Amtsblatt. für den Landkreis Aschersleben-Staßfurt. A-Landkreis Aschersleben-Staßfurt. 10. Jahrgang Aschersleben, den 30. November 2005 Nummer 19

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1 Amtsblatt für den Landkreis Aschersleben-Staßfurt 10. Jahrgang Aschersleben, den 30. November 2005 Nummer 19 INHALT A - Landkreis Aschersleben-Staßfurt - Abfallentsorgungs- und Abfallgebührensatzung des Landkreises Aschersleben- Staßfurt Jahr des Inkrafttretens: 2006 B - Abwasser-/Wasserzweckverbände C - Verwaltungsgemeinschaften / Gemeinden D - Sonstige Dienststellen A-Landkreis Aschersleben-Staßfurt Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Aschersleben-Staßfurt Jahr des Inkrafttretens: 2006 Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 Begriffsbestimmung 2 Entsorgungspflicht des Landkreises Grundsatz 3 Ziele der Abfallwirtschaft 4 Mitwirkung der Gemeinden 5 Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht 6 Anschluss- und Benutzungszwang 7 Abfallverwertung 8 Anzeige- und Auskunftspflicht II. Abschnitt: Einsammeln und Befördern 9 Anfall der Abfälle 10 Restabfallbehälter 11 Kurzzeitig erhöhter Anfall von Restabfällen 12 Restabfallbehälterstellplätze 13 Altglas 14 Altpapier 15 Verpackungsabfälle 16 Sperrmüll-, Schrott- und Altholzentsorgung 17 Entsorgung von Problemabfällen 18 Problemabfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (Sonderabfallkleinmengen) 19 Entsorgung von Fernsehgeräten, Kühlgeräten und anderen elektrischen Haushaltsgroßgeräten, sowie Elektronikschrott 20 Altreifen 21 Bauabfälle 22 Grünabfälle 23 Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen 24 Störungen in der Abfallentsorgung 25 Illegale Abfallentsorgung 155

2 III. Abschnitt: Schlussbestimmungen 26 Modellversuche 27 Gebühren 28 Bekanntmachungen 29 Ordnungswidrigkeiten 30 Inkrafttreten Aufgrund der 6 und 33 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S 598) in der derzeit gültigen Fassung und in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit 3 und 4 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom (GVBl. LSA S. 112) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Landkreises Aschersleben-Staßfurt vom folgende Satzung über die Abfallentsorgung erlassen: I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Begriffsbestimmung (1) Abfälle im Sinne dieser Satzung sind alle beweglichen Sachen gem. 3 Abs. 1 des KrW-/ AbfG, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Besitzer muss sich dieser beweglichen Sachen entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Bewegliche Sachen, die der Abfallbesitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, dem Landkreis Aschersleben-Staßfurt, oder von diesem beauftragten Dritten überlässt, sind auch im Falle ihrer Verwertung Abfälle, bis sie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden. (2) Wertstoffe im Sinne dieser Satzung sind Abfallbestandteile oder -fraktionen, die nach dem Stand der Technik mit einem ökonomisch vertretbaren Aufwand einer Wiederverwertung zugeführt werden können oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- oder Endprodukte geeignet sind (Abfälle zur Verwertung). a) Altglas ist Hohlglas (z. B. Flaschen und Gläser, nicht aber Fenster- oder Spiegelglas), dessen sich der Besitzer entledigen will. b) Altpapier sind Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier bestehende, bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will. c) Verpackungsabfälle sind bewegliche Sachen nach 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I Nr. 56 vom S. 2379), zuletzt geändert durch die Dritte ÄndVO vom 24. Mai 2005 (BGBl. I, S 1407 vom ). (3) Problemabfälle sind bewegliche Sachen, die in Haushaltungen anfallen und eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren oder gefährden und deren sich der Besitzer entledigen will. Problemabfälle sind insbesondere Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Lacke, Reiniger, Polituren, Rostschutz- und Lösungsmittel, Klebstoffe, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel, Arzneimittel, Holzschutzmittel, teer- und ölhaltige Rückstände, Fette, Leuchtstoffröhren, alle Arten von Batterien und sonstige Chemikalien. (4) Sperrmüll sind Abfälle, die frei von Schadstoffen sind und selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten und deren sich der Besitzer entledigen will. Sperrmüll sind Einzelstücke, die höchstens ein Gewicht von 75 kg und eine Größe von 2,00 m x 1,50 m x 0,75 m haben. (5) Hausmüll ist Abfall zur Beseitigung, hauptsächlich aus privaten Haushalten, der vom Landkreis selbst oder von beauftragten Dritten in vorgeschriebenen Restabfallbehältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. (6) Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sind Abfälle aus Gewerbebetrieben, auch Geschäften, Dienstleistungsbetrieben und öffentlichen Einrichtungen, und in der Industrie anfallenden Abfälle zur Beseitigung, die nicht 156

3 produktionsspezifisch anfallen, nicht verwertet werden können und frei von Schadstoffen sind. (7) Grünabfälle sind pflanzliche Abfälle, insbesondere Baum-, Hecken- und Strauchschnitt, Gras- und Rasenschnitt, Laub und Beetabraum, Pflanzenreste sowie ungekochte Obstund Gemüseabfälle. (8) Gewerbe- und Industrieabfälle sind Abfälle, die in Gewerbe- und Industriebetrieben produktions-spezifisch anfallen. Ausgeschlossen davon sind hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. (9) Baustellenabfälle im Sinne dieser Satzung sind alle bei Neubau, Umbau, Renovierung oder Reparatur von Bauwerken anfallenden, nicht chemisch verunreinigten, nichtmineralischen Abfälle (z.b. Baumaterialreste, Isoliermaterial). (10) Bodenaushub im Sinne dieser Satzung ist nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- und Felsmaterial. (11) Straßenaufbruch im Sinne dieser Satzung sind nicht chemisch verunreinigte, feste mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden bei Baumaßnahmen im Straßen-, Wege- und Brückenbau anfallen. (12) Bauschutt im Sinne dieser Satzung sind feste, nicht chemisch verunreinigte mineralische Stoffe, die beim Abbruch von Bauwerken anfallen und überwiegend mineralische Bestandteile enthalten.asbesthaltige Abfälle gehören nicht zum Bauschutt. (13) Altreifen im Sinne dieser Satzung sind Reifen ohne Felgen, deren sich der Besitzer entledigen will. (14) Sonderabfallkleinmengen sind Kleinmengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen im Sinne 2 Abs. 2 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) vom 17. Juni 2002 (BGBl. I, Nr. 44 S. 2374), deren sich der Besitzer entledigen will, soweit bei ihm davon jährlich nicht mehr als insgesamt 2000 kg anfallen. (15) Die Abfallentsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Entsorgen von Abfällen aus privaten Haushalten und von zur Beseitigung überlassenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen. Abfälle werden so eingesammelt, dass die Möglichkeiten zur vorrangigen Abfallverwertung genutzt werden können. Abfälle sind zur Verwertung und zur Beseitigung getrennt zu überlassen. (16) Stellplätze für Restabfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind die Standorte, an denen die Restabfallbehälter zur Abholung bereitgestellt sein müssen. Zwischen den Abholungen müssen die Restabfallbehälter zur Befüllung an andere geeignete Standorte (z.b. Hinterhöfe) gebracht werden. (17) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf Grundbucheintragungen, jeder zusammenhängende Grundbesitz, auf dem Abfälle anfallen und der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn eine eigene Hausnummer zugeteilt ist. (18) Grundstückseigentümern im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher, sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte und Personen, die zur Nutzung schuldrechtlich (z.b. Mieter oder Pächter) befugt sind, sowie Inhaber von Nutzungsrechten im Sinne der 312 bis 315 und 287 bis 294 ZGB der DDR sowie Händler und Gastwirte, die im stehenden Gewerbe ein Sondernutzungsrecht im Sinne von 18 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S.324) ausüben, gleich. Dabei gehen dinglich Berechtigte schuldrechtlich Berechtigten vor. (19) Abfallbesitzer sind Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung, in deren Besitz sich Abfälle befinden und Antragsteller im Sinne von 11 Abs. 2 und 16 Abs. 10 dieser Satzung. 2 Entsorgungspflicht des Landkreises Grundsatz (1) Der Landkreis entsorgt die in seinem Gebiet anfallenden Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung im Sinne der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA). 157

4 Amtsblatt für den Landkreis Aschersleben-Staßfurt 18/05 (2) Der Landkreis betreibt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Er kann sich zur Durchführung dieser Aufgabe Dritter bedienen. 3 Ziele der Abfallwirtschaft (1) Abfallwirtschaftliches Ziel des Landkreises ist die Förderung der abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Dem Ziel, die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern, dienen insbesondere die abfallarme Produktion und Produktgestaltung, die anlageninterne Kreislaufführung von eingesetzten Stoffen, schadstoffarme Produktion und Produkte, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Wiederverwertung von Stoffen und Produkten und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe. (2) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung mit dem Ziel, anfallende Abfälle möglichst zu vermeiden (Vermeidungsgebot), die Menge der Abfälle durch geeignete Maßnahmen zu vermindern (Verminderungsgebot), nicht vermeidbare Abfälle soweit wie möglich zu verwerten (Verwertungsgebot) und nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen. (3) Nicht wiederverwendbare bzw. nicht verwertbare Abfälle sind, soweit dies für ihre Vermarktung und Ablagerung notwendig ist, zu behandeln (Abfallbehandlung). (4) Schadstoffe in den Abfällen sind soweit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern. (5) Zur Abfallvermeidung, -trennung und - verwertung führt der Landkreis Aschersleben- Staßfurt die Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit durch. Die Abfallberater sind zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen berechtigt, Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, zu betreten ( 14 Abs. 1 KrW-/ AbfG). Der Landkreis kann sich zur Wahrnehmung dieser Aufgaben Dritter bedienen. (6) Zur Erreichung dieser Ziele stellt der Landkreis ein Abfallkonzept auf, das nach dem Stand der Technik fortgeschrieben wird. 4 Mitwirkung der Gemeinden (1) Die Gemeinden leisten dem Landkreis Verwaltungshilfe bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Satzung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen und Hinweise erfolgen durch den Landkreis. Örtlich begrenzte Hinweise werden nach Abstimmung mit dem Landkreis von den Gemeinden veröffentlicht. (3) Kann aufgrund eines baulichen Straßenzustandes, von Witterungseinflüssen oder straßenbaulicher Maßnahmen die Zufahrt der Entsorgungsfahrzeuge an die angeschlossenen Grundstücke nicht dauer-haft oder vorübergehend nicht gewährleistet werden, sind von den Gemeinden im Interesse der Entsorgungssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellungsplätze für die Restabfallbehälter, vertretbare Ersatzlösungen anzubieten. (4) Werden Wohngebiete neu erschlossen, sind die Zufahrten zu den Restabfallbehälterstellplätzen so zu planen und zu errichten, dass die Restabfallbehälterstellplätze ungehindert durch die Abfallentsorgungsfahrzeuge zu erreichen sind. Bei Stichstraßen ist auf vorgeschriebene Wendemöglichkeit zu achten. (5) Baumaßnahmen in den Ortslagen der Gemeinden, die zu Einschränkungen in der Abfallentsorgung führen können, sind dem Landkreis bzw. dem beauftragten Dritten zehn Werktage vor Maßnahmebeginn anzuzeigen. 5 Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht (1) Die Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und die Beseitigung aller angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie der angefallenen und überlassenen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Die Aufgaben des Landkreises umfassen im weiteren, Maßnahmen zur Vermeidung, Wiederverwertung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen, die Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung notwendigen Abfallentsorgungsanlagen sowie die Öffentlichkeitsarbeit und Maßnahmen zur Rekultivierung/Renaturierung von geschlossenen, landkreiseigenen Hausmülldeponien. (2) Die Abfallberatung von Industrie, Gewerbe, öffentlichen Einrichtungen und privaten Haushaltungen ist Teil der Aufgabe. 158

5 (3) Von der Abfallentsorgung insgesamt sind ausgeschlossen: 1. die in Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten, mit einem E gekennzeichneten Abfälle, 2. besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung im Sinne des 41 Absatz 1 und 3 KrW-/AbfG, 3. Abfälle die der Rücknahmepflicht gemäß der aufgrund 24 KrW-/AbfG erlassenen Verordnungen unterliegen. Die o.g. Abfälle unter 2. sind nicht ausgeschlossen, wenn sie in Haushaltungen entsprechend 17 oder in einer Menge von insgesamt nicht mehr als jährlich 2000 kg pro Abfallerzeuger entsprechend 18 dieser Satzung anfallen. (4) Von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht durch den Landkreis sind die in der Anlage 1 zu dieser Satzung mit einem T gekennzeichneten Abfälle ausgeschlossen. (5) Weitere Abfälle können über die Absätze 3 und 4 hinaus im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis oder von der Abfallentsorgung insgesamt durch den Landkreis mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß 15 Abs. 3 KrW-/AbfG ausgeschlossen werden. (6) In Zweifelsfällen hat der Abfallerzeuger nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. (7) Soweit Abfälle von der Abfallentsorgung insgesamt ausgeschlossen sind, sind die Abfallbesitzer zu ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung nach den Vorschriften des KrW-/AbfG verpflichtet. 6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Grundstückseigentümer im Sinne von 1 Abs. 18 sind im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre bewohnten oder bebauten Grundstücke, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen sind zu überlassen, soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt, die nicht in eigenen Anlagen des Erzeugers oder Besitzers dieser Abfälle zulässigerweise beseitigt werden können oder überwiegendes öffentliches Interesse eine Überlassung erfordert (Anschlusszwang). (2) Jeder Anschlusspflichtige und andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges, die auf dem Grundstück anfallenden überlassungspflichtigen Abfälle den öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang). (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für nach 5 Abs. 3 oder 5 ausgeschlossene Abfälle und für solche Abfälle, deren Entsorgung außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen durch Rechtsverordnung zugelassen ist. (4) Wer gemäß 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist auf Verlangen ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Landkreis zu führen. 7 Abfallverwertung (1) Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind getrennt zu halten. (2) Der Landkreis bzw. die durch ihn beauftragten Dritten führen mit dem Ziel der Verwertung und Verminderung der Schadstoff- und Störstofffracht im Restmüll eine getrennte Erfassung und Entsorgung folgender Abfälle durch: 1. Altpapier, 2. Altglas, 3. Sperrmüll, 4. Altholz, 5. Altmetalle, 6. Grünabfälle, 7. Problemabfälle / - stoffe aus Haushaltungen, 8. Kleinmengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Sonderabfallkleinmengen), 9. Bauabfälle, 10. Kühlgeräte, Fernseh- und andere Haushaltsgroßgeräte, sowie Elektronikschrott, 11. Altreifen, 12. verbotswidrig entsorgte Altautos, 13. Verpackungsabfälle, 14. Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. 159

6 Jeder zur Überlassung verpflichtete Abfallbesitzer hat die in Absatz 2 Ziffer 1 bis 14 aufgeführten Abfälle getrennt bereitzuhalten und nach Maßgabe dieser Satzung zu überlassen. (3) Über Zweifel hinsichtlich der Zuordnung zu einzelnen Abfallarten entscheidet der Landkreis oder seine Beauftragten. 8 Anzeige- und Auskunftspflicht (1) Der Anschlusspflichtige hat dem Landkreis für jedes anschlusspflichtige Grundstück das Vorliegen, den Umfang sowie jede Veränderung der Anschlusspflicht innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer zur Anzeige verpflichtet. (2) Anschluss- und Benutzungspflichtige sind dem Landkreis zur Auskunft über Art, Beschaffenheit, Menge und Herkunft der zu entsorgenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung verpflichtet und haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, die die Abfallentsorgung betreffen. (3) Den Beauftragten des Landkreises ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, auf Verlangen ungehinderter Zugang zu den angeschlossenen Grundstücken (gemäß 40 Abs. 2 KrW-/AbfG) zu gewähren. Auf den Grundstücken vorhandene Standplätze für Restabfall- und Wertstoffsammelbehälter müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. Die Beauftragten haben sich auszuweisen. (4) Der erstmalige oder erneute Anschluss eines Grundstückes an die Abfallentsorgung ist dem Abfallwirtschaftsbetrieb durch den Grundstückseigentümer unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind die Anzahl der Haushalte, die Anzahl der Personen und die Nutzungsart anzugeben. Veränderungen bezüglich dieser Angaben sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. 2. Abschnitt Einsammeln und Befördern 9 Anfall der Abfälle (1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung beginnt mit der Aufstellung/ Entgegennahme der gemäß der Abfallentsorgungssatzung zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter, im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Befördern mit der in zulässiger Weise bewirkten Bereitstellung bei der betreffenden Abfallentsorgungsanlage. (2) Anschlusspflichtige und/oder andere Abfallbesitzer haben Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und in dafür ausschließlich vorgesehenen Behältnissen einzubringen, damit die für die Abfallarten vorgesehene Abfallentsorgungsmaßnahme durchgeführt werden kann. Die jeweiligen Abfallarten und die dafür vorgesehenen Entsorgungswege werden bekanntgegeben. (3) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, wenn Sie in zugelassene Abfallbehälter auf dem Grundstück (Hol- System) oder in sonst bereitgestellte Sammelcontainer (Bring-System) zweckentsprechend eingebracht sind. Abfälle, die zur Verwertung oder zum Behandeln, Lagern und zur Beseitigung bei den vom Landkreis betriebenen Abfallentsorgungsanlagen angeliefert werden, gelten als angefallen, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage verbracht worden sind. Im Übrigen gelten Abfälle als angefallen, wenn sie satzungsgemäß bereitgestellt sind. (4) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum des Landkreises über, sobald sie eingesammelt, auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den vom Landkreis betriebenen Abfallentsorgungsanlagen angeliefert worden sind. (5) In den Abfällen vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. 10 Restabfallbehälter (1) Der Landkreis stellt dem Anschlusspflichtigen für die Abfallentsorgung Restabfallbehälter in ausreichender Zahl zur Verfügung. Sie bleiben Eigentum des Landkreises. Die zur Verfügung gestellten festen Restabfallbehälter sind vom Anschlusspflichtigen zu übernehmen. Er hat sie schonend und sachgemäß zu behandeln und bei Bedarf zu reinigen. Beschädigungen oder der Verlust von Restabfallbehältern sind dem Landkreis unverzüg- 160

7 lich anzuzeigen. Für die Abfallentsorgung zugelassene Restabfallbehälter sind: 1. Restabfallbehälter 120 Liter mit variablem Behältereinsatz (40 und 80 Liter), 2. Restabfallbehälter mit 120 Liter Füllvolumen, 3. Restabfallbehälter mit 240 Liter Füllvolumen, 4. Müllgroßbehälter mit 1,1 m3 Füllvolumen und 5. Restabfallsäcke mit dem Aufdruck "Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Aschersleben-Staßfurt... ". 6. Grüngut-/Laubsack mit dem Aufdruck "Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Aschersleben-Staßfurt... ". (2) Die Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter werden vom Landkreis für jedes Grundstück festgelegt. Es gelten folgende Bemessungsgrößen: 1. Je Grundstück, das zu Wohnzwecken genutzt wird, wird entsprechend der technischen Möglichkeit ein Mindestvolumen zur Verfügung gestellt (Behältereinsatzsystem). Das bereitzustellende Behältervolumen wird auf der Grundlage der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen berechnet. Bei der Berechnung des zur Verfügung gestellten Restabfallbehältervolumens werden 20 Liter je Person und Woche zugrunde gelegt. Das zur Verfügung gestellte Restabfallbehältervolumen wird unter Berücksichtigung der Größe der Restabfallbehälter auf ganze Behältereinheiten aufgerundet. Personen, die nicht ständig auf dem Grundstück anwesend sind, jedoch dort ihren Hauptwohnsitz haben, zählen zur Personenanzahl des Grundstückes. 2. Ferien- und Wochenendhäuser sowie Kleingartenhausgruppen mit Gemeinschaftseinrichtungen werden ganzjährig durch Restabfallbehälter entsorgt. Die Zahl der Restabfallbehälterstellplätze sowie die Zahl und Größe der bereitzustellenden Restabfallbehälter werden durch den Landkreis festgelegt. Je Stellplatz ist mindestens ein Restabfallbehälter mit einem Füllvolumen von 120 Liter bereitzustellen. 3. Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe einschließlich medizinischer Einrichtungen, Senioren- und Pflegeheime, Kinderkrippen, Kindergärten, Schulen und anderen Bildungseingen, Industrie-, Gewerbe-, Handwerks- und Landwirtschaftsbetriebe, freiberufliche Unternehmen mit eigener Praxis und/ oder Büroräumen, Schwimmbäder, Sportplätze, Vereinsheime, Dorfgemeinschaftshäuser und sonstige Einrichtungen erhalten für die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ein Restabfallbehältervolumen entsprechend der Höhe des Restabfallanfalls. Die Zahl und Größe der Restabfallbehälter werden durch den Landkreis festgelegt. Je Stellplatz ist mindestens ein Restabfallbehälter mit einem Füllvolumen von 120 Liter bereitzustellen. (3) Für mehrere benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke können ein oder mehrere gemeinsame Behälter mit entsprechend größerer Kapazität zur Verfügung gestellt oder zugelassen werden. Das Gleiche gilt für Wohngebäude mit mehreren Wohnungen. (4) Der Landkreis Aschersleben-Staßfurt ist berechtigt, einem Grundstück zusätzliche Restabfallbehälter zuzuweisen, wenn das tatsächlich anfallende Abfallvolumen, das nach Abs. 2 berechnete Abfallvolumen übersteigt, und dies für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung erforderlich ist. (5) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann durch den Landkreis ein abweichendes Restabfallbe- hältervolumen gestellt werden. (6) Der Entsorgungsrhythmus für die Restabfallbehälter wird vom Landkreis festgelegt und öffentlich bekanntgegeben. (7) Die Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung haften für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (z.b. Verbrennen der Restabfallbehälter infolge des Einfüllens von heißer Asche) oder Verlust der gestellten Restabfallbehälter entstehen. (8) Restabfallbehälter dürfen nur soweit bestimmungsgemäß gefüllt werden, dass ihre Deckel noch dicht schließen. Es ist nicht gestattet, Abfall in den Restabfallbehältern zu pressen, zu verbrennen oder einzuschlämmen. 11 Kurzzeitig erhöhter Anfall von Restabfällen (1) Für kurzzeitig höheren Anfall von Abfällen sind vom Landkreis zugelassene Restabfall- 161

8 säcke zu verwenden. Die Restabfallsäcke sind am Abholtag verschlossen am Restabfallbehälterstellplatz bereitzustellen. Sie können beim Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Aschersleben-Staßfurt bzw. in den öffentlich bekanntgegebenen Stellen käuflich erworben werden. (2) Für Restabfälle, die bei Veranstaltungen (z.b. Volks- und Sportfeste) anfallen, hat der Grundstücks- eigentümer Restabfallbehälter bereitstellen zu lassen, die auf Antrag kostenpflichtig entsorgt werden. 12 Restabfallbehälterstellplätze (1) Zu den festgelegten Entsorgungsterminen sind die mit einer gültigen Gebührenmarke versehenen Restabfallbehälter frühestens ab Uhr des Tages vor dem Abholungstag spätestens jedoch bis 6.00 Uhr am Abholungstag auf den Restabfallbehälterstellplätzen bereitzustellen. Der Landkreis kann im Einzelfall andere Bereitstellungszeiten festlegen. (2) Die Restabfallbehälter mit einem Füllvolumen bis einschließlich 240 Liter sind vom Anschlusspflichtigen und anderen Abfallbesitzer oder seinem Beauftragten am Abfuhrtag rechtzeitig so bereitzustellen, dass das Sammelfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen und Plätzen an die Restabfallbehälterstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Entleerung sind die Restabfallbehälter und eventuelle Abfallreste von den in Satz 1 genannten unverzüglich zu entfernen. Die Restabfallbehälterstellplätze sind sauberzuhalten. Weisungen der Beauftragten des Landkreises zu den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verpflichtungen sind zu befolgen. (3) Für Grundstücke, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, kann der Landkreis zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung einen Restabfallbehälterstellplatz zuweisen. (4) Der Landkreis kann eine vorübergehende Verlegung des Restabfallbehälterstellplatzes anordnen. Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann ein anderer Restabfallbehälterstellplatz festgelegt werden. (5) Vom Abfallbesitzer nach 1 Abs. 19 und den Überlassungspflichtigen müssen die Restabfallbehälter zur Entleerung zu dem vom Landkreis zugewiesenen Restabfallbehälterstellplatz gebracht werden. (6) Bei Restabfallbehältern mit einem Füllvolumen über 240 Liter ist durch den Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Entsorgung der freie Zugang zum Abtransport der Restabfallbehälter zu sichern. 13 Altglas (1) Altglas kann an den dafür vorgesehenen Sammelstellen durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Glascontainer zur Verwertung überlassen werden. (2) Die Depotcontainer für Altglas dürfen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen nur werktags in der Zeit von 7.00 bis Uhr benutzt werden. Es ist verboten, Altglas oder andere Abfälle neben den Depotcontainern abzustellen, abzulegen oder die Depotcontainer oder ihre Standplätze auf andere Art zu verunreinigen. 14 Altpapier (1) Altpapier ist in den dafür zugelassenen blauen Abfallbehältern zu sammeln und frühestens ab Uhr des Tages vor dem Abholungstag spätestens jedoch bis 6.00 Uhr am Abholungstag dem vom Landkreis Beauftragten auf den festgelegten Restabfallstellplätzen zur Abholung bereitzustellen. Der Landkreis kann im Einzelfall andere Bereitstellungszeiten festlegen. Altpapier kann auch an den dafür vorgesehenen Wertstoffhöfen durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Container überlassen werden. (2) Es ist verboten, Altpapier, Pappe, Kartonagen oder andere Abfälle neben den Wertstoffbehältern ab-zustellen, abzulegen oder andere Abfälle in die Wertstoffbehälter einzubringen, oder die Standplätze zu verunreinigen. 15 Verpackungsabfälle (1) Verpackungsabfälle sind restentleert in den gelben Wertstoffsäcken oder gelben Abfallbehältern zu sammeln und frühestens ab Uhr des Tages vor dem Abholungstag 162

9 spätestens jedoch bis 6.00 Uhr am Abholungstag auf den festgelegten Restabfallstellplätzen zur Abholung bereitzustellen. Der Landkreis kann im Einzelfall andere Bereitstellungszeiten festlegen. Gelbe Säcke sind gegen ein Verwehen zu sichern. Verpackungsabfälle können auch den dafür vorgesehenen Wertstoffhöfen durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Container überlassen werden. (2) Es ist verboten, Verpackungsabfälle oder andere Abfälle neben den Wertstoffbehältern abzustellen, abzulegen oder andere Abfälle in die Wertstoffbehältnisse einzubringen, oder die Standplätze zu verunreinigen. 16 Sperrmüll-, Schrott- und Altholzentsorgung (1) Sperrmüll aus privaten Haushalten wird durch zwei mobile Sammlungen im Jahr entsorgt. Die jeweiligen Abholtage und gegebenenfalls gesonderte Stellplätze werden mit dem Abfallgebührenbescheid des jeweiligen Entsorgungsjahres bekanntgegeben. Jeder Grundstückseigentümer hat die sich auf seinem Grundstück dauerhaft aufhaltenden Personen davon in Kenntnis zu setzen. (2) Die Entsorgung von Sperrmüll aus Metall (Schrott), wie z.b. Fahrräder, Kinderwagen, Bettgestelle, Zinkbadewannen, Regalträger, Schubkarren u. ä., aus privaten Haushaltungen des Landkreises Aschersleben- Staßfurt erfolgt im Rahmen der Sperrmüllentsorgung. Der zu entsorgende Schrott muss getrennt vom übrigen Sperrmüll zur Abholung bereitgestellt werden und muss den Maßen aus 1 Absatz 2 Satz 2 entsprechen. (3) Die Entsorgung von Sperrmüll aus Holz (Altholz) wie z.b. Schränke, Tische, Stühle, Bettverkleid-ungen, Regalbretter u. ä., aus privaten Haushaltungen des Landkreises Aschersleben-Staßfurt erfolgt im Rahmen der Sperrmüllentsorgung. Das zu entsorgende Altholz muss getrennt vom übrigen Sperrmüll zur Abholung bereitgestellt werden und muss den Maßen aus 1 Absatz 2 Satz 2 entsprechen. (4) Nicht zum Sperrmüll gehören Abfälle nach 1 Absatz 2, 3, 5 bis 14, insbesondere Gegenstände, die wegen ihrer Schadstoffbelastung (z.b. durch Öle, FCKW und PCB) einer besonderen Behandlung bedürfen (Elektronikschrott, Ölbehälter, Autowracks, oder Kraftfahrzeugteile, Motorräder, Mopeds, Asbestabfälle u.ä.) und Gegenstände, die von Bau- und Umbauarbeiten herrühren, wie Steine, Ziegel, Fenster, Türen, Bauabbruchholz oder Gesamthaushaltsauflösungen darstellen, sowie in Kartons, Säcke o.ä. Behältnisse verpackte Kleinteile, Papier, Pappe, und Abfälle die außerhalb von Haushaltungen anfallen, wie gewerbliche und Betriebsabfälle aller Art. (5) Kühlgeräte, Fernsehgeräte und andere rücknahmepflichtige elektrische Haushaltsgroßgeräte können im Rahmen der Sperrmüllentsorung auf der Grundlage von 19 getrennt erfasst werden. (6) Der Landkreis ist berechtigt, auf zusätzlichen, befristeten oder ganzjährig eingerichteten Sammelplätzen Sperrmüll aus Haushalten kostenpflichtig anzunehmen (Wertstoffhöfe). (7) Der Sperrmüll ist frühestens ab Uhr des Tages vor dem Abholungstag spätestens jedoch bis 6.00 Uhr am Abholungstag, an den Stellplätzen bereitzustellen. Der Landkreis kann im Einzelfall andere Bereitstellungszeiten festlegen. (8) Sperrmüll ist so verpackt, gestapelt, gebündelt oder in sonstiger Weise geordnet bereitzustellen, dass die Straße nicht verschmutzt wird und ein zügiges Verladen möglich ist. (9) Der Sperrmüll ist so bereitzustellen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet, ins-besondere der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird. (10) Sperrmüll, dessen Umfang über den im 1 Abs. 4 genannten hinausgeht und Sperrmüll der außerhalb privater Haushaltungen anfällt, kann auf Antrag kostenpflichtig entsorgt oder durch den Abfallbesitzer selbst an den Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises angeliefert werden. (11) Der Landkreis ist berechtigt, für bestimmte Sperrmüllarten eine getrennte Einsammlung und Beförderung durchzuführen, wenn Teile von ihnen vor einer Verwertung oder einer Ablagerung nach dem Stand der Technik einer speziellen Entsorgung zugeführt werden sollen. (12) Die einmalige Entnahme von Einzelstücken aus zur Einsammlung und Beförderung im öffentlichen Verkehrsraum bereitgestelltem Sperrmüll ist soweit zulässig, als es sich nicht um gewerbliches Einsammeln (z.b. Schrott- 163

10 sammlung) handelt und sichergestellt wird, dass die Ordnung und Sauberkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Sperrmüllsammlung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist das Umschichten und Durchwühlen des bereitgestellten Sperrmülls in diesem Zusammenhang verboten. (13) Unmittelbar nach der Sperrmüllentsorgung sind eventuelle Abfallreste durch den Grundstückseigentümer zu beräumen. 17 Entsorgung von Problemabfällen (1) Problemabfälle aus privaten Haushaltungen werden in einer Annahmestelle und durch zwei mobile Sammlungen im Jahr erfasst, soweit nicht eine Rücknahmepflicht des Fachhandels besteht oder eine Rücknahme durch den Fachhandel erfolgt. Die Stellzeiten und die Stellplätze des Schadstoffmobils sowie die Öffnungszeiten der Annahmestelle werden öffentlich bekanntgegeben. (2) Der Landkreis kann im Einzelfall für die Entsorgung von schadstoffhaltigen, besonders aufwendig zu entsorgenden Abfällen eine zusätzliche Gebühr festsetzen, die der Deckung des zusätzlichen Entsorgungsaufwandes dient. 18 Problemabfälle aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben (Sonderabfallkleinmengen) Kleinmengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Sonderabfallkleinmengen) nach 1 Absatz 14 können in den dafür vorgesehenen Behältnissen dem Landkreis an den bekanntgegebenen Schadstoffsammelstellen - getrennt nach Abfallarten - durch Übergabe an die durch ihn Beauftragten gebührenpflichtig überlassen werden. 19 Entsorgung von Fernsehgeräten, Kühlgeräten und anderen elektrischen Haushaltsgroßgeräten, sowie Elektronikschrott Kühlgeräte, Fernsehgeräte und andere rücknahmepflichtige elektrische Haushaltsgroßgeräte, deren sich der Eigentümer entledigen will, können beim Handel oder Gewerbe zurückgegeben werden oder auf den Wertstoffhöfen kostenlos zur Entsorgung abgegeben werden. Elektronikkleingeräte und Elektronikschrott aus Haushaltungen des Landkreises Aschersleben-Staßfurt können auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Aschersleben-Staßfurt kostenlos abgegeben werden. Im Rahmen der Sperrmüllentsorgung können Kühlgeräte, Fernsehgeräte und andere rücknahmepflichtige elektrische Haushaltsgroßgeräte, die mit einer gültigen Gebührenmarke gemäß 6 Abs. 7 Abfallgebührensatzung versehen sind, zur Einsammlung durch den Abfallwirtschaftsbetrieb bereitgestellt werden. 20 Altreifen Altreifen sollen im Interesse einer Verwertung beim Kauf neuer Reifen zurückgegeben werden. Daneben besteht die Möglichkeit, Altreifen an zugelassenen Verwertungsanlagen und bei den Wertstoffhöfen des Landkreises gegen Erstattung der Entsorgungskosten abzugeben. 21 Bauabfälle (1) Bauabfälle sind insbesondere: 1. Bauschutt, 2. Bodenaushub, 3. Straßenaufbruch, 4. Baustellenabfälle, 5. Baumischabfälle, deren sich der Besitzer entledigen will. (2) Bei der Errichtung, Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen ist dem Verwertungsgebot von recycelfähigen Abfällen besonders Rechnung zu tragen, indem eine nach Abfallarten getrennte Erfassung anfallender Bauabfälle am Entstehungsort erfolgt und darüber hinaus Schad- und Störstoffe entfernt werden. Eine Vermischung verschiedener Abfallarten widerspricht dem Verwertungsgebot und ist nicht zulässig. 22 Grünabfälle (1) Benutzungspflicht für Grünabfälle besteht nicht, soweit deren Besitzer diese Abfälle selbst ordnungsgemäß verwerten (Eigenkompostierung). Die Eigenverwertung haben Anschlusspflichtige oder andere Abfallbesitzer dem Landkreis auf Verlangen nachvollziehbar und schlüssig nachzuweisen. Die Verwertung hat im Sinne des 5 Abs.3 KrW- /AbfG so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z.b. Ratten) nicht entsteht. (2) Organische Abfälle von gewerblichen, landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken sowie öffentlichen Grundstücken zählen nicht zu den Grünabfällen im Sinne dieser Satzung. Es handelt sich um Abfälle zur Verwertung, 164

11 für die die Besitzer selbst verpflichtet und verantwortlich sind. (3) Grüngut und Laub, das in den vom Landkreis angebotenen kostenpflichtigen Grüngut-/ Laubsäcken gem. 10 Abs. 1, Pkt. 6 gesammelt wurde, kann zu den Terminen der Restabfallentsorgung auf den festgelegten Restabfallbehälterstellplätzen zur Abholung bereitgestellt werden. Die bereitgestellten Säcke sind gegen ein Verwehen zu sichern. Das Gewicht der bereitgestellten Grüngut-/Laubsäcke darf 25 kg nicht überschreiten. (4) Es ist verboten, andere Abfälle in die Grüngut-/Laubsäcke einzubringen, oder die Stellplätze zu verunreinigen. (5) Grünabfälle können auf den Wertstoffhöfen des Landkreises oder bei anderen zugelassenen Verwertungsanlagen kostenpflichtig abgegeben werden. Im Zeitraum vom 15. März bis 15. April und vom 1. Oktober bis 15. November erfolgt auf den Wertstoffhöfen die kostenlose Annahme von Grün- und Gartenabfällen und Strauchschnitt aus Haushaltungen des Landkreises Aschersleben-Staßfurt. (6) Weihnachtsbäume können zu den Terminen der Restabfallentsorgung auf den festgelegten Restab-fallstellplätzen zur Abholung bereitgestellt werden. 23 Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen (1) Besitzer von Abfällen, die vom Einsammeln und Transportieren durch den Landkreis ausgeschlossen sind, können diese Abfälle im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach 5 selbst oder durch Beauftragte zu den vom Landkreis betriebenen oder anderen zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen bringen. Der Transport hat in geschlossenen oder gegen Verlust des Abfalls in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen. Beim Transport der Abfälle ist 49 KrW-/AbfG zu beachten. (2) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen wird durch eine Benutzerordnung geregelt. Die Benutzerordnung kann hinsichtlich der Annahmeverpflichtungen des Landkreises Beschränkungen der Menge vorsehen, soweit es der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage erfordert. (3) Der Landkreis kann im Übrigen die Entsorgung durch Anordnung für den Einzelfall regeln. 24 Störungen in der Abfallentsorgung (1) Bei vorübergehender Einschränkung oder Unterbrechung der Abfallentsorgung infolge von Betriebs- und Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen, gesetzlichen Feiertagen, Streik, widrigen Wetterbedingungen o. ä. wird sie nach Möglichkeit am Werktag davor oder danach durchgeführt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. (2) Können die Restabfallbehälter aus einem von dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grunde am Abfuhrtag nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag. (3) Bei eingetretenen Störungen haben Anschlusspflichtige und andere Abfallbesitzer geeignete Vorkehrungen zur Aufbewahrung der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Bereitstellung zur Entsorgung selbst zu treffen. 25 Illegale Abfallentsorgung (1) Es ist verboten, Abfälle aller Art oder Wertstoffe: 1. neben den zur Entsorgung bereitgestellten Restabfallbehältern oder Wertstoffbehältern abzulagern. 2. außerhalb der hierfür zugelassenen Anlagen zu behandeln, zu lagern, abzulagern oder sonst wie zu entsorgen. 3. ohne die erforderlichen Genehmigungen oder Verträge einzusammeln oder zu befördern, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind. (2) Rechtswidrig abgelagerte Abfälle sind von den nach 11 AbfG LSA zum einsammeln Verpflichteten an den vom Landkreis bestimmten Übergabestellen dem Landkreis zur Entsorgung zu übergeben. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen 26 Modellversuche Zur Erprobung neuer Abfallsammlungs-, -transport-, -behandlungs-, -entsorgungsmethoden oder 165

12 -systeme kann der Landkreis Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. 27 Gebühren Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der Landkreis zur Deckung der Kosten Gebühren entsprechend der gültigen Abfallgebührensatzung des Landkreises Aschersleben-Staßfurt. 28 Bekanntmachungen Zusätzliche, in dieser Satzung nicht geregelte Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen im Amtsblatt des Landkreises. Sie können außerdem in regelmäßig erscheinenden Druckschriften und / oder in ortsüb-licher Weise in den kreisangehörigen Gemeinden veröffentlicht werden. 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können als Ordnungswidrigkeit im Sinne von 6 Abs. 4 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 598) in der derzeit gültigen Fassung geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne von 6 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen 3 Absatz 5 und 8 Abs. 3 den Beauftragten das Betreten von Grundstücken nicht gestattet oder entgegen 12 Abs. 2 den Weisungen der Beauftragten nicht Folge leistet; 2. ausgeschlossene Abfälle entgegen 5 Abs. 7 nicht selbst ordnungsgemäß entsorgt oder entsorgen lässt; 3. entgegen 6 Absatz 1 sich nicht an die öffentliche Abfallentsorgung anschließt bzw. im Rahmen des Anschlusszwanges auf dem Grundstück anfallende überlassungspflichtige Abfälle nicht satzungsgemäß überlässt; 4. keinen erforderlichen Nachweis zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung nach 6 Abs. 4 erbringt; 5. entgegen 7 Abs. 1 und 2 Abfälle nicht getrennt bereithält und entgegen 9 Abs. 2 in dafür nicht ausschließlich für die Abfallentsorgung vorgesehene Behältnisse bereitstellt; 6. entgegen 8 Abs. 1, 2 und 4 der Mitteilungs- und Auskunftspflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt; 7. entgegen 10 Abs. 8 Restabfallbehälter unvorschriftsmäßig befüllt; 8. entgegen den Bestimmungen des 11 Abs. 2 handelt; 9. entgegen 12 Abs. 1 und Abs. 2 Restabfallbehälter nicht ordnungsgemäß oder nicht zu den vorgeschriebenen Zeiten bereitstellt; 10. entgegen 12 Abs. 5 seine Restabfallbehälter nicht an dem vom Landkreis zugewiesenen Restabfallbehälterstellplatz zur Entsorgung bereitstellt; 11. entgegen den Bestimmungen des 12 Abs. 5 handelt; 12. Altglas nicht in die dafür vorgesehenen Behältnisse oder außerhalb der in 13 Abs. 2 festgelegten Zeiten einwirft; 13. entgegen 14 Abs. 1 und Abs. 2 Altpapier nicht ordnungsgemäß oder nicht zu den vorgeschriebenen Zeiten bereitstellt; 14. entgegen 15 Abs. 1 und Abs. 2 Verpackungsabfälle nicht ordnungsgemäß oder nicht zu den vorgeschriebenen Zeiten bereitstellt; 15. einer Forderung gemäß 16 Abs. 1 nicht nachkommt; 16. Abfälle zur Sperrmüllentsorgung bereitgestellt, die entgegen 16 Abs. 4 nicht zum Sperrmüll gehören; 17. Kühlgeräte und Fernsehgeräte im Rahmen der Sperrmüllsammlung zur Entsorgung bereitstellt, die nicht über eine entsprechende Gebührenmarke verfügen; 18. Sperrmüll außerhalb der in 16 Abs. 7 festgelegten Zeiten zur Entsorgung bereitstellt; 19. entgegen 16 Abs. 2, 3, 8, 9 Sperrmüll bereitstellt und entgegen Abs. 13 seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt; 166

13 20. entgegen 16 Abs. 12 zu gewerbliche Zwecken Einzelstücke aus dem zur Einsammlung und Beförderung im öffentlichen Verkehrsraum bereitgestellten Sperrmüll entnimmt oder die Ordnung und Sauberkeit beeinträchtigt oder die Sperrmüllentsorgung beeinträchtigt oder Sperrmüll umschichtet oder durchwühlt; 21. zu Sperrmüllsammlungen Abfälle bereitstellt, welche die Abmessungen für Sperrmüll nach 1 Abs. 4, Satz 2 überschreiten; 22. entgegen 17 Abs. 1 Problemabfälle und entgegen 18 Sonderabfallkleinmengen entsorgt; 23. entgegen 19 Kühlgeräte, Fernsehgeräte oder andere rücknahmepflichtige elektrische Haushaltsgroßgeräte und Elektronikschrott entsorgt; 24. entgegen 20 Altreifen entsorgt; 31. entgegen den Vorschriften dieser Satzung Abfälle auf unerlaubte Weise entsorgt. Dies betrifft insbesondere die Entsorgung auf dafür nicht zugelassenen Plätzen oder in der freien Landschaft und das Verbrennen von Abfällen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. (4) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere 326 Abs. 1 StGB und 65 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG, bleiben unberührt. 30 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Aschersleben-Staßfurt vom 1. Januar 2003 außer Kraft. Aschersleben, den entgegen 21 Abs. 2 Bauabfälle entsorgt; 26. entgegen 22 Abs. 1 Grünabfälle unsachgemäß eigenverwertet; 27. entgegen 22 Abs. 4 die zur Entsorgung von Grünabfällen und Laub vorgesehenen Säcke falsch befüllt oder entgegen 22 Abs. 3 nicht zu den vorgeschriebenen Zeiten an den zugewiesenen Restabfallbehälterstellplatz zur Entsorgung bereitstellt oder Grüngut-/Laubsäcke mit einem Gesamtgewicht von mehr als 25 kg Gesamtgewicht bereitstellt oder zur Entsorgung andere mit Grünabfällen befüllte Säcke bereitstellt, die nicht dem 10 Abs. 1 Pkt. 6 entsprechen; 28. entgegen 23 Abs. 1 Abfälle in unerlaubter Weise an eine Abfallentsorgungsanlage oder Sammelstelle anliefert; 29. entgegen 24 Abs. 3 keine geeigneten Maßnahmen trifft; 30. entgegen 25 Abs. 1 Abfälle unsachgemäß bereitstellt, außerhalb dafür zugelassener Anlagen behandelt, lagert, ablagert oder sonst wie entsorgt oder ohne die erforderliche Genehmigung oder den dafür erforderlichen Vertrag Abfälle einsammelt und befördert; gez. B r e h m e r Landrätin Dienstsiegel 167

14 168 Amtsblatt für den Landkreis Aschersleben-Staßfurt 19/05

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39 Zeichenerklärung: T D E Von der Einsammlung und Beförderung durch den Landkreis gem. 6 (3) ausgeschlossen Von einer Deponierung durch den Landkreis ausgeschlossene Abfälle Von der Entsorgung insgesamt durch den Landkreis gem. 6 (2) ausgeschlossene Abfälle * Gemäß 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind die mit einem (*) versehenen gefährlichen Abfallarten besonders überwachungsbedürftig im Sinne 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des KrW-/AbfG Bemerkungen: Mengenbegrenzung Die tägliche Anlieferungsmenge an der Abfallumladestion Aschersleben darf 20 Tonnen je Abfallerzeuger nicht übersteigen. Die Anlieferung größerer Abfallmengen sind durch den Abfallerzeuger mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb abzustimmen. Abfallgebührensatzung des Landkreises Aschersleben-Staßfurt Jahr des Inkrafttretens: 2006 Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 Allgemeines 2 Gebührenpflichtige II. Abschnitt: Leistungen innerhalb der Grundgebühr 3 Umfang der Leistungen innerhalb der Grundgebühr 4 Höhe der Grundgebühr III. Abschnitt: Leistungen außerhalb der Grundgebühr 5 Umfang der angebotenen Leistungen 6 Höhe der Entsorgungsgebühren IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen 7 Billigkeitsmaßnahmen 8 Einschränkung der Abfuhr 9 Auskunfts- und Anzeigepflicht 10 Ordnungswidrigkeiten 11 Inkrafttreten Aufgrund des 6 Abs. 1 und 33 Abs. 3 Pkt. 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 598) in der derzeit gültigen Fassung, des 3 Abs. 1 und 6 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 112) ) in der derzeit gültigen Fassung i. V. mit 2, 5, 10 und 16 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KAG LSA) in der Fassung vom (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 130), wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Landkreises Aschersleben-Staßfurt vom folgende Abfallgebührensatzung erlassen: I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt der Landkreis zur Deckung der Aufwendungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Benutzungsgebühr wird vom Landkreis durch eine Grundgebühr zur Deckung der Festkosten der Abfallentsorgung und durch eine Entsorgungsgebühr zur Deckung der variablen Kosten der Abfallentsorgung festgelegt und durch den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Aschersleben-Staßfurt erhoben. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Abfallbesitzer gem. 1 Abs. 19 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Aschersleben-Staßfurt vom Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung. Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. 193

40 II. Abschnitt Leistungen innerhalb der Grundgebühr 3 Umfang der Leistungen innerhalb der Grundgebühr Die Grundgebühr wird erhoben für die Deckung von Festkosten in Verbindung mit: 1. dem Einsammeln, Transportieren, Behandeln und Entsorgen von Hausmüll; 2. der Errichtung, dem Betrieb, der Nachsorge, der Rekultivierung und Renaturierung von Entsorgungsanlagen und Behandlungsanlagen; 3. der Entsorgung von Grünabfällen und Sperrmüll aus Haushalten; 4. der Entsorgung von Problemabfällen; 5. der Entsorgung von Wertstoffen aus Haushalten, die nicht im Rahmen des DSD einer Verwertung zugeführt werden; 6. der Errichtung und dem Betreiben von Wertstoffhöfen im Landkreis; 7. der Beseitigung verbotswidrig entsorgter Abfälle; 8. der Erfüllung der Beratungspflicht des Landkreises. 4 Höhe der Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach der Zahl, der sich auf dem Grundstück dauerhaft aufhaltenden Personen berechnet, soweit das Grundstück zu Wohnzwecken genutzt wird. Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personen sind die nach dem Melderegister der jeweiligen Gemeinde am des Vorjahres mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner. Die Grundgebühr beträgt 36,00 Euro je Einwohner und Jahr. (2) Grundlage für die Berechnung der Grundgebühr bildet 10 Abs. 2 Ziffer 1 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Aschersleben- Staßfurt. (3) Die Grundgebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird vom Landkreis durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Grundgebühr wird zu vier Teilbeträgen quartalsweise fällig. Dabei sind je Einwohner für das I. Quartal bis ,00 Euro II. Quartal bis ,00 Euro III. Quartal bis ,00 Euro IV. Quartal bis ,00 Euro der Grundgebühr zu begleichen. Wird von einer quartalsweisen Entrichtung der Grundgebühr für das laufende Jahr nicht Gebrauch gemacht und erfolgt die Zahlung der Grundgebühr insgesamt bis zum des laufenden Jahres, ermäßigt sich die Grundgebühr auf 35,50 Euro je Einwohner und Jahr. (4) Bei Anschlussbeginn wird, wie in Absatz 1 bis 3 geregelt, verfahren und mit dem Anschlussmonat ist die anteilige Quartalsgebühr fällig. Ändert sich im Verlauf eines Monats die Bemessung gemäß 10 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Aschersleben- Staßfurt, wird ab dem folgenden Monat die Neuveranlagung zugrunde gelegt. Die daraus entstehende Differenz wird auf Antrag vom Abfallwirtschaftsbetrieb zurückgezahlt. (5) Eine Befreiung von der Grundgebühr ist nicht möglich. Jedoch gilt folgende Sonderregelung: Der Landkreis Aschersleben-Staßfurt kann im Einzelfall die Gebühren nach schriftlichem Antrag ermäßigen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sich im Veranlagungszeitraum nicht dauerhaft im Landkreis Aschersleben-Staßfurt aufhält (z.b. Bundeswehr, Studium, Ausbildung). III. Abschnitt Leistungen außerhalb der Grundgebühr 5 Umfang der angebotenen Leistungen (1) Entsorgungsgebühren werden zur Deckung der leistungsabhängigen Kosten der Abfallentsorgung erhoben, insbesondere für: 1. das Einsammeln, Transportieren, Behandeln und Entsorgen von Hausmüll und von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sowie die Entsorgung von Gewerbeabfällen, 2. die Entsorgung von Sonderabfallkleinmengen gemäß 18 der Abfallentsorgungssatzung, 3. Entsorgungsleistungen gemäß 11 Abs. 2 und 16 Abs. 6 und 10 der Abfallentsorgungssatzung, 194

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