SCHUH-ORDER-TAGE HANNOVER am Samstag, 17. September 2011, bis Uhr und Sonntag, 18. September 2011, bis Uhr

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1 GeDiNORD mbh Hinüberstr Hannover An die Interessenten der SCHUH-ORDER-TAGE-HANNOVER am 17. und 18. September 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie erhalten beiliegend die erforderlichen Anmeldeformulare für die SCHUH-ORDER-TAGE HANNOVER am Samstag, 17. September 2011, bis Uhr und Sonntag, 18. September 2011, bis Uhr Nutzen Sie diesen Termin direkt nach der GDS, um Ihren Kunden in Norddeutschland Ihre neusten Kollektionen zu präsentieren. Denn mit der hier zur Verfügung stehenden Ausstellungsflächen im SOC 3. OG der Brandboxx Hannover, in unmittelbarer Nähe zum SOC Hannover, haben Ihre Kunden die Chance konzentriert und mit hoher Effizienz Ihre Kollektionen zu ordern. Je ca. 15 qm-stand stehen 1 Tisch, 4 Stühle und Ausstellungsregale zur Verfügung. In der Standgebühr ist ebenfalls enthalten die Besuchereinladung, Kaffee für Sie und ihre Besucher sowie am Nachmittag Gebäck. Für die Besucherwerbung erstellen wir ein Marken-Verzeichnis. Dafür bitte wir Sie uns Ihre Kollektionslogos per mail an folgende mail Adresse zu schicken: hannover@gedinord.de Ihre Anmeldung wird entsprechend der Reihenfolge der Eingänge berücksichtigt. Bitte beachten Sie diesen Termin. Anmeldeschluss ist der 27. Juni Hinüberstr Raboisen 16 Geschäftsführer: Andreas Bohle Philipp Krupke Hannover Hamburg Hannoversche Volksbank eg Tel.: 05 11/ Tel.:040/ BLZ Kto. Nr Fax: 05 11/ Fax: 040/ HRB Amtsgericht Hannover hannover@gedinord.de hamburg@gedinord.de ID-Nr. DE

2 Besondere Aufmerksamkeit richten Sie bitte auf die Genehmigung der Sonntagsarbeit, falls Sie Angestellte auf dem Stand beschäftigen. Zuständig für diese Genehmigung ist das für den Sitz der Firma zuständige Gewerbeaufsichtsamt. Sie müssen damit rechnen, daß am Sonntag nach dieser Genehmigung gefragt wird. Dieses gilt nicht für Firmeninhaber und mithelfende Familien-angehörige. Wir bitten Sie, dieses unbedingt zu beachten. Eine entsprechende Unterlage, die Grundlage Ihrer Beantragung ist, erhalten Sie mit der Standbestätigung. Für weitere Fragen steht Ihnen gerne zur Verfügung: Andreas Bohle, Telefon: 0511/ , Fax: 0511/ Mit freundlichen Grüßen GeDiNORD mbh Andreas Bohle Geschäftsführer Anlagen

3 TERMIN UNBEDINGT BEACHTEN! Anmeldeschluss ist der 27. Juni 2011 Dieses Formular bitte zurücksenden an (auch per Fax 0511/ ): GeDiNORD mbh Hinüberstr Hannover Verbindliche Anmeldung zu den SCHUH-ORDER-TAGEN HANNOVER am Samstag, , bis Uhr und Sonntag, , bis Uhr. Ich / wir nehme (n) verbindlich an dieser Ausstellung teil (zutreffendes bitte ankreuzen). ( ) 220, ,80 MwSt. = 261,80 ( ) 380, ,20 MwSt. = 452,20 Standgebühr für ca. 15 qm Standgebühr für ca. 30 qm Besuchereinladung Wichtig: Bitte senden Sie uns für die Besuchereinladung Ihre Kollektionslogos per bis spätestens 18. Juli 2011 an folgende Adresse: hannover@gedinord.de Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Ausmusterungsbestimmungen vom an. Aussteller/Name:... Straße:... PLZ und Ort:... Telefon:... Fax:... Rechnung an (wenn Rechnungsempfänger und Aussteller nicht identisch): Ort/Datum Unterschrift/Stempel

4 SCHUH-ORDER-TAGE HANNOVER A U S M U S T E R U N G S B E S T I M M U N G E N 1. Veranstalter Die Musterschau wird von der GeDiNORD Gesellschaft für Dienstleistungen in Norddeutschland mbh (im folgenden Veranstalter genannt) veranstaltet. Dieser benennt die Ausstellungsleitung; diese ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, die Geschäftsführung des Veranstalters. Die Ausstellungsleitung wird in allen wichtigen Fragen von einem Beirat beraten. Der Beirat wird bei Bedarf aus dem Kreis der Aussteller, soweit diese Handelsvertreter CDH sind, gewählt. 2. Aussteller und Besucherkreis Als Aussteller werden nur Firmen zugelassen, die im Branchenbereich der Musterschau tätig sind und ihre Produkte nicht an Endverbraucher verkaufen. Das regionale Tätigkeitsfeld der Aussteller soll sich auf den Einzugsbereich der Veranstaltung beziehen. Die Musterschauen sind nicht allgemein zugänglich. Als Besucher kommen nur Wiederverkäufer in Betracht. 3. Anmeldung Die Anmeldung muß auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt erfolgen. Mit der Abgabe der Anmeldung werden die Ausmusterungsbestimmungen in vollem Umfange als verbindlich anerkannt. Dieses gilt auch für Beauftragte des Ausstellers. Unvollständig ausgefüllte Anmeldungen gelten als nicht erfolgt. Die schriftliche Anmeldung ist verbindlich. Sie kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe mit schriftlicher Zustimmung der Ausstellungsleitung rückgängig gemacht werden. In jedem Fall des Rücktritts ist dem Veranstalter ein Pauschalbetrag von EURO 150,-- zzgl. MwSt. zu erstatten, soweit nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Im Falle einer unvermeidbaren Terminverlegung bleibt die Anmeldung verbindlich, es sei denn, der Veranstalter hat die terminliche Verlegung zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, wenn der Veranstalter die Terminverlegung durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat oder wenn Dritte, deren Dienste sich der Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung bedient, vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Verträge nicht erfüllen. Der Veranstalter haftet maximal bis zur doppelten Höhe der Standmiete ausschließlich möglicher Nebenkosten. 4. Zulassung, Teilnehmerbestätigung, Standzuweisung Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern trifft allein die Ausstellungsleitung. Diese vergibt auch die Stände, in Absprache mit einem ggf. bestehenden Beirat. Sie behält sich das Recht vor, dem Aussteller in besonderen Fällen einen anderen Stand zuzuweisen, auch wenn bereits eine Standbestätigung erfolgt ist. Ist die Ausstellungsleitung aus von dem Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, einen bereits zugesagten Stand zur Verfügung zu stellen, so ist der Aussteller zum Rücktritt berechtigt. Er hat jedoch lediglich Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Betrages. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht. Ist die Ausstellungsleitung aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht in der Lage, den zugesagten Stand oder einen Ersatzstand zur Verfügung zu stellen, so haftet sie analog Ziffer 3 letzter Absatz.

5 Untervermietung, Austausch von Standplätzen oder Werbung für Firmen, die nicht im Ausstellungskatalog als Aussteller oder vertretene Firma aufgeführt sind, sind nicht gestattet. Standansprüche können nicht übertragen werden, Konkurrenzvorschriften können in keinem Fall als Bedingung anerkannt werden. Sie werden nur als Platzwünsche betrachtet. Es dürfen nur solche Waren ausgestellt werden, die zum Sortiment der Branche gehören. Auch nach Zulassung des Ausstellers können Waren, die nicht dem Rahmen der Ausstellung entsprechen, zurückgewiesen werden. 5. Standmieten und Zahlungsbedingungen Die Standmieten und mögliche Nebenkosten gelten vorbehaltlich konstanter Preise der Vertragspartner, deren sich der Veranstalter zur Durchführung bedient (wie z.b. Hallenvermieter, Messebaufirmen usw.). Ergibt sich eine unvorhersehbare Kostensteigerung, so kann der Veranstalter eine Nachberechnung gegenüber dem Aussteller vornehmen. Die Ausstellungsleitung behält sich vor, Aussteller, deren Zahlung nicht rechtzeitig eingeht, nicht zuzulassen. Bis dahin entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt. Aussteller, die bei einer früheren Musterschau des Veranstalters nicht oder nicht fristgerecht gezahlt haben, können von zukünftigen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. 6. Ausstellungsablauf Jeder Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der Öffnungszeiten besetzt zu halten. Während dieser Zeit ist der Auf- und Abbau der Stände nicht gestattet. Bei Verstößen ist eine Vertragsstrafe in Höhe einer Standmiete zu zahlen. Jede aufdringliche Anpreisung, sowie die Verwendung von Lautsprechern, Musikgeräten o.ä. ist nicht gestattet. Das Anbringen von Warenmustern oder Reklame- und Hinweisschildern außerhalb des Standes ist grundsätzlich nicht zulässig. Ebenso ist jede Werbung, die gegen die guten Sitten oder gesetzliche Vorschriften verstößt, unzulässig. Das Fotografieren eines anderen als des eigenen Standes ist nur mit Erlaubnis des anderen Standinhabers gestattet. Gewerbliches Fotografieren bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausmusterungsleitung. Privatverkäufe sind nicht gestattet. Die Standbegrenzung ist genau einzuhalten. Ständer o.ä. dürfen nicht in Gänge hineinragen. Das Aufstellen von Stühlen in Gängen ist untersagt. Für die Sicherung der Standaufbauten ist der Standinhaber verantwortlich, soweit nicht der Veranstalter oder von diesem beauftragte Dritte den Standaufbau vornehmen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift haftet der Standinhaber für alle entstehenden Schäden. Wurden Stände vom Veranstalter gestellt, so ist vom Standinhaber darauf zu achten, daß keine, insbesondere die Standsicherheit, beeinträchtigenden Veränderungen vorgenommen werden. Die genauen Termine für die Auf- und Abbauarbeiten, die gesondert bekanntgegeben werden, sind einzuhalten. Die Eingänge für die Warenlieferung sind schnellstens nach dem Entladen der Ware freizumachen. Dieses gilt sinngemäß auch für den Abtransport. Das Befahren der Veranstaltungsräume mit Kraftfahrzeugen ist unzulässig. Die Stände sind nach dem Abbau besenrein zu verlassen. Stände, die bis zu einer Stunde vor Eröffnung der Musterschau nicht belegt sind, können vom Veranstalter anderweitig vergeben werden. Der säumige Aussteller kann weder Schadenersatzansprüche noch Ansprüche auf Rückerstattung der Standmiete und der Nebenkosten geltend machen. 7. Katalog/Ausstellerverzeichnis Für die Eintragung in das Ausstellerverzeichnis ist das hierfür vorgesehene Formblatt zu verwenden. Bei Aufzählung der vertretenen Firmen und der von diesen hergestellten oder vertriebenen Waren dürfen nur die Artikel genannt werden, für die der Aussteller tatsächlich die Vertretung innehat.

6 Der Veranstalter kann mit der Erstellung des Katalogs Dritte beauftragen. Dieses ist in der Anmeldung zu vermerken. Er kann auch vorsehen, daß die gesamte Korrespondenz hinsichtlich der Katalogeintragungen mit dem von ihm beauftragten Dritten geführt wird. Ebenso kann auch vorgesehen sein, daß Verträge direkt zwischen dem Aussteller und dem Dritten abgeschlossen werden. Dieses ergibt sich ggf. aus dem Anmeldebedingungen. Für Druckfehler, unrichtige Plazierung, lücken- und fehlerhafte Abdrucke, die der Katalog aufweist, haftet der Veranstalter nur analog Ziffer 3 letzter Absatz. Ist ein Dritter mit der Erstellung des Katalogs beauftragt und kommen insoweit Verträge zwischen dem Aussteller und dem Dritten direkt zustande, so haftet der Veranstalter für dadurch entstandene Schäden nicht. Die in der Kundenkartei der jeweiligen Veranstaltung erfaßten Firmen und die Aussteller erhalten vor Beginn jeder Ausstellung einen Katalog/Ausstellerverzeichnis. Die Aussteller sind verpflichtet, termingerecht das zur Erstellung der Kundenkartei erforderliche Adressenmaterial der Ausstellungsleitung zur Verfügung zu stellen. 8. Haftung Soweit nicht an anderer Stelle der Ausmusterungsbedingungen abweichend geregelt, haftet der Veranstalter oder jeder in seinem Auftrag handelnde Dritte nur für vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführte Schäden Dritter. In gleichem Umfang ist eine deliktische Haftung ausgeschlossen. Muß die Veranstaltung in Folge höherer Gewalt abgesagt oder geschlossen werden, steht den Ausstellern kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Eine Haftung für eingebrachte Gegenstände jeglicher Art wegen Verlust, Beschädigungen o.ä. dieser Gegenstände wird nicht übernommen. Dieses gilt auch, sofern der Veranstalter Wachpersonal einsetzt. Eine pauschale Versicherung gegen Diebstahl, Feuer o.ä. wird vom Veranstalter nicht abgeschlossen. Die vom Veranstalter abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckt keine Schäden, die sich Aussteller oder von diesen beschäftigte Personen gegenseitig oder Dritten zufügen. 9. Ordnungsvorschriften Bei der Ausgestaltung der einzelnen Stände sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen, hierauf beruhende Weisungen der Ausstellungsleitung, des Eigentümers der Ausstellungsräume oder eines entsprechenden Beauftragten oder der Ordnungsbehörden zu beachten. Insbesondere dürfen zur Dekoration nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Eine Bescheinigung über die Imprägnierung nach den geltenden DIN-Vorschriften, die nicht älter als ein Jahr sein darf, ist auf Verlangen vorzulegen. Auch die übrigen feuerpolizeilichen Vorschriften müssen unbedingt eingehalten werden. Feuerlöscher, Hydranten und sonstige Sicherheitseinrichtungen sowie entsprechende Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt oder überbaut werden. Fluchtwege sind von allen Gegenständen freizuhalten. Verpackungsmaterial darf nicht innerhalb der Ausstellungsräume gelagert werden. Durchgehend geschlossene Standabdeckungen dürfen nur angebracht werden, wenn sie aus wasserdurchlässigen und flammsicher imprägnierten Stoffbespannungen bestehen. Für die Installation von Elektroanlagen und -anschlüssen o.ä. sind ausschließlich die von der Ausstellungsleitung beauftragten Firmen zuständig. Bei der Anmeldung ist der Gesamtanschlußwert in kw anzugeben, damit Kurzschlüsse vermieden werden können. Keinesfalls darf der angegebene Wert überschritten werden. Über die Grundinstallation hinausgehende Elektroinstallation dürfen nur über die von der Ausstellungsleitung beauftragten Firmen vorgenommen werden und sind mit der Ausstellungsleitung zuvor schriftlich abzustimmen. Die Kosten hierfür werden von der Vertragsfirma unmittelbar gegenüber dem Aussteller berechnet und sind sofort zu zahlen. Es gelten die üblichen Sicherheitsbestimmungen. Der Standinhaber haftet auch für Schäden, die durch die Nichtabschaltung der Elektroeinrichtungen nach Verlassen des Standes entstehen.

7 Der Veranstalter behält sich vor, auf die Einschaltung von Vertragsfirmen zur Installation von Elektroanlagen usw. zu verzichten. In diesen Fällen sorgen die Standinhaber selber für die Verlegung der entsprechenden Anlagen. 10. Hausrecht Die Ausstellungsleitung oder von ihr hiermit Beauftragte üben in den Ausstellungsräumen das Hausrecht aus. Mit der Anmeldung unterwirft sich der Aussteller mit seinen Mitarbeitern den allgemeinen oder für den Einzelfall bestehenden oder noch ergehenden Anordnungen. 11. Gewerbeordnung Nach 105 b Abs. 2 Gewerbeordnung ist die Beschäftigung von Angestellten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Ausnahmegenehmigungen sind vom Aussteller bei dem für seinen Betriebssitz zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu beantragen. 12. Sonstiges a) Betreten der Ausstellung: Der Veranstalter organisiert eine Einlaßkontrolle. Soweit in den Anmeldeunterlagen darauf hingewiesen wird, müssen sich die Standinhaber und deren Mitarbeiter beim Betreten der Ausstellungsräume ausweisen. Entsprechende Ausweise werden in der vom Aussteller gewünschten angemessenen Zahl zur Verfügung gestellt. b) Verjährung Die Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus der Standvermietung und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Schlußtag der Veranstaltung ist. 13. Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenem Vertrag ist Hannover. Erfüllungsort ist Hannover; soweit jedoch einzelne Leistungen aus dem Vertrag nur am Ort der Ausstellung erbracht werden können, ist der Ausstellungsort Erfüllungsort. Nebenvereinbarungen und Nebenabsprachen außerhalb dieser Bedingungen und der Anmeldeunterlagen bestehen nicht. Sollten sie dennoch getroffen werden, sind sie zwischen den Vertragsparteien wechselseitig schriftlich zu bestätigen. Hannover, den

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