Gemeinde Lufingen Gemeindeordnung vom 17. Mai 2009

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1 Gemeinde Lufingen Gemeindeordnung vom 17. Mai 2009

2 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Gemeindeart...4 Art. 2 Gemeindeordnung...4 II. Die Stimmberechtigten 4 1. Politische Rechte 4 Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Urnenwahlen und -abstimmungen 5 Art. 4 Verfahren...5 Art. 5 Urnenwahlen...5 Art. 6 Erneuerungs- und Ersatzwahlen...5 Art. 7 Obligatorische Urnenabstimmung...5 Art. 8 Nachträgliche Urnenabstimmung Gemeindeversammlung 6 Art. 9 Einberufung und Verfahren...6 Art. 10 Rechtsetzungsbefugnisse...6 Art. 11 Planungsbefugnisse...6 Art. 12 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse...6 Art. 13 Finanzbefugnisse...7 III. Behörden 7 1. Allgemeine Bestimmungen 7 Art. 14 Geschäftsordnung und Organisation...7 Art. 15 Beratende Kommissionen und Sachverständige...7 Art. 16 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse...7 Art. 17 Behördenkonferenz Gemeinderat 8 Art. 18 Zusammensetzung...8 Art. 19 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse...8 Art. 20 Rechtsetzungsbefugnisse...9 Art. 21 Planungsbefugnisse...9 Art. 22 Allgemeine Befugnisse...9 Art. 23 Finanzielle Befugnisse...10 Art. 24 Finanzielle Führung...10 Art. 25 Bildung von Ressorts Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen Allgemeine Bestimmungen 11 Art. 26 Anträge an die Gemeindeversammlung Primarschulpflege 11 Art. 27 Zusammensetzung...11 Art. 28 Aufgaben...12 Art. 29 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse...12 Art. 30 Rechtsetzungsbefugnisse...12 Art. 31 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse...13 Art. 32 Finanzielle Befugnisse...13 Art. 33 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege...13 Art. 34 Schulleitung...14 Art. 35 Schulkonferenz...14

3 3 4. Ausschüsse und beratende Kommissionen Baukommission 14 Art. 36 Zusammensetzung...14 Art. 37 Aufgaben Jugendkommission 15 Art. 38 Zusammensetzung...15 Art. 39 Aufgaben...15 IV. Weitere Organe und Beamtungen Rechnungsprüfungskommission 15 Art. 40 Zusammensetzung...15 Art. 41 Aufgaben...15 Art. 42 Referenten, Aktenbeizug...16 Art. 43 Fristen Wahlbüro 16 Art. 44 Zusammensetzung...16 Art. 45 Aufgaben Friedensrichter 16 Art. 46 Aufgaben...16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen 17 Art. 47 Inkrafttreten...17 Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts...17 Art. 49 Übergangsverfahren...17

4 4 Wenn möglich werden in dieser Gemeindeordnung geschlechtsneutrale Formulierungen gewählt. Dort wo aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet wird, gelten die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen ungeachtet der Sprachform für beide Geschlechter. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeart Lufingen bildet eine politische Gemeinde. Die Primarschulgemeinde ist mit der politischen Gemeinde vereinigt. Art. 2 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt gemäss Gemeindegesetz den Bestand und die grundsätzliche Organisation der Gemeinde und bestimmt die Kompetenzen ihrer Organe. II. Die Stimmberechtigten 1. Politische Rechte Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung, des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die politischen Rechte. Für die Wahl in Organe der Gemeinde gilt Wohnsitzpflicht. Davon ausgenommen sind der Betreibungsbeamte und der Friedensrichter. Das Initiativ- und das Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung aus.

5 5 2. Urnenwahlen und -abstimmungen Art. 4 Verfahren Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Die Durchführung der Urnenwahlen und abstimmungen ist Sache des Wahlbüros. Art. 5 Urnenwahlen Die Stimmberechtigten wählen auf die gesetzliche Amtsdauer an der Urne 1. den Präsidenten und die Mitglieder des Gemeinderates (mit Ausnahme des Präsidenten der Primarschulpflege), 2. den Präsidenten und die Mitglieder der Primarschulpflege, 3. den Präsidenten und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, 4. die Mitglieder des Wahlbüros, 5. den Friedensrichter, 6. die kantonalen Geschworenen. Art. 6 Erneuerungs- und Ersatzwahlen Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 5 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Art. 7 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung, 2. Beschlüsse über neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Ausfälle in den Einnahmen von mehr als Fr. 1'000'000.- bei einmaligen und von mehr als Fr. 200'000.- bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben. Art. 8 Nachträgliche Urnenabstimmung In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch übergeordnetes Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.

6 6 3. Gemeindeversammlung Art. 9 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 10 Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung 1. der Personalverordnung und der Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt, 2. der Polizeiverordnung, 3. der Grundsätze der Gebührenerhebung. 4. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung. Art. 11 Planungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung 1. des kommunalen Richtplans, 2. der Bau- und Zonenordnung, 3. des kommunalen Erschliessungsplans, 4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen. Art. 12 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für 1. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, 2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt von Art. 7 GO, 3. die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Besorgung von Aufgaben, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung zuständig, soweit jene die Finanzkompetenzen der Behörden übersteigen, 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu sowie den Austritt aus Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen, 5. die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe, 6. Änderungen der Gemeindegrenze, wenn dadurch bewohntes Gebiet betroffen ist, 7. die Behandlung von Geschäften der Gemeindebehörden, welche von diesen aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung vorgelegt werden.

7 7 Art. 13 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags, 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, 3. Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 1'000'000.- und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 200'000.-, soweit nicht der Gemeinderat oder ein anderes Organ zuständig ist, 4. die Abnahme der Jahresrechnungen, 5. die Genehmigung der Bauabrechnungen aufgrund von Spezialbeschlüssen, 6. den Erwerb, Tausch und Verkauf von Grundeigentum sowie die Bestellung und Aufhebung von dinglichen Rechten daran, im Werte von über Fr. 200' pro Objekt, 7. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen, die Gewährung von langfristigen Darlehen, die Eingehung von Bürgschaften sowie die Leistung von Kautionen soweit hierfür nicht die Gemeindebehörden zuständig sind. 8. die Vorfinanzierung von Investitionen. III. Behörden 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 14 Geschäftsordnung und Organisation Die Geschäftsbehandlung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz, dieser Gemeindeordnung und der von der betreffenden Behörde zu erlassenden Geschäftsordnung. Die einzelnen Behörden, Kommissionen und Ausschüsse konstituieren sich selbst, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Art. 15 Beratende Kommissionen und Sachverständige Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Art. 16 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legen deren Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.

8 8 Art. 17 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Behördenkonferenz ein. Zu dieser werden in der Regel die zuständigen Mitglieder der mitbeteiligten Behörden sowie bei Geschäften von finanzieller Bedeutung die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission eingeladen. Der Gemeindepräsident oder seine Stellvertretung führt den Vorsitz. Bei Bedarf führt der Gemeindeschreiber das Protokoll. 2. Gemeinderat Art. 18 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Darin eingeschlossen ist der Präsident der Primarschulpflege. Unvereinbar sind die gleichzeitige Ausübung des Amtes des Gemeindepräsidenten und dasjenige des Präsidenten der Primarschulpflege. Der Gemeinderat besorgt gleichzeitig die Aufgaben der Gesundheits- und der Sozialbehörde. Art. 19 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Der Gemeinderat 1. bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte den ersten und zweiten Vizepräsidenten, die Ressortvorstehenden und deren Stellvertretungen, den Präsidenten und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates, die Vertretungen des Gemeinderates in anderen Organen. 2. bestimmt oder wählt in freier Wahl die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden und privaten Institutionen, soweit nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist, die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen des Gemeinderates. 3. ernennt oder stellt an den Betreibungsbeamten, den Gemeindeschreiber, das übrige voll- und nebenamtliche Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen Organ übertragen.

9 9 Art. 20 Rechtsetzungsbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass, die Änderung sowie die Festsetzung 1. von Geschäftsordnung für sich, für die ihm unterstellten Ressorts, Ausschüsse und beratenden Kommissionen, 2. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe, 3. von allen Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen, 4. der Gebühren für Dienstleistungen und für die Inanspruchnahme öffentlicher Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde, soweit diese nicht anderen Behörden zugewiesen sind. Art. 21 Planungsbefugnisse Dem Gemeinderat stehen zu 1. die Festsetzung und Aufhebung von Bau- und Niveaulinien an Gemeindestrassen, 2. die Festsetzung von Quartierplänen, 3. die Festsetzung des generellen Entwässerungsplans. Art. 22 Allgemeine Befugnisse Dem Gemeinderat stehen zu 1. der Vollzug der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben, 2. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind, 3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt, 4. die Besorgung der Aufgaben der Gesundheits- und der Sozialbehörde, 5. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hierzu, 6. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, 7. die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung, 8. die Schaffung von Voll-, Teilzeit- und Aushilfsstellen, soweit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen, 9. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros, 10. die Änderung der Gemeindegrenze, sofern es sich um unbewohntes Gebiet handelt, 11. die Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane, 12. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, 13. die Unterstützung des Gemeindereferendums, 14. die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Besorgung von Aufgaben, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen, 15. die Übernahme ins Eigentum der Gemeinde und die Öffentlicherklärung von privaten Strassen, Fuss- und Genossenschaftswegen sowie Kanalisationen 16. die Benennung der Strassen, Wege, Plätze und Anlagen, 17. die Durchführung von Erhebungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und deren Publikation.

10 10 Art. 23 Finanzielle Befugnisse Der Gemeinderat beschliesst in eigener Zuständigkeit über 1. den Ausgabenvollzug, 2. gebundene Ausgaben, 3. im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 50'000.- für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.- für einen bestimmten Zweck, 4. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 50'000.- für einen bestimmten Zweck im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 150'000.- im Jahr und jährlich wiederkehrende, nicht gebundene Ausgaben bis Fr. 10'000.- für einen bestimmten Zweck im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 30'000.- im Jahr, 5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 50'000.- für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 150'000.- im Jahr und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 10'000.- für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 30'000.- im Jahr, 6. Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeindevermögens, die dessen Wert nicht vermindern, eingeschlossen Erwerb, Tausch und Verkauf von Grundeigentum sowie die Bestellung und Aufhebung von dinglichen Rechten daran, im Wert bis Fr. 200'000.- pro Objekt, 7. die finanzielle Beteiligung an Unternehmen bis Fr. 50'000.-, 8. die Eingehung von Eventualverpflichtungen bis Fr. 30'000.-, 9. die Aufnahme, Rückzahlung oder Konversion von Anleihen, Darlehen und Krediten zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Gemeinde, 10. die kurzfristige Anlage flüssiger Mittel, Art. 24 Finanzielle Führung Der Gemeinderat ist zuständig für den Budgetierungs- und Finanzplanungsprozess der Gemeinde. Er legt frühzeitig und in enger Zusammenarbeit mit den anderen Behörden die finanziellen Ziele für Budget und Finanzplan fest. Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen sind grundsätzlich in ihren eigenständigen Aufgabenbereichen für die Budgetierung und Finanzplanung zuständig. Im Rahmen der Bereinigung kann der Gemeinderat in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde Korrekturen vornehmen, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern.

11 11 Art. 25 Bildung von Ressorts Die Verwaltung gliedert sich in folgende Ressorts: Präsidiales Bildung Finanzen Forst und Landwirtschaft Gesundheit Hochbau Liegenschaften Sicherheit Soziales Strassen Tiefbau Werke Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat die Ressorts seinen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied ist zu deren Übernahme verpflichtet. Der Gemeinderat ist berechtigt, einzelne dieser Ressorts zusammenzulegen, Aufgaben umzuverteilen und neue Aufgaben bestehenden Geschäftsbereichen zuzuteilen. Für jedes Ressort wird eine Stellvertretung bestimmt. Die Ressortverteilung gilt in der Regel für die ganze Amtsdauer. Nach der Ersatzwahl eines Mitglieds des Gemeinderates beschliesst der Gemeinderat, ob das neue Mitglied in die Stellung des Amtsvorgängers eintritt oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt. 3. Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen 3.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 26 Anträge an die Gemeindeversammlung Anträge der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie zusammen mit seinem Antrag weiterleitet. 3.2 Primarschulpflege Art. 27 Zusammensetzung Die Primarschulpflege besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Der Präsident ist von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderates.

12 12 Art. 28 Aufgaben Die Primarschulpflege führt die Kindergarten- und die Primarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Art. 29 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Die Primarschulpflege 1. bestimmt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten, die Vorsitzenden und die Mitglieder der nach Bedarf zu bestellenden Bereiche und Ausschüsse. 2. wählt in freier Wahl die Vorsitzenden und Mitglieder ihrer beratenden Kommissionen und Ausschüsse, die Delegierten der Gemeinde in Zweckverbände und private Institutionen im Schulwesen. 3. wählt, ernennt oder stellt an die Schulleitung, die Lehrpersonen, den Schulsekretär, das Hauswartspersonal, weitere Angestellte im Schulbereich. Art. 30 Rechtsetzungsbefugnisse Die Primarschulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass und die Änderung 1. des Organisationsstatuts, 2. der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme, 3. ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen für die Ausschüsse und beratenden Kommissionen, 4. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe, 5. von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen, 6. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen.

13 13 Art. 31 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Primarschulpflege ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig für 1. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton oder Bezirk übertragenen Aufgaben, insbesondere die Leitung und Aufsicht über die gesamte Volksschule und über den Kindergarten in der Gemeinde, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 2. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hierzu, 3. den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 4. die Vertretung der Gemeinde nach aussen in Belangen der Schule und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, 5. die Führung von Prozessen im Schulbereich mit dem Recht auf Stellvertretung, 6. die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im Schulbereich, 7. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen Volksschule in einem Stellenplan, 8. die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme, 9. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist. 10. den Erlass von Tarifen für Elternbeiträge an Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule, 11. den Entscheid über die Aufnahme auswärtiger Schüler und Schülerinnen und die Festsetzung der Schulgelder für diese, 12. die Verwaltung der Liegenschaften der Primarschule. Art. 32 Finanzielle Befugnisse Die Primarschulpflege beschliesst in eigener Kompetenz über 1. den Ausgabenvollzug, 2. gebundene Ausgaben, 3. im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 50'000.- für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.- für einen bestimmten Zweck, 4. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 50'000.- für einen bestimmten Zweck im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 150'000.- im Jahr und jährlich wiederkehrende, nicht gebundene Ausgaben bis Fr. 10'000.- für einen bestimmten Zweck im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 30'000.- im Jahr, 5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 50'000.- für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 150'000.- im Jahr und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 10'000.- für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 30'000.- im Jahr. Art. 33 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege An den Sitzungen der Schulpflege nehmen die Schulleitung und eine Lehrperson mit beratender Stimme teil. Der Schulsekretär hat als Schreiber an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme.

14 14 Art. 34 Schulleitung Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut. Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen. Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden. Art. 35 Schulkonferenz Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeitenden an den Sitzungen der Konferenz. Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst über die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie über konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung. Sie kann der Schulpflege Antrag stellen. 4. Ausschüsse und beratende Kommissionen 4.1 Baukommission Art. 36 Zusammensetzung Die Baukommission besteht aus zwei Mitgliedern des Gemeinderates und dem Bausekretär sowie dem Gemeindeingenieur mit beratender Stimme. Der Bauvorstand führt den Vorsitz. Das Sekretariat wird durch den Bausekretär geführt. Art. 37 Aufgaben Die Baukommission ist zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen im Rahmen der ihm durch den Gemeinderat übertragenen Kompetenzen, die Überprüfung und Begutachtung von Bauvorhaben zuhanden des Gemeinderates, die Verwaltung aller Gemeindeliegenschaften, sofern die Liegenschaften nicht ausdrücklich anderen Organen zugeordnet sind, weitere durch den Gemeinderat zugewiesene Aufgaben.

15 Jugendkommission Art. 38 Zusammensetzung Die Jugendkommission besteht aus mindestens einem Mitglied des Gemeinderates und der Primarschulpflege. Im Übrigen befindet die Jugendkommission selbst über ihre Grösse und Zusammensetzung. Das Mitglied des Gemeinderates führt den Vorsitz. Das Protokoll wird durch einen Angestellten der Gemeindeverwaltung geführt. Art. 39 Aufgaben Die Jugendkommission ist zuständig für alle Belangen der Jugendarbeit, insbesondere aber für die Verwaltung des Jugendhauses, die Verwaltung der Skateranlage, weitere durch den Gemeinderat zugewiesene Aufgaben. IV. Weitere Organe und Beamtungen 1. Rechnungsprüfungskommission Art. 40 Zusammensetzung Die Rechnungsprüfungskommission besteht unter Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 41 Aufgaben Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge der Gemeindebehörden von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung und an die Urne. Dazu gehören insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie erstattet dazu Bericht und Antrag an die Stimmberechtigten.

16 16 Art. 42 Referenten, Aktenbeizug Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referenten beiziehen. Treten bei der Prüfung von Anträgen sachliche Differenzen auf, so soll die Rechnungsprüfungskommission bei der betroffenen Behörde eine gemeinsame Aussprache verlangen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die antragstellende Behörde befugt, eine solche Konferenz einzuberufen. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten einzureichen. Art. 43 Fristen Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Für die Behandlung der Voranschläge und Rechnungen gelten die Fristen der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der Gemeindeversammlung oder, bei Abstimmungen an der Urne, spätestens 40 Tage vor dem Abstimmungstag der antragstellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei zugehen. 2. Wahlbüro Art. 44 Zusammensetzung Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten (Vorsitz), den zu wählenden Mitgliedern und dem Gemeindeschreiber (Sekretariat). Art. 45 Aufgaben Die Aufgaben des Wahlbüros regelt das kantonale Recht. Der Gemeinderat bestimmt die Wahllokale sowie die Urnenöffnungszeiten. 3. Friedensrichter Art. 46 Aufgaben Der Friedensrichter besorgt die ihm von der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. Seine Besoldung wird im Rahmen der Besoldungsverordnung festgesetzt. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat, im Einvernehmen mit dem Friedensrichter, bestimmt.

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