Teilrevision Gemeindeordnung

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1 Urs Waldispühl, Gemeindepräsident Orientierungsversammlung Weshalb bereits eine Teilrevision? (Erlassen am 22. Januar 2007, Inkraftsetzung 1. Januar 2008) Übergeordnete Gesetzesanpassungen Anpassung an neue Gesetzgebungen (z.b. Friedensrichter) Pendenzen aus dem Überprüfungsbericht Grundlage ist der Überprüfungsbericht des Regierungsstatthalters aus dem Jahr 2009 Praxiserfahrungen Aus Erfahrung lernt man! Optimierung und Korrektur der Gemeindeordnung auf Grund der gemachten Erfahrungen. Seite 2 1

2 Orientierungsversammlung Anpassungen Art. 15 Wahlen Die Wahl des Friedensrichter fällt nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates! (Schweizerische Prozessordnung ab 2011) Art. 16 Rechtssetzende Beschlüsse Präzisiere Umschreibung auf Anregung des Regierungsstatthalters Art. 21 Orientierungsversammlungen Die minimale Anzahl der Orientierungsversammlungen wird auf Grund der gelebten Praxis von mindestens einer auf zwei ausgedehnt. Seite 3 Orientierungsversammlung Anpassungen Art. 23 Funktion des Gemeinderates Klare Regelung der Führungs- und Aufsichtsfunktion des Gemeinderates im Bereich der Gemeindeschulen und der Musikschule (Ausdehnung der strategischen Führung auf den Bildungsbereich. Dies entspricht der Praxis wie in den übrigen Ressorts) Art. 30 Gemeindeverwaltung Die Verwaltungsleitung wurde neu eingeführt und hat sich bewährt. Deshalb soll die Rolle der Verwaltungsleitung (Abteilungsleitungen) mit deren Aufgaben klar stipuliert werden. Art. 32 Bildungskommission Aufgrund der gesammelten Erfahrungen wird Art. 32 (Bildungskommission) angepasst und Art. 33 (Aufgaben der Bildungskommission) aufgehoben. (Die Aufgaben der Bildungskommission werden in der Organisationsverordnung der Gemeindeschulen umschrieben.) Seite 4 2

3 Orientierungsversammlung Vernehmlassung Kreis der Vernehmlassung Politische Parteien der Gemeinde Rechnungskommission Bildungskommission Form der Vernehmlassung Fragebogen mit gezielten Fragen zu den wesentlichsten Änderungen Ergebnis aus der Umfrage Klare Zustimmung zu allen Artikel der Teilrevision! Seite 5 Orientierungsversammlung Vernehmlassung Eingaben von SP, CVP, FDP, Rechnungs- und Bildungskommission Differenzierte und wertvolle Stellungnahmen Stellungnahme CVP und Bildungskommission identisch Einzelne Anträge Kein dringender Handlungsbedarf Integration in eine nächste Revision Seite 6 3

4 Orientierungsversammlung Frage 1 Sind Sie damit einverstanden, dass die klare Zuweisung der strategischen und operativen Verantwortlichkeiten für den Bereich Bildung im Art. 32 der GO klar aufgezeigt wird? Alle Parteien, wie auch die Bildungs- und Rechnungskommission sind für eine klare Zuweisung. CVP und Bildungskommission stellen ihr ja unter den Vorbehalt der Berücksichtigung des Vorschlages für eine Revision des Art. 4a in der Organisationsverordnung: Aufgaben der Bildungskommission. Die Bildungskommission wird im Art. 32 der GO neu umschrieben. Der Art. 33 entfällt in der GO, die Aufgaben der Bildungskommission werden in der Organisationsverordnung definiert und sind deshalb nicht Bestandteil der Teilrevision GO. Seite 7 Orientierungsversammlung Frage 2 Soll die Bildungskommission vom Volk oder vom Gemeinderat gewählt werden? Alle Parteien, wie auch die Bildungs- und Rechnungskommission empfehlen eine Volkswahl. Begründet wird die Empfehlung mit einer breiteren Abstützung! Seite 8 4

5 Orientierungsversammlung Frage 3 Soll die Bildungskommission ein eigenständiges Präsidium haben oder vom Bildungsvorsteher geführt werden? Alle Parteien, wie auch die Bildungs- und Rechnungskommission sind für ein unabhängiges Präsidium. Begründet wird die Haltung mit einer grösseren Unabhängigkeit! Seite 9 Orientierungsversammlung Frage 4 Haben Sie Bemerkungen zum Entwurf der Organisationsverordnung für den Bereich Bildung? CVP und Bildungskommission fordern, dass der Entwurf des Art. 4a der Bildungskommission zur Abstimmung gelangen soll. Der Art. 4a ist Bestandteil der Organisationsverordnung und nicht der Gemeindeordnung. Deshalb kann dieser nicht zur Abstimmung vorgelegt werden. Die SP schlägt vor, dass der Bildungsvorsteher regelmässige Sprechstunden einführt. Das Anliegen wird durch den Bildungsvorsteher geprüft. Dabei gilt es zu Beachten, dass diverse Vorinstanzen für Anliegen der Eltern da sind. Seite 10 5

6 Orientierungsversammlung Fragen 5 und 6 Bemerkungen zur Gemeindeordnung & Weitere: Die SP hat die Bemerkung abgegeben, dass auch in den Ressorts Bau und Soziales eine Trennung von strategischen und operativen Aufgaben angestrebt werden sollte. Aufgabentrennung strategisch/operativ ist nicht in GO stipuliert, sondern bei der Pensenzuteilung in der Organisationsverordnung (Entscheid GR) Trennung aufgrund Konstellationen nicht dringlich Hohe Synergien in diesen Spezialgebieten Bau und Soziales aufgrund Mitarbeit in diversen Kommissionen und Verbänden / Kantonsrat Trennung ist organisatorisch vorhanden (Abteilungsleiter / Gemeinderat) und mittels Internem Kontrollsystem abgesichert Es besteht keine Dominanz Gemeinderat 2 von 5 (40%) / Verwaltungsleitung 2 von 5 (40%) Unterschiedliche Parteizugehörigkeit Überprüfung jedoch auf neue Legislatur (wie in Organisationsverordnung vorgesehen) Seite 11 Orientierungsversammlung Fragen 5 und 6 Bemerkungen zur Gemeindeordnung & Weitere: Die CVP und die BK haben die identische Bemerkung abgegeben, dass in der Gemeindeordnung die Lehrpersonen ihrer Meinung nach nicht als Sonderfall von einem Amt als Gemeinderat ausgeschlossen werden dürfen. Aussage unpräzis Die Unverträglichkeit mit dem Amt als Gemeinderat gilt nicht für Lehrpersonen, sondern umfasst alle Gemeindeangestellten. Lehrpersonen, welche nicht für die arbeiten sind nicht ausgeschlossen. Dies entspricht guten Corporate Governence Funktionenkumulation führt zu einer Konzentration öffentlicher Aufgaben Gefahr der sog. Interessen- und Pflichtenkollision, - Trennung liegt gemäss BG-Urteil 1C_11/2009 im öffentlichen Interesse Seite 12 6

7 Orientierungsversammlung Fragen 5 und 6 Bemerkungen zur Gemeindeordnung & Weitere: Die FDP stellt Antrag, Art. 38 über die Gemeindefinanzen so zu ergänzen, dass das kantonale Gesetz über die Finanzen und Leistungen auch auf den Gemeindehaushalt angewendet wird. Finanzielle Leitplanken sind ausreichend vorhanden Gemeindegesetz des Kantons Luzern Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden des Kantons Luzern Gemeindeordnung Buchrain. Neue Bestimmungen auf Gemeindeebene nicht praxistauglich Inkonsistenzen und Unklarheiten innerhalb der Vorschriften Keine Verbindlichkeit, Durchsetzbarkeit und Sanktionierbarkeit der Regelungen Spannungsfeld finanzpolitischer Selbstbindung und finanzpolitischer Flexibilität Widerspruch zur vorausschauenden und nachhaltigen Finanzpolitik Optik (1-Jahres-Sicht) verhindert gestalten, zementiert verwalten z.b. Erweiterung 3. Etappe Tschann nicht realisierbar Seite 13 Orientierungsversammlung Seite 14 7

8 Orientierungsversammlung Antrag des Gemeinderates Aufgrund der Feststellungen und Ausführungen beantragt der Gemeinderat Buchrain der Teilrevision der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Buchrain vom 22. Januar 2007 gemäss der Botschaft zuzustimmen. Herzlichen Dank! Seite 15 8

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