Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland; Zweitausbildung; besondere Umstände des Einzelfalles

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: BAföG 7 I, II 7 Abs. 2 BAföG 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG BAföG 7 I, II 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO 7 Abs. 2 BAföG 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG BAföG 7 I, II 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland; Zweitausbildung; besondere Umstände des Einzelfalles Schlagworte: berufsqualifizierende Ausbildung, Ausbildungsförderung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Hochschulzugang Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Bewilligung von Ausbildungsförderung Der im Jahr 1987 geborene Kläger hat seit dem 10. Oktober 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. In der Zeit von 1994 bis 1996 hatte er die Grundschule in... in der Ukraine besucht, anschließend von 1996 bis 1999 die Grundschule in... Von 1999 bis 2002 besuchte er das... -Gymnasium in... und von 2002 bis 2004 eine allgemeine Mittelschule in der Ukraine. In der Zeit von 2004 bis zum 27. Juni 2007 betrieb der Kläger ein Fernstudium an der nationalen Technischen Universität... (Ukraine) mit der Fachrichtung Ingenieurmechanik/Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugwirtschaft. Der Kläger hat das Diplom eines Bakkalaureus erworben. Mit Bescheid der Regierung von... vom 16. Juni 2009 wurde ihm die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur erteilt. 3

2 Mit dem amtlichen Formblatt beantragte er am 29. September 2010 beim Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen für den Bachelor-Studiengang International Management an der Hochschule... Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2011 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Ausbildungsförderung werde für zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierend sei ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähige. Der an der nationalen Technischen Universität... erworbene Diplom- Abschluss befähige den Antragsteller dort zur Berufsausübung; damit sei sein Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ausgeschöpft. Der Auszubildende könne hier nicht anführen, er habe zwischen der Ausbildung im Ausland und einer Ausbildung im Inland keine freie Wahl gehabt. Er habe zunächst in Deutschland gelebt und eine Schule besucht, ehe er die Schule in der Ukraine abgeschlossen und dort studiert habe. Aufgrund dieses Werdegangs könne nicht davon ausgegangen werden, dass er objektiv daran gehindert war, ein Studium in Deutschland aufzunehmen. Eine Förderung sei daher nur unter den besonderen Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung möglich. Hierfür seien jedoch keine Gründe ersichtlich. Insbesondere führe das von ihm nunmehr betriebene Studium das in der Ukraine abgeschlossene Studium nicht in derselben Richtung fachlich weiter. Auch sei eine Förderung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles hier nicht möglich. Er benötige nach Aktenlage keine weitere Ausbildung zur Anerkennung seines in der Ukraine erworbenen Hochschulabschlusses. Vielmehr sei sein in der Ukraine erworbenes Diplom als berufsqualifizierender Abschluss im Inland anerkannt. Er sei berechtigt, die Bezeichnung Ingenieur zu tragen. Er habe zwar die Möglichkeit nachzuweisen, dass der erworbene Abschluss in Deutschland nicht zu verwerten sei. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass für eine Anerkennung des Studienganges Ingenieurmechanik/Kraftfahrzeuge das Studium International Management erforderlich sei, so dass auch insoweit nicht mit einer Bewilligung von Ausbildungsförderung zu rechnen sei. 4 Seit dem Wintersemester 2011/2012 studiert der Kläger im Studienfach Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre an der Universität... und hat hierfür einen neuen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gestellt. In der mündlichen Verhandlung führte er dazu aus, er habe das Studium International Management abgebrochen, weil seine Englisch-Kenntnisse nicht ausreichend gewesen seien Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 1. Februar 2011 zu verpflichten, dem Kläger für das Studium International Management an der Hochschule... im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 7 Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger sei im Jahr 2002 zurück in die Ukraine gezogen, um seinen Großvater, der dort alleine lebte und damals einen Hirnschlag erlitten hatte, zu betreuen. Seine Eltern hatten zu dieser Zeit Arbeit in Deutschland, konnten somit eine finanzielle Unterstützung ermöglichen, jedoch nicht zurück in die Ukraine gehen. Er habe in der Ukraine dann die Schule beendet und ein Fernstudium an der Technischen Universität... abgeschlossen. Sein Abschluss sei hier in Deutschland nicht als solcher anerkannt worden. Er dürfe zwar die Berufsbezeichnung Ingenieur führen, der akademische Grad Bachelor sei jedoch nicht anerkannt worden. Dementsprechend könne er kein weiterführendes Masterstudium betreiben oder als Ingenieur eine Arbeit finden. Da sein Abschluss als Ingenieur bei den Arbeitgebern nicht anerkannt sei, habe er keine Chance, eingestellt zu werden. Mit dem Studium International Management möchte er seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Dieser Studiengang würde seine Spezialisierung Kraftfahrzeugwirtschaft gut ergänzen. Er habe faktisch gesehen also keinen Studienabschluss, sein Fernstudium in der Ukraine sei hier als Abitur anerkannt worden, er könne daher nicht ebenso wie nach Ablegung eines Erststudiums behandelt werden. Seine Eltern könnten ihn nicht unterstützen, da sie selbst auf Hartz IV angewiesen seien.

3 8 3. Der Beklagte beantragt 9 Klageabweisung. 10 Unter Verweis auf die Bescheidsgründe wird ergänzend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleisten habe, da ein Ausbildungsabschnitt auch dann berufsqualifizierend sei, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähige. In ständiger Rechtsprechung werde diese gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung teleologisch einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur die Auszubildenden betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland entschieden haben. Mit der Änderung habe eine Ungleichbehandlung zu vergleichbaren Inlandsfällen vermieden werden sollen, die der Gesetzgeber darin gesehen habe, dass sonst Auszubildende, die sich zunächst für eine im Ausland gebotene Ausbildung entschieden hätten, unter Berufung auf eine fehlende oder nicht gleichwertige Anerkennung im Inland bzw. eine fehlende Verwertbarkeit der Berufsqualifikation die Förderung einer weiteren Ausbildung verlangen könnten, ohne an die einschränkenden Voraussetzungen für eine Zweitausbildung gebunden zu sein. Der Kläger habe in Deutschland zunächst das Gymnasium besucht. Nach seinem Vortrag habe er diesen Ausbildungsgang abgebrochen und sei wegen der Betreuung seines allein lebenden Großvaters in die Ukraine umgezogen. Das Motiv des Klägers für den Abbruch seiner Schulausbildung im Inland sei im höchsten Maße sozial anerkennenswert. Gleichwohl erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen, die für eine weitere förderungsfähige Ausbildung erforderlich seien. Im Gegensatz zu Personengruppen wie Vertriebenen, Ausländern und anderen, die sich zwischen einer Ausbildung im Inland und einer solchen im Ausland zunächst nicht hätten entscheiden können, sei beim Kläger eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Ausbildungslandes vorhanden gewesen. Motive für diese Ausübung der Wahlmöglichkeit müssten unbeachtlich bleiben Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt..., beigeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren Au 3 K verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem klagegegenständlichen Antrag begehrte Ausbildungsförderung. Der Ablehnungsbescheid vom 1. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Der Kläger hat aus 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) keinen Anspruch auf die Förderung des von ihm im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 betriebenen Bachelorstudiengangs. Denn er verfügt bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss. 14 a) Nach 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierend ist ein Abschluss dann, wenn er den Auszubildenden zur Aufnahme einer bestimmten Berufstätigkeit befähigt (Rothe /Blanke, BAföG, 5. Auflage, Rd.Nr. 10 zu 7).

4 15 Nach 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist ein Abschluss grundsätzlich auch dann berufsqualifizierend, wenn er - wie hier - im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom , DVBl. 2008, ), welcher sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof anschließt (vgl. BayVGH vom , DÖV 2009, 131), jedoch voraus, dass der Auszubildende, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden hat. Denn Ziel dieser Regelung ist es, eine Ungleichbehandlung zu vergleichbaren Inlandsfällen zu vermeiden. Der Gesetzgeber sieht die drohende Ungleichbehandlung darin, dass sonst Auszubildende, die sich zunächst für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben, unter Berufung auf eine fehlende oder nicht gleichwertige Anerkennung bzw. fehlende Verwertbarkeit der Berufsqualifikation im Inland die Förderung einer weiteren Ausbildung verlangen können, ohne an die einschränkenden Voraussetzungen des 7 Abs. 2 BAföG gebunden zu sein. Diese Zielsetzung geht deshalb ins Leere, wenn der Auszubildende keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- oder einer Auslandsausbildung hatte. Dabei fehlt die offene Wahlmöglichkeit Personengruppen wie z. B. Spätaussiedlern, Asylberechtigten, Vertriebenen und ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger. Wurde die Ausbildung wie hier im Ausland absolviert, ist somit die Frage der Wahlmöglichkeit zu prüfen. 16 b) Von einer solchen offenen Wahlmöglichkeit ist beim Kläger auszugehen. Der Kläger verfügt seit dem 10. Oktober 1996 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Deutschland. Er kam bereits im Grundschulalter nach Deutschland und hat hier einen Teil der Grundschule und einen Teil der weiterführenden Schulausbildung absolviert. Dass er danach wieder in die Ukraine übersiedelt ist, war zwar wegen des betreuungsbedürftigen Großvaters nachvollziehbar, letztlich aber doch Ausfluss seiner Wahlmöglichkeit. Nach dem Tod des Großvaters wäre es dem Kläger außerdem möglich gewesen, seine Ausbildung in Deutschland zu beenden. Dem stand nun nicht einmal mehr eine moralische Verpflichtung entgegen, durch die der Kläger sich womöglich genötigt gesehen hätte, in der Ukraine zu bleiben. Dass dem Kläger ggf. aufgrund seines ukrainischen Schulabschlusses die Hochschulreife nicht zuerkannt worden wäre (sein Diplom wurde als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt), schließt die Wahlmöglichkeit ebenfalls nicht aus. Denn zum einen bestehen keine Anhaltspunkte, dass 7 Abs. 1 S. 2 teleologisch auch dahingehend einzuschränken wäre, dass sich die Wahlmöglichkeit gerade auf ein Hochschulstudium beziehen muss. Zum anderen hätte er gerade auch die Möglichkeit gehabt, in Deutschland die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. 17 Dass sein in der Ukraine erworbenes Diplom den Kläger dort nicht zu einer Berufsausübung befähigt, macht er nicht geltend, Anhaltspunkte dafür bestehen auch sonst nicht. Er verfügt also über einen (ersten) berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des 7 Abs. 1 BAföG. Dem kann auch die vom Kläger geltend gemachte Erschwernis bzw. Unmöglichkeit, mit seiner Ausbildung eine entsprechende Stelle auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu finden nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH vom , 19 B , zit. nach Juris). Derartige Härten können allenfalls im Rahmen des 7 Abs. 2 BAföG Berücksichtigung finden (vgl. hierzu nachstehend unter Nr. 3 b, c.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Förderung seines Studiums im Sinne eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses gemäß 7 Abs. 2 BAföG. 19 a) Nach 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2-5 BAföG wird in den darin genannten Fällen abweichend vom Grundsatz des Absatzes 1 Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Für den Kläger trifft keine der enumerativ genannten Möglichkeiten zu. 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5 BAföG sind bereits offenkundig nicht einschlägig. Nach Nr. 3 würde eine Zweitausbildung gefördert werden, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet wurde (was beim Kläger der Fall wäre, weil er die

5 Hochschulzugangsberechtigung aufgrund der Ausbildung in der Ukraine erhalten hat), sie in sich selbstständig ist (was hier ebenfalls zutrifft) und in der selben Richtung fachlich weiter führt, was bei dem vom Kläger gewählten Studiengang aber offenkundig nicht der Fall ist. 20 Das vom Kläger aufgenommene Studium International Management ist gemäß 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang International Management an der Fachhochschule... vom 5. November 2007 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 9. November 2011 ein betriebswirtschaftliches Studium, in dem Managementfähigkeiten für den Einsatz in internationalen Unternehmen, auch in fremden Sprachräumen, vermittelt werden. Der wesentliche Inhalt des Studienganges ist ökonomischer, rechtlicher, sozialer und gesellschaftlicher Natur. Es liegt eine internationale Ausrichtung vor, die einen besonderen Schwerpunkt auf die Vermittlung von Wirtschaftsenglisch legt. Das vom Kläger in der Ukraine abgeschlossene Studium der Ingenieurmechanik hingegen, war, wie sich aus den vom Kläger im Verfahren Au 3 K vorgelegten Unterlagen (Bl der dort. Gerichtsakten) ergibt, auf die Bezug genommen wird, eine technisch orientierte Ausbildung, die zwar betriebswirtschaftliche Kurse enthielt, deren Fachrichtung aber im Schwerpunkt technischmechanisch war. Offensichtlich sind die beim Kläger bereits vorhandenen ingenieurmechanischen Kenntnisse und Fähigkeiten für den neu aufgenommenen Studiengang nicht erforderlich und weitgehend ohne Bedeutung. 21 Eine Ausbildung führt aber nur dann in der selben Richtung fachlich weiter, wenn im Prinzip eine Identität der Wissenssachgebiete vorliegt. Eine völlige Identität ist dabei zwar nicht erforderlich, dies würde die Vorschrift leerlaufen lassen. Zu fordern ist aber, dass die Sachgebiete überwiegend identisch sind, wobei es auf die Studienrichtung oder Schwerpunktbildung, wie sei aus der ersten Ausbildung ersichtlich und für die zweite geplant ist, ankommt (Rothe/Blanke, a. a. O., Rd.Nr zu 7 mit weiteren Nachweisen). Hiervon kann bei dem vom Kläger gewählten technischmechanischen Schwerpunkt einerseits und betriebswirtschaftlichmanagementorientierten Studium andererseits nicht ausgegangen werden. 22 Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass sein ukrainisches Diplom nur als allgemeine Hochschulreife anerkannt wurde, ein Weiterführen in derselben Richtung daher nicht erforderlich sei. Dem steht bereits die Bestimmung des 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen, die verdeutlicht, dass es hinsichtlich der förderrechtlichen Wertung des Abschlusses auf die Verwertbarkeit im Ausland ankommt, dass also ein dort berufsqualifizierender Abschluss nicht als weiterführende allgemeinbildende Schulbildung angesehen werden kann, auch wenn er hinsichtlich des Hochschulzugangs im Inland so gewertet wird. 23 b) 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG bestimmt über die in Satz 1 aufgeführten Fälle hinaus, dass eine einzige weitere Ausbildung gefördert wird, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Als besonderen Umstand des Einzelfalles benennt der Gesetzgeber lediglich ( insbesondere ) das angestrebte Ausbildungsziel, weitere sind denkbar. Die Bestimmung ist entgegen ihrem Wortlaut jedoch nicht als Auffangtatbestand zu lesen, der die Regelungen in 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 BAföG aus Gründen der Billigkeit ergänzt. Vielmehr enthält die Vorschrift eine Härteklausel für Fälle, die nicht unter den vorausgehenden Satz 1 fallen und in denen der Auszubildende sich aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine bereits abgeschlossene Berufausbildung nicht mehr zu Nutze machen kann oder in denen vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht (vgl. BayVGH vom , a. a. O. unter Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. VI 1975, S. 24 f. und die std. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. BVerwG vom , NJW 1993, 959; ebenso dazu ausführlich Rothe/Blanke, a. a. O., 7 RdNrn. 31, 33). Ausnahmsweise wird danach Ausbildungsförderung gewährt, wenn ein in der DDR erworbener Berufsabschluss infolge der deutschen Einheit seine uneingeschränkte berufsqualifizierende Bedeutung verliert und die Erlangung eines im gesamten Bundesgebiet verwendbaren Abschlusses eine zusätzliche berufsqualifizierende Ausbildung erfordert (vgl. BVerwG vom ,

6 FEVS 49, 193). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof brachte die Vorschrift zu Anwendung, als ein in Russland erworbener Diplom-Wirtschaftsmathematik-Universitäts -Abschluss in Deutschland zwar als berufsquallifizierend aber lediglich als Diplom-Mathematik-FH anerkannt wurde, wodurch der dortigen Antragstellerin die seit jeher angestrebte Universitätslaufbahn mit schwerpunktmäßiger Forschungstätigkeit und Promotion in der Mathematik verwehrt war und ein Studium der Techno-Mathematik gefördert werden sollte (vgl. BayVGH vom , a. a. O.). 24 c) Im Falle des Klägers liegen die geforderten Merkmale nicht vor. 25 Zunächst ist im Falle des Klägers schon der insoweit zu fordernde Einzelfall nicht vorhanden. Der Kläger ist eben gerade nicht in der Situation eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers, der erst nach Abschluss einer Ausbildung im Ausland nach Deutschland kommen konnte oder sonst objektiv gehindert gewesen wäre, eine im Inland berufsqualifizierende Ausbildung zu erwerben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich in der selben Situation befindet, wie andere inländische Studenten, die bei freier Wahlmöglichkeit eine Ausbildung im Ausland absolviert haben, mit dem ausländischen Abschluss allein hier jedoch nicht die gewünschten beruflichen Möglichkeiten haben. Dieser Fall ist in 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG aber gerade geregelt, wenn auch nicht im Sinne des Klägers. Eine weitere Ausbildung kann in diesen Fällen nur unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 1 S. 1 BAföG gefördert werden. Insoweit dürfte der Kläger auch keine Probleme haben, Ausbildungsförderung für ein Studium zu erhalten, das im o. g. Sinne seine Ausbildung in der Ukraine fachlich weiterführt. 26 Dass der in der Ukraine erworbene Abschluss in Deutschland für einen vom Kläger angestrebten akademischen Beruf nicht zu nutzen ist, weil sein Ingenieur-Titel von Arbeitgeberseite nicht anerkannt wird, ist zwar naheliegend und kann daher unterstellt werden. Allerdings hat der Kläger hierzu auch nur vorgetragen, er könne als Ingenieur keine Arbeit finden. Ob eine Verwertung des Abschlusses auf dem Arbeitsmarkt auf andere Weise möglich wäre, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Soweit dem Kläger der Nachweis gelingt, dass er ohne ein bestimmtes anderes Studium überhaupt keine Stelle in dem von ihm bereits mit der ersten Ausbildung angestrebten Berufsfeld erhält, dieses Studium also erforderlich im Sinne des 7 Abs. 2 S. 2 BAföG ist, mag dies im Hinblick auf einen anderen Studiengang ebenfalls zur Bewilligung von Ausbildungsförderung führen. Hinsichtlich des Studiums International Management ist nicht nur kein fachlicher Zusammenhang der beiden Ausbildungszweige zu erkennen. Durch seinen Abbruch der Ausbildung hat der Kläger vielmehr auch selbst verdeutlicht, dass das Studium International Management für ihn nicht erforderlich im Sinne des Gesetzes ist Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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