Statuten Verschönerungsverein Safnern

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1 Statuten Verschönerungsverein Safnern

2 Vereinsstatuten VVS Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck und Ziel Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Allgemeine Pflichten und Rechte der Mitglieder Art. 5 Vereinsorgane Art. 6 Der Vorstand Art. 7 Archiv Art. 8 Schlussbestimmungen Anhänge: - Reglement zur Vermietung der Riedrainanlage - Stellenbeschrieb Hüttenwart Riedrainanlage - Pflichtenheft für den Hüttenwart Riedrainanlage - Tarifblatt Benutzung Riedrainanlage - Reglement für Geschenke und Vergaben

3 Art. 1 Name und Sitz Verschönerungsverein Safnern (VVS), Sitz in Safnern. Politisch neutral mit gemeinnützigem Bestreben. Vereinsort ist die Riedrainanlage. Die Anlage besteht aus zwei Blockhäusern, einem Cheminée-Haus, einer Toilettenanlage, einem Spiel- und einem Festplatz, sowie verschiedenen Wasseranlagen. Zwischen der Burgergemeinde Safnern als Eigentümer und dem VVS als Nutzer besteht, betreffend der Anlage und Bauten im Riedrain Safnern, eine mündliche Vereinbarung auf der Basis eines Vertragsentwurfes. Dieser regelt Rechte und Pflichten, Finanzen, Vermietung und Benutzung in den Grundsätzen entsprechend der Anwendung des Gewohnheitsrechtes. Art. 2 Zweck und Ziel Statuten Verschönerungsverein Safnern Der VVS übernimmt Aufgaben im Dorf oder Gemeindegebiet, die zur Verschönerung, Erhaltung und Attraktivierung des Dorfes beitragen. Er setzt und unterhält Bänke an bestimmten Ruheplätzen und Aussichtspunkten. Bei der Gestaltung von gemeinnützigen Anlagen übernimmt er gewisse Arbeiten und kann sich finanziell beteiligen. Der VVS setzt sich für das Gemeinwohl der Bevölkerung ein. Unter anderem unterhält er die Riedrainanlage als naturnahes Erholungsgebiet für Familien und Erholungsbedürftige. Er fördert kulturelle Anlässe im Dorf. Die Geselligkeit unter den Mitgliedern wird gepflegt. Dazu behält sich der Verein das Recht vor, die Riedrainanlage einmal pro Monat einen Tag für sich zu beanspruchen. Art. 3 Vereinsaktivitäten und Mitgliedschaft Unter dem Begriff Vereinsaktivitäten werden sämtliche Aktivitäten gemäss Artikel 2 verstanden. Sie werden durch den Vorstand in einem Jahresprogramm festgehalten. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, Aktivmitgliedern, einfachen Mitgliedern und Gönnern. Je nach persönlichem Engagement kann jede Person ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr jede Art Mitgliedschaft (ausser Ehrenmitglied) beantragen. Für die direkte Aufnahme als Aktivmitglied muss

4 ein Kandidat die erforderlichen Arbeitstage im Vorjahr der GV geleistet haben. Aktivmitglieder sind Mitglieder, die sich regelmässig in verdienter Art und Weise persönlich zu Gunsten der Vereinsziele engagieren. Das minimale Engagement umfasst 5 offizielle Arbeitstage entsprechend dem jeweiligen Jahresprogramm. Davon ausgenommen sind einerseits vereinsbezogene Anlässe wie Vereinsreise oder Auffahrtsbummel etc., andererseits aber auch projektbezogene Anlässe wie beispielsweise das Riedrainfest oder die Durchführung der 1. Augustfeier in Safnern. Ein Einsatz anlässlich solcher Projekte ist hingegen zusätzlich erwünscht. Wahlweise können die 5 Arbeitstage auch in Form von Vorstandsitzungen und Vorstandsarbeit abgegolten werden. Einfache Mitglieder sind die eigentliche Basis des Vereins. Gleichzeitig rekrutieren sich daraus die Aktivmitglieder. Ihre Pflichten umfassen pro Jahr

5 mindestens einen Einsatz zu Gunsten einem projektbezogenen Anlass wie beispielsweise das Riedrainfest, den Chlouser oder den VVS Holztag. Gönner sind dem Verein freundschaftlich zugewandte Personen und/oder juristische Personen. Gönner ist, wer den Verein in materieller Hinsicht durch freiwillige Beiträge unterstützt. Irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dem Gönner und gegenüber dem Verein können nicht beansprucht werden. Ehrenmitglieder sind Mitglieder mit mindestens 15-jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit, die ausserordentliche Dienste zu Gunsten des Vereins geleistet haben. Auf Antrag des Vorstandes und der Stimmenmehrheit der Generalversammlung kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied beziehungsweise gegebenenfalls zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Art. 4 Allgemeine Pflichten und Rechte der Mitglieder Mitglieder werden einmal jährlich, anlässlich der GV, aufgrund dem einfachen Stimmenmehr aufgenommen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Ansehen des Vereines nicht zu schaden und sich an die Statuten, die ihm bei der

6 Aufnahme in den Verein übergeben werden, zu halten. Der Besuch der Vereinsversammlungen und Veranstaltungen ist Ehrensache. Der abhängig von der Art der Mitgliedschaft (Art. 3) definierte Rahmen des persönlichen Engagementes zu Gunsten dem Verein ist einzuhalten. Darüber hinaus können alle Mitglieder in der Regel einmal jährlich für die Organisation einer Zwischenverpflegung anlässlich einem Arbeitstag verpflichtet werden. Sie werden dazu durch den Vorstand eingeteilt, die Bereinigung der Liste erfolgt anlässlich der GV. Die daraus entstehenden Kosten werden durch die Vereinskasse übernommen. Aktivmitglieder können einmal pro Jahr die Riedrainanlage gratis (ohne Miete) für sich und ihre Familienangehörigen (zum Eigengebrauch) beanspruchen. Ehrenmitglieder ohne Aktivmitgliedschaft, einfache Mitglieder und Gönner haben kein Anrecht auf eine Gratisnutzung der Riedrainanlage. Alle an der jährlich durchgeführten Vereinsreise teilnehmenden Mitglieder haben Anrecht auf eine Teilrückerstattung der an diesem Anlass entstehenden persönlichen Kosten. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl Teilnehmer und dem dafür im Budget vorgesehenen Betrag. Vorstandsmitglieder haben pro vollständig absolviertem Vorstandsjahr Anrecht auf ein aus der Vereinskasse finanziertes, gemeinsames Essen (Vorstandsessen). Dies solange, als die finanzielle Führung des Vereines nicht massive Verluste schreibt. Der dafür vorgesehene Betrag ist zu budgetieren. Die Kosten des Essen anlässlich der Generalversammlung werden über die Vereinskasse getragen. Austritte sind zwei Monate vor der Generalversammlung beim jeweiligen Präsidenten schriftlich einzureichen. Einfache Mitglieder oder Aktivmitglieder welche sich während zwei (2) aufeinanderfolgenden Jahren nicht an den Vereinsaktivitäten beteiligen, werden automatisch ausgeschlossen.

7 Der Übertritt von einer Aktivmitgliedschaft zu einer einfachen Mitgliedschaft oder umgekehrt, erfolgt anlässlich der GV auf Basis eines Vorstandsvorschlages entsprechend dem persönlichen Engagement des Mitgliedes zu Gunsten dem Verein (gemäss Art. 2). Mit sofortiger Wirkung wird ausgeschlossen, wer den Verein in seiner Ehre schädigt und/oder gegen die Statuten des Vereins verstösst. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Vergünstigungen und Rechte. Stichtag: Ende der Mitgliedschaft. Art. 5 Vereinsorgane Generalversammlung Vereinsversammlung Vorstand Kommission Kassenrevisoren Statuten Verschönerungsverein Safnern Oberstes Organ ist die Generalversammlung die jeweils nach Ablauf des Vereinsjahres (Kalenderjahr) stattfindet. Sie ist zuständig für die Behandlung folgender Geschäfte: - Jahresbericht Präsident, Jahresrechnung Kassier, Kassenrevision, Protokolle. - Anträge des Vorstandes und Mitglieder.

8 - Festlegung des Budget. - Festlegung von besonderen Projekten im Rahmen des Jahresprogrammes. - Wahl des Vorstandes und der Revisoren. - Wahl des Hüttenwartes. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Art. 6 Vorstand Statuten Verschönerungsverein Safnern Zur Leitung des Vereins wählt die Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand mit steter Wiederwählbarkeit. Der Präsident steht ein Jahr später zur Neu- oder Wiederwahl zur Verfügung. In der Regel ebenfalls für 2 Jahre. Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern (Präsident, Sekretär und Kassier). Zweckmässigerweise ist der Vorstand allerdings aus fünf (5), höchstens aus sieben (7) Mitgliedern zusammengesetzt. In den Vorstand kann jedes Ehren- oder Aktivmitglied gewählt werden. Einfache Mitglieder können nach einer mindestens einjährigen Mitgliedschaft in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und aussen und ist für die reibungslose Abwicklung der Geschäfte besorgt. Der Vorstand kann in eigener Kompetenz über Ausgaben bis zu dem im jährlichen Budget durch die Generalversammlung festgelegten Betrag, verfügen. Ausserhalb des Budgets verfügt der Vorstand für Fälle wo ein weiteres Zuwarten eine Sache oder ein Projekt verunmöglichen, gefährden oder massiv verteuern würde, über eine Ausgabenlimite von CHF (eintausend) Franken. Ausserordentliche grössere Ausgaben müssen von der nächststattfindenden Generalversammlung oder von einer ausserordentliche Vereinsversammlung bewilligt werden.

9 Bei einer Vorstandszusammenstellung von fünf (5) Mitgliedern gelten die nachfolgenden Aufgabenbeschriebe. Der Präsident Er besorgt die Vereinsleitung, vertritt den Verein gegen aussen und leitet die Vorstandssitzungen sowie Vereinsversammlungen. An der Generalversammlung legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor. Er führt gemeinsam mit dem Sekretär oder Kassier rechtsverbindliche Unterschrift. Der Vizepräsident Er hat den Präsidenten im Bedarfsfall in seiner Funktion zu vertreten. Ihm obliegen situativ zugewiesene Aufgabenbereiche. Auf der Basis von Vorstandsbeschlüssen führt er in Stellvertretung des abwesenden Präsidenten die rechtsverbindliche Unterschrift. Der Sekretär Er besorgt die Korrespondenz und die Erledigung sämtlicher Schreibarbeiten. Führt an Sitzungen und Vereinsversammlungen das Protokoll und die Anwesenheitslisten. Er führt das Mitgliederverzeichnis und ist für die Bereitstellung von Adressklebern und den Versand von Rundschreiben und Einladungen zuständig. Er zeichnet kollektiv mit dem Präsidenten. Der Kassier Er ist verantwortlich für Kasse und Buchhaltung. Legt der Generalversammlung alljährlich die Jahresrechnung vor und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand das Budget. Zeichnet kollektiv mit dem Präsidenten. Der Materialverwalter Ihm obliegt die Verantwortung für sämtliches Material und Werkzeug nach Inventarliste. Er ist besorgt für die Vollständigkeit und Sauberkeit des Materials und Werkzeuges. Er ist für die Vermietung des Materials an Drittpersonen oder Vereine innerhalb der Gemeinde verantwortlich. Er ist, was die Vermietung und Herausgabe von Material betrifft, für den hierbei zu

10 erstellenden Vertrag allein- unterschriftsberechtigt. Die Herausgabe und Rücknahme von Material kann er während persönlichen Abwesenheiten an ein von ihm zu bezeichnendes, verantwortliches Mitglied delegieren. Beisitzer Ein oder zwei Beisitzer können im Vorstand permanent oder projektbezogen auch temporär einsitzen. Ihre Aufgaben werden situativ und bedürfnisgerecht ausformuliert. Der Hüttenwart Er muss nicht zwingend im Vorstand sein, ist aber Mitglied des Verschönerungsvereines. Seine Arbeiten sind in einem Pflichtenheft detailliert beschrieben. Er besorgt den Unterhalt, die Verwaltung und Vermietung der Riedrainanlage und ist in diesem Zusammenhang alleinunterschriftsberechtigt. Rechnungsrevisoren Gehören nicht dem Vorstand an. Sie prüfen vor der Generalversammlung die Jahresrechnung und legen in einem Revisorenbericht zu Handen der Generalversammlung Zeugnis über die Buchführung des Vereinskassiers ab. Sie haften mit ihrer kollektiven Unterschrift. Art. 7 Archiv Protokolle, Jahresberichte, Jahresrechnungen und Kassenbücher sind durch die jeweiligen Verantwortlichen zu archivieren. Die dafür vorgesehenen Behältnisse sind zu nutzen.

11 Art. 8 Schlussbestimmungen Statuten Verschönerungsverein Safnern Statutenänderungen können an der Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In Form von Reglementen werden die detaillierten Ausführungsbestimmungen der in den Statuten beschriebenen Grundsätze erlassen. Damit soll eine flexible, den Bedürfnissen entsprechende Handhabung sichergestellt sein, ohne dass jedesmal eine Statutenänderung notwendig wird. Die als Anhang zu den Statuten zu verstehenden Reglemente werden durch den Vorstand erlassen. Eine Genehmigung durch die GV ist nicht automatisch notwendig. Auf Antrag eines Mitgliedes kann anlässlich der GV über in den Reglementen festgehaltene Umsetzungsregulative abgestimmt werden. Dabei sind in einer Neu- und/oder Nicht-Ausformulierung die in den Statuten festgelegten Grundsätze zu respektieren. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Dieselbe entscheidet über die

12 Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögen. Bei einer Auflösung ist die Vereinskasse und das gesamte Vereinsarchiv beim Gemeinderat von Safnern zu deponieren. Solange 5 (fünf) Mitglieder den Fortbestand des Vereins verlangen, kann er nicht aufgelöst werden. Für eingegangene Verpflichtungen des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Die Statuten sind an der Generalversammlung vom 5. Februar 2005 im Riedrain, genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle bisher geltenden Statuten und Beschlüsse werden dadurch aufgehoben. Safnern, den 5. Februar 2005 Verschönerungsverein Safnern Der Präsident Der Sekretär

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