Bezug Bieterfrage Antwort
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- Kajetan Abel
- vor 8 Jahren
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1 lfd. Nr. Dokument / Kapitel / Kriterium Bezug Bieterfrage Antwort 1.1 Checkliste Im Anstrich 3 wird eine den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung aufgeführt. In den Vergabeunterlagen (Verdingungsunterlagen_ _bis_2018.zip) fehlt diese. 1.2 Leistungsverzeichnis, Merkmal A Leistungsverzeichnis, Merkmal A 4.4 Testsysteme werden als Kopien (Clone)der jeweiligen Produktivsysteme beschrieben. Sind eigene Eigenerklärungen ausreichend oder wird die Erklärung nachgereicht? Warum weichen die Systeme dann bis auf die ZAM-Umgebung voneinander ab? Abweichungen gibt es in der Anzahl der CPU, des RAM, der Plattengrößen und der zu installierenden Oracle-Software (SEO vs. EE). Wo erfolgt die Abgrenzung Betriebssystem und Anwendungssoftware? Die angesprochene Eigenerklärung befindet sich auf Seite 10 der Bewerbungs- und Vertragsbedingungen (#42827-Bewerbungs und Verdingungsunterlagen.doc). Eigene Eigenerklärungen ersetzen die vom Umweltbundesamt mitgelieferte Eigenerklärung nicht. Die Testsysteme arbeiten in der Regel mit anonymisierten Daten, so dass der notwendige Speicherplatz zum Teil erheblich geringer ausfällt. Auch spielen Verfügbarkeit und Arbeitsgeschwindigkeit eine geringere Rolle als bei den Produktivsystemen. Ergänzende Erklärung: Die Testsysteme sind Kopien der jeweiligen Produktivsysteme. Abweichend von den Produktivsystemen sind die Datenbankinhalte der Testsysteme jedoch teilweise anonymisiert, so dass die Datenbankgrößen deutlich reduziert sein können (siehe Kapitel 4 Anwendungen). Auch fallen z. B. die Performanceanforderungen an die Testsysteme geringer aus. Im Ergebnis werden für die Testsysteme weniger gut ausgestattete virtuelle Maschinen benötigt. Sofern Entwicklungssysteme benötigt werden, sind diese als Kopien der Testsysteme auszuführen; die Ausstattung der virtuellen Maschinen ist in der Regel mit denen der Testsysteme identisch. Mit dem Merkmal A 4.4 wird dem künftigen Hostingdienstleister die Aufgabe zu- Seite 1
2 Wer installiert die MS SQL- bzw. Oracle- Software (siehe 0.9 und Kompetenzen für die Einrichtung und Administration von Datenbanksoftware)? gewiesen, die Betriebssysteme zu installieren sowie die jeweiligen Systeme in die eigene Infrastruktur einzubinden. Für die Installation und Konfiguration der Fachanwendungen ist das UBA verantwortlich, d. h. auch die Installation der zugehörigen MS SQL- und Oracle-Software wird seitens des UBA verantwortet. Die mit den Merkmalen 0.9 und 0.10 geforderten Nachweise sollen sicherstellen, dass z. B. während der Migration, für das Datenbank-Tuning wie auch bei komplexen Fehlersituationen vom Hostingdienstleister qualifizierte Unterstützung geboten werden kann. 1.4 Leistungsverzeichnis, Merkmal A 5.5 Welche Server sollen bereits in der Migrationsphase auf Windows 2012 R2 migriert werden? Im Rahmen der Migrationsphase werden keine Server auf Windows 2012 R2 migriert. 1.5 Leistungsverzeichnis, Merkmale A 5.25 und A 5.26 Welchen Umfang haben die zu übermittelnden Vorgaben, bemessen in der Gesamtanzahl der Regeln? In welcher Form werden diese übergeben (Bsp.: Cisco ACL, JunOS ACL, iptables)? Das UBA legt eine Kommunikationsmatrix vor, in der für jede Anwendung ein Datenblatt existiert, auf dem zeilenweise dargelegt wird, für welchen Dienst, welcher Port zu welchem Zielsystem freizuschalten ist. Für die Netztwerkverbindungen sind das ca. 100 portweise Verbindungen die zu hinterlegen sind. Vorkonfigurierte Dateien werden nicht zur Verfügung gestellt. 1.6 Leistungsverzeichnis, Merkmal B 5.31 Ist für den Bismarckplatz eine kantendisjunkte Hauseinführung vorhanden oder soll die Backupleitung über den Standort Dessau geführt werden? Aktuell sind am Bismarckplatz die primäre und die sekundäre WAN-Anbindung über zwei unabhängige Hauseinführungen realisiert. Nicht vorgesehen ist, die Backupleitung über den Standort Dessau zu führen. 2.1 Leistungsverzeichnis, Kapitel 4. Das UBA ist nicht am Erwerb von Basis- Softwarelizenzen interessiert. Außer den In den Dokumenten wird auf die Beistellung der Oracle-Lizenzen reflektiert. Kann Die Oracle-Lizenzen werden vom UBA gestellt. Seite 2
3 Lizenzen für die Fachanwendungen und die vom Datenbank-Hersteller Oracle werden alle benötigten Lizenzen vom Hostingdienstleister beigebracht. eine genaue Aufstellung der vorhandenen Oracle-Lizenzen bereitgestellt werden (Version, Anzahl CPU/Sockets, User, etc.)? Die Versionen wie auch die Zahl der CPU / Sockets sind den Übersichten im Kapitel 4 Anwendungen zu entnehmen. 2.2 Leistungsverzeichnis, Kapitel 5.12 Die zu hostenden Anwendungen nutzen zehn -Adressen mit der Domain der DEHSt dehst.de. Die Verwaltung der Domain obliegt dem künftigen Hostingdienstleister. Wie viele Postfächer werden aktuell auf dem Exchange Server betrieben? Die Anwendungen nutzen den Mailserver zum Verschicken von s. Werden auch s (z.b. an bestimmte Empfänger) empfangen? Aktuell sind 17 Postfächer mit der Domain dehst.de eingerichtet (inkl. technische Accounts wie Administrator@dehst.de). Für die Anwendungen werden 9 aufgabenbezogene -Adressen genutzt. Es werden auch s empfangen. 2.3 Leistungsverzeichnis, Kapitel 2.1, 4.6 sowie 6.7 Verfügbarkeit, Reaktions- Wiederherstellungszeiten sowie Disaster Recovery (Notfall). Bezieht sich die Berechnung der Verfügbarkeit von 99,0 % auf das Jahres- oder Monatsmittel? Die Verfügbarkeit bezieht sich auf das Jahresmittel. 2.4 Leistungsverzeichnis, Kapitel 2.1, 4.6 sowie 6.7 Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie Disaster Recovery (Notfall). Soll auch eine Disaster-Planung bzw. Verfügbarkeit garantiert werden, insbesondere z.b. Absicherung bei komplettem Rechenzentrumsausfall durch Weiterbetrieb an einem anderen Standort? Der Weiterbetrieb der Anwendungen an einem anderen Standort muss im Rahmen der geforderten Verfügbarkeit sowie der Reaktions- und Wiederherstellungszeiten nicht betrachtet werden. 2.5 Verdingungsunterlagen, Status / Revisionshistorie sowie Kapitel Das Dokument # DEHSt_Verdinungsunterlagen_DCZB- Hosting liegt in dem Status Entwurf in der Version 0.9 vor. Ist davon auszugehen, dass noch eine Version 1.0 veröffentlicht und entsprechend berücksichtigt werden muss? Ist für die Angebotserstellung von der gemäß o.g. Verdingungsunterlage angegebenen Zuschlags- und Bindefrist bis zum auszugehen? Die Version 0.9 entspricht, abgesehen von zwei Ausnahmen: Angebotsfrist (jetzt: , 12 Uhr) sowie Bindefrist (jetzt: ), inhaltlich der Schlussversion. Die Version 1.0 wird deshalb nicht nachgereicht. Vgl. aktualisierte Version der Bewerbungs- und Vertragsbedingungen vom Verdingungsunterlagen, Kapitel Vertragsbestandteile Reihenfolge der vertraglichen Regelungen Gehen wir recht in der Annahme, dass die unter aufgeführten Vertragsbestandteile in der dargestellten Reihenfolge Gültigkeit finden und vollständig sind? Eine urkundliche Festlegung der Auftragserteilung durch Unterzeichnung einer Rahmenvereinbarung und von vier Einzelverträgen ist vorgesehen. Bestandteile der Rahmenvereinbarung werden: -die nachstehenden Geschäftsbedingun- Seite 3
4 gen des Auftraggebers: -EVB-IT-Dienstleistung Fundstelle: Beschaffung/EVB-IT-und- BVB/Aktuelle_EVB- IT/aktuelle_evb_it_node.html -Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung; -die Bestimmungen der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (VOPR Nr. 30/53) in der jeweils gültigen Fassung sowie -die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 631 ff. BGB) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Die vier Einzelverträge sind EVB-IT Dienstleistungsverträge. Die Regelungen der Rahmenvereinbarung gehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Regelungen der Einzelverträge vor. Bei Widersprüchen zwischen Vergabeunterlagen und Angebot sind die Vergabeunterlagen maßgebend. Für die Einzelverträge gelten die nacheinander als Vertragsbestandteile: EVB-IT Dienstleistungsvertrag, Fundstelle: Beschaffung/EVB-IT-und- BVB/Aktuelle_EVB- Seite 4
5 IT/aktuelle_evb_it_node.html, EVB-IT Dienstleistung, Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen Dienstleistung, Fundstelle: Beschaffung/EVB-IT-und- BVB/Aktuelle_EVB- IT/aktuelle_evb_it_node.html, Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung; die Bestimmungen der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (VOPR Nr. 30/53) in der jeweils gültigen Fassung sowie die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 631 ff. BGB) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Vgl. aktualisierte Version der Bewerbungs- und Vertragsbedingungen vom Leistungsverzeichnis, Kapitel 0. Allgemeines Für die unter 0. Allgemeines aufgeführten Merkmale 0.5 bis 0.10 gemäß Leistungsverzeichnis sind entsprechende Nachweise und Qualifikationen vom Bieter vorzulegen. Welche Nachweisform wird hierfür im Speziellen gefordert (z.b. Personalprofile, Zertifizierungen etc.)? Aus den Nachweisen und Qualifikationen muss ersichtlich sein, dass die geforderte Zahl an qualifizierten Fachkräften für das Hostingprojekt zur Verfügung steht. Als Qualifikation können Zertifizierungen, wie auch Projekterfahrungen angeführt werden. Die für das Hostingprojekt ausgewiesenen Fachkräfte müssen ausnahmslos die Ver- Seite 5
6 pflichtungserklärung unterzeichnen. Eine Fachkraft kann mehrere der geforderten Qualifikationen aufgewiesen und entsprechend für unterschiedliche Aufgaben eingesetzt werden. 2.8 Leistungsverzeichnis, Kapitel 5, 5.1 folgende Der künftige Hostingdienstleister wird einen initialen Storagepool mit 1,6 TB Nettonutzkapazität für die Produktiv-, Testund Entwicklungsumgebungen zur Verfügung stellen. Die Summe des Storages aller aufgeführten virtuellen Server überschreitet die geforderten 1,6 TB Nettokapazität deutlich. Wie ist in diesem Zusammenhang mit der geforderten Storagekapazität umzugehen? Sollen die virtuellen Server verkleinert werden? Die im Kapitel 4 Anwendungen angegebenen Speichergrößen entsprechen nicht unbedingt dem tatsächlich benötigten Plattenplatz. Insbesondere die für die Datenbanken erforderlichen Storagekapazitäten dürften sich durch Export und Import der Datenbankinhalte z. T. erheblich verringern. Der angegebene initiale Storagepool (1,6 TB Nutzkapazität) stellt deshalb eine realistische Kalkulationsgrundlage dar. Sollte der initiale Storagepool nicht ausreichen, sind zusätzlich die erforderlichen Segmente bereitzustellen. Eine Verkleinerung der virtuellen Server ist nicht angedacht. 2.9 Leistungsverzeichnis, Kapitel 6, Bewerbungs- und Vertragsbedingungen, II. Vertragsbedingungen, Nr Die produktiv genutzte Anwendungen des UBA sind nach folgenden Kriterien zyklisch zu sichern: Gewährleistung und Haftung Um die Backupmengen zu berechnen: Können Sie uns die aktuellen Größen der Datenbanken zur Verfügung stellen? Nach Nr. 2 der Vertragsbedingungen werden die EVB-IT Dienstleistung vorrangige Vertragsgrundlage. Diese enthalten ausgewogene und marktübliche Regelungen speziell für die Beschaffung von IT- Leistungen. Eine marktübliche Haftungsregelung dient letztlich auch dem Interesse des Auftraggebers an wirtschaftlichen Preisen und an der Vermeidung unnötiger Risikoaufschläge. Können Sie bitte zu- Die Auswirkungen des Ex- und Imports auf die Größe der einzelnen Datenbanken ist schwer abzuschätzen. Die im Kapitel 4 Anwendungen angegebenen Speichergrößen (Oradata) könnten sich im Durchschnitt um gut ein Drittel verringern. Es gelten die Haftungsregelungen der EVB-IT Dienstleistung. Der Auftraggeber darf aufgrund des Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden. Vgl. aktualisierte Version der Bewerbungs- und Vertragsbedingungen vom Seite 6
7 stimmen, dass auch die Haftungs- und Gewährleistungsregelungen der EVB-IT Dienstleistung auf den Vertrag Anwendung finden und anstelle der Nummern der Vertragsbedingungen gelten werden? 3.1 Leistungsverzeichnis, Kapitel 4 Das Testsystem DB-Server DOMEA weist 12 GB RAM auf, das Produktivsystem 9 GB. Ist das richtig? Das wiederspricht der Aussage, dass Testsysteme kleiner dimensioniert sind als Produktivsysteme. Für die Erstellung des Angebots sollten sowohl für das Produktiv-, als auch für das Testsystem des DB-Servers DOMEA von 12 GB RAM ausgegangen werden. 3.2 Leistungsverzeichnis, Kapitel 4 Unter 4. Ausgangssituation steht, Gleichwohl nutzen alle Testsysteme einen gemeinsamen Datenbankserver, sofern die Testsysteme auf eine Oracle Datenbank aufbauen.. Warum sind dann für jedes Oracle-DB- Testsystem Angaben über Anzahl CPU und RAM vorgegeben, aber nicht das Sizing für einen gemeinsamen DB-Server Test? Der Datenbankserver des Testsystems beinhaltet die Datenbanken der Testsysteme DOMEA, CRM und BO als eigenständige Instanzen. Analog zu den Virtualisierungshosts/ESX- Servern wurde bei den Datenbank-Hosts auf Angaben zum Sizing verzichtet. 3.3 Leistungsverzeichnis, Kapitel 4 Gilt die Aussage über den gemeinsamen Oracle-DB-Testserver auch für die Oracle- DB-Entwicklungssysteme? Vom Grundsatz her ja, da auf den vorhandenen Bestand an Oracle-Lizenzen zurückgegriffen werden muss. Sofern die konkreten Anforderungen an ein Entwicklungssystem dies erfordern, wird im Einzelfall ggf. davon abgewichen müssen. 4.1 Protokoll - siehe Frage Ist das Protokoll über die Verpflichtung zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgefüllt und unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen abzugeben oder erfolgt die Unterzeichnung erst bei Vertragsschluss (Unterschrift in Anwesenheit eines UBA-Mitarbeiters)? Die Unterzeichnung erfolgt nach Vertragsabschluss. 4.2 Verdingungsunterlage, Kapitel Unter Punkt wird u. a die Abgabe einer Unterschriebenen Datenschutzvereinbarung nebst den hierzu erforderlichen personenbezogenen Angaben gefordert. Welchen Inhalt soll die Datenschutzvereinbarung haben und welche personenbezogenen Angaben sollen gemacht werden? Hiermit ist die Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung gemeint (# Vereinbarung_Auftragsdatenverarbeitung_ 11- Seite 7
8 4.3 Verdingungsunterlage, Kapitel Leistungsverzeichnis, Merkmal A Angebotsschreiben / Leistungsverzeichnis Unter wird u. a. gefordert Nachweis oder eidesstattliche Erklärung über die Zuverlässigkeit in Bezug auf das Nichtvorliegen von Voraussetzungen, die zum Ausschluss wegen bestimmter Straftatbestände führen ( 6 EG Abs. 4 VOL/A-EG), Im Kriterium A 5.30 wird die Angabe von Preisen für Bereitstellung und Betrieb einer Web Application Firewall im Preisblatt 2 gefordert. Im betreffenden Preisblatt fehlen diese Positionen. Im Preisblatt 1.2 Nr. 4 im Anhang zum Angebotsschreiben sind 1,5 TB Nettonutzkapazität zu bepreisen; in der Verdingungsunterlage Punkt Nr. 4 sind es 1,6 TB. Ist hier die Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung ausreichend? Wie soll die Beantwortung des Kriteriums erfolgen? Welche Angabe ist richtig? 4.6 Verdingungsunterlage In welchem Zeitraum soll die Durchführung der Präsentationen stattfinden? 4.7 Leistungsverzeichnis Müssen Musterreports, u.a. Vorlagen zwingend in die Felder der Leistungsbeschreibung eingetragen werden ( Bitte die geforderte Darstellung in dieses Feld eintragen ) oder können sie mit Bezeichnung des entsprechenden Kriteriums auch in einer Anlage zum Leistungsverzeichnis beigebracht werden, wie z.b. auch die Referenzen, Nachweise und Qualifikationen. Gerade bei mehrseitigen Dokumenten oder Grafiken wäre es hilfreich und würde die Übersichtlichkeit verbessern. 4.8 Leistungsverzeichnis, Merkmal A 4.3 Unter A 4.3 wird festgelegt, dass Testsysteme vom künftigen Hostingdienstleister grundsätzlich als Kopie der Produktivsys- Da aus den gegensätzlichen Aussagen unterschiedliche Kalkulationsgrundlagen für die geforderten Angaben zu den Testsys- BDSG docx). Welche personenbezogenen Angaben gemacht werden müssen, geht aus dem Dokument hervor. Hier ist die Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung ausreichend (vgl. Eigenerklärung in den Bewerbungs- und Vertragsbedingungen). Bitte im Preisblatt 2 unter Dienstleistungen als Nr. 20 Betrieb einer Web Application Firewall (Monatspauschale) eintragen. Die 1,6 TB sind korrekt (siehe auch Merkmal A 5.16 im Leistungsverzeichnis). Angestrebt wird der Zeitraum zwischen Ende September und Mitte Oktober Die geforderten Darstellungen sind in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen; ergänzende Tabellen, Grafiken, Musterreports o. ä. können als Anhang beigelegt werden. Die Testsysteme (Anwendungsserver) sind als Kopien der Produktivsysteme aufzusetzen. Seite 8
9 teme aufgesetzt werden. Unter 4. Ausgangssituation hingegen steht, Gleichwohl nutzen alle Testsysteme einen gemeinsamen Datenbankserver, sofern die Testsysteme auf eine Oracle Datenbank aufbauen.. temen in Preisblatt 1 resultieren, bitten wir um Klarstellung, ob das Kriterium wortwörtlich gilt oder die Angaben zu den aktuellen Testsystemen gelten und ggf. um entsprechende Änderung des Wortlauts des Kriteriums A 4.3. Sofern ein Testsystem eine Oracle Datenbank verwendet, ist diese als Instanz in die gemeinsam genutzte Testdatenbank zu integrieren. Die Datenbankinhalte entsprechen jeweils denen des Produktivsystems, werden aber nachträglich anonymisiert. 4.9 Angebotsschreiben / Leistungsverzeichnis Im Preisblatt 1 ist für die jeweiligen Anwendungen jeweils der Preis für ein zu betreibendes Entwicklungssystem anzugeben. Da nur für DOMEA die technischen Daten des entsprechenden Systems vorgegeben wurden, bitten wir um Angabe der entsprechenden Daten der Anfangskonfiguration der Entwicklungssysteme CRM, ZAM und SAP BO. Die Entwicklungssysteme sind hinsichtlich der (virtuellen) Hardwareausstattung mit den jeweiligen Testsystemen vergleichbar. Im Einzelfall sind Abweichungen im geringen Umfang möglich Leistungsverzeichnis, Merkmale B 1.1 und B 2.13 / Bewertungsmatrix Laut Bewertungsmatrix ist A 1.1 ein Ausschlusskriterium. Im Leistungsverzeichnis ist es ein Bewertungskriterium. Inhaltlich gleiche Frage ergibt sich für Kriterium A/B Ist es ein B-Kriterium und wenn ja mit welcher Gewichtung? Die Merkmal B 1.1 und B 2.13 sind Bewertungskriterien, für die im Rahmen der Angebotsauswertung keine Gewichtung vorgesehen ist. Allerdings sind die entsprechenden Darstellungen im Rahmen der Präsentation von Bedeutung. In der Bewertungsmatrix werden die v. g. Merkmale der korrekten Darstellung wegen nunmehr als B-Kriterium dargestellt und mit der Gewichtung 0 versehen. An den Gewichtungen innerhalb der Bewertungsmatrix ändert sich somit nichts Leistungsverzeichnis, Merkmal A 5.3 Zur Sicherstellung der geforderten Verfügbarkeit (A 4.6) und Wiederherstellungszeiten (A 6.7) für die Produktivumgebungen wird von uns der ausschließliche Einsatz der Oracle 11g Enterprise Edition empfohlen. Das würde aber das CRM-System (Oracle 11g Standard Edition One) ausschließen. Werden durch den AG abweichend vom beschriebenen Ist-Stand für das CRM- System Oracle-Enterprise-Lizenzen bereitgestellt? Nein. Seite 9
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