ELGA. Prof. Dr. Günter Flemmich
|
|
- Hetty Greta Zimmermann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ELGA Prof. Dr. Günter Flemmich
2 Was ist ELGA eigentlich?? ELGA (ELektronische GesundheitsAkte) ist ein elektronisches Informationssystem mit dessen Hilfe vorhandene Befunde und Verordnungen patientenbezogen gesammelt werden Gesundheitseinrichtungen (Haus- bzw Fachärzte, Ambulanzen,..) über bestehende sichere(?) Netzwerke miteinander in Verbindung stehen Gesundheitsdiensteanbieter mit Berechtigung auf Patientendaten zeit- und ortsungebunden Zugriff haben (Gleiche Info an alle) Alle Informationsschnittstellen im Gesundheitswesen österreichweit überbrückt werden Patienten über ein Zugriffsportal Einsicht in Ihre Gesundheitsakte erhalten und damit auch Information über die Zugriffe/Abfragen ihrer Daten
3 Das ELGA Prinzip: ELGA ist eine Verweisdatenbank Das Datenschutzgesetz wird durch das ELGA-Gesetz nicht berührt ELGA ist mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen umsetzbar In ELGA wird zwischen Rolle und Identität von Personen unterschieden Der vorliegende Entwurf faßt die neuen Bestimmungen bzgl ELGA und die Novelle zum Gesundheitstelematikgesetz zusammen.
4 Die Anwendung von ELGA: Ausschließlich nach dem Datenschutzgesetz erlaubte Gesundheitsdaten Keinerlei Verwaltungsdaten oder Verrechnung Verteilte Datenhaltung Opt Out für Patienten Zugriffe erfolgen: - bei nachweisbarem Behandlungsverhältnis - durch berechtigte Gesundheitsdiensteanbieter oder - auf Anweisung berechtigter Gesundheitsdiensteanbieter - zur Wahrung der Teilnehmerrechte
5 Die Verbindung zu den diversen Gesundheitsdiensteanbietern: KH-Infosysteme sind intern - die lokale Arztsoftware betrifft immer nur eine Ordination Organisationsübergreifend erfaßt die ELGA-Vernetzung - Krankenhausstationen untereinander und niedergelassene Ärzte - Gesundheitsbereich mit Pflege und Sozialsektor - österreichische Regionen bzw Bundesländer - Europa Dadurch werden Schnittstellen im Gesundheitswesenüberwunden und das Entlassungsmanagement erleichtert.
6 Das Österreichische Gesundheitswesen: 8,36 Mio Menschen mit e-card 266 Krankenanstalten mit Betten Spitalsärzte Pflegekräfte Allgemeinmediziner Fachärzte Zahnärzte Ärzte in Ausbildung Hebammen Apotheken (Anstalts-, Haus - und Öffentliche Apotheken)
7 ELGA Anwender sind: Alle Personen die in Österreich sozialversichert sind bzw medizinische Behandlung bekommen Gesundheitsdiensteanbieter gem 2 Z 10 - Ärzte - Zahnärzte - Krankenanstalten - Pflegeeinrichtungen - Apotheken Ausnahmeregelungen!!!
8 Zweckbindung ELGA-Gesetz 14 Abs 2 : Gem. 9 Z 12 Datenschutzgesetz dürfen die Daten nur zu Gesundheitszwecken verwendet werden (Ausnahme: Verwaltungszwecke) Nur durch den Patienten betreuenden Gesundheitsdiensteanbieter Durch einen Gesundheitsdiensteanbieter dem ein Patient zugewiesen wurde Durch Gesundheitsdiensteanbieter unterstützende Personen denen die Datennutzung im einzelnen Fall angewiesen wurde Wahrung der Rechte der Teilnehmer durch: - ELGA Ombudsstelle - gesetzliche/bevollmächtigte Patientenvertreter - den Patienten selbst
9 Der 9 Z 12 Datenschutzgesetz erlaubt die Verwendung von Gesundheitsdaten zur: Gesundheitsvorsorge Medizinischen Diagnostik Gesundheitsversorgung Behandlung Verwaltung von Gesundheitsdiensten nur dann, wenn die Verwendung ausschließlich durch Personen die der Geheimhaltungspflicht unterliegen (Ärzte, Gesundheitspersonal) erfolgt.
10 Der ELGA Gesetzesentwurf: Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz Überprüfung der Patientenidentität (Stecken der e-card = begründete Behandlung) Überprüfung der Identität des Gesundheitsdiensteanbieters Verpflichtende IT-Sicherheitskonzepte für Gesundheitsdiensteanbieter Einzelinformation zu behandeltem Patienten Protokollierung der Zugriffe ELGA - Nutzung nur in gesicherten Netzwerken Verschlüsselung der Daten Eigene Strafbestimmungen bei ELGA Datenmissbrauch
11 Steuerung und Rechte des Zugriffs Gesundheitsdiensteanbieter im ELGA System sind: Ärzte, Zahnärzte, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen, Apotheken Opt-Out generell od. für einzelne Behandlungen (zb e-medikation) Widerspruch gegen Datenaufnahme bezieht sich auf Behandlungs- bzw Betreuungsfall Begrenzter Zugriffszeitraum für Berechtigte: - 12 Stunden Apotheker - 28 Tage Arzt Patient kann Zugriff individuell regeln zb Verlängerung des Zugriffszeitraumes für Vertrauensarzt, oder Zugriffsverweigerung für einzelne Gesundheitsdiensteanbieter Speicherungsdauer der ELGA Daten = 10 Jahre (e-medikation = 1 Jahr)
12 Patientenrechte und Datenschutz: Opt-Out soft bedeutet, daß sich der Patient bei jeder Behandlung getrennt von Versicherungsansprüchen(e-card) und der Dokumentation eines allfälligen Opt-Out (gem 18 Abs 5) für ELGA anmeldet Gesetzliche Informationspflicht des BMG gem 16 Abs 5 Ab 2013 jährliche Information der Sozialversicherung zu ELGA gem 81 ASVG u. Parallelgesetze (Art 2-5) Schriftliche Information über ELGA durch Aushang in den Räumen der Gesundheitsdiensteanbieter gem 16 Abs 4 von der ÖÄK gestaltet Mündliche Information durch Gesundheitsdiensteanbieter insbesondere bei heiklen Daten gem 16 Abs 2 Z 2 Errichtung von Widerspruchs- bzw Ombudsstellen bis Mitte 2013 gem 27 Abs 1 damit Patient nicht an Internet oder Bürgerkarte angewiesen ist
13 Patientenrechte und Datenschutz: Aufklärung, Beratung und Auskünfte über Ombudsstelle binnen 2 Wochen über den verantwortlichen Auftraggeber der Verarbeitung der in der ELGA gespeicherten Gesundheitsdaten gem 17 Abs 2, 2.Satz Gesetzlich normiertes Verwendungsverbot für bestimmte Institutionen (zb Arbeitgeber) und Personen in Anlehnung an 67 Gentechnikgesetz - 14 Abs 3 Verwaltung und Steuerung der Daten durch ein gesetzlich geregeltes Berechtigungssystem für Gesundheitsdiensteanbieter - 21 Ex lege Ausschluss von Geheimnissen gem 10 Abs 4 KAKuG als ELGA- Gesundheitsdaten - 2 Z 9 Ex lege Ausschluss von staatsnahen Gesundheitsdiensteanbieter aus ELGA (zb Amtsärzte gem 2 Z 10 lit a sublit aa)-ff), lit b sublit aa)-cc)
14 Rechte von Opt-Out Patienten: 15 (2) generelles Widerspruchsrecht/Widerruf jederzeit möglich 16 (1) Partielles Widerspruchsrecht durch Festlegung individueller Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter durch Ausblenden von verweisen bzw Verkürzung der Zugriffszeiträume 16 (2) Z1 Verlangen von Aufnahme von Medikationsdaten 16 (2) Z 2 Widerspruch gegen Aufnahme von - bestimmten Medikationsdaten - HIV- Infektionen - Daten über psychische Erkrankungen - Daten aus genetischen Analysen ( 71 GentechnikG) - Daten über Schwangerschaftsabbrüche
15 Rechtstheoretische Grundlage für Opt-Out: Die für den Entwurf des ELGA-Gesetzes gewählte Möglichkeit des Opt-Out stützt sich auf ein Arbeitspapier der sogenannten Art 29 Datenschutzgruppe aus dem Jahr Das Arbeitspapier dieser als Beratungsgremium der Europäischen Kommission eingerichteten, auf Artikel 29 EU- Datenschutzrichtlinien beruhenden Gruppe enthält u.a. den Ansatz, die Zustimmung des Patienten als geeignete Garantie zu konzipieren und damit nicht nur eine ex-ante Zustimmung einzufordern, sondern auch die nachträgliche Ablehnung (Opt-Out) zu ermöglichen. Verwertet wurde auch die Anregung, spezielle Kontrollmechanismen und eine eigene Stelle für die Bearbeitung von Auskunftsbegehren und Beschwerden im Zusammenhang mit ELGA zu schaffen und damit auch eine rasche und effektive Rechtsdurchsetzung abzusichern.
16 Speicherrechte und pflichten der Gesundheitsdiensteanbieter: ELGA- Gesundheitsdiensteanbieter haben gem 13 Abs 2 das Recht zur Erfüllung der in 14 (2) genannten Zwecke Gesundheitsdaten zu speichern, sowie unter Berücksichtigung ihrer Berufspflichten (zb 49 ÄrzteG) nachzuprüfen, sofern nicht ein Widerspruch des Patienten nach 16 vorliegt. Unberührt vom ELGA - Gesetz bleibt die erhöhte Sorgfaltspflicht nach 1299 ABGB 1299 ABGB Schadenersatzrecht Wer sich zu einem Amt, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, das er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichten Kenntnisse zutraut; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem letztern ein versehen zur Last.
17 ELGA Gesundheitsdaten: Laborbefunde Befunden der bildgebenden Diagnostik Befunde in Format und Struktur nach 26 Abs 2 Z 3 lit A Entlassungsbriefe Medikationsdaten Patientenverfügungen Vorsorgevollmachten Daten aus Registern lt Medizinproduktegesetz Patientendaten lt der Richtlinie Patient Summary 2011/24/EU
18 284f (1)..(3) ABGB Vorsorgevollmacht Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die ihrem Inhalt nach dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird. (3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des 283 Abs 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten (.) umfassen, so muß sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden.
19 Patientenverfügungsgesetz BGBL I Nr 55/2006 Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Patient im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die eine Patientenverfügung errichtet, gleichgültig ob sie im Zeitpunkt der Errichtung erkrankt ist oder nicht. Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muß bei der Errichtung einer Patientenverfügung einsichtsund urteilsfähig sein. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muß zudem hervorgehen, daß der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
20 Nächste, erforderliche Schritte: Fortsetzung des Vergabeverfahren Berechtigungs- und Protokollierungssystem Realisierung des ELGA Bürgerportals Etablierung einer Ombus- und Widerspruchstelle Etablierung der ISMS- Organisation (x) Etablierung von Service- und Supportstrukturen Definition des Usability-Styleguide für Gesundheitsdiensteanbieter-Software Realisierung weiterer Affinity-Domains Gesundheitsdiensteanbieter -Rollout für Labor, Radiologie und Entlassungsbriefe Abstimmung und Durchführung des System-Rollout im Sinne von Anbindungen an zentrale Komponeneten Realisierung der e-medikation Anbindung von Pflegeeinrichtungen u.s.w.
21 (x) Das Information Security Management System (ISMS, engl. für Managementsystem für Informationssicherheit ) ist eine Aufstellung von Verfahren und Regeln innerhalb eines Unternehmens, welche dazu dienen, die Informationssicherheit dauerhaft zu definieren, zu steuern, zu kontrollieren, aufrechtzuerhalten und fortlaufend zu verbessern. Der Begriff wird im Standard ISO/IEC verwendet. ISO/IEC definiert ein ISMS. Der deutsche Anteil an dieser Normungsarbeit wird vom DIN NIA IT-Sicherheitsverfahren betreut.
22 Zeitplan zum ELGA Gesetz: Gesetz ELGA Bürgerportal Ombudsstelle Widerspruchstelle e - Medikation e Befund KAKuG - Krankenanstalten AUVA - Krankenanstalten Pflegeeinrichtungen Vertragsärzte Gruppenpraxen selbständigen Ambulatorien Apotheken Patientenverfügung Patientenvollmacht medizinische Register Privatkrankenanstalten
23
vom Konzept zur Realisierung Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH, 8. Juni
vom Konzept zur Realisierung Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH, 8. Juni 2011 8 Gesundheitspolitik für Zielsetzung und Finanzierung basieren auf der Vereinbarung nach Art.15a B-VG über die Organisation und
MehrELGA in Österreich: Die elektronische Gesundheitsakte. Branchentreffen Healthy Saxony Dresden, 24. August 2016 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH
ELGA in Österreich: Die elektronische Gesundheitsakte Branchentreffen Healthy Saxony Dresden, 24. August 2016 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Information / Kommunikation heute 2 Information / Kommunikation
MehrELGA-Umsetzung in Österreich. AK Salzburg 08. Jänner 2014 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH
ELGA-Umsetzung in Österreich AK Salzburg 08. Jänner 2014 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Die Idee von ELGA Vernetzung im Gesundheitswesen An der Behandlung und Betreuung von Patienten sind heute meist mehrere
MehrELGA in Österreich: Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Frauenforum
ELGA in Österreich: Status quo und Perspektiven Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Frauenforum Wien, 22. Oktober 2013 Information / Kommunikation heute 2 Information / Kommunikation mit ELGA 3 Die Idee von
MehrVORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Dr. Thomas Krapf Dr. Hansjörg Mader Andreas-Hofer-Str. 13 A-6020 Innsbruck Tel. +43 512/57 18 57 Fax +43 512/57 05 91 kanzlei@mader-krapf.at www.mader-krapf.at VORSORGEVOLLMACHT Im Laufe ihres Lebens kommen
MehrTextgegenüberstellung
1 von 7 Textgegenüberstellung Anwendungsbereich 1. (1)... 1. (1)... (2) Eine Patientenverfügung kann verbindlich oder für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich sein Anwendungsbereich (2) Eine
MehrAktuell Das. des Entwurfs vom 31. Mai 2012. Infoservice. ! Standpunkt. Nr 08/2012. wien.arbeiterkammer.at
Aktuell Das Infoservice der AK Nr 08/2012! Standpunkt DIE ELEKTRONISCHE GESUNDHEITSAKTE ELGA Eine Kurzdarstellung auf Grundlage des Entwurfs vom 31. Mai 2012 wien.arbeiterkammer.at Aktuell Am 31. Mai 2012
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 15. Jänner 2019 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 15. Jänner 2019 Teil I 12. Bundesgesetz: Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG-Novelle 2018) (NR: GP XXVI RV
MehrVORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG
VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG MAG. OSKAR PLATTER Öffentlicher Notar MAG. CORNELIA KÖNIG Notarpartnerin MAG. HANS MILWESKI Notarsubstitut MMAG. LUKAS KATHREIN Notariatskandidat PROBLEMSTELLUNG Jeder
MehrDie wichtigsten Fragen zum Thema ELGA im Überblick
Die wichtigsten Fragen zum Thema ELGA im Überblick Welche Gesundheitsdaten werden mit ELGA zugänglich? Die Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) sind durch die bestehenden Gesetze zur umfassenden Dokumentation
MehrSelbstbestimmung.eine der persönlichsten Entscheidungen Ihres Lebens. Klaudia Obermaier DGKS (2015)
Selbstbestimmung.eine der persönlichsten Entscheidungen Ihres Lebens Klaudia Obermaier DGKS (2015) Bevölkerung Info (ierm.univie.ac.at/studie_patv2014) 46% generell meine Angehörigen 44% mein/e Ehepartner/in
MehrELGA in Österreich: Die elektronische Gesundheitsakte. Kolloquium ALOSS Luxemburg, Mondorf-les-Bains, 22. November 2016 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH
ELGA in Österreich: Die elektronische Gesundheitsakte Kolloquium ALOSS Luxemburg, Mondorf-les-Bains, 22. November 2016 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Information / Kommunikation heute 2 Information / Kommunikation
MehrELGA aus datenschutzrechtlicher Sicht
ELGA aus datenschutzrechtlicher Sicht Dr. Sebastian Reimer Bundesministerium für Gesundheit Sektion I Stabstelle Koordinierung ELGA-Ombudsstelle und Gesundheit Österreich GmbH HINTERGRÜNDE Hintergründe
Mehrvom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Anwendungsbereich
212.331 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 209 ausgegeben am 8. Juni 2011 Patientenverfügungsgesetz (PatVG) vom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile
MehrDie elektronische Gesundheitsakte - ELGA. Informationsblatt (März 2014)
Die elektronische Gesundheitsakte - ELGA Informationsblatt (März 2014) Das ELGA-Zugangsportal auf www.gesundheit.gv.at ist seit Jahresbeginn eingerichtet und somit für die Versicherten erreichbar. Detailinformationen
MehrELGA - Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich. 31. August 2016, Frankfurt am Main Dr. Martin Hurch, ELGA GmbH
ELGA - Die elektronische Gesundheitsakte in Österreich 31. August 2016, Frankfurt am Main Dr. Martin Hurch, ELGA GmbH Inhalt ELGA ein Kurzüberblick Die Idee von ELGA Das ELGA-Gesetz Go-Live Fahrplan 31.8.16
MehrELGA und WahlärztInnen
ELGA und WahlärztInnen ADV Konferenz Mag. Julia Müller-Rabl, MA. 02. Juni 2014 1 Wo wir stehen Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) ist ein Informationssystem, das die Gesundheitsdaten von Patienten vernetzen
MehrVORSORGEVOLLMACHT- PATIENTENVERFÜGUNG
VORSORGEVOLLMACHT- PATIENTENVERFÜGUNG Arbeiterkammer Reutte, 16.02.2017 Rechtsanwalt Mag. Harald Rossmann Salurnerstrasse 16, 6020 Innsbruck Oberlüss 11, 6600 Reutte www.ra-rossmann.at www.ra-rossmann.at
MehrWas tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können?
Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Mag. Nikolaus Herdega, MSc Ärztekammer für OÖ KAD-Stellvertreter Bereichsleiter Spitalsärzterecht & Kassenrecht 1 Einwilligung/Ablehnung
MehrELGA: Ein Überblick. Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier 17. Juni 2014, Dr. Susanne Herbek - ELGA GmbH
ELGA: Ein Überblick Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier 17. Juni 2014, Dr. Susanne Herbek - ELGA GmbH Agenda Gesundheitspolitik & ELGA Die Idee von ELGA Das ELGA-Gesetz ELGA-Befunde
MehrIGSL Hospizbewegung e.v.
Inhalt Die IGSL Hospizbewegung e.v. Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Konsensuspapier vs. IGSL Dokumentation der ärztlichen Aufklärung zur Patientenverfügung
MehrRechtliche Aspekte der Versorgung im Alter. Michael Ganner Außervillgraten
Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter Michael Ganner Außervillgraten 1.12.2012 Überblick Gesundheit medizinische Aspekte Pflege Vermögen und Einkommen Ganner 2012 Wer entscheidet in medizinischen
MehrTextgegenüberstellung. 2. Abschnitt 2. Abschnitt. 5. Abschnitt 5. Abschnitt
1 von 5 Textgegenüberstellung 2. Abschnitt 2. Abschnitt Widerspruchstelle und Serviceline Widerspruchstelle und Serviceline Widerspruchstelle und ihre Aufgaben 3. (1) Gemäß 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird
MehrDie Patientenverfügung Überblick über das Erwachsenenschutzgesetz Diskussion
26.9.2018 Paul Groß Inhalt Die Patientenverfügung Ein geschichtlicher Rückblick Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Dokumentation der ärztlichen Aufklärung
MehrSelbstbestimmt Vorsorgen. Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun
Selbstbestimmt Vorsorgen Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun Eine wichtige Frage Was passiert, wenn ich meine Entscheidungen nicht mehr für mich selbst treffen kann? Wer macht es
MehrELGA und ihr Nutzen für PatientInnen und TherapeutInnen. Mag. Theresa Philippi, ELGA GmbH Fachtagung Ergotherapie 2016 Graz
ELGA und ihr Nutzen für PatientInnen und TherapeutInnen Mag. Theresa Philippi, ELGA GmbH Fachtagung Ergotherapie 2016 Graz 02.04.2016 Information / Kommunikation heute 12.06.2015 Information / Kommunikation
MehrELGA Der elektronische lebensbegleitende
ELGA Der elektronische lebensbegleitende Gesundheitsakt eine datenschutzrechtliche Analyse Waltraut Kotschy Rechtsgrundlagen Gesundheitsdaten sind sensible Daten, die unter besonderem Verwendungsschutz
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Freischaltung aller Apotheken, freiberuflichen Ärzt/inn/e/n und Gruppenpraxen sowie jener selbstständigen Ambulatorien, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe
MehrGZ: BMGF-11001/0221-I/A/5/2016 Wien, am 8. September 2016
9459/AB vom 08.09.2016 zu 9879/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMGF-11001/0221-I/A/5/2016 Wien,
MehrPatientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung. Dr. Karl Gruber Klosterneuburg
Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung Dr. Karl Gruber Klosterneuburg Mein persönlicher Zugang zu diesem Thema basiert auf meinem beruflichen Umfeld auf positiven Erfahrungen auf
MehrMag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg. Die Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht
Mag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg Die Patientenverfügung Die Vorsorgevollmacht Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger 8605 Kapfenberg 8623 Aflenz Kurort DVR-Nr.: 2108166 Wiener
Mehr"Zukünftige Entwicklungen im niedergelassenen Bereich" Wechselberger Artur
"Zukünftige Entwicklungen im niedergelassenen Bereich" Wechselberger Artur Einflüsse auf die zukünftigen Entwicklungen medizinische Fortschritt technologische Entwicklung Versorgungsbedarf Epidemiologie
MehrBEITRITTSERKLÄRUNG gemäß 6 der DMP DM2-Vereinbarung. 1 Grundsätzliches. Herr/Frau Dr. med. in.....
Gebührenfrei gemäß 110 ASVG BEITRITTSERKLÄRUNG gemäß 6 der DMP DM2-Vereinbarung 1 Grundsätzliches (1) Mit dieser Beitrittserklärung übernimmt Herr/Frau Dr. med. in..... Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin
MehrLai'dtagsdirekiion B ngelangt am 15. JUNI f t taf. des SPÖ Landtagsklubs (Erstantragstellerin LAbg. Gabi Schiessling) betreffend
ANTRAG Lai'dtagsdirekiion B ngelangt am 15. JUNI 2015 2f t taf Landtagsklub Tirol des SPÖ Landtagsklubs (Erstantragstellerin LAbg. Gabi Schiessling) betreffend Aufklärungs- und Informationskampagne des
MehrVerordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Änderung der ELGA- Verordnung 2015 (ELGA-Verordnungsnovelle 2017 ELGA-VO-Nov 2017)
1 von 6 E N T W U R F Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Änderung der ELGA- Verordnung 2015 (ELGA-Verordnungsnovelle 2017 ELGA-VO-Nov 2017) Auf Grund des 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes
MehrSalzburger Patientenvertretung. Patientenverfügung. Was zählt mein Wille, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin?
1 Salzburger Patientenvertretung Patientenverfügung Was zählt mein Wille, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin? 3 2 1. Zum Arzt-/Patientenverhältnis bei gegebener Selbstbestimmungsfähigkeit: Die
MehrVorsorge ist Vertrauenssache. Dr. Daniel Malin öffentl. Notar
Vorsorge ist Vertrauenssache Dr. Daniel Malin öffentl. Notar Was ist, wenn ich geistig nicht mehr in der Lage bin, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder mich um alltägliche Dinge zu kümmern?
MehrDie Elektronische Gesundheitsakte ELGA in den tirol kliniken
Die Elektronische Gesundheitsakte ELGA in den tirol kliniken MMag. Ing. Christian Stark Mai 2017 Was ist ELGA? Was ist ELGA und wann kommt ELGA? ELGA bezeichnet die österreichweite ELektronische GesundheitsAkte,
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin
Aufbaukurs Krebswissen WS 2015.16 Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin 1 Ziele des Patientenverfügungsgesetzes Stärkung der Autonomie
MehrGesundheit 4.0: Digital Healthcare Was kann ELGA zukünftig leisten?
Gesundheit 4.0: Digital Healthcare Was kann ELGA zukünftig leisten? Günter Rauchegger Alpbach, 21.08.2018 Version 1.0 Meine Stromrechnung 2 ELGA Gesamtarchitektur im Überblick Patientenindex GDA-Index
MehrPatientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog
Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog Institut für Ethik und Recht in der Medizin Dr. Maria Kletečka-Pulker Ausgangslage "... wer spricht fu r mich, wenn
MehrRecht auf Datenschutz
116. Amtsärztliche Fortbildungsveranstaltung 17. Juni 2011 Doris Hattenberger 1 Datenschutz = Schutz der Privatsphäre 2 Kritische Austauschbeziehung Effizienz versus Privatsphäre Das Datenschutzrecht vermittelt
MehrElektronische Gesundheitsakte (ELGA): Zur Regierungsvorlage des ELGA-Gesetzes. 9. Oktober 2012
Elektronische Gesundheitsakte (ELGA): Zur Regierungsvorlage des ELGA-Gesetzes Was ist ELGA? Die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) ist ein Informationssystem, das Patientinnen und Patienten sowie dafür
MehrELGA die elektronische Gesundheitsakte in Österreich. ELGA GmbH
ELGA die elektronische Gesundheitsakte in Österreich ELGA GmbH Information / Kommunikation heute Information / Kommunikation mit ELGA Medizinische Information, wann und wo man sie braucht Die Idee von
MehrELGA: Ein Überblick. Gemeinde Hohenau an der March 20. Oktober 2014 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH
ELGA: Ein Überblick Gemeinde Hohenau an der March 20. Oktober 2014 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Information / Kommunikation heute Information / Kommunikation mit ELGA Medizinische Information, wann und
MehrAusübung meiner ELGA-Teilnehmer/innen/rechte
Daten zur Person Nachname Vorname Geburtsdatum Geschlecht weiblich Akademischer Grad männlich Meldeadresse Straße Postleitzahl Hausnummer/Stg./Stk./Top Ort Für Rückfragen Telefonnummer inkl. Vorwahl E-Mail
MehrPotentiale von ELGA e-medikation & weitere Services
Potentiale von ELGA e-medikation & weitere Services Franz Leisch, ELGA GmbH Wien, am 27.09.2018 Die Idee ELGA ELGA steht für Elektronische Gesundheitsakte ist eine politische Entscheidung (gebündelte Kräfte)
MehrExpertenhaftung. Die Verantwortung des Sachverständige für Auswirkungen seiner Tätigkeit. Dr. Gernot Kanduth 22. Linzer Baumforum, 09.
Expertenhaftung Die Verantwortung des Sachverständige für Auswirkungen seiner Tätigkeit Dr. Gernot Kanduth 22. Linzer Baumforum, 09. Juni 2016 Expertenhaftung 1299 ABGB Wer sich zu einem Amte, zu einer
MehrELGA und ihr Nutzen für die Pflege
ELGA und ihr Nutzen für die Pflege (Updates seit dem Pflegekongress 14) Mag. Theresa Philippi, LL.M, MAS, ELGA GmbH Pflegekongress 2016 Wien, 25.11.2016 ELGA ist gestartet Anbindungen von ELGA-Bereichen
MehrStrafrechtsnovelle 2016 und ihre Auswirkung für Mediziner Christoph Brezinka
Betriebsrat 7 Juli 2016 Strafrechtsnovelle 2016 und ihre Auswirkung für Mediziner Christoph Brezinka ärztlicher Kunstfehler kommt in keinem österreichischen Gesetzestext vor.. Beim Großteil der der Arzthaftungsfälle
MehrTITEL Einführung der IHE basierten elektronischen
TITEL Einführung der IHE basierten elektronischen Text, Gesundheitsakte Text, Text ELGA in Kärnten Mag. Dr. Hannes Steinberger CISO, E-Health Koordinator Kärnten Krankenanstalten- Betriebsgesellschaft
MehrPatientenwille und Patientenverfügung. Günter Atzl
Patientenwille und Patientenverfügung 1 Patientenautonomie Rechtliche Grundlagen Recht auf Privatleben (Art 8 EMRK); Verstoß = Eingriff in Grundrechte 16 ABGB Persönlichkeitsrechte 110 Strafgesetzbuch
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 14. Dezember 2012 Teil I
1 von 23 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 14. Dezember 2012 Teil I 111. Bundesgesetz: Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz ELGA-G (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S.
MehrVon e-medikation zu e-rezept
Von e-medikation zu e-rezept Mag. Sonia Marska Projektmanagement Wien, 8. November 2017 Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsges.m.b.H. - SVC www.svc.co.at e-medikation und e-rezept
MehrReformen im Sachwalterrecht
Reformen im Sachwalterrecht Mit 1. Juli 2007 treten gravierende Veränderungen in der Vertretung von geistig behinderten und psychisch kranken Menschen in Kraft. 1. Sachwalterschaft Wann darf ein Sachwalter
MehrArgumentarium ELGA. Datum: Version:1.0. Erstellt von: ELGA GmbH
Argumentarium ELGA Datum: 20.12.2013 Version:1.0 Erstellt von: ELGA GmbH Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1. Hauptbotschaften 6 1.1. Verbesserung der Qualität des Gesundheitssystems 6 1.2. Stärkung der Rechte
MehrWie geht der österreichische Bürger durchs System? Fragestellung aus Sicht des Bundes
Wie geht der österreichische Bürger durchs System? Fragestellung aus Sicht des Bundes Dr. Silvia Türk BMG Leiterin der Abt. I/B/13 Qualitätsmanagement und Gesundheitssystemforschung und Vorsitzende des
MehrElga und Haftung 1. Welche Pflichten treffen Ärzte? Univ.- Prof. Dr. Stefan Perner. A. Einleitung
Univ.- Prof. Dr. Stefan Perner Elga und Haftung 1 Welche Pflichten treffen Ärzte? A. Einleitung Der Arzt schuldet dem Patienten medizinische Behandlung lege artis und vorgelagert Aufklärung. Um seine Pflichten
MehrELGA Projekte Steiermark
ELGA Projekte Steiermark ehealth Summit Austria 18. Juni 2015 H. Leitner, B. Matiz-Schunko Gesundheitsfonds Steiermark Aktuelle e-health Lösungen Steiermark KAGes Verbundlösung: krankenhausübergreifende
Mehr8.November 2007 ELGA. in Österreich. Überblick. E-Health Experts. E-Government Experts
8.November 2007 ELGA in Österreich Überblick Fragen und Antworten Was versteht das BMGF unter ELGA? Wann kommt ELGA? Gibt es noch offene Fragen? Was versteht das BMGF STRING Kommission: unter ELGA? 1 Ein
MehrDie elektronische Gesundheitsakte ELGA
Die elektronische Gesundheitsakte ELGA ELGA+ Infrastruktur für die integrierte Versorgung Franz Leisch 12. Symposium Integrierte Versorgung 2018 Wien, 14.11.2018 Das Gesundheitssystem in Österreich Bund
MehrCD Christiane Druml
Christiane Druml christiane.druml@meduniwien.ac.at Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen Mutmasslicher Wille, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht Beratung Klinische Ethikkomitees Exkurs: Ernährung Probleme
MehrRechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament
Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben
MehrPATIENTENVERFÜGUNG. 1. Achtung des Privat- und Familienlebens: 2. Was ist eine Patientenverfügung?
Dr. Thomas Krapf Dr. Hansjörg Mader Andreas-Hofer-Str. 13 A-6020 Innsbruck Tel. +43 512/57 18 57 Fax +43 512/57 05 91 kanzlei@mader-krapf.at www.mader-krapf.at PATIENTENVERFÜGUNG 1. Achtung des Privat-
MehrVorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung Öffentliche Notare DVR 4016009 MÜHL & SCHWAB NOTARPARTNERSCHAFT Wiener Straße 29 8605 Kapfenberg T +43 (0)3862/28 800-0 F +43 (0)3862/28 800-9
MehrELGA: Ein Überblick. Selbsthilfe informiert 06. Oktober 2014 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH
ELGA: Ein Überblick Selbsthilfe informiert 06. Oktober 2014 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Information / Kommunikation heute Information / Kommunikation mit ELGA Medizinische Information, wann und wo man
MehrDer Austausch von Gesundheitsinformationen. Infrastrukturprodukte
Der Austausch von Gesundheitsinformationen anhand standardbasierter Infrastrukturprodukte conhit Connecting Healthcare IT Günter Rauchegger, ELGA GmbH Berlin, am Version 1.0 ELGA Elektronische Gesundheitsakte
MehrDatenschutzrechtliche Fragen der elektronischen Gesundheitsakte. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M.
Datenschutzrechtliche Fragen der elektronischen Gesundheitsakte Dr. Daniel Ennöckl, LL.M. Ἃδ' ἂνἐνθεραπείῃἢἴδω, ἢἀκούσω, ἢκαὶἄνευθεραπηίης κατὰβίονἀνθρώπων, ἃµὴχρήποτεἐκλαλέεσθαιἔξω, σιγήσοµαι, ἄῤῥηταἡγεύµενοςεἶναιτὰτοιαῦτα.
MehrPrimärversorgung. Neue Primärversorgung. 1. Womit Patienten unzufrieden sind: Deshalb die Neue Primärversorgung. Kurze Ordinationsöffnungszeiten
Neue 1. Womit Patienten unzufrieden sind: Kurze Ordinationsöffnungszeiten Lange Wartezeiten beim Arzt GESCHLOSSEN Wenig Zeit für das ärztliche Gespräch Unkoordinierte Behandlungen und lange Wege für Überweisungen
MehrNutzerorientierung der elektronischen Gesundheitsakte. Dr. Susanne Herbek ELGA GmbH
Nutzerorientierung der elektronischen Gesundheitsakte Dr. Susanne Herbek ELGA GmbH Befunde sammeln ohne So? Oder so? Schon besser? Was ist? Ein modernes elektronisches Informationssystem, mit dessen Unterstützung
MehrBetreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v.
Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Vortragsaufbau Grundzüge des Betreuungsrechts Vorsorgevollmacht
MehrMEDICAL APPS. Software als Medizinprodukt
MEDICAL APPS Software als Medizinprodukt MMag. Sabine Fehringer, LL.M. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH 5. Mai 2017 0 Medical-Apps Gesundheits-Apps vermessen unsere Fitness analysieren physiologische
MehrSeminar Zahnarzt & Recht
Seminar Zahnarzt & Recht 16. 20. Februar 2009 Chalet Bergdoktor, Zürs 274 A- 6763 Zürs am Arlberg, Austria Seminarleitung: Univ.- Prof. Dr. R.O. Bratschko, Präsident der ÖGZMK, wissenschaftlicher Verein
MehrPatientenverfügung und Trauma. Klaus Hellwagner
Patientenverfügung und Trauma Klaus Hellwagner Grundlagen und Ziele Schutz der Privatautonomie Schutz des Selbstbestimmungsrechtes Respekt unterschiedlicher Lebensentwürfe Stärkung der Patientenrechte
MehrELGA die österreichische elektronische Gesundheitsakte
Dr. Stefan Sabutsch ELGA die österreichische elektronische Gesundheitsakte Zukunft Labordiagnostik, 20.11.2017 in Berlin Vorstellung: Stefan Sabutsch Mitarbeiter der ELGA GmbH seit 2010 Leiter Standards
MehrHinweise zum Datenschutz nach Art. 13, 14 und 21 DSGVO
Mit dieser Anlage informiert die Medizintechnik Rostock GmbH Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Bestellung, Einweisung und Nutzung von Medizinprodukten der Medizintechnik
MehrSparkasse Heidelberg IBAN DE SWIFT-BIC SOLADES1HDB Steuernummer 32081/ , Finanzamt Heidelberg, VR
1 Heidelberg, den 24.05.2018 Datenschutzerklärung Die nachfolgende Datenschutzerklärung gilt für Mitglieder und Fördermitglieder des Zungenschlag e.v. Wir messen dem Datenschutz große Bedeutung bei. Die
MehrKapitel 3: Vorsorgevollmacht
Kapitel 3: Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht kann jedermann regeln, wer ihn im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit vertreten soll. Dieses Kapitel erläutert, welche Befugnisse dem Vertreter eingeräumt
MehrErläuterungen. Allgemeiner Teil
70/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Erläuterungen 1 von 7 Seite 1 von 7 Erläuterungen Allgemeiner Teil Erste juristische und rechtspolitische Überlegungen zu Patientenverfügungen kamen in Österreich
Mehregov und ehealth: gestern heute morgen
egov und ehealth: gestern heute morgen Alexander Kollmann Linz am Version: 1.0 Agenda Gestern ELGA-Gesetz (mit Bezug auf das E-GovG) Heute Aktueller Planungsstand und Anforderungen Morgen Zukünftige Herausforderungen
MehrSchriftliche Stellungnahme zum Gegenstand der Enquete-Kommission zum Thema Würde am Ende des Lebens
553/SNEK XXV. GP - Stellungnahme zu Enquete-Kommission "Würde am Ende des Lebens" 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 2713 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Sachbearbeiter/in:
MehrWelche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?
Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Bürger Einleitung Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
MehrBrennpunkt Medizin. Datenschutzgrundverordnung brandneu. Mag. Markus Dörfler, LL.M. Rechtsanwalt
Brennpunkt Medizin Datenschutzgrundverordnung brandneu Mag. Markus Dörfler, LL.M. Rechtsanwalt 30.11.2017 Markus Dörfler 1999-2005 Synaptic Networks 2006 Mag. iur. Universität Linz 2006-2007 Universitätslehrgang
MehrNeue Primärversorgung
Womit Patienten unzufrieden sind: Kurze Ordinationsöffnungszeiten Lange Wartezeiten beim Arzt GESCHLOSSEN Wenig Zeit für das ärztliche Gespräch Unkoordinierte Behandlungen und lange Wege für Überweisungen
MehrDie folgenden Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz erhalten Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der
Transparenzerklärung der PVS zur Verarbeitung von Patientendaten in gemeinsamer Verantwortung mit dem behandelnden Arzt Praxis Krankenhaus (Art. 12 ff, 26 DSGVO i.v.m. 32 ff BDSG neu - BDSG -) Sehr geehrte
MehrVerordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen
Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);
MehrDatenschutzhinweise LBG (Ludewig, Busch, Gloe)
Datenschutzhinweise LBG (Ludewig, Busch, Gloe) Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und Ihre Rechte aus dem
MehrDer Projektfahrplan zum Status quo - Konvergenzen mit E-Government
Der Projektfahrplan zum Status quo - Konvergenzen mit E-Government Alexander Kollmann Programm-Management Wien am Version: Präsentation ELGA-G: Inhalte 111. Bundesgesetz: Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz
MehrGrundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ
Grundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ Entwicklung der Rechtsfürsorge für psychisch kranke und behinderte Menschen Entmündigungsordnung 1984: Ablösung der Entmündigungsordnung durch das Sachwalterrecht
MehrELGA Bereich Steiermark
ELGA Bereich Steiermark Stand der Umsetzung e-befund & e-medikation 20. Juni 2016 IHE Austria Mitgliederversammlung Victor Grogger ehealth und strategische Projekte ELGA Betreibergremium 1 Historie ELGA
MehrErhalten Sie Ihre Selbstbestimmung in Gesundheitsfragen!
Erhalten Sie Ihre Selbstbestimmung in Gesundheitsfragen! ADVANCE CARE PLANNING Primarius Univ.-Doz. Dr. Günther Weber Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin Sterbefälle in Österreich 2012 Gesamt
MehrELGA unterstützt die Patienten und Diagnosesicherheit
ELGA unterstützt die Patienten und Diagnosesicherheit Tagung der Österreichischen Plattform Patientensicherheit Diagnose(un)sicherheit / Diagnostic Errors 02. Oktober 2014 Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH
MehrPATIENTENVERFÜGUNG II.
PATIENTENVERFÜGUNG I. Zweck: Der Patient hat die Möglichkeit, rechtsverbindliche also auch für jeden Arzt bindende Verfügungen zu treffen, um im zukünftigen Fall des Verlustes seiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit
MehrPatientenverfügungen aus rechtlicher und ethischer Sicht
Patientenverfügungen aus rechtlicher und ethischer Sicht Bundesgesetz...... über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz PatVG) in Kraft seit 1. Juni 2006 Patienten-/Patientinnenverfügung Willenserklärung
Mehr