Stellungnahme Deutschlands zur Berufsanerkennungsrichtlinie

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1 Berlin, März 2011 Stellungnahme Deutschlands zur Berufsanerkennungsrichtlinie Deutschland dankt für die Gelegenheit, im Zusammenhang mit der öffentlichen Konsultation zur geplanten Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Stellung zu nehmen. Die geplante Überarbeitung der Richtlinie wird aus deutscher Sicht begrüßt. Der Berufsanerkennungsrichtlinie kommt zur Verwirklichung der Freizügigkeit der EU- Bürger und zur Nutzung des innereuropäischen Fachkräftepotentials eine große Bedeutung zu. Deutschland ist der Auffassung, dass das in der Richtlinie vorgesehene Anerkennungsverfahren einfacher, transparenter und nutzerfreundlicher werden sollte. Bei Aufrechterhaltung eines hohen Qualifikationsniveaus sollen Bürger, Unternehmen und Verwaltung insbesondere von solchen bürokratischen Anforderungen entlastet werden, die sich in der Vergangenheit als nicht erforderlich erwiesen haben. Zu dem Konsultationsdokument und den aufgeworfenen Fragen nimmt Deutschland im Einzelnen wie folgt Stellung: Kapitel 2: Aufruf zur Vereinfachung Frage 1: Haben Sie Vorschläge, wie der Zugang der Bürger zu Informationen über das Verfahren zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat weiter verbessert werden kann? Aus deutscher Sicht ist die Vereinfachung der derzeitigen Anerkennungsverfahren der Richtlinie von entscheidender Bedeutung. Durch eine bessere Information der Bürger können die Nachteile komplizierter und intransparenter Regelungen der Berufsanerkennungsrichtlinie nur bedingt ausgeglichen werden.

2 Die Kommission stellt zu Recht fest, dass die Vorschriften der Richtlinie über die Vorlage der für das Anerkennungsverfahren erforderlichen Berechtigungen, Bescheinigungen, Zertifikate und Erklärungen zu Verwirrung führen. So werden in einigen Mitgliedstaaten von den Antragstellern regelmäßig Bescheinigungen verlangt, die in der Richtlinie keine Entsprechung finden (z.b. Bescheinigung über das Recht eines Berufsangehörigen, im Herkunftsstaat einen dort nicht-reglementierten Beruf ausüben zu dürfen). Die Ausstellung derartiger Bescheinigungen bedeutet für Bürger und Verwaltungen einen erheblichen Aufwand und kann zu erheblichen Verzögerungen des Anerkennungsverfahrens führen. Es wird daher vorgeschlagen, die Vorschriften der Richtlinie über die berechtigterweise im Anerkennungsverfahren zu verlangenden Dokumente, einschließlich des Anhangs VII, zu überarbeiten und zusammenzufassen. Die Verpflichtung des Antragstellers, die erforderlichen Unterlagen grundsätzlich selbst beizubringen, sollte dabei aber nicht in Frage gestellt werden. Zudem ist festzustellen, dass die Kontaktstellen zur Berufsanerkennungsrichtlinie bei den ihnen obliegenden Aufgaben ganz überwiegend Doppelarbeit leisten, beispielsweise mit YourEurope und SOLVIT. Auf die Einrichtung der Kontaktstellen sollte deswegen zukünftig verzichtet werden. Dies würde auch der Übersichtlichkeit des Informationsangebotes für die Bürger dienen. Frage 2: Können Sie Maßnahmen zur Vereinfachung des derzeitigen Anerkennungsverfahrens vorschlagen? Das Konsultationsdokument der Kommission enthält zahlreiche Vorschläge zur Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens, auf die in dieser Stellungnahme im Einzelnen eingegangen wird. Darüber hinaus spricht sich Deutschland angesichts der vielen widersprüchlichen, unnötig komplizierten und unverständlichen Regelungen der Berufsanerkennungsrichtlinie dafür aus, die Richtlinie in sprachlicher und systematischer Hinsicht vollständig nach den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung (Verständlichkeit, Klarheit, Vollziehbarkeit) zu überarbeiten. Überflüssige Vorschriften sollten gestrichen werden. 2

3 Als besonders fehleranfällig erweist sich in der Praxis insbesondere die Anwendung der Art. 11 und 13 der Richtlinie zur Einstufung von Berufsqualifikationen in bestimmte Qualifikationsstufen. Die Umsetzung dieser Vorschriften war besonders aufwändig und kompliziert. Die Artikel sowie die ergänzenden Anlagen II und III sind für die Verwaltung nur sehr schwer zu handhaben und für die Bürger völlig unverständlich. Die praktische Bedeutung dieser Vorschriften tendiert demgegenüber gegen Null. Dass sich das Qualifikationsniveau eines reglementierten Berufes in zwei Mitgliedstaaten um zwei Qualifikationsstufen unterscheidet (z.b. ein Mitgliedstaat Studium nach Art. 11d, ein anderer Mitgliedstaat Hauptschulabschluss und Ausbildung nach Art. 11b), kommt in der Praxis so gut wie nie vor. Sollte es dennoch der Fall sein, könnten die Mitgliedstaaten die unmittelbare Anerkennung nicht hinreichend qualifizierter Personen jederzeit durch die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie verhindern. Die Qualifikationsstufen der Richtlinie führen zudem zu zahlreichen Missverständnissen mit den Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens. Die ersatzlose Streichung der Qualifikationsstufen im Rahmen der allgemeinen Regelung der Berufsanerkennungsrichtlinie, einschließlich der Anlagen II und III, würde eine erhebliche Vereinfachung der Richtlinie bedeuten. Die Anerkennungsbehörden würden in diesem Fall ohne weitere Vorprüfungen die Prüfung wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung vornehmen und auf diese Weise die Entsprechung zum jeweiligen nationalen Ausbildungsniveau sicherstellen können. Im Rahmen dieser Prüfung darf es durch die Streichung der Qualifikationsstufen nicht zu einer Schlechterstellung von Anerkennungssuchenden kommen, deren Ausbildung im Herkunftsland sich in Bezug auf Dauer oder Bildungsabschluss (berufliche oder akademische Ausbildung) von der des Aufnahmestaates unterscheidet. Die Streichung der Qualifikationsstufen schließt nicht aus, für die Prüfung wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung nach Art. 14 der Richtlinie unverbindliche Orientierungshilfen zur Einstufung von Berufsqualifikationen zu entwickeln. Die Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens können in diesem Zusammenhang nützliche Anhaltspunkte bieten. 3

4 Frage 3: Sollte der Verhaltenskodex durchsetzbar gemacht werden? Muss der Inhalt des Verhaltenskodex geändert werden? Deutschland spricht sich gegen eine Rechtsverbindlichkeit des Verhaltenskodex aus. Der unverbindliche Charakter des Verhaltenskodexes erlaubt es, flexible Vorgaben für das Anerkennungsverfahren zu machen, dessen Ablauf und Umfang angesichts der unterschiedlichen Reglementierung der verschiedenen reglementierten Berufe und Tätigkeiten höchst unterschiedlich sein kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten verbindliche Regelungen, zum Beispiel zu den berechtigterweise im Anerkennungsverfahren zu verlangenden Dokumenten (siehe Frage 1), nur in der Richtlinie selbst getroffen werden. Frage 4: Haben Sie Erfahrungen mit Ausgleichsmaßnahmen? Könnten diese sich Ihrer Ansicht nach nachteilig auswirken, so zum Beispiel die Auflegung eines dreijährigen Anpassungslehrgangs? Die deutschen Anerkennungsbehörden haben umfassende Erfahrungen mit der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gesammelt. Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung kann auf Ausgleichsmaßnahmen auch im Interesse der Dienstleistungsempfänger nicht verzichtet werden. Dies gilt insbesondere auch für Anpassungslehrgänge, deren Durchführung grundsätzlich nur erforderlich ist, wenn ein Antragsteller auf die Ablegung einer Eignungsprüfung zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung verzichtet. Die Dauer des Anpassungslehrgangs richtet sich dabei nach dem Umfang der auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung. Dabei wird die Höchstdauer von 3 Jahren zwar nur sehr selten ausgeschöpft, sie erscheint für besondere Fälle aber weiterhin erforderlich und sollte nicht verringert werden. Im Rahmen der Legaldefinition der Eignungsprüfung sollte klargestellt werden, wie oft eine Eignungsprüfung wiederholt werden kann und in welchem Verhältnis Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang zueinander stehen. 4

5 Frage 5: Unterstützen Sie den Gedanken, europaweite Verhaltenskodizes für Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgänge zu entwickeln? Deutschland stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass die Ausarbeitung und Durchführung von individuellen Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgängen für die Anerkennungsbehörden einen erheblichen Aufwand bedeutet. Bei bestimmten Berufen könnten gemeinsam mit den jeweiligen Anerkennungsbehörden erarbeitete europaweite freiwillige Verhaltenskodizes den Informationsaustausch und das gegenseitige Vertrauen der europäischen Anerkennungsbehörden stärken und zu einer Entwicklung gemeinsamer Standards führen. Dabei dürfte die Entwicklung gemeinsamer Ansätze bei den sektoriellen Berufen, für die die Richtlinie bereits gemeinsame Mindestausbildungsinhalte vorsieht, leichter fallen, als bei Berufen mit großen Unterschieden in den Ausbildungen der Mitgliedstaaten. Die Erarbeitung derartiger freiwilliger berufsspezifischer Verhaltenskodizes sollte aber unabhängig von der Überarbeitung der Richtlinie erfolgen. Frage 6: Halten Sie es für notwendig, die Rechtsprechung zum partiellen Zugang in die Richtlinie einzubeziehen? Unter welchen Bedingungen könnte ein Berufsangehöriger, der partiellen Zugang erhalten hat, einen vollständigen Zugang erhalten? Aus deutscher Sicht sollte die Rechtsprechung zum partiellen Zugang nicht in die Richtlinie einbezogen werden. Ein partieller Zugang zu einem reglementierten Beruf hat zur Folge, dass der Betroffene nicht alle Tätigkeiten ausüben darf, die Angehörige des jeweiligen Berufes üblicherweise ausführen dürfen. Fälle eines partiellen Zugangs zu einem reglementierten Beruf sollten auch zum Schutz der Dienstleistungsempfänger auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Verallgemeinerungsfähige Kriterien, die es erlauben würden, derartige Fälle mit hinreichender Rechtssicherheit in der Berufsanerkennungsrichtlinie zu kodifizieren, sind nicht ersichtlich. Da Berufsangehörige, denen ein partieller Zugang eingeräumt worden ist, in den ihnen versperrten Betätigungsfeldern ihres Berufes keine Berufserfahrung sammeln können, können sie vollen Zugang zum Beruf nur im Wege der erfolgreichen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erreichen. 5

6 Frage 7: Ist es Ihrer Ansicht nach wichtig, die Mobilität von Absolventen zu verbessern, die noch keine voll qualifizierten Berufstätigen sind und in einem anderen Mitgliedstaat ein bezahltes Praktikum absolvieren oder einen Beruf unter Aufsicht ausüben wollen? Deutschland hält es für möglich, dass es Absolventen, die noch nicht den vollen Berufszugang haben, in besonderen Fällen ermöglicht werden könnte, den praktischen Ausbildungsteil in einem anderen Mitgliedsland durchzuführen. Die allgemeine Regelung der Berufsanerkennungsrichtlinie könnte zu diesem Zweck auf derartige Absolventen Anwendung finden. Voraussetzung wäre allerdings, dass Herkunfts- und Aufnahmestaat einen zeitlich und inhaltlich vergleichbaren praktischen Ausbildungsteil vorsehen. Dies ist beispielsweise im Bereich der Architektur der Fall, nicht jedoch im Bereich der Lehrer, in dem die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen. Ebenso fehlt die Vergleichbarkeit bei der Juristenausbildung und dem juristischen Vorbereitungsdienst. Frage 8: Wie sollte der Herkunftsmitgliedstaat vorgehen, wenn der Berufstätige nach einer Berufsausübung unter Aufsicht in einen anderen Mitgliedstaat zurückkehren möchte? In diesem Fall ist grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates zu prüfen, ob der Absolvent durch die beaufsichtigte Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat die nationalen Anforderungen an den praktischen Ausbildungsteil erfüllt hat. Hat der Absolvent in einem anderen Mitgliedstaat den vollen Berufszugang erworben, finden die Vorschriften der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung. Legislativer Handlungsbedarf besteht diesbezüglich nicht. Frage 9: In welchem Ausmaß ist die Anforderung der zweijährigen Berufserfahrung ein Hindernis für den Zugang zu einem Beruf geworden, bei dem Mobilität durch viele Mitgliedstaaten in Europa von grundlegender Bedeutung ist? Die Frage nach dem Erfordernis der zweijährigen Berufserfahrung in Fällen, in denen ein Berufsangehöriger von einem Mitgliedstaat, der einen Beruf nicht reglementiert hat, in einen Mitgliedstaat wechselt, der den Beruf reglementiert hat, stellt sich in un- 6

7 terschiedlicher Weise je nachdem, ob der Berufsangehörige sich in dem Aufnahmestaat niederlassen oder dort Dienstleistungen erbringen will. Will sich der Berufsangehörige in dem Aufnahmestaat niederlassen, besteht für das Erfordernis einer zweijährigen Berufserfahrung keine sachliche Notwendigkeit, da es dem Aufnahmestaat bei wesentlichen Ausbildungsdefiziten jederzeit frei steht, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen. Das Erfordernis der zweijährigen Berufserfahrung kann in diesen Fällen vielmehr eine unverhältnismäßige Härte bedeuten. So wird die Anerkennung der Berufsqualifikation eines Absolventen, der direkt nach seiner Ausbildung in einen Mitgliedstaat wechselt, der den betreffenden Beruf - anders als der Herkunftsstaat - reglementiert hat, von vornherein ausgeschlossen. Dem Absolventen bleibt nur die Möglichkeit, die komplette Ausbildung im Aufnahmestaat erneut zu durchlaufen. Deutschland schlägt deswegen vor, auf das Erfordernis der zweijährigen Berufserfahrung im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie zu verzichten. Die Anerkennungsbehörden würden in diesem Fall ohne weitere Vorprüfungen die Prüfung wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung vornehmen und auf diese Weise die Entsprechung zum jeweiligen nationalen Ausbildungsniveau sicherstellen können. Dagegen besteht im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in vielen Fällen keine Möglichkeit, die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachzuprüfen. Deswegen kann hier auf das Erfordernis einer zweijährigen Berufserfahrung in Fällen, in denen der Dienstleister von einem Mitgliedstaat, der seinen Beruf nicht reglementiert hat, in einen Mitgliedstaat wechselt, der den Beruf reglementiert hat, nicht verzichtet werden. In welchem Mitgliedstaat er die Berufserfahrung erworben hat, sollte dabei aber nicht maßgeblich sein. Bei Reiseleitern, die üblicherweise im Ausland und üblicherweise saisonal tätig sind, stellt das Erfordernis einer im Herkunftsstaat erworbenen, durchgehenden zweijährigen Berufserfahrung ein kaum zu überwindendes Anerkennungshindernis dar (siehe Frage 17). 7

8 Frage 10: Wie könnte das Konzept der reglementierten Ausbildung besser im Interesse der Verbraucher eingesetzt werden? Könnte ein Verzeichnis der vom Herkunftsmitgliedstaat bescheinigten relevanten Mindestkompetenzen ein Fortschritt sein, falls diese Ausbildung nicht speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist? Das Konzept der reglementierten Ausbildung führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Anerkennungsstellen bei der Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung eines Antragstellers um eine reglementierte Ausbildung handelt, sehr schwer tun. Zudem bereitet der Umgang mit Anhang III den Anerkennungsstellen in der Praxis erhebliche Probleme. Den Bürgern sind die betreffenden Regelungen ohnehin nicht zu vermitteln. Deswegen sollte auf das Konzept der reglementierten Ausbildung ersatzlos verzichtet werden. Im Rahmen der Niederlassungsfreiheit würde ein Verzicht auf die zweijährige Berufserfahrung (siehe Frage 9) auch den Verweis auf reglementierte Ausbildungen umfassen. Im Rahmen der Dienstleistungserbringung hätte ein Verzicht auf das Konzept der reglementierten Ausbildung zur Folge, dass Dienstleister, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der den betreffenden Beruf nicht reglementiert hat, und die eine Dienstleistung in einem Mitgliedstaat erbringen wollen, der den Beruf reglementiert hat, stets eine zweijährige Berufserfahrung nachweisen müssen. Dies erscheint praktikabel und verhältnismäßig. Es wird bezweifelt, dass eine Liste mit Mindestausbildungsvoraussetzungen ein geeigneter Weg ist, Unklarheiten des Konzeptes der reglementierten Ausbildung zu beseitigen. Die Vereinbarung von Mindestausbildungsvoraussetzungen bedeutet einen erheblichen Aufwand und sollte besser für eine Ausweitung der automatischen Anerkennung angestrebt werden (siehe Frage 15). 8

9 Kapitel 3: Integration Berufsangehöriger in den Binnenmarkt Frage 11: Welche Ansicht vertreten Sie in Bezug auf die Ziele des Europäischen Berufsausweises? Sollte ein solcher Ausweis das Anerkennungsverfahren beschleunigen? Sollte er die Transparenz für Verbraucher und Arbeitgeber erhöhen? Sollte er das Vertrauen erhöhen und eine engere Zusammenarbeit zwischen Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat bewirken? Ziel einer Einführung von Berufsausweisen, mit denen die Berufsqualifikation des Inhabers dokumentiert wird, ist aus deutscher Sicht in erster Linie, das Anerkennungsverfahren nach der Richtlinie einfacher, transparenter und nutzerfreundlicher zu machen. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung und bei den Berufen, die der automatischen Anerkennung unterliegen, können Berufsausweise zudem die Transparenz für Verbraucher und Arbeitgeber erhöhen. Indem Berufausweise Hinweise auf die über IMI erreichbare Ausstellungsbehörde geben, kann die Zusammenarbeit zwischen den Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat verbessert werden. Frage 12: Sind Sie mit den vorgeschlagenen Merkmalen des Ausweises einverstanden? Die Vorschläge der Kommission zu den möglichen Funktionen von Berufsausweisen werden wie folgt bewertet: - Deutschland stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass Berufsausweise bei den Berufen, bei denen ihre Einführung sinnvoll erscheint, grundsätzlich eine Option für die Bürger darstellen, die eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in einem anderen EU- oder EWR-Staat anstreben. Berufsausweise sollten keinesfalls verpflichtend vorgeschrieben werden. Die obligatorische Vorlage von Berufsausweisen für alle Angehörigen eines Berufes würde eine überflüssige Belastung für die Bürger darstellen und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verursachen. Für die zuständigen Stellen sollte die Berücksichtigung der auf den Berufsausweisen enthaltenen Informationen verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass angemessene Sank- 9

10 tionsmechanismen gegen eine missbräuchliche Ausstellung oder Fälschung von Berufsausweisen in Kraft sind. - Berufsausweise sollten bei den Berufen, bei denen ihre Einführung sinnvoll erscheint, allen interessierten Berufsangehörigen offen stehen. - Deutschland stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass Berufsausweise nur von den zuständigen Stellen der Herkunftsländer ausgegeben werden können. Berufausweise werden nur dann einen Mehrwert bieten, wenn sich die Mitgliedstaaten im Anerkennungsverfahren und potentielle Arbeitgeber auf die in den Berufsausweisen enthaltenen Angaben verlassen können. Deswegen ist für die ausgebenden Stellen ein Höchstmaß an Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit erforderlich, das nur gesetzlich ermächtigte Stellen bieten. Dies können zuständige Behörden aber auch Berufskammern (z.b. Handwerks- oder Architektenkammern) oder sonstige Berufsorganisationen auf nationaler Ebene sein. - Im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung könnten Berufsausweise bei den Berufen, bei denen ihre Einführung sinnvoll erscheint, Informationen enthalten, ob ein bestimmter Beruf im Herkunftsstaat reglementiert ist, eine reglementierte Ausbildung absolviert wurde (vgl. aber Antwort zu Frage 10) oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen könnten Berufsausweise den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Titels II der Richtlinie erheblich erleichtern (z.b. für Reiseleiter). - Im Zusammenhang mit der Niederlassung wäre bei den sektoriellen Berufen, die nach Kapitel III der Richtlinie der automatischen Anerkennung unterliegen, die Einführung eines Berufsausweises denkbar, der es EU-Bürgern, die die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie zweifelsfrei erfüllen, ermöglichen würde, ihren Beruf ohne erneute Prüfung ihrer Berufsqualifikation in allen Mitgliedstaaten auszuüben. Im Rahmen der allgemeinen Regelung können Berufsausweise aus deutscher Sicht nicht die Entscheidung des Aufnahmestaates im Anerkennungsverfahren präjudizieren. Auch können sie grundsätzlich nicht den Nachweis der für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens erforderlichen Informationen ersetzen 10

11 oder entbehrlich machen. Eine umfassende, standardisierte Dokumentation von Ausbildung und Berufserfahrung in Form von brancheneinheitlichen Berufsausweisen durch den Herkunftsstaat könnte aber Grundlage für die vom Aufnahmestaat durchzuführende Prüfung sein. Dabei sollte in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Generaldirektion für Bildung und Kultur - auf die Vorarbeiten der Kommission zum Europass zurückgegriffen werden. Die Berufsausweise könnten zudem Informationen über die Form der Reglementierung eines Berufes im Herkunftsstaat enthalten. Derartige Berufsausweise würden den Aufnahmeländern den Vergleich der Berufsausbildung mit der Ausbildung des Aufnahmestaates und die Entscheidung über den Umfang von Ausgleichsmaßnahmen erleichtern. Da die Berufsbilder in den Mitgliedstaaten oft stark voneinander abweichen, muss die Äquivalenzprüfung jedoch in jedem Fall weiterhin dem Aufnahmestaat überlassen bleiben. Die von der Kommission in diesem Zusammenhang erwogene Nutzung der für das EU-Patent zu entwickelnden Übersetzungssoftware für erforderliche Übersetzungen von Unterlagen nach der Richtlinie setzt substantielle qualitative Verbesserungen der derzeit von der Kommission verwendeten Übersetzungsoftware voraus, die derzeit noch nicht erkennbar sind. - Deutschland stimmt der Auffassung der Kommission zu, wonach Berufsausweise nur von zuständigen Stellen ausgestellt werden sollten, die in IMI registriert sind und auf diese Weise für einen elektronischen Informationsaustausch mit zuständigen Stellen aus anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Frage 13: Welche Informationen sollte der Ausweis unbedingt enthalten? Wie könnte eine fristgerechte Aktualisierung dieser Informationen bewerkstelligt werden? Berufsausweise sollten einem einheitlichen europäischen Muster folgen und ein Bild und weitere Merkmale der Fälschungssicherheit enthalten. Berufsausweise für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung sowie Berufsausweise für die Sektorberufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen, sollten die Information enthalten, dass der Inhaber die nach der Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Berufsausweise für Berufe, die der allgemeinen Regelung unter- 11

12 liegen, sollten über einen Chip oder einen Link Zugang zu einer umfassenden, standardisierten Dokumentation von Ausbildung und Berufserfahrung ermöglichen (siehe Frage 12). Die regelmäßige Aktualisierung der Informationen sollte durch eine begrenzte Gültigkeit der Ausweise sichergestellt werden. Frage 14: Ist Ihrer Ansicht nach die Bezeichnung professional card ( Berufsausweis ) angemessen? Wäre die Bezeichnung professional passport ( Berufspass ), die Bezug zur Mobilität hat, angemessener? Deutschland spricht sich für die deutsche Bezeichnung Berufsausweis aus, die ebenfalls den grenzüberschreitenden Verwendungszweck nach der Berufsanerkennungsrichtlinie unterstreicht. Die deutsche Bezeichnung Berufskarte wird abgelehnt, da dies zu Verwechslungen, beispielsweise mit der in Deutschland verwendeten elektronischen Gesundheitskarte, führen könnte. Frage 15: Welche Meinung vertreten Sie bezüglich der Einführung des Konzepts eines Europäischen Ausbildungsprogramms ( Europäischen Curriculums ) einer Art 28. Regime, zusätzlich zu den nationalen Ausbildungsprogrammen? Welche Voraussetzungen könnten für seine Ausarbeitung vorgesehen werden? Deutschland lehnt Europäische Ausbildungsprogramme, die parallel zu den nationalen Ausbildungsprogrammen bestehen und mit diesen konkurrieren, ab, da die Bildungspolitik in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten ist und bleiben muss. Das von der Kommission mit dem Konzept Europäischer Ausbildungsprogramme verfolgte Ziel einer erleichterten automatischen Anerkennung wird in den sektoriellen Berufen nach Kapitel III der Richtlinie bereits heute durch die Festlegung gemeinsame Mindestausbildungsvoraussetzungen, zum Beispiel die 11 Kenntnisse und Fähigkeiten von Architekten nach Art. 46 der Richtlinie, erreicht. Das Verfahren der Berufsanerkennungsrichtlinie zur automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen wird von den für die Durchführung der Anerkennungsverfahren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für praktikabler gehalten als das Anerkennungsverfahren nach der allgemeinen Regelung der Richtlinie, das eine in- 12

13 dividuelle Überprüfung der Berufsqualifikation erfordert. Dies ist ein Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Evaluierung der Berufsanerkennungsrichtlinie. Auch aus Sicht der Bürger bietet das Verfahren der automatischen Anerkennung den Vorteil der Transparenz, Vorhersehbarkeit und Schnelligkeit. Derzeit gibt es sieben Berufe, bei denen sich die Mitgliedstaaten Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre auf gemeinsame Mindestausbildungsvoraussetzungen geeinigt haben. Dies sind die Ärzte, Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten. Da sich eine Einigung auf Mindestausbildungsvoraussetzungen für weitere Berufe als schwierig erwies, wurde dieser Ansatz nicht weiter verfolgt. Um die Nachteile der allgemeinen Regelung der Berufsanerkennungsrichtlinie auszugleichen, wurde bei der letzten Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie statt dessen das Konzept gemeinsamer Plattformen in die Richtlinie aufgenommen, das auf eine Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen zielt. Deutschland stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass dieses Konzept die an es gestellten Erwartungen nicht erfüllt hat und nicht weiter verfolgt werden sollte. An die Stelle des Konzepts gemeinsamer Plattformen das Konzept Europäischer Ausbildungsprogramme zu setzen, wäre aus deutscher Sicht jedoch der falsche Weg. Es erscheint vielmehr vorzugswürdig, im Rahmen der Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass nach dem Vorbild der sektoriellen Berufe im Wege des Ausschussverfahrens weitere, dafür geeignete Berufe über die Festlegung gemeinsamer Mindestausbildungsvoraussetzungen in die automatische Anerkennung überführt werden können. Im Interesse der Einheitlichkeit des Binnenmarktes sollte eine Einigung auf gemeinsame Mindestausbildungsvoraussetzungen grundsätzlich im Kreise aller Mitgliedstaaten angestrebt werden. Der Kommission ist aber zuzustimmen, dass die Erarbeitung gemeinsamer Mindestausbildungsvoraussetzungen auch durch einen Teil der Mitgliedstaaten möglich sein sollte, wenn eine Einigung im Kreise aller nicht gelingt. Bereits heute ermöglicht die Berufsanerkennungsrichtlinie, neue Facharztbezeichnungen in die automatische Anerkennung zu überführen, die nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten vertreten sind. Die automatische Anerkennung gilt dann nur zwischen den Mitgliedstaaten, die sich auf diese Facharztbezeichnungen geeinigt haben. Dies könnte beispielhaft für die Überführung weiterer Berufe in die automatische Anerkennung sein. 13

14 Für die Berufe, die Nach Titel III Kapitel II der Berufsanerkennungsrichtlinie bereits der automatischen Anerkennung aufgrund von Berufserfahrung unterliegen, wäre die Formulierung von Mindestausbildungsvoraussetzungen nicht erforderlich und auch nicht zweckmäßig. Eine neue Initiative zur Formulierung gemeinsamer Mindestausbildungsvoraussetzungen könnte für reglementierte akademische Berufe in Frage kommen, bei denen die Ausbildung im Zuge des Bologna-Prozesses bereits auf international vergleichbare Abschlüsse umgestellt worden ist, und die der automatischen Anerkennung bislang noch nicht unterliegen, sowie für die zurzeit in Anhang II der Richtlinie enthaltenen Gesundheitsberufe mit einer mindestens dreizehnjährigen Schul- und Ausbildungszeit. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere viele Bachelor- und Master-Absolventen einen problemlosen Zugang zu reglementierten Berufen in anderen Mitgliedstaaten durch eine automatische Anerkennung ihrer Studienabschlüsse erwarten. Die Verantwortlichen der Kommission und der Mitgliedstaaten könnten aufgefordert werden, unter enger Einbeziehung der betroffenen Berufsverbände einen Katalog von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erarbeiten, die als gemeinsame Mindestausbildungsvoraussetzungen dienen können, beispielsweise durch eine Festlegung von Mindest-ECTS-Punkten. Diese Vorschläge könnten anschließend im Ausschussverfahren nach der Berufsanerkennungsrichtlinie von den zuständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten diskutiert und beschlossen werden. Die Überprüfung neuer Studiengänge auf Übereinstimmung mit den harmonisierten Mindestausbildungsvoraussetzungen könnte den im Rahmen des Bologna- Prozesses eingerichteten Akkreditierungsstellen übertragen werden, denen bereits derzeit die Qualitätsprüfung dieser Studiengänge obliegt (siehe Frage 24). Frage 16: Wie groß ist das Risiko einer Zersplitterung der Märkte durch eine übermäßige Anzahl reglementierter Berufe? Die Erfahrung zeigt, dass die Mobilität in Länder mit einem hohen Maß an Berufsreglementierung durch die notwendige Durchführung von Anerkennungsverfahren erschwert wird. Ein Beispiel ist die Reglementierung des Reiseleiterberufes. 14

15 Es steht jedoch den Mitgliedstaaten frei, den Zugang zu bestimmten Berufen zum Schutz von Allgemeininteressen zu reglementieren. Um so mehr kommt es darauf an, einfache, transparente und nutzerfreundliche Anerkennungsverfahren zu entwickeln, um eine Migration auch in die Länder zu erleichtern, die eine große Zahl an Berufen reglementiert haben. Frage 17: Sollten leichtere Regelungen für Berufstätige entwickelt werden, die Verbraucher in einen anderen Mitgliedstaaten begleiten? Dass in Deutschland niedergelassene Reiseleiter aus Deutschland kommende Reisegruppen nicht ohne ein langwieriges und aufwändiges Anerkennungsverfahren mit hohen Hürden in bestimmte Mitgliedstaaten begleiten können, stößt bei den betroffenen Reiseleitern, veranstaltern und teilnehmern regelmäßig auf Unverständnis. Gleiches gilt für die Begleitung von Jugendgruppen aus Deutschland durch in Deutschland niedergelassene Sportlehrer. Deutschland würde es daher begrüßen, wenn ein leichteres Anerkennungsregime für Berufsangehörige erarbeitet werden könnte, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich Dienstleistungen gegenüber den sie begleitenden Dienstleistungsempfängern erbringen werden. So könnte es für diese Dienstleister ausreichen, dass sie in ihrem Herkunftsland zur Dienstleistungserbringung gegenüber den sie begleitenden Dienstleistungsempfängern berechtigt sind. Frage 18: Wie könnte die derzeitige Melderegelung vereinfacht werden, um unnötigen Aufwand zu verringern? Muss eine Meldung verlangt werden, wenn der wesentliche Teil der Dienstleistungen online ohne Meldung erbracht wird? Ist es notwendig, die Begriffe vorübergehend und gelegentlich zu präzisieren oder sollten die Bedingungen für Berufstätige, die die dauerhafte Anerkennung ihrer Qualifikation beantragen, vereinfacht werden? Bei reglementierten Berufen kann auf eine Meldung des Dienstleisters, der zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, nicht verzichtet werden, da die Berufsaufsicht ansonsten nicht ausgeübt werden kann. Durch die Schaffung Einheitlicher Ansprechpartner nach der Dienstleistungsrichtlinie wurde für viele selbständige Dienstleister bereits eine Vereinfa- 15

16 chung des Meldeverfahrens erreicht. Berufsausweise dürften das Verfahren weiter vereinfachen (siehe Frage 12). Dienstleister, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, unterliegen anders als Dienstleister, die ihre Dienstleistung online erbringen den Berufsregeln des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. Art. 5 Abs. 3). Dies rechtfertigt es, derartige Dienstleistungen anders zu behandeln als online erbrachte Dienstleistungen. Ein Sonderregime für Fälle, in denen der überwiegende Teil der Dienstleistung online erbracht wird, dürfte zu Nachweisschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen. Eine Klarstellung des Begriffes vorübergehend oder gelegentlich im Rahmen einer Legaldefinition sollte erfolgen, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Eine Überführung weiterer Berufe in das Regime der automatischen Anerkennung nach dem Vorbild der derzeitigen Regelung für die sektoriellen Berufe (siehe Frage 15) würde bei diesen Berufen auch zu einer Erleichterung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung führen. Frage 19: Ist es erforderlich, die Pro-forma-Registrierung beizubehalten? Das System der Pro-forma-Mitgliedschaft nach Art. 6 Buchstabe a Berufsanerkennungsrichtlinie wird in Deutschland nicht genutzt. Es wird keine Notwendigkeit gesehen, an der Bestimmung des Art. 6a der Richtlinie festzuhalten. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die zuständigen Stellen für eigene Zwecke Listen von Dienstleistungserbringern führen, um ihre Berufsaufsicht effektiv ausüben zu können. Frage 20: Sollten die Mitgliedstaaten den derzeitigen Spielraum für Vorabprüfungen von Qualifikationen verringern und den Spielraum für Abweichungen von der Melderegelung entsprechend erweitern? Bei reglementierten Berufen mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit kann auch im Interesse der Dienstleistungsempfänger auf eine Vorabprüfung der Berufsqualifikation nicht verzichtet werden. Die Regelungen zu Vorabprüfungen sind nicht konsistent mit den Regelungen zur Dienstleistungsrichtlinie und sollten daher insgesamt an die Dienstleistungsrichtlinie angepasst werden (vgl. Ziffer 2. S. 24). 16

17 Bei welchen Berufen eine Vorab-Prüfung der Berufsqualifikation zu erfolgen hat, ist aus deutscher Sicht im Rahmen des jeweiligen Berufsgesetzes zu regeln und darf nicht dem Ermessen der zuständigen Stelle überlassen bleiben. Kapitel 4: Mehr Vertrauen in das System bringen Frage 21: Eröffnet die derzeitige Mindestharmonisierung der Ausbildung tatsächlich Zugang zu dem betreffenden Beruf, vor allem dem der Krankenpflegekräfte, Hebammen und Apotheker? In Deutschland werden mit der automatischen Anerkennung auf Grundlage harmonisierter Mindestausbildungsvoraussetzungen gute Erfahrungen gemacht. Dies gilt auch für Krankenpfleger, Hebammen und Apotheker. Das Maß an Harmonisierung wird aus deutscher Sicht grundsätzlich für ausreichend gehalten. Zwar bestehen bei Krankenpflegern und Hebammen weiterhin erhebliche Unterschiede in Dauer und Inhalt der Ausbildung, da nur Mindestanforderungen an die Ausbildung harmonisiert wurden. Aus deutscher Sicht sollte den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausbildung aber weiterhin ein angemessener Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehen. Das Gleiche gilt für die Festlegung der ausgeübten Tätigkeiten. Auch hier sollte den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum erhalten bleiben, der es erlaubt, den jeweiligen Tätigkeitskatalog dem landestypischen Berufsbild anzupassen. Was die Eröffnung neuer Apotheken durch Apotheker angeht, die ihre Ausbildung in anderen Mitgliedstaaten gemacht haben, ist darauf hinzuweisen, dass weiterhin einige Mitgliedstaaten die Neueröffnung von Apotheken gesetzlich begrenzen. Solange dies der Fall ist, ist weiterhin eine Regelung entsprechend Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie erforderlich. 17

18 Frage 22: Sehen Sie Modernisierungsbedarf bei den Ausbildungsanforderungen? Sollten diese Anforderungen auch ein zusätzliches begrenztes Kompetenzprofil umfassen? Wenn ja, welche Art von Kompetenzen sollten in Betracht gezogen werden? - Deutschland hat mit der bestehenden akademischen Ausbildung für Ärzte und Zahnärzte gute Erfahrungen gemacht. Die Forderung nach einem output-basierten Ansatz durch eine Aufnahme von Kompetenzen in die Richtlinie wird unterstützt, da dies zu einer besseren Vergleichbarkeit der Ausbildungen führen dürfte. - Deutschland hält für Krankenpfleger und Hebammen eine Mindestausbildungsdauer von drei Jahren für ausreichend. Zusätzliche Ausbildungsinhalte können Gegenstand von Weiterbildungen sein. Die für die einzelnen fachärztlichen Weiterbildungen festgelegte Mindestdauer sollte allerdings überprüft und modernisiert werden. Eine Basisweiterbildung ( common trunk ) sollte auf verwandte Weiterbildungsqualifikationen angerechnet werden. Bei Architekten wird die vierjährige Mindestausbildungsdauer für ausreichend gehalten. Die Harmonisierung der Mindestausbildungsvoraussetzungen für Architekten durch die 11 Punkte nach Art. 46 erscheint ausreichend und bedarf derzeit keiner Änderung. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte hat sich das ECTS-System inzwischen als Maßstab durchgesetzt. Was die Zugangsvoraussetzung für die Berufsausbildungen für die Krankenpflege und für Hebammen angeht, hält Deutschland eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung für ausreichend. Eine Erhöhung der Schulausbildung auf 12 Jahre würde de facto zu einer vollständigen Akademisierung der beiden Berufe führen. Eine große Zahl von Schulabgängern würde auf diese Weise von diesen Berufen ausgeschlossen. Der Bedarf an Pflegefachkräften und Hebammen wäre mangels geeigneter Bewerber nicht zu decken. Beide Ausbildungen müssen auch Inhabern eines mittleren Schulabschlusses weiterhin offen stehen. Dem Vorschlag, dass das sechsmonatige Praktikum für Apotheker in einem Stück am Ende der Ausbildung durchgeführt werden muss, kann aus deutscher Sicht zugestimmt werden. 18

19 - Aus deutscher Sicht sollte die Angabe der Mindestausbildungsdauer bei Ärzten und Krankenpflegern sowohl in Jahren als auch in Stunden beibehalten werden, da sich die Regelung bewährt hat. Beide Kriterien sind für die Bewertung und Vergleichbarkeit von beruflichen Abschlüssen, für die Feststellung der Defizite und für die Bestimmung von Art und Umfang von Ausgleichsmaßnahmen wichtig. Aus diesem Grund wird befürwortet, auch bei Zahnärzten, Hebammen und Apothekern die Mindestausbildungsdauer zusätzlich in Stunden anzugeben. Es sollte klargestellt werden, dass beide Anforderungen kumulativ erfüllt sein müssen. Klargestellt werden sollte zudem, dass für die Mindestdauer der Ausbildungen nur Präsenzveranstaltungen oder Veranstaltungen gleichwertiger Art berücksichtigt werden können. - Deutschland unterstützt den Vorschlag, die Ausbildungsinhalte des Anhang V zu überarbeiten. So sollten für die Grundausbildung von Ärzten und Fachärzten detaillierte Ausbildungsinhalte und gegebenenfalls Mindeststundenzahlen für die jeweiligen Fächer festgeschrieben werden, um die Studieninhalte und die erworbenen Kompetenzen besser vergleichen zu können. Dieses ist auch für die Defizitfeststellung von erheblicher Bedeutung. Auch bei den anderen sektoriellen Gesundheitsberufen sollten die zu vermittelnden Ziele und Inhalte und die zu erwerbenden beruflichen Handlungskompetenzen festgeschrieben werden, um eine bessere Transparenz und Vergleichbarkeit der Abschlüsse sowie eine bessere Durchlässigkeit der Bildungswege zu gewährleisten. Bei der Krankenpflege ist die Einbeziehung pflegewissenschaftlicher Inhalte erforderlich. Bei den Hebammen sollte die häusliche Nachsorge der Mutter und des Kindes in die Liste der verpflichtenden Ausbildungsinhalte aufgenommen werden. Zudem wird es für sinnvoll gehalten, bei den Hebammen das Verhältnis von Unterricht und praktischer Ausbildung festzulegen. Die Ausbildungsinhalte sollten aus Gründen der Übersichtlichkeit in einen Anhang der Richtlinie aufgenommen und im Ausschussverfahren regelmäßig modernisiert und den aktuellen Anforderungen angepasst werden. Dabei sollte zukünftig weniger auf Fächer, sondern eher auf Kompetenzen abgestellt werden. 19

20 Frage 23: Sollte ein Mitgliedstaat verpflichtet sein, transparenter zu agieren und den anderen Mitgliedstaaten mehr Informationen über künftige Qualifikationen, die unter die automatische Anerkennung fallen, zu übermitteln? Die Mitgliedstaaten sind durch die Richtlinie verpflichtet, die Ausbildungen zu den sektoriellen Berufen richtlinienkonform auszugestalten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur regelmäßigen Übermittlung von Ausbildungsinhalten, zu einer regelmäßigen Evaluierung von Ausbildungsprogrammen oder zu einer Akkreditierung von Ausbildungseinrichtungen würde zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen. Frage 24: Sollte das derzeitige System für die Meldung neuer Diplome gründlich überprüft werden? Sollten solche Meldungen in einer viel früheren Phase erfolgen? Die Frage der Notifizierung neuer Studienabschlüsse stellt sich derzeit insbesondere vor dem Hintergrund der Umstellung des Architektur-Studiums im Zuge des Bologna-Prozesses auf Bachelor- und Masterabschlüsse. Bislang wird bei neuen Architekturstudiengängen die Vermittlung der in der Richtlinie festgelegten Mindestausbildungsvoraussetzungen in einem aufwändigen Verfahren von allen Mitgliedstaaten geprüft. Das Verfahren ist so langwierig, schwerfällig und bürokratisch, dass viele Hochschulen davor zurückschrecken. Das Verfahren muss dringend vereinfacht werden. Neue Bachelor- und Masterstudiengänge werden im Rahmen des Bologna-Prozesses in einem Akkreditierungsverfahren auf ihre Qualität hin überprüft. Es erscheint daher nahe liegend, die Prüfung der in der Richtlinie 2005/36/EG festzulegenden Mindestausbildungsvoraussetzungen im Rahmen dieses Akkreditierungsverfahrens vorzunehmen. Denkbar wäre, in einem Anhang der Richtlinie diejenigen europäischen Akkreditierungsstellen aufzuführen, welche aufgrund ihrer Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit zur Überprüfung der Mindestausbildungsvoraussetzungen befugt sind. Als Ausgangspunkt könnte das bestehende European Quality Assurance Register for Higher Education eqar dienen (vgl. Alle Studiengänge, bei denen eine dieser Akkreditierungsstellen eine Übereinstimmung mit den Mindestausbildungsvoraussetzungen der Richtlinie bestätigt hat, könnten in den Anhang der Richtlinie oder ein elektronisches Register aufgenommen werden. 20

21 Die Aufnahme hätte eine automatische Anerkennung dieses Abschlusses in den anderen Mitgliedstaaten zur Folge. Dieses Verfahren könnte auch ein Modell für andere Berufe mit Bologna-Studiengängen darstellen, sofern diese in die automatische Anerkennung überführt werden können (siehe Frage 15), sowie für die in Anhang II der Richtlinie genannten Gesundheitsberufe. Frage 25: Halten Sie eine Modernisierung dieser Regelung über die automatische Anerkennung, vor allem des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV, für notwendig? Deutschland hat mit dem Regime der automatischen Anerkennung aufgrund Berufserfahrung gute Erfahrungen gemacht. Anhang IV ist jedoch nicht mehr zeitgemäß. Die veraltete NICE-Systematik differenziert nach unterschiedlichen Produktionsgegenständen und erweist sich für die Kategorisierung von reglementierten Berufen als ungeeignet. Auch die ISIC-Systematik erscheint willkürlich und lässt in weiten Teilen jeden Bezug zu tatsächlichen Berufsbildern vermissen. Die Struktur von Anhang IV sollte erhalten bleiben. Anhang IV sollte aber nur Berufe und Berufstätigkeiten aufführen, deren Zugang in mindestens einem EU-Mitgliedstaat reglementiert ist. Falls auf eine Klassifizierung nicht verzichtet werden kann, schlägt Deutschland das von der Kommission regelmäßig aktualisierte Common Procurement Vocabulary vor, das auch im Rahmen von IMI Anwendung findet. Frage 26: Halten Sie es für nötig, die Anzahl der Jahre der Berufserfahrung, die für die automatische Anerkennung erforderlich sind, zu verringern? Deutschland sieht dafür keine Notwendigkeit. Die in der Richtlinie vorgesehene erforderliche Dauer der Berufserfahrung hat sich bewährt. Bei einer Überarbeitung der Art. 16 bis 19 sollte es deswegen nicht zu einer Verkürzung der erforderlichen Berufserfahrung kommen. 21

22 Frage 27: Ist es Ihrer Ansicht nach notwendig, die berufliche Weiterbildung [gemeint: Fortbildung ] auf EU-Ebene stärker zu berücksichtigen? Wenn ja, wie sollte dies durch die Richtlinie widergespiegelt werden? Der beruflichen Fortbildung kommt aus deutscher Sicht eine wachsende Bedeutung zu. Die bereits in Art. 22 Buchstabe b der Richtlinie enthaltene Pflicht zur Fortbildung wird jedoch als noch ausreichend angesehen. Berufsangehörigen wegen versäumter Pflichtfortbildungen die automatische Anerkennung und damit die Ausübung ihres Berufes in anderen Mitgliedstaaten zu versagen, wird derzeit noch als unverhältnismäßig angesehen. Frage 28: Würde durch die Ausweitung von IMI auf nicht unter die Dienstleistungsrichtlinie fallende Berufe mehr Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen? Sollte die Ausweitung des obligatorischen Einsatzes von IMI einen proaktiven Vorwarnmechanismus für Fälle umfassen, für die bisher kein derartiger Mechanismus gilt, vor allem für Berufe im Gesundheitswesen? IMI hat sich aus deutscher Sicht bewährt. Die deutschen Anerkennungsstellen haben IMI in ihren Erfahrungsberichten zur Evaluierung der Berufsanerkennungsrichtlinie überwiegend positiv bewertet. Die Überarbeitung der Berufsanerkennungsrichtlinie stellt aus deutscher Sicht eine geeignete Gelegenheit dar, die Nutzung von IMI für alle Berufe einschließlich der Gesundheitsberufe verpflichtend vorzuschreiben. Aus Gründen des Datenschutzes begrüßt Deutschland zudem, dass die Kommission mit einer IMI-Verordnung eine legislative Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in IMI schaffen will. Die geplante Ausdehnung von IMI auf weitere Rechtsbereiche des Binnenmarktes darf jedoch erst erfolgen, wenn Systemverbesserungen wie die Verbesserung der Suchfunktion und die Wiederherstellung der Übersetzungsfunktion erfolgt sind, die für die Bearbeitung von Anfragen zur Berufsanerkennungsrichtlinie dringend erforderlich sind. Zudem sollte es stets den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, welche zuständigen Stellen diese aufgrund ihrer innerstaatlichen Kompetenzordnung bei IMI registrieren. Die Schaffung eines proaktiven Frühwarnmechanismus nach dem Vorbild des Frühwarnmechanismus des IMI-Moduls Dienstleistungsrichtlinie auch für die Gesundheitsberufe wäre aus deutscher Sicht zu begrüßen. 22

23 Frage 29: In welchen Fällen sollte eine Vorwarnung obligatorisch ausgelöst werden? Eine Warnung sollte ausgelöst werden, falls konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass ein Berufsangehöriger, dem die rechtmäßige Ausübung seines Berufes im Inland untersagt ist, seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben beabsichtigt. Frage 30: Gibt es größere Probleme der derzeit in der Richtlinie vorgesehenen Sprachenregelung? Die Prüfung der erforderlichen Sprachkenntnisse erfolgt nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach der Richtlinie. Sofern Sprachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes erforderlich sind, werden diese unabhängig von der Prüfung der Berufsqualifikation überprüft. Dies führt grundsätzlich nicht zu Problemen. Eine Ausnahme stellen jedoch Erfahrungen bei der Durchführung von Anpassungslehrgängen für Lehrer dar, bei denen sprachliche Defizite die Berufsausübung erschwerten. Deutschland erlaubt sich, zusätzlich zur Beantwortung der Fragen des Konsultationsdokumentes die folgenden Vorschläge zur Verbesserung der Berufsanerkennungsrichtlinie zu unterbreiten. 1. Klarstellung des persönlichen Anwendungsbereichs Die Richtlinie ist entgegen ihrem Wortlaut nicht nur auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten anwendbar. Sie gilt auch für Bürger aus dem EWR und demnächst auch aus der Schweiz. Zudem gilt sie für Staatsangehörige aus Drittstaaten, die der Familie eines Bürgers der EU angehören, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben, die in einem Mitgliedstaat offiziell als Flüchtling anerkannt sind sowie für Inhaber einer Blue-Card. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte darauf in der Richtlinie deklaratorisch hingewiesen werden. 23

24 2. Anpassung der Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit an die Dienstleistungsrichtlinie Die Vorschriften zur Prüfung der Berufsqualifikation bei der vorübergehenden oder gelegentlichen grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen stehen mit den Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie in einem engen Sachzusammenhang. Unterschiede dieser Vorschriften zu den Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie führen zu Widersprüchen, wenn bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen nicht nur die Berufsqualifikation überprüft wird sondern auch weitere Anforderungen gestellt werden. Die Regelungen der Berufsanerkennungsrichtlinie zu den Rechtfertigungsgründen und den Verfahren bei der gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung sollten daher an die entsprechenden Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie (Rechtfertigungsgründe: Öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und Umweltschutz) angepasst werden. 3. Ausschluss von Umgehungsfällen Es sollte im Richtlinientext klargestellt werden, dass sich ein Berufangehöriger nicht auf die Richtlinie berufen kann, um sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe zu entziehen (vgl. derzeit Erwägungsgrund 11). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Berufsangehörige lediglich zum Zwecke der Anerkennung seiner Berufsqualifikation in einen anderen Mitgliedstaat begibt oder in seinem Herkunftsland eine Berufszugangsprüfung nach nationalem Recht endgültig nicht bestanden hat und die erforderliche Berufszugangsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat nur zu dem Zweck der späten Anerkennung in seinem Herkunftsland erwirbt. 4. Legaldefinition von Ausbildungsbezeichnungen Die Abgrenzung von Berufsbezeichnungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und Ausbildungsbezeichnungen nach Art. 54 führt zu Missverständnissen. Es wird vorgeschlagen, eine Legaldefinition für Ausbildungsbezeichnungen wie den deutschen Meister oder staatlich anerkannte Fachschulabschlüsse aufzunehmen, die sich nicht auf einen bestimmten Beruf sondern eine bestimmte Ausbildung beziehen. 24

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