Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v K Titel:

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1 VG München, Urteil v K Titel: Normenketten: AsylVfG 4 I 2 Nr. 3 AufenthG a.f. 60 VII 2 AufenthG 60 I, V 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Orientierungsätze: Herkunftsland: Pakistan Glaubwürdigkeit Schlagworte: Pakistan, Herkunftsland, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, individuelle Gefahr Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge ein im Jahre 1994 geborener pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit aus..., der am... Juli 2011 Asylantrag stellte. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am... Februar 2012 gab der Kläger im Wesentlichen an, sein Vater sei vor vielen Jahren von der verfeindeten Familie ermordet worden; seine Mutter lebe zwar noch, habe aber den Verstand verloren ; ansonsten habe er keine Verwandten mehr in Pakistan. Asylgrund sei, dass im Jahre als er selbst gerade beim Kricketspiel gewesen sei - drei Männer nach Hause gekommen seien, die seinen Onkel, dessen zwei Söhne und den Schwiegersohn erschossen sowie Nachbarn schwer verletzt hätten. Der Konflikt mit diesen Leuten fuße auf einem Grundstücksstreit. Deren Oberhaupt... sei 2005 von der Familie des Klägers umgebracht worden; sie sei sehr einflussreich. Die Polizei stehe auf ihrer Seite. 4 Tage nach der Beerdigung sei er nach... zu einem Freund geflohen und habe sich dort etwa 20 Tage aufgehalten. Eines Tages seien 4-5 Autos (Landrover) gekommen und die Insassen hätten auf das Haus geschossen; das habe ihm gegolten, da der Freund dort völlig unbehelligt gelebt habe. Er habe die Autos der gegnerischen Familie zuordnen können. Er sei dann in eine andere Wohnung gebracht und vor den Leuten gewarnt worden; dann sei er ausgereist. Die Ausreise habe er durch den Verkauf von Grundstücken über ein Gericht finanziert. Auf die weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird Bezug genommen.

2 Durch streitgegenständlichen Bescheid vom... März 2012 wurde der Asylantrag des Klägers und der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Kläger einerseits auf dem Landweg eingereist und dass andererseits die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der Vortrag des Klägers sei detailarm und unglaubwürdig, so etwa zu dem behaupteten Grundstücksverkauf als Minderjähriger sowie zur Zurücklassung der kranken Mutter. Der Kläger habe keine Details zu nennen vermocht. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liege nicht vor. Allgemeine Gefahren hätten sich nicht in dem hierfür erforderlichen Maße verdichtet, individuelle gefahrerhöhende Umstände habe der Kläger weder schlüssig vorgetragen noch wären solche erkennbar. Auch seien die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben. Durch Schriftsatz des damaligen Vormunds vom... April 2012 erhob der Kläger hiergegen Verpflichtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Eine individuelle Begründung der Klage erfolgte nicht. Durch Schriftsatz vom 17. April 2012 übersandte die Beklagte die Behördenakten. Durch Beschluss vom 14. Januar 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Durch Schriftsatz vom 4. März 2014 zeigte die Klägerbevollmächtigte ihre Vertretung an und begründete die Klage durch Schriftsatz vom 24. März 2014 im Wesentlichen damit, dass Verfolgung durch den verfeindeten Clan der Familie... erfolgt sei, deren Oberhaupt 2005 von der Familie des Klägers umgebracht worden sei. Daraufhin habe sich der Clan 2010 gerächt. Der Kläger sei auch in anderen Landesteilen nicht sicher, was sich durch den Überfall selbst in... gezeigt habe. Der Kläger habe außer der psychisch kranken Mutter niemanden mehr in Pakistan und könne ohne Familienverband nicht überleben. Am 4. April 2014 hat die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter der 23. Kammer stattgefunden. Der Kläger wurde informatorisch gehört. Die Klägerbevollmächtigte beantragte, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß 4 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistan festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag Erfolg; dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch nicht zu ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B. v B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B. v a. a. O.). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als Zeuge in eigener Sache zumeist das

3 einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des oben skizzierten Rahmens teilt das Gericht ausdrücklich die Bewertung der Beklagtenpartei, wonach das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft und insbesondere nicht geeignet ist, die Feststellung subsidiären Schutzes zu begründen; der Kläger hat offenbar (so) nicht selbst erlebte Ereignisse berichtet. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, sieht insofern von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 77 Abs. 2 AsylVfG), und ergänzt lediglich wie folgt: Trotz des eingetretenen zeitlichen Abstands zwischen Behördenentscheidung und gerichtlicher Entscheidung sind relevante Änderungen der Sachlage nicht eingetreten. Auch vermochte der Kläger seinen vormals ggf. altersbedingten oberflächlichen Vortrag nicht zu präzisieren bzw. die bereits vom Bundesamt thematisierten Widersprüche nicht aufzuklären. Mit der Beklagten bezweifelt das Gericht etwa nachhaltig, dass es einem damals 16-jährigen innerhalb weniger Tage möglich gewesen sein konnte, zur Finanzierung der Ausreise über ein pakistanisches Gericht mit entsprechenden Papieren Grundstücke zu übertragen, ebenso die vom Kläger angegebenen Familienverhältnisse (u. a. Zurücklassung der Mutter ohne Fürsorge) sowie den Wahrheitsgehalt der Angabe, ein Schulfreund (dann wohl gleichaltrig mit ihm) habe es in..., noch dazu in kurzer Zeit, vermocht, die Ausreise zu organisieren. Völlig realitätsfremd ist die Angabe, die gegnerische Familie habe, nachdem sie sich nach dann 5 Jahren nach Ermordung ihres Familienoberhauptes im Dorf gerächt habe, den Kläger kurzfristig in einer Millionenstadt wie... ohne weiteres bei einem Schulfreund ausfindig machen können und sei schwerbewaffnet gegen ihn vorgegangen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine von Klageseite angeregte Beweiserhebung. Gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG; vgl. 60 Abs. 3 AufenthG a. F.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG; vgl. 60 Abs. 2 AufenthG a. F.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG; vgl. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Antragsteller muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung maßgeblich sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vortragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c RL 2011/95/EU, 25 Abs. 2 AsylVfG). Ihn trifft insoweit eine Darlegungslast. Der Kläger vermochte - wie dargelegt - nicht hinreichend darlegen, dass für ihn die konkrete Gefahr besteht, in seinem Herkunftsland insbesondere unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Sein Vortrag hat sich in ihn wesentlich tragenden Teilen als unglaubwürdig erwiesen. Es ist im Fall des Klägers auch nicht davon auszugehen, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines

4 internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre (vgl. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG; 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.), sollte ein derartiger Konflikt im Herkunftsland denn bestehen. Bei der diesbezüglichen Prüfung bleibt die zu 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben des 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. (nunmehr ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit, vgl. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG) war zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hatte, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. darstellte. Bezüglich der Gefahrendichte ist auch weiterhin auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U. v C 9/08 - BVerwGE 134, 188). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, U. v C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U. v C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Gemessen hieran ist der Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung und mittlerweile volljähriger alleinstehender Mann ohne individuell gefahrerhöhende Umstände bei Einbeziehung und Berücksichtigung der in das Verfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen (vgl. Ladung zur mündlichen Verhandlung vom ) jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt. So hat das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 2. November 2012 zwar festgestellt (S. 21), dass Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere dschihadistische Gruppen konfrontiert sei. In den vergangenen Jahren hätten Talibangruppen in Teilen der sogenannten Stammesgebiete an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Sharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten würden in diesen Gebieten verletzt; die Willkür der Taliban richte sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Schiiten und andere Minderheiten; die FATA (Stammesgebiete) umfasse ca. 3% der Fläche Pakistans. Dort lebten mehr als 4 Millionen Menschen. Nachdem die Taliban durch Militäroffensiven im Jahr 2009 aus dem... sowie aus Süd... vertrieben worden seien, hätten sich die meisten Talibankämpfer den Auseinandersetzungen entzogen und seien in entlegenere Gebiete der sogenannten Stammesgebiete ausgewichen. Im Hinblick auf Übergriffe durch pakistanische Polizeiorgane wird ausgeführt (S. 23 f.), dass Folter in Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet sei. Sie werde von der Regierung offiziell verurteilt, doch sei die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen sei. In einigen wenigen Fällen seien Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet worden, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigen an eine andere Dienststelle gestanden habe. Willkürliche Festnahmen kämen aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Im Bericht von Amnesty international zu Pakistan (Amnesty Report 2013) wird unter der Überschrift Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte ausgeführt, dass diese nach wie vor keine strafrechtliche Verfolgung befürchten müssten, wenn sie Menschenrechtsverstöße begingen. Sie würden für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Verschwindenlassen, Folter, Todesfälle in Gewahrsam und außergerichtliche Hinrichtungen. Unter der Überschrift Menschenrechtsverstöße bewaffneter Gruppen wird ausgeführt, dass die pakistanischen Taliban, die Befreiungsarmee Belutschistan und andere bewaffnete Gruppen 2012 gezielte Angriffe auf

5 Sicherheitskräfte und Zivilpersonen, darunter Angehörige religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, engagierte Bürger und Journalisten, verübt hätten. Außerdem verübten sie wahllose Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern und Selbstmordanschläge. Das österreichische Bundesasylamt hat in seinem Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan im Juni 2013 speziell zum Punjab (Seite 28 f.) u. a. ausgeführt, dass dieser ( mit geschätzt 91 Millionen Einwohnern) als sicher gelte, vereinzelte Anschläge kämen vor, es gäbe aber einen Rückgang der Sicherheitsvorfälle im Punjab. Im Jahr 2012 hätten 17 Anschläge stattgefunden, was einen Rückgang von 43 Prozent zum Vorjahr ausmache. Es seien dabei 75 Menschen, darunter 51 Zivilisten, ums Leben gekommen. Betroffen seien insbesondere Lahore (6 Anschläge), Rawalpindi (3), Multan (2 ohne Tote), Gujrat (2), vier weitere Distrikte hätten einen Anschlag erlebt, einer davon mit 21 Todesopfern, drei davon ohne Tote und Verletzte. In den übrigen 28 der 36 Distrikte seien 2012 keine Anschläge zu verzeichnen gewesen. Das Gericht hat hiernach und aus allgemein zugänglichen Quellen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich gerade in der Herkunftsprovinz des Klägers, im Punjab, die Lage dergestalt entwickelt hätte, dass für den Kläger von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG auszugehen wäre. Die Beklagtenseite war im streitgegenständlichen Bescheid (S. 6 ff.) zu Recht davon ausgegangen, dass auch bei Zugrundelegung dort im Einzelnen dokumentierter Vorfälle keine Verdichtung der allgemeinen Gefahren in einem für die Schutzgewährung nach 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderlichen Maße angenommen werden könne. Hieran hat sich im Ergebnis auch für den maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG nichts geändert, ganz unabhängig vom Vorliegen der sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm. Die Bewertung des Bundesamtes trifft für den Punjab nach wie vor zu. Schließlich besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 5 bzw. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für eine Schutzgewährung nach 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben; auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland vermag das Gericht nicht zu erkennen; insbesondere ist der Kläger mittlerweile volljährig und verfügt über Schulbildung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er im städtischen Umfeld bzw. außerhalb des Heimatdorfes zumindest das Existenzminimum gewährleisten kann. Auch ist unter gesundheitlichen Gesichtspunkten derzeit kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Kläger in einem den 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedingenden erheblichen konkreten Umfang gefährden würde. Die Klage war daher unter der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO unter den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO abzuweisen.

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