Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat. Festgesetzt durch die Urnenabstimmung vom 10. Juli 2005

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1 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat Festgesetzt durch die Urnenabstimmung vom 10. Juli 2005

2 INHALTSVERZEICHNIS SEITE I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Artikel 1 Gemeindeart 3 Artikel 2 Gemeindeordnung 3 Artikel 3 Führung der Gemeinde 3 II. DIE STIMMBERECHTIGTEN 3 1. Stimm- und Wahlberechtigung 3 Artikel 4 Politische Rechte 3 Artikel 5 Verfahren 3 2. Urnenwahlen und -abstimmungen 3 Artikel 6 Wahlkompetenzen 3 Artikel 7 Erneuerungs- und Ersatzwahlen 4 3. Urnenabstimmungen 4 Artikel 8 Obligatorische Urnenabstimmung 4 Artikel 9 Nachträgliche Urnenabstimmung 4 4. Gemeindeversammlung 4 Artikel 10 Verfahren 4 Artikel 11 Kompetenzen 4 III. BEHÖRDEN- UND VERWALTUNGSORGANISATION 6 1. Allgemeines 6 Artikel 12 Geschäftsführung 6 2. Gemeinderat 6 Artikel 13 Zusammensetzung 6 Artikel 14 Wahlkompetenzen 6 Artikel 15 Allgemeine Kompetenzen 6 Artikel 16 Rechtsetzungskompetenzen 7 Artikel 17 Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht 7 Artikel 18 Finanzielle Kompetenzen 7 Artikel 19 Voranschlag und Jahresrechnung 8 Artikel 20 Strategische Führungsinstrumente 8 1

3 INHALTSVERZEICHNIS SEITE 3. Verwaltungsabteilungen 8 Artikel 21 Gliederung 8 Artikel 22 Ressortvorstände und Ausschüsse 9 Artikel 23 Geschäftsordnung 9 Artikel 24 Leitung der Gemeindeverwaltung 9 Artikel 25 Sachverständige und beratende Kommissionen 9 IV. KOMMISSIONEN 10 Artikel 26 Beratende Kommissionen 10 V. WEITERE ORGANE UND BEAMTUNGEN Rechnungsprüfungskommission 10 Artikel 27 Zusammensetzung 10 Artikel 28 Aufgaben und Befugnisse Wahlbüro 10 Artikel 29 Zusammensetzung und Aufgaben Gemeindeammann- und Betreibungsbeamter 10 Artikel 30 Wahl, Aufgaben und Anstellung Friedensrichter 11 Artikel 31 Wahl, Aufgaben und Anstellung 11 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 11 Artikel 32 Inkrafttreten 11 Artikel 33 Aufhebung früherer Erlasse 11 2

4 Gemeindeordnung Oetwil an der Limmat Für die Organisation der Gemeinde Oetwil an der Limmat gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere diejenigen des kantonalen Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die politischen Rechte ( I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gemeindeart Gemeindeordnung Führung der Gemeinde Art. 1 Oetwil an der Limmat bildet die Politische Gemeinde. Art. 2 Die Gemeindeordnung regelt den Bestand wie auch die Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. 3 Es wird eine wirksame, wirtschaftliche und bürgernahe Organisation und Erfüllung der Aufgaben von Behörden und Verwaltung angestrebt. Der Gemeinderat trägt die strategische Führungsverantwortung. II. DIE STIMMBERECHTIGTEN 1. Stimm- und Wahlberechtigung Politische Rechte Art. 4 Das Stimm- und Wahlrecht sowie die Wählbarkeit richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Initiativ- und Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung aus. Verfahren Art. 5 Der Gemeinderat setzt die kommunalen Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2. Urnenwahlen und -abstimmungen Wahlkompetenzen Art. 6 Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. Mitglieder und Präsidium des Gemeinderates 2. Mitglieder und Präsidium der Rechnungsprüfungskommission 3. Friedensrichterin / Friedensrichter 3

5 4. Mitglieder des Wahlbüros 5. Kantonale Geschworene Erneuerungs- und Ersatzwahlen Art. 7 Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 zu wählenden Gemeindebehörden und Einzelbeamtungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit leeren Wahlzetteln. 3. Urnenabstimmung Obligatorische Urnenabstimmung Nachträgliche Urnenabstimmung Art. 8 Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung 2. neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Ausfälle von Einnahmen von mehr als CHF 1'000'000 und von mehr als CHF 100'000 bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben Art. 9 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. 4. Gemeindeversammlung Verfahren Kompetenzen Art. 10 Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 11 a) Allgemein Der Gemeindeversammlung stehen zu: 1 die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 2 die Behandlung von Initiativen, die nicht der obligatorischen Urnenabstimmung unterliegen 3 die Übernahme neuer Aufgaben durch die Gemeinde, deren finanzielle Auswirkungen in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen 4 die Beschlussfassung über den Beitritt zu und Austritt aus Zweckverbänden sowie die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen 5 die Genehmigung des jährlichen Schiessplans Härdli, sofern sich die Schiesszeiten ausdehnen 4

6 b) Rechtsetzung Die Gemeindeversammlung erlässt und ändert: 1. die Dienst- und Besoldungsverordnung 2. weitere Verordnungen, die nicht in die Kompetenz des Gemeinderates fallen, sowie die Grundsätze für die Gebührenerhebung c) Bau- und Planungsrecht Die Gemeindeversammlung setzt fest und ändert: 1. den kommunalen Richtplan 2. die Bau- und Zonenordnung 3. den Erschliessungsplan 4. die Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sowie Arealüberbauungen 5. die Änderung der Gemeindegrenze, wenn es sich um überbautes Gebiet oder um Bauzonen handelt d) Finanzen Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses 3. die Bewilligung von Zusatzkrediten insoweit, als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Ausgabenkompetenz anrechnen lassen will 4. die Vorfinanzierung von Investitionen 5. die Abnahme der Jahresrechnung 6. die Genehmigung der Bauabrechnungen, soweit dafür Kredite durch die Gemeindeversammlung oder die Urnenabstimmung bewilligt worden sind 7. die Beschlussfassung über die im Voranschlag enthaltenen neuen Ausgaben und die Erhöhung bisheriger Ausgabeposten oder entsprechender Ausfälle von Einnahmen, wenn sie im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 50'000, bei jährlich wiederkehrenden den Betrag von CHF 20'000 übersteigen, unter Vorbehalt von Art. 8 Ziffer 2 der Gemeindeordnung 8. die Bewilligung neuer Ausgaben und Nachtragskredite sowie Einnahmenausfälle, wenn diese im Einzelfall für einmalige Ausgaben den Betrag von CHF 50'000 und für jährlich wiederkehrende Ausgaben den Betrag von CHF 20'000 übersteigen, unter Vorbehalt von Art. 8 Ziffer 2 der Gemeindeordnung 9. den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundeigentum und die Verfügung beschränkter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von Grundeigentum im Baurecht im Werte von mehr als CHF im Einzelfall 10. die finanzielle Beteiligung und/oder Gewährung von Darlehen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, von mehr als CHF 100'000 im Einzelfall 11. die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und anderer Eventualverpflichtungen von mehr als CHF 50'000 im Einzelfall 5

7 III. BEHÖRDEN UND VERWALTUNGSORGANISATION 1. Allgemeines Geschäftsführung Art. 12 Die Geschäftsführung der Behörden und der Verwaltung richtet sich nach dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung und der von der zuständigen Behörde erlassenen Geschäftsordnung. 2. Gemeinderat Zusammensetzung Wahlkompetenzen Art. 13 Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidiums aus fünf Mitgliedern. Er ist gleichzeitig Gesundheitsbehörde, Fürsorgebehörde und Vormundschaftsbehörde. Art. 14 Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte: 1. das erste und zweite Vizepräsidium 2. die Ressortverantwortlichen und deren Stellvertretungen 3. die Vorstände von Kommissionen 4. das Präsidium und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates Der Gemeinderat wählt in freier Wahl oder stellt an: 5. die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist 6. die Mitglieder der Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse, sofern die Wahl nicht einer anderen Behörde zusteht 7. die operative Leitung und Stellvertretung der Feuerwehr und des Zivilschutzes 8. das zivile Gemeindeführungsorgan 9. den / die Gemeindeammann / Gemeindeamtsfrau bzw. den / die Betreibungsbeamten / Betreibungsbeamtin 10. das Gemeindepersonal soweit die Wahl nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist 11. die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder der ständigen Bauund Planungskommission Allgemeine Kompetenzen Art. 15 Dem Gemeinderat stehen zu: 1. die strategische Führung der Gemeinde; er erlässt Zielvorgaben für die Verwaltung und sorgt für deren Einhaltung 2. der Vollzug der ihm durch übergeordneten Rechts übertragenen Aufgaben 3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushaltes, soweit dafür nicht eine andere Behörde 6

8 oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung an der Urne erfolgt 4. die Vorberatung und Antragstellung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung 5. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden zuständig sind 6. die Aufsicht über die Erfüllung übertragener Aufgaben 7. die Festsetzung und Änderung des Stellenplanes 8. die Schaffung ständiger vollamtlicher Stellen 9. die Schaffung von nebenamtlichen Stellen und Aushilfsstellen 10. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften 11. die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung, sofern dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist 12. die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung 13. der Erlass und die Änderung von Bestimmungen über die Gebührenansätze 14. die Unterstützung des Gemeindereferendums 15. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts Rechtsetzungskompetenzen Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht Finanzielle Kompetenzen Art. 16 Der Gemeinderat erlässt und ändert: 1. sämtliche Verordnungen und/oder Ausführungsbestimmungen von Aufgabengebieten, sofern dafür nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist 2. die Geschäftsordnungen für sich, für die ihm unterstellten Verwaltungsressorts, Ausschüsse und Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse Art. 17 Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über: 1. die Erteilung von Ausnahme-Bewilligungen 2. die Änderungen der Gemeindegrenze, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist 3. die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien sowie Quartierplänen 4. die Benennung von Strassen, Plätzen und Anlagen 5. die Aufhebung öffentlicher Strassen und Übernahme von Privatstrassen 6. die Schutzverfügungen betreffend Natur- und Heimatschutz Art. 18 Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Behörden zuständig sind unter Vorbehalt von Art. 11 lit. d) Ziffer 7 der Gemeindeordnung 2. gebundene Ausgaben 3. die Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben oder entsprechende Ausfälle von Einnahmen in folgendem Umfang: 3.1. Einmalige Ausgaben bis CHF im Einzelfall, insgesamt aber nicht mehr als CHF 200'000 im Jahr 7

9 3.2. jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 20'000 im Einzelfall insgesamt aber nicht mehr als CHF 80'000 im Jahr 3.3. Ausgaben von anderen Ausschüssen, die der Gemeinderat unter Anrechnung an seine eigene Ausgabenkompetenz übernimmt 4. den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundeigentum und die Verfügung beschränkter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von Grundeigentum im Baurecht im Werte bis CHF 300'000 im Einzelfall 5. die finanzielle Beteiligung und/oder Gewährung von Darlehen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen bis CHF 100'000 im Einzelfall 6. die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und anderer Eventualverpflichtungen bis CHF 50'000 im Einzelfall 7. die Aufnahme, Konversion und vorzeitige Rückzahlung von Anleihen, Darlehen und Krediten zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs 8. die Übernahme neuer Aufgaben durch die Gemeinde unter Vorbehalt von Art. 11 lit. a) Ziffer 3 der Gemeindeordnung Voranschlag und Jahresrechnung Strategische Führungsinstrumente Art. 19 Der Voranschlag und die Jahresrechnung sind gemäss den Verwaltungsabteilungen und nach dem Kontenrahmen für die Verwaltungsrechnung gegliedert. Art. 20 Der Gemeinderat erarbeitet strategische Ziele für einen Zeitraum von 10 Jahren und überprüft diese periodisch. Er leitet daraus ein Schwerpunktprogramm für fünf Jahre ab und legt dieses der Bevölkerung jährlich, zusammen mit dem Finanzplan und dem Voranschlag vor. Der Gemeinderat erstattet der Bevölkerung zudem jährlich Bericht über die erreichten Ziele. 3. Verwaltungsabteilungen Gliederung Art. 21 Die Verwaltung ist in folgende Geschäftszweige gegliedert: GESCHÄFTSBEREICHE Behörde und Verwaltung Rechtsschutz und Sicherheit Bildung Kultur und Freizeit Gesundheit Soziale Wohlfahrt Verkehr Umwelt und Raumordnung Volkswirtschaft Finanzen und Steuern Der Gemeinderat kann einzelne Geschäftsbereiche zu Ressorts zusammenlegen, Aufgaben umverteilen und neue Aufgaben an bestehende Ressorts zuweisen. 8

10 Der Gemeinderat teilt jedem Mitglied die Leitung eines oder mehrerer Ressorts zu und bezeichnet die Stellvertretung. Er bildet für die Erfüllung seiner Aufgaben Verwaltungsabteilungen. Ressortvorstände und Ausschüsse Art. 22 Der Gemeinderat beschliesst, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die Ressortvorstände oder durch Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können. Er legt ihre Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Die Ressortvorstände behandeln die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind dem Gemeinderat für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich. Geschäftsordnung Art. 23 Der Gemeinderat erlässt eine Geschäftsordnung über die Aufgaben und Kompetenzen der ihm unterstellten Ressorts, seiner Ausschüsse und Verwaltungsabteilungen. Er regelt darin die für die gesamte Gemeindeverwaltung verbindlichen Grundsätze der Geschäftsführung und des Geschäftsverkehrs zwischen den Verwaltungsstellen. Die beratenden Kommissionen können für ihre Tätigkeitsbereiche eigene Geschäftsordnungen erlassen. Die Genehmigung erfolgt durch die zuständigen Behörden. Leitung der Gemeindeverwaltung Art. 24 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung und ist zuständig für die administrative Organisation und das Personalwesen. Sie oder er hat beratende Stimme und unterstützt die Mitglieder des Gemeinderates. Sachverständige und beratende Kommissionen Art. 25 Der Gemeinderat kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In diesen Kommissionen führt in der Regel der Ressortvorstand der entsprechenden Verwaltungsabteilung den Vorsitz. 9

11 IV. KOMMISSIONEN Beratende Kommissionen Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse Art. 26 Der Gemeinderat kann beratende Kommissionen bilden und die Mitglieder sowie deren Anzahl frei wählen. Die Kommissionen organisieren sich selbständig. Als ständige Kommission gilt die Bau- und Planungskommission. V. WEITERE ORGANE UND BEAMTUNGEN 1. Rechnungsprüfungskommission Zusammensetzung Art. 27 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Das Präsidium und die Mitglieder werden an der Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Aufgaben und Befugnisse Art. 28 Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne von finanzieller Tragweite, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Ausgabenbeschlüsse. Sie erstattet dazu Bericht. 2. Wahlbüro Zusammensetzung und Aufgaben Art. 29 Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidium (Vorsitz), den an der Urne zu wählenden Mitgliedern sowie dem Gemeindeschreiber bzw. der Gemeindeschreiberin (Aktuariat). Der Gemeinderat setzt die Zahl der Mitglieder fest. Das Wahlbüro besorgt die ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. 3. Gemeindeammann und Betreibungsbeamter Wahl, Aufgaben und Anstellung Art. 30 Die Aufgaben richten sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Recht. Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf. Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber wird durch den Gemeinderat bestimmt. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und der Dienst- und Besoldungsverordnung. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. 10

12 4. Friedensrichter Wahl, Aufgaben und Anstellung Art. 31 Die Aufgaben richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber wird an der Urne gewählt. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und der Dienst- und Besoldungsverordnung. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten Aufhebung früherer Erlasse Art. 32 Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2006 in Kraft. Art. 33 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird diejenige vom 17. Mai 1992 mit den seitherigen Änderungen und allfällige weitere mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. Die vorstehende Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat wurde an der Urnenabstimmung vom 10. Juli 2005 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Paul Studer Didier Mayenzet Die vorstehende Gemeindeordnung hat der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr vom 23. November 2005 genehmigt. Der Regierungsrat des Kantons Zürich: Der Staatsschreiber: Beat Husi 11

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