DGPPN-Zertifikat Psychosomatik in der Psychiatrie
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- Hans Michel
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1 DGPPN-Zertifikat Psychosomatik in der Psychiatrie Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) vergibt nach Beschluss des Vorstandes an ihre Mitglieder auf Antrag das Zertifikat Psychosomatik in der Psychiatrie. Hintergrund Angesichts der wachsenden Bedeutung der psychosomatischen Medizin für die ambulante und stationäre Versorgung soll die Vergabe des Zertifikats Psychosomatik in der Psychiatrie durch die DGPPN die Zusatzausbildungsmöglichkeiten und damit die Versorgungsqualität verbessern. Dem einzelnen Mitglied soll das Zertifikat ermöglichen, sich über die Facharztanerkennung hinaus eine besondere fachliche Kompetenz im Bereich Psychosomatik durch Überprüfung der DGPPN bestätigen zu lassen. Der Begriff Psychosomatik wird in diesem Zusammenhang insbesondere als die Schnittstelle zwischen somatischen und psychischen Erkrankungen und Symptomen verstanden. Das Zertifikat ist für all jene von Interesse, die nach ihrer Facharztausbildung in angrenzenden somatischen Fächern, z. B. Kardiologie, Onkologie, Immunologie etc. praktisch bzw. theoretisch tätig waren. Insbesondere Antragsteller, die praktische und theoretische Fortbildungen in Psychokardiologie, Psychoneurologie und Psychoonkologie aufweisen, kommen für das Zertifikat für Psychosomatik in Frage. Darüber hinaus ist das Zertifikat auch für andere Bereiche an der Schnittstelle zwischen Psyche und Soma offen, z. B. Psychoendokrinologie, Psychogynäkologie, Psychogastroenterologie oder Psychoimmunologie. Die zertifikatsanrechenbare Fortbildung für Psychosomatik umfasst A) mindestens 90 Stunden theoretische Fortbildung in Kursen und Seminaren sowie B) den Nachweis von Durchführung, Befundung und Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von 90 behandelten Patientinnen und Patienten in drei Bereichen an der Schnittstelle zwischen Psyche und Soma. Die Fortbildungstätigkeit soll nach Abschluss einer der genannten Facharzt-Weiterbildungen entweder eine einjährige hauptamtliche Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung oder eine mindestens zweijährige, regelmäßige nebenamtliche (halbtags) Tätigkeit umfassen. Das DGPPN-Zertifikat Psychosomatik in der Psychiatrie wurde 2015 eingeführt. Wer kann das Zertifikat beantragen? Das DGPPN-Zertifikat Psychosomatik in der Psychiatrie kann von Fachärztinnen und -ärzten (FA) für Psychiatrie und Psychotherapie, FA für Psychiatrie mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie, FA für Neurologie und Psychiatrie mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie sowie für Nervenheilkunde mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie, die Mitglieder der DGPPN sind, bei der Geschäftsstelle der DGPPN beantragt werden.
2 Anforderungen Die Vergabe des DGPPN-Zertifikats Psychosomatik in der Psychiatrie ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Antragsteller müssen Mitglied der DGPPN sein. 2. Antragsteller müssen nachweisen, dass sie die Gebühr für die Bearbeitung ihres Antrags in Höhe von 400,00 an die DGPPN entrichtet haben. Ein Anspruch auf Rückerstattung bei begründeter Ablehnung des Antrags besteht nicht. 3. Antragsteller müssen über eine Facharztanerkennung in einem der unten stehenden Gebiete sowie über eine Psychotherapiequalifikation verfügen. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Facharzt für Psychiatrie (Altfälle) mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bzw. Facharzt für Nervenheilkunde (Altfälle) mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie Facharzt für Psychiatrie (Altfälle) ohne Zusatzbezeichnung Psychotherapie: Hier kann in Einzelfällen eine intensive psychotherapeutische Fortbildung ebenfalls für den Erwerb des Zertifikats als Grundlage mit herangezogen werden; eine derart erworbene Qualifikation muss durch Vorlage aussagekräftiger Zertifikate/Bescheinigungen belegt werden. 4. Nachweis der Fortbildung in den Fachgebieten Psychokardiologie, Psychoneurologie und Psychoonkologie oder einem äquivalenten Fachgebiet, in dem psychische Aspekte somatischer Fächer eine besondere Berücksichtigung finden. Es ist erstrebenswert, aber nicht zwingend, dass die Fortbildung in einem der drei genannten Fachgebiete (Psychokardiologie, Psychoneurologie und Psychoonkologie) erfolgt. Diese Fachgebiete sind hier auch exemplarisch genannt. Eines oder mehrere dieser genannten Fachgebiete können ersetzt werden durch ein analoges Fachgebiet an der Schnittstellte zwischen somatischen und psychischen Syndromen und Erkrankungen. Es ist wünschenswert, aber nicht zwingend, dass diese Fortbildung zumindest teilweise in der somatischen Medizin (z. B. Kardiologie, Neurologie, Onkologie etc.) erfolgt. Sie kann jedoch auch ganz oder teilweise in der Psychiatrie erfolgen, wenn im Rahmen der Fortbildung auch Schwerpunkte in somatischen Fachgebieten bestehen. Gute Möglichkeiten für Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen des DGPPN-Zertifikates Psychosomatik in der Psychiatrie bietet eine Tätigkeit im psychiatrisch-psychosomatischen Konsiliar- und Liaisondienst bei kardiologisch, neurologisch, onkologisch oder anderweitig somatisch Erkrankten. Diese Fortbildungstätigkeit soll nach Abschluss einer der unter 3. genannten Facharztweiterbildungen erfolgen, entweder eine einjährige hauptamtliche Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung oder eine mindestens zweijährige regelmäßige nebenamtliche Tätigkeit.
3 Wurden diese genannten zertifikatsrelevanten Fortbildungen ein- oder mehrfach unterbrochen, dann gilt, dass die Summe der Teile ergeben muss bei hauptamtlicher Tätigkeit ein ganzes Jahr bei nebenamtlicher Tätigkeit zwei Jahre halbtags 5. Die Tätigkeit in einer entsprechenden, unter Abschnitt A.4. genannten, Einrichtung soll im Rahmen einer Festanstellung durch Zeugnis des leitenden Arztes belegt und durch Selbsterklärung geleistet werden. 6. Nachweis (Auszug des persönlichen Fortbildungskontos bei der Ärztekammer) von mindestens 90 Stunden theoretischer Fortbildung in Kursen und Seminaren, die von der Ärztekammer oder einer medizinischen Fachgesellschaft, wie z. B. DGPPN, zertifiziert wurden. Hierbei sind bis zu 15 Stunden durch Lektüre CME-zertifizierter Fortbildungseinheiten anrechenbar: 45 Stunden allgemeine Fortbildung in gleichen Teilen (je 15 Stunden), z. B. in den Bereichen Psychokardiologie, Psychoneurologie und Psychoonkologie oder äquivalenten (somatopsychischen) Bereichen (siehe Anlage 1). 45 Stunden spezielle Fortbildung in gleichen Teilen (je 15 Stunden), z. B. in den Bereichen Psychokardiologie, Psychoneurologie und Psychoonkologie oder äquivalenten (somatopsychischen) Bereichen (siehe Anlage 2). 7. Nachweis der selbständigen Durchführung, Befundung und Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von 90 behandelten Patienten jeweils zu einem Drittel (30 Patienten) in den Bereichen Psychokardiologie, Psychoneurologie und/oder Psychoonkologie im Sinne des Abschnitts A.4. (siehe Anlage 3). 8. Fehlende Fortbildungsstunden in einem der drei genannten Bereiche Psychokardiologie, Psychoneurologie und Psychoonkologie können durch den Nachweis der Fortbildung in einem äquivalenten Bereich ausgeglichen werden. Mindestens 30 Fortbildungsstunden sollten jedoch im Bereich Psychokardiologie, Psychoneurologie oder Psychoonkologie erfolgt sein. Das Gleiche gilt auch für die 90 zu behandelnden Patienten (jeweils 30 in den drei genannten oder äquivalenten Bereichen). Mindestens 30 Patienten sollten in einem der drei genannten Bereiche behandelt worden sein. Für die restlichen 60 zu behandelnden Patienten gilt, dass sie entweder in den genannten oder äquivalenten Bereichen behandelt wurden.
4 Antragstellung Zur Beurteilung der eingehenden Anträge bildet die DGPPN einen Zertifizierungsausschuss, dessen Mitglieder vom Vorstand benannt werden. Jeder Antrag wird von den dafür Beauftragten geprüft. Zweifelsfälle sind im Ausschuss zu beraten, wobei der Ausschuss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Dem Antrag sind folgende Unterlagen unbedingt als PDF-Files beizulegen: Curriculum vitae Approbationsurkunde Facharztanerkennung Nachweis von mindestens einjähriger hauptamtlicher oder mindestens zweijähriger halbtäglicher Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung (siehe Anforderungen Punkt 5) bei angestellten Ärzten in Form eines Zeugnisses des Chefarztes/Weiterbilders bei Chefärzten oder niedergelassenen Ärzten durch Selbsterklärung Das Zeugnis soll eine ausführliche Stellungnahme bzw. Beschreibung der fachlichen Eignung für die Tätigkeit in den entsprechenden Einrichtungen (siehe Anforderungen Punkt 5) enthalten. Außerdem muss ersichtlich sein, wie die Bereiche Psychokardiologie, Psychoneurologie und Psychoonkologie oder andere entsprechende Bereiche in der Struktur der Einrichtung/des Krankenhauses verankert sind. Nachweis der theoretischen Fortbildung (chronologische Liste der Fortbildungen, getrennt nach allgemeiner und spezieller Psychosomatik.) Kopien der Fortbildungsbescheinigungen sind in der entsprechenden Reihenfolge beizulegen. Die Übersendung eines Ausdrucks des persönlichen Fortbildungskontos bei der Ärztekammer ist erbeten. Nachweis der selbständigen Durchführung, Befundung und Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von 90 psychosomatisch kranken Patienten, die in einer entsprechenden Einrichtung stationär behandelt wurden. bei angestellten Ärzten in Form eines Zeugnisses des Chefarztes/Weiterbilders bei Chefärzten oder niedergelassenen Ärzten durch Selbsterklärung Nachweis der Mitgliedschaft bei der DGPPN Nachweis der Bezahlung der Bearbeitungsgebühr
5 Antragsteller erhalten eine Bestätigung des Eingangs ihres Antrages und innerhalb von drei Monaten einen Bescheid. Der Zertifizierungsausschuss kann einen Antrag annehmen oder ablehnen oder die Vorlage weiterer Nachweise fordern oder den Antragsteller zu einem kollegialen Fachgespräch über die Inhalte der Fortbildung in allgemeiner und spezieller Psychosomatik einladen. Gegen die Ablehnung des Antrages kann Einspruch eingelegt werden. Gegen eine erneute Ablehnung des Antrages ist kein Einspruch möglich. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Zertifikats besteht nicht. Übergangsrichtlinien für dieses Zertifikats finden sich in der Anlage 4. Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats ist per an die Geschäftsstelle der DGPPN in Berlin zu richten.
) Mit Vorstandsbeschluss vom wird die Übergangsregelung bis verlängert. 2
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