Auslandsreise-Krankenversicherung. Sicherheit auf Reisen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Auslandsreise-Krankenversicherung. Sicherheit auf Reisen"

Transkript

1 Auslandsreise-Krankenversicherung Sicherheit auf Reisen

2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif ARJ (AVB/ARJ) 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1. Die LVM Krankenversicherung bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall ersetzt sie dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Darüber hinaus gilt als Versicherungsfall a. die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen der Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, b. die medizinisch notwendige Behandlung wegen einer regelwidrig verlaufenden Schwangerschaft einschließlich Frühgeburt c. sowie der Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. Versicherte Personen sind alle im Versicherungsschein genannten Personen sowie im Rahmen einer Versicherung zum Familienbeitrag Familienangehörige im Sinne dieses Tarifs, sofern dem Versicherer benannt (vgl. 6 Abs. 1). 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, besonderen schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen Vorschriften. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Kein Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland und in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. 5. Aufnahmefähig sind Personen, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, können zu besonderen Bedingungen aufgenommen werden. 6. Der Versicherungsschutz besteht für alle Auslandsreisen während der Versicherungsdauer, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Verweildauer von 6 Wochen nicht übersteigt. Bei längerem Auslandsaufenthalt besteht Versicherungsschutz für die ersten 6 Wochen. Die Dauer des Versicherungsschutzes kann bei längeren Reisen auf bis zu 365 Tage ausgedehnt werden (vgl. 6). 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Einreise in das Ausland. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. a. Der Versicherungsvertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags durch die LVM Krankenversicherung zustande. Die Annahme des Antrags erfolgt durch Aushändigung des Versicherungsscheins durch den Vermittler. b. Der Beitrag ist mit Einzahlung beim Vermittler bezahlt. Er gilt ebenso zum Zeitpunkt der Übergabe des Antrags an den Vermittler als bezahlt, wenn das durch die Lastschriftermächtigung bezogene Konto Deckung aufweist. Der Beitrag gilt ferner zum Zeitpunkt der Absendung des Antrags an die LVM Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer als bezahlt, wenn der Antrag dort eingeht und das durch die Lastschriftermächtigung bezogene Konto Deckung aufweist. c. Der Versicherungsvertrag wird jeweils für die Dauer eines Versicherungsjahres abgeschlossen. Wird eine Lastschriftermächtigung erteilt, kann die jährliche Verlängerung vereinbart werden. Der Vertrag verlängert sich dann stillschweigend jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, sofern der Versicherungsnehmer oder die LVM- Krankenversicherung ihn nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres in Textform kündigt. d. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem Tage des Versicherungsbeginns und endet mit dem Ablauf des Monats des Versicherungsbeginns im Folgejahr. Bei stillschweigender Verlängerung des Vertrages beträgt die Dauer der folgenden Versicherungsjahre jeweils ein Jahr. 2. Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes bzw. mit Beendigung des Versicherungsvertrages. a. Als Beendigung des Auslandsaufenthaltes gilt die Grenzüberschreitung in das Inland bzw. die Beendigung des Rücktransportes. b. Muss eine im Ausland begonnene Behandlung im Zeitpunkt des Ablaufs des Versicherungsschutzes fortgesetzt werden, so verlängert sich die Leistungsdauer für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle, solange die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (Nachleistungsverpflichtung). 3 Umfang der Leistungspflicht 1. Die LVM Krankenversicherung erstattet Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung zu 100%. 2. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendige Behandlung bei Schwangerschaft und Frühgeburt gehören auch die Behandlungskosten für das frühgeborene Kind. 3. Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. 4. Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Nr. 3 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungspräparate, Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, sowie kosmetische Präparate. 5. Die LVM Krankenversicherung erstattet die Leihgebühr medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Hilfsmittel, soweit diese auf Grund eines während des Auslandsaufenthalts eingetretenen Versicherungsfalls erforderlich werden. Ist eine leihweise Überlassung nicht möglich, werden die Aufwendungen für den Erwerb dieser Hilfsmittel zur Gewährleistung einer vorübergehenden Versorgung für die Dauer des Auslandsaufenthalts in einfacher Ausführung erstattet. Aufwendungen für Sehhilfen und Hörgeräte sind nicht erstattungsfähig. 6. Die LVM Krankenversicherung leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die in der Bundesrepublik Deutschland oder im Aufenthaltsland von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 7. Die LVM Krankenversicherung erstattet Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus oder Arzt. Erweist sich das zunächst aufgesuchte Krankenhaus als nicht geeignet, werden auch die Transportkosten für die Verlegung aus medizinischen Gründen in ein anderes geeignetes Krankenhaus erstattet. 8. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden arbeiten und Krankengeschichten führen. 9. Werden die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung von einem anderen Kostenträger teilweise übernommen, so zahlt die LVM Krankenversicherung neben den verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten ein Krankenhaustagegeld. Das Krankenhaustagegeld errechnet sich wie folgt: Höhe der Kostenbeteiligung geteilt durch die Anzahl der Tage der stationären Behandlung - höchstens 30 täglich. Anstelle jeglicher Kostenerstattung kann ein Krankenhaustagegeld von 30 pro Tag gewählt werden. 10. Die LVM Krankenversicherung erstattet Aufwendungen für a. schmerzstillende Zahnbehandlungen, b. notwendige Füllungen und provisorischen Zahnersatz, jeweils in einfacher Ausführung, sowie c. Reparaturen von Prothesen. 11. Die LVM Krankenversicherung ersetzt die Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland zu 100 %, wenn er medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist. Ein Rücktransport ist medizinisch notwendig, wenn am Aufenthaltsort oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Er gilt ferner als medizinisch notwendig, wenn auf Grund ärztlicher Prognose nach Art und Schwere der Erkrankung eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einen Zeitraum von 2 Wochen übersteigen würde oder die von der LVM Krankenversicherung zu übernehmenden Kosten der Heilbehandlung im Ausland unter Berücksichtigung der ärztlichen Prognose voraussichtlich die Kosten des Rücktransports übersteigen würden. Wird die rückzutransportierende Person durch die mitversicherte Person bzw. eine der mitversicherten Personen bei

3 dem Rücktransport begleitet, so werden die hierdurch bei dem Rücktransport entstehenden Mehrkosten übernommen. Als mitversichert gilt eine Person, wenn sie bei der LVM-Versicherungsgruppe nach einem Tarif mit Anspruch auf Krankenrücktransport aus dem Ausland versichert ist. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten sind auf die Ersatzleistung jeweils anzurechnen. 12. Beim Tode der versicherten Person werden die Kosten der Bestattung im Ausland oder der Überführung an deren letzten ständigen Wohnsitz erstattet. 4 Einschränkungen der Leistungspflicht 1. Keine Leistungspflicht besteht a. für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Auslandsaufenthalt war, unbeschadet der Regelung in 2 Nr. 2 b; b. für Versicherungsfälle, deren Eintritt während der Reise für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person auf Grund ärztlicher Diagnose bereits bei Reiseantritt bzw. Beantragung der zeitlichen Erweiterung des Versicherungsschutzes fest stand. Dies gilt nicht, wenn die Reise bzw. die zeitliche Erweiterung des Versicherungsschutzes wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; c. für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht worden sind. Kriegsereignisse gelten als vorhersehbar, wenn das Auswärtige Amt vor Reiseantritt eine entsprechende Reisewarnung ausgesprochen hat; d. für auf Vorsatz oder Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen; e. für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen; f. für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort, es sei denn, dass durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird; g. für Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; h. für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung; i. für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung. 2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann die LVM Krankenversicherung ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. 3. Kann für den Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag oder gegenüber der GKV beansprucht werden, gehen die Ansprüche des anderweitigen Vertrags den Ansprüchen aus diesem Vertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Wird jedoch der Versicherungsfall zuerst der LVM Krankenversicherung gemeldet, leistet diese abweichend zu Satz 1 und 2 im tariflichen Umfang und wird sich zwecks Kostenerstattung direkt an den anderen Versicherer bzw. die GKV wenden. Die LVM Krankenversicherung wird auf Antrag des Versicherungsnehmers auf die Geltendmachung der Kostenerstattung verzichten, soweit er nachweist, dass ihm hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. 5 Auszahlung der Versicherungsleistungen 1. Die LVM Krankenversicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum der LVM Krankenversicherung. Die Rechnungen sind im Original einzureichen. Sie müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen), die Angabe der einzelnen Leistungen des Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten enthalten. Aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Für andere Leistungen sind die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Hat sich ein anderer Kostenträger an den Kosten beteiligt, genügen Zweitschriften, auf denen der andere Kostenträger den Erstattungsbetrag vermerkt hat. 2. Für die Erstattung der Rücktransportkosten gemäß 3 Nr. 10 ist eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit und die ärztliche Anordnung des Rücktransportes vorzulegen. 3. Für die Erstattung von Überführungs- oder Bestattungskosten im Ausland gemäß 3 Nr. 11 sind neben den Kostenbelegen eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache und eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. 4. Die LVM Krankenversicherung ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistung benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer Leistung verlangen. 5. Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. 6. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 6 Beitragszahlung 1. Der Beitrag beträgt im ersten Versicherungsjahr - 11,00 für Personen, die zum Beginn des Versicherungsjahres das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 22,00 für Personen, die zum Beginn des Versicherungsjahres das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 22,00 für Familien (Familienbeitrag). Ab dem zweiten Versicherungsjahr beträgt der Beitrag - 9,00 für Personen, die zum Beginn des Versicherungsjahres das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 18,00 für Personen, die zum Beginn des Versicherungsjahres das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 18,00 für Familien (Familienbeitrag). Soll bei Reisen über 6 Wochen der Versicherungsschutz verlängert werden, so beträgt der Beitrag für Personen, die zu Beginn der Reise das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 1,50 pro Tag ab dem 43. Tag der Reise, für Personen, die zu Beginn der Reise das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 4,50 pro Tag ab dem 43. Tag der Reise. Zur Familie im Sinne dieses Tarifs zählen - sofern im gemeinsamen Haushalt lebend - der Versicherungsnehmer und sein Ehepartner bzw. nichtehelicher Lebenspartner, soweit sie zu Beginn des Versicherungsjahres das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Kinder, soweit sie zu Beginn des Versicherungsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erstbeitrag ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags zu zahlen. Bei stillschweigender Verlängerung des Vertrags werden die Folgebeiträge jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres fällig. 2. Nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet, ist der für dieses Alter vorgesehene Beitrag nach Tarif ARJ zu entrichten. Nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem für eine versicherte Person eine der Voraussetzungen für den Familienbeitrag entfällt, ist der für diese Person vorgesehene Einzelbeitrag nach Tarif ARJ zu entrichten. 3. Für Rückläufer beim Lastschriftverfahren werden die entstandenen Kosten verlangt. 4. Als Mahnkosten wird 1 berechnet. 7 Obliegenheiten Die LVM Krankenversicherung ist mit der in 28 Abs. 2 bis 4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der nachstehenden Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. 1. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. 5 Nr. 4) haben auf Verlangen der LVM Krankenversicherung jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht der LVM Krankenversicherung und ihres Umfanges erforderlich ist. 2. Auf Verlangen ist der LVM Krankenversicherung die Befugnis zu erteilen, alle zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht der LVM Krankenversicherung und ihres Umfanges notwendigen Auskünfte bei Ärzten und Krankenanstalten aller Art einzuholen; diese sind gleichzeitig von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Alternativ kann der Versicherungsnehmer diese Auskünfte einholen und an die LVM Krankenversicherung weiterleiten. 3. Auf Verlangen der LVM Krankenversicherung ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von der LVM Krankenversicherung beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. 4. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind vom Versicherungsnehmer auf Verlangen der LVM Krankenversicherung nachzuweisen.

4 8 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß 86 Versicherungsvertragsgesetz, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an die LVM Krankenversicherung schriftlich abzutreten. Gibt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung der LVM Krankenversicherung auf, so wird diese insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als sie aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. 2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 9 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der LVM Krankenversicherung bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist. 10 Geltendes Recht und Gerichtsstand 1. Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand für Klagen gegen die LVM Krankenversicherung ist das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder das Gericht am Sitz des Versicherers. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 11 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Tarif ARJ Kann der Vertrag wegen geänderter Verhältnisse, z. B. wegen steigender Heilbehandlungs- oder Rücktransportkosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme von Leistungen auf Grund einer Änderung des Reiseverhaltens, nicht mehr zu den gleichen Bedingungen bzw. Beiträgen fortgeführt werden, kann die LVM Krankenversicherung zur Vermeidung einer Kündigung gemäß 2 Nr. 1c Satz 3 die Bedingungen bzw. Beiträge zum nächsten Kündigungstermin, d.h. dem Ende des Versicherungsjahres unter Beachtung der Vorschrift des 315 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ändern. Eine Änderung bedarf einer schriftlichen Mitteilung an den Versicherungsnehmer unter Einhaltung der gleichen Frist von einem Monat, mit der auch eine Kündigung möglich wäre. Macht die LVM Krankenversicherung von ihrem Änderungsrecht Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen Person(en) oder auch insgesamt bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, 28 Abs. 2 bis 4) (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, 315 Abs. 1) Soll die Leistung durch einen der beiden Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Datenschutzklauseln Der Versicherer kann im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Verband der privaten Krankenversicherung e.v., Köln, zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermitteln. Diese Einwilligung gilt auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-)Verträgen und bei künftigen Anträgen. Die Versicherer der LVM Versicherungsgruppe können ferner, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten dient, allgemeine Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an ihre Vertreter weitergeben. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden, an Vertreter dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Der/die Vermittler darf/dürfen die Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen. Dies gilt nur, wenn die Möglichkeit bestand, in zumutbarer Weise vom Inhalt des vom Versicherer bereitgehaltenen Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. Nur für Versicherte der hkk: Um die Voraussetzungen für die Gewährung von hkk-sonderkonditionen überprüfen und diesen Antrag bearbeiten zu können sowie eine bedarfsgerechte Information der hkk-versicherten zu gewährleisten, erfolgt zwischen der hkk und der LVM Krankenversicherung ein Austausch und eine Speicherung der personenbezogenen Stammdaten, der Krankenversicherungsnummer sowie von Angaben zum Bestehen und zur Beendigung der Versicherung bei der hkk bzw. zum beantragten und bestehenden Versicherungsschutz bei der LVM Krankenversicherung. Hierzu findet ein fortlaufender, monatlicher Datenabgleich zwischen der hkk und der LVM Krankenversicherung statt. Ihre Einwilligung in diese Datenerhebung und -verarbeitung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Sie ist aber Bedingung für die Gewährung der hkk-sonderkonditionen. Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde Adresse des Ombudsmannes für die private Krankenversicherung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht PKV-Ombudsmann Graurheindorfer Str. 108, Bonn Kronenstraße 13, Berlin Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Adresse des gesetzlichen Sicherungsfonds Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, Köln Ihr Vertragspartner ist Die LVM Krankenversicherungs-AG, Kolde-Ring 21, Münster, Tel (0251) , Fax (0251) Internet: info@lvm.de Aufsichtsratsvorsitzender: Jochen Borchert Vorstand: Jochen Herwig, Vorsitzender; Ulrich Greim-Kuczewski, Dr. Volker Heinke, Klaus Michel, Werner Schmidt Sitz der Gesellschaft: Münster. Registergericht: Amtsgericht Münster, HR B Wir sind Erstversicherer im Bereich der Krankenversicherung.

5 Schadenanzeige An LVM Krankenversicherungs-AG Leistungsabteilung Kolde-Ring Münster Auslandsreise-Krankenversicherung VS-Nr. Reisebeginn Name des Versicherungsnehmers PLZ/Ort Straße Telefon Name der behandelten Person[en] Bitte beachten Sie die 4, 5 und 7 AVB/ARJ. Bei welchem Unternehmen ist die behandelte Person in Deutschland privat oder gesetzlich krankenversichert? Name/Anschrift: Versicherungs-Nr. Reichen Sie die Belege bitte erst dort ein und anschließend mit den Erstattungsunterlagen bei der LVM Krankenversicherungs-AG. Bei Unfällen bitte Unfall-Schadenanzeige anfordern. Die Rechnungen müssen beinhalten: Name der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit (Diagnose), die einzelnen Leistungen des Heilbehandlers und die Behandlungsdaten. Folgende Originalrechnungen Betrag/ Land habe ich beigefügt: Währung Erläuterung der Erkrankung und Behandlungsmaßnahmen Die vorstehenden Angaben sind nach bestem Wissen wahrheitsgemäß gemacht worden. Ich nehme davon Kenntnis, dass unwahre Angaben den Verlust des Versicherungsanspruches zur Folge haben können. Ort, Datum Unterschrift

6 Auslandsreise-Krankenversicherung Sind Sie schon LVM-Kunde? VS-Nr. Nein ja, dann bitte eine VS-Nr. angeben Herr Frau Firma Telefon-Nr Name/Vorname des Versicherungsnehmers (1. versicherte Person) PZ VM-Nr. UV-Nr. Geburtsdatum Straße/Nummer Postleitzahl Ort Weitere versicherte Personen, Name, Vorname 2 3 Geburtsdatum Versicherungsschein Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung AVB/ARJ. Wir weisen insbesondere auf die Datenschutzklauseln hin. LVM Krankenversicherungs-AG Herwig Michel W 1151 (04/2012) Original für LVM, 1. Durchschrift für VM, 2. Durchschrift für Versicherungsnehmer. 8 Besteht für alle Personen Krankenversicherungsschutz in Deutschland? Ja Nein. Falls nein, ist insoweit eine Auslandsreise-Krankenversicherung nicht möglich. Gewünschter Versicherungsschutz Versicherungsbeginn VS-Nr. Jahrespolice Für alle Reisen bis 6 Wochen Dauer im Versicherungsjahr. Der Vertrag endet zum Ablauf des 1. Versicherungsjahres, wenn nicht nachfolgend eine Lastschriftermächtigung erteilt wird. Der im 2. Versicherungsjahr zu zahlende Beitrag reduziert sich von je 11,- auf 9,-, bzw. von je 22,- auf 18,-. Ich will den Beitragsvorteil ab dem 2. Versicherungsjahr. Ziehen Sie bis auf Widerruf den Erst- und die Folgebeiträge ein: Bankleitzahl Kontonummer Geldinstitut Ort, Datum Unterschrift des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers Wurde vorstehend die Lastschriftermächtigung erteilt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Hinweis: Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Beitrag für das erste Versicherungsjahr gezahlt ist. Bitte beachten Sie die Regelung bei Lastschriftermächtigung in 2 Nr. 1b bei der AVB/ARJ. Beitragsberechnung für das erste Versicherungsjahr Personen bis 59 Jahre 11,- x Personen = Erstjahresbeitrag Personen von Jahre 22,- x Personen = Erstjahresbeitrag Familien 22,- Erstjahresbeitrag Zur Familie im Sinne dieses Tarifs zählen - sofern im gemeinsamen Haushalt lebend und dem Versicherer benannt - der Versicherungsnehmer und sein Ehe- bzw. Lebenspartner (jeweils bis 59 Jahre) und deren Kinder (bis 17 Jahre). Für Vertragsabschlüsse bis zum Quittung (nur für Jahrespolicen ohne Lastschriftermächtigung, die Jahrespolice endet zum Ablauf des 1. Versicherungsjahres) Gesamtbeitrag Den Gesamtbeitrag habe ich erhalten. Ort, Datum Unterschrift der Vertrauensfrau, des Vertrauensmannes

7 Sicherheit auf Reisen - weltweit Mit der LVM-Auslandsreisekrankenversicherung sind Sie im Ausland Erster Klasse versichert. Erstattungsfähig sind die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen im Ausland eingetretener Krankheiten und Unfälle: Ärztliche Behandlung Volle Kostenerstattung bei ambulanter Heilbehandlung durch einen Arzt Ihrer Wahl. Krankenhausaufenthalt Volle Kostenerstattung bei stationärer Heilbehandlung. Zahnbehandlung Kostenerstattung bei schmerzstillender Zahnbehandlung, notwendigen Füllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Prothesen. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel Kostenerstattung ärztlich verordneter Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Hilfsmittel. Krankentransport Volle Kostenerstattung bei medizinisch notwendigem Transport zum nächsterreichbaren Krankenhaus oder Arzt. Krankenrücktransport Volle Kostenerstattung bei medizinisch notwendigem Rücktransport aus dem Ausland, auch für eine mitversicherte Begleitperson. Überführung/Bestattung Übernahme der Bestattungskosten im Ausland oder der Überführungskosten. Es gelten die umseitig abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB/ARJ). Den genauen Umfang der Leistungspflicht finden Sie dort in 3, was nicht versichert ist, in 4 der AVB/ARJ. Bitte bewahren Sie den Versic her ung s schein und diesen Prospekt sorgfältig auf. Für die Erstattung von Krank heits kosten senden Sie die ausgefüllte Schadensanzeige mit den Originalrechnungen an die LVM Krankenversicherungs-AG. Im Leistungsfall Tag und Nacht schnelle Hilfe! In dringenden Fällen ist die LVM Versicherung unter Telefon immer für Sie erreichbar. LVM Krankenversicherungs-AG Kolde-Ring 21, Münster Oder rufen Sie uns an: Zentrale Kundenbetreuung Mo. Fr. von Uhr kostenfrei: W 1151 (04/2012)

8 Produktinformationsblatt für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB/ARJ) 1. Was umfasst Ihr gewünschter Versicherungsschutz? Eine Beschreibung Ihres Versicherungsschutzes finden Sie auf der Rückseite dieses Prospekts. 2. Wann müssen Sie Ihren Beitrag bezahlen? Versicherungsschutz kann nur beginnen, wenn der Beitrag für das erste Versicherungsjahr gezahlt ist. Bitte beachten Sie die Regelung bei Lastschriftermächtigung in 2 Nr. 1b der AVB/ARJ. Bei Rücklastschrift eines Beitrags gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz; außerdem können wir den Vertrag kündigen. Wenn keine Lastschriftermächtigung erteilt wird, endet der Vertrag zum Ende des ersten Versicherungsjahres. 3. Was ist nicht versichert? Wenn Sie nur deswegen ins Ausland reisen, um sich dort behandeln zu lassen, ist diese Behandlung nicht versichert (Beispiel: Check-up in den USA, Hüftgelenksersatz in der Schweiz). Das Gleiche gilt, wenn schon vor Beginn der Reise feststeht, dass eine Behandlung notwendig wird. Bricht während eines Urlaubs ein Zahn ab, leisten wir nur für die schmerzstillende Behandlung, nicht jedoch für einen Zahnersatz oder ein Implantat. Geht im Urlaub eine Brille kaputt, leisten wir keinen Ersatz für eine neue Brille. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Leistungseinschränkungen entnehmen Sie bitte 4 der AVB/ARJ. 4. Welche Pflichten haben Sie und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? bei Vertragsabschluss Vor Versicherungsbeginn müssen Sie den Beitrag zahlen oder uns eine Lastschriftermächtigung erteilen. Das angegebene Konto muss ausreichend gedeckt sein. während der Vertragslaufzeit Auch für die Folgebeiträge muss das angegebene Konto ausreichend gedeckt sein. Im Rahmen der Familienversicherung sind uns alle neu hinzukommenden Familienmitglieder zu melden. im Versicherungsfall Ist der Versicherungsfall eingetreten, haben Sie zum Beispiel auf Anfrage jede Auskunft zu erteilen, die wir zur Prüfung unsere Leistungspflicht benötigen. Einzelheiten zu Folgen der Nichtbeachtung entnehmen Sie bitte den 7 und 8 der AVB/ARJ. Beachten Sie Ihre Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Folgen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. 5. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Einreise in das Ausland. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Einzelheiten zu Beginn und Ende des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte 2 der AVB/ARJ. 6. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne Personen beschränkt werden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte 2 der AVB/ARJ. W 1151 (04/2011) Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung

Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene

Mehr

Versicherungsmakler Wilfried Schöler Postfach 1440 69497 Hemsbach Telefon: 06201 / 846250 Telefax: 06201 / 8462550

Versicherungsmakler Wilfried Schöler Postfach 1440 69497 Hemsbach Telefon: 06201 / 846250 Telefax: 06201 / 8462550 Versicherungsmakler Wilfried Schöler*Postfach 1440*69497 Hemsbach Herrn Max Mustermann Versicherungsmakler Wilfried Schöler Postfach 1440 69497 Hemsbach Telefon: 06201 / 846250 Telefax: 06201 / 8462550

Mehr

Versicherungskonditionen im Rahmen des Projektes let s go! BITTE BEACHTEN: Alle Versicherungsfälle sind zunächst umgehend der LGH zu melden!!!

Versicherungskonditionen im Rahmen des Projektes let s go! BITTE BEACHTEN: Alle Versicherungsfälle sind zunächst umgehend der LGH zu melden!!! Versicherungskonditionen im Rahmen des Projektes let s go! BITTE BEACHTEN: Alle Versicherungsfälle sind zunächst umgehend der LGH zu melden!!! Inhalt... Seite Allgemeine Informationen...2 Krankenversicherung

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaa1

Produktinformationsblatt Tarif vitaa1 Produktinformationsblatt Tarif vitaa1 T485 03.11 7533 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Damit Sie einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung bekommen, bedienen Sie sich

Mehr

ARAG Zahn-Zusatzversicherung

ARAG Zahn-Zusatzversicherung ARAG Zahn-Zusatzversicherung Informationsblätter zu den Tarifen Dent70, Dent90, Dent90+ und Dent100 Stand 01.2018 A 899 Stand 1.2018 Inhalt Informationsblätter zu Versicherungsprodukten Tarif Dent70...

Mehr

FÜR VERSICHERTE DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV)

FÜR VERSICHERTE DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Zahn Tarif KDBE FÜR VERSICHERTE DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV) Sehr geehrter Versicherungsnehmer, diese

Mehr

Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Barmenia Krankenversicherung a. G. Deutschland Reise-Krankenversicherung Mit diesem Informationsblatt erhalten Sie einen Überblick

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ReisekrankenVersicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ReisekrankenVersicherung Ausgabe 03/2016 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ReisekrankenVersicherung Einzelschutz (Tarif 501) Familienschutz (Tarif 502) Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des

Mehr

Tarife KB, KBVV, SZ für Beihilfeberechtigte des Landes Bremen

Tarife KB, KBVV, SZ für Beihilfeberechtigte des Landes Bremen Z IELGRUPPE Durch Kombination geeigneter Stufen der Tarife KB, KBVV und SZ kann Personen mit Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundeslandes Bremen eine bedarfsgerechte Ergänzungsabsicherung

Mehr

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Stand 2009 Seite 1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2 3. Beitrag 2 4. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Auslandskrankenversicherung. Fragebogen für Versicherungsnehmer

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Auslandskrankenversicherung. Fragebogen für Versicherungsnehmer DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Meldeformular Auslandskrankenversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Auslandskrankenversicherung. Fragebogen für Versicherungsnehmer

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Auslandskrankenversicherung. Fragebogen für Versicherungsnehmer DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Meldeformular Auslandskrankenversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif HMR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz. Fragebogen für Versicherungsnehmer

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz. Fragebogen für Versicherungsnehmer DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den G KombiMed Tarif HMR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Unfallversicherung

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Unfallversicherung DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Unfallversicherung Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine schnelle Bearbeitung des Versicherungsfalles ist nur möglich,

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 02. Februar 2015 Darstellung für eine Risikoversicherung mit Umtauschrecht nach Tarif RU (Tarifwerk

Mehr

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten HanseMerkur Krankenversicherung AG Deutschland HRB Hamburg 101967 Tarif EZ Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen

Mehr

Schadenanzeige zum Auslandsschutz

Schadenanzeige zum Auslandsschutz Ihre Mitglieds-Nummer: Schadenanzeige zum Auslandsschutz Sehr geehrtes Mitglied, Sie mussten sich im Ausland ärztlich behandeln lassen. Zur zügigen Bearbeitung Ihres Schadenfalles füllen Sie bitte die

Mehr

Im Krankenhaus erstatten wir 100 Prozent der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen.

Im Krankenhaus erstatten wir 100 Prozent der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen. Produktinformationsblatt - Tarif EL Bonus-U - für Max Muster, geb. 02.01.1972, Vers.-Beginn 01.02.2016 Produktinformationsblatt zur Krankenversicherung - Tarifgeneration Unisex Tarif EL Bonus-U Mit dieser

Mehr

A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife AGL BA Basic und AGL BA Profi)

A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife AGL BA Basic und AGL BA Profi) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für ausländische Gäste VB-KV 2013 (AGL BA)

Mehr

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung als Ergänzung der gesetzlichen Krankenversicherung

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung als Ergänzung der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherung Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung als Ergänzung der gesetzlichen Krankenversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen Version 01.2008 In diesem Druckstück: Teil I CSS-Grundbedingungen

Mehr

Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK-90j).

Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK-90j). Auslandsreise-Krankenversicherung - Tarif GAKD1-90j Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK-90j). 1. Wer ist versichert?

Mehr

Pflegemonatsgeldversicherung

Pflegemonatsgeldversicherung Pflegemonatsgeldversicherung Kurzübersicht Nachfolgende Kurzübersicht gibt einen groben Überblick über den Versicherungsschutz des Tarifs EPM Pflegemonatsgeld in gestaffelter Höhe - 10 % des vereinbarten

Mehr

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Private Krankenversicherung HanseMerkur Krankenversicherung AG Deutschland HRB Hamburg 101967 Tarif EZ Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz nach

Mehr

Produktinformationsblatt ( 4 VVG-InfoV)

Produktinformationsblatt ( 4 VVG-InfoV) Produktinformationsblatt ( 4 VVG-InfoV) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht

Mehr

Produktinformationsblatt Visum Plus für den ausländischen Gast für Aufenthalte bis zu 365 Tagen

Produktinformationsblatt Visum Plus für den ausländischen Gast für Aufenthalte bis zu 365 Tagen Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt.

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz. Fragebogen für Versicherungsnehmer

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz. Fragebogen für Versicherungsnehmer DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung

Mehr

C Reisekranken-Versicherung

C Reisekranken-Versicherung C Reisekranken-Versicherung 1. Was ist versichert? 1.1 Sie sind während Ihrer Reise erkrankt oder haben einen Unfall erlitten? Dann erstatten wir die Kosten für: A) Heilbehandlungen im Ausland. B) Kranken-

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite 1. Seite

Inhaltsverzeichnis. Seite 1. Seite Seite 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (AVB/GEPV 2013) (Teil I Musterbedingungen 2013 und ) Inhaltsverzeichnis Seite Der Versicherungsschutz

Mehr

Produktinformationsblatt ReisePolice VISITOR

Produktinformationsblatt ReisePolice VISITOR Produktinformationsblatt ReisePolice VISITOR Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie

Mehr

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG FINANZATLAS Unternehmensgruppe Versicherngsmaklervertrag Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG zwischen Name des Kunden Adresse nachfolgend kurz Auftraggeber genannt und FINANZATLAS Unternehmensgruppe,

Mehr

Weltweit sicher unterwegs. TOURING ODER VOYAGE Die Krankenversicherungen für Auslandsreisen. Rund um die Uhr 24/7 T +352/25 3636-333 TOURING/VOYAGE_D

Weltweit sicher unterwegs. TOURING ODER VOYAGE Die Krankenversicherungen für Auslandsreisen. Rund um die Uhr 24/7 T +352/25 3636-333 TOURING/VOYAGE_D TOURING/VOYAGE_D Rund um die Uhr 24/7 T +352/25 3636-333 Weltweit sicher unterwegs TOURING ODER VOYAGE Die Krankenversicherungen für Auslandsreisen membre du Groupe Reisen Sie relaxt! Gesund bleiben gerade

Mehr

Widerrufsrecht. Widerrufsfolgen. Aufsichtsbehörde

Widerrufsrecht. Widerrufsfolgen. Aufsichtsbehörde Schülerkombischutz Sachschadenversicherung (AVB SA-S 2017) Produktinformationsblatt zur Sachschadenversicherung Die Versicherung bietet Aufwendungsersatz aus der Beschädigung und dem Zerstören von dem

Mehr

Produktinformationsblatt zur privaten Krankenversicherung

Produktinformationsblatt zur privaten Krankenversicherung Mit dem Produktinformationsblatt, den Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag und dem Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhalten Sie einen ersten Überblick über

Mehr

Tarife. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Tarife. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Süddeutsche Krankenversicherung a.g. Deutschland Tarife PG1D,PG2D,PG3D,PG4D,PG5D PZ Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVBAR 1997)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVBAR 1997) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVBAR 1997) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes...2 2 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes...2

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegetagegeldversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegetagegeldversicherung SIGNAL Krankenversicherung a. G. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegetagegeldversicherung Teil l Musterbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (MB/EPV2008) Teil

Mehr

Schadenanzeige Unfall

Schadenanzeige Unfall Schadenanzeige Unfall Bitte senden Sie uns dies vollständig ausgefüllte und unterschriebene Unfall-Anzeige und Schweigepflichtsentbindungserklärung innerhalb von 2 Wochen vollständig ausgefüllt und unterschrieben

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Name: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: Angaben zum Schadenereignis: Wodurch ist der Schaden entstanden? Feuer Explosion SturmHagel Leitungswasser Wann und wo ist der Schaden

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Zusatzversicherung nach Tarif URZ. Fassung Februar 2017

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Zusatzversicherung nach Tarif URZ. Fassung Februar 2017 Wesentliche Merkmale des Tarifs URZ. Versicherungsschutz für Urlaubsreisen ins Ausland von bis zu 8 Wochen Ambulante Heilbehandlung 100% Kostenerstattung für ambulante ärztliche Heilbehandlung 100% Kostenerstattung

Mehr

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG. zwischen

VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG. zwischen VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG ASP Consult GmbH Bochumer Landstr. 213 45276 Essen 1) Vertragsparteien / Vertragsgegenstand Der Ke beauftragt die ASP Consult GmbH, Bochumer Landstr. 213, 45276 Essen, vertreten

Mehr

Krankenzusatzversicherung. Informationsblatt zu arbeitnehmerfinanzierten

Krankenzusatzversicherung. Informationsblatt zu arbeitnehmerfinanzierten Krankenzusatzversicherung. Informationsblatt zu arbeitnehmerfinanzierten Versicherungsprodukten. Stand: Februar 2018 Inhaltsverzeichnis Informationsblatt zu arbeitnehmerfinanzierten Versicherungsprodukten

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Schadenanzeige Yacht-Haftpflicht. Versicherungsnehmer Vertragsnummer:

Schadenanzeige Yacht-Haftpflicht. Versicherungsnehmer Vertragsnummer: Versicherungsnehmer Vertragsnummer: Ein Vermittlungsangebot der Schadenanzeige Yacht-Haftpflicht Name, Vorname: Firma: Adresse: Geburtsdatum: Beruf: Telefon privat: Mobil: Telefon geschäftlich: Fax: E-Mail-Adresse:

Mehr

Schadenmeldung Haftpflicht

Schadenmeldung Haftpflicht Fax: +49 (0) 8104 / 8917-35 E-Mail: schaden@bernhard-assekuranz.com Stand 04/2014 Schadenmeldung Haftpflicht Name und Adresse des Versicherungsnehmers Verbund Offener Vers.-scheinnummer: 12.350.430/0099

Mehr

Krankheitskostenversicherung

Krankheitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Württembergische Krankenversicherung AG Deutschland Ergänzungsversicherung für Versicherte der GKV und der Freien Heilfürsorge ZahnKomfort

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte (AVB)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte (AVB) Tarif EH 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte (AVB) (Stand: 01.01.2014) Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif EH 2 Versicherungsschutz

Mehr

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT Ausgabe 2015 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT INHALT 1. Begriffe 2 1.1 Erwerbsunfähigkeit 2 1.2 Unfallausschluss 2 1.3 Massgebliches Erwerbseinkommen

Mehr

Schadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer,

Schadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung

Mehr

Schadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer,

Schadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung

Mehr

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015 Index I. Prämienzahlung 3 II. Anpassung des Prämiensatzes 3 III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 4 IV. Dauer des Versicherungsvertrages 4 V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages 4 VI.

Mehr

Grundversicherung mit tarifintegrierter Beitragsentlastungskomponente

Grundversicherung mit tarifintegrierter Beitragsentlastungskomponente Grundversicherung mit tarifintegrierter Beitragsentlastungskomponente BEK Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: ARAG Krankenversicherungs-AG Deutschland Produkt: Grundversicherung mit

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G)

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) G ERGÄNZUNGSTARIF EKV FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG LEISTUNGEN FÜR SEHHILFEN,

Mehr

Information zur Krankenversicherung der Studierenden

Information zur Krankenversicherung der Studierenden Information zur Krankenversicherung der Studierenden Gemäß 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung

Mehr

Unfall-Schadenanzeige

Unfall-Schadenanzeige WÜRZBURGER-VERSICHERUNGS-AG Bahnhofstraße 11 97070 Würzburg Unfall-Schadenanzeige Die Beantwortung aller Punkte ist unbedingt erforderlich. Versicherungsschein-Nr.: Schadennummer: 1. Versicherungsnehmer

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen Ausgabe 06/2016 Allgemeine Versicherungsbedingungen Tarif AKTIV CLASSIC Tarif 510 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Grundsätze 2 Leistungen des Versicherungsvertrages 3 Einschränkung der Leistungspflicht

Mehr

Auslandsreise- Krankenversicherung

Auslandsreise- Krankenversicherung Auslandsreise- Krankenversicherung Barmenia Versicherungen Barmenia Krankenversicherung a. G. Hauptverwaltung Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Tarif RK Inhaltsübersicht Seite Allgemeine Versicherungsbedingungen

Mehr

Maklervertrag. zwischen. Jahn & Partner Versicherungsmakler GmbH, Lechstraße 9, 86415 Mering - nachstehend Versicherungsmakler genannt - und ... ...

Maklervertrag. zwischen. Jahn & Partner Versicherungsmakler GmbH, Lechstraße 9, 86415 Mering - nachstehend Versicherungsmakler genannt - und ... ... Maklervertrag zwischen Jahn & Partner Versicherungsmakler GmbH, Lechstraße 9, 86415 Mering - nachstehend Versicherungsmakler genannt - und......... - nachstehend Auftraggeber genannt 1. Vertragsgegenstand

Mehr

Krankheitskostenversicherung

Krankheitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Württembergische Krankenversicherung AG Deutschland Zahnersatz-Zusatzversicherung für Versicherte in der GKV und im Basistarif ZGU30

Mehr

Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz)

Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz) Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen berechnete Risiko-Lebensversicherung

Mehr

Schadenanzeige zur Reisekranken-Versicherung. 1. Angaben zur erkrankten Person und zur Reise

Schadenanzeige zur Reisekranken-Versicherung. 1. Angaben zur erkrankten Person und zur Reise Schadenservice Telefon 0 40 30 37 60-0 c/o BGIC Bertil Grimme Insurance Claims GmbH Fax 0 40 30 37 60-20 Gänsemarkt 35 E-Mail ReiseSchutz@BGIC.de 20354 Hamburg Schadenanzeige zur Reisekranken-Versicherung

Mehr

BKK advita Mainzer Str Alzey

BKK advita Mainzer Str Alzey BKK advita Mainzer Str. 5 55232 Alzey Antrag auf Haushaltshilfe gemäß 24h oder 38 SGB V Persönliche Angaben Name, Vorname des Mitgliedes, Geburtsdatum Krankenversicherungsnummer Name, Vorname des Ehegatten

Mehr

Fragebogen Psychische / Psychosomatische Beschwerden

Fragebogen Psychische / Psychosomatische Beschwerden Fragebogen Psychische / Psychosomatische Beschwerden Versicherungsnehmer: (falls nicht gleichzeitig zu versichernde Person) Vorname, Name: Geburtsdatum: Zu versichernde Person: Vorname, Name: Geburtsdatum:

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Jahres-Reiserücktrittsschutz Basis Plus ohne Selbstbeteiligung der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen Überblick über Ihre gewünschte

Mehr

Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019

Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 Index I. Prämienzahlung 3 II. Anpassung des Prämiensatzes 3 III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 4 IV. Dauer des Versicherungsvertrages 4 V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages 4 VI.

Mehr

Langfristige Auslandsreise- Krankenversicherung Tarif RKL Allgemeine Versicherungsbedingungen

Langfristige Auslandsreise- Krankenversicherung Tarif RKL Allgemeine Versicherungsbedingungen Gültig ab 01.01.2009 Langfristige Auslandsreise- Krankenversicherung Tarif RKL Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB RKL) 1 Aufnahmefähigkeit Aufnahmefähig sind alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif D85 FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Die HALLESCHE bietet Ihnen Versicherungsschutz im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung.

Die HALLESCHE bietet Ihnen Versicherungsschutz im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Produktinformationsblatt - Tarif PRIMO.SB3 Z - für Max Muster, geb. 02.01.1972, Vers.-Beginn 01.02.2016 Produktinformationsblatt zur Krankenversicherung - Tarifgeneration Unisex Tarif PRIMO.SB3 Z In dieser

Mehr

SCHADENANZEIGE BOOTSHAFTPFLICHT

SCHADENANZEIGE BOOTSHAFTPFLICHT Mannheimer Versicherung AG SCHADENANZEIGE BOOTSHAFTPFLICHT Versicherungsschein Schaden MAtS-Vorgang: Agentur: Versicherungsnehmer Name, Vorname: Firma: Adresse: Geburtsdatum: Beruf: Telefon privat: Mobil:

Mehr

4 - Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 5 - Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht

4 - Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 5 - Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für ausländische Gäste mit Visum VB-KV 2008

Mehr

Die HALLESCHE bietet Ihnen Versicherungsschutz im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung.

Die HALLESCHE bietet Ihnen Versicherungsschutz im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Produktinformationsblatt - Tarif NK.4 - für Max Muster, geb. 02.01.1972, Vers.-Beginn 01.02.2016 Produktinformationsblatt zur Krankenversicherung - Tarifgeneration Unisex Tarif NK.4 In dieser Übersicht

Mehr

Maklervertrag «K_TITEL» «K_VORNAME» «K_NAME» «K_STRASSE» «K_PLZ» «K_ORT» VuFD Karl-Heinz Ullrich Goethestr. 71 01587 Riesa

Maklervertrag «K_TITEL» «K_VORNAME» «K_NAME» «K_STRASSE» «K_PLZ» «K_ORT» VuFD Karl-Heinz Ullrich Goethestr. 71 01587 Riesa Maklervertrag zwischen «K_TITEL» «K_VORNAME» «K_NAME» «K_STRASSE» «K_PLZ» «K_ORT» - nachstehend Auftraggeber genannt - und VuFD Karl-Heinz Ullrich Goethestr. 71 01587 Riesa IHK Verm.-Nr.: D-MW3V-HVBN5-46

Mehr

Leistungsmerkmale KombiMed Krankenhaus. Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte.

Leistungsmerkmale KombiMed Krankenhaus. Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte. . Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte. (GRUPPENVERSICHERUNG) Klartext wir möchten, dass Sie uns verstehen. Und Klartext zu sprechen, heißt für uns auch, offen über Dinge zu reden. Die Übersicht

Mehr

Leistungsmerkmale KombiMed Krankenhaus. Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte.

Leistungsmerkmale KombiMed Krankenhaus. Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte. . Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte. (GRUPPENVERSICHERUNG) Klartext wir möchten, dass Sie uns verstehen. Und Klartext zu sprechen, heißt für uns auch, offen über Dinge zu reden. Die Übersicht

Mehr

Produktinformationsblatt für die Allgemeine Unfallversicherung mit - soweit zusätzlich beantragt - Hilfs- und Pflegeleistungen (AU071_001_2_201101)

Produktinformationsblatt für die Allgemeine Unfallversicherung mit - soweit zusätzlich beantragt - Hilfs- und Pflegeleistungen (AU071_001_2_201101) Beamten Allgemeine Versicherung AG Produktinformationsblatt für die Allgemeine Unfallversicherung mit - soweit zusätzlich beantragt - Hilfs- und Pflegeleistungen (AU071_001_2_201101) Mit den nachfolgenden

Mehr

Krankheitskostenversicherung

Krankheitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Württembergische Krankenversicherung AG Deutschland Ergänzende Zahnbehandlungsversicherung Zahnbehandlung Plus (ZBE) für die Tarife

Mehr

Risiko-Lebensversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus

Risiko-Lebensversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz) (der Cosmos Lebensversicherungs-AG gemäß 4 VVG-InfoV) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen

Mehr

Für Auslandsreisen zum Zwecke einer Heilbehandlung besteht kein Versicherungsschutz.

Für Auslandsreisen zum Zwecke einer Heilbehandlung besteht kein Versicherungsschutz. DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Tarif ARE AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG 1. Wer kann sich versichern? Versichern können sich Personen, deren ständiger Wohnsitz

Mehr

Für Auslandsreisen zum Zwecke einer Heilbehandlung besteht kein Versicherungsschutz.

Für Auslandsreisen zum Zwecke einer Heilbehandlung besteht kein Versicherungsschutz. DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Tarif ARE AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG 1. Wer kann sich versichern? Versichern können sich Personen, deren ständiger Wohnsitz

Mehr

die Absicherung im Urlaub oder bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu je 8 Wochen weltweit sowie

die Absicherung im Urlaub oder bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu je 8 Wochen weltweit sowie Mitgliederinformation Reise-Krankenversicherung Ärzte der Die Reise-Krankenversicherung Ärzte (Tarif PRO3) der Allianz bietet die Absicherung im Urlaub oder bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis

Mehr

Barmenia. Auslandsreise- Krankenversicherung. Versicherungen. Barmenia Krankenversicherung a. G.

Barmenia. Auslandsreise- Krankenversicherung. Versicherungen. Barmenia Krankenversicherung a. G. Auslandsreise- Krankenversicherung Barmenia Versicherungen Barmenia Krankenversicherung a. G. Hauptverwaltung Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal Tarif RK Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Versicherungsbedingungen

Mehr

1. Angaben zum Tag und Ort des Schadens. 2. Skizze und Beschilderung der Unfallstelle (ggf. auf einem gesonderten Blatt)

1. Angaben zum Tag und Ort des Schadens. 2. Skizze und Beschilderung der Unfallstelle (ggf. auf einem gesonderten Blatt) Schadenanzeige Kfz-Haftpflichtschaden bitte eintragen, Adresse Versicherungsnehmer Schadenanzeige Kfz-Haftpflichtschaden Bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit und füllen Sie die Schadenanzeige, soweit

Mehr

Reiseversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland

Reiseversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland Produkt: ELVIA Reiserücktritt-Vollschutz Der ELVIA Reiserücktritt-Vollschutz ist ein Reiserücktritt-Schutz und beinhaltet folgende Leistungen:,,, und. Reise-antritt erstattungsfähigen Schadens, mindestens

Mehr

Vermittler Stempel. ASC-Vermittler-Nr.

Vermittler Stempel. ASC-Vermittler-Nr. Schadenanzeige zur Vermittler Stempel Allgemeinen Unfallversicherung Kraftfahrt-Unfallversicherung VS-Nr. Schaden-Nr. ASC-Vermittler-Nr. Basler Sachversicherungs-AG Basler Str. 4, 61345 Bad Homburg Telefon:

Mehr

Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ

Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ Stand 04/2016 Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Dir einen ersten Überblick über die Dir angebotene Privathaftpflichtversicherung

Mehr

Verbraucherinformationen; Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Stand:

Verbraucherinformationen; Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Stand: Stand: 01.07.2010 Seite 1 Verbraucherinformationen; Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Stand: 01.07.2010 Mitteilung nach 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die

Mehr

Hiermit erteile ich, Firma. Straße PLZ Wohnort. Finanzen-Versicherungen-Immobilien-Service GmbH Hildesheimer Straße 48, 30169 Hannover

Hiermit erteile ich, Firma. Straße PLZ Wohnort. Finanzen-Versicherungen-Immobilien-Service GmbH Hildesheimer Straße 48, 30169 Hannover Hiermit erteile ich, Firma Straße PLZ Wohnort Email der Firma FINAFAIR Finanzen-Versicherungen-Immobilien-Service GmbH Hildesheimer Straße 48, 30169 Hannover oder ihrer Rechtsnachfolgerin (Versicherungsmakler)

Mehr

Unfall Schadenanzeige

Unfall Schadenanzeige Polizzennummer: Unfall Schadenanzeige Bitte beantworten Sie alle Fragen genau, um unnötige Rückfragen und damit Verzögerungen in der Schadenerledigung zu vermeiden! Zutreffendes bitte ankreuzen! Bitte

Mehr

Allendorf Versicherungs- und Finanzvermittlung GmbH- Fuchstanzstr Oberursel (Taunus)

Allendorf Versicherungs- und Finanzvermittlung GmbH- Fuchstanzstr Oberursel (Taunus) Allendorf Versicherungs- und Finanzvermittlung GmbH- Fuchstanzstr. 29 61440 Oberursel (Taunus) Telefon: 06171 8944447 Fax: 06171 8944443 E- Mail: avf-gmbh@t-online.de Maklervertrag Zwischen (nachstehend

Mehr

Mitteilung nach 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Mitteilung nach 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Mitteilung nach 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag

Mehr