Titel: Immissionsschutz bei der Erweiterung des Blockheizkraftwerks einer Biogasanlage

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Titel: Immissionsschutz bei der Erweiterung des Blockheizkraftwerks einer Biogasanlage"

Transkript

1 VGH München, Beschluss v CS Titel: Immissionsschutz bei der Erweiterung des Blockheizkraftwerks einer Biogasanlage Normenketten: Nrn. 7.3 und 7.4 TA Lärm 80 Abs. 5 VwGO 166 VwGO 3 Abs. 1 BImSchG Art. 46 BayStrWG Orientierungsatz: Bei etwaiger Überschreitung der immissionsschutzrechtlichen Schädlichkeitsgrenze zum Nachteil von Nachbarn durch eine mit dem An- und Abfahrtsverkehr z.b. einhergehende Staubentwicklung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, der Betreiberin aufzugeben, ihre Geschäftspartner vertraglich zu verpflichten, bei Anliefer- und Abholvorgängen eine bereits bestehende Zuwegung ggf. nach einem etwa erforderlichen Ausbau zu benutzen. Unter diesem Blickwinkel besteht keine Veranlassung, die sofortige Vollziehung einer Genehmigung auszusetzen. Schlagworte: Nebenbestimmung, Prozesskostenhilfe, Biogasanlage, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Blockheizkraftwerk, Beurteilungspegel, Geruchsimmission, Schädlichkeit, Umwelteinwirkung, Zumutbarkeitsgrenze Tenor I. Die Verfahren 22 CS und 22 C werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Nummern II und III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2014 wird abgelehnt. III. Die Beschwerde gegen die Nummer I des gleichen Beschlusses wird zurückgewiesen. IV. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 22 C zu tragen. Gründe I. 1 Der Antragsteller wohnt nach Aktenlage in dem im Eigentum seiner Eltern stehenden Anwesen K...straße 11 in H.. Das Grundstück, auf dem sich dieses Anwesen befindet, grenzt im Osten an die von Nord nach Süd durch H. verlaufende Kreisstraße..., im Norden an die S...straße, bei der es sich nach Aktenlage um eine Gemeindestraße im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Art. 46 BayStrWG handelt. 2

2 Westlich von H. betreibt die Beigeladene im Außenbereich eine Biogasanlage, für die in der Vergangenheit mehrere Baugenehmigungen erteilt wurden. 3 Durch Bescheid vom 25. Juni 2013 erteilte ihr das Landratsamt C. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung dieser Anlage in Gestalt einer Erhöhung der elektrischen Leistung des Blockheizkraftwerks von 380 kw auf 570 kw. In dem diesem Bescheid vorangehenden Verwaltungsverfahren legte die Beigeladene ein schalltechnisches Gutachten vor, das am 11. April 2013 durch eine nach 26 BImSchG anerkannte Messstelle erstellt worden war. Darin wurde die durch das Vorhaben hervorgerufene Geräuschbelastung zweier Immissionsorte untersucht. Bei einem hiervon (Immissionsort 1) handelt es sich um ein Wohnhaus, das am südwestlichen Ortsrand von H. unmittelbar südlich der dort in die geschlossene Ortslage hineinführenden Kreisstraße... liegt. 4 Gegen den ihnen am 3. Juli 2013 zugestellten Bescheid haben die Eltern des Antragstellers am 30. Juli 2013 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (Az. RO 7 K ), über die noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung brachten sie vor, die für den Betrieb der Biogasanlage benötigten Nebenprodukte würden auf der S-straße mit Lastkraftwagen angeliefert, deren Gesamtgewicht 40 t betrage. Diese Straße sei für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t übersteige, gesperrt; ausgenommen hiervon sei landwirtschaftlicher Verkehr. Sie befürchten Schäden an dieser Straße sowie an dem darin verlaufenden Kanal und ihre Heranziehung zu den Aufwendungen für deren Beseitigung. Zudem ziehe der Schwerlastverkehr eine erhöhte Belastung ihres Anwesens in der Gestalt von Lärm, Schmutz und Abgasen nach sich. 5 Durch Bescheid vom 29. Januar 2014 erklärte das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen den Bescheid vom 25. Juni 2013 für sofort vollziehbar. 6 Am 5. März 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht als Übernehmer des Rechtsstreits die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie sinngemäß hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 7 Durch Beschluss vom 28. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag (Nr. I des Beschlusstenors) sowie den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Nr. II des Beschlusstenors) ab. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO sei schon unzulässig, da nicht der Antragsteller, sondern seine Eltern Klage erhoben hätten, mithin kein Rechtsbehelf anhängig sei, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden könnte. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, da eine summarische Prüfung zu dem Ergebnis führe, dass eine Klage erfolglos bleiben werde. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten würden belegen, dass der Antragsteller durch die von der Biogasanlage ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen nicht unzumutbar belastet werde. Hinsichtlich des durch das Vorhaben ausgelösten Straßenverkehrs lasse der für den Immissionsort 1 nach RLS-90 berechnete Beurteilungspegel von 52 db(a) den Schluss zu, dass selbst bei der am Anwesen des Antragstellers anzunehmenden Verdoppelung des (theoretisch) zugrunde gelegten Verkehrs es nicht zu einer Überschreitung des Beurteilungspegels von 64 db(a) kommen werde, der nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für das hier inmitten stehende Dorf- bzw. Mischgebiet maßgeblich sei. Nach der Nummer 7.4 der TA Lärm seien deshalb keine Anforderungen an den (durch das Vorhaben ausgelösten) Verkehr zu stellen gewesen. Dass der Antragsteller durch die Abgase oder den Staub des Verkehrs auf der öffentlichen Straße unzumutbar belastet werde, sei nicht ersichtlich; es könne deshalb dahinstehen, ob solche Immissionen im Genehmigungsverfahren überhaupt zu prüfen seien. 8

3 Gegen den ihn am 3. April 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11. April 2014 Beschwerde eingelegt. Er machte in diesem Zusammenhang erneut geltend, die Klage seiner Eltern werde von ihm übernommen. Da er Lungenhochdruckpatient sei, sei für ihn jede Staubbelastung lebensgefährlich. 9 Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antragsteller mit Schreiben vom 14. April 2014 darauf hin, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig sei, sie jedoch dahingehend ausgelegt werden könne, dass er für eine insoweit noch einzulegende Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantrage. 10 Mit Schreiben vom 17. April 2014, hier eingegangen am 22. April 2014, erklärte der Antragsteller, er lege auch gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs Beschwerde ein. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 die Beschwerden zurückzuweisen. 13 Die Beigeladene beantragt, 14 die Beschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. II. 15 Die Verbindung des Verfahrens 22 CS (es betrifft das Begehren des Antragstellers, ihm für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die im Beschluss vom getroffene Sach- und Kostenentscheidung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen) und der hier unter dem Aktenzeichen 22 C geführten Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlichen Rechtsstreit nach 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beruht auf 93 Satz 1 VwGO. 16 Beiden Rechtsschutzgesuchen kann nicht entsprochen werden, da die (beabsichtigte) Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht die nach 114 Satz 1 ZPO i. V. m. 166 VwGO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. 17 Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Antragsteller nach Aktenlage bisher nicht selbst Klage gegen den Bescheid vom 25. Juni 2013 erhoben hat. Denn ein Antrag nach 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann auch dann in zulässiger Weise gestellt werden, wenn seitens des Rechtsschutzsuchenden noch kein Hauptsacherechtsbehelf anhängig gemacht wurde, dem ggf. aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Erforderlich ist lediglich, dass ein solcher Rechtsbehelf noch in zulässiger Weise eingelegt werden kann und er im Zeitpunkt einer dem Antrag stattgebenden gerichtlichen Entscheidung tatsächlich anhängig ist (vgl. z. B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, 80 Rn. 65). Da der Bescheid vom 25. Juni 2013 dem Antragsteller nicht zugestellt wurde, läuft ihm gegenüber nicht die für die Erhebung einer Anfechtungsklage ansonsten maßgebliche Monatsfrist nach 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 18 Der Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags nach 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO und einer in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren künftig ggf. noch eingelegten Beschwerde gegen die Sachund Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts steht jedoch entgegen, dass eine etwaige, auf Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2013 abzielende Anfechtungsklage des Antragstellers allen derzeit erkennbaren Umständen nach allenfalls zur Feststellung solcher Mängel führen könnte, die im

4 Hauptsacheverfahren ohne Weiteres nachgebessert werden könnten. Vollendete Tatsachen, die dem hinderlich wären, sind insofern nicht zu befürchten Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten im Sinn von 113 Abs. 1 VwGO, die aus dem Betrieb der geänderten Anlage als solcher (d. h. unter Ausklammerung des hierdurch ausgelösten An- und Abfahrtsverkehrs) resultiert und die er in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Anfechtungsklage machen könnte, erscheint nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs als praktisch ausgeschlossen. 20 Der Abstand zwischen dem von ihm bewohnten Anwesen und dem Gebäude, in dem sich das Blockheizkraftwerk der Beigeladenen befindet, ist mit ca. 400 m deutlich größer als die Distanz, die zwischen diesem Bauwerk und dem als Immissionsort 1 ausgewählten Wohnhaus besteht (sie beläuft sich auf knapp 330 m). Da das lärmschutzfachliche Gutachten vom 11. April 2013 für diesen Immissionsort Beurteilungspegel für die Tageszeit von 42,5 db(a) und für die Nacht von 33 db(a) errechnet hat, kann es als ausgeschlossen gelten, dass an dem vom Antragsteller bewohnten Gebäude die nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c der TA Lärm in einem Dorf- oder Mischgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 db(a) tagsüber und 45 db(a) während der lautesten Nachstunde überschritten werden. Gleiches gilt für den dem Gutachten vom 11. April 2013 zugrunde gelegten, zugunsten der Bewohner von H. gegenüber den Vorgaben der TA Lärm deutlich reduzierten Nachtrichtwert von 39 db(a) sowie - angesichts der für den Immissionsort 1 prognostizierten Maximalgeräusche von 54 db(a) - für das Spitzenpegelkriterium nach der Nummer 6.1 Satz 2 der TA Lärm. Auf der sicheren Seite ist der Antragsteller umso mehr, als sich zwischen dem Blockheizkraftwerk und dem von ihm bewohnte Gebäude mehrere bauliche Anlagen befinden, die eine abschirmende Wirkung entfalten; das ist im Verhältnis zwischen dem Blockheizkraftwerk und dem als Immissionsort 1 herangezogenen Gebäude nicht der Fall. 21 Weder der Antragsteller selbst noch seine Eltern haben in den von ihnen jeweils anhängig gemachten Streitsachen vorgebracht, von dem Blockheizkraftwerk der Beigeladenen würden tieffrequente Geräusche ausgehen. Hierfür liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Zwar gibt es Erfahrungswerte, dass von Blockheizkraftwerken tieffrequente Geräusche ausgehen können (vgl. z. B. NdsOVG, B. v ME 107/11 -). Der angefochtene Genehmigungsbescheid trägt dem Rechnung. Die Auflage III des Genehmigungsbescheids schreibt vor, dass die Differenz der äquivalenten Dauerschallpegel LCeq - LAeq in schutzbedürftigen Räumen in der Nachbarschaft bei geschlossenen Fenstern 20 db nicht überschreiten darf. Diese Nebenbestimmung übernimmt unmittelbar die in der Nummer 7.3 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm enthaltene Regelung, der zufolge tieffrequente Geräusche unter der Voraussetzung ihrer deutlichen Wahrnehmbarkeit insbesondere dann als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sein können, wenn sie in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern den Wert von 20 db übersteigen. Nach der Auskunft des Umweltingenieurs des Landratsamts, die der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der vom Antragsteller hier anhängig gemachten Streitsachen gemäß 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. 166 VwGO eingeholt hat, kann diese Auflage dann sicher eingehalten werden, wenn die Beigeladene den Verbrennungsmotor des Blockheizkraftwerks so einbaut und die Anlage so betreibt, wie ihr das durch die Nebenbestimmung III aufgegeben wurde. 22 Die durch das Änderungsvorhaben hervorgerufene Zusatzbelastung an Gerüchen beläuft sich nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten, vom 22. Mai 2013 stammenden Gutachten, gegen dessen Richtigkeit der Antragsteller keine Einwendungen erhoben hat, auch im Bereich des von ihm bewohnten Anwesens auf eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,01. Sie liegt damit deutlich unter der Irrelevanzschwelle nach der Nummer 3.3 der Geruchs-Immissionsrichtlinie, die insoweit als Anhaltspunkt zur Konkretisierung der Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen im Sinn von 3 Abs. 1 BImSchG heranziehbar ist. 23

5 2. Ebenfalls nicht zum Gegenstand einer erfolgversprechenden Anfechtungsklage wird der Antragsteller allen derzeit erkennbaren Umständen nach die Lärmimmissionen machen können, die die verfahrensgegenständliche Änderung der Anlage der Beigeladenen unter dem Blickwinkel des hierdurch ausgelösten An- und Abfahrtsverkehrs ggf. nach sich zieht. Sollten dadurch hervorgerufene Staub- oder Erschütterungsimmissionen die Zumutbarkeitsgrenze übersteigen, so könnte der Genehmigungsbescheid im Hauptsacheverfahren ohne weiteres nachgebessert werden. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Genehmigung deshalb außer Vollzug zu setzen. 24 Nach der Nummer 7.4 Abs. 2 der TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs einer Anlage, der sich in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück innerhalb eines auch Wohnzwecken dienenden Gebiets auf öffentlichen Verkehrsflächen abspielt, soweit wie möglich durch organisatorische Maßnahmen vermindert werden, falls u. a. die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dieser Grenzwert beläuft sich im Fall des Antragstellers gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV hinsichtlich der vorliegend allein bedeutsamen Tageszeit auf 64 db(a). Das vor Bescheidserlass erstellte schalltechnische Gutachten hat für das als Immissionsort 1 ausgewählte Gebäude einen Beurteilungspegel von 52 db(a) prognostiziert. Hierbei wurde - was angesichts der Lage dieses Gebäudes innerhalb von H. realitätsnah erscheint - davon ausgegangen, dass nur die Hälfte des durch die Anlage der Beigeladenen ausgelösten An- und Abfahrtsverkehrs die Kreisstraße... benutzen (und deshalb am Immissionsort 1 in Erscheinung treten) wird. Da die S-straße ausweislich der dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Luftbildaufnahme die sich anbietende Zufahrt zur Anlage der Beigeladenen darstellt, ist damit zu rechnen, dass der Antragsteller mit der Gesamtheit des mit diesem Betrieb einhergehenden An- und Abfahrtsverkehrs konfrontiert sein könnte. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten amtlichen Auskunft ergibt sich in diesem Fall eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 db(a). Selbst dann, wenn die Geräusche des nicht mit der Anlage der Beigeladenen in Zusammenhang stehenden Straßenverkehrs auf der Kreisstraße... und der S-straße höher sein sollten, als das beim Immissionsort 1 der Fall ist, ist der Abstand zum Grenzwert von 64 db(a) immer noch so erheblich, dass eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs ausgeschlossen erscheint. 25 Sollte der An- und Abfahrtsverkehr der Anlage an dem vom Antragsteller bewohnten Anwesen - wie von ihm behauptet - Staubimmissionen oder Erschütterungen hervorrufen, die die Grenze zur Schädlichkeit im Sinn von 3 Abs. 1 BImSchG übersteigen, so wäre dem aller Voraussicht nach nicht durch Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sondern dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Bescheid vom 25. Juni 2013 im Hauptsacheverfahren Auflagen beigefügt werden, die insoweit Abhilfe schaffen. Anhaltspunkte dafür, dass solche Vorkehrungen unmöglich oder ungeeignet wären, liegen schon deshalb nicht vor, weil die Beigeladene im Verwaltungsverfahren angegeben hat, die Zufahrt zu ihrer Anlage erfolge außer über das Grundstück Fl.Nr. 241 (bei dieser Zuwegung handelt es sich um eine zum Betrieb der Beigeladenen hinführende Verlängerung der S-straße) auch über das Grundstück Fl.Nr. 237 (vgl. Bl. 285 der Akte des Landratsamts). Das letztgenannte Wegegrundstück verläuft vom Betrieb der Beigeladenen in südöstlicher Richtung durch freie Flur zur Kreisstraße..., in die es außerhalb der geschlossenen Ortslage von H. einmündet. Bei etwaiger Überschreitung der immissionsschutzrechtlichen Schädlichkeitsgrenze zum Nachteil des Antragstellers durch eine mit dem An- und Abfahrtsverkehr z. B. einhergehende Staubentwicklung bestünde mithin die Möglichkeit, der Beigeladenen aufzugeben, ihre Geschäftspartner vertraglich zu verpflichten, bei Anliefer- und Abholvorgängen diese Zuwegung - ggf. nach einem etwa erforderlichen Ausbau - zu benutzen (vgl. zur Möglichkeit derartiger Auflagen Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 7, Rn. 57; Feldhaus/Tegeter in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, Stand Juni 2006, TA Lärm Nr. 7 Rn. 51). Auch unter diesem Blickwinkel besteht mithin keine Veranlassung, die sofortige Vollziehung der Genehmigung auszusetzen (vgl. dazu auch BayVGH, B. v CS juris Rn. 25; B. v CS juris Rn. 25).

6 26 3. Die Pflicht des Antragstellers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens 22 C zu tragen, folgt aus 154 Abs. 2 VwGO Gegen diese Entscheidung ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO kein Rechtsmittel eröffnet.

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Das Bundesimmissionsschutzgesetz die rechtliche Grundlage für den Schutz von Mensch und Natur

Das Bundesimmissionsschutzgesetz die rechtliche Grundlage für den Schutz von Mensch und Natur Das Bundesimmissionsschutzgesetz die rechtliche Grundlage für den Schutz von Mensch und Natur Dr. Nils Gronemeyer Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Gliederung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 175/15 3 L 1421/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand

Mehr

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Anwaltskosten.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Anwaltskosten. Erstattung von Rechtsanwaltsberatungskosten BetrVG 40 Abs. 1 Ein Rechtsanwalt, der vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen wird, wird als Sachverständiger im Sinne des 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die hierbei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden?

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden? SCHÖNEFELDER* KOSKE ZIEGLER RECHTSANWÄLTE *FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT Veröffentlichungen Eike Schönefelder Landwirtschaftliches Wochenblatt, 194. Jahrgang, Heft 21 Wann muss eine Baugenehmigung verlängert

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach

Mehr

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt

Mehr

³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2

³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05 Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr