Aktuell Das. des Entwurfs vom 31. Mai Infoservice. ! Standpunkt. Nr 08/2012. wien.arbeiterkammer.at

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1 Aktuell Das Infoservice der AK Nr 08/2012! Standpunkt DIE ELEKTRONISCHE GESUNDHEITSAKTE ELGA Eine Kurzdarstellung auf Grundlage des Entwurfs vom 31. Mai 2012 wien.arbeiterkammer.at

2 Aktuell Am 31. Mai 2012 wurde von Bundesminister Stöger ein Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden, vorgelegt (Elektronische Gesundheitsakte-Rahmengesetz ELGA-G). Ziel des ELGA-G ist, durch bundesweit einheitliche Mindeststandards die Datensicherheit bei der Verwendung von Gesundheitsdaten in der gerichteten und ungerichteten Kommunikation auszubauen und die notwendigen Informationsgrundlagen für die Weiterentwicklung und Steuerung des Informations- und Kommunikationstechnologie- Einsatzes im Gesundheitswesen zu schaffen. Vor diesem Hintergrund soll mit dem vorliegenden Entwurf primär eine Rechtsgrundlage für eine Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) geschaffen werden. 2

3 Das Infoservice der AK DIE GRUNDZÜGE DER ELEKTRONISCHEN GESUNDHEITSAKTE Alle Menschen, die in Österreich sozialversichert sind oder medizinisch betreut oder behandelt werden, haben die Möglichkeit an ELGA teilzunehmen. ELGA ist ein Informationssystem, das allen berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und ELGA-TeilnehmerInnen ELGA-Gesundheitsdaten in elektronischer Form orts- und zeitunabhängig (ungerichtete Kommunikation) zur Verfügung stellt. Bei gerichteter Kommunikation erfolgt die Weitergabe von Daten direkt an im Vorhinein bestimmte EmpfängerInnen. Bei ungerichteter Kommunikation erfolgt die Weitergabe von Daten nicht direkt an bestimmte EmpfängerInnen, sondern werden die Daten über eine Datendrehscheibe zur Verfügung gestellt und können von den Berechtigten abgerufen werden. Die ELGA-Systempartner sind der Bund, die Länder sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Zugang zu ELGA haben nur die identifizierten ELGA- Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA-Ombudsstelle sowie die ELGA-TeilnehmerInnen. Zur Überprüfung der jeweiligen Identitäten werden ein Patientenindex sowie ein Gesundheitsdiensteanbieterindex eingerichtet. Gesundheitsdiensteanbieter sind Auftraggeber oder Dienstleister die regelmäßig Gesundheitsdaten in elektronischer Form zu Zwecken der medizinische Behandlung oder Versorgung oder pflegerische Betreuung oder Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder Versicherung von Gesundheitsrisiken oder Wahrnehmung von PatientInnenrechten verwenden. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind die folgenden Gesundheitsdiensteanbieter: a) Angehörige des ärztlichen Berufes (Ausnahmen siehe nächste Spalte), b) Angehörige des zahnärztlichen Berufes (Ausnahmen siehe unten), c) Apotheken, d) Krankenanstalten, ausgenommen selbstständige Ambulatorien im Aufgabenbereich der Arbeitsmedizin, e) Einrichtungen der Pflege, deren Betrieb einer Melde-, Anzeige- oder Bewilligungspflicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften sowie der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen. Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind zur Teilnahme an ELGA verpflichtet. Wichtig: Keine ELGA- Gesundheitsdiensteanbieter sind: BetriebsärztInnen, ArbeitsmedizinerInnen, ÄrztInnen, die Aufgaben des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger erfüllen, ÄrztInnen, die die Grundlagen von Versicherungsverhältnissen sowie daraus resultierende Ansprüche zu beurteilen haben, AmtsärztInnen (insb. auch PolizeiärztInnen, MilitärärztInnen), ÄrztInnen, die an der Feststellung der Eignung zum Wehrdienst mitwirken, SchulärztInnen DentistInnen AmtszahnärztInnen sowie ZahnärztInnen, die die Grundlagen von Versicherungsverhältnissen sowie daraus resultierende Ansprüche zu beurteilen haben, Gesundheitsdaten sind personenbezogene Daten über die physische oder psychische Befindlichkeit eines Menschen, einschließlich der im Zusammenhang mit der Erhebung der Ursachen für diese Befindlichkeit sowie der Vorsorge oder Versorgung, der Diagnose, Therapie- oder Pflegemethoden, der Pflege, der verordneten oder bezogenen Arzneimittel ( Medikationsdaten ), Heilbehelfe oder Hilfsmittel, der Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder der für die Versicherung von Gesundheitsrisiken erhobenen Daten. 3

4 Aktuell ELGA-Gesundheitsdaten sind folgende personenbezogene Daten, die zur weiteren Behandlung, Betreuung oder Sicherung der Versorgungskontinuität von ELGA-TeilnehmerInnen wesentlich sein könnten und in ELGA verwendet werden dürfen: a) alle Gesundheitsdaten, mit Ausnahme von Daten für Verrechnungszwecke von Gesundheitsdienstleistungen oder gesundheitsbezogenen Versicherungsdienstleistungen. Weiters medizinische Dokumente, einschließlich allfälliger Bilddaten wie: Entlassungsbriefe, Befunde medizinisch-chemischer Labordiagnostik (zb Blutbefunde), Befunde der bildgebenden Diagnostik (zb Röntgenbefunde, MRT-Befunde) b) Medikationsdaten (e-medikation), c) Patientenverfügungen d) Vorsorgevollmachten, e) Daten aus dem Widerspruchsregister (Ablehnung von Organspenden im Todesfall) sowie f) Daten aus dem Implantatregister nach dem Medizinproduktegesetz über Herzschrittmacher, implantierbare Defibrillatoren und Loop-Recorder. Keine ELGA-Gesundheitsdaten sind: Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind sowie Daten dieser Art, wenn sie von anderen Gesundheitsdiensteanbietern verwendet werden. Weiters Aufzeichnungen über Ergebnisse bestimmter genetischen Analysen nach dem Gentechnikgesetz. SPEICHERUNG VON ELGA-GESUNDHEITSDATEN Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben ELGA- Gesundheitsdaten in geeigneten Datenspeichern zu speichern. Bereits gespeicherte ELGA-Gesundheitsdaten dürfen nicht geändert werden. Weiters haben die ELGA-Gesundheitsdienste anbieter elektronische Verweise auf die gespeicherten ELGA- Gesundheitsdaten in Verweisregistern zu speichern. ELGA selbst speichert grundsätzlich keine ELGA-Gesundheitsdaten. ELGA ermöglicht über die elektronischen Verweise den Zugang zu den bei ELGA-Gesundheits diensteanbietern gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten. Die ELGA-Gesundheitsdaten verbleiben dort, wo sie erstellt wurden. Ausnahmen davon sind nur bezüglich der Medikationsdaten zulässig bzw. in jenen Fällen, in denen extern erstellte und via ELGA zugänglich gemachte Gesundheitsdaten in die eigene patientenbezogene Dokumentation (Krankengeschichte) übernommen wurden. ELGA-Gesundheitsdaten sowie elektronische Verweise darauf sind dezentral zu speichern. Die höchstzulässige Speicherdauer dieser Verweise beträgt zehn Jahre. Danach sind die elektronischen Verweise automatisch für ELGA unzugänglich zu machen. Medikationsdaten sind ohne Aufnahme elektronischer Verweise zentral in ELGA zu speichern und ein Jahr ab Abgabe der Heilmittel von dem für den technischen Betrieb Verantwortlichen automatisch zu löschen. Grundsätze der Datenverwendung Der Zugriff auf und die Verwendung von ELGA- Gesundheitsdaten sind nur zulässig, wenn die ELGA-Teilnehmerin, der ELGA-Teilnehmer eindeutig identifiziert wurde, die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieterin, der ELGA- Gesundheitsdiensteanbieter oder die Ombudsstelle eindeutig identifiziert wurde und die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieterin, der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die Ombudsstelle zur Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind. Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten dürfen personenbezogen ausschließlich 1. zu Gesundheitszwecken, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, von den die ELGA-Teilnehmerin bzw. den ELGA-Teilnehmer behandelnden oder betreuenden ELGA- Gesundheitsdiensteanbietern, ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die eine ELGA-Teilnehmer bzw. ein ELGA-Teilnehmer zur Behandlung oder Betreuung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern überwiesen oder zugewiesen wurde sowie 4

5 Das Infoservice der AK Personen, die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden oder 2. zur Wahrnehmung der TeilnehmerInnenrechte von ELGA-TeilnehmerInnen, deren gesetzlichen oder bevollmächtigten VertreterInnen sowie der Ombudsstelle verwendet werden. Das Verlangen von, der Zugriff auf und die Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten ist verboten: ArbeitgeberInnen, BeschäftigerInnen, PersonalberaterInnen, Versicherungsunternehmen, Verwaltungsbehörden und Gerichten, Personen oder Einrichtungen, die weder ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter noch Ombudsstelle sind, ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, die nicht in die Behandlung oder Betreuung einer ELGA- Teilnehmerin bzw. eines ELGA-Teilnehmers eingebunden sind, der Ombudsstelle, wenn sie nicht in die Beratung oder Unterstützung einer ELGA- Teilnehmerin bzw. eines ELGA-Teilnehmers eingebunden ist, Trägern der sozialen Krankenversicherung, sofern sie nicht in die Behandlung oder Betreuung einer ELGA-Teilnehmerin bzw eines ELGA-Teilnehmers eingebunden sind. Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die Ombudsstelle sowie deren Dienstleister und MitarbeiterInnen sind zur Geheimhaltung ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Grundsätze der ELGA-Teilnahme Alle natürlichen Personen, die im Patientenindex erfasst sind und einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben, sind ELGA-TeilnehmerInnen. Die PatientInnen bestimmen selbst, ob und in welchem Umfang eine ELGA-Teilnahme für sie in Frage kommen soll und welche ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter berechtigt sein sollen, ihre ELGA-Gesundheitsdaten zu verwenden. Möglich ist eine generelle Teilnahme an ELGA (es kommt zur Aufnahme aller ELGA-Gesundheitsdaten) als auch eine Teilnahme an bestimmten Modulen, wie der e-medikation (es werden nur Medikationsdaten aufgenommen). ELGA-TeilnehmerInnen können aber auch einer Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten im Einzelfall bei den Widerspruchstellen schriftlich oder elektronisch über das Zugangsportal widersprechen bzw. den Umfang der in ELGA sichtbaren Dokumente einschränken. Sie können weiters individuelle Zugriffsberechtigungen festlegen, indem sie elektronische Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten oder im Fall von Medikationsdaten diese, für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder ausblenden sowie unwiderruflich unzugänglich machen. Besteht der Wunsch gar nicht bzw. nicht mehr an ELGA teilzunehmen, so kann einer Teilnahme jederzeit schriftlich widersprochen werden (Opting-out). Bei einem Widerspruch ist anzugeben, ob sich dieser auf alle oder nur bestimmte ELGA-Gesundheitsdaten beziehen soll. Alle bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs in den ELGA-Verweisregistern vorhandenen und vom Widerspruch erfassten Verweise sind für ELGA unzugänglich zu machen. Generelle Widersprüche (Opting-out) können jederzeit widerrufen werden. Solange ein gültiger Widerspruch besteht, dürfen keine Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten gespeichert werden. Für Zeiten eines gültigen Widerspruchs besteht kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Aufnahme von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten. ELGA-TeilnehmerInnen haben gegenüber den behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern auch das Recht der Aufnahme von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten oder der Aufnahme von Medikationsdaten, für einen einzelnen Behandlungs- oder Betreuungsfall zu widersprechen. Über dieses Recht sind die ELGA-TeilnehmerInnen insbesondere bei ELGA-Gesundheitsdaten, die sich auf HIV-Infektionen, psychische Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüche beziehen, von den 5

6 Aktuell ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern verständlich zu informieren. Personen, die nicht an ELGA teilnehmen oder Personen, die ihre TeilnehmerInnenrechte einschränkend wahrnehmen, haben den gleichen Zugang zur medizinischen Versorgung wie Personen, die an ELGA teilnehmen. Unterschiede bei der Behandlung und Betreuung oder der Kostentragung sind nicht zulässig. Bei Diskriminierungen kann eine Verwaltungsstrafe in Höhe bis zu Euro verhängt werden. Das widerrechtliche Verlangen von ELGA-Gesundheitsdaten ist mit gerichtlicher Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen allfällige Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit ELGA entstehen, nicht an ELGA-TeilnehmerInnen weitergeben. Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben die ELGA-TeilnehmerInnen in Form eines leicht lesbaren und gut sichtbaren Aushanges in den Räumlichkeiten des jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters über ihre TeilnehmerInnenrechte zu informieren. Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter erhalten die Zugriffs- und Verwendungsberechtigung von ELGA- Gesundheitsdaten nur über die e-card bzw. die Bürgerkarte (Schlüsselfunktion) der zu betreuenden PatientInnen. Die Zugriffs- und Verwendungsberechtigung gilt für die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter für die Dauer von maximal 28 Tagen, für Apotheken für maximal 12 Stunden. ELGA-TeilnehmerInnen können diese Zeiträume für bestehende Zugriffsberechtigungen verkürzen oder bestimmte VertrauensärztInnen die Zugriffs- und Verwendungsberechtigung für eine Dauer von maximal einem Jahr erteilen. Berechtigungssystem Von den ELGA-Systempartnern ist ein Berechtigungssystem einzurichten und zu betreiben. Es dient der Verwaltung der Zugriffsberechtigungen und der Steuerung der Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten. Ohne Zugriffsberechtigung dürfen weder ELGA- Gesundheitsdaten noch elektronische Verweise angezeigt werden. Protokollierungssystem ELGA sieht zur Nachvollziehbarkeit der Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten für die Betroffenen ein Protokollierungssystem vor. Dieses protokolliert und dokumentiert jede Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten mit: Datum und Zeit der Verwendung, der eindeutigen Protokoll-Transaktionsnummer, Art des Verwendungsvorgangs, der eindeutigen elektronischen Identität des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters oder der ELGA-Ombudsstelle, der/die den Vorgang ausgelöst hat/haben, dem Namen der natürlichen Person, die die ELGA- Gesundheitsdaten tatsächlich verwendet hat, der eindeutigen Kennung der verwendeten ELGA- Gesundheitsdaten, den Abfragekriterien sowie den Fehlermeldungen bei sonstigen Abfragen, wenn sie zu Fehlermeldungen führen. Die Protokolldaten sind drei Jahre nach Zugriff aufzubewahren und lesbar sowie verfügbar zu halten. Zugangsportal Der Bundesminister für Gesundheit hat für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben. Dieses Gesundheitsportal ist auch das Zugangsportal von ELGA, das die Überprüfung der eindeutigen Identität der ELGA-TeilnehmerInnen gewährleistet und Funktionen zur Wahrung der TeilnehmerInnenrechte anbietet. Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen insbesondere bei Hausbesuchen auch über das Zugangsportal auf ELGA- Gesundheitsdaten ihrer PatientInnen zugreifen. ELGA-Ombudsstelle Zur Beratung und Unterstützung der Betroffenen im Zusammenhang mit ELGA, insbesondere bei der Durchsetzung von TeilnehmerInnenrechten und in Angelegenheiten des Datenschutzes wird eine ELGA- Ombudsstelle eingerichtet. ELGA-TeilnehmerInnen haben neben den Widerspruchsrechten das Recht, Auskunft und Einsicht 6

7 Das Infoservice der AK über die sich auf sie beziehenden ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten zu erhalten und diese zu verwenden. Der Einstieg in ELGA und damit u. a. auch die Wahrnehmung der Informations- und Einsichtsrechte erfolgt für die ELGA-TeilnehmerInnen elektronisch über das Zugangsportal oder über die Ombudsstelle. Zum Zeitplan Bis 30. Juni 2013 sind das Zugangsportal, die Widerspruchsstellen für PatientenInnen, die ihre Daten ganz oder teilweise nicht gespeichert haben wollen, sowie die ELGA-Ombudsstelle zu errichten und zur Verfügung zu stellen. Von 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 soll der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die e-medikation (Speichern von verordneten Arzneimitteln, um Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen zu verhindern) stufenweise einrichten und betreiben. Spätestens ab 1. Jänner 2015 müssen die öffentlichen Spitäler und Pflegeeinrichtungen an ELGA teilnehmen. Spätestens ab 1. Juli 2016 werden auch die niedergelassenen VertragsärztInnen, Vertrags- Gruppenpraxen und die selbständigen Vertrags- Ambulatorien sowie die Apotheken zur Teilnahme an ELGA verpflichtet. Die privaten Krankenanstalten werden spätestens mit 1. Jänner 2017 in ELGA einbezogen. Spätestens ab 1. Jänner 2022 müssen die freiberuflich tätigen VertragszahnärztInnen, die zahnärztlichen Vertragsgruppenpraxen sowie die freiberuflichen ÄrztInnen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien, wenn sie in keinem Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger stehen, an ELGA teilnehmen. DER NUTZEN VON ELGA Durch ELGA stehen den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern die versorgungsrelevanten Informationen orts- und zeitunabhängig rascher und vollständiger zur Verfügung. Dadurch verbessert sich die Prozess- und Ergebnisqualität diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Entscheidungen. Wer mehr weiß, kann mehr. Die PatientInnen müssen ihre Krankengeschichte nicht mehr selbst verwalten. Befunde können nicht mehr verloren gehen. Unnötige Mehrfachuntersuchungen werden vermieden. Die PatientInnen ersparen sich dadurch die mit unnötigen Mehrfachuntersuchungen verbunden Belastungen, Wartezeiten und Wege. ELGA verhindert vermeidbare unerwünschte Arzneimittelwechselwirkungen. Die PatientInnen können sich, da sie über das Zugangsportal bzw. die Ombudsstelle Auskunft über ihre Gesundheitsdaten erhalten, besser über ihren Gesundheitszustand informieren. ELGA schafft einheitliche und auf anerkannten Standards beruhende Dokumente, die eine bessere Lesbarkeit und das raschere Auffinden von Informationen ermöglichen. Dadurch wird der Aufwand für die Recherche patientenbezogener Informationen reduziert. ELGA erhöht durch das Protokollierungssystem die Transparenz von Datenverwendungsprozessen. Dadurch wird die missbräuchliche Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten massiv erschwert. ELGA erhöht durch bundesweit einheitliche Mindeststandards die Datensicherheit im Gesundheitswesen. Dieses Ak-Aktuell DIE ELEKTRONISCHE GESUNDHEITSAKTE-ELGA Konnen SIe unter folgender Webadresse downloaden: 7

8 P.b.b. AK Aktuell, Zulassungsnummer 02Z M Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1040 Wien, Herausgeber, Verleger: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20 22, Redaktion: Abteilung SI Internet: ak-aktuell@akwien.at Verlags- und Herstellort: Wien wien.arbeiterkammer.at

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