Klientenzentrierter Psychotherapie

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1 R I C H T L I N I E N U N D DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUGEN FÜR DIE WEITERBILDUNG IN Klientenzentrierter Psychotherapie RICHTLINIEN I. Allgemeines... 2 II. Allgemeines theoretisches Grundwissen... 3 III. Grundausbildung... 4 IV. Zusatzausbildung... 4 V. Eigene Einzeltherapie... 6 VI. Abschluss der Ausbildung... 6 VII. Supervisionsverpflichtung... 7 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN I. Allgemeines... 8 II. Allgemeines theoretisches Grundwissen... 9 III. Grundausbildung IV. Zusatzausbildung V. Eigene Einzeltherapie VI. Abschluss der Ausbildung VII. Erteilung des Zertifikates VIII. Unterbrechung der Ausbildung Auflage, Juli 1999

2 GwG-Bundesgeschäftsstelle Richard-Wagner-Str Köln Tel. 0221/ , Fax 0221/

3 Richtlinien für die Weiterbildung in Klientenzenrierter Psychotherapie Präambel Die Weiterbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie ist ein von der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GwG) e.v. - Fachverband für Psychotherapie und Beratung - konzipierter eigenständiger Ausbildungsgang. Die Mitgliederversammlung der GwG hat folgende Richtlinien beschlossen und den Vorstand mit der Anwendung beauftragt. Die Ausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie setzt das Allgemeine Theoretische Grundwissen voraus und umfaßt folgende Weiterbildungsteile: Grundausbildung Zusatzausbildung Eigene Einzeltherapie Abschluss der Ausbildung Parallel zur Zusatzausbildung wird eine psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gefordert. I. Allgemeines 1.0 Ziel der Weiterbildung Die Weiterbildung qualifiziert die Teilnehmer*, selbständig und eigenverantwortlich Klientenzentrierte Psychotherapie durchzuführen. 2.0 Zulassungsvoraussetzungen 2.1 Eingangsqualifikation Zugelassen werden Personen, die einen der folgenden Studiengänge an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule mit einem berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen oder äquivalenter Abschluss) absolviert haben: - Psychologie (Diplomstudiengang/Diplom) - Humanmedizin (Abschluss: Drittes Staatsexamen und Approbation) - Pädagogik (Diplomstudiengang/Diplom) - Theologie (Diplomstudiengang/Diplom) - Sozialarbeit und Sozialpädagogik (Abschluss: Diplom) - Heilpädagogik (Abschluss: Diplom) * Wegen der leichteren Lesbarkeit wird im Folgenden durchgängig grammatikalisch gesehen die männliche Form verwendet. Damit sind sowohl Frauen als auch Männer gemeint

4 2.2 Sonderregelung Personen, die einen äquivalenten Studiengang mit einem berufsqualifizierenden Abschluss absolviert haben, der für psychotherapeutische Tätigkeit qualifiziert, können einen Antrag auf Zulassung stellen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der Äquivalenz des Studienganges durch die Mitgliederversammlung. 3.0 Umfang und Dauer Die Ausbildung dauert mindestens fünf Jahre und umfaßt 1240 Ausbildungsstunden, mindestens 50 Stunden Eigene Einzeltherapie sowie eine mindestens dreijährige psychotherapeutische Tätigkeit mit mindestens 300 Stunden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. 4.0 Träger und Ort Die Ausbildungsveranstaltungen der Grund- und Zusatzausbildung sowie der Abschluss der Ausbildung werden bei der GwG angemeldeten Ausbildungsgruppe durchgeführt. Die maximale Teilnehmerzahlen in den Ausbildungsgruppen, die von einem Ausbilder geleitet werden, sind für die Theorievermittlung auf 24 Teilnehmer und für alle anderen Ausbildungseinheiten (Training, Selbsterfahrung, Supervision) auf 10 Teilnehmer festlegt. Bei Kooperation mehrerer Ausbilder in einer Ausbildungsgruppe kann die maximale Teilnehmerzahl für die Theorievermittlung 48 Teilnehmer und für alle anderen Ausbildungseinheiten (Training, Selbsterfahrung, Supervision) 20 Teilnehmer betragen. Die EET wird bei einem dafür qualifizierten Klientenzentrierten Psychotherapeuten absolviert. II. Allgemeines theoretisches Grundwissen 1.0 Ziel Das Allgemeine Theoretische Grundwissen sorgt dafür, dass Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten, die als relevante theoretische Grundlagen für die Ausbildung und Ausübung von Psychotherapie erforderlich sind, vorliegen. 2.0 Inhalt Die Ausbildung im Allgemeinen Theoretischen Grundwissen orientiert sich an Fächern des Diplomstudienganges Psychologie; sie umfaßt Ausbildungsinhalte folgender Studienfächer: (1) Allgemeine Psychologie (2) Entwicklungspsychologie und Sozialisationstheorie (3) Persönlichkeitspsychologie und Differentielle Psychologie (4) Sozialwissenschaftliche Theorien der Gruppe und Familie (5) Neurosenlehre und Theorien abweichenden Verhaltens (6) Psychopathologie (7) Psychosomatik (8) Psychologische Diagnostik 3.0 Umfang - 4 -

5 Der zeitliche Umfang beträgt 40 Unterrichtsstunden pro Studienfach

6 4.0 Nachweis der Studienfächer 4.1 Der Erwerb der geforderten Ausbildungsinhalte bzw. der Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten des vorgegebenen Fächerkataloges wird durch Leistungsnachweise aus äquivalenten Lehrveranstaltungen des absolvierten Studienganges nachgewiesen. 4.2 Fehlende Ausbildungsinhalte des Allgemeinen Theoretischen Grundwissens können auch nachträglich erworben werden. Sie müssen spätestens zum Abschluss der Grundausbildung absolviert und nachgewiesen werden. Die Durchführungsbestimmungen enthalten nähere Angaben dazu. III. Grundausbildung 1.0 Ziel Die Grundausbildung hat das Ziel, die theoretischen und praktischen Grundlagen des klientenzentrierten Psychotherapiekonzeptes zu vermitteln. Nach Abschluss der Grundausbildung sollen die Kandidaten in der Lage sein, Klientenzentrierte Psychotherapie unter Anleitung eines "Ausbilders bzw. einer Ausbilderin in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG" durchzuführen. 2.0 Umfang und Dauer Die Grundausbildung umfaßt 300 AStdn. und dauert zwei Jahre. 3.0 Ausbildungsteile 3.1 Grundkurs I (40 AStdn.) Theoretische Grundlagen des klientenzentrierten Psychotherapiekonzeptes 3.2 Grundkurs II (30 AStdn.) Klinische Forschungs- und Kontrollmethoden 3.3 Grundkurs III (30 AStdn.) Theoretische Grundlagen der Anwendung und Indikation Klientenzentrierter Psychotherapie sowie anderer Formen von Psychotherapie und anderer Behandlungskonzepte 3.4 Trainingskurs I (Therapeutisches Basisverhalten I) (50 AStdn.) 3.5 Trainingskurs II (Therapeutisches Basisverhalten II) (50 AStdn.) 3.6 Selbsterfahrung (50 AStdn.) 3.7 Supervision (50 AStdn.) IV. Zusatzausbildung 1.0 Ziel Die Zusatzausbildung hat das Ziel, Ausbildungskandidaten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung Klientenzentrierter Psychotherapie bei Klienten mit unterschiedlichen psychischen Störungen bzw. Krankheitsbildern zu befähigen

7 2.0 Zulassungsvoraussetzungen - abgeschlossenes Studium in einem der zugelassenen Studiengänge - erfolgreich absolvierte Grundausbildung - Mitgliedschaft in der GwG - Mitgliedschaft in einer regionalen Arbeitsgruppe der GwG (RAG) - Nachweis kontinuierlicher beruflicher und psychotherapeutischer Tätigkeit 3.0 Umfang und Dauer Die Zusatzausbildung dauert mindestens drei Jahre. Sie umfaßt 620 AStdn. sowie mindestens 300 Stunden psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Von den 620 AStdn. müssen 375 AStdn. mit einem Ausbilder bzw. mit einer Ausbilderin in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG absolviert werden, 245 AStdn. kollegial in der Regionalen Ausbildungsgruppe. 4.0 Ausbildungsteile 4.1 Theorie Zeitlicher Umfang: 150 AStdn Ausbildungsinhalte sind Theorien und Forschungsergebnisse zu den Themen: - Therapeutische Prozesse - Soziale Interaktion und Kommunikation - Klinische Forschungs- und Kontrollmethoden - Methoden und Modelle der Klassifikation psychischer Störungen - Indikation und Erfolgsbeurteilung verschiedener Behandlungsmethoden und Behandlungssettings (z. B. Einzel-, Gruppen-, Kinder-, Ehe- und Partnertherapie) - Genese psychischer Störungen 4.2 Selbsterfahrung Zeitlicher Umfang: 150 AStdn Die Selbsterfahrung erfolgt auf der Grundlage und nach den Prinzipien des Klientenzentrierten Konzeptes. 4.3 Supervision Zeitlicher Umfang: 320 AStdn Die Supervision findet in der regionalen Ausbildungsgruppe (RAG) statt. Sie muss sich auf alle Klienten erstrecken, die im Rahmen der für die Ausbildung geforderten psychotherapeutischen Tätigkeit behandelt werden. 5.0 Psychotherapeutische Tätigkeit 5.1 Zeitlicher Umfang, Dauer und Mindestanzahl an Klienten Die psychotherapeutische Tätigkeit umfaßt eine mindestens dreijährige psychotherapeutische Praxis im Umfang von mindestens 300 Psychotherapiestunden entsprechend dem klientenzentrierten Psychotherapiekonzept mit mindestens 5 Klienten mit unterschiedlichen psychischen Störungen bzw. Krankheitsbildern

8 5.2 Ort und Zeitpunkt Die psychotherapeutische Tätigkeit erfolgt zeitlich parallel zur Zusatzausbildung an Einrichtungen, in welchen Klientenzentrierte Psychotherapie durchgeführt werden kann. 5.3 Dokumentation Die durchgeführten klientenzentrierten Psychotherapien müssen vollständig dokumentiert werden. Die Dokumentation umfaßt vor allem: - Tonband- oder Videoaufnahmen der Therapiestunden - Angaben über Ausgangsdiagnose, Indikationsstellung, Auftrag - Angaben über Verfahren und Ergebnisse zur Erfassung des Therapieprozesses und der therapeutischen Effekte nach Abschluss der Psychotherapie (Veränderungsmessung) - Klientenbefragung nach Abschluss der Therapie (Katamnese) V. Eigene Einzeltherapie Jeder Ausbildungskandidat des Ausbildungsganges Klientenzentrierte Psychotherapie muss eine klientenzentrierte Einzeltherapie im Umfang von mindestens 50 Einzelstunden als Klient bei einem dafür qualifizierten Klientenzentrierten Psychotherapeuten absolvieren. VI. Abschluss der Ausbildung Zum Abschluss der Ausbildung werden die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft. 1.0 Zulassungsvoraussetzungen 1.1 Der Ausbildungskandidat muss alle Teile der Zusatzausbildung vollständig absolviert haben. 1.2 Der Ausbildungskandidat muss fünf abgeschlossene und vollständig dokumentierte (s. IV., 5.3 der Richtlinien) Klientenzentrierte Psychotherapien zum Abschluss vorlegen. 2.0 Beurteilung der Psychotherapien 2.1 Die Beurteilung der fünf erfolgreich abgeschlossenen Klientenzentrierten Psychotherapien erfolgt nach Abschluss der Zusatzausbildung. Ein Teil der erfolgreich abgeschlossenen Psychotherapien kann bereits parallel zur Zusatzausbildung vorgelegt und beurteilt werden. 2.2 Die Beurteilung erfolgt in der eigenen Regionalen Ausbildungsgruppe durch einen Ausbilder in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG und durch die Mitglieder der Regionalen Ausbildungsgruppe. An der Beurteilung müssen alle Mitglieder der Regionalen Ausbildungsgruppe mitwirken. 2.3 Die für die Beurteilung erforderliche Zeit zählt nicht zur Ausbildungszeit. 2.4 Protokoll der Beurteilung Über jede Beurteilungssitzung wird ein Protokoll geführt, das dem Vorstand mit dem Antrag auf Erteilung der qualifizierten Teilnahmebescheinigung bzw. des Zertifikates in Klientenzentrierter Psychotherapie zugestellt wird

9 2.5 Kommen Ausbilder und alle Mitglieder der RAG zu dem Ergebnis, dass der Therapeut jeweils angemessen die Prinzipien der Klientenzentrierten Psychotherapie realisiert und dass das therapeutische Ergebnis aller fünf vorgelegten Psychotherapien konstruktiv ist, empfiehlt der Ausbilder der GwG, dem Kandidaten die qualifizierte Teilnahmebescheinigung bzw. das Zertifikat in "Klientenzentrierter Psychotherapie zu erteilen. 2.6 Kommen Ausbilder und die Mitglieder der Regionalen Ausbildungsgruppe bei einer oder bei mehreren der fünf vorgelegten klientenzentrierten Psychotherapien zu keinem einstimmigen Urteil, kann der Ausbildungskandidat sich an die GwG wenden. VII. Supervisionsverpflichtung 1.0 Die Erteilung und Annahme des Zertifikates in Klientenzentrierter Psychotherapie verpflichtet zur fortlaufenden kollegialen Supervision im Rahmen einer Regionalen Arbeitsgruppe der GwG. Dies setzt die Mitgliedschaft in der GwG voraus. 2.0 Wird der Supervisionsverpflichtung nicht entsprochen, wird das Zertifikat ungültig. 3.0 Zur Wiedererlangung muss das Mitglied im Rahmen einer RAG mindestens 40 Supervisionsstunden bei einem "Ausbilder in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG" absolvieren. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN I. Allgemeines 1.0 Erteilung der Zulassung zum Ausbildungsgang Die GwG erteilt die Zulassung zum Ausbildungsgang Klientenzentrierte Psychotherapie nach Überprüfung aller vorliegenden Nachweise über die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen. 2.0 Zeitlicher Ablauf der Ausbildung Die Ausbildungsteile Grundausbildung und Zusatzausbildung werden in der Regel ohne zeitliche Unterbrechung absolviert. Eine Ausbildungsstunde (Grund- und Zusatzausbildung) bzw. Unterrichtsstunde (Allgemeines Theoretisches Grundwissen) umfaßt 45 Minuten

10 3.0 Qualifikation der ausbildenden Personen 3.1 Die Ausbildungsveranstaltungen der Grund- und Zusatzausbildung werden im Regelfall nur von Personen durchgeführt, die die Ausbilder-Ausbildung in der GwG abgeschlossen haben und ein gültiges Ausbilderzertifikat besitzen. 3.2 Cotrainer, die sich in der Ausbilderausbildung befinden, können an Ausbildungsveranstaltungen der Grund- und Zusatzausbildung mitwirken (maximal ein Cotrainer pro Ausbildungsgruppe), dürfen aber nicht selbständig Ausbildungsveranstaltungen durchführen. 3.3 Delegierte Ausbilder können selbständig Ausbildungsteile des Ausbildungsganges durchführen; die Verantwortung über die fachliche und ordnungsgemäße Durchführung obliegt dem delegierenden Ausbilder. 3.4 Die Eigene Einzeltherapie (EET) wird von qualifizierten Klientenzentrierten Psychotherapeuten durchgeführt werden, die folgende Kriterien erfüllen: - abgeschlossene Ausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie entsprechend den Richtlinien der GwG - Mitgliedschaft in der GwG - Mitgliedschaft in einer Regionalen Arbeitsgruppe der GwG (RAG) und regelmäßige Supervision 3.5 Seminare zum nachträglichen Erwerb des Allgemeinen Theoretischen Grundwissen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die eine von der GwG anerkannte Qualifikation besitzen. 4.0 Berufsethische Verpflichtung 4.1 Für Ausbilder bzw. Ausbilderinnen in Klientenzentrierter Psychotherapie: - Zwischen Ausbilder und Ausbildungskandidat dürfen keine verwandschaftlichen Beziehungen, keine wirtschaftlichen und dienstlichen Abhängigkeiten bestehen - Zwischen Ausbilder bzw. Ausbilderin und Ausbildungskandidat bzw. - kandidatin dürfen während der Zeit der Ausbildung keine sexuellen Beziehungen aufgenommen und unterhalten werden - Ausbilder dürfen bei den eigenen Ausbildungskandidaten keine Eigene Einzeltherapie durchführen - Ausbilder stehen unter Schweigepflicht, die z. B. zu Supervisionszwecken nur mit Einverständnis der Ausbildungskandidaten aufgehoben werden kann. 4.2 für die Therapeuten der Eigenen Einzeltherapie: - Zwischen den Therapeuten der Eigenen Einzeltherapie und den Ausbildungskandidaten dürfen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, keine wirtschaftlichen und dienstlichen Abhängigkeiten bestehen. - Zwischen Therapeut bzw. Therapeutin und Ausbildungskandidat bzw. -kandidatin dürfen während der Zeit der Durchführung der EET keine sexuellen Beziehungen aufgenommen und unterhalten werden. - Therapeuten stehen unter Schweigepflicht, die z. B. zu Supervisionszwecken nur mit Einverständnis des Ausbildungskandidaten aufgehoben werden kann

11 II. Allgemeines Theoretisches Grundwissen 1.0 Nachweis der Studienfächer 1.1 Der Erwerb der geforderten Ausbildungsinhalte bzw. der Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten wird durch Leistungsnachweise aus äquivalenten Lehrveranstaltungen des absolvierten Studienganges nachgewiesen. 1.2 Fehlende Teile des Allgemeinen Theoretischen Grundwissens können auch nachträglich erworben werden. Sie müssen spätestens zum Abschluss der Grundausbildung absolviert und nachgewiesen werden. 2.0 Erstellung des Studienplans Vor Beginn der Ausbildung stellen ein Ausbilder in klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG und der Ausbildungskandidat entsprechend dem dafür vorliegenden Leitfaden alle Leistungsnachweise und Bescheinigungen zusammen, die den Ausbildungsinhalten der Fächer des Allgemeinen Theoretischen Grundwissens entsprechen. Mit Hilfe des dafür vorgesehenen Studienplanes ordnen sie die vorliegenden Nachweise und Bescheinigungen den entsprechenden Fächern zu, so dass ersichtlich wird, welche Teile des Allgemeinen Theoretischen Grundwissens bereits nachgewiesen werden können und welche nachgeholt werden müssen. Der Studienplan wird vom Ausbilder und dem Ausbildungskandidaten unterzeichnet und vor Beginn der Ausbildung vom Ausbilder der GwG vorgelegt. Die GwG prüft die vorgelegten Unterlagen auf ihre Äquivalenz und entscheiden über ihre Anerkennung als äquivalenter Nachweis. Der Ausbildungskandidat erhält über diese Entscheidung einen schriftlichen Bescheid, so dass er über Umfang und Art der noch fehlende Teile des Allgemeinen theoretischen Grundwissens informiert ist und diese nachholen kann. 3.0 Anerkennbare Leistungen Die GwG kann für den Nachweis des Allgemeinen theoretischen Grundwissens folgende Leistungen anerkennen: 3.1 Leistungsnachweise und Seminarscheine folgender öffentlich-rechtlicher Institutionen: - Wissenschaftliche Hochschulen - Fachhochschulen - Funkkolleg - Akademisches Lehrkrankenhaus - Bundeskonferenz und Landesarbeitsgemeinschaft der Erziehungsberatungsstellen - Bildungseinrichtungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege 3.2 Berufserfahrung Berufserfahrung kann grundsätzlich mit einbezogen und als äquivalent für einzelne Ausbildungsteile anerkannt werden. Der Ausbilder muss die Anerkennung von Berufserfahrung im Studienplan inhaltlich begründen

12 3.3 Ausbildungselemente aus der Ausbildung in anderen Therapieverfahren Theorielemente aus der Ausbildung in anderen Therapieverfahren können als äquivalent für einzelne Ausbildungsteile anerkannt werden. Der Ausbilder muss die Anerkennung im Studienplan inhaltlich begründen. 4.0 Nachträglicher Erwerb von fehlenden Ausbildungsinhalten des Allgemeinen theoretischen Grundwissens Fehlende Ausbildungsteile in einzelnen Studienfächern können auf folgende Weise nachgeholt werden: 4.1 Durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen an von der GwG anerkannten Institutionen (s. II, 3.1 der Durchführungsbestimmungen) 4.2 Durch die Absolvierung von Seminaren der GwG (s. II. 5.0 der Durchführungsbestimmungen) 5.0 Seminare zum nachträglichen Erwerb von Ausbildungsteilen des Allgemeinen theoretischen Grundwissens der GwG 5.1 Die Seminare werden von einem Dozenten durchgeführt, der die entsprechende Qualifikation besitzt, und als GwG-Veranstaltungen vom Dozenten in Abstimmung mit der GwG organisiert. 5.2 Sie haben pro Studienfach einen zeitlichen Umfang von mindestens 28 UStdn. (das entspricht einer zweistündigen Lehrveranstaltung = 2 SWS) unter Leitung - eines Dozenten der GwG. Die restlichen 12 UStdn. können im Eigenstudium absolviert werden. 5.3 Die Teilnehmerzahl beträgt in der Regel 12 Personen pro Seminar und soll die Anzahl von 15 Personen nicht überschreiten. 5.4 Alle Seminare des Allgemeinen Theoretischen Grundwissens können parallel zur Grundausbildung absolviert werden. III. Grundausbildung 1.0 Durchführung der Ausbildungsteile 1.1 Es wird empfohlen, die Inhalte des Grundkurses I vor den Inhalten der Grundkurse II und III zu vermitteln. 1.2 Je nach Eingangsqualifikation der Teilnehmer können bis zu 50% der Kurszeit der Grundkurse im Selbststudium absolviert werden. 1.3 Zum jeweiligen Kursabschluss muss eine Überprüfung des Kenntnisstandes durch den Ausbilder erfolgen. 1.4 Der Ausbildungsteil "Therapeutisches Basisverhalten I" muss vor dem Ausbildungsteil "Therapeutisches Basisverhalten II", abgeschlossen werden. 1.5 Der Ausbildungsabschnitt Supervision darf erst nach Absolvierung des Ausbildungsteiles,Therapeutisches Basisverhalten I" begonnen werden. Von den vorgesehenen 50 AStdn. müssen mindestens 25 unter der Leitung eines "Ausbilders in klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG" absolviert werden, die restlichen können unter kollegialer Leitung erfolgen

13 1.6 Die Kurse der Grundausbildung können miteinander integriert werden. 2.0 Abschluss der Grundausbildung Die Grundausbildung ist abgeschlossen, wenn alle Ausbildungsteile vollständig - absolviert wurden und das Allgemeine Theoretische Grundwissen vollständig nachgewiesen ist. 3.0 Sonderregelung für Anerkennung von Leistungen aus dem Studium 3.1 Lehrveranstaltungen aus dem Studium können als äquivalent zu Ausbildungsteilen der Grundausbildung der GwG anerkannt werden. 3.2 Die Anerkennung der Äquivalenz einer Lehrveranstaltung muss vom Ausbildungskandidaten vor Beginn der Grundausbildung bei der GwG beantragt werden. 3.3 Nachgewiesene Leistungen aus Lehrveranstaltungen, deren Äquivalenz von der GwG anerkannt wurde, können auf die entsprechenden Ausbildungsteile der Grundausbildung angerechnet werden. 4.0 Sonderregelung über die Anerkennung der Ausbildung in Klientenzentrierter Gesprächsführung 4.1 Die abgeschlossene und von der GwG anerkannte Ausbildung in Klientenzentrierter Gesprächsführung kann für folgende Ausbildungsteile der Grundausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie als äquivalent anerkannt werden: Grundkurs I, Therapeutisches Basisverhalten I und II, Selbsterfahrung und Supervision. 4.2 Inhaber des Zertifikates bzw. der qualifizierten Teilnahmebescheinigung in Klientenzentrierter Gesprächsführung können einen Antrag auf Anrechnung ihrer abgeschlossenen Ausbildung auf die äquivalenten Teile der Grundausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie stellen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen für den Ausbildungsgang Klientenzentrierte Psychotherapie erfüllen und beabsichtigen, diesen Ausbildungsgang zu absolvieren. 4.3 Die Zulassung zum Ausbildungsgang und die Anerkennung der Äquivalenz erfolgt durch die GwG. 4.4 Der Nachweis des Allgemeinen theoretischen Grundwissens erfolgt durch den Studienplan (s. II. Punkt 2.0); die Vorlage des Studienplanes ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Grundausbildung. 4.5 Nach erteilter Zulassung zur Grundausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie müssen die fehlende Ausbildungsteile des Allgemeinen Theoretischen Grundwissens und die fehlenden Teile der Grundausbildung - die Grundkurse II und III - absolviert werden. 4.6 Die Grundausbildung gilt als abgeschlossen, wenn alle noch nachzuholenden Teile absolviert und bei der GwG vom Ausbildungskandidaten eingereicht wurden und der Antrag auf Bescheinigung über die abgeschlossene Grundausbildung in Klientenzentrierter Psychotherapie von der GwG positiv beantwortet wurde

14 IV. Zusatzausbildung 1.0 Theorie Mindestens 75 AStdn. der vorgesehenen 150 AStdn. müssen in Ausbildungsveranstaltungen absolviert werden, die unter Leitung eines Ausbilders in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG in der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) stattfinden. Die restlichen AStdn. können im selbstorganisierten Studium im Rahmen der Ausbildungssitzungen der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) absolviert werden. 2.0 Supervision Mindestens 200 AStdn. der vorgesehenen 320 AStdn. des Ausbildungsteils Supervision müssen unter der Leitung eines Ausbilders bzw. einer Ausbilderin in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG in der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) absolviert werden; die restlichen 120 AStdn. können unter kollegialer Leitung in der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) stattfinden. Es müssen mindestens vier kollegiale Supervisionssitzungen pro Jahr durchgeführt werden. 3.0 Selbsterfahrung Mindestens 100 AStdn. finden unter der Leitung eines Ausbilders in Klientenzentrierter Psychotherapie in der GwG in der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) statt. Mindestens 50 AStdn. müssen kollegial in der eigenen Ausbildungsgruppe (RAG) absolviert werden. V. Eigene Einzeltherapie 1.0 Die Eigene Einzeltherapie umfaßt mindestens 50 Einzelstunden, die kontinuierlich in einem Zeitraum von Monaten parallel zur Ausbildung absolviert werden sollen. 2.0 Die Eigene Einzeltherapie wird durch Klientenzentrierte Psychotherapeuten, die von der GwG anerkannt sind, durchgeführt (s. dazu auch Punkt I. 3.4, der Durchführungsbestimmungen). VI. Abschluss der Ausbildung 1.0 Durchführung der Beurteilung Die Beurteilung des Therapeutenverhaltens geschieht auf der Grundlage der zu jeder Beurteilungssitzung vorzulegenden schriftlichen Therapiedokumentation und der Demonstration von Ton- oder Videoaufnahmen der jeweiligen Psychotherapie

15 In der Beurteilungssitzung werden von jeder zum Abschluss der Ausbildung vorgelegten Psychotherapie ein Kontakt aus der Anfangsphase der Psychotherapie (z.b. der 2. oder 3. Kontakt), ein Kontakt aus der Endphase der Psychotherapie sowie ein für den Therapieverlauf typischer Kontakt aus der Mitte der Psychotherapie vorgestellt. 2.0 Protokoll Das Protokoll der Beurteilungssitzung wird auf einem Formblatt festgehalten und muss folgende Angaben enthalten: - Zeit und Ort der Sitzung - Angaben zum Ausbildungskandidaten/Therapeuten, Ausbilder und Gruppe (RAG-Nummer) - Angaben über die angewandten psychodiagnostischen Verfahren zur Erfassung der (a) therapeutischen Prozesse (b) therapeutischen Effekte und Veränderungen - Angaben zur Katamnese - Angaben zum Klienten (Alter, Geschlecht, Diagnose, Symptomatik) - Angaben über Umfang und Dauer der Behandlung (Anzahl der therapeutischen Sitzungen, zeitlicher Umfang) - Angaben über die erfassten Ergebnisse der therapeutischen Prozesse und Effekte - Zeitpunkt und Ergebnisse der Nachbefragung - Kennzeichnung der beurteilten Bandausschnitte - Votum der Mitglieder der RAG und des Ausbilders über (a) die Angemessenheit der Realisierung klientenzentrierten Vorgehens durch den Therapeuten (angemessen/nicht angemessen) (b) das Ergebnis der Therapie (konstruktiv/nicht konstruktiv) - Unterschrift der anwesenden Mitglieder der RAG und des Ausbilders VII. Erteilung des Zertifikates Das Zertifikat bzw. die qualifizierte Abschlussbescheinigung wird vom Vorstand der GwG erteilt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erteilung des Zertifikats ist bei der GwG zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: - Nachweise über die vollständig absolvierte Zusatzausbildung - die Beurteilungsprotokolle der fünf erfolgreich abgeschlossenen Psychotherapien - Nachweis der abgeschlossenen Einzeltherapie (EET) - Nachweis über die Entrichtung der jeweils gültigen Gebühr VIII. Unterbrechung der Ausbildung 1.0 Allgemeines Die Ausbildung kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe unterbrochen werden. Die Genehmigung der Unterbrechung erfolgt nach entsprechender Überprüfung des Antrages durch die GwG. Die vertragsrechtliche Seite der Unterbrechung vereinbaren der Ausbilder mit dem Ausbildungskandidaten und gegebenenfalls auch mit der Ausbildungsgruppe

16 1.1 Anerkennung abgeleisteter Ausbildungsabschnitte Die Anerkennung bisher geleisteter Ausbildungsteile durch die GwG muss von Ausbildungskandidat bzw. -kandidatin und Ausbilder bzw. Ausbilderin zum Zeitpunkt der Unterbrechung bei der GwG beantragt werden. Der Antrag enthält Angaben über die bisher absolvierten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsstunden sowie über Art und Umfang der bisher vom Ausbildungskandidaten erfolgreich erbrachten Leistungen. Er enthält ferner eine Stellungnahme und Beurteilung des Ausbilders bzw. der Ausbilderin darüber, welche Ausbildungsinhalte und Ausbildungsleistungen vom Ausbildungskandidaten für den Abschluss der Ausbildung noch zu erbringen sind. Die Anerkennung der im Antrag belegten Ausbildungsteile erfolgt nach entsprechender Überprüfung durch die GwG. 1.2 Unterbrechungszeitraum Als Unterbrechungszeitraum gilt der Zeitraum zwischen dem letzten nachgewiesenen Ausbildungstag und dem Tag des Wiedereintritts. Dieser Zeitraum darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. Wird die Ausbildung nach Ablauf von zwei Jahren nicht wieder aufgenommen, gilt sie als abgebrochen. Bei einem Unterbrechungszeitraum bis zu zwei Jahren gelten die Ausbildungsrichtlinien, die zum Ausbildungsbeginn in Kraft waren. 1.3 Erneuter Eintritt in die Ausbildung Bei erneutem Eintritt in die Ausbildung kann ein Antrag auf Anerkennung bereits absolvierter und unter Umständen früher anerkannter Ausbildungsteile gestellt werden Geltende Ausbildungsrichtlinien Bei erneutem Eintritt in die Ausbildung gelten die zum Zeitpunkt des Eintritts gültigen Ausbildungsrichtlinien

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