Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Zürich, Herr Thorsten Pfeiffer Einsteinstrasse 2

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5 Association Suisse des Actuaires Schweizerische Aktuarvereinigung Swiss Association of Actuaries Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Zürich, Herr Thorsten Pfeiffer Einsteinstrasse Bern Anhörung zum Rundschreiben 2013/xy SST-Erleichterungen Sehr geehrter Herr Pfeiffer Wir bedanken uns für die Möglichkeit, an der Anhörung zum oben erwähnten Rundschreiben teilzunehmen und machen gerne davon Gebrauch. Grundsätzliche Motivation Wir begrüssen die Absicht des EFD und der FINMA, unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen auf den Finanzmärkten und der angedachten Erleichterungen im Rahmen der Ausarbeitung des europäischen Versicherungs-Regelwerks Solvency II temporäre Erleichterungen am heutigen SST-Regelwerk vorzuschlagen. Die parallele Einreichung einer Schattenrechnung basierend auf den heutigen SST-Berechnungsmethodiken an die FINMA zusätzlich zum erleichterten SST und die Einführung eines revidierten Interventionsschwellenkonzeptes für die Jahre 2013 bis 2015 wird mit Sicherheit die Gelegenheit anbieten, wertvolle Erfahrungen zu sammeln, um einerseits den Schutz der Versicherten und anderseits die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Assekuranz im europäischen Kontext auch für die Zukunft sicherzustellen. Der Verzicht auf eine Extrapolation nach dem letzten liquiden Punkt zu einem Langfristzinssatzes wie im Entwurf des Rundschreibens beschrieben könnte aber die Erreichung der von der FINMA im Erläuterungsbericht definierten Ziele gefährden, da sich die SST-Quote nach Ablauf der temporären Erleichterungen gegenüber dem heutigen Stand verschlechtern wird. Bewertung des vorgeschlagenen Ansatzes Ziel der vorgeschlagenen Anpassungen am heutigen SST ist es, durch die Einführung von um 10 bps nach unten korrigierten Swap-Sätze (anstelle der aktuell geltenden Renditen der Bundesobligationen) sowie von einem neuen Interventionskonzept temporäre Erleichterungen für die Assekuranz zu erzielen. Sowohl die CFO Forum Priciples für Market Consistent Embedded Value als auch die aktuellen Entwicklungen von Solvency II sehen die Gegenparteirisiko-adjustierte Swap-Kurve als Proxy für eine risikolose Zinskurve vor. Im ASA Centre Opérationnel, c/o Swiss Re, Boîte postale, 8022 Zurich, Tél , Fax SAV Geschäftsstelle, c/o Swiss Re, Postfach, 8022 Zürich, Tel , Fax Secretariat SAA, c/o Swiss Re, P.O. Box, 8022 Zurich, Tel , Fax sekretariat@actuaries.ch Homepage:

6 Seite 2 Stellungnahme zum FINMA-RS 11/xx "Rückversicherung" (2. Entwurf) Rahmen von SST-Erleichterungen ist es somit sinnvoll, solche Kurven als Basis für die Bewertung anzuwenden. Der Vergleich mit der Schattenrechnung ermöglicht jederzeit die Einschätzung der Unterschiede gegenüber einer Bewertung basierend auf mit AAA ausgezeichneten Staatsobligationen (risikolose Zinskurven). Wir halten einen konsistenten Modellierungsansatz, welcher die gleichen Grundlagen für die Berechnung des risikotragenden Kapitals (RTK) und des Zielkapitals (ZK) verwendet, für zentral und als einen wichtigen Vorteil des SST Rahmenwerkes. Eine einheitliche Anwendung der angepassten Swap Zinskurve anstelle unterschiedlicher Zinskurven (Swap für RTK und Staatsanleihen für ZK), wie im Entwurf des Rundschreibens vorgesehen, würde dieses Kriterium erfüllen. Die Festlegung der risikolosen Zinskurven sieht weder den Ansatz des "letzten liquiden Punktes" noch den "Langfristzinssatz" vor. Dieser Vorschlag würde die Weiterentwicklung, die bereits im SST 2012 erfolgreich durchgeführt wurde, rückgängig machen. Eine Berücksichtigung des Extrapolationsansatzes sowohl für die Schattenrechnung als auch im Rahmen des erleichterten SST ist aus unserer Sicht weiterhin sachgerecht. Der Verzicht auf den Extrapolationsansatz und die Anwendung unterschiedlicher Zinskurven für die Berechnung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals gefährden unseres Erachtens die Zielsetzung der Einführung von temporären Erleichterungen im SST. Die unterschiedliche Behandlung des Bestands und des ab dem 1. Januar 2013 gezeichneten oder erneuerten Geschäfts mildert den Einfluss der Erleichterungen und unterstützt somit die Entwicklung von werthaltigen Produkten im Neugeschäft, was wir grundsätzlich begrüssen. Dieser Ansatz erhöht aber gleichzeitig die Komplexität der Modelle. Eine pragmatischere Lösung ev. basierend auf der Analyse der Unterschiede zwischen SST mit bzw. ohne Erleichterungen oder geeignete Gewichtungen zwischen den zwei Berechnungen könnte zu vergleichbaren Zielen führen. Noch wichtiger scheinen uns in diesem Finanzmarktumfeld eine risikogerechte Festlegung der Tarifierungsparameter inkl. kapitalmarktbedingte Grundlagen und dies sowohl im Geschäft der beruflichen Vorsorge als auch ausserhalb der beruflichen Vorsorge. Die FINMA hat auch ihre Interventionsmassnahmen bei SST Solvenzquoten modifiziert. Diese temporären Erleichterungen für die Dauer von 3 Jahren erlauben den Versicherungsunternehmen mit Bewilligung der FINMA und Vorlage eines realistischen Planes auch im gelben Bereich Dividenden und Überschüsse zu verteilen, und auch im orangen Bereich weiterhin Neugeschäft zu schreiben. Diese Massnahmen sichern Kontinuität in der Entwicklung der Versicherungsunternehmen bei gleichzeitiger Implementation, wo notwendig, von Massnahmen zur Verbesserung der SST Solvenzquote ohne gleichzeitig die Ansprüche der Versicherten zu gefährden. Positiv wird beurteilt, dass grundsätzlich die Prinzipien der marktnahen Bewertung weiterhin verfolgt werden und dass die Differenzen zum heutigen Ansatz transparent dargestellt werden sollten, was aber Kontinuität in der Definition der Rechnungsannahmen für die Schattenrechnung verlangt. Wir empfehlen eine Anpassung des Vorschlages unter Berücksichtigung unserer Kommentare. Darüber hinaus unterstützen wir nach Beendigung der temporären Massnahmen eine Überprüfung des Ansatzes mit Hilfe der gesammelten Erfahrungen einzuleiten bzw. sobald die Solvency II Regeln finalisiert werden. Unseres Erachtens könnten die im Erläuterungsbericht erwähnten Ziele auch durch eine temporäre Erhöhung der arbiträren Eintrittswahrscheinlichkeit erreicht werden, die gemäss Art. 41 Abs. 3 AVO von der FINMA definiert wird und zur Zeit 1% beträgt. Eine solche Erhöhung wäre ohne Teilrevision der AVO und ohne Änderung der fundamentalen SST-Prinzipien möglich.

7 Seite 3 Stellungnahme zum FINMA-RS 11/xx "Rückversicherung" (2. Entwurf) Bemerkungen zu den einzelnen Randziffern 17 Wir verstehen den Wunsch zur Vergleichbarkeit über die Zeit und somit die Einführung einer Schattenrechnung auf Basis von Staatsanleihen. Dabei ist es jedoch aus unserer Sicht unerlässlich, eine Konsistenz mit dem verwendeten Ansatz aus dem SST 2012 sicherzustellen, d. h. eine Extrapolation sowohl im Rahmen der Erleichterungen beim SST als auch für die Schattenrechnung zu berücksichtigen. Dieser Ansatz wurde umfangreich getestet und verhindert, dass Verwerfungen in illiquiden Teilen des Marktes die Ergebnisse speziell von langlaufenden Verbindlichkeiten verfälschen. Ein anderes Vorgehen wäre ein Rückschritt gegenüber dem SST Ein konsistentes Modell mit unterschiedlichen Basiszinskurven ist unseres Erachtens nicht praktikabel, wenn zwischen dem Bestand und dem Neugeschäft unterschieden werden müsste. Das Prinzip der marknahen Bewertung verlangt u. E., dass Verträge mit denselben Charakteristiken, die dieselben Cashflows produzieren, mit denselben Zinskurven bewertet werden. Es gibt nicht nur methodische, sondern auch prozessmässige Schwierigkeiten. Daher sollte aus unserer Sicht ein pragmatischer Ansatz im Erläuterungsdokument dargestellt werden (z. B. Gewichtungsverfahren) oder diese Forderung fallengelassen werden. 30 Die Berechnung des RTK, des ZK und des Mindestbetrags sind unseres Erachtens untrennbar in einem konsistenten Modell verbunden. Eine Einschränkung auf das RTK würde bedeuten, dass die ökonomischen Szenarien für die Bewertung und die Risikoberechnung auseinanderlaufen und allfällige Marktverwerfungen zwischen beiden Dimensionen die Ergebnisse verfälschen. Damit würden die Solvenzquoten eine andere Dynamik bekommen (unterschiedliche Entwicklungen zwischen Zinsen von Swaps und Staatsanleihen würden durchschlagen) und eine konsistente Unternehmenssteuerung würde erschwert. Des Weiteren wird der Erstellungsprozess für die Szenarien unnötig komplex gemacht und die Berechnungsprozesse signifikant erschwert. 34 Siehe Anmerkung bei Rz Siehe Anmerkung bei Rz Siehe Anmerkung bei Rz. 30. Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Schweizerische Aktuarvereinigung Pierre Joyet Leiter Kommission Berufständische Fragen Holger Walz Geschäftsstellenleiter

8 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma Herr Thorsten Pfeiffer Einsteinstrasse Bern 19. Oktober 2012 Stellungnahme des SVV zum Rundschreiben-Entwurf SST-Erleichterungen Sehr geehrter Herr Pfeiffer Wir danken Ihnen, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zum Entwurf des Rundschreibens 2013/xy SST-Erleichterungen Stellung nehmen zu können. Einleitend möchten wir zuerst gerne einige allgemeine Bemerkungen anbringen, dann unsere Hauptanliegen formulieren und anschliessend weitere Stellungnahmen zu einzelnen Randziffern im Rundschreiben angeben, die nicht schon in unseren Hauptanliegen enthalten sind. 1. Allgemeine Bemerkungen Der SVV begrüsst den Vorstoss des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Finma, die aktuellen Finanzmarktverwerfungen und die stark abweichenden Ansätze in der Modellierung zwischen dem SST und Solvabilität II zu berücksichtigen und Anpassungen beim SST vorzunehmen. Die Neukalibrierung wurde an der Sounding Board Sitzung vom 18. Juni 2012 unter folgender Zielsetzung angekündigt: Risikofreie Zinskurve Ziel: Temporäre Erleichterung der Kapitalanforderungen durch Angleichung der Zinskurven-Methodik an Solvency II. Leider kommen wir zum heutigen Zeitpunkt nicht umhin, festzustellen, dass die von der Finma in ihren Anhörungsunterlagen vom 20. September 2012 präsentierten Vorschläge diesem Ziel widersprechen und keine relevanten Erleichterungen darstellen. In gewissen Bereichen kommt es gar zu einer sachwidrigen und der Kommunikation der Finma zuwiderlaufenden Verschärfung der Handhabung gegenüber dem SST 2011 und SST Im Gegensatz zur Aussage im Erläuterungsbericht (Seite 5) erwarten wir mit den vorgeschlagenen Anpassungen keine stark erhöhten SST-Quoten im Vergleich zum SST Schweizerischer Versicherungsverband SVV C. F. Meyer-Strasse 14 Postfach 4288 CH-8022 Zürich Zentrale +41 (44) Fax +41 (44) Marc Chuard marc.chuard@svv.ch Direkt +41 (44)

9 Grundsätzlich ist der SVV weiterhin der Ansicht, dass eine Swap-Zinskurve, allenfalls mit einem Abschlag von 10 bps für das Gegenparteirisiko eine gute Approximation für eine risikolose Zinskurve darstellt und somit nicht risikobehaftet ist. Im weiteren Verlauf unserer Stellungnahme verwenden wir aber trotzdem den Begriff risikobehaftet, um die Terminologie der Finma zu benutzen. 2. Hauptanliegen 2.1. Keine Verwendung von zwei unterschiedlichen Zinskurven in der neuen Berechnungsmethode Gemäss dem Rundschreiben-Entwurf dürfen Versicherungsunternehmen das risikotragende Kapital (RTK), nicht aber das Kernkapital (KK), neu wahlweise mit einer risikobehafteten Zinskurve berechnen. Gemäss Rz 36 ist das Zielkapital jedoch mit der risikolosen Zinskurve zu berechnen. Neu daran ist, dass die risikolose Zinskurve gemäss Rundschreiben-Entwurf keinen Langfristzinssatz (UFR) und keinen letzten liquiden Punkt (LLP) mehr einschliesst. Der Wegfall der UFR- Methode (resp. Extrapolationsmethode) für die Zielkapitalberechnung stellt keine Erleichterung, sondern vielmehr eine Erschwerung dar, weil ein Wegfall der UFR-Methode das Zielkapital grundsätzlich erhöht. Da die Garantien (nach dem LLP) bei der entsprechend tieferen Diskontierung teurer ausfallen, reduziert sich gleichermassen der Puffer für die Absorption adverser Ereignisse, wodurch diese kostspieliger werden. Dementsprechend nimmt das Zielkapital zu. Diese Erhöhung des Zielkapitals ist substantiell und läuft den geplanten Erleichterungen entgegen. Der Wegfall der UFR-Methode bestraft auch jene Versicherungsunternehmen, die auf die Erleichterungen verzichten, zum Beispiel aus Gründen der internen Konsistenz oder der Vergleichbarkeit. Aus unserer Sicht ist eine Divergenz in der Ermittlung von Zinskurven zwischen RTK auf der einen und KK, ZK sowie Mindestbetrag auf der anderen Seite auch deshalb sachwidrig, weil dadurch die, auch von der Finma immer wieder hervorgehobene, Methodenkonsistenz innerhalb der SST Berechnungen nicht mehr gegeben ist. Methodeninkonsistenzen führen zu Interpretations- und Vergleichsschwierigkeiten der Resultate, was dem Vertrauen in die SST Berechnungen schadet. Der SVV fordert dezidiert, treu den Prinzipien des SST sowie der Verfolgung des durch die Finma kommunizierten Ziels der Erleichterung, die Verwendung einer einzelnen Zinskurve für die Berechnung aller Elemente des erleichterten SST: RTK, KK, ZK, Mindestbetrag, Szenarien, usw. (Anpassung von zahlreichen Rz, insbesondere 30, 34, 36 und 37). Stellungnahme des SVV zum Rundschreiben-Entwurf SST-Erleichterungen 19. Oktober /5

10 Obwohl dies nicht explizit im Rundschreiben-Entwurf präzisiert wird, ist es das Verständnis des SVV, dass, entsprechend der Rz 47 des Rundschreibens 2008/44 SST, von den Unternehmen selbst ermittelte gegenparteirisikofreie Zinskurven weiterhin verwendet werden können Keine Trennung zwischen Alt- und Neugeschäft Der SVV begrüsst die Bestrebungen der Finma, mit dem Rundschreiben SST-Erleichterungen keine Fehlanreize zu schaffen. Allerdings weisen wir darauf hin, dass die Versuchung möglichen Fehlanreizen zu erliegen, systembedingt ausgeschlossen werden kann (z.b: Das gebundene Vermögen, die Finma-Rundschreiben zu den Rückstellungen und der maximal technische Zinssatz in der Lebensversicherung verhindern ein Missmanagement.) Keine Lebensversicherung wird während der kurzen Anwendungszeit des erleichterten SST den vermuteten Fehlanreizen erliegen, da sie im Interesse ihrer Versicherten die Langzeitperspektive respektiert und weiss, dass es geschäftsschädigend wäre, während der Erleichterungsdauer verlustbringende Geschäfte zu zeichnen. Es ist nämlich absehbar, dass diese verlustbringenden Geschäfte ihre volle negative Wirkung nach Ende der Erleichterungsperiode zeitigen werden. Die Trennung von Alt- und Neugeschäft widerspricht fundamental dem Geschäftsmodell einer (Lebens-)Versicherung. Bei Beständen mit Überschussbeteiligung werden die Policen oft gemeinsam geführt, aus dem gleichen Überschussfonds bedient und entsprechend auch zusammen modelliert. Eine Auftrennung wesentlicher Bilanzpositionen auf Alt- und Neugeschäft ist arbiträr und sachwidrig. Diese künstliche Auftrennung wird sowohl seitens der Beaufsichtigten als auch der Aufsicht unnötig Ressourcen binden. Ebenfalls im Bereich der Nichtlebensversicherung betrachtet der SVV die geforderte Trennung von Alt- und Neugeschäft ab dem SST 2014 als unverhältnismässigen technischen Aufwand (Doppelte Schadensdreiecke müssen aufgestellt werden!) Die Spaltung des Neugeschäfts vom Altbestand verletzt das Ziel einer korrekten Modellierung entsprechend den SST-Prinzipien und ist zu verwerfen (ersatzlose Streichung der Rz 27, 28 und 29). Wir haben auch eine entsprechende Korrektur des Entwurfs vom Anhang 3 Ziffer 3 Abs. 3 AVO in unserer Stellungnahme zur Teilrevision der Aufsichtsverordnung beantragt. Stellungnahme des SVV zum Rundschreiben-Entwurf SST-Erleichterungen 19. Oktober /5

11 2.3. Keine Schattenrechnung Da der SVV in den vorgeschlagenen Massnahmen gegenüber dem SST 2011 und SST 2012 kaum Erleichterungen sieht, bringt eine Schattenrechnung keine nützlichen Erkenntnisse. Zudem ist eine Schattenrechnung mit einem sehr grossen Aufwand verbunden. Wir beantragen demzufolge die Streichung der Anforderung, eine Schattenrechnung führen zu müssen (ersatzlose Streichung der Rz 38 bis 41). 3. Weitere Stellungnahmen zu einzelnen Randziffern (die nicht schon in unseren Hauptanliegen enthalten sind) Rz 1 Eine risikobehaftete Zinskurve soll nicht nur für die Diskontierung der Verpflichtungen sondern auch für die Abbildung der zinsabhängigen Cashflows verwendet werden. Entsprechend ist die Rz 1 zu ergänzen. Rz 12 Hauptsächlich sollten die Lebensversicherer von der Erleichterung profitieren. Der Einfluss für die Nichtleben-Versicherer ist vernachlässigbar. Die Erleichterung bringt aber grossen Mehraufwand für alle Einheiten. Die Anwendung der risikobehafteten Zinskurve soll auch für einzelne SST- Einheiten möglich sein, nicht nur gesamtheitlich für alle zugehörigen SST-Einheiten der Versicherungsgruppe. Wir beantragen die ersatzlose Streichung der Rz 12. Rz 13 Gemäss dieser Rz müssen die Erleichterungen, falls sie in Anspruch genommen werden, auf alle Währungsräume in denen das Versicherungsunternehmen tätig ist, angewendet werden. Dies widerspricht nach Ansicht des SVV der ursächlichen Begründung der temporären Erleichterungen mit einem Tiefzinsumfeld. Da eine Umstellung auf die temporären Erleichterungen immer auch einen Einfluss auf die Unternehmenssteuerung hat sowie aufwändige Prozessanpassungen nach sich zieht, sollte den Unternehmen bei Inanspruchnahme von temporären Erleichterungen in einem gegebenen Währungsraum die Wahlfreiheit gelassen werden, ob sie diese Erleichterungen auch in anderen Währungsräumen beanspruchen. Wir beantragen die ersatzlose Streichung der Rz 13. Rz 19 Die im 4. Kernpunkt des Erläuterungsberichts skizzierte Anpassung der Zinskurve basierend auf um 10 bps nach unten korrigierte Swap-Sätze und Konvergenz gegen einen Langfristzinssatz (UFR) fehlt im Rundschreiben-Entwurf. Sie soll hier beschrieben werden. Stellungnahme des SVV zum Rundschreiben-Entwurf SST-Erleichterungen 19. Oktober /5

12 Rz 27 Sofern die Trennung zwischen Alt- und Neugeschäft nicht aufgehoben wird, ist es das klare Verständnis des SVV, dass Erneuerungen im BVG-Geschäft dem Bestand zugeordnet sind. Rz 29 Eine Aufhebung des Wesentlichkeitsprinzips gemäss Rz 26 und 27 des Finma-Rundschreibens 2008/44 SST verletzt eindeutig die Prinzipien einer umsetzbaren Regulierung. Angemessene Vereinfachungen müssen immer möglich sein. Wir beantragen die ersatzlose Streichung der Rz 29. Rz 45 und 48 Mit dieser Forderung werden zwei urspr. unabhängige regulatorische Rahmenwerke (Rundschreiben 2013/xy und Rundschreiben 2013/44) in einer unglücklichen vermengt. Dies bringt eine unnötige Erhöhung der Komplexität mit sich. Rz 46 und 49 Diese Bedingung ist zu offen formuliert. So kann sie seitens Aufsicht zur Willkür verleiten. Wir beantragen die ersatzlose Streichung der beiden Rz. Wir hoffen, dass unsere Vorschläge und Anliegen auf Ihr wohlwollendes Interesse stossen und stehen Ihnen selbstverständlich für allfällige weitere Fragen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Schweizerischer Versicherungsverband SVV Lucius Dürr Direktor Marc Chuard Leiter Ressort Finanz & Regulierung Stellungnahme des SVV zum Rundschreiben-Entwurf SST-Erleichterungen 19. Oktober /5

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