Titel: Ausbildungsförderung - Kein unabweisbarer Grund für Fachrichtungswechsel

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1 VG Bayreuth, Urteil v B 3 K Titel: Ausbildungsförderung - Kein unabweisbarer Grund für Fachrichtungswechsel Normenkette: BAföG 7 III Schlagworte: Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Masterstudiengang, unabweisbarer Grund Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr Masterstudium Personal und Arbeit an der Hochschule Hof. Sie begann ihr Studium im Oktober 2010 mit dem Bachelorstudiengang Law in Context an der Technischen Hochschule D. Dieses beendete sie Ende März 2014 erfolgreich mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.). Im Masterstudiengang Wirtschaftsrecht war sie von Oktober 2013 bis (1. und 2. Fachsemester) eingeschrieben (vgl. Exmatrikulationsbescheinigung vom ). Ausweislich der Studienbescheinigung der Hochschule Hof ist sie dort seit dem im Masterstudiengang Personal und Arbeit eingeschrieben. Sie beantragte für diesen Studiengang am die Bewilligung von Ausbildungsförderung und begründete ihren Wechsel mit Schreiben vom wie folgt: Sie habe im 7. Fachsemester ihre Bachelorarbeit parallel zum 1. Fachsemester im Masterstudium wiederholt. Aufgrund der Doppelbelastung (Bachelorarbeit plus Masterstudium) habe sie keinen Anschluss an die aufbauenden Vorlesungen gefunden. Zudem sei ihr bewusst geworden, dass eine Vertiefung bzw. Spezialisierung von Wirtschaftsrecht nicht ihren Neigungen entspreche. Der neue Studiengang Personal und Arbeit an der Hochschule Hof behalte den Schwerpunkt Recht bei, nur habe sich die Fachrichtung geändert (überwiegend Arbeitsrecht und Personal (betriebswirtschaftlich)). Dieser Studiengang entspreche ihren Neigungen und biete ihr bessere Chancen in der Berufspraxis. Folglich habe sie aufgrund ihres Neigungswechsels und mangelnder Eignung (aufgrund des Parallelstudiums), die erforderlichen Leistungen zu erfüllen, das 2. Semester des Masterstudiums Wirtschaftsrecht aus wichtigem Grund beendet, um in einen angemessenen Studiengang zu wechseln. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab. Die Klägerin habe gemäß 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG keinen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung. Eine solche könne nur geleistet werden, wenn der Fachrichtungswechsel aus einem unabweisbaren Grund erfolge. Aus der Begründung der Klägerin seien keine solchen Gründe ersichtlich. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom , eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am , Klage. Sie beantragt:

2 1. Der Bescheid des Studentenwerks Oberfranken vom wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das Studienfach Personal und Arbeit/Master an der Hochschule Hof Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz zu bewilligen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin ihr Masterstudium in der Fachrichtung Personal und Arbeit mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht fortgesetzt habe. Es komme dabei nicht auf die von der Klägerin gewählten Termini an, sondern auf tatsächliche Gegebenheiten. Inhaltlich gehe es deshalb nicht um einen Fachrichtungswechsel, sondern allenfalls um eine Spezialisierung. Darüber hinaus seien bei der Klägerin nach Beginn des Masterstudienganges Wirtschaftsrecht an der Technischen Universität Dresden psychosomatische Beschwerden aufgetreten, derentwegen sie sich in Behandlung begeben habe müssen. Eine Spezialisierung sei deshalb für die Klägerin unabweisbar gewesen. Der Klägerin sei deshalb Ausbildungsförderung zu bewilligen. Beigefügt war eine Bestätigung der Praxis für psychologische Beratung und Entspannungsverfahren,...,..., vom Darin wird bestätigt, dass die Klägerin in der Zeit vom bis psychologische Beratung in ihrer Praxis in Anspruch genommen habe. Sie habe über psychosomatische Symptome geklagt, die im Verlauf des Beratungsprozesses und nach Abschluss ihrer Bachelorarbeit zurückgegangen seien. Aus ihrer Sicht habe zum genannten Zeitpunkt eine psychische und physische Überlastung vorgelegen. Die hausärztliche Untersuchung habe nach Aussage der Klientin keinen organisch bedingten Befund ergeben. Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom , die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass nicht von einer Spezialisierung, sondern von einem Fachrichtungswechsel auszugehen sei. Die Klägerin sei ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung im 1. Fachsemester an der Hochschule Hof eingeschrieben worden; damit sei keine Semesteranrechnung aus dem zuerst begonnenen Studiengang an der Technischen Hochschule Dresden erfolgt. Auch in der Klagebegründung sei kein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel genannt worden. Mit Gerichtsbescheid vom wies das Gericht die Klage ab. Dagegen beantragte die Prozessvertreterin mit Schriftsatz vom die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ( 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Klägerin hat nach dem Wechsel aus dem Masterstudiengang Wirtschaftsrecht an der Technischen Universität Dresden in den Masterstudiengang Personal und Arbeit an der Hochschule Hof keinen Förderungsanspruch nach 7 Abs. 3 BAföG. Ausbildungsförderung wird gemäß 7 Abs. 1a BAföG für einen Masterstudiengang im Sinne des 19 des Hochschulrahmengesetzes grundsätzlich dann geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut ( ) und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen ( ) hat. Diese Voraussetzungen liegen bei beiden Masterstudiengängen vor Allerdings hat ihr Wechsel des Masterstudienganges ohne Vorliegen eines unabweisbaren Grundes den Verlust des Förderungsanspruches zur Folge ( 7 Abs. 1a Satz 2, 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG).

3 Nach 7 Abs. 3 BAföG hat ein Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel in aller Regel die Einstellung der Förderung aufgrund des Verbrauchs des Förderungsanspruchs für eine Erstausbildung zur Folge, es sei denn er erfolgt aus einem wichtigen Grund ( 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) oder aus einem unabweisbaren Grund ( 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG). Allerdings findet bei Ausbildungen nach 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG (d. h. für Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne des 19 des Hochschulrahmengesetzes) 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (wichtiger Grund) keine Anwendung (vgl. 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG). Ein Fachrichtungswechsel im Rahmen eines Masterstudienganges ist deshalb nur dann förderungsunschädlich, wenn er aus einem unabweisbaren Grund erfolgt Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Fachrichtungswechsel vor. Ein Auszubildender wechselt gemäß 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Definition Fachrichtung wird demnach maßgeblich durch den Ausbildungsabschluss und den Ausbildungsgegenstand bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, 7 Rn. 47). Beide maßgeblichen Studiengänge sind staatlich geregelte Ausbildungsgänge an der Ausbildungsstättenart Hochschule (vgl. 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG). Es kann offen bleiben, ob der berufsqualifizierende Abschluss an der Hochschule Hof wie an der Technischen Universität Dresden der Master of Laws (LL.M.) ist (vgl. 28 der Prüfungsordnung für den konsekutiven Master-Studiengang Wirtschaftsrecht - Unternehmen zwischen Freiheit und staatlicher Steuerung (abgekürzt Prüfungsordnung - PO Dresden -) oder - wie an der Hochschule Hof zusätzlich möglich (vgl. 11 der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Personal und Arbeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof (abgekürzt Prüfungsordnung - STPO Hof -) - der Master of Arts (M.A.). Das Auswechseln des Studienabschlusses Master of Arts statt Master of Laws ließe von vorneherein keine Zweifel am Vorliegen einen Fachrichtungswechsel. Aber auch die beiden Studiengänge (mit dem gleichen Abschluss Master auf Laws (LL.M) ) unterscheiden sich deutlich in Ausbildungsziel bzw. - gegenstand, so dass jedenfalls aus diesem Grund ein Fachrichtungswechsel gegeben ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: So unterscheiden sich die Ausbildungsziele im Vergleich der beiden Studienordnungen erheblich. Während in 2 der Studienordnung für den konsekutiven Master-Studiengang Wirtschaftsrecht - Unternehmen zwischen Freiheit und staatlicher Steuerung vom und (abgekürzt Studienordnung - StO Dresden -) vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts, die Fähigkeit, interdisziplinäre Fragestellungen darzustellen, sie mit wissenschaftlichen Methoden zu analysieren sowie selbstständige Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und die Fähigkeit wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden anzuwenden und ihre Reichweite zur Lösung komplexer wissenschaftlicher und praktischer Fragestellungen heranzuziehen, ein breites fachliches Wissen und praxisorientierte Ausbildung als Ausbildungsziel definiert ist, steht in 4 der StPO Hof (unabhängig von der Schwerpunktsetzung im rechts- oder im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich) die Vorbereitung auf anspruchsvolle Leitungs- oder Fachaufgaben im Personalwesen und in der Rechtsabteilung von Unternehmen, Behörden und sonstigen Organisationen im Mittelpunkt. Weiterhin nennt die STPO Hof in 4 Abs. 2 vertiefte Kenntnisse auf allen das Personalwesen betreffenden Teilgebieten des Arbeits- und Sozialrechts sowie fundiertes personalwirtschaftliches Wissen bzw. vertiefte wirtschaftswissenschaftliche Qualifikation für Managementaufgaben in der Personalwirtschaft mit den dafür relevanten arbeits- und sozialrechtlichen Kenntnissen und in 4 Abs. 3 berufsfeldbezogene Kompetenzen zu den Bereichen Compliance, Corporate Social Responsibility und Unternehmensethik. In besondere Weise berücksichtigen die Studieninhalte die internationale Perspektive global agierender Unternehmen. Der Vergleich beider Studienziele zeigt deutlich, dass das Masterstudium an der Technischen Universität Dresden ein weitaus breiteres Spektrum an Aufgabenfeldern und Ausbildungsinhalten abdeckt, insbesondere Wert auf wissenschaftliche Methodik legt und aus diesem Grund auf eine umfassende

4 Einsatzbreite der Absolventen abzielt. Demgegenüber beschränkt sich das Ausbildungsziel an der Hochschule Hof der eigenen Definition zufolge auf eine vertiefte Ausbildung im Bereich Personalrecht - oder auch Personalwirtschaft und Arbeitsrecht; dementsprechend beschränkt sich auch der anvisierte, ausdrücklich genannte Einsatzbereich der Studienabsolventen auf diesen Bereich. Die Ausbildungsziele sind deshalb augenscheinlich unterschiedlich. Dies spiegelt sich auch in den Ausbildungsinhalten wider: So fehlen beispielsweise die Lehrinhalte der Module an der TU Dresden wie z. B. Einführung in das Steuerrecht (WR-3), Rechtsfragen des Strukturwandels im Unternehmen (WR-4), Erschließung spezieller Forschungsgebiete (WR-7), Wirtschaft und Steuern (WR-WF-1) und Regulierte Märkte in Energie, Umwelt, Technik, und Verkehr (Wr-WF-2) an der Hochschule Hof. Dort sind demgegenüber u. a. Sozialrecht, Arbeitsschutz und Datenschutz sowie arbeitsgerichtliche Verfahren und Mediation (M 1 Arbeitsrecht), Gesundheitsmanagement und Arbeitsschutz (M 2 Personalmanagement) oder Kommunikation, Gesprächsführung, Konfliktmanagement (M 3 Schlüsselqualifikation) Ausbildungsinhalt. Dieser Vergleich zeigt ebenfalls deutlich, dass der Masterstudiengang Personal und Arbeit an der Hochschule Hof (nur) einen Teilbereich der Ausbildung des Masterstudienganges Wirtschaftsrecht an der Technischen Universität Dresden abdeckt. Wenn die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung die Spezialisierung als Argument gegen das Vorliegen eines Fachrichtungswechsels anführt, so verkennt sie, dass dieser Begriff die gesamte Breite der Ausbildung voraussetzt, woraus ein Teilbereich vertieft gelehrt wird. Hingegen fehlt der Ausbildung an der Hochschule Hof aber gerade die Breite der Ausbildung an der Technischen Universität Dresden und beschränkt sich von vorneherein auf bestimmte (Teil-)Bereiche. Auch wenn diese (Teil-)Bereiche an der Hochschule Hof inhaltlich vertiefter als an der Technischen Universität Dresden gelehrt würden, so unterscheiden sich Ausbildungsziel und Ausbildungsinhalt so deutlich, dass sich die Annahme eines Fachrichtungswechsels nahezu aufdrängt. Aus diesem Grund erschließt sich auch ohne weiteres, dass eine Anrechnung der beiden Semester des Masterstudienganges Wirtschaftsrecht an der Technischen Universität Dresden auf das Masterstudium Personal und Arbeit an der Hochschule Hof nicht erfolgte. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass auch ein Vergleich der in den beiden Studiengängen zu erzielenden ECTS-Punkte aufzeigt, dass ein Fachrichtungswechsel gegeben ist. Während an der Technischen Universität Dresden im Studiengang Wirtschaftsrecht ausweislich der Anlage 2 (Studienablaufplan) der StO Dresden insgesamt 120 ECTS-Punkte vorgesehen sind, sind es an Hochschule Hof (lediglich) 90 ECTS-Punkte (Anlage 1 und 2 zu 6 Satz 2 und Satz 3 StPO Hof) Der Fachrichtungswechsel der Klägerin erfolgte ohne unabweisbaren Grund i. S. d. 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Ein unabweisbarer Grund liegt nur dann vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv und subjektiv unmöglich machen (vgl. BVerwG, U. v , Az 5 C 36/79 in BVerwGE 62, 174). Dabei sind an dieses Tatbestandsmerkmal strenge Anforderungen zu stellen, damit die Privilegierung gegenüber solchen Auszubildenden, die einen wichtigen Grund für sich in Anspruch nehmen können, aber bei einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters jedweden Förderungsanspruch verlieren, gerechtfertigt ist. Ein solcher wichtiger Grund genügt für den Fachrichtungswechsel im Masterstudium deshalb gerade nicht ( 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BAföG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Grund für einen Fachrichtungswechsel nur dann unabweisbar, wenn er die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt und er die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich macht (vgl. z. B. BVerwG, U. v , Az. 5 C 6/03 in BVerwGE 120, 149). Es können daher nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben (BVerwG, U. v a. a. O.). Ein diesen gesteigerten

5 Anforderungen entsprechender, unabweisbarer Grund kann etwa angenommen werden für den Fall, dass ein Sportstudent bei einem Unfall ein Bein verloren hat oder eine Musikstudentin während der Ausbildung zur Pianistin krankheitsbedingt eine Hand nicht mehr bewegen kann (vgl. hierzu Rothe/Blanke, BAföG, 7 Rn. 43). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt bei der Klägerin ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Masterstudiengang nicht vor. Soweit das vorgelegte Attest bestätigt, dass die Klägerin vom bis psychologische Beratung in Anspruch genommen habe, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern ihre psychosomatischen Beschwerden die Fortsetzung gerade des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht objektiv (und subjektiv) unmöglich gemacht haben sollen, da diese bereits abklangen, als die Doppelbelastung durch Abgabe der Bachelorarbeit weggefallen war und die Klägerin den anderen Masterstudiengang in Hof offenbar psychisch als auch physisch bislang ohne psychosomatische Beschwerden bewältigen konnte. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass eine (bloße) Überlastung keinesfalls einen unabwendbaren Grund nach den oben genannten Maßstäben darstellen kann; umso weniger eine absehbar zeitlich befristete Überlastung; denn die Ausführungen im Attest sowie die Einlassung der Klägerin lassen den Schluss zu, dass die zeitweise Überschneidung von Bachelorarbeit und Vorlesungen im Masterstudiengang zu dieser offensichtlich zeitlich befristeten Überlastung führten; denn nach Abschluss der Bachelorarbeit gingen nach den Ausführungen im Attest die psychosomatischen Symptome der Klägerin dann auch zurück, so dass allerspätestens danach keinesfalls von einem unabweisbaren Grund gesprochen werden kann. Die nicht näher ausgeführten psychosomatischen Beschwerden stellen deshalb offenkundig keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel dar. 2. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus 188 Satz 2 VwGO.

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