Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bäretswil Kirchgemeindeordnung
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- August Goldschmidt
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1 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bäretswil Kirchgemeindeordnung I. Kirchgemeinde Art. 1 Gemeindeordnung Die Kirchgemeindeordnung regelt die Organisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bäretswil und die Kompetenzen ihrer Organe. Art. 2 Zweck und Aufgabe Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bäretswil ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und eine Gemeinde im Rahmen der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Sie hat zur Aufgabe, das Evangelium von Jesus Christus auf der Grundlage der Heiligen Schrift zu verkündigen, das christliche Leben zu wecken und zu fördern sowie die kirchlichen Dienste zu leisten. Sie besorgt alle Aufgaben, die ihr kraft Gesetz, Kirchenordnung oder Gemeindebeschlüssen zugewiesen sind. Im Rahmen des übergeordneten Rechts ist die Kirchgemeinde in der Organisation und der Erfüllung ihres Auftrags autonom. Art. 3 Mitgliedschaft Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bäretswil umfasst alle im Gebiet der Politischen Gemeinde Bäretswil wohnhaften Einwohner und Einwohnerinnen, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehören. Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Wiedereintritt richten sich nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts. Art. 4 Organe Organe der Kirchgemeinde sind: 1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten 2. Kirchgemeindeversammlung 3. Kirchenpflege 4. Rechnungsprüfungskommission. Die Durchführung der Urnenwahlen, die Führung des kirchlichen Stimmregisters und der Bezug der Kirchensteuer erfolgen durch Organe und Einrichtungen der Politischen Gemeinde Bäretswil. Art. 5 Publikationsorgane Die amtlichen Publikationsorgane werden von der Kirchenpflege festgesetzt. II. Wahlen durch die Urne, Urnenabstimmungen Art. 6 Wahlen Durch die Urne wählen die Stimmberechtigten für die gesetzliche Amtsdauer:
2 1. Die Mitglieder der Kirchenpflege und aus deren Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin. Erneuerungswahlen können mit gedrucktem Wahlzettel und Ersatzwahlen in stiller Wahl erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäss staatlichem Recht erfüllt sind. Die Wahlvorschläge sind dem Gemeinderat einzureichen. 2. Bestätigungswahlen der Pfarrer oder Pfarrerinnen erfolgen nach Massgabe des staatlichen Rechts. Art. 7 Abstimmungen An der Urne entscheiden die Stimmberechtigten über Kreditbegehren mit im Einzelfall neuen, einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 1 Mio. III. Kirchgemeindeversammlung Art. 8 Einberufung, Leitung Für die Einberufung, Leitung und Durchführung der Kirchgemeindeversammlung gelten die Bestimmungen des staatlichen Rechts. Die Versammlung wird vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der Kirchenpflege, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten bzw. von der Vizepräsidentin geleitet. Über die Ergebnisse der Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse und Wahlen, ist ein Protokoll zu führen. Art. 9 Befugnisse Der Kirchgemeindeversammlung stehen insbesondere zu: 1. Oberaufsicht über die Verwaltung der Kirchgemeinde 2. Erlass oder Revision der Kirchgemeindeordnung 3. Erlass oder Revision der Besoldungs- und Entschädigungsverordnung 4. Änderung im Rechtsbestand der Kirchgemeinde 5. Entgegennahme des Jahresberichts der Kirchenpflege und Aussprache über den Stand des kirchlichen Lebens 6. Genehmigung des jährlichen Voranschlags und Festsetzung des Kirchensteuerfusses 7. Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle, soweit sie die Ausgabenkompetenzen der Kirchenpflege gemäss Art. 15 übersteigen, unter Vorbehalt von Art Abnahme der Jahresrechnung und der besonderen Rechnungen, sowie Genehmigung von Abrechnungen, soweit dafür Kredite durch die Kirchgemeindeversammlung oder die Urne erteilt wurden 9. Kauf, Verkauf und Tausch von Grundeigentum sowie die Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten und Grundlasten, soweit diese Geschäfte im Einzelfall die Ausgabenkompetenzen der Kirchenpflege gemäss Art. 15 übersteigen 10. Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und die Schaffung von Zweckverbänden 11. Behandlung von Initiativen und Anfragen nach Massgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts
3 12. Beschlussfassung über die Schaffung, Aufhebung oder Veränderung des zeitlichen Umfangs von Stellen, soweit sie die Ausgabenkompetenzen der Kirchenpflege gemäss Art. 15 überschritten werden 13. Wahl der Pfarrwahlkommission und Beschlussfassung über die Wiederbesetzung frei werdender Pfarrstellen 14. Neuwahl von Pfarrern und Pfarrerinnen 15. Wahl von evangelisch-reformierten Ergänzungsmitgliedern der Rechnungsprüfungskommission 16. Weitere durch Gesetz oder Kirchenordnung zugewiesene oder von der Kirchenpflege aus besonderen Gründen vorgelegte Geschäfte. IV. Kirchenpflege Art. 10 Zusammensetzung Die Kirchenpflege ist die beratende, vollziehende, beaufsichtigende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde. Sie ist in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern und Pfarrerinnen sowie den übrigen Angestellten zum Aufbau der Gemeinde berufen. Die Kirchenpflege besteht mit Einschluss von Präsident bzw. Präsidentin aus sieben Mitgliedern. Die Pfarrer und Pfarrerinnen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Bei einzelnen Geschäften können auch andere Personen als Sachverständige zu den Sitzungen eingeladen werden. Die Kirchenpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der Präsident bzw. die Präsidentin gestimmt hat. Für Präsidialverfügungen und Zirkularbeschlüsse gelten die Vorschriften des staatlichen Rechts. Art. 11 Konstituierung Die Kirchenpflege konstituiert sich mit Ausnahme ihres Präsidenten bzw. ihrer Präsidentin selbst. Aus ihrer Mitte wählt sie auf die gesetzliche Amtsdauer je ein Mitglied als: 1. Vizepräsident oder Vizepräsidentin; 2. Aktuar oder Aktuarin; 3. Finanzvorsteher oder Finanzvorsteherin. Die Kirchenpflege verteilt im Übrigen ihre Aufgaben selbständig unter ihren Mitgliedern. Sie kann Ressortverantwortliche sowie Abgeordnete bestimmen. Sie sorgt für die nötigen Stellvertretungen. Art. 12 Ausschüsse und Kommissionen Die Kirchenpflege kann zur Vorbereitung, Begutachtung oder Durchführung einzelner Geschäfte aus ihrer Mitte oder in freier Wahl Ausschüsse oder Kommissionen bilden. Es können dazu auch Sachverständige beigezogen werden. Den Kommissionen stehen keine selbständigen Verwaltungsbefugnisse zu. Mit den Aufgaben der Rechnungsführung, der Protokollführung und besonderen Verwaltungsgeschäften können nach Massgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts Personen ausserhalb
4 der Kirchenpflege oder die Gemeindeverwaltung Bäretswil beauftragt werden. Art. 13 Zeichnungsberechtigung Der Präsident bzw. die Präsidentin und der Aktuar bzw. die Aktuarin oder deren Stellvertreter führen gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift für die Kirchgemeinde und die Kirchenpflege. Die Kirchenpflege kann für bestimmte Bereiche oder Ressorts eine abweichende Regelung treffen. Art. 14 Aufgaben und Kompetenzen Der Kirchenpflege stehen insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen zu: 1. Förderung des kirchlichen Lebens in der Gemeinde in Zusammenarbeit mit den Pfarrern, Pfarrerinnen und Angestellten 2. Erstattung eines jährlichen Berichts an die Kirchgemeindeversammlung über ihre Tätigkeit und über den Stand des kirchlichen Lebens 3. Aufsicht über den Gottesdienst, den kirchlichen Unterricht sowie die Amtsführung der Pfarrer, Pfarrerinnen und Angestellten und Unterstützung dieser Dienste 4. Mitwirkung bei gottesdienstlichen und anderen kirchlichen Aufgaben 5. Vorbereitung aller von der Kirchgemeindeversammlung und an der Urne zu behandelnden Geschäfte mit Antragstellung 6. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung sowie der von den Oberbehörden erlassenen Verordnungen und Weisungen 7. Verwaltung und Unterhalt der kirchlichen Liegenschaften, Erlass von Vorschriften für deren Benutzung sowie Beschlussfassung über das Offenhalten der Kirche 8. Verwaltung des Vermögens und Führung des Gemeindehaushalts 9. Erlass einer Pfarrdienstordnung bei mehreren Pfarrstellen 10. Schaffung von vorläufigen oder vorübergehenden Stellen im Rahmen der Finanzkompetenzen 11. Anstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Erlass der Stellenbeschriebe und Vereinbarung der Anstellungsbedingungen im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen 12. Erlass und Revision der Läutordnung 13. Festsetzung von Besoldungen und Entschädigungen sowie Benützungsgebühren im Einzelfall. Art. 15 Finanzkompetenzen Die Kirchenpflege beschliesst in eigener Kompetenz über: 1. alle Ausgaben aus dem unmittelbaren Vollzug von Gesetzen und Verordnungen sowie des Voranschlags, von Verpflichtungskrediten und Kreditbeschlüssen der Stimmberechtigten, sowie andere gebundene Ausgaben 2. im Voranschlag enthaltene, neue einmalige Ausgaben bis Fr. 75'000 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15' neue einmalige Ausgaben oder Zusatzkredite bis zu CHF 30'000 im Einzelfall, insgesamt höchstens CHF 50'000 im Jahr, soweit sie im Voranschlag nicht enthalten sind 4. neue jährliche wiederkehrende Ausgaben oder Zusatzkredite bis zu CHF 10'000 im Einzelfall, insgesamt höchstens CHF 10'000 im Jahr, soweit sie im Voranschlag nicht enthalten sind
5 5. Kauf, Verkauf und Tausch von Grundeigentum sowie die Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten und Grundlasten, soweit diesen Geschäften im Einzelfall ein Wert von nicht mehr als CHF 50'000 zukommt 6. Finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter durch Übernahme von Aktien, Obligationen, Genossenschaftsanteilen oder Gewährung von Darlehen und Übernahme von Hypotheken bis zum Betrage von Fr. 15'000 im Einzelfall 7. Aufnahme von Betriebskrediten zur Deckung der laufenden Verpflichtungen 8. Entscheid über die Verwendung der kirchlichen Kollekten. V. Rechnungsprüfungskommission Art. 16 Rechnungsprüfungskommission Als Rechnungsprüfungskommission amten die evangelisch-reformierten Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission der Politischen Gemeinde Bäretswil. Sind deren weniger als fünf, so sind sie durch die Kirchgemeindeversammlung auf diese Zahl zu ergänzen. Ebenso wählt die Kirchgemeindeversammlung deren Präsidenten oder Präsidentin, falls dieser bzw. diese nicht der Kirchgemeinde angehört. Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission richten sich nach den Vorschriften des staatlichen Rechts. VI. Anstellungsverhältnisse Art. 17 Anstellungsverhältnis Das Anstellungsverhältnis wird in der Regel durch Vertrag begründet. Art. 18 Lohn und Lohnanpassungen In der Regel sind die Lohnklassen und Einstufungen für das Staatspersonal sowie die für das Staatspersonal anwendbaren Beschlüsse massgebend. Die Anstellungsinstanz kann sich auf Empfehlungen und Richtlinien der entsprechenden Berufsverbände stützen. VII. Schweigepflicht Art. 19 Schweigepflicht Alle Mitglieder der Kirchenpflege und der von ihr eingesetzten Kommissionen sowie die Angestellten der Kirchgemeinde und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sind in Amts- und Dienstsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, und zwar auch nach Beendigung des Amts- bzw. Dienstverhältnisses.
6 VIII. Schlussbestimmungen Art. 20 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 8. Dezember 1974 mit Teilrevisionen vom 24. November 1985 und 16. Dezember 2001 sowie alle ihr widersprechenden Regelungen. Vorstehende Gemeindeordnung wurde an der Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2003 genehmigt.
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