Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom , XXXX, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 3 Abs. 5 und 6 Abs. 2 RGG ivm 47 ff Fernmeldegebührenordnung sowie 4 Abs. 2 ivm 3 Abs. 2 FeZG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Ökostrompauschale. 2. Am erging dazu die Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. 3. Die Beschwerdeführerin übermittelte innerhalb der oa. Frist ergänzende Unterlagen. 4. Am erging ein weiteres Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, in welchem ihr vorgehalten wurde, ihr Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, Nachweise für anerkannte außergewöhnliche Belastungen sowie für den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten nachzureichen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht. 5. Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ergänzende Unterlagen. Die Beschwerdeführerin führte aus, das von der GIS Gebühren Info Service GmbH in Anschlag gebrachte Nettoeinkommen ihres Mannes sei falsch. Sie habe bereits zweimal Unterlagen vorgelegt, dass ihr Seite 1 von 14

2 Mann für ein Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtig sei und daher bis weit unter das Existenzminimum gepfändet werde. Sein Nettoeinkommen betrage daher nur monatlich EUR Mit dem angefochtenen Bescheid wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangten Behörde aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid die bereits in dem unter I.4. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde, brachte darin im Wesentlichen wie im Schreiben vom vor und übermittelte weitere Unterlagen. 8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom dem Bundesverwaltungsgericht vor. In dem Vorlageschreiben wies die GIS Gebühren Info Service GmbH darauf hin, dass bis eine Rundfunkgebührenbefreiung bzw. eine Zuschussleistung bestanden habe. Der in der Berechnungsgrundlage ausgewiesene Unterhalt für die Tochter der Beschwerdeführerin sei dem Vorakt entnommen und der diesbezügliche Nachweis dem vorgelegten Verwaltungsakt beigelegt worden. 9. Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom aus der hervorgeht, dass die genannte Bezirkshauptmannschaft die Sachwalterschaft über ein Kind des Ehegatten der Beschwerdeführerin führe und der Ehegatte für dieses einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von EUR 208 zu leisten habe. 10. Mit hg. Beschluss vom stellte das Bundesverwaltungsgericht ua. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 ivm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ /III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a ivm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Rundfunkgebührengesetzes an den Verfassungsgerichtshof. 11. Mit Erkenntnis vom , G 176/ , V 89/ ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise: "I. In 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idf BGBl. Nr. 365/1989, und in 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft. III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. " II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen: - Meldenachweis vom betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und zwei Kinder; Seite 2 von 14

3 - Mitteilung des AMS vom betreffend den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum bis (Notstandshilfe) in Höhe von tgl. EUR 20,39; - Lohnbescheinigung vom betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit einem Bruttolohn in Höhe von EUR Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit datiertes Schreiben ("ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN"): " danke für Ihren Antrag vom auf - Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen - Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: - Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen * sämtliche aktuelle Bezüge 2014 oder aktuelle * Schulbesuchsbestätigung v. XXXX Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen' bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich. Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung Befreiung' unter der Telefonnummer an." 1.3. Am übermittelte die Beschwerdeführerin folgende ergänzende Unterlagen: - Schulbesuchsbestätigung vom betreffend XXXX ; - Mitteilung des AMS vom betreffend den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum bis (Notstandshilfe) in Höhe von tgl. EUR 20,39; Seite 3 von 14

4 - Lohn-/Gehaltsabrechnung für April 2014 betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit einem Bruttolohn in Höhe von EUR 1.716,00, gesetzlichen Abzügen in Höhe von EUR 312,31 (Sozialversicherung) und EUR 143,17 (Lohnsteuer), einer Pfändung in Höhe von EUR 419,32 und einem Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 841, Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit datiertes Schreiben ("ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME"): " wir haben Ihren Antrag vom auf - Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen - Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen - Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geprüft und dabei festgestellt, dass: - Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der 34 und 35 EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte direkt an unsere Abteilung Befreiung' unter der Telefonnummer. BERECHNUNGSGRUNDLAGE (IN EURO) ANTRAGSTELLER XXXX Einkünfte AMS-Bezug 620,19 monatl. HAUSHALTSMITGLIEDER XXXX Einkünfte Lohn/Gehalt 1.260,52 monatl. XXXX Einkünfte Seite 4 von 14

5 Alimente 170,00 monatl. XXXX Eigenheimpauschale 105,38 monatl. Summe der Einkünfte 2.050,71 monatl. Summe der Abzüge 105,38 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen 1.945,33 monatl. Richtsatz für 4 Haushaltsmitglied(er) 1.736,79 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG 208,54 monatl." 1.5. Mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom wurden folgende Unterlagen übermittelt: - Bestätigung der XXXX, vom betreffend eine Unterhaltspfändung hinsichtlich des Ehegatten des Beschwerdeführerin im Ausmaß von monatlich EUR 384,90; - Lohnbescheinigung vom betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit einem Bruttolohn in Höhe von EUR 1.681; - Lohn-/Gehaltsabrechnung für April 2014 betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit einem Bruttolohn in Höhe von EUR 1.716,00, gesetzlichen Abzügen in Höhe von EUR 312,31 (Sozialversicherung) und EUR 143,17 (Lohnsteuer), einer Pfändung in Höhe von EUR 419,32 und einem Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 841,20; - Schreiben der XXXX, vom betreffend die Höhe der Unterhaltspfändung hinsichtlich des Ehegatten des Beschwerdeführerin - diese betrage aktuell EUR 388,90, "der Rest" betreffe eine andere Pfändung; - Zahlschein über einen Betrag von EUR 208 betreffend den Unterhalt für die Tochter des Ehegatten der Beschwerdeführerin; - Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom , XXXX, betreffend die teilweise Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse: dem Kind (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) seien mit Beschluss vom Unterhaltsvorschüsse von EUR 356 gewährt worden; der Präsident des XXXX werde ersucht, mit der Auszahlung dieser Vorschüsse mit Ablauf des Dezember 2012 innezuhalten - ein Betrag in Höhe von EUR 208 monatlich sei jedoch weiterhin auszubezahlen Im Rahmen der Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin zahlreiche bereits vorgelegte Unterlagen erneut und brachte darüber hinaus folgende Unterlagen zur Vorlage: - Schreiben der XXXX vom mit einer Aufgliederung der Vorschreibungen ab (gesamt EUR 299,39); - Mitteilung des AMS vom betreffend den Leistungsanspruch des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zeitraum bis (Arbeitslosengeld) in Höhe von tgl. EUR 28, Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsakt folgende Unterlage aus einem früheren Verfahren betreffend eine Gebührenbefreiung bei: - Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vom betreffend eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Vater von XXXX und dem genannten Kind, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, mit einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung in Höhe von EUR 170 ab Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom betreffend eine Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich EUR Seite 5 von 14

6 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der beschwerdeführende Partei vorgelegten Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idf BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I. Nr. 159/1999 idf BGBl. I Nr. 70/2013, sowie 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idf BGBl. I Nr. 111/2010, normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Seite 6 von 14

7 (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden RGG lautet auszugsweise: "(1) Die Gebühren sind für jeden Standort ( 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen... 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen...1,16 Euro monatlich. (5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen." Gemäß 6 Abs. 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach 4 Abs. 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idf BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom , G 176/ , V 89/ , aufgehobenen Wortfolge) lauten: "Befreiungsbestimmungen 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung zu befreien: - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ( 3 Abs Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen ( 3 Abs Untersatz RGG) 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, Seite 7 von 14

8 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. (2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, Seite 8 von 14

9 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. (3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben. (4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen." In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung der Antragstellerin, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen und die in 50 leg.cit. geforderten Angaben zu allen im selben Haushalt lebenden Personen zu machen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat die Antragstellerin auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH ( 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln. Seite 9 von 14

10 3.5. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ /III-25/89", lauten auszugsweise: "I. Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit oder b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit unter eine der in 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien. Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt: Zu 48 Abs. 5 Z 1 (1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zb Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä. (2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen. (3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.) " 3.6. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idf BGBl. I Nr. 96/2013 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom , G 176/ , V 89/ , aufgehobenen Wortfolge) lautet auszugsweise: "Anwendungsbereich 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen 2. (1) Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt. Seite 10 von 14

11 (2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigter Personenkreis 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus: 1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden. 2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein; 3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden; 4. der Antragsteller muss volljährig sein. (2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt: 1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand; 2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; 3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz; 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992; 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit; 7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß 2 Abs. 2 und 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. (3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Seite 11 von 14

12 Verfahren 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Zuständigkeit 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß 6 hinzuweisen ist. (6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. (8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß? 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen." Seite 12 von 14

13 In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung der Antragstellerin um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes isd 3 Abs. 2 leg.cit. nachzuweisen, und zwar durch Nachweis des Bezugs einer der in 3 Abs. 2 leg.cit. genannten Leistungen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist gemäß 4 Abs. 5 leg.cit. berechtigt, die Antragstellerin zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens ( 48 Abs. 5 ivm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. 2 Abs. 3 ivm 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. 293 ASVG, 150 GSVG und 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.8. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betrags- bzw. Beitragsgrenze übersteigt (vgl. II.1.4.). Ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß 48 Fernmeldegebührenordnung bzw. 2 Abs. 2 und 3 FeZG hat die belangte Behörde die vorgelegten Unterlagen zugrunde gelegt und betreffend die Beschwerdeführerin deren AMS-Bezug (Notstandshilfe), betreffend den Ehegatten dessen Lohn (vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge) sowie betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin deren Kindesunterhalt in Anschlag gebracht. Als einziger Abzugsposten wurde seitens der belangten Behörde eine "Eigenheimpauschale" in der Höhe von EUR 105,38 berücksichtigt Zu dem Abzugsposten "Eigenheimpauschale" ist Folgendes festzuhalten: Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. 2 Abs. 3 FeZG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 176/2014, V 89/2014 ua. (vgl. I.11.), sind die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren als Anlassfall nicht mehr anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. z.b. VfSlg /1987 uvw.). Die "Durchführungsbestimmungen" (vgl. II.3.5.) sind schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden, weil sie als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden (vgl. ausführlich VfGH , G 176/2014, V 89/2014 ua.). Somit bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" in Höhe von EUR 105,38 zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt und erübrigt sich auch eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten Wohn- und Betriebskosten Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Aufwendungen insbesondere für den Unterhalt des Kindes ihres Ehegatten ist darauf hinzuweisen, dass in 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. 2 Abs. 3 Z 2 FeZG auf "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970 idf BGBl. I Nr. 71/2003, insbesondere Folgendes ausgesprochen (VwGH , Zl. 2005/17/0275): "Nach 34 Abs. 6 ivm 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings spricht 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen isd 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245)." Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. 2 Abs. 3 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat. Seite 13 von 14

14 Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren trotz eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde (" vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen "; siehe I.4. bzw. II.1.4.; vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach 4 FeZG: VwGH , Zl. 2013/15/0133, zu der vergleichbaren Regelung des 50 Fernmeldegebührenordnung) nicht vorgelegt. Schon angesichts dessen können im Beschwerdefall keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht. Im Übrigen wird betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen gemäß 46 Abs. 6 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 1 ivm Abs. 4 VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 14 von 14

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