ANWALTS. BLATT Mitteilungen des SaarländischenAnwaltVereins SAARLÄNDISCHES. Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ausgabe 1. Herzlich willkommen

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1 SAARLÄNDISCHES Ausgabe Mitteilungen des SaarländischenAnwaltVereins Editorial Liebe Kolleginnen und Kollegen, Inhaltsverzeichnis Herzlich willkommen Seite 2 wenn Sie dieses Heft in Händen halten, wird sich die neue Landesregierung konstitutiert haben. Diese verfügt dann auch wieder über ein eigenständiges Justizministerium, welches nicht der Ministerpräsidentin angegliedert ist. Dies begrüßen wir sehr. Alles weitere gilt es abzuwarten. Wir hoffen jedenfalls, dass die neue Justizministerin entsprechend unserer Planung, die Sie in diesem Heft bereits vorfinden, Grußworte halten wird zum 1. SaarAnwaltTag am 27. September Bitte blockieren Sie bereits jetzt ganztägig diesen Tag in Ihren Kalendern, ein interessantes Programm rund um das Thema Einigung, Schlichtung, Verständigung erwartet Sie mit hochkarätigen Referenten. Im Vorfeld der Landtagswahl hatte die Bundesjustizministerin der Anwaltschaft in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer einen Besuch abgestattet und aus ihrer Arbeit berichtet. Neben den auch aus der Tagespresse bekannten Themen der Vorratsdatenspeicherung oder der nachträglichen Sicherungsverwahrung informierte sie über beabsichtigte Änderungen im Mietrecht (energetische Sanierung und Zwangsvollstreckung gegen Mietnomaden) und Familienrecht (gemeinsame Sor - ge nicht Verheirateter). Das im Bundestag einstimmig beschlossene Mediationsgesetz befindet sich derzeit im Vermittlungsausschuss, da es Vorbehalte und Änderungswünsche der Länder gab. Noch in dieser Legislaturperiodeperiode sollen außerdem abgeschlossen werden Änderungen im Verbraucher- und Konzerninsolvenzrecht. Sehr intensiv haben wir dann diskutiert über das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mbh und die gebührenrechtlichen Auswirkungen für uns Anwälte im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, wonach es zum Teil Steigerungen von 11 % geben soll, jedoch gerade bei kleineren Streitwerten zum Teil sogar eine Gebührenreduktion, wobei 70 % aller Streitfälle Gegenstandswerte bis haben. Aus Sicht der Bundesländer soll dieses Gesetzgebungsvorhaben verknüpft werden mit einer Anhebung der Gerichtskosten und zugleich einer drastischen Reduktion von PKH/Beratungshilfe. Voraussichtlich wird dies mit separatem Gesetz in die Beratungen eingebracht werden. Jedenfalls muss die Änderung des Kostenrechts bis zum Sommer im Kabinett vorgelegt werden, weil ansonsten in dieser Legislaturperiode keine Beschlussfassung mehr möglich sein wird. Die gemeinsame Stellungnahme des DAV und der BRAK konnten Sie den einschlägigen Publikationen entnehmen. Aus anwaltlicher Sicht war das persönliche Engagement der Bundesjustizministerin für unsere anwaltlichen Belange sehr positiv, ob jedoch alles zu unserer Zufriedenheit sowohl in der Regierungskoalition wie im Bundesrat umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen Ihr Olaf Jaeger (Präsident) NEU Aktuelles 1. SaarAnwaltTag Seite 3 Rechtsverkehr Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteile Seite 5 Französisches Recht Das französische Scheidungsverfahren Seite 8 Aktuelles Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz Seite 10 In der Kaffeepause mit... Raimund Hübringer Seite 24 juris PraxisReport Internetrecht Seite 25 Kleinanzeigen / impressum Seite 27 AKTENEINSICHT Humorvolles Seite 28

2 SAARLÄNDISCHES 2 Herzlich Willkommen Wir freuen uns, weitere Kolleginnen und Kollegen begrüßen zu dürfen: Dr. Harald Bretschneider Großherzog-Friedrich-Str Saarbrücken Oksana Buser Peter-Zimmer-Straße Saarbrücken Eva Wilhelm-Furtwängler Bismarckstraße 106 a Saarbrücken Anika Rühl Eisenbahnstraße Homburg Julia Schild Kaiserstraße 25 a Saarbrücken Matthias Schmidt 69, Boulevard de la Petrusse L-2320 Luxembourg Andreas Schneider-Michel Im Alten Weiher Ottweiler Nikolaus Schorr Lutherstraße Neunkirchen Melanie Surbanoski Carl-Cetto-Straße St. Wendel Anke Zenner Heinrich-Böcking-Str Saarbrücken Dr. Heiko Zimmer Johannisstraße Saarbrücken Maiko Zimmer Schumannstraße Saarbrücken Einladung zum 15. gemeinsamen SOMMERFEST Des Saarländischen Anwaltvereins und des Saarländischen Richterbundes Im Hinterhof der Justiz Freitag, 22. Juni 2012 ab Uhr Angehörige und Freunde der Justiz, insbesondere die Mitarbeiter sind herzlich willkommen. Essen und Getränke zu zivilen Preisen. Kuchenspenden sind willkommen! Der Präsident des Saarländischen AnwaltVereins Den Reinerlös erhält der Weiße Ring Region Saarland Der Vorsitzende des Saarländischen Richterbundes

3 Aktuelles SAARLÄNDISCHES Vorankündigung: 3 1. Saar Anwalt Tag Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wie bereits im Editorial der letzten Ausgabe unseres Anwaltsblatts angekündigt, wird dieses Jahr, am 27. September unser erster eigener Landesanwaltstag in der Congresshalle Saarbrücken stattfinden. Gerne möchten wir Ihnen in dieser Ausgabe einen Überblick geben, wie weit wir mit unserer Planung gediehen sind. Der Anwaltstag wird unter dem Motto Einigung, Schlichtung, Verständigung stehen und dieses nicht nur generell in unserer Podiumsdiskussion mit allen Vor- und Nachteilen, neuen Möglichkeiten und Geschäftsfeldern für die Anwaltschaft zum Thema haben, sondern auch ganz speziell auf die Anwendung in den einzelnen Fachbereichen im Rahmen unserer Fortbildungsveranstaltungen, die selbstverständlich nach 15 FAO anrechenbar sein werden, eingehen. Bilden Sie sich einfach Ihr eigenes Urteil. Warum wir Ihnen als Rahmenvertragspartner des Deutschen Anwaltvereins einen Berufsunfähigkeitsschutz bieten, der speziell auf Ihre Anforderungen zugeschnitten ist? Weil wir Ihre berufliche Situation, Ihre Aufgaben und Ihre Wünsche in Bezug auf die Absicherung der eigenen Interessen sehr genau kennen. Denn seit mehr als 100 Jahren sind wir bereits als berufsständischer Partner mit der Anwaltschaft verbunden. Unsere Kompetenz erklärt sich aber nicht allein durch unsere Geschichte. Wir sind auch eine Sonderabteilung der ERGO Lebensversicherung AG und können Ihnen somit die Leistungsfähigkeit eines großen europäischen Versicherers bieten. Sie wünschen weitere Informationen über uns und den Rahmenvertrag? Wir sind gerne für Sie da: ERGO Lebensversicherung AG, Hauptagentur, Hans-Jürgen Klimars Am Kirschenwäldchen 24, Völklingen Tel , Fax hans-juergen.klimars@ergo.de

4 SAARLÄNDISCHES Aktuelles 4 Wir haben uns viel Mühe gegeben, für Sie ein ansprechendes und anspruchsvolles Programm zusammenzustellen, mit interessanten Fortbildungsveranstaltungen, namhaften Referenten, sowie last but not least einer umfassenden Verköstigung, inklusive eines geselligen Beisammenseins zum Ausklang. Ihren Kostenbeitrag werden wir versuchen, so niedrig wie möglich zu halten, und sind diesbezüglich schon mit einigen Sponsoren im Gespräch. Mit einer möglichst hohen Teilnehmerzahl werden wir die entsprechende Resonanz in Presse und Berichterstattung erreichen. Einen Überblick über die bisher geplanten Programmpunkte finden Sie untenstehend. Wir hoffen, wir haben Ihr Interesse geweckt und Sie merken sich schon jetzt den 27. September 2012 fest in Ihrem Terminkalender vor es lohnt sich! Ihr SAV Programm 27. September :00 Uhr Begrüßung durch RA Jaeger und Justizministerin 9:30 Uhr Podiumsdiskussion Impulsvortrag Diskussion mit lokalem Anwalt (NN), Anwalt von außerhalb (Rechtsanwältin Dr. Jo Beatrix Aschenbrenner, Hanefeld Rechtsanwälte), Mandant aus der Wirtschaft (RA Rainer Kuhn, V&B), Richter am Landessozialgericht Rauch, Richterrin am Abeitsgericht Bettina Zechner und Richterin am Landgericht Witsch moderiert von Herrn Karl-Dieter Möller 11:00 Uhr Kaffeepause 11:30 Uhr 4 parallele Fortbildungsveranstaltungen Arbeitsrecht Workshop zur Mediation im arbeitsrechtlichen Verfahren Referent: Dr. Stefan Luczak, Richter am Arbeitsgericht, Kaiserslautern Handels- und Gesellschaftsrecht Workshop über die Grundzüge außergerichtlicher Streitlösungsmechanismen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Vertragsverhältnissen bzw. Streitigkeiten Referent: Rechtsanwalt Jan Heiner Nedden M.M., Hanefeld Rechtsanwälte, Hamburg Strafrecht Konsensuale Erledigungsmöglichkeiten des Strafverfahrens Referent: Christian Prinz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Mannheim RVG Referent: Herbert P. Schons, Rechtsanwalt und Notar, Duisburg 13:00 Uhr Mittagessen (3-Gang-Buffet) 14:30 Uhr 3 parallele Fortbildungsveranstaltungen Familienrecht Mediation im Familienrecht Referenten: Richter am Amtsgericht Dieter Hollinger und Dipl. Psych. Michael Antes Insolvenzrecht Der Insolvenzplan unter Geltung des ESUG Referent: Ottmar Hermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt Insolvenzrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Frankfurt RVG Referent: Herbert P. Schons, Rechtsanwalt und Notar, Duisburg 16:00 Uhr Kaffeepause 16:30 Uhr Schlussreferat Rechtsanwalt Dr. Ivo Greiter, Innsbruck 18:00 Uhr Schlusswort 19:00 Uhr Ausklang geselliges Beisammensein in den Räumen der Congresshalle, Büffet Fingerfood, Umtrunk

5 Rechtsverkehr Zur Bestimmung der Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteile im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr RAin Dr. Carmen Palzer Saarbrücken Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat sich in einem Urteil vom 23. März 2011, AZ 8 Ca 227/11, zu den Anforderungen an die Bestimmung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, das dem Säumigen in Frankreich zugestellt werden musste, geäußert. Problemstellung Die Frist, innerhalb derer ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt werden kann, ist kurz: sie beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils ( 339 Abs. 1 ZPO). Im Arbeitsgerichtsverfahren ist sie noch kürzer: sie beträgt eine Woche ab Zustellung des Versäumnisurteils ( 59 Satz 1 ArbGG). Eine solch kurze Einspruchsfrist kann eine Partei, die im Ausland wohnt, vor beträchtliche Probleme stellen. Nach Erhalt des Urteils muss entschieden werden, wie weiter vorgegangen wird, und da man das fremde Rechtssystem in der Regel nicht kennen wird, wird man wird sich anwaltlichen Rat suchen müssen. Zwar wird das Urteil im Zuge einer ordnungsgemäßen Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten in die Sprache des Empfangsstaates übersetzt, da der Empfänger ansonsten die Zustellung zurückweisen kann. Der Zustelladressat kann das Urteil also durchaus verstehen. Welches Vorgehen nach dem Erhalt eines Versäumnisurteils geboten ist, wird sich ihm in der Regel ohne Beratung durch einen Anwalt jedoch nicht erschließen. Es muss also ein Anwalt gesucht werden, der einerseits die Rechtslage in dem Staat kennt, in dem das Versäumnisurteil erlassen wurde, und der andererseits die Sprache des Empfängers spricht, um ihm die Rechtslage verständlich zu machen, kurzfristig zur Verfügung steht und ggfs. den Einspruch einlegt. Dies alles in einer Woche zu bewerkstelligen, kann ein schwieriges Unterfangen sein. Daher gibt es in der ZPO eine Sonderregelung für den Fall, dass die Zustellung des Versäumnisurteils im Ausland erfolgen muss: in diesem Fall hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen ( 339 Abs. 2 ZPO). Nach 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung im Arbeitsgerichtsprozess entsprechend, sofern nicht das ArbGG etwas anderes bestimmt. Da das Arbeitsgerichtsgesetz keine Aussage zur Einspruchsfrist bei Zustellung im Ausland trifft, gilt 339 Abs. 2 ZPO auch im Arbeitsgerichtsverfahren. Die Entscheidung In dem zu entscheidenden Fall war am 25. November 2009 Versäumnisur teil gegen den Kläger, der auf Restlohnzahlung in Höhe von 6.164,48 geklagt hatte, ergangen. Die Gegenseite hatte Widerklage eingelegt und Zahlung von ,72 gefordert. Der Kläger unterlag somit nicht nur SAARLÄNDISCHES hinsichtlich der von ihm geforderten 6.164,48, er wurde vielmehr verurteilt, ,72 an seinen ehemaligen Arbeitgeber zu zahlen. Laut dem Protokoll des französischen Gerichtsvollziehers wurde das Versäumnisurteil vom 25. November 2009 am 24. August 2010 in der Kanzlei des Gerichtsvollziehers niedergelegt ( dépôt en mon étude ), da der Gerichtsvollzieher den Kläger nicht in seiner Wohnung angetroffen hatte. Der Gerichtsvollzieher hinterließ einen Benachrichtigungszettel, dass eine Postsendung nicht zugestellt werden konnte und zur Abholung bereit lag. Nach französischem Recht hat man drei Monate Zeit, den hinterlegten Brief abzuholen (Art. 656 Code de procédure civile (CPC)). Darauf wurde in der Benachrichtigung hingewiesen. Am 19. November 2010 holte der Kläger den Brief in der Kanzlei des Gerichtsvollziehers ab und musste feststellen, dass es sich um ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen handelte. Dem Versäumnisurteil war die formularmäßige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der der Einspruch innerhalb einer Frist von einer Woche nach der Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich eingelegt werden muss. Am 26. November 2010 wurde gegen das Versäumnisurteil vom 25. November 2009 Urteil Einspruch eingelegt. Nach Ansicht des Klägers war der Einspruch fristgerecht erfolgt, da die Einspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Aufgrund der im Ausland vorzunehmenden Zustellung des Ver- 5

6 Rechtsverkehr 6 BMADE.de / Fotos: fotolia.com Archivstore Ihr Archiv geht online. Einlagerung Archivierung Onlinebereitstellung Aktenvernichtung Nachtigallenweg Neunkirchen Telefon Telefax archiv@archivstore.de säumnisurteils hätte gemäß 339 Abs. 2 ZPO eine wesentlich längere Einspruchsfrist bestimmt werden müssen. Weiterhin hätte die Festsetzung der Frist im Versäumnisurteil selbst oder durch Beschluss erfolgen müssen. Da das Versäumnisurteil eine unrichtige Belehrung in Bezug auf die Frist enthalten habe, habe der Lauf der Einspruchsfrist noch nicht begonnen. Der Beklagte hielt eine Einspruchsfrist von einer Woche für angemessen. Der Kläger sei in der Lage gewesen, an der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher teilzunehmen und sogar die Klage ohne fremde Hilfe zu formulieren. Auch im Fall einer Auslandszustellung sei eine Frist von einer Woche gerade im Geschäftsverkehr mit dem benachbarten Frankreich nicht zu beanstanden. Auch sei die Fristbestimmung in formaler Hinsicht wirksam ergangen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen, das davon ausging, dass das Versäumnisurteil am 24. August 2010 durch Niederlegung ( Dépôt en mon étude ) zugestellt wurde, entschied die Streitfrage in Bezug auf die Einspruchsfrist zugunsten des Klägers: Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 25. November 2009 ist nicht verfristet, sondern zulässig. Die Einspruchsfrist ist nach der im Ausland erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils vom 25. November 2009 mangels gesonderter Bestimmung der Einspruchsfrist nach 339 Abs. 2 ZPO nicht in Lauf gesetzt worden. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt gemäß 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.v.m. 495 ZPO die Vorschrift des 339 Abs. 2 ZPO. Muss daher eine Zustellung im Ausland erfolgen, so gilt nicht die Wochenfrist des 59 Satz 1 ArbGG (Germelmann/Matthes/ Prütting/Müller-Glöge ArbGG, 7. Aufl. 59 Rn. 35). In diesem Fall muss die Einspruchsfrist gemäß 339 Abs. 2 ZPO im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss bestimmt werden. Vorliegend ist die nach 339 Abs. 2 ZPO erforderliche Bestimmung der Einspruchsfrist weder im Versäumnisurteil vom 25. November 2009 noch nachträglich durch besonderen Beschluss erfolgt. Dem Versäumnisurteil vom 25. November 2009 ist die formularmäßige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, in der auf die Wochenfrist des 59 Satz 1 ArbGG hingewiesen wird, die aber aufgrund der im Ausland erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils nicht gilt. Unterbleibt die notwendige Fristbestimmung nach 339 Abs. 2 ZPO, so wird das Versäumnisurteil trotz Ablaufs der regelmäßigen Einspruchsfrist des 59 Satz 1 ArbGG nicht rechtskräftig (LAG Nürnberg 12. Februar Ta 7/99 LAGE ZPO 203 Nr. 2; Zöller ZPO 25. Aufl. 339 Rn 6.) Aufgrund des danach zulässigen Einspruchs des Klägers ist der Prozess gemäß 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der

7 Rechtsverkehr SAARLÄNDISCHES 7 Säumnis zurückversetzt worden. Gut für den Kläger: Er konnte nicht nur den Prozess fortsetzen, sondern gewann die erste Instanz. Statt ,72 zahlen zu müssen, wurden ihm 6.254,33 zuerkannt. Weitere Anforderungen an die Bestimmung der Einspruchsfrist Eine ordnungsgemäße Bestimmung der Einspruchsfrist im Fall der Zustellung des Versäumnisurteils im Ausland muss nicht nur im Urteil selbst oder nachträglich durch gesonderten Beschluss erfolgen, dieser ist auch zu begründen (Ger- melmann/matthes/prütting/müller- Glöge ArbGG, 7. Aufl. 59 Rn. 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 339 Rz.6, 7). Ergeht ein gesonderter Beschluss, ist dieser der antragstellenden Partei formlos mitzuteilen, dem Säumigen von Amts wegen zuzustellen (Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge ArbGG, 7. Aufl. 59 Rn. 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 339 Rz.6, 7). Die Frist beginnt dann erst mit Zustellung des Beschlusses. Die Länge der Frist wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgelegt; 4 Wochen werden für angemessen gehalten (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 339 Rz.6, 7). Fazit Die formelhafte Belehrung auf Versäumnisurteilen, die in Frankreich zugestellt werden müssen, setzt die Einspruchsfrist nicht in Lauf. Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass in solchen Fällen Einspruch auch noch nach Ablauf der in der formelhaften Belehrung enthaltenen Frist eingelegt werden kann. RAPRÄGER, HOFFMANN & PARTNER Pünnel Gelzleichter Berscheid Rechtsanwälte in Partnerschaft HAT VERSTÄRKUNG BEKOMMEN: Justizrat Thomas Berscheid Fachanwalt für Versicherungsrecht Irene Blickle-Scheid, Fachanwältin für Verkehrsrecht Justizrat Eberhard Gelzleichter 16 Rechtsanwälte, 19 Fachanwaltstitel Julia Schild Rechtsanwältin Seit über 50 Jahren sind wir zuverlässiger und berechenbarer Partner großer und kleiner Unternehmen, Versicherer, öffentlicher Auftraggeber sowie Privatpersonen - jetzt mit 21 Fachanwaltstiteln. Die erfolgreiche Vertretung unserer Mandanten hat uns nicht nur bei den Gerichten einen guten Namen verschafft. RAPRÄGER, HOFFMANN & PARTNER Kaiserstr. 25 A Saarbrücken Tel / kanzlei@rapraeger.de RECHTSANWÄLTE

8 SAARLÄNDISCHES 8 RAin Marie-Anne Buron Avocat Forbach Saarbrücken Die französischen Verfahrensregelungen bei Scheidung unterscheiden sich in vielen Punkten von den deutschen Regelungen, insbesondere was die Anzahl der Verhandlungen und die Rolle des Richters betrifft. 1. Zuständigkeit der französischen Gerichte Die französischen Gerichte sind für das Scheidungsverfahren zuständig, soweit der Wohnsitz der Ehepartner in Frankreich ist (Art Code de procédure civile). Darunter versteht sich der gewöhnliche Familienwohnort. 2. Zwei Scheidungsarten In Frankreich sind zwei Arten von Scheidungsverfahren möglich: die nicht-einvernehmliche Scheidung (Art ff Code de procédure civile) und die einvernehmliche Scheidung (Art ff Code de procédure civile) Die einvernehmliche Scheidung Bei der einvernehmlichen Scheidung haben die Ehepartner die Möglichkeit, den selben Anwalt zu beauftragen, der den Scheidungsvertrag verfasst. Wenn die Ehepartner Eigentümer einer Immobilie sind, müssen sie zuvor die Aufteilung des unbeweglichen Vermögens beim Notar regeln. Im Scheidungsvertrag wird dann die notarielle Einigung bezüglich der Vermögensaufteilung aufgenommen. In diesen Vertrag werden Das französische Scheidungsverfahren außerdem alle Regelungen betreffend den Kindern, den Unterhalt, den Versorgungsausgleich, die Schulden, das bewegliche Vermögens usw. aufgeführt. Damit eine einvernehmliche Scheidung zustandekommen kann, müssen sich die Ehepartner in allen Punkten einig sein. Der von den Ehepartnern unterzeichnete Scheidungsvertrag wird anschließend beim zuständigen Landgericht eingereicht und ein Verhandlungsdatum festgesetzt. Bei der Verhandlung prüft der Familienrichter lediglich, ob die Ehepartner mit dem Scheidungsvertrag weiterhin übereinstimmen. Ist dies der Fall, wird der Scheidungsvertrag gerichtlich anerkannt und die Scheidung ausgesprochen Die nicht-einvernehmliche Scheidung Bei der nicht-einvernehmlichen Scheidung wird der Scheidungsantrag von einem der Ehepartner bei Gericht eingereicht. Die beiden Ehepartner werden dann zur Versöhnungsverhandlung ( audience de conciliation ) geladen (Art ff Code de procédure civile). Bei der Versöhnungsverhandlung besteht nur für den Antragssteller eine Anwaltspflicht. Erst wenn es zur Scheidungsklage kommt, müssen beide Parteien anwaltlich vertreten sein. Bei der Verhandlung werden ausschließlich provisorische Maßnahmen getroffen, die während des Scheidungsverfahrens gültig bleiben. Der Richter entscheidet dann über die Wohnverhältnisse der Ehepartner und der Kinder, die eventuelle Höhe des Unterhalts für die Kinder und/oder den Ehepartner, wer welche Zahlungen zu tragen hat. Bei der Verhandlung können die Französisches Recht Ehepartner das Prinzip der Scheidung annehmen oder verweigern. Eine Annahme ist nur möglich, wenn beide Ehepartner von Rechtsanwälten vertreten werden. Wenn die Ehepartner das Prinzip der Scheidung annehmen, wird während des Scheidungsverfahrens nicht mehr über die Gründe der Scheidung gesprochen. Bei einer Verweigerung eines Ehepartners kann die Scheidung grundsätzlich später nur wegen schwerwiegendem Verhalten oder nach einer zweijährigen Trennung ausgesprochen werden. Kommt bei der Verhandlung keine Versöhnung zustande, kommt es zu einem Nichtversöhnungsbeschluss ( ordonnance de non-conciliation ). Nach Zustellung des Nichtversöhnungsbeschlusses durch einen Gerichtsvollzieher haben die Parteien eine Zweiwochenfrist, um Berufung einzulegen. Im Fall einer Berufung bleiben die sofortigen provisorischen Maßnahmen anwendbar Nach dem Nichtversöhnungsbeschluss wird die Scheidungsklage eingereicht. Der Scheidungsantragsteller hat eine dreimonatige Frist, in der er alleinig die Scheidungsklage einreichen darf. Nach Fristablauf können beide Parteien die Klage einreichen. Dafür ist eine Frist von dreißig Monaten vorgesehen. Nach Beendigung dieser Frist ist der Nichtversöhnungsbeschluss hinfällig und das Scheidungsverfahren muss von Neuem wieder aufgenommen werden. In dieser zweiten Phase des Scheidungsverfahrens haben die Ehepartner keinen Zugang zur Verhandlung, da das Verfahren ausschließlich schriftlich verläuft. Die Scheidungsklage muss auf ei-

9 Französisches Recht SAARLÄNDISCHES 9 nem der drei dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe beruhen: - Annahme des Prinzips der Scheidung durch die Ehepartner - räumliche Trennung der Ehepartner seit mehr als zwei Jahren - schwerwiegendes Verhalten. mehr vorlegen möchten. Wenn dieser Punkt erreicht wird, erklärt der Richter das schriftliche Verfahren für geschlossen und ein Datum für die Plädoyerverhandlung ( audience de plaidoirie ) wird festgesetzt. Um das Verfahren zu beschleunigen, kann der Richter Nach Zustellung der Klage hat die Gegenpartei zwei Wochen Zeit, um einen Anwalt zu berufen. Da Anwaltspflicht besteht, wird mangels eines Verteidigungsanwalts das Scheidungsverfahren bei der ersten Verhandlung vom Richter als für geschlossen erklärt und das Scheidungsurteil ausgesprochen. selbst oder auf Forderung einer Partei eine letzte Frist zur Einreichung von Schriftsätzen festsetzen. Bei der Plädoyerverhandlung überreicht jede Partei ihre Anlagen und ein Datum zur Urteilsverkündung wird beschlossen. Die Besonderheit in Frankreich liegt darin, dass der Richter die Akte vor der Verhandlung nicht zur Kenntnis nimmt Die Scheidungsverhandlung p1_a5_quer_4c_2011 wird so oft vertagt, bis beide 14: Uhr Die Seite Parteien 1 können gegen Parteien keine neuen Schriftsätze das Scheidungsurteil in erster Instanz Berufung einlegen. Dafür haben sie eine einmonatige Frist nach Zustellung des Urteils. Die Scheidung wird rechtskräftig, wenn innerhalb der Frist keine Berufung eingelegt wurde oder bei Berufungseinlegung erst nach Zustellung des Berufungsurteils Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner erfolgt nach dem Scheidungsurteil, außer wenn sich das Ehepaar zuvor auf eine einvernehmliche Aufteilung geeinigt hat. Für die Aufteilung wird das bestehende gemeinsame Vermögen zum Zeitpunkt des Nichtversöhnungsbeschlusses berücksichtigt. Nach dem Scheidungsurteil kann einer der Ehepartner die Eröffnung des Sparkassen-Finanzgruppe: Sparkassen, SaarLB, LBS und SAARLAND Versicherungen Jetzt Finanz-Check machen! Das Sparkassen-Finanzkonzept: ganzheitliche Beratung statt 08/15. Service, Sicherheit, Altersvorsorge, Vermögen. S Geben Sie sich nicht mit 08/15-Beratung zufrieden machen Sie jetzt Ihren individuellen Finanz-Check bei der Sparkasse. Wann und wo immer Sie wollen, analysieren wir gemeinsam mit Ihnen Ihre finanzielle Situation und entwickeln eine maßgeschneiderte Rundum- Strategie für Ihre Zukunft. Mehr dazu in Ihrer Geschäftsstelle oder unter Wenn s um Geld geht Sparkasse.

10 SAARLÄNDISCHES 10 gerichtlichen Vermögensaufteilungsverfahrens vor dem zuständigen Amtsgericht beantragen. Dann wird ein Notar vom Gericht benannt, um eine Aufteilungslösung zwischen den Eheleuten zu finden. Falls keine Einigung vor dem Notar erfolgt, wird das Landgericht über die beim Notar weiterhin bestehenden Differenzen der Aufteilung entscheiden (Besonderheit des lothringisch-elsässischen Rechtes: Neue in anderen Anzeige Regionen läuft das Aufteilungsverfahren Saarl. Anwaltsblatt ausschließlich vor dem 2010 Landgericht). - Brunner Werbung - GOURMETRESTAURANT AM TRILLER Eine gute Nachricht für alle Feinschmecker in der Region. Küchenchef Sylvain Zapp, ein innovativer Küchenkünstler schmeichelt die Geschmacksnerven seiner Gäste mit kreativen Symbiosen der französischen und mediterranen Bioküche. RA. JR. Thomas Berscheid Fachanwalt für Versicherungsrecht Saarbrücken Am wurde das bisherige sogenannte Rechtsberatungsgesetz, welches (nach Auffassung des Unterzeichners überwiegend zu Unrecht) zunehmend in die Kritik geraten war, durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst. Schon früh zeigte sich, dass das neue Rechtsdienstleistungsgesetz wesentlich schwieriger zu handhaben war als die Vorgängerregelung, was im Wesentlichen darauf beruht, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz erhebliche Ausnahmetatbestände kennt, deren tatsächliches Vorliegen sich kaum überprüfen lässt. Zu erwähnen ist insbesondere die weit gefasste Ausnahmeregelung in 6 RDG über die weitgehende Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen. Konsequent hat der SAV seine bislang umfangreichere Abmahntätigkeit mit Inkrafttreten des RDG erheblich eingeschränkt und er verfolgt heute praktisch nur noch Gesetzesverstöße solcher Rechtsdienstleister, die gewerblich tätig werden. Nachfolgend abgedruckt finden Aktuelles Verfolgung von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz Sie im vollen Wortlaut zwei zugunsten des SAV ergangene Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken vom mit Bestätigung durch das Saarländische Oberlandesgericht durch Urteil vom Da die Revision nicht zugelassen wurde und die Beschwer unter ,00 EUR lag, sind diese Entscheidungen zwischenzeitlich rechtskräftig. Der Saarländische AnwaltVerein bittet alle seine Mitglieder, insbesondere diejenigen, die auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig sind, die Einhaltung der Entscheidungen zu überprüfen und evtl. festgestellte Verstöße hiergegen sogleich dem SAV unter Beifügung der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen, damit die gebotenen Ordnungsmittelanträge gestellt werden können. Auch im Übrigen bittet der SAV seine Mitglieder um Wachsamkeit und umgehende Information, falls sonstige Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz bekannt werden. Zur Beschleunigung sollte diese Information unmittelbar an den Verfasser dieser Zeilen gerichtet werden, der ungeachtet seines Ausscheidens aus dem Vorstand des SAV nach wie vor zuständig ist für die Verfolgung von Verstößen gegen das RDG. Trillerweg Saarbrücken, Tel Fax info@hotel-am-triller.de

11 Aktuelles SAARLÄNDISCHES 11 Geschäftsnummer: verkündet am 14. Juni 2010 ohne Hinzuziehung 7 O 222/09 eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Landgericht Saarbrücken Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Saarländischer Anwaltsverein e. V., Franz-Josef-Röder-Str. 15, Saarbrücken, vertr. d. d. Präsidenten Olaf Jaeger Kläger Proz.bev.: RAe Pünnel, Gelzleichter, Berscheid, Stengelstr. 1, Saarbrücken Gz.: 0284/09/B gegen Vanessa Hentschel, handelnd unter der Bezeichnung Erste Optimale Inte ressengemeinschaft Kfz-Betriebe und Autovermietungen, Im Pfarrgarten 4, Gersheim Beklagte Proz.bev.: RAe Leinen & Derichs, Clever Str. 16, Köln Gz.: 01-B/Gd /B hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2010 durch den Richter am Landgericht Peil als Einzelrichter für Recht erkannt: I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für fremde Auto häuser und Autovermietungen gegenüber Haftpflichtversicherungen die anfallende Korrespondenz zur Durchsetzung von Mietwagenforde rungen nach Verkehrsunfällen durchzuführen und für diese Rechts dienstleistung Werbung zu betreiben, insbesondere in Form des nach stehend wiedergegebenen Werbeschreibens der Beklagten. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot wird der Be klagten ein Ordnungsgeld bis zu , und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

12 SAARLÄNDISCHES Aktuelles 12 II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000, vor läufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf , festgesetzt. Tatbestand Dem klagenden Verein gehören ca. zwei Drittel der saarländischen Rechts anwälte an. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Verfolgung von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Beklagte versteht sich als Repräsentantin einer Interessengemeinschaft von Kfz-Betrieben und Autovermietungen, die u. a. das Ziel hat, den häufig kleineren Betrieben lästige Büroarbeit abzunehmen, auch auf dem Gebiet der Abrech nung von Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft. Dabei bietet sie auch an, bei etwaigen Einwendungen der Versicherer gegen die Mietwagenab rechnung etwa erforderliche Korrespondenz zu führen. Mit dem im Tenor abgebildeten Werbeschreiben wandte sich die Beklagte an ein Autohaus. Dort heißt es u. a.: Durch die ständig wechselnde Rechtsprechung (seit 2004 mittlerweile 31 BGH Urteile!!!) wird die Abrechnung der Mietwagenkosten im Unfallersatz immer schwieriger.... Da mittlerweile fast jede Versicherung Mietwagenkosten im Unfallersatz unterschiedlich abrechnet und argumentiert, sind viele Kfz-Betriebe nicht mehr in der Lage, die notwendige und oftmals aufwendige Korrespondenz zu führen. Ebenso steht es für die Werkstätten in keinem wirtschaftlichen Verhältnis, jede gekürzte Mietwagenabrechnungen durch einen eigenen Rechtsanwalt beitreiben zu lassen.... Als Marktführer in diesem Segment verfügen wir über eine fast 30-jährige Regulie rungserfahrung im Unfallersatzgeschäft und sind somit in der Lage, annehmbare Regulierungen für unsere Partner zu erzielen.... Die Vorteile unserer Dienstleistung:... Beantwortung bzw. Erledigung der Korrespondenz innerhalb von 48 Stunden... Ablauf in Kurzfassung:... Anfallende Korrespondenz wird an erste Optimale gefaxt. Mahnwesen und anfallende Korrespondenz übernimmt die erste Optimale. Der Partner teilt der erste Optimale lediglich mit, wann und welche Beträge von der Versicherung an den Partner gezahlt wurden. Rechtliche Unterstützung durch bundesweit anerkannte Fachanwälte für Verkehrsrecht. Erst nach Abrechnung der Mietwagenkosten stellt erste Optimale eine Rechnung über Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des von der Versicherung gezahlten Betrages. Trotz dieser Gebühr liegt der durchschnittliche Mehrertrag unserer Partner bei ca. 40 %!!!... Nach Auffassung des Klägers verstoßen das Angebot und die entsprechende Ausführung der angebotenen Dienstleistung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Er nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung der Durchfüh rung der Korrespondenz zur Durchsetzung von Mietwagenforderungen nach Verkehrsunfällen und auf Unterlassung der Werbung dafür in Anspruch.

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