Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dorf

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1 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dorf I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeart Dorf bildet eine Politische Gemeinde. Art. 2 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt gemäss 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes den Bestand und die innere Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. II. Stimmberechtigte Art. 3 Das Stimmrecht und die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Wahlgesetzes. Das Initiativ- und Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung aus. III. Art. 4 Urnenwahlen Verfahren Der Gemeinderat setzt die Wahltage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Wahlgesetz. Art. 5 Urnenwahl An der Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. die Mitglieder und der Präsident bzw. die Präsidentin des Gemeinderates; 2. die Mitglieder und der Präsident bzw. die Präsidentin der Rechnungsprüfungskommission; 3. der Gemeindeammann, zugleich Betreibungsbeamter, bzw. die Gemeindeamtsfrau, zugleich Betreibungsbeamtin; 4. der Friedensrichter bzw. die Friedensrichterin; 5. der bzw. die kantonale Geschworene; 6. die Mitglieder des Wahlbüros. IV. Gemeindeversammlung

2 2 Art. 6 Einberufung, Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 7 Befugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. den Erlass und die Aenderung - der Gemeindeordnung - der Besoldungsverordnung - der Verordnung über die Wasserversorgung - der Verordnung über die Abwasseranlagen - der Verordnung über die Abfallentsorgung - weitere Verordnungen, die Grundsätze für die Gebührenerhebung enthalten; 2. die Festsetzung und Aenderung - des kommunalen Richtplanes - der Bau- und Zonenordnung - des Erschliessungsplanes - von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen; 3. folgende allgemeine Verwaltungsakte: - die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung - die Behandlung von Initiativen und Anfragen - die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Genehmigung der Zweckverbandsvereinbarungen und deren Aenderungen - den Abschluss von Anschlussverträgen mit anderen Gemeinden zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben - die Beschlussfassung über Aenderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gemeindegebiet betroffen wird; 4. folgende Finanzverwaltungsakte: - die Festsetzung der jährlichen Voranschläge - die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses - die separate Beschlussfassung über im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben und die Erhöhung bisheriger Ausgabenposten sowie die Bewilligung von Nachtragskrediten und von neuen, im Voranschlag nicht enthaltenen Ausgaben ab folgenden Beträgen: einmalige Ausgaben über Fr im Einzelfall und jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr im Einzelfall - die Abnahme der Jahresrechnungen - die Genehmigung der Abrechnungen über Bauten, soweit dafür Kredite durch die Gemeindeversammlung gesprochen worden sind - den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grund stücken sowie den Verkauf, den Tausch und die Abgabe im Baurecht von Grundeigentum im Werte von mehr als Fr im Einzelfall - die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter oder die Gewährung von Darlehen im Betrag von mehr als Fr im Einzelfall - das Eingehen von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als Fr im Einzelfall

3 3 - die Vorfinanzierung von Investitionen. V. Behörden, Allgemeines Art. 8 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Art. 9 Behördenkonferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat mindestens einmal im Jahr eine Behördenkonferenz ein. Zu dieser werden in der Regel neben den Mitgliedern des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission die Mitglieder von Schulpflege und Kirchenpflege eingeladen. Der Gemeindepräsident bzw. die -präsidentin führt den Vorsitz, der Gemeindeschreiber bzw. die -schreiberin amtet als Sekretär bzw. Sekretärin. VI. Gemeinderat Art. 10 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten bzw. der Präsidentin aus fünf Mitgliedern und wird an der Urne gewählt. Art. 11 Spezielle Funktionen Der Gemeinderat amtet zugleich als Fürsorge-, Gesundheits- und Vormundschaftsbehörde. Er ist Prüf- und Bewilligungsinstanz im gesamten Baubereich. Art. 12 Wahl- und Anstellungsbefugnisse Der Gemeinderat wählt auf die gesetzliche Amtsdauer: 1. aus seiner Mitte: - den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin - die Verwaltungsvorstände bzw. -vorsteherinnen und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen - die Präsidenten bzw. Präsidentinnen und Mitglieder allfälliger Verwaltungsausschüsse; 2. in freier Wahl: - die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften)

4 4 - die Mitglieder von Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse - das zivile Gemeindeführungsorgan. Er wählt auf die gesetzliche Amtsdauer in freier Wahl oder stellt an: - das voll- und teilzeitliche Gemeindepersonal, namentlich den Gemeindeschreiber bzw. die -schreiberin, den Gemeindegutsverwalter bzw. die -verwalterin und den Steuersekretär bzw. die -sekretärin - den Zivilstandsbeamten bzw. die -beamtin sowie die weiteren nebenamtlichen Gemeindefunktionäre bzw. -funktionärinnen. Art. 13 Allgemeine Befugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für: 1. den Vollzug der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben; 2. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und die Antragstellung hiezu; 3. den Vollzug der Gemeindebeschlüsse; 4. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushaltes, soweit dafür nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist; 5. die Schaffung von Voll- und Teilzeitstellen; 6. die Beschlussfassung über Steuererlassgesuche; 7. die Vertretung der Gemeinde nach aussen; 8. das Führen von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung; 9. den Erlass und die Aenderung: - von Verordnungen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen - von Geschäftsordnungen für sich selbst sowie für die ihm unterstellten Verwaltungsressorts, Ausschüsse und Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse - von Pflichtenheften und Dienstanweisungen für das Personal; 10. die Aenderung der Gemeindegrenze, soweit es sich um unbewohntes Gemeindegebiet handelt; 11. die Uebernahme ins Eigentum der Gemeinde und die Oeffentlicherklärung von privaten Strassen und Wegen sowie Kanalisationen; 12. die Festsetzung der Bau- und Niveaulinien sowie die Festsetzung von Quartierplänen; 13. die Benennung der Strassen, Wege, Plätze und Anlagen, inklusive die Hausnummerierung; 14. die Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane. Art. 14 Finanzielle Befugnisse Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über:

5 5 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und von separaten Beschlüssen der Gemeindeversammlung; 2. gebundene Ausgaben; 3. Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in folgendem Umfang: - einmalige Ausgaben bis Fr im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr im Jahr - jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr im Jahr; 4. den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie den Verkauf, den Tausch und die Abgabe im Baurecht von Grundeigentum bis zu einem Wert von Fr im Einzelfall; 5. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter oder die Gewährung von Darlehen bis zum Betrag von Fr im Einzelfall; 6. das Eingehen von Eventualverpflichtungen bis zum Betrag von Fr im Einzelfall. 7. die Verwendung von Fondsgeldern innerhalb ihrer Zweckbestimmung. Art. 15 Unterschriftsregelung Der Gemeindepräsident bzw. die -präsidentin und der Gemeindeschreiber bzw. die - schreiberin oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen führen gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeinderat und die Politische Gemeinde. VII. Verwaltungsressorts, Allgemeines Art. 16 Bildung von Verwaltungsressorts Der Gemeinderat bildet durch Zuordnung der Verwaltungsaufgaben und des erforderlichen Personals die zweckmässige Zahl von Verwaltungsressorts. Er kann den in Art. 20 bis 22 genannten Verwaltungsressorts weitere hinzufügen oder einzelne von ihnen zusammenlegen. Er kann die dort genannten Aufgaben der Verwaltungsressorts bei Bedarf ändern, näher umschreiben oder an ein anderes Verwaltungsressort übertragen. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt er jedem Mitglied mindestens ein Verwaltungsressort zu. Das Mitglied ist zu dessen Uebernahme verpflichtet. Bei der Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates beschliesst der Gemeinderat, ob das neue Mitglied in die Stellung seines Amtsvorgängers bzw. seiner - vorgängerin eintreten oder ob eine Neuverteilung der Verwaltungsressorts erfolgen soll. Eine solche kann auch sonst in begründeten Fällen vorgenommen werden. Art. 17 Funktionen, finanzielle Befugnisse Die Verwaltungsressorts haben vorbereitende und vollziehende Funktionen im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs.

6 6 In diesem Bereich können die Verwaltungsvorstände bzw. -vorsteherinnen innerhalb des Voranschlags und seiner Ergänzungen selbständig einmalige Ausgaben bis Fr im Einzelfall tätigen, insgesamt höchstens Fr im Jahr. Art. 18 Verwaltungsausschüsse Der Gemeinderat kann zur Erledigung von Aufgaben in den einzelnen Verwaltungsbereichen Ausschüsse einsetzen. Er umschreibt ihre Befugnisse. Art. 19 Kommissionen Der Gemeinderat kann nach Bedarf Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse bestellen. Er umschreibt ihre Aufgaben. VIII. Einzelne Verwaltungsressorts Art. 20 Präsidiales, Kultur, Gemeindekanzlei Der Gemeindepräsident bzw. die -präsidentin ist insbesondere zuständig für: - die Aufsicht über den Geschäftsgang im Gemeinderat - die Aufsicht über das Gemeindepersonal - die Leitung der Fürsorge-, Gesundheits- und Vormundschaftsbehörde - die Leitung des Wahlbüros - die Leitung des zivilen Gemeindeführungsorgans - die Pflege der kulturellen Interessen der Gemeinde. Die Gemeindekanzlei wird vom Gemeindeschreiber bzw. von der -schreiberin geleitet. Er bzw. sie ist insbesondere zuständig für: - die Protokollführung an den Sitzungen des Gemeinderates bzw. der Fürsorge- Gesundheits- und Vormundschaftsbehörde sowie allfälliger Verwaltungsausschüsse - die Protokollführung an der Gemeindeversammlung - das Sekretariat des Wahlbüros - die Ausfertigung der Beschlüsse des Gemeinderates und der Gemeindeversammlung - die Publikation von allgemeinverbindlichen Beschlüssen der Gemeindeorgane - die Veröffentlichung der Behördenbeschlüsse von öffentlichem Interesse - die Einwohner- und Fremdenkontrolle - das Stimmregister - das Gemeindearchiv. Art. 21 Finanzen, Gemeindegutsverwaltung, Gemeindesteueramt Der Finanzvorstand bzw. die -vorsteherin ist insbesondere zuständig für: - die Aufsicht über die Finanzverwaltung - die Aufsicht über die Steuerverwaltung - das Versicherungswesen

7 7 - die Datenverarbeitung. Die Gemeindegutsverwaltung wird vom Gemeindegutsverwalter bzw. von der -verwalterin geleitet. Er bzw. sie ist insbesondere zuständig für: - die Rechnungsführung, speziell die Ausarbeitung der Jahresrechnungen und die Vorbereitung der jährlichen Voranschläge - die Rechnungsstellung und den Gebühreneinzug - die Anlage des Finanzvermögens. Das Gemeindesteueramt wird vom Steuersekretär bzw. von der -sekretärin geleitet. Er bzw. sie ist insbesondere zuständig für: - das gesamte Steuerwesen der Gemeinde gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie den besonderen Gemeindebeschlüssen - die Inventaraufnahme - die Vorprüfung und Antragstellung bei Steuererlassgesuchen. Art. 22 Weitere Verwaltungsressorts Hochbau, Liegenschaften Der Hochbauvorstand bzw. die -vorsteherin ist insbesondere zuständig für: - die Baupolizei - die Feuerpolizei und die Gebäudeversicherung - die Erstellung und den Unterhalt der gemeindeeigenen Hochbauten - den Denkmalschutz - die Planung nach PBG - das Vermessungswesen - die Aufsicht über die gemeindeeigenen Liegenschaften. Tiefbau Der Tiefbauvorstand bzw. die -vorsteherin ist insbesondere zuständig für: - die Erstellung und den Unterhalt der gemeindeeigenen Strassen - die Erstellung und den Unterhalt des Kanalisations- und Meteorwasserleitungsnetzes. Werke Der Werkvorstand bzw. die -vorsteherin ist insbesondere zuständig für: - die Erstellung und den Unterhalt der Wasserversorgung - die Energieversorgung und die Strassenbeleuchtung. Feuerwehr, Zivilschutz Der Feuerwehr- und Zivilschutzvorstand bzw. die -vorsteherin ist insbesondere zuständig für: - das Feuerwehrwesen - das Zivilschutzwesen. Polizei Der Polizeivorstand bzw. die -vorsteherin ist insbesondere zuständig für: - die Ortspolizei - die Gewerbe- und Wirtschaftspolizei

8 8 - die Preiskontrolle - das Reklame- und Plakatwesen - die Strassensignalisation - den öffentlichen Verkehr - die Hundehaltung und den Tierschutz - die Schiessanlagen und die Truppeneinquartierung. Landwirtschaft, Forstwirtschaft Der Land- und Forstwirtschaftsvorstand bzw. die -vorsteherin ist insbesondere zuständig für: - das Landwirtschaftswesen, einschliesslich der Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Gemeindegrundstücke - die Aufsicht über das Flur- und Rebwesen - den Naturschutz - den Unterhalt der öffentlichen Gewässer - die Fischerei und die Jagd - das Forstwesen einschliesslich der Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen - die Erstellung und den Unterhalt der gemeindeeigenen Forst- und Flurwege. Gesundheit Der Gesundheitsvorstand bzw. die -vorsteherin ist insbesondere zuständig für: - die Gesundheitspolizei - das Bestattungs- und Friedhofwesen - das Abfuhr- und Entsorgungswesen - die Kadaververnichtung. Fürsorge, Vormundschaft Der Fürsorge- und Vormundschaftsvorstand bzw. die -vorsteherin ist insbesondere zuständig für: - die Alters- und Invalidenfürsorge - die Sozialfürsorge - die Jugendhilfe - die Kranken- und Hauspflege - die Aufsicht über AHV/IV/EL - das Vormundschaftswesen. IX. Rechnungsprüfungskommission Art. 23 Zusammensetzung Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Präsident bzw. die Präsidentin und die Mitglieder werden an der Urne gewählt. Im übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 24 Befugnisse Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission bestimmt das kantonale Recht. Ihr werden die jährlichen Voranschläge und die Jahresrechnungen sowie alle Anträge an die Gemeindeversammlung mit finanziellen Folgen unterbreitet.

9 9 Art. 25 Referenten bzw. Referentinnen, Aktenbeizug Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge Referenten bzw. Referentinnen der antragstellenden Behörde beiziehen. Vor ablehnenden Beschlüssen sollen die Referenten bzw. Referentinnen angehört werden. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die notwendigen Akten einzureichen. Art. 26 Fristen Die Rechnungsprüfungskommission hat die ihr überwiesenen Anträge innert längstens 30 Tagen zu prüfen. Ihre Stellungnahmen sind der Gemeindekanzlei für die Aktenauflage spätestens 10 Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt zu machen. X. Wahlbüro Art. 27 Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten bzw. der -präsidentin als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender, sieben an der Urne gewählten Mitgliedern und dem Gemeindeschreiber bzw. der -schreiberin als Sekretär bzw. Sekretärin. Der Gemeinderat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen. Die Aufgaben des Wahlbüros bestimmt das kantonale Recht. XI. Gemeindeammann und Betreibungsbeamter bzw. Gemeindeamtsfrau und Betreibungsbeamtin Art. 28 Der Gemeindeammann, zugleich Betreibungsbeamter, bzw. die Gemeindeamtsfrau, zugleich Betreibungsbeamtin, wird an der Urne gewählt. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. Seine bzw. ihre Aufgaben bestimmt das eidgenössische und kantonale Recht. Er bzw. sie nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf. XII. Friedensrichter bzw. Friedensrichterin Art. 29

10 Der Friedensrichter bzw. die Friedensrichterin wird an der Urne gewählt. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. Seine bzw. ihre Aufgaben bestimmt das kantonale Recht. 10 XIII. Bürgerschaft, Bürgerversammlung Art. 30 Zusammensetzung An der Bürgerversammlung sind die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger bzw. -bürgerinnen stimmberechtigt. Art. 31 Organisation Die Bürgerschaft übt ihre Rechte in der Bürgerversammlung aus. Die Bürgerversammlung findet in der Regel nach einer Gemeindeversammlung statt. Die Bürgerversammlung wird vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der bürgerlichen Abteilung des Gemeinderates geleitet. Das Protokoll wird vom Gemeindeschreiber bzw. von der -schreiberin geführt. Art. 32 Befugnisse Die Bürgerversammlung ist zuständig für: 1. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit für die Gemeinde keine Pflicht zur Aufnahme besteht; 2. die Ergänzungswahl von Mitgliedern der bürgerlichen Abteilung des Gemeinderates; 3. den Erlass allfälliger Bestimmungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. XIV. Bürgerschaft, Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates Art. 33 Zusammensetzung Die in der Gemeinde verbürgerten Mitglieder des Gemeinderates bilden seine bürgerliche Abteilung. Beträgt die Zahl der verbürgerten Mitglieder weniger als fünf, so wird die Behörde nach Art. 32 Ziff. 2 auf diese Zahl ergänzt. Art. 34 Organisation Präsident bzw. Präsidentin der bürgerlichen Abteilung ist der Gemeindepräsident bzw. die -präsidentin oder, wenn er bzw. sie nicht Gemeindebürger bzw. -bürgerin ist, der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin. Wenn auch dieser bzw. diese nicht Gemeindebürger bzw. -bürgerin ist, amtet als Präsident bzw. Präsidentin

11 ein von der bürgerlichen Abteilung bezeichnetes Mitglied. Das Protokoll wird vom Gemeindeschreiber bzw. von der -schreiberin geführt. 11 Art. 35 Befugnisse Die bürgerliche Abteilung des Gemeinderates besorgt alle Bürgerrechtsgeschäfte, soweit diese nicht der Bürgerversammlung übertragen sind. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit eine Pflicht zur Aufnahme besteht; 2. die Festsetzung der Einbürgerungsgebühren; 3. die Begutachtung aller Bürgerrechtssachen und die Antragstellung zuhanden der Bürgerversammlung und der Oberbehörden; 4. die Entlassung aus dem Gemeindebürgerecht. XV. Schlussbestimmungen Art. 36 Inkrafttreten des neuen Rechts Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Art. 37 Aufhebung des bisherigen Rechts Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 19. März 1975 mit den seitherigen Aenderungen aufgehoben. Die vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dorf wurde an der Gemeindeversammlung vom 31. August 2000 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Der Gemeindepräsident: Hugo Bretscher Der Gemeindeschreiberin: Brigitte Mrabet-Felix Vom Regierungsrat am 9. Januar 2001 mit Beschluss Nr. 7 genehmigt. Der Staatsschreiber: Husi

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