LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 15/2780. der Fraktion der SPD
|
|
- Wilhelm Dressler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Landesgesetz über die Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) als Anstalt des öffentlichen Rechts (LTHBankG) A. Problem und Regelungsbedürfnis Das Land Rheinland-Pfalz bedient sich zur Durchführung seiner Wohnungsbauförderprogramme der LTH Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (LTH). Die LTH war bis zum 1. Juli 2008 ein rechtlich unselbständiges, jedoch wirtschaftlich und organisatorisch eigenständiges Ressort der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz, die mit Wirkung zum 1. Juli 2008 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) vereinigt wurde. Die LRP Landesbank Rheinland-Pfalz mit ihrem Ressort LTH wurde hierdurch eine nicht rechtsfähige Anstalt innerhalb der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts LBBW. Das Land Rheinland-Pfalz hat mit der LBBW und dem Land Baden-Württemberg vereinbart, dass die LTH aus der LBBW herausgelöst und auf das Land Rheinland-Pfalz übertragen werden soll. Die Landesbank Baden-Württemberg ist ermächtigt, rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger auszugliedern. Für die Übertragung auf das Land Rheinland- Pfalz ist eine Ausgliederung auf eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder Aktiengesellschaft notwendig. Die LTH soll durch eine formwechselnde Umwandlung in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts überführt werden, um an bewährte Strukturen beim Bund und anderen Ländern anzuknüpfen. B. Lösung Umwandlung der LTH in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. C. Alternativen Keine. D. Kosten Die formwechselnde Umwandlung führt zu keinen zusätzlichen Kosten beim Land Rheinland-Pfalz. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. November 2008 Vorabdruck verteilt am 6. November 2008
2 Drucksache 15/2780 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Landesgesetz über die Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) als Anstalt des öffentlichen Rechts (LTHBankG) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Umwandlung, Trägerschaft, Sitz (1) Die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) GmbH LTH GmbH wird im Zuge eines Formwechsels in die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) LTH-Bank umgewandelt. Die LTH GmbH besteht in Gestalt der LTH-Bank unter Wahrung der Identität weiter. Mit der formwechselnden Umwandlung führt die LTH-Bank das gesamte Aktiv- und Passivvermögen sowie alle Rechtsverhältnisse der LTH GmbH weiter. Träger der LTH-Bank ist das Land. (2) Sitz der LTH-Bank ist Mainz. 2 Aufgaben (1) Die LTH-Bank hat die Aufgabe, das Land Rheinland-Pfalz bei seiner Wirtschafts- und Finanzpolitik, insbesondere bei der Wohnungs- und Städtebaupolitik, zu unterstützen. Sie kann auch für andere Träger öffentlicher Verwaltung tätig werden. Hierzu betreibt sie das Einlagen-, Kredit-, Depot-, Garantieund Girogeschäft im Sinne des 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026). Weitere Bankgeschäfte betreibt die LTH-Bank nicht. (2) Neben den Bankgeschäften führt die LTH-Bank auch Tätigkeiten als Treuhänder, Geschäftsbesorger und Datentreuhänder aus. Ferner ist sie berechtigt, die Verwaltung von Finanzinstrumenten, die Wahrnehmung der Aufgaben als Berechnungsstelle, Kontenverwalter inklusive Durchführung des Zahlungsverkehrs und Sicherheitentreuhänder durchzuführen. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die LTH-Bank andere Unternehmen gründen und erwerben sowie sich an anderen Gesellschaften beteiligen. (4) Die LTH-Bank ist berechtigt, Eigentum an Grundstücken, Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und grundstücksgleiche Rechte zu erwerben, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten oder für den eigenen Bedarf erforderlich ist. 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der LTH-Bank beträgt fünf Millionen Euro. Das Land ist alleiniger Anteilsinhaber. (2) Die Haftung des Trägers ist auf das Stammkapital nach 3 Abs. 1 begrenzt. 2
3 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Drucksache 15/2780 (3) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erhaltung des Stammkapitals Jahresfehlbeträge der LTH-Bank jährlich ganz oder teilweise auszugleichen. (4) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Eigenkapital durch Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. (5) Die LTH-Bank kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung nur aufnehmen, wenn damit eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Organe der LTH- Bank nicht verbunden ist. Die Aufnahme der Mittel bedarf der Einwilligung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums. 4 Organe (1) Organe der LTH-Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. (2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium bestellt. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Sie endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, das für die Bestellung maßgeblich war. Erneute Bestellungen sind möglich. 5 Aufgaben der Organe (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der LTH-Bank in eigener Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß der Satzung und seiner Geschäftsordnung. Er vertritt die LTH-Bank gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind für die Führung der Geschäfte der LTH-Bank gemeinsam verantwortlich. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftstätigkeit des Vorstands der LTH-Bank. (3) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium erlässt jeweils eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und den Vorstand. 6 Haushalts- und Wirtschaftsführung (1) Die LTH-Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7 Jahresabschluss, Entlastung der Organe (1) Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen und den diese ergänzenden Vor- 3
4 Drucksache 15/2780 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode schriften für Kreditinstitute innerhalb der gesetzlichen Fristen. Er legt den geprüften Jahresabschluss, den Prüfungsbericht und den Geschäftsbericht dem Verwaltungsrat vor. (2) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und leitet diesen mit seiner Stellungnahme dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium zu. (3) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats. 8 Satzung (1) Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium erlässt und ändert die Satzung der LTH-Bank. (2) Die Satzung bestimmt die Aufgaben der LTH-Bank, die Zustimmungserfordernisse, Rechte und Pflichten der Organe sowie die sonstigen Rechtsverhältnisse der LTH-Bank, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes geregelt ist. 9 Fach- und Rechtsaufsicht Soweit die LTH-Bank als Förderinstitut des Landes tätig wird, unterliegt sie der Fachaufsicht des jeweils zuständigen Fachministeriums. Im Übrigen unterliegt sie der Rechtsaufsicht des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums. 10 Prüfung durch den Rechnungshof Die LTH-Bank unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz. 11 Abgabenfreiheit (1) Rechtsänderungen aufgrund der formwechselnden Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) GmbH in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sind frei von landesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Auslagen. (2) Für die im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen stehenden Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung nicht erhoben. 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 4
5 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode Drucksache 15/2780 Begründung A. Allgemeines Das Land Rheinland-Pfalz fördert im Rahmen von Förderprogrammen den Bau oder den Kauf von Wohnungseigentum zur Selbstnutzung, von Mietwohnungen und den Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Mietwohnungen, die Modernisierung von Wohnungseigentum und Mietwohnungen, die Umwandlung ehemals militärisch genutzter Wohnungen in sozialen Wohnungsbau und Wohnungseigentum (Konversion), den Neubau sowie Umbau Modernisierungsmaßnahmen von Objekten in örtlichen Lagen den Städtebau sowie Studien- und Modellvorhaben im Wohnungsbau und energieeffiziente Neubauten. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen, die Übernahme von Bürgschaften und Zinsgarantien sowie das Eingehen von Beteiligungen und sonstige Finanzierungshilfen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Land Rheinland-Pfalz der LTH Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (LTH) Fördermittel zur Verfügung gestellt. Die LTH war bis zum 1. Juli 2008 ein rechtlich unselbständiger, jedoch wirtschaftlich und organisatorisch eigenständiger Bereich der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz. Auf der Grundlage des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2008 wurde die LRP Landesbank Rheinland-Pfalz mit Wirkung zum 1. Juli 2008 unter Auflösung ohne Abwicklung mit der Landesbank Baden- Württemberg (LBBW) vereinigt. Damit wurde die LTH ein rechtlich unselbständiger, jedoch wirtschaftlich und organisatorisch eigenständiger Bereich der LBBW. Das Land Rheinland-Pfalz hat gemeinsam mit der LBBW und dem Land Baden-Württemberg vereinbart, dass die LTH aus der LBBW herausgelöst und an das Land Rheinland-Pfalz übertragen werden soll. Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, die LTH in der bisherigen Struktur einer Anstalt des öffentlichen Rechts beizubehalten und damit an bewährte Strukturen auch beim Bund und anderen Ländern anzuknüpfen. Die Ausgestaltung als Anstalt des öffentlichen Rechts ist den engen Verflechtungen mit den Interessen des Landes und den ihr anvertrauten öffentlichen Mitteln geschuldet. Gemäß 2 Abs. 6 a des Gesetzes über die Landesbank Baden- Württemberg ist die Landesbank Baden-Württemberg ermächtigt, rechtlich unselbständige Anstalten, soweit diese Förderungsaufgaben wahrnehmen, ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger auszugliedern. Damit ist die LBBW berechtigt, ihren Teilbetrieb LTH auf einen eigenständigen Rechtsträger auszugliedern. Für die Ausgliederung und anschließende Übertragung an das Land sowie die Erfüllung der Vorschriften nach dem Kreditwesengesetz ist eine Ausgliederung auf eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder Aktiengesellschaft notwendig. Um die beabsichtigte Zielstruktur zu erreichen, ist daher eine formwechselnde Umwandlung in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts erforderlich. Mit der Ausgliederung der LTH, dem Erwerb durch das Land Rheinland-Pfalz und der anschließenden formwechselnden Umwandlung gehen alle Vermögenswerte, Schulden und Vertragsbeziehungen einschließlich der Arbeitsverhältnisse auf die Anstalt des öffentlichen Rechts über. Mit diesem Gesetz wird der Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts vollzogen. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1: Auf Grund des Absatzes 1 wird die LTH GmbH in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz formwechselnd umgewandelt. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt den Fall der Umwandlung einer GmbH in eine Anstalt des öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich, eröffnet aber in 1 Abs. 2 UmwG dem Bundes- oder Landesgesetzgeber die Möglichkeit, eine solche Umwandlung auf gesetzlicher Grundlage vorzunehmen. Hiervon wird mit dem vorliegenden Gesetz Gebrauch gemacht. Die LTH GmbH besteht in der Gestalt der LTH- Bank unter Wahrung der Identität als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts fort. Ein Rechtsträgerwechsel findet nicht statt. Mit der formwechselnden Umwandlung führt die LTH- Bank das Vermögen und die Schulden der LTH GmbH weiter. Die bestehenden Arbeits- und sonstigen Vertragsverhältnisse werden durch die LTH-Bank unverändert fortgeführt. Die Ausgliederung des Teilbetriebs LTH von der LBBW auf die LTH GmbH erfolgt mit Ablauf des 31. Dezember Die formwechselnde Umwandlung erfolgt nach der Übertragung aller Geschäftsanteile der LTH GmbH von der LBBW auf das Land Rheinland-Pfalz. Absatz 2 bestimmt den Sitz der LTH-Bank. Zu 2: Absatz 1 bestimmt die Aufgaben der LTH-Bank und benennt insbesondere diejenigen, die zu ihrer Durchführung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften bedürfen. Absatz 2 beschreibt die Tätigkeiten der LTH, die im Rahmen der Ausgliederung und des Formwechsels aus der LBBW übergegangen sind und die im Wesentlichen keiner Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften bedürfen. Absatz 3 ermächtigt die LTH-Bank, zur Durchführung ihrer Aufgaben andere Unternehmen zu gründen und zu erwerben und sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen. Absatz 4 ermöglicht es der LTH-Bank, zur Vermeidung von Verlusten aus Kreditengagements Grundbesitz, zum Beispiel im Wege des Rettungserwerbs in der Zwangsversteigerung oder für den eigenen Bedarf (eigengenutzte Geschäftsräume), zu erwerben. Zu 3: Absatz 1 sieht eine Stammkapitalausstattung der LTH-Bank in Höhe von fünf Millionen Euro vor. Das Stammkapital bildet den Grundstock der Eigenkapitalausstattung der LTH- Bank. Die Höhe der gesamten Eigenmittel ist nach den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes Basis für die Berechnung der maximal zulässigen Volumina bei Kreditvergaben sowie Beteiligung der LTH-Bank und stellt damit eine wesentliche Grundlage für den Umfang der Geschäftstätigkeit dar. Um die geplante geschäftliche Tätigkeit der LTH-Bank 5
6 Drucksache 15/2780 Landtag Rheinland-Pfalz 15.Wahlperiode zu ermöglichen, hat das Land als Anstaltsträger die LTH-Bank mit einer angemessenen Eigenkapitalbasis zu versehen. Absatz 2 beschränkt die Haftung des Trägers auf das Stammkapital. Absatz 3 enthält die Ermächtigung, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen, um eine angemessene Eigenkapitalbasis zu gewährleisten. Absatz 4 ermächtigt das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium, eine Eigenkapitalaufstockung vorzunehmen, soweit eine Ausweitung des Geschäftsbetriebs dies erforderlich macht oder um gesellschaftsrechtliche Strukturen zu optimieren. Absatz 5 ermöglicht es der LTH-Bank, darüber hinaus weitere Eigenmittel aufzunehmen, sofern die Voraussetzungen des Kreditwesengesetzes dabei gewahrt bleiben und damit keine Einschränkung in der Entscheidungsfreiheit der Organe verbunden ist. Zu 4: Absatz 1 benennt den Vorstand und den Verwaltungsrat als Organe der LTH-Bank. Absatz 2 regelt die Mindestanzahl der Mitglieder des Vorstands und bestimmt die Zuständigkeit für deren Bestellung. Der Vorstand eines Kreditinstituts besteht gemäß 33 Abs. 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes aus mindestens zwei Personen. Absatz 3 Satz 1 regelt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die Amtszeit seiner Mitglieder. Mit fünf Mitgliedern ist das Organ personell ausreichend besetzt und in der Lage, seine Aufgaben effektiv wahrzunehmen. Satz 2 regelt die Zuständigkeit für die Bestellung. Zu 5: Abs. 1 enthält Bestimmungen über die Aufgaben des Vorstands. Satz 1 regelt die haftungsrechtlichen Grundsätze der Mitglieder des Vorstandes. Danach haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflicht verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Satz 2 bestimmt, dass der Vorstand die LTH-Bank gesetzlich vertritt. Die gemeinsame Verantwortung der Mitglieder des Vorstands für die Führung der Geschäfte in Satz 3 orientiert sich an den Regelungen des Aktienrechts. Absatz 2 weist dem Verwaltungsrat die Überwachungsfunktion gegenüber dem Vorstand zu. Absatz 3 verpflichtet das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium, dem Verwaltungsrat und dem Vorstand eine Geschäftsordnung zu geben. Zu 6: Absatz 1 legt die bei der Geschäftsführung zu beachtenden Grundsätze fest. Die LTH-Bank ist ein Kreditinstitut und unterliegt der Bankenaufsicht auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes. Nach diesem obliegt dem Vorstand die alleinige Verantwortung für die geschäftspolitischen Entscheidun- gen. Der Vorstand hat hierbei kaufmännische Grundsätze und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten. Absatz 2 definiert das Kalenderjahr als Geschäftsjahr. Zu 7: Absatz 1 regelt, nach welchen Vorschriften und innerhalb welcher Fristen der Jahresabschluss vom Vorstand zu erstellen ist. Auf die LTH-Bank finden die gesetzlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften und die ergänzenden Vorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute der 340 ff. des Handelsgesetzbuchs Anwendung. Demnach hat der Vorstand nach Abschluss des Geschäftsjahres die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) erweitert um einen Lagebericht, aufzustellen und einen Geschäftsbericht anzufertigen. Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Sodann legt der Vorstand den geprüften Jahresabschluss, den Prüfungsbericht und den Geschäftsbericht unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Absatz 2 weist die Feststellung des Jahresabschlusses dem Verwaltungsrat zu. Dies schließt die Billigung des Lageberichts mit ein. Nach der Feststellung hat der Vorstand unverzüglich den Jahresabschluss zu veröffentlichen. Nach Absatz 3 entscheidet das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats. Zu 8: Absatz 1 sieht vor, dass die Satzung sowie Satzungsänderungen von dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium erlassen werden. Absatz 2 benennt die wesentlichen Inhalte der Satzung. Zu 9: Mit dieser Vorschrift wird die LTH-Bank als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Landes unterstellt. Sie weist die Fach- und Rechtsaufsicht den jeweils zuständigen Ministerien zu. Zu 10: 10 stellt deklaratorisch klar, dass die LTH-Bank einer Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz unterzogen werden kann ( 105 Landeshaushaltsordnung). Zu 11: Absatz 1 bestimmt, dass die mit der Umwandlung der LTH- Bank im Zusammenhang stehenden Rechtsänderungen frei von landesrechtlich geregelten Abgaben und Auslagen sind. Absatz 2 regelt, dass sich die Befreiung auch auf die im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen stehenden gerichtlichen Geschäfte, insbesondere die Eintragungen in das Grundbuch und das Handelsregister erstreckt. Zu 12 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Für die Fraktion: Jochen Hartloff 6
Landesgesetz über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) vom 20. Dezember 2011
Landesgesetz über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) vom 20. Dezember 2011 Inhaltsübersicht Teil 1 Umwandlung der ISB GmbH 1 Umwandlung, Trägerschaft, Sitz 2 Kapitalerhöhung 3 Übergang
MehrGesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH
Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübbecke. 2
Mehrvom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,
Mehrdes Kreistages des Landkreises Leipzig
Landkreis Leipzig _BESCHLUSS 2012/056 des Kreistages des Landkreises Leipzig Beschlussdatum: Grundlage (Vorlage): Beschluss Nr.: Öffentlicher Beschluss: 16.05.2012 BV-2012/056 Ja Änderung(en) am: Grundlage
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh
GESELLSCHAFTSVERTRAG der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh Ü b e r s i c h t 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital, Geschäftsanteil
MehrHEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Darmstadt Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 9. Juli 2015, um 10:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 15/255. der Landesregierung
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/255 12. 09. 2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz über die Umwandlung derwestdeutschen Immobilienbank A. Problem und Regelungsbedürfnis
MehrRechtsform, Beteiligungen, Name, Sitz, Stammkapital, Dienstsiegel, Wirkungsbereich
Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Energieprojekte Verbandsgemeinde Saarburg der Verbandsgemeinde Saarburg vom 22. April 2013 Aufgrund der 24 und 86 a der Gemeindeordnung in der Fassung
MehrStatut. der LBBW Rheinland-Pfalz Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg
Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank der Landesbank Baden-Württemberg Fassung: 12. Mai 2015 Seite 2 Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank Aufgrund von 3 in Verbindung mit 8 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode 05.10.2011 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und
MehrGesellschaftsvertrag. 1 Firma, Sitz, Dauer, Geschäftsjahr. Die Kurve GmbH Gemeinnützige Gesellschaft für Rehabilitierung psychisch Kranker
Gesellschaftsvertrag Die Kurve GmbH 1 Gesellschaftsvertrag 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz, Dauer, Geschäftsjahr Die Kurve GmbH Gemeinnützige Gesellschaft für Rehabilitierung psychisch
MehrGesellschaftsvertrag/Gesellschaftserklärung
Gesellschaftsvertrag/Gesellschaftserklärung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: (2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin. 1 Firma und Sitz "ZeitRaum. Gemeinnützige Gesellschaft für psychische Rehabilitierung
MehrS A T Z U N G. der. "ADUMED-Stiftung" mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen
S A T Z U N G der "ADUMED-Stiftung" mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen 1 Name, Rechtsform und Sitz 1.1 Die Stiftung führt den Namen "ADUMED- Stiftung". 1.2 Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung
MehrInhaltsübersicht. Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern Vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 603) BayRS 763-15-I (Art. 2 29) Gesetz zur Neuordnung der
MehrSATZUNG. des ZWECKVERBANDES SPARKASSE VORDERPFALZ. für die SPARKASSE VORDERPFALZ. - Neufassung -
SATZUNG des ZWECKVERBANDES SPARKASSE VORDERPFALZ für die SPARKASSE VORDERPFALZ - Neufassung - INHALTSVERZEICHNIS KLAUSEL SEITE 1 Name und Sitz... 3 2 Haftung des Trägers, Stammkapital... 3 3 Stille Vermögenseinlagen...
MehrÜbergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
Anlage Grunderwerbsteuer; Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage A. Umwandlungen Nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.
MehrGesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art.
Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art. 1 Errichtung Unter dem Namen Bayerische Landesstiftung
MehrGesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts Zum 17.03.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die
MehrStaatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 13.08.2012
MehrI N H A L T S V E R Z E I C H N I S. Zweckverband Kreissparkasse Kaiserslautern
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite O Zweckverband Kreissparkasse Kaiserslautern Satzung des Landkreises Kaiserslautern für die Kreissparkasse Kaiserslautern vom 1. Juli 2009 O Stand: Juli 2015 Seite
MehrStatut. der. Baden-Württembergische Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg
Statut der Baden-Württembergische Bank der Landesbank Baden-Württemberg Fassung: 12. Mai 2015 Seite 2 Statut der Baden-Württembergische Bank Aufgrund von 3 in Verbindung mit 8 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes
MehrGesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH
Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft
MehrHauptsatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern. - Hauptsatzung. Vom 11. März 2005 VI 530 -
Hauptsatzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern - Hauptsatzung Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Vom 11. März 2005 VI 530 - Auf Grund
MehrGesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1268 Landtag 19. Wahlperiode 17.10.17 Mitteilung des Senats vom 17. Oktober 2017 Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften Mitteilung des Senats
MehrStiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde
Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz Stiftungsurkunde Die Landesregierung errichtet die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz in Mainz als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung
MehrSatzung für die Sparkasse Westerwald-Sieg
Satzung für die Sparkasse Westerwald-Sieg Satzung des Sparkassenzweckverbandes Westerwald-Sieg für die Sparkasse Westerwald- Sieg vom 26.03.2015 Die Verbandsversammlung hat auf Grund des 7 Abs. 1 Satz
MehrSatzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.
Satzung Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt einzutragen unter der Nummer Der Verein hat seinen
MehrSatzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld
Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld Beschlussnummer 2005/097/11, SR-2009-2014/137/16, SR-2009-2014/193/24 Präambel Auf der Grundlage der 4, 95 und 97 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.
e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt
MehrSatzung. der Stadtwerke Dreieich GmbH, Dreieich. 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Gesellschafter
Satzung der Stadtwerke Dreieich GmbH, Dreieich 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Gesellschafter 1. Die Gesellschaft führt die Firma Stadtwerke Dreieich GmbH. 2. Der
MehrSatzung. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH
Satzung DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Präambel Die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH führt das operative Geschäft des Die Liga - Fußballverband e.v., des Zusammenschlusses der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften
MehrUnternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd (AW SAS - AöR)
Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd (AW SAS - AöR) gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 222-16/2009 KT vom 14.12.2009, geändert durch
MehrGesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin Girozentrale in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz SpkG)
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin Girozentrale in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz SpkG) Stand: 1. Januar 2006 1. Abschnitt Berliner Sparkasse
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
5.03. Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) vom 05.06.00 (Stand 0.0.003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen
Mehrvom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages
vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss
MehrNiedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2001. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Finanzen Hannover, den 15.06.2005 zum Entwurf eines Gesetzes über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreuhandstelle Berichterstatter:
MehrSatzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015
Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015 Gemäß 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode G e s e t z Nr. 1 8 9 5 zur Schaffung von Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Saarland Vom 15. Juni 2016 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:
MehrSatzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine
SPARKASSE H I L D E S H E I M P E I N E G O S L A R Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 02.12.2009 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von
MehrG Landesstiftung Natur und Umwelt. Gesetz. über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1. Vom 16.
Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1 Vom 16. Oktober 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013 Der Sächsische Landtag hat am 18. September 1992 das folgende
MehrSatzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010
Satzung der Pflegekasse der vom 1. Januar 2010 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 19.09.2014 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der
MehrGesellschaftsvertrag der
Gesellschaftsvertrag der Energiedienstleistungen Main-Kinzig GmbH 1 Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma: Energiedienstleistungen Main-Kinzig GmbH (2) Sitz der Gesellschaft ist Gelnhausen.
MehrSatzung der VEOLIA Stiftung. Änderungen mit Wirkung ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
der VEOLIA Stiftung Änderungen mit Wirkung ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 2 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen VEOLIA Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
MehrVERBANDSORDNUNG. des ZWECKVERBANDES SPARKASSE VORDERPFALZ. - Neufassung -
VERBANDSORDNUNG des ZWECKVERBANDES SPARKASSE VORDERPFALZ - Neufassung - INHALTSVERZEICHNIS KLAUSEL SEITE 1 Mitglieder, Name, Sitz, Verbandsgebiet... 3 2 Aufgaben und Haftung... 3 3 Organe... 4 4 Verbandsversammlung...
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1366 18. Wahlperiode 13-12-12 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1738 04. 02. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Umwandlung von öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen
MehrStatut. der. Braunschweigischen Landessparkasse
Statut der Braunschweigischen Landessparkasse Die Trägerversammlung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - hat am 12.12.2007 folgendes Statut für die Braunschweigische Landessparkasse beschlossen:
MehrSatzung des PMI Berlin/Brandenburg Chapter e.v.
Satzung des PMI Berlin/Brandenburg Chapter e.v. Version 2 vom 13.10.2015 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein führt den Namen "Project Management Institute Berlin/Brandenburg Chapter e.v.", kurz
MehrKfW-Verordnung. Verordnung
KfW-Verordnung Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die
MehrGesellschaftsvertrag der ReGe Hamburg Projekt-Realisierungsgesellschaft mbh. in der Fassung vom
1 Gesellschaftsvertrag der ReGe Hamburg Projekt-Realisierungsgesellschaft mbh in der Fassung vom 20.12.2005 Übersicht 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Organe
MehrSatzung Dorfladen Appenheim w.v.
Satzung Dorfladen Appenheim w.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen Dorfladen Appenheim w.v. Er hat seinen Sitz in Appenheim Er ist ein wirtschaftlicher Verein ( 22 BGB). 2 Zweck des Vereins
MehrSatzung. S Sparkasse. Osnabrück
Satzung S Sparkasse Osnabrück Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz und Träger 3 2 Aufgaben 3 3 Allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik der Sparkasse 4 4 Organe 4 5 Vorstand 4 6 Vertretung, Abgabe rechtsgeschäftlicher
MehrSatzung für die Sparkasse Celle
Satzung für die Sparkasse Celle 1 Name, Sitz, Träger (1) Die Sparkasse mit dem Sitz in Celle hat den Namen Sparkasse Celle. Sie führt das dieser Satzung beigedruckte Siegel mit dieser Bezeichnung. (2)
MehrSatzung der SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft beschlossen auf der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014
Satzung der beschlossen auf der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014 (1) Die Firma der Gesellschaft lautet (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Bremen. I. Allgemeine Bestimmungen 1 SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft.
MehrGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrS A T Z U N G. über die Abwasserentsorgung Wolfenbüttel AöR. vom
66-7 S A T Z U N G über die Abwasserentsorgung Wolfenbüttel AöR vom 18.12.2014 (Ratsbeschluss 17.12.2014 / Veröff. Internet 18.12.2014) -in Kraft getreten am 01.01.2015-1. Änderungssatzung vom 17.09.2018
MehrBetriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung
Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrKirchengesetz über die Bildung von Kirchenverbänden in der Evangelisch-reformierten Kirche (Kirchenverbandsgesetz KVG)
Kirchenverbandsgesetz KVG 2.720 Kirchengesetz über die Bildung von Kirchenverbänden in der Evangelisch-reformierten Kirche (Kirchenverbandsgesetz KVG) vom 23. November 2017 (GVBl. Bd. 20 S. 172) Inhaltsverzeichnis
MehrSatzung des DFN-Vereins
Satzung des DFN-Vereins Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. Juli 2000 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins ist: "Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes
MehrGeschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern-
Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern- 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die im Land Bayern ansässigen Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins bilden den Landesverband
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG
GESELLSCHAFTSVERTRAG der Firma VfL Bochum 1848 Geschäftsführungsgesellschaft mbh 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr VfL Bochum 1848 Geschäftsführungsgesellschaft mbh. 2.
MehrBundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post
Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung
MehrVerordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,
MehrGesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz).
Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz). Vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl.
MehrSatzung für die Sparkasse Südwestpfalz 905 Seite 1. Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Südwestpfalz für die Sparkasse Südwestpfalz vom
Satzung für die Sparkasse Südwestpfalz 905 Seite 1 Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Südwestpfalz für die Sparkasse Südwestpfalz vom 01.07.2009 Inhaltsübersicht 1 Name und Sitz 2 Träger, Stammkapital
MehrSATZUNG. für die KREISSPARKASSE KÖTHEN
SATZUNG für die KREISSPARKASSE KÖTHEN 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Name, Sitz und Siegel 3 2 Trägerschaft 3 3 Organe 3 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates 4 5 Sitzungen des Verwaltungsrates 4 6 Kreditausschuss
MehrBayerische Ingenieurversorgung-Bau - Staatsvertrag mit Rheinland-Pfalz
Seite 1 von 5 Staatsvertrag mit Rheinland-Pfalz 763-17-I Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des
MehrSatzung. TuS Altenessen 1919 e.v
Satzung TuS Altenessen 1919 e.v Essen, im November 1997 1 Name und Sitz 1. Der am 20.06.1919 in Essen gegründete Verein führt den Namen TURN- und SPORTVEREINIGUNG Altenessen 1919 e.v. 2. Der Sitz des Vereins
MehrGesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten Vom 16. Dezember 2004 *) Nds. GVBl. 2004, 616. Gültig ab 01.01.2005
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten Vom 16. Dezember 2004 *) Nds. GVBl. 2004, 616 Gültig ab 01.01.2005 Letzte berücksichtigte Änderung: 10 und 15 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
MehrRechtsformwahl. Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004. Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004 Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Leistungsspektrum Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Consulting Corporate Finance
MehrSatzung. der. Caritas-Stiftung St. Elisabeth im Bistum Speyer
Satzung der Caritas-Stiftung St. Elisabeth im Bistum Speyer P r ä a m b e l Der Caritasverband für die Diözese Speyer e.v. gründet die Caritas-Stiftung St. Elisabeth im Bistum Speyer, um angesichts der
MehrMISTRAL Media AG mit Sitz in Frankfurt am Main (HRB Amtsgericht Frankfurt am Main) ISIN: DE000A1PHC13 / WKN: A1PHC1
MISTRAL Media AG mit Sitz in Frankfurt am Main (HRB 100226 Amtsgericht Frankfurt am Main) ISIN: DE000A1PHC13 / WKN: A1PHC1 Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am Dienstag, dem 25. August 2015
MehrStiftungssatzung vom 22. Oktober 1992 geändert am 20. April 2007
Stiftungssatzung vom 22. Oktober 1992 geändert am 20. April 2007 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen: Will und Liselott Masgeik Stiftung für Naturund Landschaftsschutz. Sie ist eine rechtsfähige
MehrSatzung der Firma. 1 Name, Sitz
Satzung der Firma Gesellschaft für psychosoziale Einrichtungen in Mainz und Umgebung, gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Mainz 1 Name, Sitz 1) Die Gesellschaft führt den
MehrBeschlussvorlage. Betrifft: 6. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf
Beschlussvorlage Betrifft: 6. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt folgende Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse
Mehrvom 21. Oktober 1992
951.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1992 Nr. 109 ausgegeben am 15. Dezember 1992 Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Liechtensteinische Landesbank (LLBG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag
Mehran das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Vom 9. Dezember
MehrGesellschaftsvertrag der. Memoriafilm gemeinnützigen UG
Gesellschaftsvertrag der Memoriafilm gemeinnützigen UG 1 Name, Sitz,... 2 2 Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand...2 3 Gemeinnützigkeit 2 4 Stammkapital...3 5 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr.4
MehrS A T Z U N G. der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck
S A T Z U N G der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck 1 Die Aktiengesellschaft führt die Firma Sie hat ihren Sitz in Einbeck. Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft. 2 Zweck der Gesellschaft ist
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/280. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/280 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Hannover, den 12.06.2013 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gründung
Mehr22/1 1. Satzung der Wartburg-Sparkasse vom
22/1 1 Satzung der Wartburg-Sparkasse vom 29.12.1997 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 17.12.2002 22/1 2 Aufgrund der 19 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
MehrS A T Z U N G. der. Kyffhäusersparkasse Artern-Sondershausen
S A T Z U N G der Kyffhäusersparkasse Artern-Sondershausen Lesefassung vom 16. Januar 2003 Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet 2 Rechtsnatur, öffentlicher
MehrSatzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts
Satzung der actimonda pflegekasse Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Fassung vom 01.01.2014 - Seite 2 der Satzung der BKK ALP plus Pflegekasse - Übersicht zur Satzung Abschnitt A Verfassung...
MehrS a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz
S a t z u n g der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1979 (StAnz. S. 109) zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands am 17. April 2007 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
MehrStaatsvertrag. zwischen dem. Land Baden-Württemberg. und dem. Land Rheinland-Pfalz. über
Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der Landesbank Baden-Württemberg und der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz Präambel: Die Länder Baden-Württemberg
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4928 18. Wahlperiode 29.11.2016 Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
MehrGesetzentwurf. Drucksache 17/4351. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode der Landesregierung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4351 28.11.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Integrata Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Stuttgart Zettachring 4, 70567 Stuttgart Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung
MehrGesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 21 vom 28. August 2017 2 Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg 1 Rechtsform und Sitz (1) Die Investitionsbank des Landes
MehrAktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz
Aktuelle Lesefassung Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz Auf Grund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV
MehrSatzung der Sparkasse Gera-Greiz. 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet
Die Stadt Gera und der Landkreis Greiz erlassen auf Grundlage der 5 Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 911 ff.) mit Beschluss des Stadtrates Gera vom 14.12.2000 und des Kreistages
MehrV e r w a l t u n g s a b k o m m e n
V e r w a l t u n g s a b k o m m e n über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG
14X0660A.doc GESELLSCHAFTSVERTRAG (1) Die Firma der Gesellschaft lautet (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn. 1 Firma und Sitz Solarparc GmbH (1) Gegenstand des Unternehmens sind 2 Gegenstand des
MehrSt.-Vitus-Werk - Gesellschaft für heilpädagogische Hilfe mbh
Gesellschaftsvertrag der Firma St.-Vitus-Werk - Gesellschaft für heilpädagogische Hilfe mbh mit Sitz in Meppen Gesellschaftsvertrag St.-Vitus-Werk GmbH Stand: 13. Dezember 2013 Seite 1 / 6 1 Firma und
MehrUnternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Münnerstadt vom Satzung
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Münnerstadt vom 24.03.2009 Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Münnerstadt
MehrSATZUNG I. Die Gesellschaft führt die Firma VOLKSWOHL-BUND SACHVERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT. II. Sie hat ihren Sitz in Dortmund.
S A C H V E R S I C H E R U N G A G 1 I. Die Gesellschaft führt die Firma VOLKSWOHL-BUND SACHVERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT II. Sie hat ihren Sitz in Dortmund. 2 I. Gegenstand des Unternehmens ist der
MehrSatzung der Sparkasse der Stadt Wilhelmshaven vom 11. Oktober 2006
90-01 Satzung der Sparkasse der Stadt Wilhelmshaven vom 11. Oktober 2006 1 Name, Sitz, Träger (1) Die Sparkasse mit dem Sitz in Wilhelmshaven hat den Namen Sparkasse der Stadt Wilhelmshaven. Sie führt
Mehr