Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund; Unverzüglichkeit

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1 VG München, Urteil v M 15 K Titel: Normenketten: 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 Nr. 1 BAföG 7 Abs. 3 S. 1 Nr.2 BAföG 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG Orientierungsätze: Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für Hochschulstudium mit Zwischenprüfung (Vordiplom) in vorangegangener Fachhochschulausbildung; Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund; Unverzüglichkeit Schlagworte: Ausbildungsförderung, Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für Hochschulstudium mit Zwischenprüfung (Vordiplom) in vorangegangener Fachhochschulausbildung, Fachrichtungswechsel, Unabweisbarer Grund, Unverzüglichkeit Tenor I.Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG für das Wintersemester 2008/2009 dem Grunde nach zu bewilligen. II.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin nach Aufgabe eines Fachhochschulstudiums der Betriebswirtschaft Ausbildungsförderung für ein zum Wintersemester 2008/09 aufgenommenes Universitätsstudium der Wirtschaftspädagogik zusteht. Die am ** ******** 1986 geborene Klägerin studierte nach Erwerb der Fachhochschulreife an der Fachoberschule ****** im Bereich Wirtschaft im Juli 2005 seit Wintersemester 2005/06 an der Fachhochschule (FH) Nürnberg Betriebswirtschaft (Diplom). Im Juli 2007 bestand die Klägerin darin die Vordiplom-Prüfung, mit der sie zugleich die fachgebundene Hochschulreife erwarb. Für dieses Studium erhielt Klägerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG, zuletzt mit Bewilligungsbescheid des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg vom 1. April Daneben erhielt sie Fördermittel einer privaten Stiftung bewarb sich die Klägerin an der LMU München um einen Studienplatz im Bereich Wirtschaftspädagogik (Diplom-Handelslehrer) zum Wintersemester 2008/09.

2 Am 24. Juli 2008 beantragte die Klägerin beim Studentenwerk Erlangen-Nürnberg Weiterförderung für ihr Betriebswirtschaft-Studium an der FH Nürnberg. Am 4. September 2008 wurde die Klägerin nach sechs Fachsemestern im Studiengang Betriebswirtschaft von der FH Nürnberg exmatrikuliert. Seit Wintersemester 2008/09 ist die Klägerin im Studienfach Wirtschaftspädagogik an der LMU München immatrikuliert. Am 10. September 2008 stellte die Klägerin beim Beklagten Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium der Wirtschaftspädagogik. Sie hätte eigentlich schon 2005 Wirtschaftspädagogik studieren wollen. Da sie hierfür jedoch die fachgebundene Hochschulreife benötigt hätte und es damals in Amberg noch keine 13. FOS-Klasse im Bereich Wirtschaft gegeben habe, habe sie zunächst Betriebswirtschaft an der FH Nürnberg studiert, um dort mit dem Vordiplom die fachgebundene Hochschulreife erwerben zu können. Als sie sich 2007 für das Studium der Wirtschaftspädagogik an der LMU München bewerben habe wollen, sei ihr dies nicht möglich gewesen, da sie das Vordiplom-Zeugnis nicht rechtzeitig bekommen habe. Bewerbungsschluss für das Wintersemester 2007/08 sei der 15. Juli 2007 gewesen, die Nachreichungsfrist für Hochschulzugangsberechtigungen sei am 24. Juli 2007 abgelaufen, das Vordiplom-Zeugnis sei ihr aber erst am 12. Oktober 2007 ausgehändigt worden. Auch eine vorläufige Bestätigung habe ihr nicht ausgestellt werden können, da noch nicht alle Noten für die Vordiplomsprüfung gemeldet gewesen seien und der Praktikumsbericht noch nicht korrigiert gewesen sei. Zum Sommersemester 2008 habe sie in Bayern das Studium der Wirtschaftspädagogik nicht beginnen können. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Förderantrag der Klägerin vom 10. September 2008 ab. Es liege ein Fachrichtungswechsel nach 7 Abs. 3 BAföG vor, der nicht rechtzeitig erfolgt sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 16. Oktober 2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2008, der Klägerin zugestellt am 13. November 2008, zurück. Mit dem Wechsel vom Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaftslehre zum Universitätsstudium der Wirtschaftspädagogik liege ein Fachrichtungswechsel vor, der nicht unverzüglich i.s.d. Tz a Abs. 4 S. 3 VwV-BAföG und damit nicht aus unabweisbarem Grund nach 7 Abs. 3 S. 1 Nr.2 BAföG erfolgt sei. Die Klägerin habe sich an der FH Nürnberg nicht exmatrikuliert, sondern sei trotz Erhalt des Vordiplom- Zeugnisses im Oktober 2007 und trotz Notenbekanntgabe im August 2007 dort noch im fünften und sechsten Semester eingeschrieben gewesen. Ein Fachrichtungswechsel wäre jedoch unverzüglich nach Erlangung der Zugangsvoraussetzungen vorzunehmen gewesen. Eine Fortsetzung des bisher von ihr betriebenen Studiums wegen der bereits verstrichenen Einschreibungsmöglichkeit an der LMU München widerspreche der Unverzüglichkeit. In diesem Fall hätte die Klägerin bis zur Einschreibung im neuen Studienfach kein Studium betreiben dürfen. Nachdem sie sich erst nach dem sechsten Fachsemester exmatrikuliert habe, sei nach dem zwingenden Gesetzeswortlaut keine Bewilligung von Ausbildungsförderung mehr möglich. Die Tatsache, dass der Grund für den Fachrichtungswechsel durchaus anzuerkennen wäre, spiele deshalb keine Rolle mehr. Hiergegen hat die Klägerin mit Telefax ihrer Bevollmächtigten am Montag, den 15. Dezember 2008 Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München erheben lassen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Weiterförderung nach 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG für eine weitere Ausbildung zu, da sie mit Erwerb des Vordiploms erstmals die Zugangsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium erlangt habe. Das Studium der Wirtschaftpädagogik sei auch in sich selbständig und führe in derselben Fachrichtung weiter. Sie habe das Studium der Wirtschaftpädagogik an der LMU München nur zum Wintersemester beginnen können und unverzüglich nach Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife versucht, dort bereits zum Wintersemester 2007/08 einen Studienplatz zu erhalten, was ihr aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei. Deshalb habe sie sich zähneknirschend entschieden, das Studium an der FH Nürnberg zunächst fortzusetzen, um die Zeit sinnvoll zu nutzen, und sich zum nächstmöglichen Termin zum Wintersemester 2008/09 an der LMU

3 München für ein Studium der Wirtschaftspädagogik beworben. Das BWL-Studium sei kein Parkstudium gewesen, da sie es berufsqualifizierend abgeschlossen hätte, wenn ein Studienwechsel nicht möglich gewesen wäre. Ein Anspruch auf Weiterförderung bestehe darüber hinaus nach 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Der Wechsel in einen Studiengang nach Erlangung der Zugangsvoraussetzungen dafür stelle einen unabweisbaren Grund dar. Sie habe es nicht zu vertreten, dass der Wechsel nicht unverzüglich nach Erwerb des Vordiploms erfolgen habe können. Der Wechsel sei nicht aufgrund Neigungswandels erfolgt. Es wäre unbillig, ihr wegen Fortsetzung des Studiums um zwei Semester die Förderung insgesamt zu streichen. Hätte sie weiterstudiert, hätte sie bis zur Erreichung der Förderungshöchstdauer BAföG erhalten. Sie habe sich zum Wintersemester 2007/08 auch an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sowie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg um einen Studienplatz in Wirtschaftspädagogik beworben, dort hätten jedoch die selben Fristen wie in München gegolten. Auch dort sei ein Studienbeginn nur zum Wintersemester möglich gewesen, außerdem wäre dort nur ein Bachelor-Studium möglich gewesen. Aufgrund ihres Wunsches, als Diplom-Wirtschaftslehrerin in Bayern arbeiten zu können, habe sie sich an Universitäten außerhalb Bayerns nicht beworben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG für das Wintersemester 2008/2009 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Förderung nach 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG scheide aus, da die Klägerin vor Aufnahme des Studiums der Wirtschaftspädagogik noch keine Ausbildung nach 7 Abs. 1 bzw. Abs. 1a BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen habe. Der Wechsel von Betriebswirtschaft zu Wirtschaftspädagogik stelle einen Fachrichtungswechsel nach 7 Abs. 3 S. 1 und 3 BAföG dar. Ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund scheide nach 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BAföG aus, weil die Klägerin mehr als drei Semester im alten Fach eingeschrieben gewesen sei. Die Eröffnung des Zugangs zu einer anderen Ausbildung könne zwar nach Tz a VwV-BAföG als unabweisbarer Grund angesehen werden, die Klägerin habe jedoch die Fachrichtung nicht unverzüglich gewechselt. Das Betreiben eines Studiums zur Überbrückung der Wartezeit stehe schon der Bejahung eines wichtigen Grundes entgegen. Der unverzügliche Abbruch des Studiums bei erkanntem Neigungswandel sei dem Auszubildenden zumutbar, ohne dass es auf Zulassungsbeschränkungen ankomme. Die Klägerin hätte daher bis zur Aufnahme des Studiums der Wirtschaftspädagogik ihr bisheriges Studium nicht weiter betreiben dürfen. Ihr Vorbringen, dass sie das BWL-Studium berufsqualifizierend abgeschlossen hätte, wenn der Wechsel in ein anderes Studium nicht möglich gewesen wäre, stehe im Widerspruch dazu, dass sie schon nach Abschluss der Fachoberschule Wirtschaftspädagogik studieren habe wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen ( 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2008 in Form des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat gemäß 46 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 i.v.m. 7 Abs. 3 BAföG Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG dem Grunde nach für das von ihr 2008 begonnene Studium der Wirtschaftspädagogik an der LMU München für das Wintersemester 2008/09, da sie diesbezüglich einen Weiterförderungsanspruch nach 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG i.v.m. Tz a Abs. 3 S. 4 VwV-BAföG besitzt.

4 Nach 7 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne von 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet (Erstausbildung). Ausbildungsförderung wird nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG u.a. für den Besuch von Hochschulen (einschließlich Fachhochschulen) geleistet. Der Klägerin, die nach Erwerb der Fachhochschulreife im Juli 2005 von Wintersemester 2005/06 bis einschließlich Sommersemester 2008 für das von ihr betriebene Studium der Betriebswirtschaft an der FH Nürnberg vom Studentenwerk Erlangen-Nürnberg Ausbildungsförderung bezogen hat, wurde damit Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung i.s.d. 7 Abs. 1 S. 1 BAföG bewilligt. Die (Weiter-) Förderung für das von ihr nach Aufgabe des Betriebswirtschaft-Studiums an der FH Nürnberg zum Wintersemester 2008/09 aufgenommene Studium der Wirtschaftspädagogik an der LMU München beurteilt sich deshalb nach 7 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BAföG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weiterförderung gemäß 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG. Hiernach wird über die Erstausbildung hinaus für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet (weitere Ausbildung), wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Der Zugang zum Studium der Wirtschaftspädagogik an der LMU München wurde der Klägerin zwar erst durch Erwerb des Vordiploms im Studiengang Betriebswirtschaft an der FH Nürnberg eröffnet, da das Vordiplom die fachgebundene Hochschulreife mit einschließt (vgl. 2 Abs. 1 S. 2 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik an der LMU München vom 26. März 1998 (KWMBl. II S. 888) i.d.f. vom 31. Januar 2007). Eine Förderung nach 7 Abs. 2 BAföG setzte aber weiter voraus, dass die vorangegangene Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen worden ist (BVerwGE 54, 191; 68, 84; Tz VwV-BAföG), was hier unstreitig nicht der Fall ist. Die Klägerin hat das Studium der Betriebswirtschaft an der FH Nürnberg nach Ende des Sommersemesters 2008 ohne Diplom bzw. ohne sonstigen berufsqualifizierenden Abschluss aufgegeben. Insoweit kann auch offen bleiben, ob das Studium der Wirtschaftspädagogik an der LMU München, das gegenüber dem Studium der Betriebswirtschaft einen selbständigen Studiengang mit dem Ziel der Prüfung zum Diplom- Handelslehrer darstellt, auch in derselben Richtung fachlich weiterführt. Entsprechendes gilt für 7 Abs. 2 S. 2 BAföG, wonach Ausbildungsförderung i.ü. für eine einzige weitere Ausbildung geleistet wird, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Denn unabhängig davon, dass der Vorschrift nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommt, der die in 7 Abs. 2 S. 1 BAföG bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt oder erweitert, wäre hierfür ebenfalls eine vorangegangene berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung Voraussetzung (BVerwGE 55, 205). Ist eine vorangegangene Ausbildung wie hier ohne berufsqualifizierenden Abschluss aufgegeben worden, ist eine weitere Förderung vielmehr nur nach Maßgabe von 7 Abs. 3 BAföG möglich (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, 7 Rn. 23). Nach 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung (nur) geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 Nr. 1 BAföG nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters ( 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 Nr. 1 BAföG erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt ( 7 Abs. 3 S. 4 BAföG). Bei der Bestimmung des nach 7 Abs. 3 S. 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden ( 7 Abs. 3 S. 5 BAföG).

5 Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt ( 7 Abs. 3 S. 3 BAföG). Der von der Klägerin zum Wintersemester 2008/09 vollzogene Wechsel vom Studium der Betriebswirtschaft an der FH Nürnberg zum Studium der Wirtschaftspädagogik an der LMU München stellt einen Fachrichtungswechsel i.s.d. 7 Abs. 3 BAföG dar, da sich - unabhängig vom Wechsel von einer Fachhochschule an eine Universität - jedenfalls die Wissenssachgebiete und das Ausbildungsziel der beiden Studiengänge voneinander unterscheiden. So verfolgt das Studium der Betriebswirtschaft an der FH Nürnberg in erster Linie das Ziel, Studierende auf die Führung von Unternehmen sowie von Verwaltungen vorzubereiten ( 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Betriebswirtschaft an der Georg-Simon-Ohm Hochschule für angewandte Wissenschaften - FH Nürnberg vom 14. August 2001 KWMBl. II 2003 S. 123), während das Studium der Wirtschaftspädagogik an der LMU München primär auf eine Lehrtätigkeit ausgerichtet ist (vgl. 3 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik an der LMU München vom 26. März 1998 i.d.f. vom 31. Januar 2007). Anders als in (rein) betriebs- (BWL) bzw. volkswirtschaftlichen (VWL) Studiengängen sind beim Studium der Wirtschaftspädagogik auch pädagogische und psychologische Themen Bestandteile des Studiums. Zudem werden die Theoriebildung und die Geschichte der Wirtschaftspädagogik sowie die verschiedenen Ausbildungsmodelle und didaktischen Theorien behandelt. Das Studium der Wirtschaftspädagogik dient grundsätzlich der Vorbereitung auf die Lehrtätigkeit durch Vermittlung wirtschaftswissenschaftlichen Wissens. Dementsprechend unterscheiden sich Studienaufbau, Lehrfächer und Prüfungsschwerpunkte der beiden Studiengänge, die an der LMU München auch unabhängig nebeneinander angeboten werden, voneinander; zu Einzelheiten wird insoweit auf die vom Beklagten vorgelegten Studien- und Prüfungsordnungen Bezug genommen. Die Anerkennung eines Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund i.s.d. 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG scheidet vorliegend von vornherein aus, weil die Klägerin erst nach dem sechsten und nicht wie vom Gesetz beim Besuch einer Hochschule vorausgesetzt spätestens nach dem dritten Fachsemester im Studiengang Betriebswirtschaft die Fachrichtung gewechselt hat ( 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 und 7 Abs. 3 S. 4 Hs. 2 BAföG). Jedoch ist vorliegend ein Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund i.s.d. 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG zu bejahen. Nach Tz a Abs. 3 S. 4 VwV-BAföG ist ein unabweisbarer Grund in der Regel auch anzunehmen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist (Ramsauer/Stallbaum/ Sternal, a.a.o. Rn. 27und 82). Wie oben ausgeführt, wurde der Zugang zum Studium der Wirtschaftspädagogik an der LMU München der Klägerin erst durch den Erwerb des Vordiploms im Studiengang Betriebswirtschaft an der FH Nürnberg, das die fachgebundene Hochschulreife mit einschließt, eröffnet. Der von der Klägerin zum Wintersemester 2008/09 vollzogene Fachrichtungswechsel erfolgte auch unverzüglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Auszubildende verpflichtet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Deshalb wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald der Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er deshalb unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. 121 Abs. 1 S. 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob

6 ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist. Dabei sind alle jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BVerwGE 85, 194 m.w.n.). Insoweit hat es die Klägerin nicht zu vertreten, dass sie nicht schon nach Bestehen des Vordiploms im Juli 2007 zum Wintersemester 2007/08, sondern erst ein Jahr später zum Wintersemester 2008/09 das Studium der Wirtschaftspädagogik an der LMU München beginnen konnte. Denn sie hat glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, dass ihr das für eine Bewerbung im Diplom-Studiengang Wirtschaftspädagogik an der LMU München, der dort seit Anfang 2007 nur mehr im Wintersemester begonnen werden konnte ( 4 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik an der LMU München vom 26. März 1998 i.d.f. vom 31. Januar 2007), erforderliche Vordiplom-Zeugnis von der FH-Nürnberg erst Mitte Oktober 2007 ausgestellt wurde, während der Bewerbungsschluss für das von ihr angestrebte Studium in München bzw. der Nachreichungstermin für Hochschulzugangsberechtigungen hierfür bereits im Juli 2007 ablief. Zwar konnte die Klägerin hierfür nur entsprechende Nachweise für das Jahr 2008 vorlegen, doch ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Termine 2007 denen für 2008 entsprachen und dass der Klägerin deshalb die rechtzeitige Vorlage des Vordiplom-Zeugnisses im Juli 2007 für eine Bewerbung zum Wintersemester 2007/08 ohne ihr Verschulden nicht möglich war. Das vorgelegte Vordiplom-Zeugnis trägt das Datum 31. Juli 2007 und konnte daher ersichtlich nicht mehr im Juli vorgelegt werden. Weiter erscheint plausibel, dass der Klägerin im Juli 2007 auch keine vorläufige Bestätigung ausgestellt werden konnte, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Noten für die Vordiplomprüfung gemeldet waren und der Praktikumsbericht noch nicht korrigiert war, unabhängig davon, ob eine vorläufige Bestätigung von der LMU München als ausreichend angesehen worden wäre. Dafür, dass eine vorläufige Bestätigung jedenfalls erst nach Ende Juli 2007 und damit zu spät ausgestellt werden hätte können, spricht auch, dass die Klägerin dem Studentenwerk Erlangen-Nürnberg die sog. 48-BAföG- Bescheinigung über das Bestehen des Vordiploms erst am 21. August 2007 vorgelegt hat, als die Bewerbungsfrist an der LMU München abgelaufen war. Auch kann der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, dass sie ihre Bewerbung auf den Diplom-Studiengang in München beschränkt hat, anstatt sich auch andernorts um einen Studienplatz für Wirtschaftspädagogik zu bemühen, wo sie ggf. schon zum Wintersemester 2007/08 oder zumindest zum Sommersemester 2008 zu studieren anfangen hätte können. Eine Verzögerung durch Zulassungsbeschränkungen ist nur dann unschädlich, wenn sich der Auszubildende hinreichend um eine Zulassung bemüht hat. Wird ein zentrales Auswahlverfahren durchgeführt, so genügt die Bewerbung bei der ZVS. Andernfalls ist grundsätzlich eine Bewerbung bei allen Ausbildungsstätten erforderlich, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann. An der Unverzüglichkeit fehlt es daher regelmäßig, wenn der Auszubildende seine Bewerbung ohne dringenden Grund auf eine bestimmte Hochschule beschränkt und deshalb nicht zum nächstmöglichen Termin zum Zuge kommt. Allerdings dürfen an die Ermittlung dieser Ausbildungsstätten durch den Auszubildenden selbst keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Insoweit ist es nicht der Klägerin anzulasten, wenn sie zum Wintersemester 2007/08 in Bayern kein Studium der Wirtschaftspädagogik beginnen konnte, da sie sich nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung im Sommer 2007 nicht nur in München, sondern auch in Erlangen bzw. in Bamberg, wo ebenfalls der Studiengang Wirtschaftspädagogik angeboten wird, vergeblich beworben hat, weil dort - ebenso wie in München - der Bewerbungsschluss bereits vorüber war, als sie ihr Vordiplom-Zeugnis erhalten hatte. Darüber hinaus wurde Wirtschaftspädagogik für Erstsemester zum damaligen Zeitpunkt nur noch an der LMU München als Diplom-Studiengang angeboten, während Studienanfänger in Erlangen bzw. Bamberg nur mehr ein Bachelor-Studium - mit ggf. hieran anschließendem Master - beginnen konnten, so dass die Klägerin, die einen Abschluss als Diplom-Handelslehrerin anstrebt, auch nicht auf die Möglichkeit eines etwaigen Studienbeginns zum Sommersemester 2008 in Erlangen bzw. Bamberg verwiesen werden kann. Soweit sich die Klägerin nicht auch außerhalb Bayerns, wo der Studiengang Wirtschaftspädagogik an rund 30 anderen Universitäten in Deutschland angeboten wird, beworben hat, hat sie nachvollziehbar dargelegt,

7 dass sie sich mit einem Studium in Bayern bei entsprechend gutem Abschluss die Option offen halten wollte, nach Ende des Studiums als Diplom-Handelslehrerin ins Lehramt zu gehen. Da ein außerhalb Bayerns erworbener Abschluss wohl nicht ohne weiteres anerkannt werden würde, war es deshalb aus Sicht der Klägerin gerechtfertigt, sich auf Bewerbungen innerhalb Bayerns zu beschränken. Darüber hinaus kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit dem von ihr in Bayern erworbenen Vordiplom auch in anderen Bundesländern überhaupt zum Universitätsstudium zugelassen worden wäre. Auch steht nicht fest, dass sie dort überhaupt einen Diplom-Abschluss machen hätte können. Es hieße daher die Anforderungen an die Klägerin zu überspannen, wenn man ihr angesichts dessen die Bewerbung bei allen in Betracht kommenden Universitäten ansinnen würde. Der Unverzüglichkeit steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Studium der Betriebswirtschaft an der FH Nürnberg nicht bereits nach Ende des 4. Fachsemesters abgebrochen und bis zur Aufnahme des Studiums der Wirtschaftspädagogik pausiert hat, sondern noch bis einschließlich Sommersemester 2008 weiter Betriebswirtschaft studiert und hierfür auch Ausbildungsförderung bezogen hat. Nach den Grundsätzen zum sog. Parkstudium kommt die Anerkennung eines unverzüglichen Fachrichtungswechsels auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Wechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist. Dabei wird vorausgesetzt, dass dem Auszubildenden der Zugang zu seinem Wunschstudium auf nicht absehbare Zeit versperrt ist und er sich deswegen entschließt, als Alternative das Studium im Fach seiner zweitstärksten Neigung mit der Absicht zu beginnen, dieses berufsqualifizierend abzuschließen, sofern es ihm endgültig nicht gelingt, einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten. Hieran fehlt es, wenn der Auszubildende eine konkrete Aussicht darauf hat, innerhalb eines überschaubaren kurzen Zeitraumes zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden und das zunächst gewählte Studium nur zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Zulassung aufnimmt (BVerwGE 85, 188). Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzugestehen, dass es missverständlich ist, wenn die Klägerin diesbezüglich zunächst angegeben hat, dass sie eigentlich seit Beendigung der Fachoberschule Wirtschaftpädagogik studieren habe wollen, dann jedoch, dass sie das FH-Studium berufsqualifizierend abgeschlossen hätte, wenn sie das Studienfach nicht wechseln hätte können. Dies ist jedoch allein vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Klägerin, die an der Fachoberschule in Amberg zum damaligen Zeitpunkt im Bereich Wirtschaft lediglich die Fachhochschulreife und nicht auch die fachgebundene Hochschulreife erwerben konnte, gezwungen war, den Umweg über das FH-Studium zu gehen, um dort mit dem Vordiplom auch die fachgebundene Hochschulreife zu erwerben und anschließend an der LMU München Wirtschaftpädagogik zu studieren. Dieser von Anfang an bestehende Wunsch schließt es nicht aus, dass sie sich zugleich durch die Fortführung ihres FH-Studiums bis zur tatsächlichen Aufnahme an der LMU München realistisch die Option offengehalten hat, das Betriebswirtschafts-Studium berufsqualifizierend abzuschließen, wenn sie das Studienfach nicht wechseln können sollte. Denn sie durfte keineswegs davon ausgehen, ohne Abitur in absehbarer Zeit einen Studienplatz in ihrem Wunschstudium zu erhalten. Nach ihren Angaben wurde zum Wintersemester 2008/09 neben ihr nur ein weiterer Bewerber ohne Abitur zugelassen, so dass die Chancen auf einen Studienplatz gering waren. Dementsprechend hat sie auch vorsichtshalber noch am 24. Juli 2008, als die Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2008/09 an der LMU München ablief, einen Weiterförderungsantrag für ihr FH-Studium gestellt. Insoweit ist unerheblich, dass die Klägerin für ihr FH-Studium bis einschließlich Sommersemester 2008 Ausbildungsförderung erhalten hat (BVerwGE 82, 163). Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf 188 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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