Schlagworte: Ruhestandsversetzung, Polizeidienstunfähig, Laufbahnwechsel, Vorrang, Verfassungsschutz, Gesundheitszeugnis

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1 VG München, Urteil v K Titel: VG München: BeamtStG, BayBG, Polizeivollzugsdienst, Landesamt, Laufbahnprüfung, öffentliche Verwaltung, Fachhochschule, Laufbahnwechsel, Rechtsquelle, Beklagte, Landespersonalausschuss, Zuziehung, Laufbahnbefähigung, Laufbahn, Fachbereich, Diensttätigkeit, Gesundheitszeugnis, Diplom, Besoldungsgruppe, Verwaltungsdienst Normenketten: 26,27 BeamtStG Art. 65, 128 BayBG Schlagworte: Ruhestandsversetzung, Polizeidienstunfähig, Laufbahnwechsel, Vorrang, Verfassungsschutz, Gesundheitszeugnis Tenor I. Der Bescheid des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom... Oktober 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom... Januar 2015 werden aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am geborene Kläger trat zum in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Bundes ein, wechselte dort die Fachlaufbahn in den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, in der er vom bis zum , zuletzt als Regierungshauptsekretär, tätig war. Zum wurde der Kläger - nach Feststellung der Befähigung für die nicht geregelte Laufbahn des mittleren Dienstes im Sicherheitsbereich des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch den Bayerischen Landespersonalausschuss - an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz versetzt und dort entsprechend eingesetzt. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom... November 2006 wurde dem Kläger auf sein Betreiben die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in Bayern bestätigt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern - Fachbereich Polizei - wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 2010 zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 g.d.) ernannt. Aufgrund der erfolgreich abgelegten Laufbahnprüfung erwarb der Kläger mit Diplomurkunde der Bayerischen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern vom... April 2010 zudem den akademischen Grad eines Diplom-Verwaltungswirts (FH).

2 Seit... März 2010 ist der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom... November 2010 wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom... Juni 2014 wurde der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Ausweislich des Gesundheitszeugnisses vom... März 2011 des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei ist der Kläger nach dortiger gutachterlicher Beurteilung infolge seiner besonderen psychischen Verfassung und Veranlagung dauerhaft polizeidienstunfähig. Für eine Verwendung im allgemeinen Beamtendienst (Innen- und Verwaltungsdienst) ist der Kläger noch gesundheitlich geeignet unter der Voraussetzung, dass ihm zukünftig eine Diensttätigkeit im Bereich des Polizeipräsidiums Unterfranken (günstiger Weise in... oder...) oder alternativ in... angeboten wird. Eine weitere dienstliche Verwendung beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz sowie unabhängig hiervon eine weitere dienstliche Verwendung in... ist für den Kläger nicht vorstellbar und erscheint aus polizeiärztlicher Sicht im Hinblick auf eine möglichst günstige gesundheitliche Prognose und eine angestrebte berufliche Reintegration kontraproduktiv. Sollte ein Wechsel zum Polizeipräsidium Unterfranken oder ein Dienststellenwechsel nach... sich nicht realisieren lassen, so wäre der Beamte nach gutachterlicher Beurteilung dauernd dienstunfähig. Gestützt auf die vorstehende Beurteilung des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom... März 2011 führte die Beklagte ein Ruhestandsversetzungsverfahren des Klägers wegen Dienstunfähigkeit durch. Den Bescheid vom... August 2012, mit dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, hat der Beklagte mit weiterem Bescheid vom... Januar 2014 zurückgenommen. Ausweislich eines weiter vom Beklagten eingeholten Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes des Bayerischen Polizei vom... Dezember 2013 ist der Kläger nach gutachterlicher Beurteilung infolge seiner besonderen psychischen Verfassung und Veranlagung weiterhin dauerhaft polizeidienstunfähig und für eine (uneingeschränkte) Verwendung im Außendienst, zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und zum Führen von dienstlichen und privaten Schusswaffen gesundheitlich nicht geeignet. Für eine Verwendung im allgemeinen Beamtendienst (Innen- und Verwaltungsdienst) ist er noch gesundheitlich geeignet unter der Voraussetzung, dass ihm eine Dienststätigkeit in... angeboten wird. Eine zukünftige Diensttätigkeit außerhalb von... ist hingegen für den Beamten selbst nicht vorstellbar, insbesondere auch keine dienstliche Verwendung beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz. Soweit sich ein Dienststellenwechsel nach... nicht realisieren lasse, wäre der Beamte nach polizeiärztlicher Beurteilung in diesem Fall dauernd dienstunfähig. Soweit eine dementsprechende Dienststelle gefunden werden könne, werde polizeiärztlicherseits ein Dienstantritt des Klägers im Rahmen einer stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden für angezeigt gehalten. Auf Anfrage des Beklagten teilte die begutachtende Polizeiärztin ergänzend mit Schreiben vom... Juni 2013 mit, dass aktuell eine zuverlässige medizinische Prognose zu künftigen Ausfallzeiten nicht gestellt werden könne. Notwendige Voraussetzung hierfür sei ein längerer Arbeitsversuch, der zwischenzeitlich offensichtlich nicht zustande gekommen sei, nachdem dem Kläger keine heimatnahe Verwendung angeboten worden sei. Mit Schreiben vom... Februar 2014 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass nach einem mit dortigem Schreiben vom... Oktober 2013 vorgenommenen Abfrage aller Ressorts der Staatsverwaltung ergeben habe, dass Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger im Bereich Unterfranken, alternativ in..., nicht bestünden (vgl. hierzu die Rückmeldungen der einzelnen Ressorts, Bl der Akte). Hierauf leitete das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz erneut ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit ein und hörte ihn mit Schreiben vom... Mai 2014 hierzu an. Nach Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung vom... Juni 2014 wurde der Kläger mit Bescheid des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom... Oktober 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Da der Kläger nach den Feststellungen des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei künftig nicht mehr in der Lage sei, seine Dienstpflichten beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz zu erfüllen und eine anderweitige bzw. geringerwertige Verwendung trotz

3 der umfangreichen Abfrage durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nicht in Aussicht gestellt werden könne, sei der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig. Als zwingende Rechtsfolge ergebe sich daraus, dass der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen sei. Gegen den am 29. Oktober 2014 zugestellten Bescheid vom... Oktober 2014 erhob der Kläger am 27. November 2014 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom... Januar 2015, zugestellt am 15. Januar 2015, zurückgewiesen wurde. Am 26. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt, 1. den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom... Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid vom... Januar 2015 aufzuheben, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Inhalt der Anfrage des Ministeriums vom... Oktober 2013 sei erheblich fehlerhaft und mache die vom Beklagten gewählte Verfahrensweise mit dem Ziel einer Zwangspensionierung des Klägers zur Farce. Die Anfrage sei nämlich in hohen Maße unvollständig. Zwar werde erwähnt, der Kläger sei mit Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, Einstieg 2. Qualifikationsebene, tätig und er besitze nicht die Qualifikation für die 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen. Nicht erwähnt werde jedoch, dass der Kläger Polizeivollzugsbeamter der 3. Qualifikationsebene sei, ferner nicht, dass er den Fachhochschulabschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH) mit der Amtsbezeichnung Regierungsinspektor erworben habe. Verschwiegen werde darüber hinaus die jahrelange Tätigkeit des Klägers für das Bundesamt für Verfassungsschutz. Gerade diese sei von besonderer Vielfältigkeit geprägt gewesen und die Quelle der umfänglichen Qualifikation des Klägers (u. a. als IT-Administrator, Kryptoverwalter, Registratur, Durchführung allgemeiner Verwaltungsaufgaben, technische Betreuung, Planungs-, Steuerungs-, Durchführungs- und Auswertungsaufgaben). Schließlich habe es der Beklagte versäumt, wie von polizeiärztlicher Seite empfohlen, im Rahmen eines Arbeitsversuchs ihn in einem heimatnahen Bereich einzusetzen und so zu einer medizinisch fundierten Prognose über seine weitere gesundheitliche Einsatzmöglichkeit zu gelangen. Demgegenüber hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz für den Beklagten Klageabweisung beantragt. Der Beklagte habe seiner Suchpflicht genüge getan. Die Angaben in der Stellenabfrage durch das Ministerium seien zutreffend. Festzustellen sei, dass der Beamte nicht die Qualifikation für die 3. Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitze. Nach bayerischem Laufbahnrecht besitze er ausschließlich die Befähigung für die 3. Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz. Der Kläger sei kein Polizeivollzugsbeamter, da er sich im fachlichen Schwerpunkt Sicherheitsbereich im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz befinde. Er besitze zwar die grundsätzliche Befähigung für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, könne jedoch wegen dem Trennungsgebot zwischen Polizei und Verfassungsschutz generell nicht polizeivollzugsdienstlich tätig werden. Im Übrigen habe das Ministerium in seiner Stellenabfrage ausdrücklich angegeben, dass der Kläger von 2007 bis 2010 seinen Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern absolviert habe. Mit dieser Aussage werde inhaltsgleich zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte den Fachhochschulabschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH) erworben habe. Dies sei innerhalb der Bayerischen Staatsverwaltung allgemein bekannt. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2016 hat das Gericht Beweis erhoben zu den gesundheitlichen Umständen hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers sowie zur Erläuterung des Gesundheitszeugnisses vom... Dezember 2013 durch Einvernahme von Medizinaldirektorin Dr. med. K.,

4 Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als sachverständige Zeugin. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Bezüglich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom... Oktober 2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom... Januar 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind daher aufzuheben ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Für die in den angesprochenen Bescheiden verfügte Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit besteht keine hinreichende Rechtsgrundlage. 1. Gemäß 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig in diesem Sinne können Beamtinnen und Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (Art. 65 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz/BayBG i. V. m. 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist ( 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Gemäß 26 Abs. 2 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder eine anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Die vorstehenden Vorschriften finden im Falle der Polizeidienstunfähigkeit (Art. 128 BayBG i. V. m. 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG) entsprechende Anwendung. Maßstab für die Beurteilung der allgemeinen Dienstfähigkeit ist nicht der vom Beamten konkret inne gehabte Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Demgegenüber ist die Dienstunfähigkeit eines Beamten im Polizeivollzugsdienst in Art. 128 BayBG besonders geregelt. Dies ist der Anforderung geschuldet, dass ein Beamter im Polizeivollzugsdienst grundsätzlich zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein muss, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist allerdings auch für einen polizeidienstunfähigen Beamten im Polizeivollzugsdienst grundsätzlich erforderlich zu prüfen, ob eine Weiterverwendung dieses Beamten im Polizeivollzugsdienst in eingeschränkter Funktion (die besondere gesundheitliche Anforderungen nicht mehr uneingeschränkt verlangt, vgl. Art. 128 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBG) möglich ist bzw. begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von Art. 128 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 27 BeamtStG vorliegt und schließlich, ob ein Amt einer anderen Laufbahn in Betracht kommt. Für Polizeivollzugsbeamte ist die der Ruhestandsversetzung vorgehende Pflicht zum Laufbahnwechsel in Art. 128 Abs. 3 BayBG durch die dort vorgenommene Verweisung auf 26 Abs. 2 BeamtStG ausdrücklich ausgesprochen (vgl. BVerwG, B. v B 97/13 - ZBR 2015, 87, 89, juris, Rn. 15; VG Minden, U. v K 2457/14 - juris, Rn. 51; für Art. 56 Abs. 4 BayBG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung: BayVGH, B. v B juris, Rn. 29 sowie Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2015, 26 BeamtStG, Rn. 34). Eine Suchpflicht für eine dementsprechende Verwendung entfällt nur dann, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG, B. v , a. a. O.). Ob nach Vorstehendem die notwendigen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vorliegen, unterliegt einschließlich der dabei anzustellenden gesundheitlichen

5 Eignungsprognose der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, B. v , a. a. O., Rn. 12; BVerwG, U. v C BVerwGE 147, 244 sowie juris). Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B. v B juris, Rn. 19), vorliegend fixiert durch den Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom... Januar Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner Suchpflicht gemäß den vorstehenden Anforderungen nicht auseichend entsprochen. Dabei bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die mit Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom... Oktober 2013 vorgenommene Stellenabfrage, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im Januar 2015, noch hinreichende Aktualität besaß. Dies kann allerdings, wie auch die Frage, ob in dieser Stellenabfrage die unterschiedlichen vom Kläger bisher wahrgenommenen Verwendungen innerhalb der Verwaltung des Bundes und des Beklagten hinreichend ausführlich für eine erfolgversprechende Verwendung des Klägers dargelegt wurden, offen bleiben. Der Beklagte hat es nämlich unterlassen, einen Laufbahnwechsel des Klägers von der Fachlaufbahn Polizei- und Verfassungsschutz (3. Qualifikationsebene) in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (3. Qualifikationsebene) zu prüfen. Eine solche Prüfung hat der Beklagte ersichtlich nicht vorgenommen und die Stellenabfrage des Staatsministeriums des Innern vom... Oktober 2013 schließt derartige - nach einem Laufbahnwechsel in den Blick zu nehmende - Stellen nicht ein. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Laufbahnwechsel im Falle des Klägers nicht möglich oder - im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignungsprognose - nicht erfolgversprechend wäre. Denn die in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugin vernommene Polizeiärztin, Frau Dr. med. K., führte aus, dass die Grundsituation des Klägers, verglichen mit dem Zeitpunkt des Gesundheitszeugnisses vom... Dezember 2013, die gleiche gewesen sei, so dass die dort getroffenen Schlussfolgerungen auch noch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom... Januar 2015 Geltung beanspruchten. Demnach sei - gemäß der im Gesundheitszeugnis vom... Dezember 2013 getroffenen Aussage, bestätigt durch Schreiben vom... Juni der Kläger für eine Verwendung im allgemeinen Beamtendienst (Innen- und Verwaltungsdienst) unter der Voraussetzung eines Einsatzes im heimatnahen (... oder..., alternativ...) Bereich noch geeignet. Aus fachärztlicher Sicht ergäben sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Laufbahnwechsels, etwa zur Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen. Maßgeblich sei, ob der Kläger sich dies zutraue. Da er angegeben habe, grundsätzlich arbeiten zu wollen und zwar im Innendienst, könne davon ausgegangen werden, dass ihm ein entsprechender Laufbahnwechsel zumutbar sei. Eine konkrete Prognose, ob bei einer Tätigkeit im Innendienst bei einer anderen Behörde im Raum... gehäufte Fehlzeiten auftreten werden, könne kaum abgeben werden. Denn der Kläger sei dafür schon zu lange dienstunfähig erkrankt. Es könne allerdings davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger hinsichtlich seines Leistungsvermögens ganz gut selbst einschätzen könne. Wenn man ihm da entgegenkomme und eine geeignete Stelle finde, sei die Prognose grundsätzlich günstig. Diese Aussagen der sachverständigen Zeugin sind in sich plausibel und nachvollziehbar. Danach kommt ein Laufbahnwechsel in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG) im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Klägers durchaus in Betracht. Auch in rechtlicher Hinsicht ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass nach der Vorbildung des Klägers, seiner Ausbildung und bisher ausgeübten Tätigkeiten ein Fachrichtungswechsel gemäß Art. 9 Abs. 2 LlbG nicht in Betracht käme. In Ansehung der bisher vom Kläger ausgeübten Verwendungen, insbesondere in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, liegt ein solcher Fachlaufbahnwechsel sogar nahe. Auch der Einsatz des Klägers beim Landesamt für Verfassungsschutz innerhalb der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, dürfte im Vergleich zum allgemeinen Polizeivollzugsdienst einer Verwaltungstätigkeit näher stehen und für einen derartigen Fachrichtungswechsel sprechen.

6 Die vom Beklagten nicht vorgenommene Prüfung eines solchen Laufbahnwechsels führt wegen des in der Systematik der Vorschriften der 26, 27 BeamtStG zum Ausdruck kommenden Vorrangs einer Weiterverwendung vor Versorgung (vgl. BVerwG, U. v C 37/13 - NVwZ-RR 2015, 625 sowie juris, Rn. 19) zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung. 3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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