Gemeindeordnung. der Schulgemeinde Dietlikon. Stand: (Gültig ab )

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1 Gemeindeordnung der Schulgemeinde Dietlikon Stand: (Gültig ab )

2 I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Artikel 1 Gemeindegebiet... 1 Artikel 2 Gemeindeordnung... 1 Artikel 3 Aufgaben... 1 II. Die Stimmberechtigen Stimm- und Wahlberechtigung... 1 Artikel 4 Politische Rechte... 1 Artikel 5 Wählbarkeit... 1 Artikel 6 Grundsatz Wahlen und Abstimmungen an der Urne... 2 A. Verfahren... 2 Artikel 7 Verfahren... 2 Artikel 8 Berichte und Anträge... 2 B. Urnenwahlen... 2 Artikel 9 Urnenwahl... 2 Artikel 10 Erneuerungswahlen... 2 Artikel 11 Ersatzwahlen... 2 C. Urnenabstimmung... 3 Artikel 12 Obligatorische Urnenabstimmung... 3 Artikel 13 Nachträgliche Urnenabstimmung (Fakultatives Referendum)... 3 Artikel 14 Eventual- und Alternativabstimmungen Schulgemeindeversammlung... 3 A. Verfahren... 3 Artikel 15 Einberufung und Verfahren... 3 Artikel 16 Leitung... 4 B. Befugnisse... 4 Artikel 17 Rechtsetzungsbefugnisse... 4 Artikel 18 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse... 4 Artikel 19 Finanzbefugnisse... 4 I

3 III. Finanzkompetenzen... 5 Artikel 20 Aufteilung der Finanzkompetenzen... 5 Artikel 21 Ressorts und Ausschüsse... 6 Artikel 22 Gebundene Ausgaben... 6 IV. Behörden Allgemeines... 6 Artikel 23 Geschäftsführung... 6 Artikel 24 Behördenkonferenz... 6 Artikel 25 Information der Öffentlichkeit Schulpflege... 6 Artikel 26 Zusammensetzung... 6 Artikel 27 Vertretung Schulleitung und Lehrpersonen... 6 Artikel 28 Strategische Führung... 7 Artikel 29 Wahl- und Anstellungsbefugnisse... 7 Artikel 30 Allgemeine Befugnisse... 8 Artikel 31 Finanzielle Befugnisse Geschäftsführung, Ressorts, Organe... 9 Artikel 32 Geschäftsführung... 9 Artikel 33 Geschäftsleitung... 9 Artikel 34 Konstituierung... 9 Artikel 35 Ressortvorsteherinnen und -vorsteher sowie Ausschüsse... 9 Artikel 36 Präsidium Artikel 37 Finanzvorstand Artikel 38 Protokollführung Artikel 39 Schulverwaltung (Schulsekretariat) Artikel 40 Schulleitung Artikel 41 Lehrerschaft Artikel 42 Sachverständige und beratende Kommissionen V. Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen Artikel 43 Baukommission Artikel 44 Anträge an die Schulgemeindeversammlung II

4 VI. Rechnungsprüfungskommission Artikel 45 Rechnungsprüfungskommission VII. Zusammenarbeit mit der Politischen Gemeinde Artikel 46 Verbindliche Zusammenarbeit Artikel 47 Koordination Artikel 48 Gemeinsame Antragstellung VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 49 Inkrafttreten Artikel 50 Aufhebung früherer Erlasse Artikel 51 Übergangsbestimmungen III

5 Schulgemeinde Dietlikon Gemeindeordnung 2006 vom 25. September 2005 (Stand: 27. September 2009) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gemeindegebiet Die Schulgemeinde umfasst das Gebiet der politischen Gemeinde Dietlikon. Artikel 2 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt gemäss dem kantonalen Gemeindegesetz den Bestand und die innere Organisation der Schulgemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Artikel 3 Aufgaben Die Schulgemeinde führt die folgenden Schulen: 1. Kindergarten (Vorschulstufe) 2. Primarschule 3. Sekundarschule 4. Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule 5. Allfällige weitere Institutionen für Unterricht, Bildung und Betreuung II. Die Stimmberechtigen 1. Stimm- und Wahlberechtigung Artikel 4 Politische Rechte Das Stimm- und Wahlrecht und die Wählbarkeit in Gemeinde-Angelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus. Artikel 5 Wählbarkeit In die Schulpflege sind nur Personen mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde wählbar. Die Beendigung der Amtsdauer bei Aufgabe des erforderlichen politischen Wohnsitzes richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte. 1

6 Artikel 6 Grundsatz Alle Geschäfte, für welche die Stimmberechtigten zuständig sind, fallen in die Kompetenz der Gemeindeversammlung, soweit sie nicht ausdrücklich dem Verfahren an der Urne zugewiesen sind. 2. Wahlen und Abstimmungen an der Urne A. Verfahren Artikel 7 Verfahren Die Schulpflege setzt die Wahl- und Abstimmungstage in Absprache mit dem Gemeinderat der politischen Gemeinde fest. Sie kann ihm die Wahl- und Abstimmungsleitung übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen ist Sache des Wahlbüros der politischen Gemeinde. Artikel 8 Berichte und Anträge Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte. B. Urnenwahlen Artikel 9 Urnenwahl Die Mitglieder und der Präsident/die Präsidentin der Schulpflege werden an der Urne gewählt. Artikel 10 Erneuerungswahlen 1 Für die Erneuerungswahlen in die Schulpflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Werden bei umstrittenen Wahlen leere Wahlzettel verwendet, wird den Wahlunterlagen ein Beiblatt mit den Namen der definitiv zur Wahl vorgeschlagenen Personen beigelegt. Artikel 11 Ersatzwahlen 1 Für die Ersatzwahlen der gemäss Artikel 9 an der Urne zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Werden leere Wahlzettel verwendet, wird den Wahlunterlagen ein Beiblatt mit den Namen der definitiv zur Wahl vorgeschlagenen Personen beigelegt. 1 Fassung gemäss Urnenabstimmung vom ; In Kraft seit

7 C. Urnenabstimmung Artikel 12 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1. der Erlass oder die Änderung der Gemeindeordnung 2. Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle ab CHF 3'000' Spezialbeschlüsse für wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle ab CHF 1'000'000 Die der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte werden in der Gemeindeversammlung vorberaten, so dass nur die Schlussabstimmung über die so bereinigten Vorlagen an der Urne erfolgt. Artikel 13 Nachträgliche Urnenabstimmung (Fakultatives Referendum) 1 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Artikel 14 Eventual- und Alternativabstimmungen Die Schulpflege kann den Stimmberechtigten ausnahmsweise neben der Gesamtvorlage zusätzlich auch einzelne Punkte daraus zur Abstimmung unterbreiten. Die Schulpflege kann den Stimmberechtigten zur gleichen Sache, ausser bei Gegenvorschlägen zu Initiativen, von sich aus zwei verschiedene Anträge nebeneinander zur Abstimmung unterbreiten. Sie bezeichnet den von ihr bevorzugten Antrag. Das Abstimmungsverfahren bei Alternativabstimmungen richtet sich nach den kantonalen Vorschriften zur gleichen Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag. Die Schulpflege kann Antrag auf Abstimmung über eine Grundsatzfrage stellen. Das Abstimmungsergebnis ist für die Behörde verbindlich. 3. Schulgemeindeversammlung A. Verfahren Artikel 15 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. In Detailbelege zur Jahresrechnung und zu Abrechnungen über Gemeindebeschlüsse haben die Stimmberechtigten kein Einsichtsrecht (Wahrung der Privatinteressen Dritter). Die Prüfung dieser Belege ist Aufgabe der Rechnungsprüfungskommission. 1 Fassung gemäss Urnenabstimmung vom ; In Kraft seit

8 Artikel 16 Leitung Die Schulgemeindeversammlung wird vom Präsidenten/der Präsidentin der Schulpflege geleitet. Die Leitung kann dem Präsidium der Politischen Gemeinde übertragen werden. Der Schulsekretär/die Schulsekretärin führt das Protokoll. B. Befugnisse Artikel 17 Rechtsetzungsbefugnisse Der Schulgemeindeversammlung stehen zu: - der Erlass und die Änderung der Besoldungsverordnung (Behördenentschädigung) - der Erlass von Grundsätzen für die Gebührenerhebung - die Genehmigung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde im Sinne von Artikel 46 Artikel 18 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Der Schulgemeindeversammlung stehen zu: 1. die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung der Schulgemeinde 2. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte 3. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen 4. die Schaffung weiterer Schulen und Institutionen gemäss Art. 3 Ziff die Beschlussfassung zur Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe, sofern damit Ausgaben verbunden sind, welche die Finanzkompetenzen der Behörden übersteigen 6. die Behandlung von Initiativen und Anfragen unter Vorbehalt von Art. 7 Artikel 19 Finanzbefugnisse Der Schulgemeindeversammlung stehen zu: 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses 3. die Abnahme der Jahresrechnungen 4. die Genehmigung der Abrechnungen über Bauten, sofern dafür Kredite durch die Gemeindeversammlung oder an der Urne bewilligt worden sind 5. Finanzgeschäfte gemäss Artikel die Bewilligung von Projektierungskrediten, sofern über den Baukredit an der Urne oder in der Gemeindeversammlung entschieden werden muss 7. die Vorfinanzierung von Investitionen, sofern hierfür ein Grundsatzbeschluss oder ein Projektierungskredit vorliegt. 4

9 III. Finanzkompetenzen Artikel 20 Aufteilung der Finanzkompetenzen Unter Vorbehalt anders lautender Regelungen in dieser Gemeindeordnung sind die Finanzkompetenzen und Zuständigkeiten für Beschlüsse von finanzieller Tragweite wie folgt aufgeteilt: Bezeichnung Geschäfte Kompetenzregelung (Angaben in CHF) Urnenabstimmung Schulgemeindeversammlung Schulpflege 1. Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle innerhalb des Voranschlages: 1.1 einmalig - ab - unter 3'000'000 1'000'000 3'000'000 1'000' wiederkehrend - ab - unter 2. Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle ausserhalb des Voranschlages: 1' '000 1' ' einmalig - ab - unter 2.2 wiederkehrend - bis - unter 3'000' ' ' '000 1' ' Ankauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken sowie Bestellung oder Aufhebung von dinglichen Rechten im Bereich des Finanzvermögens im Einzelfall 4. Finanzielle Beteiligung bei Unternehmungen Dritter, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, pro Jahr 5. Gewährung von Darlehen, Bürgschaften, Kautionen und ähnlichen Eventualverbindlichkeiten pro Jahr ab 1 000'000 ab 300'000 über 100'000 unter 1 000'000 unter 300'000 max. bis 100' die Annahme oder Ausschlagung von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften, soweit damit finanzielle Verpflichtungen verbunden sind. Im Einzelfall - einmalig - wiederkehrend über 100'000 15'000 bis 100'000 15'000 Über Ausgaben mit begrenzten jährlichen Höchstbeträgen ist eine Kontrolle zu führen. 5

10 Artikel 21 Ressorts und Ausschüsse Die Schulpflege legt in der Geschäftsordnung die Finanzkompetenzen der einzelnen Mitglieder (Ressortvorstände) sowie von Ausschüssen fest. Artikel 22 Gebundene Ausgaben Für gebundene Ausgaben gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. IV. Behörden 1. Allgemeines Artikel 23 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Schulpflege und ihrer Organe richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von ihr erlassenen Geschäftsordnung. Artikel 24 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann die Schulpflege vom Gemeinderat die Durchführung einer Behördenkonferenz verlangen. Die Schulpflege kann auch von sich aus eine Behördenkonferenz einberufen. In diesem Fall führt der Präsident/die Präsidentin der Schulpflege den Vorsitz und der Schulsekretär/die Schulsekretärin das Protokoll. Artikel 25 Information der Öffentlichkeit Die Schulpflege informiert regelmässig über die Grundsätze und Ziele ihrer Politik, die Geschäfte der Schulgemeindeversammlungen und Urnenabstimmungen sowie weiterer Geschäfte von allgemeinem Interesse. Im Übrigen richtet sich die Informationspflicht nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Die von der Politischen Gemeinde bestimmten amtlichen Publikationsorgane gelten auch für die Schulgemeinde. 2. Schulpflege Artikel 26 Zusammensetzung 1 Die Schulpflege besteht mit Einschluss des Präsidenten/der Präsidentin aus fünf Mitgliedern. Artikel 27 Vertretung Schulleitung und Lehrpersonen An den Sitzungen der Schulpflege nimmt eine Vertretung der Schulleitungen und der Lehrerschaft mit beratender Stimme teil. Das Teilnahmerecht kann für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. Die Schulpflege kann von Fall zu Fall weitere Lehrpersonen und Mitarbeitende zur Beratung beiziehen. 1 Fassung gemäss Urnenabstimmung vom ; In Kraft ab Beginn der Amtsdauer

11 Artikel 28 Strategische Führung Die Schulpflege ist für die strategische Führung der Schule zuständig. Sie trägt die Verantwortung für deren Leitung und Organisation und schafft dazu die nötigen Rechtsgrundlagen. Die Schulpflege ist verantwortlich für: 1. Beschlüsse über die Grundlagen des Schulbetriebes und die Leitbilder der Schuleinheiten 2. die Qualitätssicherung und Schulentwicklung 3. das Personalmanagement 4. die zweckmässige Delegation der Aufgaben 5. das Besoldungsreglement 6. das Finanzmanagement 7. die Liegenschaftenbewirtschaftung 8. die Öffentlichkeitsarbeit 9. Beschlüsse über weitere Dienstleistungen der Schule. Artikel 29 Wahl- und Anstellungsbefugnisse Die Schulpflege a) wählt aus ihrer Mitte: 1. den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin 2. die Finanzvorsteherschaft und die übrigen Verwaltungsvorstände 3. die Vorsitzenden und die Mitglieder der nach Bedarf zu bestellenden Ausschüsse 4. den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Baukommission. b) wählt aus ihrer Mitte oder in freier Wahl: 1. die Vorsitzenden und Mitglieder von Kommissionen 2. die Mitglieder der Baukommission 3. die Delegierten der Schulgemeinde in Zweckverbände und andere Institutionen. c) stellt an, ernennt oder bestimmt: 1. sämtliche Lehrpersonen 2. die Schulleitungen 3. den Schulsekretär/die Schulsekretärin und dessen/deren Stellvertretung 4. das übrige Personal der Schule 5. den Vertrauensarzt / die Vertrauensärztin. 7

12 Artikel 30 Allgemeine Befugnisse Der Schulpflege stehen insbesondere zu: 1. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton oder Bezirk übertragenen Aufgaben, insbesondere die Aufsicht über die Schulen und über den Kindergarten in der Gemeinde 2. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung sowie die Antragstellung hierzu 3. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind 4. die Besorgung aller Angelegenheiten des Schulwesens, soweit dafür nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urnenabstimmung erfolgt 5. die Schaffung und Aufhebung von Lehrstellen vorbehältlich der kantonalen Zuständigkeit 6. die Schaffung und Aufhebung von Stellen für das übrige Personal 7. die Bestimmung der Schuleinheiten 8. die Genehmigung des Schulprogramms 9. die Anordnung von Schulversuchen vorbehältlich der kantonalen Zuständigkeit 10. der Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern die damit verbundenen Ausgaben seine Finanzkompetenzen gemäss Artikel 20 nicht übersteigen und keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden der Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten über die Ausführung von Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit 12. die Vertretung der Schulgemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften 13. die Führung von Prozessen im Bereich des Schulwesens mit dem Recht auf Stellvertretung 14. der Erlass und die Änderung a) der Geschäftsordnung und des Organisationsstatus (Handbuch der Schule Dietlikon) b) von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen c) allgemeiner Bestimmungen betreffend die Ordnung an der Schule d) von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit sie das Schulwesen betreffen und nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen 15. der Entscheid über die Aufnahme auswärtiger Schüler und Schülerinnen und die Festsetzung höchstens kostendeckender Schulgelder 16. der Erlass von höchstens kostendeckenden Tarifen für Elternbeiträge an Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule. 1 Fassung gemäss Urnenabstimmung vom ; In Kraft seit

13 Artikel 31 Finanzielle Befugnisse Die Schulpflege verfügt im Sinne von Artikel 20 über den Gemeindehaushalt. Sie ist berechtigt, ihre Finanzkompetenzen wie folgt an einzelne Mitglieder, an die Schulleitungen oder Mitarbeitende der Verwaltung zu delegieren: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages bis CHF 200'000 im Einzelfall sowie der Spezialbeschlüsse 2. die Aufnahme, Konversion und vorzeitige Rückzahlung von Anleihen, Darlehen und Krediten zur Deckung des laufenden Finanzbedarfes 3. das Cash-Management 3. Geschäftsführung, Ressorts, Organe Artikel 32 Geschäftsführung Die Schulpflege erfüllt ihre Aufgaben in der Regel als Gesamtbehörde. Sie kann einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse dem Präsidenten oder der Präsidentin, den Schulleitungen, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen übertragen. Sie versammelt sich auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern. Artikel 33 Geschäftsleitung Die Koordination und Vorbereitung der Geschäfte wird einem geschäftsleitenden Ausschuss übertragen, der vom Präsidenten/der Präsidentin geleitet wird. Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen legt die Schulpflege in der Geschäftsordnung fest. Artikel 34 Konstituierung Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt die Schulpflege jedem Mitglied die Leitung eines oder mehrerer Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme des entsprechenden Ressorts verpflichtet. Im Fall der Ersatzwahl eines Mitgliedes beschliesst die Schulpflege, ob das neu eintretende Mitglied in die Stellung des Amtsvorgängers oder der Amtsvorgängerin eintreten oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgen soll. Artikel 35 Ressortvorsteherinnen und -vorsteher sowie Ausschüsse Die Schulpflege beschliesst, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die Ressortvorsteherinnen und -vorsteher oder durch Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können. Sie legt im Rahmen von Artikel 31 Absatz 2 die Finanzkompetenzen fest. Sofern kein anderes Verfahren vorgeschrieben ist, kann die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Schulpflege verlangt werden. Die Ressortvorsteherinnen und -vorsteher behandeln im Übrigen die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind der Schulbehörde für die Einhaltung der Kredite und das Einholen von Zusatzkrediten verantwortlich. 9

14 Artikel 36 Präsidium Der Präsident/die Präsidentin übt die allgemeine Aufsicht über den Geschäftsgang aus. Präsidialentscheide richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Schulpflege kann dem Präsidenten/der Präsidentin weitere Aufgaben und Kompetenzen mit abschliessenden Befugnissen übertragen. Gegen diese Anordnungen ist der Rekurs an die Oberbehörde möglich. Artikel 37 Finanzvorstand Ein Mitglied der Schulpflege leitet als Finanzvorstand die gesamte ökonomische Verwaltung der Schulgemeinde, bereitet die jährlichen Voranschläge und die Jahresrechnungen vor und überwacht den Vollzug der Voranschläge sowie der Ausgabenbeschlüsse und die Einhaltung der Kredite. Das Kassen- und Rechnungswesen der Schule wird der Politischen Gemeinde übertragen. Artikel 38 Protokollführung Über die Beschlüsse der Ausschüsse und die Verfügungen der Ressortvorsteherinnen und -vorsteher sowie die Sitzungen der beratenden Kommissionen ist Protokoll zu führen. Diese sind der Schulpflege regelmässig zur Kenntnisnahme vorzulegen. Artikel 39 Schulverwaltung (Schulsekretariat) Die Schulverwaltung ist zuständig für die gesamte administrative Organisation der Schule und koordiniert mit der Geschäftsleitung die Tätigkeiten aller Gremien und Schuleinheiten. Sie berät und unterstützt Behörde und Mitarbeitende und ist Anlaufstelle für Eltern und Einwohner. Die Schulverwaltung untersteht dem Präsidenten/der Präsidentin. Der Schulsekretär/die Schulsekretärin leitet die Schulverwaltung und hat als Schreiber bzw. Schreiberin der Behörde an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme. Artikel 40 Schulleitung Die von der Schulpflege bestimmte Schulleitung führt die Schule im operativen Bereich. Sie ist für die administrative, personelle und pädagogische Führung und Entwicklung ihrer Schule verantwortlich und vertritt diese gegen aussen. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung. Die Schulpflege kann der Schulleitung in der Geschäftsordnung weitere Aufgaben sowie Kompetenzen übertragen. Bei Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden. Die Schulleitung ist an den Sitzungen der Schulpflege und der Geschäftsleitung mit beratender Stimme vertreten. Sie ist antragsberechtigt in ihrem Aufgabenbereich. Die Schulpflege regelt die Einzelheiten in der Geschäftsordnung. Artikel 41 Lehrerschaft Die Lehrpersonen der Schulgemeinde und der Schulen bilden die für den Schulbetrieb und die Mitwirkung erforderlichen Gremien. Die Geschäftsordnung regelt die Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung, Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Arbeitsweise. Die Lehrerschaft nimmt Stellung zu den ihnen überwiesenen Geschäften und ist berechtigt, den zuständigen Instanzen Vorschläge und Anträge zu unterbreiten. 10

15 Artikel 42 Sachverständige und beratende Kommissionen Die Schulpflege kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen und Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In diesen Kommissionen führt in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des entsprechenden Ressorts den Vorsitz. V. Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen Artikel 43 Baukommission Für die selbständige Ausführung besonderer Bauvorhaben kann die Schulpflege eine Baukommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen einsetzen. Eine solche besteht aus einem Mitglied der Schulpflege, welches den Vorsitz innehat, und sechs weiteren von der Schulpflege gewählten Mitgliedern. Kompetenzen und Arbeitsweise richten sich nach dem Gemeindegesetz und sinngemäss nach der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde sowie nach dem von der Schulpflege erlassenen Pflichtenheft. Artikel 44 Anträge an die Schulgemeindeversammlung Anträge der Baukommission an die Gemeindeversammlung sind der Schulpflege einzureichen, die sie zusammen mit einem eigenen Antrag weiterleitet. Bei abweichenden Anträgen ist vorgängig ein Differenzbereinigungsverfahren durchzuführen. VI. Rechnungsprüfungskommission Artikel 45 Rechnungsprüfungskommission Als Rechnungsprüfungskommission amtet die Rechnungsprüfungskommission der politischen Gemeinde. VII. Zusammenarbeit mit der Politischen Gemeinde Artikel 46 Verbindliche Zusammenarbeit Die Schulgemeinde und die Politische Gemeinde legen in einer Vereinbarung, welche der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung bedarf, ihre verbindliche Zusammenarbeit in folgenden Bereichen fest: 1. Finanzen / Rechnungsführung 2. Controlling 3. Liegenschaften Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Zusammenarbeit soll bei Bedarf erweitert werden. 11

16 Artikel 47 Koordination Schulgemeinde und Politische Gemeinde koordinieren Geschäfte, welche beide Gemeinden gegenseitig stark beeinflussen. Dazu zählen insbesondere Voranschlag, Steuerfuss, Besoldungs- und Behördenentschädigungsverordnung sowie grössere öffentliche Bauvorhaben. Schulpflege und Gemeinderat schaffen ein Instrument, welches die Koordination von Geschäften sowie den regelmässigen Informationsaustausch sicherstellt. Artikel 48 Gemeinsame Antragstellung Schulgemeinde und Politische Gemeinde sind berechtigt, den Stimmberechtigten gleichlautende Anträge gemeinsam zur Beschlussfassung vorzulegen. Über solche Anträge ist in der Regel gleichzeitig abzustimmen. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 49 Inkrafttreten Diese Schulgemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Schulpflege bestimmt den genauen Zeitpunkt. Eine schrittweise Inkraftsetzung ist möglich. Artikel 50 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Schulgemeindeordnung wird die Schulgemeindeordnung vom 18. Mai 2003 mit Ausnahme von Artikel 20a aufgehoben. Art. 20a der Gemeindeordnung vom 18. Mai 2003 wird mit der gesetzlichen Einführung der Geleiteten Schulen aufgehoben. Artikel 51 Übergangsbestimmungen Sofern sich im Genehmigungsverfahren rein formale Änderungen als notwendig erweisen, wird die Schulpflege ermächtigt, diese in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen. 12

17 GENEHMIGUNGEN: Schulpflege Die Schulgemeindeordnung wurde durch die Schulpflege an der Sitzung vom 19. April 2005 zuhanden der vorberatenden Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung verabschiedet. Schulpflege Dietlikon Der Präsident Marcel Looser Schulsekretärin Eva Schuster Michel Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung vom 9. Juni 2006 hat im Sinne von Art. 3.6 der Gemeindeordnung 2003 diese Gemeindeordnung vorberaten und zuhanden der Urnenabstimmung vom 25. September 2005 verabschiedet. Gemeindeversammlung Dietlikon Der Präsident Schulsekretärin Marcel Looser Eva Schuster Michel Urnenabstimmung Die Stimmberechtigten haben am 25. September 2005 diese Gemeindeordnung mit 1'611 Ja zu 287 angenommen. Namens der Schulgemeinde Der Präsident Marcel Looser Schulsekretärin Eva Schuster Michel Regierungsrat Die vorstehende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Dietlikon wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. RRB 635 am 3. Mai 2006 genehmigt. Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi INKFRAFTSETZUNG: Die Schulpflege hat die vorstehende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Dietlikon mit Beschluss Nr. 65 vom 30. Mai 2006 per 1. Juni 2006 in Kraft gesetzt. Schulpflege Dietlikon Der Präsident Marcel Looser Schulsekretärin Eva Schuster Michel 13

18 Teilrevision 2009 (Änderungen in den Artikeln 10, 11, 13, 26 und 30) GENEHMIGUNGEN: Schulpflege Die Änderungen der Schulgemeindeordnung wurden durch die Schulpflege an der Sitzung vom 06. April 2009 zuhanden der vorberatenden Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung verabschiedet. Schulpflege Dietlikon Der Präsident Marcel Looser Schulsekretärin Eva Schuster Michel Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2009 hat die Änderungen der Schulgemeindeordnung im Sinne von Art. 3.6 der Gemeindeordnung 2003 vorberaten und zuhanden der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 verabschiedet. Gemeindeversammlung Dietlikon Der Präsident Schulsekretärin Marcel Looser Eva Schuster Michel Urnenabstimmung Die Änderungen der Schulgemeindeordnung wurden von den Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 mit Ja zu 237 angenommen. Namens der Schulgemeinde Der Präsident Marcel Looser Schulsekretärin Eva Schuster Michel Regierungsrat Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Dietlikon am 27. September 2009 beschlossenen Änderungen der Schulgemeindeordnung wurden vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 93 am 27. Januar 2010 genehmigt. Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi INKFRAFTSETZUNG: Die Schulpflege hat die Änderungen der Schulgemeindeordnung mit Beschluss Nr. 11 vom 8. März 2010 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Davon ausgenommen ist Artikel 26 (Reduktion der Schulpflege auf 5 Mitglieder). Diese Änderung tritt erst auf Beginn der Amtsdauer in Kraft. Schulpflege Dietlikon Der Präsident Marcel Looser Schulsekretärin Eva Schuster Michel 14

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