülerin kann der Schulleiter/die Schulleiterin das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an den Schulleiter/die Schulleiterin gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des betreffenden Schülers/der bestreffenden Schülerin deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe seiner/ihrer Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt. (2) In der Klassenstufe 1 ist das Überspringen erst nach Beendigung des ersten Schulhalbjahres möglich. Ein Überspringen der Klassenstufe 4 ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig. (3) Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.
6 Synoptische Darstellung der gesetzlichen Regelungen zum Überspringen einer Klassenstufe in den einzelnen Bundesländern Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Einverständnis der Erziehungsberechtigen 1) Einschulung in Kl. 2 Überdurchschnittlicher Entwicklungsstand Entscheidung: SL fachpsych. Gutachten: fakult. 2) Klasse 1-4 Überdurchschnittliche Gesamtleistungen Entscheidung: Klassenkonferenz Antrag der Erziehungsberechtigten Anforderungen der Jahrgangsstufe (Zweites Überspringen in Gymnasium und Realschule: Schulpsych. Gutachten erforderlich) Entscheidung: SL Antrag oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten Feststellung der Hochbegabung d. wissenschaftl. anerkanntes Testverfahren Gastklasse endgültige Entscheidung nach 3 Monaten Entscheidung: Klassenkonferenz Antrag der Erziehungsberechtigten Erwartung erfolgreicher Mitarbeit in höherer Jahrgangsstufe Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern Einvernehmen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten Erwartung angemessener Förderung in höherer Jahrgangsstufe Antrag der Erziehungsberechtigten Leistungsstand/Leistungsfähigkeit weit über Klassendurchschnitt Beratung durch Schule oder zuständige Behörde Genehmigung d. Zeugniskonferenz Antrag der Erziehungsberechtigen Überspringen Klasse 1 Entscheidung: SL Überprüfung durch SD fakultativ Zustimmung der Erziehungsberechtigten Leistungsfähigkeit weit über Klassendurchschnitt Entscheidung: Klassenkonferenz Zeitpunkt unbestimmt 3. Synoptische Darstellung der gesetzlichen Regelungen zum Überspringen einer Klassenstufe in den einzelnen Bundesländern
7 Synoptische Darstellung der gesetzlichen Regelungen zum Überspringen einer Klassenstufe in den einzelnen Bundesländern Landeskonferenz Saarländischer Schulpsychologinnen und Schulpsycholgen 2005 Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Einverständnis der Erziehungsberechtigen Erwartung erfolgreicher Mitarbeit in höherer Jahrgangsstufe Entscheidung: Klassenkonferenz Antrag der Erziehungsberechtigten Erwartung erfolgreicher Mitarbeit in höherer Jahrgangsstufe Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenleiters im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten. Entscheidung: Klassenkonferenz Überspringen der Klasse 4 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde Antrag der Erziehungsberechtigten/ Klassenkonferenz Leistungen deutlich über den Leistungen der Spitzengruppe Begabung/Leistungswille Entscheidung: SL In 1. Klassenstufe Überspringen erst nach Halbjahreszeugnis, Überspringen in 4. Kl. nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten Entscheidung: Klassenkonferenz Vorsitz SL Antrag der Erziehungsberechtigten Erwartung erfolgreicher Mitarbeit Leistungen/Gesamtpersönlichkeit Rechtzeitige Beratung der Erziehungsberechtigten Überspringen der 4. Klasse in Ausnahmefällen möglich. Zustimmung der Erziehungsberechtigten Entscheidung: Klassenkonferenz Erwartung erfolgreicher Teilnahme in neuer Klassenstufe Leistungen deutlich über Leistungen der Mitschüler
8 4. Verfahrensvorschlag zum Überspringen einer Klassenstufe Antrag der Eltern Schulleitung Vorschlag der KlassenlehrerIn Setzt Verfahren in Gang: Schulpsychologische Diagnostik : Begabung, Motivation und Anstrengungsbereitschaft Entscheidun g über verbindliche Versetzung Eine Kontrollsitzung während der folgenden sechs Monate und eine abschließende Sitzung durch die Erweiterte Klassen-konferenz. Erweiterte Klassenkonferenz: SchulleiterIn Abgebende KlassenlehrerIn Aufnehmende KlassenlehrerIn. Eltern SchulpsychologI n Begleitende Beratung der aufnehmenden Lehrkraft und der Eltern durch den/die SchulpsychologIn für sechs Monate Beratung und Feedback Bei Entscheidun g für ein Überspringe n:
9 1. Die Erziehungsberechtigten stellen einen schriftlichen formlosen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes in die nächst höhere Klasse. 2. Die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer kann von sich aus auch ein Kind vorschlagen zum Überspringen. 3. Die Schulleitung leitet das Verfahren ein. 4. Es erfolgt eine schulpsychologische Diagnostik: Begabung, Motivation und Anstrengungsbereitschaft werden untersucht. 5. Danach beruft die Schulleitung eine Erweiterte Klassenkonferenz ein. An ihr nehmen teil in Anlehnung an 12 des Gesetzes zur Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) vom 9. Juli 2003: - Schulleiterin/Schulleiter - Abgebende/r Klassenlehrerin/Klassenlehrer - Aufnehmende/r Klassenlehrerin/Klassenlehrer - Erziehungsberechtigte - Schulpsychologin/Schulpsychologe In diesem Gespräch wird die Möglichkeit des Klassenüberspringens sorgfältig geprüft. Ziel dieser Konferenz ist eine Entscheidung zu treffen über den Wechsel in die neue Klasse. Gibt sie dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überspringen statt, geht die Schülerin/der Schüler in die nächsthöhere Klasse. Der Zeitpunkt wird individuell festgelegt. Wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte erhält die Schülerin/der Schüler eine angemessene Zeit zu Eingewöhnung. 6. Diese Zeit dauert maximal sechs Monate. 7. In dieser Phase begleitet die Schulpsychologin/der Schulpsychologe die Schülerin/den Schüler weiter und berät die neue Lehrkraft und die Erziehungsberechtigten. 8. Während dieser sechs Monate ist eine Kontrollsitzung der Erweiterten Klassenkonferenz vorgesehen. Hier werden Erfahrungen ausgetauscht, wird Bilanz gezogen, werden Rat und Feedback erteilt. 9. Die Erweiterte Klassenkonferenz tritt spätestens am Ende der sechs Monate zusammen, um über die endgültige rechtsverbindliche Versetzung zu entscheiden.
10 5. Grundlage der Synopse: Gesetzestexte der einzelnen Bundesländer BADEN-WÜRTTEMBERG Grundschulversetzungsordnung vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 145; K.u.U. 1984, S. 59) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar 2004 (GBI. 2004) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBI. S. 397) wird verordnet: 4 Überspringen einer Klasse In Ausnahmefällen können Schüler mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten nach folgenden Maßgaben bis zu zwei Klassen überspringen: 1. Schüler, deren geistiger Entwicklungsstand so überdurchschnittlich ist, dass eine Einschulung in Klasse 1 pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, können in Klasse 2 eingeschult werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter; er kann hierzu ein fachpsychologisches Gutachten einholen. 2. Schüler, deren Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, können in der Regel am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassen 1 bis 3 in die nächsthöhere Klasse oder zum Schuljahresende der Klassen 1 bis 2 in die übernächste Klasse überwechseln. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrer der Klasse, in die der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil. 3. Bei Schülern, deren Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der Grundschule pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, kann am Ende der Klasse 3 festgestellt werden, dass das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist, und eine Grundschulempfehlung ausgesprochen werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. 4 der Aufnahmeverordnung gilt entsprechend. BAYERN Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 23. Juli 1998 Zuletzt geändert am , GVBl 2005, S. 479 Fundstelle: GVBl 1998, S (9) 1 Besonders befähigten Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Überspringen gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind. 2 Bedeutet ein zweites Überspringen den Übertritt in das Gymnasium oder die Realschule, so bedarf es der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens. 3 Das Überspringen erfolgt im Fall des Satzes 1 zum Schuljahresende, in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 auch im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses, im Fall des Satzes 2 zum Schuljahresende. 4 Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
11 BERLIN Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung GsVO) Vom 19. Januar 2005 Auf Grund des 20 Abs. 7 in Verbindung mit 14 Abs. 5, 15 Abs. 4, 54 Abs. 5, 55 Abs. 2, 56 Abs. 10, 58 Abs. 8 und 59 Abs. 8 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) wird verordnet 18 Besondere Förderung bei Hochbegabung (1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 6, bei denen eine besondere Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, können in bis zu zwei Fächern, für die eine besondere Leistungsfähigkeit vorliegt und eine entsprechende Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilnehmen (Gastklasse). Die Teilnahme erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zunächst für drei Monate. Danach entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib in der Gastklasse oder die Rückkehr in die Stammklasse; sie berücksichtigt dabei das Votum aller die Schülerin oder den Schüler in der Gastklasse unterrichtenden Lehrkräfte. Auf dem Zeugnis wird die in diesen Fächern erteilte Bewertung mit dem Hinweis auf die Jahrgangsstufe vermerkt, deren Anforderungen ihr zugrunde liegen. Die Möglichkeit des vorzeitigen Aufrückens in eine Jahrgangsstufe gemäß 22 bleibt von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern in einer Gastklasse unberührt. (2) Der Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern mit Hochbegabung, die am Unterricht in verschiedenen Jahrgangsstufen teilnehmen, ist zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer der Stammklasse und einer Lehrkraft der jeweiligen Gastklasse zu koordinieren. Die individuellen Unterrichts- und Erziehungsziele sind gemeinsam abzustimmen. (3) Bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen der Bildungsgangempfehlung gemäß 24 werden Fächer, in denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 6 am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilgenommen haben, nur berücksichtigt, wenn darin mindestens gute Noten erzielt werden. BRANDENBURG Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S.78) 59 Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Kurseinstufung (1) Versetzen und Nichtversetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Überspringen sowie die Kurseinstufung sind pädagogisch zu begründende Entscheidungen. Diese Maßnahmen sollen die Lernentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit den Leistungsanforderungen und Zielstellungen der Jahrgangsstufen eines Bildungsgangs sichern. (6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen.
12 BREMEN Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S a-5) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz 37 Aufbauender Bildungsweg (3) Das Überspringen und das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe innerhalb eines Bildungsganges (Vorrücken und Zurückgehen) ist im Einvernehmen zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin in der neuen Jahrgangsstufe hinsichtlich seiner oder ihrer Fähigkeiten angemessener gefördert werden kann. HAMBURG Ordnung der Zeugnisse, der Versetzung, der Übergänge und der Abschlüsse für die Klassen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen (Zeugnis- und Versetzungsordnung ZVO) vom 21. Juli 1998 (GVBl. S. ) Auf Grund von 44 Absatz 1 Satz 2, 44 Absatz 2 Satz 3, 45 Absatz 4 und 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet 10 Vorzeitige Versetzung (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag seiner Erziehungsberechtigten mit Genehmigung der Zeugniskonferenz vorzeitig in die nächst höhere Klasse versetzt werden, wenn ihr oder sein Leistungsstand und ihre oder seine Leistungsfähigkeit den Klassendurchschnitt weit überragt und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen sein wird. Die Schule oder die zuständige Behörde berät die Erziehungsberechtigten. (2) Die vorzeitige Versetzung ist nicht an bestimmte Zeitpunkte gebunden; sie soll zu einem für die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zweckmäßigen Zeitpunkt stattfinden. (3) Die vorzeitige Versetzung wird im nächsten Halbjahres- oder Jahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt. HESSEN Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG - ) in der Fassung vom 2. August Versetzungen und Wiederholungen (6) Schülerinnen und Schüler können unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 1 und 2 eine Jahrgangsstufe überspringen. In besonderen Fällen kann auch die erste Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters übersprungen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Zustimmung nach Satz 2 vom Ergebnis einer Überprüfung durch den schulpsychologischen Dienst abhängig machen.
13 MECKLENBURG-VORPOMMERN Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen (Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung VKVO M-V) Vom 22. August Allgemeine Grundsätze (5) Ein Schüler kann gemäß 64 Abs. 3 des Schulgesetzes freiwillig mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Jahrgangsstufe überspringen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Schüler in seiner Leistungsfähigkeit den Klassendurchschnitt weit überragt und dadurch zu erwarten ist, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen ist und er dort besser gefördert werden kann. Das Überspringen ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden. NEDERSACHSEN Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19.Juni 1995 (Nds. GVBl S.184), geändert durch VO v (Nds.GVBl. S.139; SVBl 7/1999 S.147), (Nds.GVBl. Nr.14/2003 S.207; SVBl. Nr.8/2003 S.229) und vom (Nds.GVBl. Nr.28/2003 S.404; SVBl. 1/2004 S.18) Aufgrund des 60 Abs.1 Nrn.2 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.244), wird verordnet: 6 Überspringen eines Schuljahrgangs Auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann einen Schuljahrgang überspringen, wer nach den gezeigten Leistungen und bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit fähig erscheint, nach einer Übergangszeit in dem künftigen Schuljahrgang erfolgreich mitzuarbeiten. NORDRHEIN-WESTFALEN Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW SchulG) Vom 15. Februar Versetzung (1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohneversetzung möglich sind.
14 RHEINLAND-PFALZ Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (konsolidierte Fassung der Änderungen ohne rechtliche Gewähr) Stand: 23. November Überspringen einer Klassenstufe (1) Ein begabter und leistungswilliger Schüler kann eine Klassenstufe überspringen, wenn er voraussichtlich in der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten kann. (2) Den Antrag auf Überspringen einer Klassenstufe können die Eltern oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den Eltern stellen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Vertreters. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt. (3) Der Schüler soll in der aufnehmenden Klasse so gefördert werden, dass sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Bewertung der Leistungen ist eine Nachholfrist von mindestens einem halben Jahr einzuräumen. (4) Ein Überspringen der Klassenstufe 4 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. SAARLAND Zeugnis- und Versetzungsordnung Schulordnung für die Grundschulen im Saarland (ZVO-GS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Juli Überspringen einer Klassenstufe (1) Einem/Einer besonders begabten und leistungswilligen Schüler/Schülerin kann der Schulleiter/die Schulleiterin das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn dieklassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an den Schulleiter/die Schulleiterin gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe seiner/ihrer Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt. (2)In der Klassenstufe 1 ist das Überspringen erst nach Beendigung des ersten Schulhalbjahres möglich. Ein Überspringen der Klassenstufe 4 ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig. (3) Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.
15 SACHSEN Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen - SOGS) Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 2005 Aufgrund von 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet: 24 Wechsel und Überspringen einer Klassenstufe Ein Schüler kann im Laufe des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn: 1. sein Entwicklungs- und Leistungsstand erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird; 2. ein Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters vorliegt und 3. die Eltern das Einverständnis erklärt haben Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt. SACHSEN-ANHALT Versetzungsverordnung (VersetzVO). vom 12.Juli Aufgrund von 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352,355), wird verordnet: 15 Überspringen eines Schuljahrganges (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch Beschluss der Klassenkonferenz einen Schuljahrgang innerhalb einer Schulform überspringen, wenn die Leistungen sowie die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers ein erfolgreiches Arbeiten in dem entsprechenden Schuljahrgang erwarten lassen. Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig beraten. (2) Für das Nachholen des Stoffes des übersprungenen Schuljahrganges und für die Bewertung der Leistungen wird eine Frist bis zu einem Schulhalbjahr eingeräumt. Für das Jahreszeugnis zählen insbesondere die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres. (3) Das Überspringen eines Schuljahrganges ist in der Regel nur am Ende eines Schuljahres möglich. (4) Der 10. Schuljahrgang des Gymnasiums oder der Integrierten Gesamtschule kann nicht übersprungen werden. Die Möglichkeit des Schulbesuches im Ausland wird davon nicht berührt. (5) Das Überspringen des 4. Schuljahrganges der Grundschule ist im Ausnahmefall möglich.
16 SCHLESWIG-HOLSTEIN Landesverordnung über Aufnahme und Aufsteigen nach Klassenstufen an der Grundschule (GrO) vom Gl.-Nr.: Aufsteigen nach Klassenstufen (2) Mit Zustimmung der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Beschluß der Klassenkonferenz während des Schuljahres von der Klassenstufe 1 in die Klassenstufe 2 wechseln; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Schülerin oder der Schüler steigt in die Klassenstufe 3 und 4 durch Versetzungsbeschluss am Schuljahresende auf. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern, die Lernentwicklung und die Gesamtleistungen nach pädagogischer Beurteilung die Erwartung rechtfertigen, dass sie oder er im Unterricht der folgenden Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird und dass eine den Unterrichtszielen der Grundschule gemäße Leistungsfähigkeit der folgenden Klassenstufe gesichert ist. Unter denselben Voraussetzungen kann auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz das Überspringen einer Klassenstufe beschließen. Die Leistungen aus der vorausgegangenen Klassenstufe rechtfertigen in der Regel eine Versetzung, wenn sie im wesentlichen als ausreichend bewertet wurden. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisherige Klassenstufe. THÜRINGEN Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) 49 Versetzung, Wiederholung und Überspringen 3) Einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler kann das Überspringen einer Klassenstufe gestattet werden, wenn seine Leistungen deutlich über die seiner Mitschüler hinausragen und seine Arbeitsweise erwarten lässt, dass er erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten kann. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
17 6. Schlussbemerkung In der Sitzung der Landeskonferenz Saarländischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen vom 4. November 2005 in Saarbrücken wurde dieser Verfahrensvorschlag einstimmig verabschiedet. Die damit verbundene Absicht ist es, die Schulen zunächst auf freiwilliger Basis zur Übernahme dieses Vorgehens zu gewinnen. In einem zweiten Schritt sollte dieses Verfahren Eingang finden in eine gesetzliche Regelung.
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