Satzung der Schüler Union Baden-Württemberg
|
|
- Fritzi Fuhrmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung der Schüler Union Baden-Württemberg A. Aufgabe, Name und Sitz 1 (1) Die Vereinigung führt den Namen Schüler Union Baden-Württemberg (2) Die Schüler Union (SU), Landesverband Baden-Württemberg ist die Zusammenfassung aller Mitglieder der SU im Land Baden-Württemberg und eine S onderorganisation der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) Landesverband Baden-Württemberg. S ie will das öffentliche Leben im Dienst der S chüler und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit und des sozialen Rechtsstaates demokratisch gestalten. Sie will in Baden-Württemberg der freien Zukunft Deutschlands in einer übergreifenden gesamteuropäischen Ordnung dienen. (3) Die Schüler Union Baden-Württemberg ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft "Schüler Union Deutschlands". (4) Der Landesverband führt den Namen Schüler Union Deutschlands (SU) Landesverband Baden-Württem berg; seine Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Schulgruppen führen ihre entsprechenden Namen. (5) Der Sitz des Landesverbandes ist Stuttgart. B. Mitgliedschaft 2 Mitgliedschaftsvoraussetzung Mitglied der Schüler Union Baden Württembergs kann jeder werden der ihre Ziele zu fördern bereit ist, und der a) in Baden-Württemberg eine Schule besucht, oder dort wohnhaft und Schüler ist, b) in der Klasse 5-13 oder Berufsschüler ist, c) oder eine Berufsakademie besucht, d) kein Mitglied einer anderen Partei als der CDU ist
2 3 Aufnahmeverfahren (1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige K reisverband. (2) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Schulortes erfolgen. Über sonstige Ausnahmen entscheidet der Landesverband. (3) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Schulortes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet das Landesschiedsgericht endgültig über den Antrag des Bewerbers. (4) Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadt-/Gemeindeverband bzw. der S chulgruppe geführt, in welchem es wohnt oder - im Ausnahmefall - zur Schule geht. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand weitere Ausnahmen zulassen. Bestehende Zugehörigkeiten bleiben unberührt. 4 Mitgliedsrechte (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. (2) Nur Mitglieder können in Organe der Vereinigung und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien m uß die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt spätestens nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch Austritt, durch das Umziehen in ein anderes Bundesland oder durch Ausschluß. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit der CDU entfallen ist. 6 Austritt (1) Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim zuständigen Kreisverband wirksam. (2) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind [zum Ersten eines jeden Quartals] bei der Zentralen Mitgliederkartei zu melden.
3 7 Ordnungsmaßnahmen (1) Durch den örtlich zuständigen Vorstand oder den Landesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. Diese bedürfen allerdings einer Zustimmung des Schiedsgerichts (2) Ordnungsmaßnahmen sind: 1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Enthebung von Ämtern, 4. Aberkennung der Fähigkeit zur B ekleidung von Ämtern auf Zeit. (3) Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der LKA zuständig. (4) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern auf Zeit oder der Enthebung von Ämtern muß die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden. 8 Ausschluß aus der Vereinigung (1) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnungen verstößt und der Schüler Union damit schweren Schaden zufügt. (2) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreisoder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das S chiedsgericht. (3) Für den Ausschlußantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist das Schiedsgericht zuständig. (4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts in Ausschlußverfahren sind schriftlich zu begründen. (5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluß gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlußverfahrens. Das Schiedsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. S oll sie über die abschließende Entscheidung einer Schiedsgerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.
4 9 Vereinigungschädigendes Verhalten Vereinigungschädigend verhält sich insbesondere, wer: 1. einer anderen politischen Partei, als der CDU, angehört, 2. in Versammlungen politischer Gegner, in Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die Schüler Union Stellung nimmt, 3. vertrauliche Vorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät, 4. Vermögen, das der Vereinigung gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut. Als Ausschlußgrund gilt ferner: Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung. C. Gliederung und Aufbau 10 Organisationsstufen der SU im Land Baden-Württemberg sind: a) der Landesverband, b) die K reisverbände, c) die Stadt-/Gemeindeverbände bzw. die Schulgruppen. l. Landesverband 11 Aufgaben (1) Der Landesverband bestimmt die Richtlinien der politischen und organisatorischen Führung der SU in Baden-Württemberg. (2) Der Landesverband hat die Aufgabe, durch seine Organe, Organisationsstufen und sonstigen Einrichtungen: a) die politische Willensbildung in allen Organisationsstufen der SU zu verwirklichen und im öffentlichen Leben zu fördern, b) die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen, c) die Auffassungen der SU zu verbreiten und für die Ziele der Vereinigung zu werben, d) die Belange der SU öffentlich zu vertreten.
5 12 Organe Organe des Landesverbandes sind: a) der Landestag, b) der Landesausschuß, c) der Landesvorstand. 13 Landestag (1) Der Landestag ist das oberste politische Organ der SU Baden-Württemberg. (2) Der Landestag setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten der Kreisverbände, die von den Kreistagen auf ein Jahre gewählt werden. Auf der Grundlage der Zentralen Mitgliederkartei entsenden die Kreisverbände m it bis zu 20 Mitgliedern drei Delegierte. Ab jedem weiteren Block von 10 Mitgliedern erhalten die Kreisverbände einen weiteren Delegierten. Maßgebend für die Berechnung der Delegiertenzahlen ist der Mitgliederstand, der vier Wochen vor dem Beginn des Landestages festgestellt wird, b) den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes. c) den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesausschusses (3) Der Landestag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Landesvor sitzenden oder dem Landesgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem Landesvor sitzenden einberufen. Er ist ferner auf Antrag der Vorstände von fünf Kreisverbänden innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung des Landestages werden vom Landesvorstand festgelegt. 14 Aufgaben des Landestages Dem Landestag obliegt: a) die Beschlußfassung über alle den Landesverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Aufstellung von Richtlinien der SU-Bildungspolitik, b) die Entgegennahme der und die Entlastung des Landesvorstandes, c) die Wahl der. Mitglieder des Landesvorstandes, d) die Wahl der zwei Rechnungsprüfer, e) die Annahme und Änderung der Satzung, f) die Wahl des Landesschiedsgerichts (s. Schiedsordnung)
6 15 Landesausschuß (1) Der Landesausschuß ist als allgemeiner Vereinigungsausschuß das oberste politische Organ der SU Baden-Württemberg zwischen den Landestagen. (2) Der Landesausschuß setzt sich zusammen aus: a) dem Delegierten der Kreisverbände, der in der Regel der K reisvor sitzende ist. Es bleibt den Kreisverbänden allerdings selbst überlassen ob sie andere Regelungen treffen wollen, b) den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes. (3) Der Landesausschuß tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Davon muß er mindestens einmal zweitägig stattfinden Er wird vom Landesvorsitzenden oder dem Landesgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden einberufen. Er ist ferner auf Antrag der Vorstände von fünf Kreisverbänden innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung des Landesausschußes werden vom Landesvorstand festgelegt. 16 Aufgaben des Landesausschußes Dem Landesausschuß obliegt: a) die Beschlußfassung über alle wichtigen und aktuellen (schul-) politischen Themen zwischen den Landestagen, b) die Erarbeitung von Standpunkten zu Bundesschülertagungen und für Bundeskoordinationsausschußsitzungen, c) die Berufung eines Mitglieds in den Landesvorstand oder in das Schiedsgericht bis zum nächsten Landestag, wenn ein gewähltes Mitglied ausscheidet. 17 Landesvorstand (1) Der Landesvorstand besteht aus: a) dem Landesvorsitzenden, b) den zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, c) dem Landesschatzmeister, d) dem Landesgeschäftsführer, e) einem Pressereferenten, f) einem Landesschriftführer g) bis zu zwei Beisitzern.
7 (2) An den S itzungen des Landesvorstandes nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Bundesvorstandes, die dem Landesverband angehören, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des Landesvorstandes sind, teil. (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nicht vertreten lassen. 18 Aufgaben des Landesvorstandes (1) Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören insbesondere: a) die Führung der Politik der SU in Baden-Württemberg, b) die Stellungnahme zu politischen Fragen, c) die Förderung und Koordinierung der Arbeit der Kreisverbände d) die Vorbereitung des Landestages und des Landesausschußes e) die Durchführung der Beschlüsse des Landestages und des Landesausschußes, f) die Beschlußfassung über den Haushalt des Landesverbandes g) den Dialog m it der CDU und der JU Baden-Württemberg auszubauen, (2) Der Landesvorstand ist an die Beschlüsse des Landestages und des Landesausschußes gebunden. (3) Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der Organe des Landesverbandes und aller Untergliederungen teilnehmen Sie sind Jederzeit zu hören. 19 Landesschiedsgericht Es wird ein Landesschiedsgericht eingerichtet. (s.schiedsordnung) II.Kreisverbände 20 Organisation und Grenzen (1) Die Kreisverbände sind die Organisationsstufen des SU-Landesverbandes für die Verwaltungskreise. (2) Ein Kreisverband kann auch mehrere Verwaltungskreise (z B Stadtkreis und dazugehöriger Landkreis) umfassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Landesausschuß. 21 Aufgaben Die Kreisverbände haben die Aufgabe, durch ihre Organe, Organisationsstufen und sonstigen Einrichtungen:
8 a) die politische Willensbildung in alten Organisationsstufen des Kreisverbandes zu verwirklichen und im öffentlichen Leben zu fördern, b) die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen, c) die Auffassungen der SU zu verbreiten und für die Ziele der Vereinigung zu werben, sowie die Belange der SU öffentlich zu vertreten, d) die politischen Beschlüsse der übergeordneten Verbände durchzuführen, e) die Untergliederungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zu beraten, f) den politischen und organisatorischen Erfahrungsaustausch mit den Stadt- Gemeindeverbänden und Schulgruppen zu pflegen, g) die Mitgliederwerbung Organe des Kreisverbandes sind: 22 Organe a) die Kreisjahreshauptversammlung, b) der Kreisvorstand. 23 Die Kreisjahreshauptversammlung (1) Die Kreisjahreshauptversammlung ist das oberste politische Organ der SU im K reisverband. Sie ist als Mitgliederversamm lung einzuberufen. (2) Der Kreisjahreshauptversam mlung gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes an. (3) Die Kreisjahreshauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Mindestens einmal im Jahr muß sie sich mit der Beratung von Anträgen zu Sachthemen befassen. Er ist ferner auf Antrag der Vorstände von einem Drittel der Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Schulgruppen innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Kreisjahreshauptversammlung werden vom Kreisvorstand festgelegt. 24 Aufgaben der Kreisjahreshauptversammlung Der Kreisjahreshauptversammlung obliegt: a) die Beschlußfassung über alle den Kreisverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Kreisvorstandes, c) die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes,
9 d) die Wahl der zwei Rechnungsprüfer, e) die Wahl der Delegierten des Kreisverbandes zum Landestag, f) die Wahl des Delegierten des Kreisverbandes zum Landesausschuß Landesverbandes für die Städte und Gemeinden eines Kreisverbandes. Die Untergliederung der Stadt-/Gemeindeverbände ist die Schulgruppe. (2) Über die Gründung oder Auflösung von Stadt-/Gemeindeverbänden bzw. Schulgruppen und die Festlegung und Änderung seiner Grenzen entscheidet die Mehrheit einer Versammlung der jeweils betroffenen Mitglieder im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand. (1) Der Kreisvorstand besteht aus: 25 Kreisvorstand a) dem Kreisvorsitzenden, b) bis zu zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, c) dem Kreisschatzmeister, d) dem Kreispressesprecher, evtl. e) dem Kreisschriftführer, evtl. f) dem Kreisgeschäftsführer, evtl. g) bis zu 10 Beisitzern, denen verschiedene Aufgabengebiete zugeteilt werden können. evtl. h) auf Beschluß der Kreisjahreshauptversammlung weitere Ämter möglich (2) An den S itzungen des Kreisvorstandes nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes, die dem Kreisverband angehören, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des Kreisvorstandes sind, teil (3) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden einberufen oder auf Antrag von mindestens 50 % bzw. drei der Vorstandsmitglieder (4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen. 26 Aufgaben des Kreisvorstandes (1) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören insbesonder e: a) die Durchführung der Beschlüsse des Landesverbandes und der Kreisjahreshauptversammlung, b) die Förderung und Koordinierung der Arbeit der Stad-/Gemeindeverbände bzw. Schulgruppen c) die Vorbereitung der Kreisjahreshauptversammlung, d) die Beschlußfassung über den Haushalt des Kreisverbandes,
10 (2) Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der Kreisjahreshauptversammlung gebunden. (3) Mitglieder des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der Organe des Kreisverbandes und aller Untergliederungen teilnehmen. Sie sind jederzeit zu hören. III. Örtliche Verbände 27 Organisation und Grenzen (1) Die Stadt-/Gem eindeverbände sind die Organisationsstufen des SU- Kreisverbandes 28 Aufgaben Der Stadt-/Gemeindeverband hat die Aufgabe durch seine Organe, Organisationsstufen und sonstigen Einrichtungen: a) die politische Willensbildung in allen Organisationsstufen des Stadt- /Gemeindeverbandes zu verwirklichen und im öffentlichen Leben zu fördern, D) die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen, c) die Auffassungen der SU zu verbreiten und für die Ziele der Vereinigung und die Mitgliedschaft in der SU zu werben, sowie die Belange der SU öffentlich zu vertreten, d) die politischen Beschlüsse der übergeordneten Verbände durchzuführen, e) die Untergliederungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zu beraten. Organe des Stadt-/Gemeindeverbandes sind: 29 Organe a) die Mitgliederversammlung, b) der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand. 30 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ der SU in Städten und Gemeinden.
11 (2) Der Mitgliederversamm lung gehören alle Mitglieder des Stadt- /Gemeindeverbandes an. (3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Stadt-/Gemeindeverbandsvorsitzenden einberufen. Sie ist ferner auf Antrag eines Drittels der Mitglieder - innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung werden vom Stadt- /Gemeindeverbandsvorstand festgelegt. 31 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Beschlußfassung über alle den S tadt-/gemeindeverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Stadt- /Gemeindeverbandsvorstandes, c) die Wahl der Mitglieder des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes, d) die Wahl der zwei Rechnungsprüfer, 32 Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand (1) Der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, evtl. c) dem Schatzmeister, evtl. d) dem Pressesprecher, evtl. e) dem Schriftführer. (2) An den Sitzungen des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Bundes-, Landes- und Kreisvorstandes, die dem Stadt-/Gemeindeverband angehören, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des StadWGemeindeverbandsvorstandes sind, teil. (3) Der Stadt-/Gem eindeverbandsvorstand wird vom Stadt- /Gemeindeverbandsvorsitzenden einberufen oder auf Antrag von mindestens 50 % bzw. drei der Vorstandsmitglieder (4) Die Mitglieder des Stad-/Gem eindeverbandsvorstandes können sich nicht vertreten lassen. 33 Aufgaben des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes
12 (1) Zu den Aufgaben des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes gehören insbesondere: a) die Durchführung der Beschlüsse des Landes- und Kreisverbandes und der Mitgliederversammlung, b) die Förderung und Koordinierung'der Arbeit der Schulgruppen (sofern Schulgruppen bestehen) c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, d) die Beschlußfassung über den Haushalt des Stadt-/Gemeindeverbandes, (2) Der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 34 Organisation und Grenzen Die Schulgruppen sind die Untergliederungen der Stad-/Gemeindeverbände in den Städten und Gem einden. 35 Aufgaben und Organe (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ der SU in der Schulgruppen (2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Schulgruppe an. (3) Die Bestimmungen des 26 Absatz 3 gelten entsprechend. 36 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ der SU in der Schulgruppe (2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Schulgruppe an. (3) Die Bestimmungen des 26 Absatz 3 gelten entsprechend 37 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Beschlußfassung über alle die Schulgruppe berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Schulgruppenvorstands, c) die Wahl des Rechnungsprüfer,
13 38 Die Schulgruppe (1) Die Schulgruppe ist die kleinste Organisationsstufe der Schüler Union Baden-Württemberg. Sie ist vor allem zur Behandlung von schulspezifischen Problemen da. Die Bestimmungen des 28 gelten entsprechend. 39 Der Schulgruppenvorstand (1) Die Mitgliederversammlung der Schulgruppe kann einen Vorstand wählen der aus a) dem V orsitzenden, b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister (sofern eine Kasse geführt wird) besteht Die Aufgaben des Vorstandes sind entsprechend 26. (2) 32 (2) gilt entsprechend. (3) Der Schulgruppenvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. D. Finanzen 40 (1) Alle Gliederungen, die Geldmittel erwitschaften, sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. (2) Die Kassen- und Rechnungsführung des Landesverbandes sowie aller Gliederungen der Schüler Union Baden-Württemberg sind zu Ende eines Amtsjahres zu prüfen. Die Prüfungen sind durch die gewählten Kassenprüfer durch zuführen. (3) Der Landesschatzmeister erstattet jährlich dem Landestag einen allgemeinen Rechenschaftsbericht. In gleicher Weise haben die Rechnungsprüfer ihren Bericht dem Landestag vorzulegen. Sie haben insbesondere zu untersuchen, ob die Ausgabenwirtschaft sinnvoll und im Rahmen des Etatansatzes vorgenomm en worden ist. Dieselbe Regelung gilt auch für alle nachgeordneten Gebietsverbände dem Landestag vorzulegen. Sie haben insbesondere zu untersuchen, ob die Ausgabenwirtschaft sinnvoll und im Rahmen des Etatansatzes vorgenomm en worden ist. Dieselbe Regelung gilt auch für alle nachgeordneten Gebietsverbände
14 (4) Als Prüfer darf nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied der betreffenden Gliederung ist. (5) Der Landesvorstand kann die Kassen- und Rechnungsprüfung der Kreisverbände und Schulgruppen durchführen lassen. In diesem Fall ist der Landesschatzmeister zuständig. (6) Die einzelnen Gliederungen der Schüler Union Baden-Württem berg sind finanzautonom. (7) Es wird kein Mitgliedsbetrag erhoben. (8) Das Geschäftsjahr ist das Amtsjahr. (9) Haushaltsbeschlüsse: Der Beschluß des Landesvorstandes über den Haushalt ist zu Beginn des Rechnungsjahres zu fassen. Dies gilt auch für die entsprechenden Beschlüsse der Vorstände der Untergliederungen. (10) Haftung: a) Der Landesvorstand, sowie die Vorstände aller Untergliederungen des Landesverbandes dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder m it ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden. b) Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Landes- bzw. des Kreisverbandes. (11) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung (FBO) des Bundesverbandes der CDU vom , in der Fassung vom E. Schlußbestimmungen 41 Mitgliedernachweis Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den vollständigen Unterlagen der Kreismitgliederkartei. 42 Vertretung Der Landesverband und die Kreisverbände werden gerichtlich und außergerichtlich durch den jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
15 43 Geschäftsführung Der Landesgeschäftsführer und die Geschäftsführer der nachgeordneten Gliederungen sind zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihnen zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt ( 30 BGB). 44 Ladungsfristen, Mitteilung der Tagesordnung und Antragsverfahren (1) Landestage und Vertreterversammlungen müssen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, Mitgliederversammlungen mit einer Frist von m indestens 7 Tagen vorher schriftlich oder mittels einer alle Mitglieder erreichenden Publikation unter Beifügung der Tagesordnung einberufen werden; die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. (2) Anträge zu Landestagen sind vier Wochen vor dem Termin schriftlich an den jeweils zuständigen Vorstand einzureichen und den Delegierten spätestens eine Woche vor der Versammlung zuzusenden. (3) Antragsberechtigt zum Landestag sind: 1. der Landesvorstand, 2. die Kreisvorstände, 3. die V orstände der Stadt-/Gem eindeverbände und der Schulgruppen, 4. die Delegierten des Landestages. (4) Antragsberechtigt zum K reistag sind: 1. der Kreisvorstand, 2. die Vorstände der Stadt-/Gemeindeverbände und die Vorstände der Schulgruppen, 3. alle Mitglieder des Kreisverbandes (5) Sachanträge auf den Landestagen können nur von mindestens 10 stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden. (6) Vorstandssitzungen können schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel 7 Tage. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann die Frist angemessen verkürzt werden. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern mit der Einladung in geeigneter Weise bekanntzugeben. 45 Sitzungsniederschrift Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
16 46 Beschlußfähigkeit (1) Die Organe gelten als Beschlußfähig, es sei denn, es wird auf Antrag ihre Beschlußunfähigkeit festgestellt. Die Beschlußunfähigkeit eines Organs kann nur dann festgestellt werden, wenn es nicht ordnungsgemäß einberufen Wurde, oder weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Die Kreisjahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung der Stadt- /Gemeindeverbände bzw. der Schulgruppen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. (3) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und für die nächste Sitzung erneut einzuladen. Er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlußfähig; darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen. (4) Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestim mt oder gewählt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit. 47 Verhinderung eines Delegierten (1) Ist ein Delegierter an der Ausübung seines Stim mrechts verhindert, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende gewählte E rsatzdelegierte. Jeder anwesende Delegierte besitzt nur eine Stimme. In der Einladung zu Landestage und Vertreterversammlungen soll darauf hingewiesen werden, ab welchem Zeitpunkt Ersatzdelegierte in der Reihenfolge ihres Listenplatzes das Stimmrecht nicht anwesender Delegierter erhalten. Fehlt ein entsprechender Hinweis in der Einladung, liegt der Zeitpunkt eine Stunde nach dem in der Einladung festgesetzten Veranstaltungsbeginn. (2) Ein Delegierter, der erst zu einem späteren Zeitpunkt anwesend ist, hat sein Stimmrecht für die Dauer der betreffenden Veranstaltung verwirkt, wenn das Kontingent des entsendenden Verbandes erschöpft ist. Ist das Kontingent des entsendenden Verbandes noch nicht erschöpft, so hat ein Delegierter, der bei Eintritt in eine A bstimmung bzw. Eröffnung eines Wahlganges noch nicht anwesend ist, sein Wahlrecht für die betreffende Abstimmung bzw. den betreffenden Wahlgang verwirkt. Nach Beendigung der Abstimmung bzw. S chließung des Wahlgangs ist er als stimmberechtigter Delegierter zuzulassen. 48 Abstimmung (1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei S timm engleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
17 (2) Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Landesausschüsse, Kreisjahreshauptversammlungen oder Mitgliederversammlungen erforderlich. Es bedarf einer Bestätigung auf der darauffolgenden Sitzung. (3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, daß eines der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muß. 49 Wahlverfahren (1) Wahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen. Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können sie auch durch Handzeichen erfolgen. Satz 2 gilt nicht für die Wahl der Vorstandsm itglieder und der Vertreter zu Landestagen und zum Bundeskoordinationsausschuß. (2) Gewählt ist bei der Wahl einer Person, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Kommt in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen des vorhergegangenen Wahlgangs. Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so findet, sofern nicht ein Bewerber verzichtet, ohne weitere Aussprache eine weitere Stichwahl statt. Danach entscheidet das Los, sofern nicht vorher ein Bewerber verzichtet. (3) Werden zwei oder mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt so erfolgt die Wahl durch Stimmzettel, welche die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber in der Regel alphabetisch geordnet enthalten müssen. Die Wahl wird durch ein Kreuz vor den Namen der Bewerber vorgenommen. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Kandidaten entspricht, sind ebenfalls ungültig. Die Bewerber gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. Ergibt sich dabei für die letzte zu besetzende Wahl- stelle Stimmengleichheit, so findet unter den Betreffenden eine Stichwahl durch Stimmzettel statt; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. (4) Mehrere Einzelwahlgänge können auch auf einem Stimmzettelzusammengefaßt werden. In diesem Fall gelten für jeden Kandidaten und für jede Position die Bestimmungen des Absatzes Verhältnis zu nachgeordneten Verbänden (1) Der Landesvorstand kann einstimmig Vorstände der nachgeordneten Verbände vorläufig ihres Amtes entheben und kommissarische Vorstände einsetzen, wenn sie beharrlich gegen die Satzung die Grundsätze, das Programm oder die Ordnung der
18 SU verstoßen, der SU dadurch schwerer Schaden droht und die für die Wahl der Vorstände zuständigen Gremien trotz Aufforderung nicht innerhalb einer vom Landesvor stand angemessenen Frist Abhilfe schaffen. Die Betroffenen sind vorher zu hören. (2) Der Beschluß des Landesvorstandes tritt sofort in Kraft. Er bedarf der Bestätigung auf dem nächsten Landesausschuß oder Landestag. (3) Gegen säm tliche Beschlüsse nach Absatz 1 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesschiedsgericht gegeben. (4) Der Landesvorstand kann sämtliche Organe und Funktionsträger im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung des Absatzes 1 einberufen. (5) Diese Vorschriften gelten im Verhältnis der nachgeordneten Untergliederungen zueinander entsprechend. 51 Geschäftsordnung Die Organe des Landesverbandes und der nachgeordneten Untergliederungen können sich im Rahmen ihrer satzungsrechtlichen Bestimmungen Geschäftsordnungen geben. 52 Auflösung des Landes- oder Kreisverbandes (1) Der Landesverband kann durch Beschluß des Landestages aufgelöst werden. Hat der Landestag die Auflösung beschlossen, so führt der Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei. (2) Der Landesvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel. (3) Der Stimmzettel muß den Wortlaut des B eschlusses des Landestages enthalten und so ausgestaltet sein, daß das Mitglied mit "Ja" oder "Nein" abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimm zettel keine weiteren Angaben enthalten. S timm zettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit "Ja" oder "Nein" gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim. (4) Die Urabstimm ung erfolgt in besonders einberufenen Versammlungen der Mitglieder der Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Schulgruppen, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des Wortlautes des Beschlusses des Landestages einzuladen sind. Der Vorsitzende des StadWGemeindeverbandes bzw. Schulgruppen und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählten Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet des jeweiligen Stadt-Gemeindeverbandes bzw. Schulgruppe. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern
19 des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluß des A bstimmungsvorgangs ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Landesvorstand zu übersenden. (5) Ist in einer Versamm lung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Landesvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen. (6) Der Beschluß des Landestages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesverbandes sich für die Auflösung des Landesverbandes aussprechen. Der Landestag beschließt gleichzeitig auch über die Liquidation. (7) Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Auflösung eines Kreisverbandes. Die Durchführung des Beschlusses der Kreisjahreshauptversammlung über die Auflösung des K reisverbandes obliegt dem jeweiligen Vorstand. 53 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 05. November 2011 in Kraft
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrSatzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft
MehrSATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND
SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND I. Name, Sitz und Aufgabe 1 Der Kreisverband München-Land ist eine Untergliederung des BLLV-Bezirksverbandes Oberbayern, der seinerseits Untergliederung des
MehrVEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
MehrS A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
MehrS a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.
S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte
MehrSATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrSatzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrSatzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates
Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.
MehrSatzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005
Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist
MehrSatzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrFördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der
MehrSatzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.
Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
Mehr4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung
SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz
MehrSatzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.
Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater
MehrENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
MehrSatzung für den Pferdezuchtverein Uelzen
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.
MehrGeschäftsordnung. Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit. der Christlich-Sozialen Union in Bayern
Geschäftsordnung Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit der Christlich-Sozialen Union in Bayern 1 Herausgeber: Verantwortlich: Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit der CSU Christina Löwinger
Mehr2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrAufgaben und Gliederung der Feuerwehr
S A T Z U N G D E R G E M E I N D E F E U E R W E H R D E R S T A D T G L Ü C K S B U R G ( O S T S E E ) Aufgrund des 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren
MehrKyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
MehrFörderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung
Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrSatzung des Fanclubs Red Devils e.v.
Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein Red Devils e.v. von 1995 hat sich zum Ziel gesetzt, die Handball-Profimannschaft des TuS Nettelstedt e.v. (derzeit
MehrGeschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe
Geschäftsordnung des Vereins Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe 1. Etage 1.1 Die Etagenversammlung Die Etagenversammlung tritt in der Regel zweimal pro Semester zusammen.
MehrSatzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins
Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bottrop eingetragen werden und trägt dann den Namen Marketing für
MehrRENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen
RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen RENO BEMEN Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen e.v.. 2.
MehrBerufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v.
Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. S A T Z U N G I. NAME, ZIELE 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v..
MehrS A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.
S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt
MehrSatzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.
Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Dortmund und die Grafschaft Mark. Er hat seinen
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister
MehrSatzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule
Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen
MehrSATZUNG. 1 Name und Sitz
SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Weimar-Jena-Akademie, Verein für Bildung e.v. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. 2 Charakter
MehrVHW. Verband Hochschule und Wissenschaft. Niedersachsen. im dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesverband Niedersachsen. Satzung
Verband Hochschule und Wissenschaft VHW Niedersachsen im dbb Beamtenbund und Tarifunion Satzung Stand: 15.04.2005 Satzung des Verbandes Hochschule und Wissenschaft Niedersachsen (vhw) im dbb Beamtenbund
MehrSatzung des Vereins Regionalfenster
Satzung des Vereins Regionalfenster 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Regionalfenster e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen und soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume
Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrJohannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege. Straubing. 1 Name, Rechtsform, Sitz. Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing
Satzung des Fördervereins für die Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege Straubing 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing
Mehrder Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.
der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrSatzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Buschhöhe 8, 28357 Bremen Telefon 0421 17367-0 - Telefax 0421 17367-15 info@berufsbildung-see.de www.berufsbildung-see.de Satzung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt
MehrVerein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP)
Satzung Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Behindertensports in
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrSatzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v.
Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v. Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Weißenberg e.v. I. Name, Sitz,
MehrSatzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.
Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden
MehrSATZUNG. Geschäftsstelle. Bergstraße 9, 72820 Sonnenbühl
Freie und unabhängige Interessengemeinschaft der Versicherten und Rentner in der Deutschen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung e. V. Gegründet 1962 in Berlin
MehrSatzung Our Bridge Oldenburg
Satzung Our Bridge Oldenburg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen Our Bridge Oldenburg e.v. II. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg III. Der Verein soll in das Vereinsregister
MehrSatzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.
Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rahmengeber und Perlentaucher. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrSatzung der komba jugend nrw ORTSVERBAND MÜNSTER
Satzung der komba jugend nrw ORTSVERBAND MÜNSTER I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. Name, Sitz, Zweck, Aufbau und Mitgliedschaft 1 4 II. Organe, Wahlen, Beschlüsse, Zusammensetzung, Aufgaben 5 10 III.
MehrSatzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v.
Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v. (in der Fassung vom 04.03.2011) 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Heimatverein Hohensaaten e.v. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrSATZUNG. des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v.
SATZUNG des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v. 1 1. Der Verein, der am 20.Mai 1984 gegründet wurde, führt den Namen 1. Hailerer Karnevalverein Die Heilichköppchen e.v. 2. Der Verein hat
MehrSatzung des Vereins. Medien-Club München e.v.
Satzung des Vereins Medien-Club München e.v. Art. 1 Name Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Medien-Club München. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach
Mehr(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Medien.
Satzung Deutscher Ferienhausverband e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Deutscher Ferienhausverband (im Folgenden Verein ). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
MehrSatzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v.
Schömberg, 30.01.2015 Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. und hat seinen Sitz in Schömberg. Er ist im Vereinsregister
MehrVereinssatzung KUNST & CO
Vereinssatzung KUNST & CO - in der Fassung vom 20.02.97 - eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg als gemeinnütziger Verein unter der Nummer VR 1498 SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein
MehrVerein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V.
Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V. Satzung 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V.. (2) Der Sitz des Vereins ist Schleswig.
MehrSatzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 10-65
Satzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Tourismus Region Hannover e.v.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein
MehrSatzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6
Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6 Satzung des Vereins Villa Wir e.v. Gültig ab 19.05.2015 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Villa Wir e.v. (2) Er hat seinen
MehrStatuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M.
Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Elternverein Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. und hat seinen Sitz in St.Martin/M..
MehrSatzung des Sportvereins Plate e.v.
Satzung des Sportvereins Plate e.v. 1 Name und Sitz Der Sportverein Plate e.v. hat seinen Sitz in 19086 Plate. 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 2.2.
MehrSatzung des Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.v. Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.v..
Satzung des Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.v.. Abgekürzt lautet der Name: VCD Kreisverband
MehrSatzung des JUG Saxony e.v.
Satzung des JUG Saxony e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "JUG Saxony". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.v." im
Mehr4. Der Verein hat keine wirtschaftlichen Eigeninteressen und ist nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet.
1 - Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein mit dem Namen PRO PRAXIS e.v. ist eine Gemeinschaft von Angehörigen freier Berufe wie z.b. Ärzten, Psychotherapeuten, Rechtsanwälten, Tierärzten und Zahnärzten.
MehrSatzung der Römergarde Köln-Weiden e.v.
Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Römergarde Köln-Weiden e.v.". Sitz des Vereins ist Köln. Das Gründungsjahr ist 1962. Der Verein ist in das Vereinsregister
MehrAlt-Konstanzer Hanselezunft e.v. Vereinssatzung vom 07.04.2009. Vereinssatzung
Alt-Konstanzer Hanselezunft e.v. Vereinssatzung 1 1. Der Verein führt den Namen: Alt-Konstanzer Hanselezunft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte
MehrI. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Conpart e.v." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist dort im Vereinsregister
Mehr1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Satzung des Musikverein Wilhelmskirch 1 Name und Sitz des Vereins: Der Verein führt den Namen: Musikverein Wilhelmskirch e. V. Und hat seinen Sitz in Wilhelmskirch 88263 Horgenzell. Er ist im Vereinsregister
MehrSatzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen-
Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen- 1 Name, Zweck und Aufgaben Der Verein führt den Namen: Hundesportverein Karlsbad e. V. Verein für Hunde aller Rassen-. Der Sitz
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins
Marketing Alumni Münster Vereinigung der Freunde und Studenten des Marketing Centrums Münster an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster e.v. Satzung 1. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz
MehrSatzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.
Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrSatzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe
Satzung 1 - Name und Sitz 1. Die Vereinigung trägt den Namen "BARMER GEK-GEMEINSCHAFT - gewerkschaftsunabhängige Interessenvertretung für Mitglieder, Versicherte, Patienten und Rentner seit 1958 e.v. Sie
MehrSatzung. Name. Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr.
Satzung 1 Name Der Verein trägt den Namen Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr 1) Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein verfolgt
MehrSatzung des Vereins. Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v.
Satzung des Vereins Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt nach der von den Vereinsgründern gewollten Eintragung in das Vereinsregister den
MehrFreie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung
Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in
MehrVorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar
Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein Löschzug Kalkar 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Löschzug Kalkar mit dem Zusatz e.v. nach seiner
MehrMuseumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrFörderverein der Musterschule e.v. Satzung
Förderverein der Musterschule e.v. Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am MM.TT.JJJJ Geändert auf der Mitgliederversammlung am MM.TT.JJJJ Stand vom 25.6.2015 Seite 1 von 6 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Mehr!!!!! Satzung. 1 Name und Sitz
1 Name und Sitz Satzung (1) Der am 4.April 1980 in Übach-Palenberg gegründete Verein führt den Namen - 1. FC Rheinland Übach-Palenberg - (2) Der Sitz des Vereins ist Übach-Palenberg (3) Er ist in das Vereinsregister
MehrSatzung von SWAN Deutschland e.v.
Satzung von SWAN Deutschland e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen SWAN Deutschland e.v. Er hat seinen Sitz in 48431 Rheine, Deutschland, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrSatzung des Vereins förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v.
Satzung des Vereins förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v.. Er ist in das Vereinsregister des
MehrSatzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung " Peiner Betreuungsverein e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.v. (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister
MehrGeschäftsordnung der Konferenz Onkologischer Kranken und Kinderkrankenpflege (KOK)
Geschäftsordnung der Konferenz Onkologischer Kranken und Kinderkrankenpflege (KOK) Eine Arbeitsgemeinschaft in der Deutschen Krebsgesellschaft e.v. Sektion B 1. Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Arbeitsgemeinschaft
MehrFreundeskreis Horns Erben e.v.
Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit
MehrSatzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v.
Satzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v. 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik mit dem Sitz und Gerichtsstand in Hof. Der Verein wird in das Vereinsregister
MehrKinderheim - Harkerode e.v.
Kinderheim - Harkerode e.v. Satzung 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Kinderheim Harkerode e.v. 2. Er hat seinen Sitz in Harkerode. Der Verein soll in das Vereinsregister
MehrKulturverein Burgstädt
Kulturverein Burgstädt Satzung 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Kulturverein Burgstädt, im folgenden Verein genannt 2. Der Verein hat seinen Sitz in 09217 Burgstädt, Herrenstraße
MehrDresdner Geschichtsverein e.v.
Dresdner Geschichtsverein e.v. S A T Z U N G Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr "Dresdner Geschichtsverein e.v." Er hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister einzutragen.
MehrSatzung. 1 Name und Sitz
Änderung der Satzung vom 30.12.1998 i. d. F. aus dem Jahr 2007 nach den Vorgaben des Art. 10 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 am 24.09.09 Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein soll in das Vereinsregister
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
Mehr