Mittelrheinische Treuhand GmbH. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft. Transparenzbericht 2015 gemäß 55c WPO

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1 Mittelrheinische Treuhand GmbH Transparenzbericht 2015 gemäß 55c WPO

2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Gesetzliche Pflicht zur Berichterstattung... 1 B. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse... 1 C. Einbindung in ein Netzwerk... 1 D. Internes Qualitätssicherungssystem... 2 I. Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems... 2 II. Erklärung der Geschäftsführung zur Durchsetzung des internen Qualitätssicherungssystems III. Erklärung der Geschäftsführung zur Erfüllung der Fortbildungspflicht E. Ausstellungsdatum der letzten Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle gemäß 57a WPO F. Liste der Mandanten i.s.d. 319a HGB G. Erklärung der Geschäftsführung über die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit.. 18 H. Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten I. Beschreibung der Leitungsstruktur J. Finanzinformationen I -

3 A. Gesetzliche Pflicht zur Berichterstattung 1. Diesen Bericht erstellen wir aufgrund unserer Pflicht zur Aufstellung eines Transparenzberichtes gemäß 55c WPO. Danach haben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ( 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführen, jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Ziel ist es, die Öffentlichkeit über die Gesellschafts-, Aufsichts- und Qualitätsstrukturen der Gesellschaft zu informieren. B. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse 2. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: Mittelrheinische Treuhand GmbH), hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist im Handelsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Nummer HRB 228 eingetragen. 3. Sämtliche Anteile an der Gesellschaft werden von der MRT AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Koblenz (im Folgenden: MRT AG), gehalten. Mit der MRT AG besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 21. Dezember Die MRT AG erbringt selbst keine Wirtschaftsprüfungs- und / oder Steuerberatungsleistungen. Aktionäre der MRT AG sind: - Herr WP/StB Klemens Bellefontaine 89,2 %, - Herr WP Dr. Harald Breitenbach 10,8 %, 5. Die Aktien von Herrn Weber wurden nach seinem Tod von der Gesellschaft eingezogen. C. Einbindung in ein Netzwerk 6. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH ist eine Schwestergesellschaft der WIKOM AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin (im Folgenden: WIKOM AG). Sämtliche Anteile der WIKOM AG werden, wie die Anteile an der Mittelrheinische Treuhand GmbH, von der MRT AG, Koblenz, gehalten. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH selbst hält sämtliche Anteile an der Dr. Krein GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mainz (im Folgenden: Dr. Krein GmbH). Sowohl die WIKOM AG als auch die Dr. Krein GmbH bedienen sich bei der Abwicklung ihrer Aufträge des Personals und der Einrichtungen, insbesondere auch des Qualitätssicherungssystems, der Mittelrheinische Treuhand GmbH

4 7. An folgenden weiteren Gesellschaften ist die MRT AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt: Mittelrheinische Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Erfurt (100 %), WIKOM AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt (100 %), WiKom GmbH, Wirtschaftsund Kommunalberatung, Koblenz (100 %), GeKom GmbH Beratungsgesellschaft, Reinbek (23,8 %) und WIKOM Braetsch Beratungsgesellschaft mbh, Bremen (24,5 %). 8. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Einbindungen der Mittelrheinische Treuhand GmbH oder eines anderen Unternehmens der MRT-Gruppe in ein nationales oder internationales Netzwerk. D. Internes Qualitätssicherungssystem I. Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems 1. Grundsätzliche Angaben 9. Die nach der WPO, BS WP/vBP, der VO 1/2006 und den IDW-Prüfungsstandards anzuwendenden Regelungen zur Qualitätssicherung (Qualitätssicherungssystem) hat die MRT-Gruppe für alle Gruppen-Gesellschaften einheitlich in Organisationsrichtlinien und sonstigen Unterlagen zur Organisation (z. B. fachliche Anweisungen und Hilfsmittel, Rundschreiben, Fragebögen, Arbeitsprogramme, Checklisten und Formblätter) umgesetzt. Die Größe und organisatorische Struktur sowie der Grad der Arbeitsteilung in der Wirtschaftsprüferpraxis der MRT-Gruppe wurden hierbei beachtet. 10. Über diese Grundsätze, Richtlinien, Arbeitsanweisungen, Prozessbeschreibungen etc. kann sich jeder fachliche Mitarbeiter im firmenweiten Intranet über das sog. Dokument-Portal Informationsbereich informieren. Darüber hinaus kann jeder Fachmitarbeiter offline mittels des ihm zur Verfügung stehenden Laptops auf die IDW-Prüfungsstandards und Stellungnahmen sowie wichtige kommentierende Literatur zugreifen. Die für ihre Arbeit erforderlichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Kommentare stehen den fachlich tätigen Mitarbeitern zusätzlich in Papierform zur Verfügung. 11. Die oberste Ebene dieses Dokument-Portals weist folgende alphabetisch geordnete Ordner- Struktur auf: 1. Allgemeine Berufsgrundsätze 2. Auftragsabwicklung 3. Auftragsbestätigungen und Verträge 4. BMF-Schreiben 5. Deutsche Rechnungslegungs Standards 6. Durchführung von Prüfungen 7. EDV - 2 -

5 8. Fachliche Informationen 9. IDW 10. Interne Verwaltung 11. Leistungserfassung, -auswertung 12. Literatur 13. Musterbericht 14. Neues kommunales Haushaltsrecht 15. Personalangelegenheiten 16. Recht 17. Rundschreiben und Mitarbeiterinformationen 18. Stellenausschreibung 19. Steuer 20. Vorträge und Seminare 21. Wasserversorgung und Abwasserentsorgung 12. Im Rahmen der Abschlussprüfung und deren Dokumentation setzt die MRT-Gruppe die von Audicon entwickelte Prüfungssoftware AuditSolutions und in diesem Zusammenhang insbesondere das Arbeitsprogramm AuditChecklist ein. Seit Januar 2013 ist die Version CaseWare Release 3.0 im Einsatz. 13. Mit dem Einsatz von AuditChecklist soll eine effiziente und einheitlich dokumentierte Jahresabschlussprüfung gewährleistet werden. Wesentliche Zielsetzungen der Prüfungssoftware sind: - Beachtung der aktuellen berufsständischen Verlautbarungen zur Prüfungsplanung und Prüfungsdurchführung Vorgabe und Unterstützung eines risikoorientierten Prüfungsansatzes Geordnete und vollständige Dokumentation der Abschlussprüfung Dokumentation von Überwachungsaktivitäten - Erhöhung der Effizienz Anwendung einheitlicher Arbeitsprogramme und Arbeitshilfen Prozessorientierte Gliederung der Arbeitspapiere - Unterstützung der internen und externen Qualitätsüberwachung

6 14. Die Regelungen zur internen Qualitätssicherung bei der Organisation der beruflichen Tätigkeiten und der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge sind von den Mitarbeitern in allen Niederlassungen der Mittelrheinische Treuhand GmbH sowie bei allen Gruppen-Gesellschaften verbindlich umzusetzen und anzuwenden, um die Einhaltung der Qualitätsgrundsätze in der gesamten MRT- Gruppe zu gewährleisten. 15. Nachfolgend werden - entsprechend der VO 1/ die wesentlichen für die verschiedenen Bereiche eingeführten Regelungen in der Wirtschaftsprüferpraxis der Mittelrheinische Treuhand GmbH dargestellt. 2. Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit 16. Grundlage bildet das Regelwerk, welches im Dokument-Portal unter dem Ordner 1. Allgemeine Berufsgrundsätze allen Mitarbeitern zugänglich ist. Das Regelwerk informiert im Einzelnen über - die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben bzw. Erläuterungen der Berufssatzung - das Verfahren und - die Dokumentationserfordernisse, die einzuhalten sind, um die notwendigen Qualitäts- und Risikoanforderungen sicherzustellen. 17. Die einschlägigen Regelungen finden sich insbesondere in den Unterordnern: - Richtlinie Unabhängigkeit - Unterrichtung über Berufsgrundsätze bei Einstellung (Berufspflichten neue Mitarbeiter) - Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit bei Einstellung (Verpflichtungserklärung neue Mitarbeiter) - Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit (jährlich) - Zusammenstellung der Sachverhalte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen - Richtlinie zur Beachtung von Einschränkungen bei der Auftragsannahme - Richtlinie zur Gesamtplanung aller Aufträge - Richtlinie Vorgehen bei Beschwerden - Formblatt Vorgehen bei Beschwerden

7 18. Die Anlagen: Merkblatt zur Unterrichtung über die Berufsgrundsätze; Verpflichtungserklärung; VO 1/2006 Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis; Zusammenstellung der Sachverhalte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können, ergänzen die o. g. Regelungen. 19. Das Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung der Unabhängigkeitsanforderungen umfasst bei der Mittelrheinische Treuhand GmbH insbesondere die jährlich zum 30. November von den Gesellschaftern und allen Mitarbeitern abzugebende Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit, die die Anforderungen des deutschen Berufsrechts abdeckt. Diese Regelungen beinhalten auch eine Verpflichtung zur Offenlegung der für die Einhaltung der Berufspflichten nach BS WP/vBP, WPO und 319, 319a HGB wesentlichen Umstände auf Basis der in diesem Zusammenhang zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Mandantenliste. In dieser Erklärung werden die Mitarbeiter zusätzlich aufgefordert, sämtliche Änderungen, die sich innerhalb eines Jahres ergeben und die Unabhängigkeit in Frage stellen könnten, der zentralen Personalstelle unaufgefordert mitzuteilen. 20. Neue Mitarbeiter sind im Rahmen des Einstellungs- sowie des Einführungsgesprächs vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Berufspflichten und Allgemeinen Berufsgrundsätze zu informieren. Ihnen ist das Merkblatt zur Unterrichtung über die Berufsgrundsätze (Formblatt UA.1.1), ein aktuelles Exemplar der BS WP/vBP, eine Kopie der VO 1/2006 sowie eine aktuelle Betriebsordnung, die in einzelnen Passagen ebenfalls Aussagen zu den allgemeinen Berufsgrundsätzen enthält, auszuhändigen. Neben der Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit haben die neuen Mitarbeiter die Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit (bei Einstellung neuer Mitarbeiter; Formblatt UA.1.3), die auf der Basis der vorgelegten Mandantenliste auszufüllen ist, abzugeben. Die Unterlagen sind von der zentralen Personalstelle in Koblenz zu sammeln und in den Personalakten abzulegen. 21. Bestehen Sachverhalte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können, so sind diese der Personalstelle in Koblenz vertraulich mitzuteilen. Dies hat jeweils ebenfalls zum 30. November eines Jahres zu erfolgen sowie unterjährig durch formlose Unterrichtung durch den zuständigen Geschäftsbereichsleiter bzw. direkt durch den betroffenen Mitarbeiter. 22. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Regelungen hinsichtlich der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit liegt bei Herrn WP/StB Bellefontaine, der bei Zweifelsfragen für die in der Praxis tätigen Personen Ansprechpartner ist. 23. Da die vorgenannten Regelungen für sämtliche Geschäftsführer und Mitarbeiter der MRT- Gruppengesellschaften gelten, soll gewährleistet werden, dass über die Grenzen der Niederlassungen und Gesellschaften hinweg die Regelungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit beachtet werden

8 Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen 24. Die im Rahmen des Entscheidungsprozesses vor der Annahme oder Fortführung einer Mandatsbeziehung und vor der Annahme eines Auftrags zu beachtenden Regelungen sind in dem Ordner 11. Leistungserfassung, -auswertung / Unterordner 1. Aufträge des Dokument-Portals geregelt. Hier können alle Mitarbeiter auf die Richtlinie zur Auftragsannahme und Auftragsfortführung (AA.1) sowie auf die ergänzenden Formblätter und Regelungen zugreifen. Die Maßnahmen und Vorgehensweisen zur Behandlung von Anfragen und Angeboten sowie die Vornahme von Risikoeinschätzungen und Kalkulationen sind unter 3. Auftragsabwicklung des Dokument-Portals beschrieben, 4. Auftragsbestätigungen und Verträge enthält Vertrags- und Auftragsbestätigungsmuster. 25. Entsprechend den für alle Gesellschaften der MRT-Gruppe geltenden Regelungen ist vor der Abgabe eines Angebots jeweils eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Hierzu ist das entsprechende Formblatt Risikobeurteilung Prüfung/Erstellung/Beratung (AA.2.1) auszufüllen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Aufträge nur dann angenommen werden, wenn besondere Kennt - nisse und Erfahrungen zur sachgerechten Durchführung vorhanden sind und eine ordnungsmäßige Abwicklung in zeitlicher, sachlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht möglich ist sowie die Unabhängigkeitsgrundsätze eingehalten werden. Des Weiteren ist im Rahmen der Auftragsannahme sicherzustellen, dass weder gegen Berufsgrundsätze verstoßen wird, noch sonstige Ablehnungsgründe vorliegen. 26. Wird das Risiko in der zu ziehenden Schlussfolgerung als hoch eingeschätzt oder liegen entsprechende Ablehnungsgründe vor, so darf das Mandat den Vorgaben entsprechend nicht angenommen werden. Gleiches gilt, wenn die zu erbringende Leistung und das Honorar in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 27. Die Entscheidung über die Abgabe von Angeboten und die Annahme von Aufträgen liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Geschäftsbereichsleiter in den Niederlassungen bzw. Standorten. 28. Bei Kunden mit strategischer Bedeutung und / oder Angeboten von besonderer Bedeutung hinsichtlich Honorarhöhe oder Risiko sind die zuständigen Geschäftsführer in die Angebotsabgabe einzubinden. Insbesondere darf das Angebot in diesen Fällen erst nach Freigabe der Risikobeurteilung durch einen Geschäftsführer abgegeben werden

9 29. Nach der Auftragserteilung ist eine schriftliche Auftragsbestätigung bzw. ein Vertrag entsprechend den vorgegebenen Mustern, die im Dokument-Portal abgelegt sind, an den Mandanten zu versenden. Abweichungen von den Mustervorlagen sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen hausinternen Vertragsjuristen zulässig. Die Abweichungen sind schriftlich von dem zuständigen Geschäftsbereichsleiter zu dokumentieren und vom Vertragsjuristen gegenzuzeichnen. 30. Sämtliche Aufträge werden im zentral in Koblenz geführten Leistungserfassungs- und Abrechnungssystem (LAS) geführt. Dort wird - nach Prüfung der eingereichten Unterlagen auf deren Vollständigkeit - auch die Auftragsnummer vergeben. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein Auftrag bebuchbar. Kopien der im Rahmen der Auftragsannahme und -fortführung generierten Unterlagen (z. B. Ausschreibung, Anfrage, Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung, Vertrag) werden ebenfalls in der zentralen LAS-Abteilung in Koblenz gesammelt und zu den dort geführten Mandantenakten genommen. 31. Die vorzeitige Beendigung von Aufträgen stellt ein äußerst seltenes Vorkommnis dar. In einen derartigen Prozess werden daher regelmäßig die hierfür zuständigen Geschäftsführer eingebunden. Für die Kündigung eines Prüfungsauftrages bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung sieht das Qualitätssicherungssystem der Praxis Regelungen vor, die sicherstellen, dass die Pflichten gem. 318 Abs. 6, 8, 320 Abs. 4 HGB, 26 BS WP / vbp eingehalten werden. Mitarbeiterentwicklung Einstellung und Beurteilung von Mitarbeitern 32. Die maßgeblichen Regelungen und Vorgaben für den Bereich Einstellung und Beurteilung von Mitarbeitern finden sich im Dokument-Portal in dem Ordner 15. Personalangelegenheiten. Dieser Ordner enthält folgende wesentliche Unterordner mit entsprechenden Richtlinien und Formblättern: 1. Betriebsordnung 2. Mitarbeiter 33. Die zentralen Vorgaben und die zu ergreifenden Maßnahmen sind in der Richtlinie zur Einstellung von Mitarbeitern, zur Beurteilung von Mitarbeitern sowie zur Aufbewahrung von Personalunterlagen (MA.1) geregelt. 34. Hinsichtlich der Einstellung von Mitarbeitern obliegt die Festlegung des Anforderungsprofils für eine neue oder wieder zu besetzenden Stelle sowie die Auswahl möglicher Bewerber grundsätzlich dem zuständigen Geschäftsbereichsleiter der Niederlassung bzw. des Standorts. Die Entscheidung soll mit den hierfür zuständigen Geschäftsführern abgestimmt werden

10 35. Als Hilfsmittel für eine sachgerechte Bewerberauswahl und -beurteilung dient neben den stets anzufordernden Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Kopien von Zeugnissen, Bestellungsurkunden u. ä.) das Formblatt Bewerberbeurteilung (MA.2.1), welches im Rahmen des Einstellungsgesprächs auszufüllen ist. Hierin werden insbesondere die persönlichen Eigenschaften, die fachliche Qualifikation sowie die Art der Gesprächsführung des Bewerbers dokumentiert. Die sachgerechte Vorgehensweise bei der Einstellung sowie die Vollständigkeit der im Zuge der Mitarbeitereinweisung zu veranlassenden Maßnahmen sollen durch die Merkblätter Maßnahmen bei der Einstellung von Mitarbeitern (MA.2) und Checkliste zur Einstellung von Mitarbeitern (MA.15.1) gewährleistet und dokumentiert werden. Sämtliche Unterlagen sind zu den ausschließlich in der zentralen Personalabteilung in Koblenz geführten Personalakten zu nehmen. 36. Die Anforderungsprofile hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, des Teamverhaltens und der Personalführung, des Mandantenverhaltens und der Außenwirkung sowie des Zeitmanagements und der Wirtschaftlichkeit für Assistenten und erfahrene Prüfer sind im Formblatt Mitarbeiterbeurteilung Prüfungsassistenten / Prüfer (MA.3.1) vorgegeben. Um den Mitarbeitern eine Verbesserung ihrer beruflichen Leistung zu ermöglichen, ist unter Beachtung dieser Anforderungsprofile jährlich (zum 30. November) eine schriftliche Beurteilung aller Prüfungsassistenten und Prüfer unter Verwendung des Formblatts Mitarbeiterbeurteilung Prüfungsassistenten / Prüfer- Jahresbeurteilung (MA.3.3) vorgesehen. Daneben existieren Formblätter (MA.3.2) für einsatzbezogene Beurteilungen, die innerhalb eines Jahres zumindest bei fünf Aufträgen durchzuführen sind. Die mit den Wirtschaftprüfern zu führenden Jahresgespräche sind mit Hilfe des Formblatts Mitarbeiterbeurteilung Wirtschaftsprüfer-Jahresgespräch (MA.3.4) zu dokumentieren. 37. Während der Probezeit ist erstmals eine schriftliche Beurteilung nach drei Monaten und dann zumindest einen Monat vor Ablauf der Probezeit zu erstellen. Das Formblatt MA.3.3 findet dabei analoge Anwendung. 38. Die Ergebnisse der Personalgespräche sind ebenso wie die Beurteilungsunterlagen zu den in Koblenz geführten Personalakten zu nehmen. Aus- und Fortbildung 39. Zur Sicherstellung der berufsständischen Grundsätze der Aus- und Fortbildung besteht für die MRT-Gruppe ein Regelwerk, das im Dokument-Portal in dem Ordner 15. Personalangelegenheiten / Unterordner Mitarbeiter / Unterordner Fortbildung von sämtlichen Mitarbeitern eingesehen werden kann. Die Richtlinie Beantragung und Genehmigung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (MA.7.1) legt die Zielsetzung sowie Gegenstand und Umfang der beruflichen Fortbildung fest. Zusätzlich sind in dieser Richtlinie die Verfahrensbeschreibungen für die externen und internen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen niedergelegt

11 40. Im Zuge der externen Fort- und Weiterbildung sollen vorrangig die Angebote der berufsständischen Organisationen (IDW / WPK, Steuerberaterkammer, Steuerberaterakademie usw.) genutzt werden. Für die interne Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter ist jährlich ein Fort- und Weiterbildungsprogramm zu erstellen. Dabei sind der unterschiedliche Ausbildungsstand und die unterschiedlichen Bedürfnisse des Einzelnen zu berücksichtigen. 41. Die Anmeldung zu den Seminaren ist zentral mit entsprechenden Formblättern (MA für externe und MA für interne Seminare) vorzunehmen. 42. Um den Anforderungen der VO 1/2006 gerecht zu werden, hat eine jährliche Dokumentation der geleisteten Aus- und Fortbildungsstunden zu erfolgen. Hierzu steht den Mitarbeitern ein entsprechendes Formular (MA.7.2) sowie Zeitausdrucke der auf Aus- und Fortbildung kontierten Stunden zur Verfügung. Die jährlichen Fortbildungsnachweise sollen in den Mehrjahresnachweis je Mitarbeiter (MA.7.3) einfließen. Information über die Berufsgrundsätze und Bereitstellung von Fachinformationen 43. Die Information der Mitarbeiter über die Berufsgrundsätze und die weiteren, nach Maßgabe ihrer Verantwortung relevanten Regelungen und einschlägigen Vorschriften erfolgt durch die für alle Gesellschaften der MRT-Gruppe einheitlich geltenden Organisationsrichtlinien und sonstigen Unterlagen zur Organisation, die ebenfalls über das Dokument-Portal zugänglich sind. Zusätzlich erhalten die neu eingestellten Mitarbeiter zusammen mit dem Entwurf des Anstellungsvertrags neben Merkblättern, Verpflichtungserklärungen sowie sonstigen Regelungen und Broschüren auch die BS WP/vBP und die VO 1/2006 ausgehändigt. Der Erhalt dieser Unterlagen ist von jedem neuen Mitarbeiter durch Unterschrift zu bestätigen. 44. Die Fachinformation der Mitarbeiter erfolgt im Wesentlichen über das Intranet. Dort können neben dem von Audicon entwickelten Arbeitsprogramm AuditChecklist, einschließlich der entsprechenden Prüfungstools und Arbeitspapiervorlagen, der insgesamt in der Praxis vorhandenen Literatur (Verzeichnis der verfügbaren Zeitschriften und Bücher mit Standortangabe), aktuellen Themen und BMF-Schreiben auch die Verlautbarungen des IDW und die Deutschen Rechnungslegungsstandards abgerufen werden. Informationen zum kommunalen Haushaltsrecht befinden sich in einer eigens hierfür eingerichteten Datei. Ergänzend sind Zugriffe auf einschlägige Gesetzesmaterialien sowie weitere externe Datenbanken möglich. 45. Die fachlichen und organisatorischen Anweisungen und Hilfsmittel für die Planung und Durchführung von sowie die Berichterstattung über Abschlussprüfungen oder sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen sind ebenfalls im Intranet der MRT-Gruppe hinterlegt. Neben dem von Audicon entwickelten Arbeitsprogramm AuditChecklist, das auf allen Laptops (jeder fachlich tätige Mitarbeiter verfügt über einen solchen) installiert ist, befinden sich im Intranet unter den - 9 -

12 Rubriken Auftragsabwicklung (Ordner 2) und Durchführung von Prüfungen (Ordner 4), eine Vielzahl von Informationen und Hilfsmittel. 46. Insbesondere die Richtlinie zur Durchführung von Abschlussprüfungen, durch die der Einsatz von Audicon, die Kontrolle von Arbeitspapieren sowie die Pflichtbestandteile der Abschlussprüfung sowie deren Dokumentation einheitlich geregelt werden, soll gewährleisten, dass bei der Durchführung von Aufträgen gewissenhaft Gesetze, Rechtsprechung sowie fachliche Regelungen und Entwicklungen beachtet werden. 47. Die Einheitlichkeit der Berichterstattung wird durch eine weitgehend zentrale Berichtskritik und verbindliche Musterberichte gewährleistet. 48. Zur persönlich zur Verfügung gestellten Fachliteratur gehören neben den wesentlichen Gesetzesmaterialien und Kommentierungen des HGB, des AktG, des GmbHG sowie der einschlägigen Steuernormen insbesondere auch die unterschiedlichen Verordnungen und Gesetze der öffentlichen Einrichtungen, Betriebe, Anstalten und Verbände der jeweiligen Bundesländer. 49. Neben den an jedem Standort vorhandenen zentralen Bibliotheken verfügen insbesondere die Geschäftsbereichsleiter und Berufsträger über zusätzliche Literatur in kleineren Handbibliotheken. 50. Die Klärung grundlegender Fachfragen und die Pflicht zur Konsultation sind in der Konsultationsrichtlinie (QS.5) schriftlich fixiert. Demzufolge sind für die einzelnen Branchen wie ÖPNV, Energieversorgung, Wasserwirtschaft, Gesundheitswesen, sonstige kommunale Unternehmen und Wohnungswirtschaft Hauptverantwortliche benannt, die auch für die Aktualisierung der Fachinformationen im Intranet verantwortlich sind. 51. Die Verantwortung für den Inhalt und die regelmäßige Aktualisierung der genannten Vorgaben, Hilfsmittel und Anweisungen, die insbesondere die Arbeitsabläufe, Organisationsmittel, Zuständigkeiten, Fragen der Konfliktlösung sowie die weiteren Regelungen der Qualitätssicherung festlegen sollen, liegt bei Herrn WP / StB Bellefontaine. Gesamtplanung aller Aufträge 52. Die Gesamtplanung der Aufträge erfolgt in einem ersten Schritt grundsätzlich standortbezogen für ein Jahr mit periodischer und anforderungsbezogener laufender Anpassung. In diesem Zusammenhang werden auch die zu erwartende Entwicklung der jeweiligen Niederlassung und die Erfahrung und Spezialisierung der Mitarbeiter einbezogen, um eine sach-, fach- und zeitgerechte Auftragsabwicklung zu gewährleisten. Die Berücksichtigung angemessener zeitlicher Reserven und die laufende zeitnahe Anpassung sowie Vorkehrungen zur terminlich abgestimmten Auftragsdurchführung sind vorgesehen

13 53. Am Hauptsitz der Mittelrheinische Treuhand GmbH in Koblenz erfolgt zentral eine Zusammenführung der standortbezogenen Planungen in die Gesamtmitarbeiterplanung. Wöchentlich wird von dort eine Übersicht der Personaleinsatzplanung aller Mitarbeiter für die nächsten beiden Wochen verteilt. Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen 54. Beschwerden oder Vorwürfe von Mitarbeitern, Mandanten oder Dritten sind - soweit sich aus ihnen Anhaltspunkte für Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder fachliche Regeln ergeben - offen oder anonymisiert an einen hierfür bestimmten Berufsträger der Gesellschaft (Herr WP / StB Lawrenz) zu richten. 55. Der verantwortliche Berufsträger hat sicherzustellen, dass den Beschwerden umgehend nachgegangen wird. Über die Beschwerden, das Ergebnis seiner Untersuchung und eventuell zu ergreifende Maßnahmen hat der hierfür verantwortliche Berufsträger der Geschäftsführung zu berichten. 56. Richtlinien und Formblätter befinden sich im Ordner Allgemeine Berufsgrundätze im Dokumenten-Portal. 3. Regelungen zur Auftragsabwicklung 57. Im Rahmen der Abwicklung von Prüfungsaufträgen sind die mandatsverantwortlichen Berufsträger und alle bei der Auftragsabwicklung eingesetzten Fachmitarbeiter der MRT-Gruppe verpflichtet, den einheitlich vorgegebenen risikoorientierten Prüfungsansatz zu wählen. Hierzu ist für Jahresund Konzernabschlussprüfungen das Arbeitsprogramm AuditChecklist von Audicon einzusetzen, um im Rahmen der Prüfungsplanung, -durchführung und -überwachung die jeweils aktuellen berufsständischen Verlautbarungen zu beachten und Arbeitspapiere zu erstellen, die den sachlogischen und zeitlichen Ablauf des gesamten Prüfungsprozesses widerspiegeln. 58. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH hat dabei die Standardsoftware Audicon an ihre spezifischen Bedürfnisse angepasst. Dabei werden insbesondere selbst entwickelte Prüfungsprogramme für Mandanten aus den Branchen Energieversorgung, Wasserver- und Abwasserentsorgung, Abfallbeseitigung, Verkehrswirtschaft, Krankenhäuser und Wohnungswirtschaft fest in die Prüfungssoftware integriert. Mit der Verwendung der selbst entwickelten Prüfungsprogramme kann die Mittelrheinische Treuhand GmbH eine auf die Bedürfnisse ihrer Mandanten abgestimmte effiziente Prüfungsdurchführung sichern

14 59. In der Richtlinie zur Durchführung von Abschlussprüfungen (AA.10), deren Zielsetzung in der Heraushebung des roten Fadens einer Abschlussprüfung liegt und in der darauf hingewiesen wird, dass die berufsständischen Verlautbarungen des IDW und der WPK zwingend zu beachten sind, werden die einzelnen Prüfungsschritte beschrieben sowie der Einsatz von Prüfungstools und die Dokumentation des Prüfungsergebnisses reglementiert. 60. Diese Richtlinie ist wie folgt gegliedert: 1. Einleitung 2. Ziel, Risiken und innerer Zusammenhang der Abschlussprüfung 3. Prüfungssoftware und Arbeitshilfen 4. Durchführung der Prüfungsschritte a. Prüfungsvorbereitung b. Prüfungsplanung c. Prüfung des internen Kontrollsystems und des IT-Systems d. Prüfung der Abschlussposten e. Prüfung von Anhang, Lagebericht und Vollständigkeitserklärung f. Einholung von Saldenbestätigungen und Bestätigungen Dritter g. Anlage der Arbeitspapiere, Fortführung der Dauerakte und Vorbereitung der Folgeprüfung 5. Kontrolle der Prüfungsdurchführung und Dokumentation der Prüfungsergebnisse a. Verantwortlichkeit und Einbindung des Wirtschaftsprüfers b. Abzeichnung und Durchsicht der Prüfungsergebnisse, Erstellung und Unterzeichnung des Prüfungsberichtes, Konsultationen c. Pflichtdokumente für die Berichtskritik d. Datensicherheit und Archivierung der Prüfungsunterlagen 61. Die Umsetzung der Grundsätze dieser Richtlinie ist zusätzlich im Audicon ein Prüfungsleitfaden integriert, in dem die Grundsätze und Festlegungen zur Sicherstellung eines einheitlichen Prüfungs- und Dokumentationsansatzes unter Anwendung von Audicon und Arbeitshilfen für die MRT-Gruppe nieder gelegt sind. Diese Richtlinie wird regelmäßig aktualisiert. 62. Grundlage der vorgegebenen Prüfungsmethode ist das Konzept des Risikos einer signifikanten Fehlaussage. Die Determinierung dieses Fehlerrisikos beinhaltet die Einschätzung des inhärenten Risikos und des Kontrollrisikos bezogen auf jedes wesentliche Prüffeld (Prüfungsgebiet) und den hierfür festgelegten Prüfungszielen. Basis hierfür bilden Informationen, über den (die) Geschäftszweig(e) des Mandanten und seine Marktstellung, über Produkte und Dienstleistungen, über seine

15 interne Organisation und seine wichtigen geschäftlichen Verbindungen sowie die Analyse der Vergangenheitsinformationen und die analytischen Prüfungshandlungen im Rahmen der Planungsphase. Weitere Erkenntnisse werden aus den im Vorfeld der Prüfung vorzunehmenden zusätzlichen Risikoeinschätzungen (z. B. im Rahmen der Auftragsannahme) gewonnen. 63. Die Prüfungsplanung setzt sich aus der Risikobeurteilung, der Ableitung der Prüfungsstrategie sowie der Erstellung des Prüfungsprogramms mit den Prüfungsanweisungen zusammen. 64. Die Risikobeurteilung hat getrennt nach Unternehmensebene und Abschluss- / Prüffeldebene zu erfolgen. Es sind jeweils die inhärenten und Kontrollrisiken, die zusammen das Fehlerrisiko bilden, zu beurteilen und das Entdeckungsrisiko (inverses Fehlerrisiko) abzuleiten. Hierbei sind auf der Grundlage der Kenntnisse über das Unternehmen (u.a. hinsichtlich Geschäftsmodell und -tätigkeit, interne und externe Faktoren, Komponenten des IKS sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse) zudem die Vorlage von Unregelmäßigkeiten und die Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu hinterfragen. Ferner sind die Wesentlichkeitsgrenze, die Fehlertoleranz je Jahresabschlussposten sowie der Mindestbetrag für die Fehlerzusammenfassung festzulegen. Die Ergebnisse der Risikobeurteilung werden insgesamt zusammengefasst. Die wesentliche Ausrichtung der Prüfung wird in Abstimmung mit der abgeleiteten Prüfungsstrategie festgelegt. 65. Die Prüfungsplanung wird als kontinuierlicher, bis zur Beendigung der Abschlussprüfung fortdauernder und rückgekoppelter Prozess gestaltet. 66. Die Prüfung des internen Kontrollsystems und des IT-Systems erfolgt anhand der in AuditChecklist eingebundenen Arbeitshilfen und Prüfprogramme. Die Festlegungen in welchem Umfang entsprechende Prüfungen durchzuführen sind, erfolgt nach den Regelungen im Prüfungsleitfaden. Sofern sich nach der Risikolage aufgrund eines wirkungsvollen IKS die Möglichkeit bietet, ergebnisorientierte Prüfungshandlungen durch die Durchführung von Kontrolltests zu ersetzen, ist von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn dadurch Prüfungszeit eingespart werden kann. Die Prüfungsplanung ist dann entsprechend auszurichten. 67. Für die Prüfung der Abschlussposten, des Anhangs- und Lageberichts mittels ergebnisorientierter oder analytischer Prüfungshandlungen sind als Prüfungsprogramme die Vorlagen aus Audicon zu verwenden. Diese Vorlagen/Prüfungspläne sind vor Beginn der Prüfungshandlungen zu erstellen und an die Erkenntnisse aus der Prüfungsplanung und Ergebnisse der IKS-Prüfung anzupassen. Die eigentlichen Prüfungshandlungen werden in der Regel beim Mandanten vor Ort durchgeführt. 68. Die Einholung von Saldenbestätigungen ist obligatorisch. Neben Saldenbestätigungen von Debitoren und Kreditoren sind zwingend auch Bestätigungen der Banken, der Rechtsanwälte und der Steuerberater der Mandanten nach vorgegebenen Mustern rechtzeitig einzuholen. Dabei haben Auswahl, Versand und Rücklauf unter unserer Kontrolle zu stehen. Zur Sicherstellung eines

16 einheitlichen Ansatzes, erfolgt der Rücklauf der Bestätigungen grundsätzlich zu unserem Sitz in Koblenz, wo eine Erfassung und erste Auswertung des Rücklaufs erfolgt. 69. Die Verantwortung und Überwachung der Prüfung liegen beim Wirtschaftsprüfer / Projektleiter und Leiter des Prüfungsteams vor Ort. Der verantwortliche Berufsträger hat sich angemessen in die Prüfung einzubringen und das Prüfungsteam anzuleiten und zu kontrollieren. Ihm obliegt auch die Arbeitspapierdurchsicht. 70. Es ist Vorgabe, dass sämtliche Prüfungsberichte vor Versand einer Berichtskritik unterzogen werden. Der Berichtskritiker leistet im Regelfall auch die Zweitunterschrift. Die Festlegung des Berichtskritikers erfolgt durch den zentralen Berichtskritiker bei Beginn der Prüfung, um gegebenenfalls notwendige Konsultationen zwischen verantwortlichem Wirtschaftsprüfer und Berichtskritiker zu ermöglichen. Die Auswahl erfolgt dabei in Abhängigkeit von den fachlichen Anforderungen, die durch das jeweilige Mandat gestellt werden. Die Dokumentation der Berichtskritik erfolgt über ein vorgegebenes Formblatt. 71. Ergeben sich bei der Facharbeit Zweifelsfragen, die von den involvierten Berufsträgern (mind. zwei), einschließlich des Geschäftsbereichsleiters, nicht zweifelsfrei geklärt werden können und sind diese für die Beurteilung eines Jahresabschlusses von Bedeutung, so ist entsprechend unserer Konsultationsrichtlinie der hierfür zuständige Geschäftsführer zu informieren. Diesem obliegt die Entscheidung über die weitere Behandlung der Fragestellung, ebenso wie eine mögliche Weitergabe der Fragestellung an Berufsorganisationen. 72. Im Rahmen der Abwicklung von Prüfungsaufträgen von Mandanten i.s. des 319 a HGB hat sich der verantwortliche Wirtschaftsprüfer zu überzeugen, ob die Vorschriften der Rotation eingehalten werden. Die Geschäftsführung legt im Bedarfsfall neue Verantwortlichkeiten fest. 73. Für gesetzliche Abschlussprüfungen von Unternehmen im Sinne des 319a Abs. 1 HGB ist eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung verpflichtend durchzuführen Eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung ist darüber hinaus grundsätzlich dann durchzuführen, wenn der verantwortliche Wirtschaftsprüfer in seiner Risikoeinschätzung bei der Auftragsannahme das Risiko als hoch eingeschätzt hat. In diesem Fall ist gleichzeitig mit der Vorlage der Risikoeinschätzung an die Geschäftsführung durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer die Geschäftsführung zu bitten, eine Festlegung zu treffen, wer die auftragsbegleitende Qualitätssicherung durchzuführen hat. In allen anderen Fällen hat der verantwortliche Wirtschaftsprüfer zu prüfen, ob eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung notwendig ist. In diesem Fall hat er die Geschäftsführung um eine entsprechende Festlegung zu bitten. Im Übrigen legt die Geschäftsführung fest, wann eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung durchzuführen ist. Mögliche Auswahlkriterien können dabei sein:

17 - Abschlussprüfungen, die im Rahmen einer Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit) gemeinsam mit einer anderen WP-Praxis durchgeführt werden, - Abschlussprüfungen bei Einrichtungen oder Gesellschaften, die im besonderen Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen (z. B. große Stiftungen, Immobilienfonds), - Aufträge, bei denen die Ergebnisse unserer Arbeit möglicherweise im Rahmen von Gerichtsverfahren verwendet werden oder bei denen Konflikte mit Berufskollegen zu erwarten sind. Die Praxisleitung bestimmt zu Beginn der Prüfung, wer mit der Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung beauftragt wird. Der auftragsbegleitende Qualitätssicherer muss über ausreichende Erfahrung, Fachkompetenz und persönliche Autorität sowie die notwendige Objektivität verfügen, um diese Aufgabe erfüllen zu können. Art und Umfang der erforderlichen Fachkompetenz sind von den Gegebenheiten des einzelnen Auftrags abhängig und schließen ggf. erforderliche spezielle Kenntnisse (z. B. Branchenkenntnisse) ein. Die persönliche Eignung setzt ein Mindestmaß an Berufserfahrung sowie Objektivität des Qualitätssicherers von dem zu beurteilenden Gegenstand voraus. Bei Abschlussprüfungen von Unternehmen i. S. d. 319 a Abs. 1 HGB muss es sich bei dem Qualitätssicherer im Regelfall um einen Wirtschaftsprüfer handeln, der über Erfahrungen in der Prüfung von Unternehmen entsprechender Bedeutung verfügt. Die Verantwortung für die Bestimmung von Art und Umfang der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung im Einzelfall obliegt dem Qualitätssicherer. Der Umfang hängt ab von der Art und der Komplexität des Auftrags, den mit dem Auftrag verbundenen Risiken und der Erfahrung und den Kenntnissen der Mitglieder des Auftragsteams. Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung ist vor Auslieferung der Prüfungsergebnisse abzuschließen. Dies setzt voraus, dass die vom Qualitätssicherer aufgeworfenen Fragen geklärt und gegebenenfalls aufgetretene Meinungsverschiedenheiten beigelegt sind. Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei der Abschlussprüfung eines Unternehmens i. S. d. 319 a Abs. 1 HGB umfasst eine, zu geeigneten Zeitpunkten während der Prüfungsdurchführung vorzunehmende Beurteilung mindestens der folgenden Sachverhalte: - Beurteilung, ob die Regelungen für die Auftragsannahme bzw. -fortführung eingehalten wurden, insbesondere der Vorgehensweise des Auftragsteams zur Feststellung, ob der Grundsatz der beruflichen Unabhängigkeit beachtet wurde. - Beurteilung, ob der Prozess der Auftragsabwicklung in Übereinstimmung mit den Regelungen (z. B. Prüfungsanweisungen) unserer Wirtschaftsprüferpraxis steht. - Würdigung der bedeutenden Risiken, die vom Auftragsteam festgestellt wurden, und die Auswirkungen dieser Risiken auf die weitere Auftragsabwicklung

18 - Prüfung, ob die erforderlichen Konsultationen bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen durchgeführt wurden und wie die Konsultationsergebnisse umgesetzt wurden. - Würdigung der festgestellten Mängel in der Ordnungsmäßigkeit des Auftragsgegenstands (z. B. vom Auftragsteam im Rahmen der Abschlussprüfung festgestellte wesentliche falsche Angaben im geprüften Jahresabschluss) und sonstiger Feststellungen mit Relevanz für die Berichterstattung. - Durchsicht der vorgesehenen Berichterstattung (z. B. Entwurf des Bestätigungsvermerks oder Prüfungsberichts, Management Letter) und Beurteilung, ob diese in Übereinstimmung mit den Regelungen unserer Wirtschaftsprüferpraxis stehen. - Durchsicht wesentlicher Teile der Dokumentation und Beurteilung, ob diese in Übereinstimmung mit den Regelungen unserer Wirtschaftsprüferpraxis stehen. Zum weiteren ist geregelt, welche Aktivitäten zur Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung vorgenommen werden müssen. Um die Einhaltung der Regelungen zur auftragsbegleitenden Qualitätssicherung sicherzustellen, muss der verantwortliche Wirtschaftsprüfer zunächst feststellen, ob ein Qualitätssicherer entsprechend den Regelungen des Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung benannt ist. Ist zu Beginn der Auftragsbearbeitung der Einsatz eines Qualitätssicherers nicht erforderlich, hat der verantwortliche Wirtschaftsprüfer während der Auftragsbearbeitung auf Veränderungen in den Verhältnissen zu achten, die den Einsatz eines Qualitätssicherers bedingen können. Für die Archivierung der Prüfungsunterlagen ist die Richtlinie AA.3 einschlägig. 4. Regelungen zur Internen Nachschau 74. Um die Einhaltung der in der Wirtschaftsprüferpraxis geltenden Qualitätsnormen zu gewährleisten, hat die MRT-Gruppe Regelungen zur Internen Nachschau entwickelt und diese in einer Richtlinie zur Internen Nachschau (QS.1) schriftlich fixiert. 75. Der zufolge sind alle Gesellschaften und Niederlassungen der MRT-Gruppe, die Prüfungsaufträge abwickeln, einer Internen Nachschau zu unterziehen, die sich auf die Praxisorganisation der einzelnen Niederlassungen und auf die dort verantworteten Aufträge erstreckt, unabhängig davon, ob ein Siegel verwendet wird oder nicht. 76. Das Ergebnis der Internen Nachschau ist durch den nachschauverantwortlichen Prüfer in einem Bericht zusammenzufassen. Dabei obliegt es dem nachschauverantwortlichen Prüfer Verbesserungsvorschläge und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Qualitätssicherungssystems zu geben

19 77. Die für die Interne Nachschau zu verwendenden Fragebögen für die Praxisorganisation und Auftragsprüfung, sowie ein Nachschau-Muster-Bericht sind im Intranet verfügbar. Die Durchführung der Internen Nachschau hat nach einem von den zuständigen Geschäftsführern festzulegenden Plan zu erfolgen. Dieser soll sicherstellen, dass jede Niederlassung und jeder mandatsverantwortliche Wirtschaftsprüfer in einem Zeitraum von drei Jahren der Internen Nachschau unterliegt. Jedes Jahr sind durchschnittlich 5 % der insgesamt geleisteten Prüfungsstunden durch die Interne Nachschau abzudecken. 78. Für die Durchführung der Internen Nachschau sind Teams von mindestens zwei Wirtschaftsprüfern (mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung) zu bilden; dabei ist zu beachten, dass es zu keiner gegenseitigen Prüfung der Niederlassungen bzw. Standorte kommt. II. Erklärung der Geschäftsführung zur Durchsetzung des internen Qualitätssicherungssystems 79. Die Geschäftsführung erklärt, dass das bei der MRT-Gruppe eingeführte und entsprechend der vorstehenden Beschreibung angewandte Qualitätssicherungssystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Aufgrund der durchgeführten Kontrollen, insbesondere der jährlichen internen Nachschau, haben wir uns von der Anwendung des Qualitätssicherungssystems im Geschäftsjahr überzeugt. III. Erklärung der Geschäftsführung zur Erfüllung der Fortbildungspflicht 80. Die Geschäftsführung erklärt, dass alle Berufsträger angehalten werden, die Fortbildungspflicht zu erfüllen und dass die jährliche Kontrolle der Fortbildungsmaßnahmen der Berufsträger im Rahmen unseres internen Qualitätssicherungssystems ergeben hat, dass die Berufsträger ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. E. Ausstellungsdatum der letzten Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle gemäß 57a WPO 81. Die letzte Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle gemäß 57a WPO datiert vom 15. März 2013 und ist bis 20. März 2016 gültig

20 F. Liste der Mandanten i.s.d. 319a HGB 82. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH hatte im Jahr 2014 den Auftrag, die Prüfung des Einzelabschlusses und des IFRS Konzernabschlusses eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ( 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) zum 31. Dezember 2013 durchzuführen. Es handelt sich hierbei um die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG, Sangerhausen. Diese ist seit dem 17. Juli 2012 im Prime Standard an der Börse Frankfurt notiert. Die MIFA AG hat am 29. September 2014 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Seit diesem Zeitpunkt ist die Prüfung unterbrochen und bis zum Zeitpunkt der Erstattung dieses Berichtes nicht wieder aufgenommen worden. G. Erklärung der Geschäftsführung über die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit 83. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH hat die im Abschnitt Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation beschriebenen Maßnahmen ergriffen, um die Unabhängigkeit zu wahren. 84. Die Geschäftsführung erklärt, dass die regelmäßigen und jährlichen Überprüfungen der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen laufend bzw. turnusmäßig stattgefunden haben. H. Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten 85. Die Organmitglieder und leitenden Angestellten erhalten neben dem individuellen Grundgehalt, das in 12 monatlichen, gleichen Beiträgen bezogen wird, eine ergebnisabhängige Tantieme, die neben dem Unternehmensergebnis auch vom persönlichen Ergebnisbeitrag abhängig ist. Die ergebnisabhängige Tantieme übersteigt i.d.r. nicht 25 % der Gesamtvergütung, sie wird von den zuständigen Geschäftsführern festgesetzt. Daneben bestehen individuelle Regelungen zur PKW- Gestellung und betrieblichen Altersversorgung. I. Beschreibung der Leitungsstruktur 86. Organe der Mittelrheinische Treuhand GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Ein Aufsichtsrat besteht nicht. 87. Zu Geschäftsführern waren in 2014 bzw. bis zum Tag der Berichterstattung bestellt: Diplom-Volkswirt Klemens Bellefontaine Diplom-Wirtschaftsmathematiker Dr. Harald Breitenbach Diplom-Kaufmann Dr. Horst Bremser (bis ) Diplom-Volkswirt Dr. Rainer Krein Werner Weber (bis 08. Oktober 2014) Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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