Kommunaler Urnengang. vom 30. November Teilrevision der Gemeindeordnung. Vorlage. Das Wichtigste in Kürze
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- Theresa Acker
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1 Kommunaler Urnengang vom 30. November 2014 Vorlage Teilrevision der Gemeindeordnung Das Wichtigste in Kürze Die heute gültige Gemeindeordnung der Gemeinde Hedingen (GO) wurde am 8. Februar 2009 festgesetzt und am 1. September 2009 durch den Regierungsrat genehmigt. Sie ist seit Beginn der Amtsdauer 2010/2014 in Kraft. Auch wenn sich die allermeisten Bestimmungen bisher bewährt haben, sind in den vergangenen vier Jahren einzelne Punkte aufgetaucht, die aus Sicht des Gemeinderates eine Anpassung bzw. eine Ergänzung erfordern. Es handelt sich dabei einerseits um Anpassungen an das übergeordnete Recht, wie z.b. das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, und andererseits um Änderungen oder Präzisierungen von Bestimmungen, deren Umsetzung in der Praxis Schwierigkeiten verursacht haben. Daneben hat sich auch gezeigt, dass die rechtlichen Grundlagen für die Auslagerung der Wasserversorgung an die Wasserversorgungs- Genossenschaft Hedingen (WVGH) den Anforderungen der neuen Kantonsverfassung (KV) nicht genügen. Aus diesen Gründen hat der Gemeinderat eine punktuelle Teilrevision der GO vorbereitet und sie zur Vernehmlassung durch die politischen Parteien und Gruppierungen sowie durch weitere interessierte Kreise verabschiedet. Nach Vorliegen der Ergebnisse dieser Vernehmlassung wurde die Teilrevision gestützt auf Art. 14 Ziffer 8 GO der Gemeindeversammlung zur Vorprüfung vorgelegt. Die eigentliche Festsetzung erfolgt nun aber durch die Stimmberechtigten an der Urne.
2 Die einzelnen zur Revision vorgeschlagenen Bestimmungen Die einzelnen zur Revision bzw. Neufestsetzung vorgeschlagenen Bestimmungen werden im Folgenden in der Reihenfolge ihrer Artikelnummern erläutert. a) Streichung der Befugnisse der Gemeindeversammlung zur Wahl der kantonalen Geschworenen Art. 11 Wahlbefugnisse Art. 11 Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt offen die kantonalen Geschworenen Die Gemeindeversammlung wählt offen die kantonalen Geschworenen (ersatzlos streichen) Das kantonale Geschworenengericht ist mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 abgeschafft worden. Art. 11 GO kann daher ersatzlos gestrichen werden. b) Ausschluss des Schulpräsidiums für das Amt des Gemeindepräsidiums 2. Gemeinderat 2. Gemeinderat Art. 21 Zusammensetzung und Wahl Art. 21 Zusammensetzung und Wahl Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidiums aus 5 Mitgliedern. Darin eingeschlossen ist das Schulpräsidium. Der Gemeinderat wird an der Urne gewählt. Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidiums aus 5 Mitgliedern. Darin eingeschlossen ist das Schulpräsidium. Der Gemeinderat wird an der Urne gewählt. Vier Mitglieder mit Einschluss des Präsidiums werden an der Urne gewählt. Das Schulpräsidium, welches im Rahmen der Wahl der Schulpflege bestimmt wird, nimmt als fünftes Mitglied im Gemeinderat Einsitz. Das Schulpräsidium darf nicht gleichzeitig das Amt des Gemeindepräsidiums ausüben. Gemäss heutigem Wortlaut kann der Schulpräsident theoretisch gleichzeitig auch als Gemeindepräsident gewählt werden. Um dieses Amt innehaben zu dürfen, muss man nämlich lediglich Mitglied des Gemeinderates sein, was beim Schulpräsidenten von Amtes wegen der Fall ist. 2
3 Der Gemeinderat ist jedoch der Meinung, dass ein solches Doppelmandat dem Inhaber eine zu starke Stellung innerhalb der Gemeindebehörde gibt und abgesehen davon auch vom zeitlichen Aufwand für ein Miliz-Behördenmitglied praktisch nicht machbar ist. Daneben ist eine solche Wahl wahltechnisch nicht einwandfrei durchführbar. Bei der Wahl zum Gemeindepräsidenten muss nämlich nachgewiesen werden können, dass der Stimmberechtigte den Schulpräsidenten auch tatsächlich als Schulpflegemitglied und Schulpräsident gewählt hat. Dies wäre aber nur möglich, wenn die Wahl von Gemeinderat und Schulpflege auf ein und demselben Wahlzettel stattfände, was aber wiederum aus Gründen der Einheit der Materie sehr fraglich ist. c) Streichung der Befugnisse des Gemeinderates als Vormundschaftsbehörde Art. 24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Dem Gemeinderat stehen zu. 5. die Besorgung der Aufgaben der Vormundschaftsbehörde,... Art. 24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Dem Gemeinderat stehen zu. 5. die Besorgung der Aufgaben der Vormundschaftsbehörde,. (ersatzlos streichen) Durch das Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 sind die Aufgaben der bisherigen Vormundschaftsbehörden den bezirksweise organisierten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden übertragen worden. Die Bestimmung kann daher ersatzlos gestrichen werden. d) Neuregelung der weiteren beratenden Kommissionen Art. 28 Weitere ständige beratende Kommissionen 1 Neben der Baukommission bildet der Gemeinderat jeweils für die gesamte Amtsdauer eine oder mehrere ständige beratende Kommissionen, welche folgende Bereiche abdecken: - Verkehr / Raumplanung / Ortsplanung - Naturschutz / Umwelt / Energie Art. 28 Weitere ständige beratende Kommissionen 1 Neben der Baukommission bildet der Gemeinderat jeweils für die gesamte Amtsdauer eine oder mehrere ständige oder vorübergehende beratende Kommissionen, welche insbesondere die folgende Bereiche abdecken: - Verkehr / Raumplanung / Ortsplanung - Naturschutz / Umwelt / Energie welche insbesondere die Bereiche Energie, Jugend, Naturschutz, Ortsplanung, Raumplanung, Umwelt und Verkehr abdecken. 3
4 2 Die Aufgabenzuteilung erfolgt durch den Gemeinderat im Rahmen der Geschäftsordnung. 2 (unverändert). In einzelnen der aufgezählten Bereiche fallen die Aufgaben oder Projekte nicht permanent sondern in mehr oder weniger grossen zeitlichen Abständen an (z.b. Raumplanung oder Ortsplanung). Aus Sicht des Gemeinderates ist es daher nicht sinnvoll, für solche Bereiche eine ständige Kommission zu betreiben. Er schlägt daher vor, es dem Gemeinderat zu überlassen, wann und wie lange eine solche Kommission einzusetzen ist. Im Gegenzug soll zusätzlich eine Jugendkommission gebildet werden. e) Neuregelung der Mitberatung der Lehrpersonen an den Sitzungen der Schulpflege Art. 36 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege 1 An den Sitzungen der Schulpflege nehmen alle Schulleiter und eine Vertretung von 4 Lehrpersonen mit beratender Stimme teil. 2 Die Leitung der Schulverwaltung, welche das Protokoll der Schulpflege führt, hat an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme. Art. 36 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege An den Sitzungen der Schulpflege nehmen alle Schulleiter und eine Vertretung von 4 Lehrpersonen eine Lehrperson mit beratender Stimme teil. 2 (unverändert) Die Bestimmung, wonach an jeder Sitzung der Schulpflege 4 Lehrpersonen teilnehmen müssen, hat sich als nicht praktikabel erwiesen. In den meisten Fällen genügt die Teilnahme einer einzigen Lehrperson. Im Weiteren steht es der Schulpflege ohnehin frei, zur Behandlung einzelner Geschäfte weitere Sachverständige (z.b. weitere Lehrpersonen) beizuziehen. f) Streichung der Bestimmungen über den Gemeindeammann und Betreibungsbeamten Art. 48 Aufgaben und Ernennung 1 Der Gemeindeammann ist zugleich Betreibungsbeamter und besorgt die ihm gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung zukommenden Aufgaben. Art. 48 Aufgaben und Ernennung 1 Der Gemeindeammann ist zugleich Betreibungsbeamter und besorgt die ihm gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung zukommenden Aufgaben. 4
5 2 Die Ernennung erfolgt durch den Gemeinderat. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. 2 Die Ernennung erfolgt durch den Gemeinderat. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. (ersatzlos streichen) Seit Beginn der Amtsdauer 2010/2014 sind die Gemeindeammann- und Betreibungsämter der Gemeinden zu regionalen Kreisen zusammengeschlossen. Die Gemeinde Hedingen gehört seither dem Betreibungskreis Bonstetten an. Dies bedeutet, dass die Gemeinde Bonstetten den Gemeindeammann bzw. den Betreibungsbeamten anstellt. Die Aufgaben sind durch das eidgenössische und kantonale Recht abschliessend geregelt. Die heutige Bestimmung ist daher ersatzlos zu streichen. g) Bildung einer Rechtsgrundlage für die Auslagerung der Wasserversorgung an die Wasserversorgungs-Genossenschaft Hedingen 5. Wasserversorgung Art. 49a Organisation, Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Gemeinde überträgt die Sicherstellung der Wasserversorgung im ganzen Gemeindegebiet, deren Ausbau und Unterhalt sowie die Erstellung des generellen Wasserversorgungsprojekts der Wasserversorgungs-Genossenschaft Hedingen (WVGH). Diese erfüllt ihre Aufgaben finanziell selbsttragend und nicht gewinnorientiert. 2 Die WVGH ist berechtigt, auf Grundlage des durch die Gemeindeversammlung festgesetzten Wasserversorgungs-Reglements notwendige Verfügungen zu erlassen, die Tarife festzulegen und die Gebühren mittels Verfügung zu erheben. 3 Die WVGH untersteht der Aufsicht des Gemeinderats. 4 Verfügungen der WVGH sind beim Bezirksrat anzufechten. 5
6 Die 1894 gegründete Wasserversorgungs-Genossenschaft Hedingen (WVGH), eine rein private Genossenschaft im Sinne des OR, betreibt seit jeher unabhängig anstelle der Gemeinde die Wasserversorgung im Versorgungsgebiet von Hedingen. Die Genossenschaft erfüllt diese Aufgabe nicht gewinnorientiert und betreibt das Unternehmen auf gemeinwirtschaftlicher Grundlage. Gemäss kantonalem Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WWG) ist die Wasserversorgung jedoch eine Gemeindeaufgabe. Die Gemeinde kann diese Aufgabe einem privaten Wasserversorgungsunternehmen delegieren. Dazu müssen aber folgende rechtliche Grundlagen bestehen: Die Auslagerung der Aufgabe muss in der Gemeindeordnung verankert sein (Art. 98 Abs. 3 der Kantonsverfassung, KV). Es braucht eine durch die Stimmberechtigten erlassene Verordnung, in welcher unter anderem die Art der zu erhebenden Beiträge und Gebühren, der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien festgehalten sind (Art. 27 Abs. 5 ff WWG). Mit dem Wasserversorgungsunternehmen (im vorliegenden Fall der WVGH) muss ein Leistungsauftrag in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgeschlossen werden. Die WVGH muss ein Reglement, in welchem Ausführungsbestimmungen enthalten sind, und eine Tarifordnung erlassen, welche auf den in der Verordnung festgelegten Grundsätzen basieren. Damit dieses Reglement und die Tarifordnung verbindlich werden und die WVGH die darin enthaltenen Bestimmungen rechtlich durchsetzen kann, sind sie nach deren Erlass durch die WVGH zu publizieren und öffentlich aufzulegen. Die WVGH muss Statuten besitzen, die den Vorgaben des WWG entsprechen. Zurzeit existieren lediglich ein Wasserversorgungs-Reglement und eine Tarifordnung der WVGH, welche aber den vorstehenden Anforderungen insbesondere den Vorgaben der neuen KV nicht mehr genügen. Der Gemeinderat hat daher eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Gemeinde, der WVGH und einer auf Wasserversorgungsrecht spezialisierten Anwältin eingesetzt, welche die notwendigen Papiere ausgearbeitet hat. Als erster Schritt ist die Auslagerung der Wasserversorgung in der Gemeindeordnung zu verankern. Dies geschieht mit der vorgeschlagenen Ergänzung durch den neuen Art. 49a. Parallel dazu hat die Gemeindeversammlung eine neue kommunale Verordnung über die Wasserverordnung festzusetzen. Der anschliessende Abschluss eines Leistungsauftrags mit der WVGH liegt in der Kompetenz des Gemeinderates, während die Neufestsetzung des Ausführungsreglements und der Tarifordnung sowie deren Publikation und öffentliche Auflage, wie auch die notwendige Anpassung der Statuten durch die entsprechenden Organe der WVGH erfolgen. 6
7 Vernehmlassung Über die Teilrevision der wurde eine Vernehmlassung bei den politischen Parteien und Gruppierungen, den anderen Behörden sowie via Publikation bei der Bevölkerung durchgeführt. Stellungnahmen eingegangen sind von der Naturschutzkommission, der Feuerwehr Hedingen, der Reformierten Kirche Hedingen, der Reformierte Rechnungsprüfungskommission, der SVP, der FDP, der SP und dem Verein G8908. Soweit die eingegangenen Vorschläge dem Gemeinderat als sinnvoll erschienen, wurden diese in die vorgeschlagenen Änderungen integriert, welche der Gemeindeversammlung am 18. September 2014 zur Vorberatung unterbreitet wurden. Vorberatung durch die Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung vom 18. September 2014 folgte weitgehend den Vorschlägen des Gemeinderates. Einzig in der Frage, welche der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte vorgängig der Gemeindeversammlung zur Vorberatung zu unterbreiten sind, entschied die Gemeindeversammlung, die bisherige Lösung beizubehalten. Somit werden auch weiterhin sämtliche der Urnenabstimmung unterstellten Geschäfte vorgängig durch die Gemeindeversammlung vorberaten. Empfehlung der Behörden Sowohl der Gemeinderat wie auch die Rechnungsprüfungskommission empfehlen den Stimmberechtigten, der von der Gemeindeversammlung am 18. September 2014 vorberatenen Teilrevision der zuzustimmen. 7
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