Gemeindeordnung vom 5. Juni 2005 / 17. Mai 2009

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1 Gemeindeordnung vom 5. Juni 2005 / 17. Mai 2009

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3 Gemeindeordnung vom 5. Juni 2005 / 17. Mai 2009

4 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Bestand und Organisation 1 Art. 1 Gemeindeart 1 Art. 2 Zweck der Gemeindeordnung 1 Art. 3 Aufgaben 1 Art. 4 Sprachregelung 1 2 Stimmberechtigte Allgemeines 1 Art. 5 Politische Rechte 1 Art. 6 Verfahren Urnenwahl und -abstimmungen 2 Art. 7 Berichte und Anträge 2 Art. 8 Urnenwahlen 2 Art. 9 Wahlverfahren 3 Art. 10 Wohnsitz 3 Art. 11 Unvereinbarkeiten 3 Art. 12 Obligatorische Urnenabstimmung 3 Art. 13 Nachträgliche Urnenabstimmung 3 Art. 14 Eventual- und Alternativabstimmung Gemeindeversammlung 4 Art. 15 Verfahren 4 Art. 16 Wahlkompetenzen 4 Art. 17 Allgemeine Kompetenzen 4 Art. 18 Finanzkompetenzen 5 3 Finanzkompetenzen 5 Art. 19 Aufteilung der Finanzkompetenzen 5 Art. 20 Ressortvorstehende, Ausschüsse 7 4 Behörden Allgemeines 7 Art. 21 Überblick 7 Art. 22 Geschäftsführung und Organisation 7

5 Art. 23 Behördenkonferenz 7 Art. 24 Ressortvorstehende, Ausschüsse 8 Art. 25 Überprüfung durch Gesamtbehörde 8 Art. 26 Beratende Kommissionen, Fachpersonen 8 Art. 27 Protokollierung Gemeinderat Gemeinderat als Gesamtbehörde 9 Art. 28 Zusammensetzung 9 Art. 29 Wahlkompetenzen 9 Art. 30 Anstellungskompetenzen 9 Art. 31 Allgemeine Kompetenzen 9 Art. 32 Kompetenzen Bürgerrechtsgeschäfte 11 Art. 33 Finanzielle Führung 11 Art. 34 Gemeindeschreiber Ressorts 12 Art. 35 Abgrenzung der Ressorts 12 Art. 36 Konstituierung Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen Allgemeines 12 Art. 37 Anträge an die Gemeindeversammlung 12 Art. 38 Aufgaben Schulpflege als Gesamtbehörde 13 Art. 39 Zusammensetzung 13 Art. 40 Wahlkompetenzen 13 Art. 41 Anstellungskompetenzen 13 Art. 42 Allgemeine Kompetenzen 14 Art. 43 Mitberatung Schulleitung und Lehrpersonen 15 Art. 44 Schulleitung 15 Art. 44a Schulkonferenz Sozialbehörde als Gesamtbehörde 16 Art. 45 Zusammensetzung 16 Art. 46 Aufgaben und Kompetenzen 16

6 4.4 Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse 16 Art. 47 Ausgestaltung Rechnungsprüfungskommission 16 Art. 48 Zusammensetzung 16 Art. 49 Aufgaben und Kompetenzen 17 Art. 50 Referenten und Aktenbeizug 17 Art. 51 Fristen Wahlbüro 17 Art. 52 Zusammensetzung 17 Art. 53 Aufgaben 17 5 Einzelämter 17 Art. 54 Gemeindeammann- und Betreibungsamt 17 Art. 55 Friedensrichter 18 6 Schlussbestimmungen 18 Art. 56 Inkrafttreten 18 Art. 57 Übergangsregelung Lehrervertretung 18 Art. 58 Aufhebung früherer Erlasse 18 Begriffe 20

7 Gemeindeordnung Fehraltorf 1 Bestand und Organisation Art. 1 Gemeindeart Fehraltorf bildet eine politische Gemeinde. Die Schulgemeinde ist mit der politischen Gemeinde vereinigt. Art. 2 Zweck der Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand sowie die grundsätzliche Organisation der Gemeinde und bestimmt die Kompetenzen ihrer Organe. Einzelheiten werden in den Organisationsreglementen des Gemeinderates und der Schulpflege geregelt. Art. 3 Aufgaben Die Gemeinde Fehraltorf erfüllt die auf der Gemeindeautonomie beruhenden und die von Bund und Kanton zugewiesenen Aufgaben. Art. 4 Sprachregelung Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbeschreibungen der Gemeindeordnung, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter. Alle Organe der Gemeinde sind angewiesen, im Umgang mit der Bevölkerung für Personen- und Funktionsbestimmungen sprachlich neutrale Ausdrücke zu verwenden, sofern der allgemeine Sprachgebrauch dies zulässt. 2 Stimmberechtigte 2.1 Allgemeines Art. 5 Politische Rechte Die Stimmrechte und die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte. 1

8 Das Initiativ- und das Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und durch die Urne aus. Art. 6 Verfahren Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2.2 Urnenwahl und -abstimmungen Art. 7 Berichte und Anträge Die Anträge über Sachgeschäfte sind im Rahmen der kantonalen Fristen gemäss Gesetz über die politischen Rechte zu veröffentlichen und mit einem beleuchtenden Bericht der antragstellenden Behörde den Stimmberechtigten bekannt zu geben. 2 Unterstehen Initiativen der Urnenabstimmung, so soll dem Bericht der Behörde eine kurze, schriftliche Begründung des Vorschlages durch den Initianten oder den Erstunterzeichner beigefügt werden. Abstimmungsvorlagen und Berichte werden jedem Haushalt nur in einem Exemplar zugestellt, sofern nicht ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied zusätzlich die persönliche Zustellung verlangt. Art. 8 Urnenwahlen Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. sechs Mitglieder und das Präsidium des Gemeinderates 2. die Mitglieder und das Präsidium der Schulpflege (dieses ist von Amtes wegen zugleich Mitglied des Gemeinderates) 3. die Mitglieder der Sozialbehörde 4. die Mitglieder und das Präsidium der Rechnungsprüfungskommission der Friedensrichter. 2

9 Art. 9 Wahlverfahren Die Erneuerungswahlen der in Art. 8 erwähnten Behördenmitglieder und Einzelämter können mit gedruckten Wahlvorschlägen erfolgen. Bei Ersatzwahlen ist für diese Behördenmitglieder und Einzelämter das Verfahren der Stillen Wahl möglich. Art. 10 Wohnsitz Die Mitglieder des Gemeinderates, der Schulpflege, der Sozial behörde und der Rechnungsprüfungskommission sowie der Friedensrichter müssen ihren Wohnsitz in der Gemeinde Fehraltorf haben. Art. 11 Unvereinbarkeiten Eine Person darf nicht gleichzeitig zwei kommunale Behördenämter ausüben, bei denen die Wahl durch die Stimmberechtigten erfolgt. Art. 12 Obligatorische Urnenabstimmung Der Abstimmung durch die Urne sind zu unterbreiten: 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung 2. die Finanzgeschäfte gemäss Art Art. 13 Nachträgliche Urnenabstimmung In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Von der nachträglichen Urnenabstimmung ausgeschlossen sind die vom Gemeindegesetz ausgeschlossenen Geschäfte, wie Voranschlag, Steuerfuss, Jahresrechnung und gebundene Ausgaben. Art. 14 Eventual- und Alternativabstimmung Die antragstellende Behörde kann den Stimmberechtigten neben der Gesamtvorlage zusätzlich auch einzelne Punkte daraus zur Abstimmung unterbreiten. 3

10 Ebenso können Abstimmungen über zwei verschiedene behördliche Anträge zur gleichen Sache vorgesehen werden. Das Abstimmungsverfahren richtet sich in diesem Fall nach den kantonalen Vorschriften zur gleichzeitigen Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag. 2.3 Gemeindeversammlung Art. 15 Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 16 Wahlkompetenzen Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1. die kantonalen Geschworenen 2. die Mitglieder des Wahlbüros. Art. 17 Allgemeine Kompetenzen Der Gemeindeversammlung stehen die im Gemeindegesetz umschriebenen Rechte zu. Sie beschliesst zudem über: 1. den Erlass und die Änderung der Personalverordnung der Siedlungsentwässerungsverordnung des Reglements über die Abgabe von elektrischer Energie des Reglements der Wasserversorgung der Verordnung über das Abfallwesen weiterer Verordnungen von allgemeiner Bedeutung einschliesslich Grundsätzen für die Gebührenerhebung 2. die Festsetzung und Änderung des kommunalen Gesamtplanes der Bau- und Zonenordnung des Erschliessungsplanes von Sonderbauvorschriften und öffentlichen Gestaltungsplänen 3. die Übernahme neuer Aufgaben, sofern damit Ausgaben verbunden sind, welche die Finanzkompetenzen der Behörden übersteigen, sowie die Bestimmung der zuständigen Organe 4. Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gemeindegebiet betroffen wird 5. den Beitritt zu Zweckverbänden, die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen 4

11 6. den Abschluss von Vereinbarungen mit andern Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern damit Ausgaben verbunden sind, welche die Finanzkompetenzen der Behörden übersteigen oder wenn hoheitliche Kompetenzen an die Organe einer andern Gemeinde übertragen werden sollen Geschäfte, die an sich in die Kompetenz der Behörden fallen, aber von diesen aus besonderen Gründen den Stimmberechtigten unterbreitet werden. Art. 18 Finanzkompetenzen Die Gemeindeversammlung beschliesst über den Voranschlag den Gemeindesteuerfuss die Finanzgeschäfte gemäss Art. 19. Die Gemeindeversammlung genehmigt die Jahresrechnung Bauabrechnungen aus Gemeindeversammlungs- und Urnenabstimmungskrediten. 3 Finanzkompetenzen Art. 19 Aufteilung der Finanzkompetenzen Die Finanzkompetenzen und die Zuständigkeiten für andere Beschlüsse von finanzieller Tragweite sind in der nachfolgenden Tabelle festgehalten: 5

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13 Art. 20 Ressortvorstehende, Ausschüsse Die Finanzkompetenzen von Ressortvorstehenden und Ausschüssen regeln der Gemeinderat und die Schulpflege in ihren Organisationsreglementen. 4 Behörden 4.1 Allgemeines Art. 21 Überblick Nachfolgend sind die folgenden Organe umschrieben: Gemeinderat (Art. 28 ff) Schulpflege (Art. 39 ff) Sozialbehörde (Art. 45 ff) Rechnungsprüfungskommission (Art. 48 ff) Wahlbüro (Art. 52 ff) Art. 22 Geschäftsführung und Organisation Die Geschäftsführung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz, dieser Gemeindeordnung und den Organisationsreglementen des Gemeinderates und der Schulpflege. Die einzelnen Behörden, Kommissionen und Ausschüsse konstituieren sich selbst, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Behörden handeln nach dem Kollegialprinzip. Art. 23 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Behördenkonferenz ein. Zu dieser werden in der Regel die Behördenpräsidenten, die zuständigen Mitglieder der mitbeteiligten Behörden sowie bei Geschäften von finanzieller Bedeutung die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission eingeladen. Der Gemeindepräsident oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz, der Gemeindeschreiber amtet als Sekretär. 7

14 Art. 24 Ressortvorstehende, Ausschüsse Der Gemeinderat sowie die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können als Gesamtbehörde aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. Der Gemeinderat sowie die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können auch jederzeit einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Kompetenzen ihrem Präsidium, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. Die jeweilige Behörde legt in ihren Reglementen fest, welche Geschäfte durch Ausschüsse oder Ressortvorstehende in eigener Verantwortung erledigt werden können. Art. 25 Überprüfung durch Gesamtbehörde Die Überprüfung von Anordnungen von Ausschüssen und Ressortvorstehenden kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der jeweiligen Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Art. 26 Beratende Kommissionen, Fachpersonen Der Gemeinderat und die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse bilden, die in der Gemeindeordnung nicht aufgeführt sind oder Fachpersonen beiziehen. In solchen Kommissionen führen in der Regel die zuständigen Ressortvorstehenden den Vorsitz. Art. 27 Protokollierung Die Ausschüsse und Ressortvorstehenden führen über ihre Entscheide, die beratenden Kommissionen über ihre Sitzungen Protokoll. Diese Protokolle sind der Gesamtbehörde regelmässig vorzulegen, soweit es die Datenschutzgesetzgebung zulässt. 8

15 4.2 Gemeinderat Gemeinderat als Gesamtbehörde Art. 28 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus sieben Mitgliedern, das Präsidium und das Schulpräsidium inbegriffen. Art. 29 Wahlkompetenzen Der Gemeinderat wählt: 1. aus seiner Mitte das erste und zweite Vizepräsidium die Ressortvorstehenden (ausgenommen Schule) und deren Stellvertretungen die Präsidien und Mitglieder der Ausschüsse, soweit er dafür zuständig ist. 2. in freier Wahl die Mitglieder und Präsidien der Kommissionen, soweit er dafür zuständig ist die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbände und in private Institutionen, soweit nicht andere Behörden oder die Gemeindeversammlung dafür zuständig sind die Offiziere der Feuerwehr und das höhere Zivilschutzkader das zivile Gemeindeführungsorgan. Art. 30 Anstellungskompetenzen Der Gemeinderat ist zuständig für die Anstellung des voll- und teilzeitlichen Gemeindepersonals, soweit dies im Bereich der Schule nicht bei der Schulpflege liegt. Er ernennt den Betreibungsbeamten. 1 Art. 31 Allgemeine Kompetenzen Der Gemeinderat besorgt: 1. den Vollzug der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben 9

16 2. die Vorberatung und die Antragstellung der Geschäfte, die der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung unterliegen 3. die Terminierung der Gemeindeabstimmungen und Wahlen und der Urnenöffnungszeiten sowie die Bezeichnung der Wahlund Abstimmungslokale 4. den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden zuständig sind 5. die Vertretung der Gemeinde nach aussen, sofern die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit einer andern Behörde fällt 6. die Gewährleistung von Koordination und Informationsfluss zwischen den Behörden 7. die Planung der Gemeindeentwicklung einschliesslich Finanzund Investitionsplanung in Zusammenarbeit mit den andern Behörden 8. die Festlegung von Zielvorgaben für seine Kommissionen und weiteren Gremien und die Aufsicht über die Einhaltung 9. die Festlegung und Änderung seiner Behörden- und Ver - waltungsorganisation, soweit sie nicht in der Gemeindeordnung festgelegt ist einschliesslich Erlass und Änderung des Organisationsreglements 10. den Erlass und die Änderung von Verordnungen und Reglemen - ten, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Behörde fallen 11. die Führung von Prozessen mit dem Recht, sich vertreten zu lassen, soweit nicht für besondere Fälle andere Behörden zuständig sind. Es stehen ihm weiter zu: 12. die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung 13. die Finanzgeschäfte gemäss Art die Schaffung neuer voll- und teilzeitlicher Stellen, ausgenom - men im Schulbereich 15. der Abschluss und die Änderung von Vereinbarungen mit andern Gemeinden, soweit diese nicht der Gemeindeversam m - lung oder Urnenabstimmung vorbehalten sind oder den schuli - schen Bereich betreffen 10

17 16. die Änderungen der Gemeindegrenze, soweit es sich nicht um bewohntes Gebiet handelt 17. die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien und Quartierplänen 18. die Regelung der Unterschriftenberechtigung sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist 19. die Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane 20. die Aufgaben der Gesundheitsbehörde 21. die Unterstützung des Gemeindereferendums. 1 Art. 32 Kompetenzen Bürgerrechtsgeschäfte Der Gemeinderat besorgt alle Bürgerrechtsgeschäfte, soweit diese nicht der Gemeindeversammlung übertragen sind. Es stehen ihm insbesondere zu: 1. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts 2. die Festsetzung der Bürgerrechtsgebühren und der kommunalen Wohnsitzdauer 3. die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht. Art. 33 Finanzielle Führung Der Gemeinderat ist zuständig für den Budgetierungs-, Finanzpla - nungs- und Controllingprozess. Er legt frühzeitig und in Zusammenarbeit mit den andern Behörden die finanziellen Ziele für Budget und Finanzplan fest. Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen sind grundsätzlich in ihren selbstständigen Aufgabenbereichen für die Budgetierung und Finanzplanung zuständig. Im Rahmen der Bereinigung kann der Gemeinderat Korrekturen vornehmen, wenn wichtige übergeordnete Interessen dies erfordern. Art. 34 Gemeindeschreiber Der Gemeindeschreiber unterstützt den Gemeinderat und das Gemeindepräsidium bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er hat im Gemeinderat beratende Stimme. Ihm obliegt die administrative Leitung der Gesamtverwaltung ohne Schulbetrieb. Er ist Personalchef aller Mitarbeitenden ausgenommen der Lehrkräfte. Seine weiteren Aufgaben und Kompetenzen sind im Pflichtenheft umschrieben. 11

18 4.2.2 Ressorts Art. 35 Abgrenzung der Ressorts Es bestehen folgende Ressorts: Präsidium Schule Finanzen Liegenschaften Sicherheit Soziales Werke Bau Gesundheit Der Gemeinderat hält die detaillierte Ressortabgrenzung im Organisationsreglement fest. Art. 36 Konstituierung Zu Beginn jeder Amtsperiode teilt der Gemeinderat die Ressorts seinen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied ist zu deren Übernahme verpflichtet. Nach einer Ersatzwahl während der Amtsdauer oder wenn besondere Gründe dies erfordern, kann der Gemeinderat die Ressorts neu zuteilen. 4.3 Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen Allgemeines Art. 37 Anträge an die Gemeindeversammlung Anträge der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen an die Stimmberechtigten sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seiner Stellungnahme ergänzt und unverändert weiterleitet. Art. 38 Aufgaben Ausser den in der Gemeindeordnung ausdrücklich erwähnten Aufgaben haben die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen weitere, mit ihrem Sachgebiet zusammenhängende Aufgaben zu übernehmen. 12

19 4.3.2 Schulpflege als Gesamtbehörde Art. 39 Zusammensetzung Die Schulpflege besteht mit Einschluss des Präsidiums aus sieben 1 Mitgliedern. Die Mitglieder und das Präsidium der Schulpflege werden durch die Urne gewählt. Das Schulpräsidium ist von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderates. Art. 40 Wahlkompetenzen Die Schulpflege wählt: 1. aus ihrer Mitte das erste und zweite Vizepräsidium die Ressortvorstehenden und deren Stellvertretungen die Präsidien und Mitglieder der Ausschüsse, soweit sie dafür zuständig ist. 2. in freier Wahl die Mitglieder und Präsidien der Kommissionen, soweit sie dafür zuständig ist die Vertretungen der Schule in Zweckverbände und in private Institutionen, soweit nicht andere Behörden oder die Gemein - de versammlung dafür zuständig ist. Die Schulpflege ist auch zuständig für den Abschluss von Verträgen mit Schulärzten und Schulzahnärzten. Art. 41 Anstellungskompetenzen Die Schulpflege ist im Rahmen der einschlägigen Regelungen zuständig für die Anstellung: der Lehrkräfte und Schulleitungen der weiteren im schulischen Bereich tätigen Fachpersonen. 13

20 Art. 42 Allgemeine Kompetenzen Die Schulpflege besorgt unter Vorbehalt der Kompetenzen der Gesamtheit der Stimmberechtigten das gesamte Schulwesen nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Sie besorgt insbesondere: 1. den Vollzug der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben 2. die Vorberatung und die Antragstellung der Geschäfte, die der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung unterliegen 3. den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit sie dafür zuständig ist 4. die Vertretung der Gemeinde nach aussen in Belangen der Schule 5. den Erlass und die Änderung ihres Organisationsreglements sowie von weiteren Verordnungen und Reglementen des Schulbereichs, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen 6. die Führung von Prozessen mit dem Recht, sich vertreten zu lassen, soweit sie dafür zuständig ist. Es stehen ihr weiter zu: 7. die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen Volksschule, soweit nicht andere Organe zuständig sind 1 8. die Finanzgeschäfte gemäss Art die Schaffung oder Aufhebung von Stellen im schulischen Bereich, soweit dafür nicht kantonale Stellen zuständig sind 10. der Abschluss und die Änderung von Vereinbarungen mit andern Gemeinden, soweit diese die Schule betreffen und nicht der Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung vorbehalten sind 11. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der Volks - schule in einem Stellenplan die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme die Regelung der Unterschriftenberechtigung in ihrem Aufgabenbereich. 14

21 Art. 43 Mitberatung Schulleitung und Lehrpersonen An den Sitzungen der Schulpflege nimmt die Schulleitung sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrpersonen pro Schule mit beratender Stimme teil. 1 Es steht der Schulpflege frei, weitere Lehrkräfte einzuladen, wenn die Behandlung besonderer Geschäfte dies ausnahmsweise erfordert. Art. 44 Schulleitung 1 Die Schulleitung ist auf der operativen Ebene zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und dem Geschäftsreglement. Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden. Die Schulleitung vertritt die Schule in operativen Belangen gegen aussen, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen. Art. 44a Schulkonferenz 3 Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeitenden an den Sitzungen der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz erarbeitet das Schulprogramm, beschliesst über die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie über konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung. Sie kann der Schulpflege Antrag stellen. 15

22 4.3.3 Sozialbehörde als Gesamtbehörde Art. 45 Zusammensetzung Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss des Präsidiums aus fünf Mitgliedern. Das Präsidium wird vom Ressortvorsteher Soziales übernommen. Die Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Art. 46 Aufgaben und Kompetenzen Die Sozialbehörde ist zuständig für das Sozialwesen, namentlich 1. den Vollzug der durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben im Sozialwesen 2. die Aufgaben der Vormundschaftsbehörde 3. die Finanzgeschäfte gemäss Art. 19. Der Gemeinderat legt im Organisationsreglement fest, welche Aufgaben ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse der Sozialbehörde zusätzlich übertragen werden. 4.4 Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungs - befugnisse Art. 47 Ausgestaltung Der Gemeinderat legt Anzahl und Ausgestaltung der Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse im Organisationsreglement fest. 4.5 Rechnungsprüfungskommission Art. 48 Zusammensetzung Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss des Präsidiums aus fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidiums konstituiert sich die Rechnungs prüfungskommission selbst. 16

23 Art. 49 Aufgaben und Kompetenzen Die Aufgaben und Kompetenzen der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. Ihr werden Voranschlag und Jahresrechnung sowie alle An träge der Gemeindebehörden von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung bzw. Urne zu Bericht und Antrag unterbreitet. Art. 50 Referenten und Aktenbeizug Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Beschlüssen sollen die Referenten angehört werden. In besonderen Fällen kann die Rechnungsprüfungskommission im Einvernehmen mit der antragstellenden Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Sachverständigen beiziehen. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die dazugehörigen Akten einzureichen. Art. 51 Fristen Für die Behandlung von Voranschlag und Rechnung gelten die Fristen gemäss Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die Rechnungsprüfungskommission hat die übrigen Geschäfte innert längstens 30 Tagen zu erledigen. 4.6 Wahlbüro Art. 52 Zusammensetzung Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidium (Vorsitz), den durch die Gemeindeversammlung zu wählenden Mitgliedern und dem Gemeindeschreiber (Sekretariat). Der Gemeinderat setzt die Zahl der Mitglieder fest. Art. 53 Aufgaben Die Aufgaben des Wahlbüros regelt das kantonale Recht. 5 Einzelämter Art

24 Art. 55 Friedensrichter Das Anstellungsverhältnis des Friedensrichters richtet sich nach der Personalverordnung. Er besorgt die ihm von der Prozessgesetzgebung übertragenen Aufgaben. 6 Schlussbestimmungen Art. 56 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf den Beginn der Amtsdauer 2006/2010 in Kraft. Art Art. 58 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Fehraltorf vom 21. Januar 1990 und die Gemeindeordnung der Schulgemeinde Fehraltorf vom 21. Januar 1990 mit allen seitherigen Änderungen sowie alle weiteren mit der vorliegenden Gemeindeordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. 18

25 Fehraltorf, den 21. März 2005 Genehmigt an der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2005 Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. November Geändert durch Urnenabstimmung vom 17. Mai Aufgehoben durch Urnenabstimmung vom 17. Mai Hinzugefügt durch Urnenabstimmung vom 17. Mai

26 Begriffe Behörden Alle gewählten Gemeindegremien wie Gemeinderat, Schulpflege, Sozialbehörde, Kommissionen mit und ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse, Ausschüsse, Rechnungsprüfungskommission und Wahlbüro. Ausschuss Gremium des Gemeinderates oder der Schulpflege, das ausschliesslich aus Mitgliedern des Gemeinderates oder der Schulpflege besteht. Andere Personen können einem Ausschuss nur als beratende Mitglieder angehören. Das Gremium, das den Ausschuss bildet (d.h. der Gemeinderat oder die Schulpflege), wird auch als Gesamtbehörde bezeichnet. Rechtsgrundlage: 57 des Gemeindegesetzes RessortvorsteherIn Einzelnes Mitglied des Gemeinderates oder der Schulpflege Kommission Gremium des Gemeinderates oder der Schulpflege, das sowohl aus Mitgliedern des Gemeinderates oder der Schulpflege wie auch aus externen (in freier Wahl bestimmten) Mitgliedern besteht. Sollen Kommissionen selbstständige Kompetenzen erhalten, so müssen sie in der Gemeindeordnung erwähnt sein. «Selbstständig» bedeutet umfassende Kompetenzen in einem bestimmten Aufgabenbereich einschliesslich Finanzkompetenzen ausserhalb des Voranschlags. Finanzkompetenzen innerhalb des Voranschlags gelten als «Vollzugskompetenzen» und müssen in der Gemeindeordnung nicht zwingend erwähnt werden. Rechtsgrundlage für Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen: 56 des Gemeindegesetzes In der Einheitsgemeinde ist die Schulpflege von Gesetzes wegen eine «Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen». 20

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