Gemeindeordnung. der Politischen Gemeinde Ottenbach
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- Katharina Stein
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1 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Ottenbach 2009
2 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen II. Die Stimmberechtigten III. Urnenwahl IV. Urnenabstimmung... 8 V. Gemeindeversammlung VI. Behörden VII. Verwaltungsabteilungen VIII. Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen IX. Rechnungsprüfungskommission X. Wahlbüro XI. Gemeindeammann und Betreibungsbeamter XII. Friedensrichter XIII. Schlussbestimmungen
3 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeart Ottenbach bildet eine Politische Gemeinde. Art. 2 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt gemäss 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes den Bestand wie auch die innere Organisation der Politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Gemeindeordnung für beide Geschlechter, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Schreibweise. II. Die Stimmberechtigten Art. 3 Politische Rechte/Ombudsstelle Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen (und Wahlvorschläge einzureichen) richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. Die kantonale Ombudsstelle kann auch für Angelegenheiten der Gemeinde angerufen werden. Art. 4 Verfahren Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Sache des Wahlbüros. III. Urnenwahl Art. 5 Urnenwahl Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. die Mitglieder und der Präsident des Gemeinderates; 2. die Mitglieder und der Präsident der Rechnungsprüfungskommission; 3. der Friedensrichter.
4 Art. 6 Erneuerungswahlen Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 5 GO zu wählenden Gemeindeorgane die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Art. 7 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der in Art. 5 genannten Organe gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. IV. Art. 8 Urnenabstimmung Gemeindeordnung/Ausgaben Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: der Erlass und die Aenderung der Gemeindeordnung; Die Beschlüsse über neue, einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 2'000' und über neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 200' V. Gemeindeversammlung Art. 9 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 10 Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt offen: - die kantonalen Geschworenen Art. 11 Übrige Befugnisse Der Gemeindeversammlung stehen zu: 1. der Erlass und die Änderung - der Polizeiverordnung; - der Besoldungsverordnung; - der Verordnung über die Abwasseranlagen; - des Reglementes der Gemeindewasserversorgung; - der Verordnung über die Abfallbeseitigung; - der Unterhaltsverordnung; - der Personalverordnung;
5 - der Friedhofordnung; - weiterer Verordnungen von allgemeiner Bedeutung sowie der Grundsätze für die Gebührenerhebung; 2. die Festsetzung und Änderung - des kommunalen Richtplanes; - der Bau- und Zonenordnung; - des Erschliessungsplanes; - von Sonderbauvorschriften und öffentlichen Gestaltungsplänen; 3. die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung; 4. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe; 5. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt von Art. 8; 6. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze; 7. der Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben; 8. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden und die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen; 9. die Schaffung und die Aufhebung neuer, ständiger, vollamtlicher Stellen; 10. die Festsetzung der jährlichen Voranschläge; 11. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses; 12. Zusatzkredite insoweit, als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Ausgabenkompetenz gemäss Art. 17 Ziffer 3 anrechnen lassen will; 13. Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite von mehr als Fr. 100' bis Fr. 2'000' bei einmaligen und von mehr als Fr. 20' bis Fr. 200' bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben; 14. die Abnahme der Jahresrechnungen; 15. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind; 16. Vorfinanzierungen von Investitionen; 17. Verfügungen über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr. 200' im Einzelfall; 18. Finanzielle Beteiligungen über Fr. 50' im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; 19. Eventualverbindlichkeiten von mehr als Fr. 50' im Einzelfall; 20. Übernahme und Öffentlicherklärung von Privatstrassen; 21. die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes, soweit für die Gemeinde keine Pflicht zur Aufnahme besteht; 22. die Unterstützung des Gemeindereferendums.
6 VI. Behörden 1. Allgemeines Art. 12 Geschäftsordnung Die Geschäftsführung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsordnung. Art. 13 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Behördenkonferenz ein. Zu dieser werden in der Regel die zuständigen Mitglieder der mitbeteiligten Behörden sowie bei Geschäften von finanzieller Bedeutung den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission eingeladen. Der Gemeindepräsident oder sein Stellvertreter führen den Vorsitz, der Gemeindeschreiber amtet als Sekretär. 2. Gemeinderat Art. 14 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Der Gemeinderat ist zugleich Vormundschaftsbehörde. Art. 15 Wahlbefugnisse Der Gemeinderat wählt: 1. aus seiner Mitte: - den Vizepräsidenten; - die Verwaltungsvorstände und deren Stellvertreter; - die Präsidenten und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates; 2. in freier Wahl oder stellt an: - die Vertreter der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften usw.), soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist; - die Mitglieder der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen (nach Anhören der politisch interessierten Kreise und Gewähren eines Vorschlagsrechtes), soweit dem Gemeinderat das Wahlrecht zusteht; - die Mitglieder der Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse; - das voll- und teilzeitliche Gemeindepersonal; - den Gemeindeammann und Betreibungsbeamten; - die Mitglieder des Wahlbüros; - den Feuerwehrkommandanten; - den Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz.
7 Art. 16 Allgemeine Befugnisse Dem Gemeinderat steht zu: 1. der Vollzug, der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirkes übertragenen Aufgaben; 2. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung sowie der Urnenabstimmung und die Antragstellung hiezu; 3. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind; 4. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt; 5. die Vertretung der Gemeinde nach aussen, sofern die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde oder Amtsstelle fälit; Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften; 6. die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung; 7. der Erlass und die Änderung - von Geschäftsverordnungen für sich, für die ihm unterstellten Verwaltungsabteilungen und die von ihm gewählten Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse; - von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe; - von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen; 8. die Schaffung und die Aufhebung neuer teilzeitlicher Stellen und von Aushilfsstellen; 9. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit eine Pflicht zur Aufnahme besteht, die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht sowie die Festsetzung der Einbürgerungsgebühren; Art. 17 Finanzielle Kompetenzen Dem Gemeinderat steht die Verfügung über den Gemeindehaushalt unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung und an der Urne zu, insbesondere 1. der Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages, seiner Ergänzungen und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind; 2. gebundene Ausgaben; 3. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben in folgendem Umfang: a) einmalige Ausgaben bis Fr. 50' im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 150' im Jahr; b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20' im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 40' im Jahr;
8 c) Ausgaben der anderen Behörden und Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, die der Gemeinderat zu Lasten seiner eigenen Ausgabenkompetenzen gemäss lit. a und b übernimmt; d) Verfügungen über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens im Werte bis Fr. 200' im Einzelfall. VII. Verwaltungsabteilungen 1. Allgemeines Art. 18 Bildung von Verwaltungsabteilungen Es bestehen folgende Verwaltungsabteilungen: - Präsidialabteilung - Gemeindekanzlei - Finanzabteilung - Hochbauabteilung - Tiefbauabteilung - Abteilung Sicherheit und Dienste - Gesundheits- und Sozialabteilung Der Gemeinderat ist berechtigt, an der Gliederung und Aufgabenzuweisung der Verwaltungsabteilungen Änderungen vorzunehmen und die in den Art. 24 bis 30 genannten Aufgaben näher zu umschreiben. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt er jedem Mitglied die Leitung einer oder mehrerer Verwaltungsabteilungen zu. Jedes Mitglied ist zu deren Übernahme verpflichtet. Bei der Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates beschliesst der Gemeinderat, ob das neu eintretende Mitglied in die Stellung seines Amtsvorgängers eintreten oder ob eine Neuverteilung der Verwaltungsabteilungen erfolgen soll. Eine solche kann auch sonst aus triftigen Gründen vorgenommen werden. Art. 19 Finanzbefugnisse Die Verwaltungsabteilungen haben vorbereitende und vollziehende Funktionen im Rahmen ihres Tätigkeitsgebietes. In diesem Bereich können die Verwaltungsvorstände innerhalb des Voranschlages und seiner Ergänzungen selbständig Ausgaben bis Fr. 2' im Einzelfall und Fr für wiederkehrende Ausgaben tätigen, insgesamt pro Jahr jedoch nicht mehr als Fr. 5' für einmalige und Fr. 1' für wiederkehrende Ausgaben. Art. 20 Zuständigkeit für die Entscheidungen Die Befugnisse der Verwaltungsabteilungen werden durch ihren Vorstand oder einen ihm beigegebenen Ausschuss des Gemeinderats ausgeübt. Sofern die Gemeindeordnung letztere nicht vorsieht, kann der Gemeinderat sie bestellen und ihre Kompetenzen umschreiben.
9 Der Gemeinderat kann untergeordnete Vollzugsbefugnisse auf einzelne Angestellte übertragen. Die Kompetenz der Kommissionen mit besonderen Verwaltungsbefugnissen bleiben vorbehalten. Art. 21 Überprüfung von Anordnungen durch die Gesamtbehörde Die Überprüfung von Anordnungen von Verwaltungsabteilungen und Ausschüssen ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat zu verlangen, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Art. 22 Beratende Ausschüsse und Kommissionen Der Gemeinderat kann einzelnen Verwaltungsabteilungen beratende Kommissionen beigeben. Er kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen, Ausschüsse aus seiner Mitte oder Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In diesen Ausschüssen und Kommissionen führt in der Regel der Vorstand der entsprechenden Verwaltungsabteilung den Vorsitz. Art. 23 Protokollführung Über die Entscheide der Verwaltungsabteilungen, der Ausschüsse sowie der Sitzungen der beratenden Kommissionen ist Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme regelmässig vorzulegen, soweit nicht höchstpersönliche Interessen Dritter überwiegen. 2. Die einzelnen Verwaltungsabteilungen Art. 24 Präsidialabteilung Der Gemeindepräsident erfüllt unter Mitwirkung der Gemeindekanzlei im wesentlichen folgende Aufgaben: - die Leitung des gesamten Geschäftsganges des Gemeinderates; - die Aufsicht über das gesamte Personal der Gemeindekanzlei; - die Leitung des Wahlbüros, der Gemeindeversammlung und der Behördenkonferenz; - die Überwachung des Vollzugs der Gemeindebeschlüsse, soweit die Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist; - die Pflege der kulturellen Interessen der Gemeinde; - Information der Öffentlichkeit über wesentliche Gemeindeangelegenheiten. Der Gemeindepräsident führt gemeinsam mit dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeinderat und die Politische Gemeinde. Zugeordnete Kommission: Wahlbüro (siehe Art. 42)
10 Art. 25 Gemeindekanzlei Der Gemeindeschreiber steht der Gemeindekanzlei vor und ist zuständig für die gesamte administrative Organisation. Er übt die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Personal der Gemeindekanzlei, der Gemeindegutsverwaltung, des Gemeindesteueramtes sowie der weiteren Abteilungen und Sekretariate aus. Er ist befugt, den einzelnen Funktionären nötigenfalls auch Arbeiten aus anderen Verwaltungszweigen zuzuweisen. Der Gemeindeschreiber erfüllt im wesentlichen folgende Aufgaben: - die Protokollführung über die Sitzungen des Gemeinderates, der Kommissionen und Ausschüsse, soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt; - die Protokollführung über die Gemeindeversammlung; - die Ausfertigung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung, des Gemeinderates und der Kommissionen, deren Protokollführung ihm übertragen ist; - die Publikation von allgemeinverbindlichen Beschlüssen der Gemeindeorgane; - die Veröffentlichung von Behördenbeschlüssen von öffentlichem Interesse; - das Sekretariat des Wahlbüros; - das Amt des Friedhofvorstehers. Weitere Aufgaben der Gemeindekanzlei: Einwohner- und Fremdenkontrolle, Stimmregister, Gemeindearchiv, Fundbüro, AHV/IV-Zweigstelle, Vormundschaftsetat etc. Art. 26 Finanzabteilung Die Finanzabteilung wird vom Finanzvorstand geleitet. Sie umfasst das Gemeindesteueramt, die Gemeindegutsverwaltung und die Gemeindekasse. Wird eine fachlich unabhängige Finanzkontrolle bestellt oder beigezogen, untersteht sie dem Finanzvorstand nur in organisatorischer Hinsicht. Über Angelegenheiten, welche den höchstpersönlichen Bereich Dritter berühren, sind der Finanzabteilung und den Kontrollorganen nur die Zahlungsbelege vorzulegen. Das Gemeindesteueramt wird vom Steuersekretär geleitet. Er besorgt das gesamte Steuerwesen der Gemeinde gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie den besonderen Gemeindebeschlüssen. Dem Gemeindegutsverwalter obliegt die Rechnungsführung, soweit für Spezialgemeinden und Sonderrechnungen kein besonderer Rechnungsführer amtet. Er überwacht die Einhaltung der Kredite und berichtet dem Finanzvorstand sowie dem zuständigen Ressortchef über Abweichungen von Voranschlägen, insbesondere, wenn Nachtragskredite eingeholt werden müssen. Dem Gemeindekassier obliegt die Kassenführung, soweit die Rechnungsführung der politischen Gemeinde übertragen ist. Er ist verantwortlich für die Rechnungsstellung, den Bezug aller Lieferungen und Leistungen sowie der Gebühren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Weitere Obliegenheiten der Finanzabteilung: Anlage und Verwaltung des Finanzvermögens (inkl. Liegenschaften des Finanzvermögens), Versicherungswesen, Stiftungswesen, Datenverarbeitung. Anlagen aus dem Finanzvermögen, die Fr. 500' übersteigen, benötigen die Zustimmung eines zweiten Mitgliedes des Gemeinderates.
11 Art. 27 Hochbauabteilung Die Hochbauabteilung wird vom Hochbauvorstand geleitet. - Wesentliche Aufgaben: Baugesuche, Bau und Unterhalt der Hochbauten, Baupolizei, Umwelt- und Immissionsschutz im Hochbau, Tankkontrolle, Heimatschutz, Reklame- und Plakatwesen, Planungen nach PBG, Vermessungskataster, Quartierpläne, Landerwerb für Verwaltungsvermögen. Zugeordnete Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen: Hochbaukommission (siehe Art. 35). Dem Hochbauvorstand unterstellt sind: der Tankkontrollbeamte und der Rauchgaskontrolleur. Art. 28 Tiefbauabteilung Die Tiefbauabteilung wird vom Tiefbauvorstand geleitet. - Wesentliche Aufgaben: Erstellung und Unterhalt der Tiefbauten (Strassen, Gewässer, Meliorationsanlagen, Kanalisationen), Leitungskataster, Wasserversorgung, Regiebetriebe, Abfuhr- und Entsorgungswesen, Kadaverbeseitigung, Friedhof und Bestattungswesen, Landwirtschaftswesen; Naturschutz. Zugeordnete Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen: Tiefbau- und Werkkommission (siehe Art. 36). Dem Tiefbauvorstand unterstellt sind: sämtliches Betriebspersonal, der Strassenwärter, der Friedhofvorsteher, der Friedhofgärtner und der Beauftragte für Natur- und Landschaftsschutz. Art. 29 Abteilung Sicherheit und Dienste Die Abteilung für Sicherheit und Dienste wird vom Vorstand Sicherheit und Dienste geleitet. - Wesentliche Aufgaben: Ortsfeuerwehr, Ortspolizei, Verkehrsanordnungen, Lärmschutz, Tierschutz, Tierhaltung, Waffenerwerb, Gewerbe und Wirtschaft, Zivilschutzorganisation, Sicherheitsdelegierter bfu, Sicherheitsvorsorge, Feuerpolizei, Kaminfegerwesen, Dörrhüsli, Lebensmittelkontrolle, Pilzkontrolle, Oeffentliche Badewasserkontrolle, Tierseuchenbekämpfung. Zugeordnete Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen: Sicherheitskommission (siehe Art. 37). Dem Vorstand für Sicherheit und Dienste unterstellt sind: der Feuerwehrkommandant, der Sicherheitsdelegierte bfu, der Feuerschauer, der Kaminfeger, das Dörrhüsliteam, der Lebensmittelkontrolleur und der Pilzkontrolleur. Art. 30 Gesundheits- und Sozialabteilung Die Gesundheits- und Sozialabteilung wird vom Gesundheits- und Sozialvorstand geleitet. - Wesentliche Aufgaben: Krankenhäuser und -Heime, Spitex, Vorbeugemassnahmen, Krankenversicherungen, AHV/IV-Zusatzleistungen, Jugendhilfe, Pflegekinderfürsorge, Alimentenbevorschussung, Kinder- und Jugendheime, Sozialberatung, freiwillige und gesetzliche Sozialhilfe, Vormundschaftswesen, Altersheime, Alterswohnungen, Invalideneinrichtungen.
12 Die Aufgaben der Gesundheits- und Sozialbehörde werden durch den Gemeinderat wahrgenommen. VIII. Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen 1. Allgemeines Art. 31 Anträge an die Gemeindeversammlung Anträge der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seinem Antrag versehen weiterleitet. Art. 32 Aufgaben Ausser den in der Gemeindeordnung ausdrücklich erwähnten Aufgaben haben die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen weitere, mit ihrem Sachgebiet zusammenhängende Obliegenheiten zu übernehmen, die ihnen der Gemeinderat zuweist. Art. 33 Verwaltungsvorstände und Ausschüsse Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen können einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse ihrem Präsidenten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Personen übertragen. Deren Entscheide können bei der Gesamtbehörde überprüft werden lassen (siehe Art. 21). Der Präsident überwacht den Vollzug aller Beschlüsse der Kommission, ihrer Ausschüsse und der einzelnen Mitglieder. Art. 19 findet sinngemäss seine Anwendung. Art. 34 Beratende Kommissionen Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen können für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen, Ausschüsse aus ihrer Mitte oder Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In diesen Ausschüssen und Kommissionen führt in der Regel ein Mitglied der Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen Vorsitz. 2. Die einzelnen Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen Art. 35 Hochbaukommission Die Hochbaukommission (HBK) setzt sich aus dem Hochbauvorstand als Präsidenten sowie vier weiteren durch den Gemeinderat gewählten Mitgliedern zusammen. Das Sekretariat wird durch einen Angestellten der Gemeindekanzlei geführt. Die HBK konstituiert sich im Übrigen selbst. Die HBK erledigt die in Art. 27 umschriebenen Aufgaben.
13 Die Erteilung von Baubewilligungen im Anzeige- oder vereinfachten Verfahren nach 325 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes behandelt die HBK in eigener Kompetenz. In allen übrigen Fällen ist sie nur prüfende und antragstellende Kommission; immerhin ist sie berechtigt, in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, bis der Gemeinderat seine Beschlüsse fassen kann. Die HBK beschliesst im Rahmen des Bauwesens in eigener Kompetenz über den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Vergebungen ab Fr. 30' bedürfen der Genehmigung durch den Gemeinderat. Art. 36 Tiefbau- und Werkkommission Die Tiefbau- und Werkkommission (TWO) setzt sich aus dem Tiefbauvorstand als Präsidenten sowie sechs weiteren durch den Gemeinderat gewählten Mitgliedern zusammen. Das Sekretariat wird durch einen Angestellten der Gemeindekanzlei geführt. Die TWO konstituiert sich im Übrigen selbst. Die TWO erledigt die in Art. 28 umschriebenen Aufgaben. Die TWO beschliesst im Rahmen des Tiefbaues und der Werke in eigener Kompetenz über den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Vergebungen ab Fr. 30' bedürfen der Genehmigung durch den Gemeinderat. Für im Voranschlag nicht enthaltene Vornahme von Reparaturen und Untersuchungen über eine Erweiterung der Anlagen besitzt die Kommission eine Ausgabenkompetenz von Fr. 10' pro Fall, maximal Fr. 30' pro Jahr. Art. 37 Sicherheitskommission Die Sicherheitskommission (SIKO) setzt sich aus dem Vorstand für Sicherheit und Dienste als Präsidenten, dem Feuerwehrkommandanten sowie zwei weiteren durch den Gemeinderat gewählten Mitgliedern zusammen. Die SIKO konstituiert sich im Übrigen selbst. Die SIKO erledigt die in Art. 29 umschriebenen Aufgaben. Die SIKO beschliesst hinsichtlich der ihr zustehenden Aufgaben in eigener Kompetenz über den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Die SIKO wählt: - den Stellvertreter des Kommandanten sowie die übrigen Kaderleute der Feuerwehr. IX. Rechnungsprüfungskommission Art. 38 Zusammensetzung Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) besteht aus fünf Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.
14 Art. 39 Befugnisse Die Aufgaben der RPK regelt das kantonale Recht. Ihr werden die Voranschläge und Rechnungen sowie alle Anträge der Gemeindebehörden von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung und an die Urne zu Bericht und Antrag unterbreitet. Die RPK ist bei der Festsetzung der Steueransätze durch die Gemeindebehörden beizuziehen. Art. 40 Referenten- und Aktenbeizug Die RPK kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Beschlüssen sollen die Referenten angehört werden. Mit den Anträgen sind der RPK die zugehörigen Akten einzureichen. Art. 26 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung. Art. 41 Fristen Für die Behandlung der Voranschläge und Rechnungen gelten die Fristen von Art. 37 der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die übrigen Geschäfte hat die Rechnungsprüfungskommission innert längstens 30 Tagen zu erledigen. Ihre Stellungnahme zuhanden der Stimmberechtigten ist der antragstellenden Behörde und der Gemeindekanzlei für die Aktenauflage spätestens 15 Tage vor der Gemeindeversammlung oder, bei Abstimmungen an der Urne, spätestens 40 Tage vor dem Abstimmungstag mitzuteilen. X. Wahlbüro Art. 42 Zusammensetzung Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten als Vorsitzenden, 15 vom Gemeinderat zu wählenden Mitgliedern sowie dem Gemeindeschreiber als Aktuar. Der Gemeinderat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen. Die Aufgaben des Wahlbüros regelt das kantonale Recht. XI. Gemeindeammann und Betreibungsbeamter Art. 43 Befugnisse Der Gemeindeammann, zugleich Betreibungsbeamter, wird durch den Gemeinderat gewählt. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Besoldungs- sowie der Personalverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. Seine Aufgaben bestimmt das eidgenössische und das kantonale Recht. Er nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf.
15 XII. Friedensrichter Art. 44 Befugnisse Der Friedensrichter wird durch die Urne gewählt. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Besoldungs- sowie der Personalverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. Er besorgt die ihm von der kantonalen Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. XIII. Schlussbestimmungen Art. 45 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Art. 46 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 2. Dezember 2001 mit den seitherigen Aenderungen aufgehoben. An der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 angenommen. Namens der Gemeinde Ottenbach Der Gemeindepräsident: K. Weber Der Gemeindeschreiber: H.R. Böhler Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. Dezember 2009 mit Beschluss Nr genehmigt.
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