Satzung der Schüler Union Baden-Württemberg

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1 Satzung der Schüler Union Baden-Württemberg A. Aufgabe, Name und Sitz 1 (1) Die Vereinigung führt den Namen Schüler Union Baden-Württemberg (2) Die Schüler Union (SU), Landesverband Baden-Württemberg ist die Zusammenfassung aller Mitglieder der SU im Land Baden-Württemberg und eine S onderorganisation der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) Landesverband Baden-Württemberg. S ie will das öffentliche Leben im Dienst der S chüler und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit und des sozialen Rechtsstaates demokratisch gestalten. Sie will in Baden-Württemberg der freien Zukunft Deutschlands in einer übergreifenden gesamteuropäischen Ordnung dienen. (3) Die Schüler Union Baden-Württemberg ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft "Schüler Union Deutschlands". (4) Der Landesverband führt den Namen Schüler Union Deutschlands (SU) Landesverband Baden-Württem berg; seine Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Schulgruppen führen ihre entsprechenden Namen. (5) Der Sitz des Landesverbandes ist Stuttgart. B. Mitgliedschaft 2 Mitgliedschaftsvoraussetzung Mitglied der Schüler Union Baden Württembergs kann jeder werden der ihre Ziele zu fördern bereit ist, und der a) in Baden-Württemberg eine Schule besucht, oder dort wohnhaft und Schüler ist, b) in der Klasse 5-13 oder Berufsschüler ist, c) oder eine Berufsakademie besucht, d) kein Mitglied einer anderen Partei als der CDU ist

2 3 Aufnahmeverfahren (1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige K reisverband. (2) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Schulortes erfolgen. Über sonstige Ausnahmen entscheidet der Landesverband. (3) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Schulortes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet das Landesschiedsgericht endgültig über den Antrag des Bewerbers. (4) Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadt-/Gemeindeverband bzw. der S chulgruppe geführt, in welchem es wohnt oder - im Ausnahmefall - zur Schule geht. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand weitere Ausnahmen zulassen. Bestehende Zugehörigkeiten bleiben unberührt. 4 Mitgliedsrechte (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. (2) Nur Mitglieder können in Organe der Vereinigung und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien m uß die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt spätestens nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch Austritt, durch das Umziehen in ein anderes Bundesland oder durch Ausschluß. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit der CDU entfallen ist. 6 Austritt (1) Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim zuständigen Kreisverband wirksam. (2) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind [zum Ersten eines jeden Quartals] bei der Zentralen Mitgliederkartei zu melden.

3 7 Ordnungsmaßnahmen (1) Durch den örtlich zuständigen Vorstand oder den Landesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. Diese bedürfen allerdings einer Zustimmung des Schiedsgerichts (2) Ordnungsmaßnahmen sind: 1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Enthebung von Ämtern, 4. Aberkennung der Fähigkeit zur B ekleidung von Ämtern auf Zeit. (3) Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der LKA zuständig. (4) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern auf Zeit oder der Enthebung von Ämtern muß die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden. 8 Ausschluß aus der Vereinigung (1) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnungen verstößt und der Schüler Union damit schweren Schaden zufügt. (2) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreisoder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das S chiedsgericht. (3) Für den Ausschlußantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist das Schiedsgericht zuständig. (4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts in Ausschlußverfahren sind schriftlich zu begründen. (5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluß gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlußverfahrens. Das Schiedsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. S oll sie über die abschließende Entscheidung einer Schiedsgerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.

4 9 Vereinigungschädigendes Verhalten Vereinigungschädigend verhält sich insbesondere, wer: 1. einer anderen politischen Partei, als der CDU, angehört, 2. in Versammlungen politischer Gegner, in Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die Schüler Union Stellung nimmt, 3. vertrauliche Vorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät, 4. Vermögen, das der Vereinigung gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut. Als Ausschlußgrund gilt ferner: Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung. C. Gliederung und Aufbau 10 Organisationsstufen der SU im Land Baden-Württemberg sind: a) der Landesverband, b) die K reisverbände, c) die Stadt-/Gemeindeverbände bzw. die Schulgruppen. l. Landesverband 11 Aufgaben (1) Der Landesverband bestimmt die Richtlinien der politischen und organisatorischen Führung der SU in Baden-Württemberg. (2) Der Landesverband hat die Aufgabe, durch seine Organe, Organisationsstufen und sonstigen Einrichtungen: a) die politische Willensbildung in allen Organisationsstufen der SU zu verwirklichen und im öffentlichen Leben zu fördern, b) die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen, c) die Auffassungen der SU zu verbreiten und für die Ziele der Vereinigung zu werben, d) die Belange der SU öffentlich zu vertreten.

5 12 Organe Organe des Landesverbandes sind: a) der Landestag, b) der Landesausschuß, c) der Landesvorstand. 13 Landestag (1) Der Landestag ist das oberste politische Organ der SU Baden-Württemberg. (2) Der Landestag setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten der Kreisverbände, die von den Kreistagen auf ein Jahre gewählt werden. Auf der Grundlage der Zentralen Mitgliederkartei entsenden die Kreisverbände m it bis zu 20 Mitgliedern drei Delegierte. Ab jedem weiteren Block von 10 Mitgliedern erhalten die Kreisverbände einen weiteren Delegierten. Maßgebend für die Berechnung der Delegiertenzahlen ist der Mitgliederstand, der vier Wochen vor dem Beginn des Landestages festgestellt wird, b) den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes. c) den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesausschusses (3) Der Landestag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Landesvor sitzenden oder dem Landesgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem Landesvor sitzenden einberufen. Er ist ferner auf Antrag der Vorstände von fünf Kreisverbänden innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung des Landestages werden vom Landesvorstand festgelegt. 14 Aufgaben des Landestages Dem Landestag obliegt: a) die Beschlußfassung über alle den Landesverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Aufstellung von Richtlinien der SU-Bildungspolitik, b) die Entgegennahme der und die Entlastung des Landesvorstandes, c) die Wahl der. Mitglieder des Landesvorstandes, d) die Wahl der zwei Rechnungsprüfer, e) die Annahme und Änderung der Satzung, f) die Wahl des Landesschiedsgerichts (s. Schiedsordnung)

6 15 Landesausschuß (1) Der Landesausschuß ist als allgemeiner Vereinigungsausschuß das oberste politische Organ der SU Baden-Württemberg zwischen den Landestagen. (2) Der Landesausschuß setzt sich zusammen aus: a) dem Delegierten der Kreisverbände, der in der Regel der K reisvor sitzende ist. Es bleibt den Kreisverbänden allerdings selbst überlassen ob sie andere Regelungen treffen wollen, b) den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes. (3) Der Landesausschuß tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Davon muß er mindestens einmal zweitägig stattfinden Er wird vom Landesvorsitzenden oder dem Landesgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden einberufen. Er ist ferner auf Antrag der Vorstände von fünf Kreisverbänden innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung des Landesausschußes werden vom Landesvorstand festgelegt. 16 Aufgaben des Landesausschußes Dem Landesausschuß obliegt: a) die Beschlußfassung über alle wichtigen und aktuellen (schul-) politischen Themen zwischen den Landestagen, b) die Erarbeitung von Standpunkten zu Bundesschülertagungen und für Bundeskoordinationsausschußsitzungen, c) die Berufung eines Mitglieds in den Landesvorstand oder in das Schiedsgericht bis zum nächsten Landestag, wenn ein gewähltes Mitglied ausscheidet. 17 Landesvorstand (1) Der Landesvorstand besteht aus: a) dem Landesvorsitzenden, b) den zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, c) dem Landesschatzmeister, d) dem Landesgeschäftsführer, e) einem Pressereferenten, f) einem Landesschriftführer g) bis zu zwei Beisitzern.

7 (2) An den S itzungen des Landesvorstandes nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Bundesvorstandes, die dem Landesverband angehören, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des Landesvorstandes sind, teil. (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nicht vertreten lassen. 18 Aufgaben des Landesvorstandes (1) Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören insbesondere: a) die Führung der Politik der SU in Baden-Württemberg, b) die Stellungnahme zu politischen Fragen, c) die Förderung und Koordinierung der Arbeit der Kreisverbände d) die Vorbereitung des Landestages und des Landesausschußes e) die Durchführung der Beschlüsse des Landestages und des Landesausschußes, f) die Beschlußfassung über den Haushalt des Landesverbandes g) den Dialog m it der CDU und der JU Baden-Württemberg auszubauen, (2) Der Landesvorstand ist an die Beschlüsse des Landestages und des Landesausschußes gebunden. (3) Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der Organe des Landesverbandes und aller Untergliederungen teilnehmen Sie sind Jederzeit zu hören. 19 Landesschiedsgericht Es wird ein Landesschiedsgericht eingerichtet. (s.schiedsordnung) II.Kreisverbände 20 Organisation und Grenzen (1) Die Kreisverbände sind die Organisationsstufen des SU-Landesverbandes für die Verwaltungskreise. (2) Ein Kreisverband kann auch mehrere Verwaltungskreise (z B Stadtkreis und dazugehöriger Landkreis) umfassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Landesausschuß. 21 Aufgaben Die Kreisverbände haben die Aufgabe, durch ihre Organe, Organisationsstufen und sonstigen Einrichtungen:

8 a) die politische Willensbildung in alten Organisationsstufen des Kreisverbandes zu verwirklichen und im öffentlichen Leben zu fördern, b) die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen, c) die Auffassungen der SU zu verbreiten und für die Ziele der Vereinigung zu werben, sowie die Belange der SU öffentlich zu vertreten, d) die politischen Beschlüsse der übergeordneten Verbände durchzuführen, e) die Untergliederungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zu beraten, f) den politischen und organisatorischen Erfahrungsaustausch mit den Stadt- Gemeindeverbänden und Schulgruppen zu pflegen, g) die Mitgliederwerbung Organe des Kreisverbandes sind: 22 Organe a) die Kreisjahreshauptversammlung, b) der Kreisvorstand. 23 Die Kreisjahreshauptversammlung (1) Die Kreisjahreshauptversammlung ist das oberste politische Organ der SU im K reisverband. Sie ist als Mitgliederversamm lung einzuberufen. (2) Der Kreisjahreshauptversam mlung gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes an. (3) Die Kreisjahreshauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Mindestens einmal im Jahr muß sie sich mit der Beratung von Anträgen zu Sachthemen befassen. Er ist ferner auf Antrag der Vorstände von einem Drittel der Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Schulgruppen innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Kreisjahreshauptversammlung werden vom Kreisvorstand festgelegt. 24 Aufgaben der Kreisjahreshauptversammlung Der Kreisjahreshauptversammlung obliegt: a) die Beschlußfassung über alle den Kreisverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Kreisvorstandes, c) die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes,

9 d) die Wahl der zwei Rechnungsprüfer, e) die Wahl der Delegierten des Kreisverbandes zum Landestag, f) die Wahl des Delegierten des Kreisverbandes zum Landesausschuß Landesverbandes für die Städte und Gemeinden eines Kreisverbandes. Die Untergliederung der Stadt-/Gemeindeverbände ist die Schulgruppe. (2) Über die Gründung oder Auflösung von Stadt-/Gemeindeverbänden bzw. Schulgruppen und die Festlegung und Änderung seiner Grenzen entscheidet die Mehrheit einer Versammlung der jeweils betroffenen Mitglieder im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand. (1) Der Kreisvorstand besteht aus: 25 Kreisvorstand a) dem Kreisvorsitzenden, b) bis zu zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, c) dem Kreisschatzmeister, d) dem Kreispressesprecher, evtl. e) dem Kreisschriftführer, evtl. f) dem Kreisgeschäftsführer, evtl. g) bis zu 10 Beisitzern, denen verschiedene Aufgabengebiete zugeteilt werden können. evtl. h) auf Beschluß der Kreisjahreshauptversammlung weitere Ämter möglich (2) An den S itzungen des Kreisvorstandes nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes, die dem Kreisverband angehören, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des Kreisvorstandes sind, teil (3) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden einberufen oder auf Antrag von mindestens 50 % bzw. drei der Vorstandsmitglieder (4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen. 26 Aufgaben des Kreisvorstandes (1) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören insbesonder e: a) die Durchführung der Beschlüsse des Landesverbandes und der Kreisjahreshauptversammlung, b) die Förderung und Koordinierung der Arbeit der Stad-/Gemeindeverbände bzw. Schulgruppen c) die Vorbereitung der Kreisjahreshauptversammlung, d) die Beschlußfassung über den Haushalt des Kreisverbandes,

10 (2) Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der Kreisjahreshauptversammlung gebunden. (3) Mitglieder des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der Organe des Kreisverbandes und aller Untergliederungen teilnehmen. Sie sind jederzeit zu hören. III. Örtliche Verbände 27 Organisation und Grenzen (1) Die Stadt-/Gem eindeverbände sind die Organisationsstufen des SU- Kreisverbandes 28 Aufgaben Der Stadt-/Gemeindeverband hat die Aufgabe durch seine Organe, Organisationsstufen und sonstigen Einrichtungen: a) die politische Willensbildung in allen Organisationsstufen des Stadt- /Gemeindeverbandes zu verwirklichen und im öffentlichen Leben zu fördern, D) die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen, c) die Auffassungen der SU zu verbreiten und für die Ziele der Vereinigung und die Mitgliedschaft in der SU zu werben, sowie die Belange der SU öffentlich zu vertreten, d) die politischen Beschlüsse der übergeordneten Verbände durchzuführen, e) die Untergliederungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zu beraten. Organe des Stadt-/Gemeindeverbandes sind: 29 Organe a) die Mitgliederversammlung, b) der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand. 30 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ der SU in Städten und Gemeinden.

11 (2) Der Mitgliederversamm lung gehören alle Mitglieder des Stadt- /Gemeindeverbandes an. (3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Stadt-/Gemeindeverbandsvorsitzenden einberufen. Sie ist ferner auf Antrag eines Drittels der Mitglieder - innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung werden vom Stadt- /Gemeindeverbandsvorstand festgelegt. 31 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Beschlußfassung über alle den S tadt-/gemeindeverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Stadt- /Gemeindeverbandsvorstandes, c) die Wahl der Mitglieder des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes, d) die Wahl der zwei Rechnungsprüfer, 32 Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand (1) Der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, evtl. c) dem Schatzmeister, evtl. d) dem Pressesprecher, evtl. e) dem Schriftführer. (2) An den Sitzungen des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Bundes-, Landes- und Kreisvorstandes, die dem Stadt-/Gemeindeverband angehören, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des StadWGemeindeverbandsvorstandes sind, teil. (3) Der Stadt-/Gem eindeverbandsvorstand wird vom Stadt- /Gemeindeverbandsvorsitzenden einberufen oder auf Antrag von mindestens 50 % bzw. drei der Vorstandsmitglieder (4) Die Mitglieder des Stad-/Gem eindeverbandsvorstandes können sich nicht vertreten lassen. 33 Aufgaben des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes

12 (1) Zu den Aufgaben des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes gehören insbesondere: a) die Durchführung der Beschlüsse des Landes- und Kreisverbandes und der Mitgliederversammlung, b) die Förderung und Koordinierung'der Arbeit der Schulgruppen (sofern Schulgruppen bestehen) c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, d) die Beschlußfassung über den Haushalt des Stadt-/Gemeindeverbandes, (2) Der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 34 Organisation und Grenzen Die Schulgruppen sind die Untergliederungen der Stad-/Gemeindeverbände in den Städten und Gem einden. 35 Aufgaben und Organe (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ der SU in der Schulgruppen (2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Schulgruppe an. (3) Die Bestimmungen des 26 Absatz 3 gelten entsprechend. 36 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ der SU in der Schulgruppe (2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Schulgruppe an. (3) Die Bestimmungen des 26 Absatz 3 gelten entsprechend 37 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Beschlußfassung über alle die Schulgruppe berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Schulgruppenvorstands, c) die Wahl des Rechnungsprüfer,

13 38 Die Schulgruppe (1) Die Schulgruppe ist die kleinste Organisationsstufe der Schüler Union Baden-Württemberg. Sie ist vor allem zur Behandlung von schulspezifischen Problemen da. Die Bestimmungen des 28 gelten entsprechend. 39 Der Schulgruppenvorstand (1) Die Mitgliederversammlung der Schulgruppe kann einen Vorstand wählen der aus a) dem V orsitzenden, b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister (sofern eine Kasse geführt wird) besteht Die Aufgaben des Vorstandes sind entsprechend 26. (2) 32 (2) gilt entsprechend. (3) Der Schulgruppenvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. D. Finanzen 40 (1) Alle Gliederungen, die Geldmittel erwitschaften, sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. (2) Die Kassen- und Rechnungsführung des Landesverbandes sowie aller Gliederungen der Schüler Union Baden-Württemberg sind zu Ende eines Amtsjahres zu prüfen. Die Prüfungen sind durch die gewählten Kassenprüfer durch zuführen. (3) Der Landesschatzmeister erstattet jährlich dem Landestag einen allgemeinen Rechenschaftsbericht. In gleicher Weise haben die Rechnungsprüfer ihren Bericht dem Landestag vorzulegen. Sie haben insbesondere zu untersuchen, ob die Ausgabenwirtschaft sinnvoll und im Rahmen des Etatansatzes vorgenomm en worden ist. Dieselbe Regelung gilt auch für alle nachgeordneten Gebietsverbände dem Landestag vorzulegen. Sie haben insbesondere zu untersuchen, ob die Ausgabenwirtschaft sinnvoll und im Rahmen des Etatansatzes vorgenomm en worden ist. Dieselbe Regelung gilt auch für alle nachgeordneten Gebietsverbände

14 (4) Als Prüfer darf nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied der betreffenden Gliederung ist. (5) Der Landesvorstand kann die Kassen- und Rechnungsprüfung der Kreisverbände und Schulgruppen durchführen lassen. In diesem Fall ist der Landesschatzmeister zuständig. (6) Die einzelnen Gliederungen der Schüler Union Baden-Württem berg sind finanzautonom. (7) Es wird kein Mitgliedsbetrag erhoben. (8) Das Geschäftsjahr ist das Amtsjahr. (9) Haushaltsbeschlüsse: Der Beschluß des Landesvorstandes über den Haushalt ist zu Beginn des Rechnungsjahres zu fassen. Dies gilt auch für die entsprechenden Beschlüsse der Vorstände der Untergliederungen. (10) Haftung: a) Der Landesvorstand, sowie die Vorstände aller Untergliederungen des Landesverbandes dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder m it ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden. b) Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Landes- bzw. des Kreisverbandes. (11) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung (FBO) des Bundesverbandes der CDU vom , in der Fassung vom E. Schlußbestimmungen 41 Mitgliedernachweis Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den vollständigen Unterlagen der Kreismitgliederkartei. 42 Vertretung Der Landesverband und die Kreisverbände werden gerichtlich und außergerichtlich durch den jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

15 43 Geschäftsführung Der Landesgeschäftsführer und die Geschäftsführer der nachgeordneten Gliederungen sind zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihnen zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt ( 30 BGB). 44 Ladungsfristen, Mitteilung der Tagesordnung und Antragsverfahren (1) Landestage und Vertreterversammlungen müssen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, Mitgliederversammlungen mit einer Frist von m indestens 7 Tagen vorher schriftlich oder mittels einer alle Mitglieder erreichenden Publikation unter Beifügung der Tagesordnung einberufen werden; die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. (2) Anträge zu Landestagen sind vier Wochen vor dem Termin schriftlich an den jeweils zuständigen Vorstand einzureichen und den Delegierten spätestens eine Woche vor der Versammlung zuzusenden. (3) Antragsberechtigt zum Landestag sind: 1. der Landesvorstand, 2. die Kreisvorstände, 3. die V orstände der Stadt-/Gem eindeverbände und der Schulgruppen, 4. die Delegierten des Landestages. (4) Antragsberechtigt zum K reistag sind: 1. der Kreisvorstand, 2. die Vorstände der Stadt-/Gemeindeverbände und die Vorstände der Schulgruppen, 3. alle Mitglieder des Kreisverbandes (5) Sachanträge auf den Landestagen können nur von mindestens 10 stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden. (6) Vorstandssitzungen können schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel 7 Tage. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann die Frist angemessen verkürzt werden. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern mit der Einladung in geeigneter Weise bekanntzugeben. 45 Sitzungsniederschrift Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

16 46 Beschlußfähigkeit (1) Die Organe gelten als Beschlußfähig, es sei denn, es wird auf Antrag ihre Beschlußunfähigkeit festgestellt. Die Beschlußunfähigkeit eines Organs kann nur dann festgestellt werden, wenn es nicht ordnungsgemäß einberufen Wurde, oder weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Die Kreisjahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung der Stadt- /Gemeindeverbände bzw. der Schulgruppen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. (3) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und für die nächste Sitzung erneut einzuladen. Er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlußfähig; darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen. (4) Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestim mt oder gewählt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit. 47 Verhinderung eines Delegierten (1) Ist ein Delegierter an der Ausübung seines Stim mrechts verhindert, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende gewählte E rsatzdelegierte. Jeder anwesende Delegierte besitzt nur eine Stimme. In der Einladung zu Landestage und Vertreterversammlungen soll darauf hingewiesen werden, ab welchem Zeitpunkt Ersatzdelegierte in der Reihenfolge ihres Listenplatzes das Stimmrecht nicht anwesender Delegierter erhalten. Fehlt ein entsprechender Hinweis in der Einladung, liegt der Zeitpunkt eine Stunde nach dem in der Einladung festgesetzten Veranstaltungsbeginn. (2) Ein Delegierter, der erst zu einem späteren Zeitpunkt anwesend ist, hat sein Stimmrecht für die Dauer der betreffenden Veranstaltung verwirkt, wenn das Kontingent des entsendenden Verbandes erschöpft ist. Ist das Kontingent des entsendenden Verbandes noch nicht erschöpft, so hat ein Delegierter, der bei Eintritt in eine A bstimmung bzw. Eröffnung eines Wahlganges noch nicht anwesend ist, sein Wahlrecht für die betreffende Abstimmung bzw. den betreffenden Wahlgang verwirkt. Nach Beendigung der Abstimmung bzw. S chließung des Wahlgangs ist er als stimmberechtigter Delegierter zuzulassen. 48 Abstimmung (1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei S timm engleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

17 (2) Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Landesausschüsse, Kreisjahreshauptversammlungen oder Mitgliederversammlungen erforderlich. Es bedarf einer Bestätigung auf der darauffolgenden Sitzung. (3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, daß eines der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muß. 49 Wahlverfahren (1) Wahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen. Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können sie auch durch Handzeichen erfolgen. Satz 2 gilt nicht für die Wahl der Vorstandsm itglieder und der Vertreter zu Landestagen und zum Bundeskoordinationsausschuß. (2) Gewählt ist bei der Wahl einer Person, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Kommt in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen des vorhergegangenen Wahlgangs. Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so findet, sofern nicht ein Bewerber verzichtet, ohne weitere Aussprache eine weitere Stichwahl statt. Danach entscheidet das Los, sofern nicht vorher ein Bewerber verzichtet. (3) Werden zwei oder mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt so erfolgt die Wahl durch Stimmzettel, welche die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber in der Regel alphabetisch geordnet enthalten müssen. Die Wahl wird durch ein Kreuz vor den Namen der Bewerber vorgenommen. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Kandidaten entspricht, sind ebenfalls ungültig. Die Bewerber gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. Ergibt sich dabei für die letzte zu besetzende Wahl- stelle Stimmengleichheit, so findet unter den Betreffenden eine Stichwahl durch Stimmzettel statt; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. (4) Mehrere Einzelwahlgänge können auch auf einem Stimmzettelzusammengefaßt werden. In diesem Fall gelten für jeden Kandidaten und für jede Position die Bestimmungen des Absatzes Verhältnis zu nachgeordneten Verbänden (1) Der Landesvorstand kann einstimmig Vorstände der nachgeordneten Verbände vorläufig ihres Amtes entheben und kommissarische Vorstände einsetzen, wenn sie beharrlich gegen die Satzung die Grundsätze, das Programm oder die Ordnung der

18 SU verstoßen, der SU dadurch schwerer Schaden droht und die für die Wahl der Vorstände zuständigen Gremien trotz Aufforderung nicht innerhalb einer vom Landesvor stand angemessenen Frist Abhilfe schaffen. Die Betroffenen sind vorher zu hören. (2) Der Beschluß des Landesvorstandes tritt sofort in Kraft. Er bedarf der Bestätigung auf dem nächsten Landesausschuß oder Landestag. (3) Gegen säm tliche Beschlüsse nach Absatz 1 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesschiedsgericht gegeben. (4) Der Landesvorstand kann sämtliche Organe und Funktionsträger im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung des Absatzes 1 einberufen. (5) Diese Vorschriften gelten im Verhältnis der nachgeordneten Untergliederungen zueinander entsprechend. 51 Geschäftsordnung Die Organe des Landesverbandes und der nachgeordneten Untergliederungen können sich im Rahmen ihrer satzungsrechtlichen Bestimmungen Geschäftsordnungen geben. 52 Auflösung des Landes- oder Kreisverbandes (1) Der Landesverband kann durch Beschluß des Landestages aufgelöst werden. Hat der Landestag die Auflösung beschlossen, so führt der Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei. (2) Der Landesvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel. (3) Der Stimmzettel muß den Wortlaut des B eschlusses des Landestages enthalten und so ausgestaltet sein, daß das Mitglied mit "Ja" oder "Nein" abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimm zettel keine weiteren Angaben enthalten. S timm zettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit "Ja" oder "Nein" gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim. (4) Die Urabstimm ung erfolgt in besonders einberufenen Versammlungen der Mitglieder der Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Schulgruppen, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des Wortlautes des Beschlusses des Landestages einzuladen sind. Der Vorsitzende des StadWGemeindeverbandes bzw. Schulgruppen und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählten Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet des jeweiligen Stadt-Gemeindeverbandes bzw. Schulgruppe. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern

19 des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluß des A bstimmungsvorgangs ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Landesvorstand zu übersenden. (5) Ist in einer Versamm lung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Landesvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen. (6) Der Beschluß des Landestages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesverbandes sich für die Auflösung des Landesverbandes aussprechen. Der Landestag beschließt gleichzeitig auch über die Liquidation. (7) Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Auflösung eines Kreisverbandes. Die Durchführung des Beschlusses der Kreisjahreshauptversammlung über die Auflösung des K reisverbandes obliegt dem jeweiligen Vorstand. 53 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 05. November 2011 in Kraft

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