Studien- und Prüfungsordnung für den. Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik

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1 Aufgrund ihrer Akkreditierung als Privatuniversität (Bescheid des Akkreditierungsrates der Republik Österreich vom gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999) hat der Senat der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik / University for Health Sciences, Medical Informatics and Technology aufgrund 3(1) des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes die folgende Studien- und Prüfungsordnung als Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom (letzte Änderung ) beschlossen. Sie tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bisherige Ordnung. Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer entsprechend ihrer Gleichberechtigung in gleicher Weise. Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Ziel des Bachelor-Abschlusses 3 Bachelorgrad 4 Zulassung zum Bachelor-Studium 5 Aufbau des Studiums, Studiendauer 6 Inhalt der Module 7 Bewertung der Studienleistungen 8 Praktische Ausbildung 9 Auslandserfahrung 10 Prüfungsausschuss 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 12 Ankündigung von Prüfungen 13 Zulassung zu Prüfungen 14 Anmeldung zu Prüfungen 15 Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen 16 Prüfer 17 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 19 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Prüfungsnote 20 Fristüberschreitungen 21 Wiederholung von Prüfungen 22 Freier Prüfungsversuch 23 Ergebnismitteilung, Zeugnisse und Bescheinigungen 24 Bachelor-Arbeit 25 Wiederholung der Bachelor-Arbeit 26 Gesamtergebnis des Bachelor-Studienganges 27 Abschlusszeugnis und Urkunde 28 Ungültigkeit von Prüfungen 29 Einsicht in die Prüfungsakte 30 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses 31 Inkrafttreten Anhänge: 1 Muster: Gutachten zur Abschlussarbeit 2 Muster: Abschlusszeugnis 3 Muster: Urkunde

2 1 Geltungsbereich Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Studienaufbau, Prüfungen sowie Prüfungsanforderungen für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik. Sie regelt insbesondere: 1. Die Anzahl der Studiensemester, nach der das Bachelor-Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit); 2. Fristen für die Ablegung der Prüfungen; 3. die Wiederholbarkeit von Prüfungen; 4. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihren Umfang; 5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang; 6. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss. 2 Ziel des Bachelor-Abschlusses Der Bachelor-Grad bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Medizinischen Informatik. Durch Prüfungen, die studienbegleitend abgelegt werden, soll festgestellt werden, ob der Student die praktischen, technischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die ihn befähigen, komplexe berufliche Fragestellungen zu lösen. 3 Bachelorgrad Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Studiengangs wird folgender akademischer Grad verliehen: Bachelor of Science (B.Sc.) Medizinische Informatik 4 Zulassung zum Bachelor-Studium (1) Voraussetzung zum Bachelor-Studium der Medizinischen Informatik ist die allgemeine Hochschulreife oder eine vergleichbare Qualifikation. (2) Der Prüfungsausschuss und die Studienkommission entscheiden auf Antrag im Einzelfall über die Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen in einem Zeitraum von maximal drei Monaten.

3 5 Aufbau des Studiums, Studiendauer (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Bachelor-Arbeit und des Ablegens aller Prüfungen sechs Semester. (2) Das Bachelor-Studium ist in 6 Semester gegliedert. Studieninhalte werden durch Module einheitlicher Größe vermittelt. Der Umfang eines Moduls entspricht in der Regel 4 SWS (Semesterwochenstunden). In Abhängigkeit vom inhaltlichen Umfang einer Veranstaltungen sind auch Module mit 2 SWS oder aber mit mehr als 4 SWS möglich. (3) Der Aufbau des Studiums und das Modul-Angebot in den einzelnen Semestern ist im Studienplan festgelegt (der insoweit Bestandteil dieser Ordnung ist). (4) Jedes Semester besteht aus Modulen zu den Kernfächern der Medizinischen Informatik im Umfang von insgesamt mindestens 20 SWS. Zusätzlich werden Veranstaltungen für ein freiwilliges Skill-Training angeboten. (5) Das sechste Semester beinhaltet ein individuelles Projektmodul im Umfang von 8 SWS. Das Projektmodul endet mit einer schriftlichen Abschlussarbeit, der Bachelor- Arbeit, die im sechsten Semester innerhalb von 6 Monaten erstellt werden soll sowie einem Kolloquium. (6) Der Bachelor-Titel ist erworben, wenn unter Einhaltung der in 20 geregelten Fristen, pro Semester Module in den Kernfächern der Medizinischen Informatik im Umfang von mindestens 20 SWS einschließlich der Bachelor-Arbeit bestanden wurden. (7) Der Bachelor-Abschluss bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Bachelor-Studiengangs. (8) Beurlaubungen sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester möglich. Während der Beurlaubung dürfen keine Module besucht oder Prüfungen abgelegt werden. 6 Inhalt der Module (1) Es werden Module aus den Fachgebieten Medizin und Gesundheitswesen, Medizinische Informatik, Informatik und Quantitative Methoden als Pflichtund Wahlfächer angeboten. (2) Skill-Training Fächer sind ein Zusatzangebot, das der Ausbildung von Fähigkeiten dient, die inhaltlich nicht zum Fachgebiet gehören, die berufliche und wissenschaftliche Qualifikation jedoch fördern. Die Inhalte dieser Fächer regelt der Studienplan, der Besuch dieser Veranstaltungen ist freiwillig.

4 7 Bewertung der Studienleistungen (1) Die Bewertung der Module erfolgt durch studienbegleitende Prüfungen. Die Bewertung der Prüfungen stützt sich auf das Europäische Credit-Transfersystem (ECTS 1 ). ECTS-Punkte werden pro Modul vergeben. Das System beinhaltet neben der Feststellung der erfolgreichen Teilnahme auch eine Benotung. ECTS-Punkte werden nur für bestandene Module vergeben. Die Bewertung erfolgt mit 3 ECTS-Punkten pro 2 SWS. Für das erfolgreich abgeschlossene Projektmodul einschließlich Bachelor- Arbeit und Kolloquium werden 12 ECTS-Punkten vergeben. Die Summe der ECTS- Punkte des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beträgt 180 ECTS-Punkte. (2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen zum Skill-Training ist freiwillig. Für diese Veranstaltungen werden keine ECTS-Punkte vergeben. 8 Praktische Ausbildung (1) Ergänzend zum Studium müssen zwei Praktika im Zeitausmaß von jeweils mindestens 4 Wochen absolviert werden. Jeweils ein Praktikum soll im Bereich der Informatik- Industrie und in einer Gesundheitseinrichtung stattfinden. Es wird empfohlen, eines der Praktika nach Möglichkeit im Ausland zu absolvieren. (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag im Vorwege über die Anerkennung individueller Pläne für die Praktika. 9 Auslandserfahrung (1) Es wird empfohlen, 2 bis 5 Hauptmodule des Studiums an einer Hochschule im Ausland zu absolvieren. (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag im Vorwege über die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen. 1 ECTS: European Credit Transfer System; ein Europäisches Modell zur Verrechnung von Studienleistungen, die im Ausland erbracht wurden. Ein Jahr Vollstudium entspricht 60 ECTS-Einheiten.

5 10 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben setzt der Senat der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik einen Prüfungsausschuss ein. Ihm gehören ein studentisches Mitglied des Bachelor- Studiengangs, ein Vertreter des akademischen Mittelbaus und mindestens drei Mitglieder der Professorengruppe der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik an. Eines der Mitglieder der Professorengruppe übt den Vorsitz aus. Das studentische Mitglied hat kein Stimmrecht, ist aber zu Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu hören. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Senat gewählt. Die übrigen Mitglieder werden vom Senat bestellt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder der Professorengruppe beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederholungen der Amtszeit sind möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit bestellt. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende sowie ein weiteres Ausschuss-Mitglied der Professorengruppe anwesend sind. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Senat der Universität über die Entwicklung der Prüfungsleistungen und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Form offen zulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung sowie der Studienpläne. (6) Der Prüfungsausschuss kann von allen Studierenden und Prüfenden des Bachelor- Studiengangs Medizinische Informatik der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik angerufen werden und entscheidet auf Antrag über strittige, prüfungsrelevante Fragen. (7) Die Beratungen des Prüfungsausschusses müssen die individuellen Persönlichkeitsrechte wahren. Insbesondere können Mitglieder von der Erörterung von Sachverhalten, die sie persönlich betreffen oder die für sie einen Interessenskonflikt erzeugen, ausgeschlossen werden. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheit.

6 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden. 12 Ankündigung von Prüfungen (1) Die Leistungsüberprüfung in den Modulen erfolgt in der Regel durch abschließende Prüfungen. Die Prüfung zu einem Modul wird in der Regel zu einem Haupttermin im Anschluss an das Modul und zu einem Ausweichtermin am Anfang oder Ende der vorlesungsfreien Zeit angeboten. (2) Der Prüfungsausschuss gibt für alle Haupt- und Ausweichtermine der Prüfungen Art, Umfang, erlaubte Hilfsmittel, die genauen Termine, den Ort und die Namen der Prüfer spätestens mit Ablauf der sechsten Semesterwoche bekannt. 13 Zulassung zu Prüfungen (1) Ein Modul kann von immatrikulierten Studierenden des Bachelor-Studiengangs für Medizinische Informatik an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik belegt werden, es sei denn, der Bachelor- Studiengang wurde bereits endgültig nicht bestanden. (2) Der Modulverantwortliche kann die Zulassung zur abschließenden Modulprüfung von der Erfüllung bestimmter Leistungsnachweise wie z.b. der Teilnahme an Übungen oder der Anfertigung von Hausarbeiten abhängig machen. Diese Anforderungen kündigt der Modulverantwortliche in der Regel zu Beginn der Veranstaltung an. 14 Anmeldung zu Modul und Prüfung (1) Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt durch die Teilnahme am jeweiligen Modul. (2) Die Anmeldung zu einem Modul erfolgt bei Pflichtmodulen automatisch, bei Wahlmodulen aktiv durch den Studenten. Eine Abmeldung vom Modul ist bis zum Ende der 7. Semesterwoche möglich. (3) Die Nichtteilnahme an der Prüfung ohne triftige und nachweisbare Gründe wird mit nicht bestanden (Note F) bewertet.

7 15 Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungen finden modulbezogen und studienbegleitend statt. Je nach Art des Moduls können Prüfungsleistungen aus Klausuren, mündlichen Prüfungen, schriftlichen Hausübungen, Referaten, Laborübungen, Ergebnissen praktischer Arbeiten, einem Projekt oder geeigneter Formen der Gruppenarbeit bestehen. In jedem Fall muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidaten deutlich abgrenzbar und für sich zu bewerten sein. (2) In einer Klausur soll nachgewiesen werden, dass in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkannt und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel je nach Umfang des Moduls zwischen 30 Minuten und 2 Stunden. Die Korrektur und Bewertung der Klausur erfolgt durch den Modulverantwortlichen. (3) Eine mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung für bis zu drei Studierende gleichzeitig statt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Kandidat mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die zur Bewertung maßgeblichen Erwägungen werden in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird vom Prüfer unterzeichnet. (4) Schriftliche Hausübungen bestehen aus der selbständigen schriftlichen Bearbeitung von fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellungen. Die Bearbeitungszeit ist modulbegleitend und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt und bekannt gegeben. Schriftliche Hausarbeiten sind in der Regel nur in Verbindung mit einer mündlichen Prüfung oder Klausur als Prüfungsleistung anzuerkennen bzw. bilden die Zulassungsvoraussetzung für diese. (5) Ein Referat umfasst eine eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur sowie die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse in einem mündlichen Vortrag und in einer anschließenden Diskussion. Die Bearbeitungszeit hängt vom Umfang der Problemstellung ab und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt und bekannt gegeben. Ein Referat kann als ausschließliche Prüfungsleistung für ein Modul gewertet werden oder aber bei entsprechend verringertem Umfang in Verbindung mit einer und/oder als Voraussetzung für eine abschließende mündliche Prüfung oder Klausur. (6) Praktische Arbeiten, Laborübungen, Projekte oder Formen der Gruppenarbeit dienen in der Regel der Vertiefung und praktischen Anwendung der vermittelten Lehrinhalte. Sie können in Verbindung mit oder als Voraussetzung für eine abschließende mündliche Prüfung oder Klausur als Prüfungsleistung gewertet werden. (7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden bzw. Behinderungen oder wegen der Betreuung eines eigenen Kindes Prüfungsleistungen nicht oder nur teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen sind, kann der Prüfungsausschuss die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in anderer Form ermöglichen.

8 16 Prüfer (1) Die Prüfungen für Module werden durch die Modulverantwortlichen abgenommen. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt sicher, dass die Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches im Bachelor- Studiengang Medizinische Informatik der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik zur Lehre berechtigt sind. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (3) Die Prüfer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 17 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Universität, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, werden als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zugelassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten. Auf Antrag eines Kandidaten sind Zuhörer auszuschließen. 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht bestanden (Note F) bewertet, wenn der Kandidat ohne triftige Gründe a. zu einem Prüfungstermin, zu dem er nach 14 Absatz 2 angemeldet ist, nicht erscheint, b. nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt, c. die Wiederholung der Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht durchführt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht bestanden (Note F) bewertet. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungs- oder Wiederholungstermin, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht bestanden (Note F) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von den Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht bestanden (Note F) bewertet.

9 In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 19 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Prüfungsnote Die einzelne Prüfungsleistung wird von den Prüfenden nach folgender Notenskala bewertet: Note Notenpunkte Bedeutung A ausgezeichnet (eine hervorragende Leistung) B sehr gut (eine besonders gute Leistung) C gut (eine überdurchschnittliche Leistung) D befriedigend ( eine durchschnittliche Leistung) E ausreichend ( eine den Mindestanforderungen entsprechende Leistung) F 0-39 nicht bestanden 20 Fristüberschreitung (1) Ein Student kann von Prüfungen oder Prüfungsleistungen, zu denen er angemeldet ist, im nachgewiesenen Krankheitsfall zurücktreten. (2) Alle gemäß dieser Ordnung für das Erlangen des Bachelor-Abschlusses notwendigen Prüfungsleistungen sollen bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt worden sein. Legt ein Student ohne gemäß Absatz 4 anerkannte Gründe Prüfungsleistungen nicht bis zum Ende des achten Semesters ab oder fertigt er die Bachelor-Arbeit nicht bis zum Ende des neunten Semesters an, gelten diese als abgelegt und als erstmals nicht bestanden. (3) Hat ein Student ohne gemäß Absatz 4 anerkannte Gründe a. nach zwei Semestern weniger als 48 ECTS-Punkte b. nach vier Semestern weniger als 108 ECTS-Punkte, davon alle der vorgesehenen ECTS-Punkte für die ersten zwei Semester c. nach sechs Semestern weniger als 150 ECTS-Punkte d. nach zehn Semestern weniger als alle notwendigen 180 ECTS-Punkte von den im Studienplan für den Bachelor-Abschluss vorgesehenen 180 ECTS-Punkten erreicht, so hat er die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden. (4) Die bei Rücktritt ( 18, 20 Absatz 1) oder Fristüberschreitung ( 20, Absätze 2 und 3) geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dieser kann für den Fall, dass eine längere Erkrankung geltend gemacht wird, im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen oder vertrauensärztlichen Attestes verlangen, das Beginn und Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ausweisen muss. Der Prüfungsausschuss kann Verhinderungsgründe nur für den Zeitraum anerkennen, für den sie glaubhaft gemacht oder im Fall des Absatzes 2 ordnungsgemäß nachgewiesen sind. Fristen verlängern sich dann um die anerkannten Ausfallzeiten.

10 21 Wiederholung von Prüfungen (1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. (2) Modulprüfungen, die erstmalig nicht bestanden sind, können zweimal wiederholt werden. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sollen in möglichst engem zeitlichen Zusammenhang mit der Modulprüfung stehen sowie ausreichend Zeit zur Wiederholung des Prüfungsstoffes durch den Studenten bieten. Die letzte Wiederholungsprüfung sollte spätestens im ersten Monat des darauffolgenden Semesters abgeschlossen sein. Spezielle oder individuelle Wiederholungstermine werden im Allgemeinen nicht angeboten. (3) Der Prüfungsausschuss kündigt alle Wiederholungsprüfungen spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin an. (4) Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn alle Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 2 ausgeschöpft sind, ohne dass die Prüfung bestanden ist. (5) Hat ein Student ein Modul nach Absatz 4 endgültig nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag und bei Befürwortung des Modulverantwortlichen die einmalige Wiederholung des ganzen Moduls im normalen Vorlesungsturnus ermöglichen, wenn: a. der Student dieses Modul des Bachelor-Studiengangs nicht bereits wiederholt hat; b. keine der Fristen nach 20 überschritten ist oder durch die Wiederholung überschritten wird; c. keine räumlichen, personellen oder organisatorischen Gegebenheiten der Wiederholung entgegenstehen. Insbesondere gilt dies für Teilnehmerzahlbegrenzungen von Modulen; d. die begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Wiederholung des Moduls durch den Studenten besteht. (6) An einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in einem Studiengang der Medizinischen Informatik unternommene Versuche, eine Modulprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholmöglichkeiten angerechnet. 22 Freier Prüfungsversuch Da die Prüfungen studienbegleitend stattfinden, ist eine Freiversuchsregelung für Prüfungen nicht vorgesehen.

11 23 Ergebnismitteilung, Zeugnisse und Bescheinigungen (1) Das Ergebnis einer Modulprüfung wird möglichst unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach dem Prüfungstermin durch das Prüfungssekretariat mitgeteilt. Der Zeitraum zwischen der Ergebnismitteilung und der nächsten möglichen Wiederholungsprüfung soll dem Prüfungsstoff angemessen sein, mindestens jedoch zwei Wochen betragen. (2) Alle prüfungsrelevanten Unterlagen, insbesondere Klausuren, Prüfungsprotokolle und Ergebnisse sind vom Prüfer im Anschluss an die Ergebnisermittlung dem Prüfungssekretariat zu übergeben. Diese Unterlagen werden zu den Prüfungsakten genommen. 24 Bachelor-Arbeit (1) Die erfolgreiche Erstellung einer Bachelor-Arbeit ist Voraussetzung für die Erlangung des Bachelor-Abschlusses. Die Bachelor-Arbeit soll nach den Grundsätzen für wissenschaftliche Arbeiten über die Tätigkeit des Studenten, die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die verwendeten Methoden und alle erreichten Resultate Auskunft geben. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb von 6 Monaten bearbeitet werden kann. (2) Die Bachelor-Arbeit besteht aus einem praktischen Teil, einem schriftlichen Abschlussbericht und einem Kolloquium. Dabei soll der Student seine Mitarbeit bei einem Projekt aus einem Fachgebiet der Medizinischen Informatik aus Forschung, Industrie oder in einer Gesundheitseinrichtung dokumentieren und vorstellen. Die Gesamtnote wird zu gleichen Teilen aus den Noten für den schriftlichen Teil und das Kolloquium gebildet. (3) Projekte für die Bachelor-Arbeit können von Mitgliedern der Professorengruppe des Bachelor-Studiengangs Medizinische Informatik der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik angeboten und benotet werden. Die Bachelor-Arbeit darf mit Zustimmung des Aufgabenstellers ganz oder teilweise außerhalb der Universität ausgeführt und betreut werden. (4) Hat sich ein Kandidat vergebens bemüht, zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Projekt für die Bachelor-Arbeit zu erhalten, so sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag dafür, dass er ein Thema erhält. (5) Die Ausgabe des Projektes ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom Aufgabensteller zu melden. Der Ausgabe-Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (6) Die Bachelor-Arbeit kann in deutscher oder mit Einverständnis des Aufgabenstellers auch in englischer Sprache abgefasst werden. In jedem Fall muss die Arbeit eine Kurzfassung in englischer und deutscher Sprache im Umfang von jeweils ca. 1 Seite enthalten. Sie ist in elektronischer Form und in einfacher Ausfertigung in gedruckter und gebundener Form abzugeben. Die gedruckte Form muss eine schriftliche Versicherung des Kandidaten enthalten, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. (7) Die Zeit von der Ausgabe des Projektes bis zur Ablieferung der Bachelor-Arbeit beträgt 6 Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels

12 der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von 9 Monaten verlängern. (8) Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (9) Zusammen mit der Abgabe der Bachelor-Arbeit macht der Kandidat dem Prüfungsausschuss mindestens zwei Vorschläge für einen Zweitreferenten unter Berücksichtigung von 16. Der Prüfungsausschuss bestellt den Zweitreferenten. Dabei sollten die Vorschläge des Kandidaten in der Regel berücksichtigt werden. (10) Das Kolloquium ist hochschulöffentlich. Es besteht aus einem Vortrag über die geleistete Arbeit und der anschließenden Diskussion, die vom Aufgabensteller geleitet wird. Die Diskussion kann auch auf Themen des wissenschaftlichtechnischen Umfeldes erstreckt werden. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 40 Minuten; sie darf 60 Minuten nicht überschreiten. Für die Abhaltung der Kolloquien werden zwei bis drei Sammeltermine pro Semester angeboten. Die Anmeldung erfolgt über das Prüfungssekretariat. (11) Die schriftliche Ausarbeitung und das Kolloquium werden gemeinsam nach 19 bewertet. Prüfender (Aufgabensteller) und Zweitreferent erstellen dazu ein gemeinsames Gutachten. Dieses Gutachten soll nach der im Anhang 1 angegebenen Struktur abgefasst werden. 25 Wiederholung der Bachelor-Arbeit (1) Die Bachelor-Arbeit kann, wenn sie mit nicht bestanden (Note F) bewertet wurde oder als mit nicht bestanden bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Bachelor-Arbeit ist nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch gemacht worden ist. (2) Die Bachelor-Arbeit ist endgültig nicht bestanden, wenn alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, ohne dass sie bestanden ist. 26 Gesamtergebnis des Bachelor-Studiengangs (1) Die Bachelorprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche Module des Bachelorstudiums und die Bachelor-Arbeit bestanden sind sowie die in 8 festgelegten Praktika nachweislich absolviert wurden. (2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Sie entspricht dem Durchschnitt der Notenpunkte für die Modulprüfungen und der Note für die Bachelor-Arbeit. Dabei wird jedes Modul entsprechend der erworbenen ECTS- Punkte gewichtet. (3) Die Bewertung der Gesamtnote erfolgt gemäß 19. (4) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn a. eine der Fristen nach 20 Absatz 3 überschritten wurde, oder

13 b. eines oder mehrere der laut Studienplan für den Bachelor-Abschluss notwendigen Module auch nach Ausschöpfung der Modulwiederholung nach 21 (4) endgültig nicht bestanden ist, oder c. die Bachelor-Arbeit nach 25 (2) endgültig nicht bestanden ist. In diesem Fall wird das Studium als nicht erfolgreich abgeschlossen gewertet. Die Ausstellung eines Zeugnisses wird versagt. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. 27 Abschlusszeugnis und Urkunde (1) Nachdem alle für den Bachelor-Abschluss verlangten Studienleistungen erfolgreich absolviert wurden, wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Studienleistungen, die dazugehörigen ECTS-Punkte und die dabei erzielten Prüfungsnoten, die erzielte Gesamtnote und das Thema der Bachelor-Arbeit enthält. Bei Anrechnung von andernorts erzielten Studienleistungen sind diese (Bezeichnung und Prüfungsnote) ebenfalls in das Zeugnis aufzunehmen. Das Zeugnis ist von dem Rektor und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die erforderlichen ECTS- Punkte erbracht wurden. (2) Bei endgültigem Nichtbestehen des Bachelor-Studiengangs erhält der Kandidat auf Antrag eine Bestätigung über die von ihm erbrachten Studienleistungen mit dem Vermerk, dass es sich nur um Teile der Anforderungen des Studiengangs handelt. Entsprechendes gilt, wenn ein Student, der Teile des Studiengangs absolviert hat, die Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik verlässt. (3) Über den erfolgreichen Abschluss der Bachelor-Prüfung wird dem Absolventen zusammen mit dem Zeugnis die Bachelor-Urkunde in deutscher und in englischer Sprache mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. (4) Die Bachelor-Urkunde wird von dem Rektor und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Universität versehen. 28 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Wurde bei einer Prüfung im Sinne von 18 getäuscht oder wurde die Zulassung zu einer Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat oder vorsätzlich zu Unrecht eine Zulassung erwirkt hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

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15 Anhang 1 Muster: Gliederung der Gutachten zur Bachelorarbeit Gutachten zur BSc-Arbeit: mit dem Titel: <Titel der Abschlußarbeit> von <Name des Studierenden> Durchgeführt am <Name Institut, Abteilung oder Forschungsgruppe> betreut durch <Prof. Dr. Vorname Nachname ( und Dipl. Phys. Vorname Nachname)> Zweitgutachter <Prof. Dr. Vorname Nachname> Allgemeine Kommentare Wichtigste Beiträge <Hauptfragestellung, Situation vor der Arbeit, konkrete Tätigkeiten / Leistungen, Situation nach der Arbeit.> Stärken <Wie ist die Arbeit angegangen und durchgeführt worden?> Schwächen <Was hätte noch besser sein können, was fehlt?> Gesamtbewertung: < z.b.: 90 Punkte (B)>

16 Bewertung im Einzelnen Schwierigkeit des Themas <Einordnung der Aufgabenstellung, Unterschiede BSc/MSc: Umfang, Konkretisierung und Anforderungen an Selbständigkeit und methodische Basis.> Originalität der Vorgehensweise und Ergebnisse <Beispiele: In der Arbeit wurden in erster Linie die Vorgaben umgesetzt. In der Arbeit wurde die bisherige Methodik erweitert. > Qualität der Methodik und Ergebnisse <Beispiel:...sind sehr gründlich und sauber durchgeführt worden, so daß sie auch für die weitere Forschungsarbeit am Institut verwendet werden können Oder: Die Aussagekraft der Ergebnisse ist eingeschränkt durch... Oder: Aus den Ergebnisse der Arbeit haben sich neue interessante Fragestellungen und Ansatzpunkte entwickelt... > Literaturrecherche und Berücksichtigung ähnlicher Arbeiten <Beispiel: Die Literaturrecherche ist gut und gründlich durchgeführt worden....hat es verstanden selbständig relevante Artikel zu suchen und sich ihren Inhalt anzueignen.> Qulität der Arbeitsweise <Systematik, Einsatz, Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit sich Selbstständigkeit etc.> neues Anzueignen, Qualität der Ausarbeitung <Gliederung, Struktur, Diktion etc.> Qualität des Vortrages <Gliederung, Struktur, Diktion, Präsenz, Standing in der Diskussion etc.> Ort, Datum, Unterschriften

17 Anhang 2 Muster: Abschlusszeugnis Zeugnis über den Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) Medizinische Informatik Für Vorname(n) Nachname geboren am in Prüfungsleistung Umfang (in ECTS-Punkten) Algorithmen und Datenstrukturen I 6 A (97) Anatomie, Physiologie, Biochemie 6 B (91) Mathematik I 6 C (72) Informationssysteme des Gesundheitswesens 6 A (100) Software-Projektgruppe 6 B (88) Informatik-Seminar 3 C (73) Bachelor-Arbeit: Design und Realisierung eines Filters zur Verbesserung der Langzeit-EKG Auswertung Note (Notenpunkte) 12 A (96) Gesamtumfang und Gesamtnote 180 B (90) Hall, den... Rektor Vorsitzender des Prüfungsausschusses Notenschlüssel: Note Notenpunkte Bedeutung A ausgezeichnet (eine hervorragende Leistung) B sehr gut (eine besonders gute Leistung) C gut (eine überdurchschnittliche Leistung) D befriedigend ( eine durchschnittliche Leistung) E ausreichend ( eine den Mindestanforderungen entsprechende Leistung) F 0-39 nicht bestanden UMIT, Eduard-Wallnöfer-Zentrum 1, A-6060 Hall/AUSTRIA, T +43(0)50/ , F +43(0)50/ , info@umit.at

18 Anhang 3 Muster: Urkunde DIE PRIVATE UNIVERSITÄT FÜR GESCHUNDHEITSWISSENSCHAFTEN, MEDIZINISCHE INFORMATIK UND TECHNIK VERLEIHT MIT DIESER URKUNDE FRAU / HERRN THE UNIVERSITY FOR HEALTH SCIENCES, MEDICAL INFORMATICS AND TECHNOLOGY CONFERS WITH THIS CERTIFICATE ON VORNAME(N) NACHNAME GEBOREN AM IN. DEN AKADEMISCHEN GRAD THE ACADEMIC DEGREE OF BACHELOR OF SCIENCE (B.SC.) MEDIZINISCHE INFORMATIK MEDICAL INFORMATICS NACHDEM ER/SIE DIE VORGESCHRIEBENEN WISSENSCHAFTLICHEN STUDIEN- UND PRÜFUNGSLEISTUNGEN NACHGEWIESEN HAT. DIE ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN SIND IN EINEM GESONDERTEN ZEUGNIS ZUSAMMENGESTELLT. AFTER FULFILLMENT OF THE PRESCRIBED ACADEMIC COURSE OF STUDY AND SUCCESSFUL COMPLETION OF THE EXAMINATIONS FOR THE ABOVE DEGREE. THE INDIVIDUAL MARKS OBTAINED IN EACH SUBJECT ARE LISTED IN A SEPARATE DOCUMENT. HALL, DEN DER REKTOR THE RECTOR DER VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES THE HEAD OF THE EXAMINING BOARD DER PRIVATEN UNIVERSITÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN, MEDIZINISCHE INFORMATIK UND TECHNIK OF THE UNIVERSITY FOR HEALTH SCIENCES, MEDICAL INFORMATICS AND TECHNOLOGY UMIT, Eduard-Wallnöfer-Zentrum 1, A-6060 Hall/AUSTRIA, T +43(0)50/ , F +43(0)50/ , info@umit.at

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