Der Entwurf der revidierten KFZ-Bekanntmachung

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1 Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Swiss Competition Commission COMCO Der Entwurf der revidierten KFZ-Bekanntmachung Prof. Dr. Stv. Direktor, Sekretariat WEKO Übersicht Entwicklungen seit 2002 Entwicklungen in CH und EU Überprüfung 2012 Überprüfung 2014/15 Umfrage/Anhörungen Herbst 2014 Grundsatzentscheid WEKO Entwurf revidierte KFZ-Bekanntmachung Wichtigste Änderungen Wie weiter? 2

2 Entwicklungen seit 2002 Revision KG 2004 Art. 5 Abs. 4 KG gegen Marktabschottungen Direkte Sanktionen Revision VertBek 2007 und 2010 Revision EU-GVO 1400/2002 : GVO 461/2010 seit für Sekundärmarkt; GVO 330/2010 seit für Primärmarkt Marktumfeld: Intensivierung Wettbewerb durch Mehrmarkenvertrieb/Parallelimporte 3 Überprüfung 2012 WEKO entschied am 16. Juli 2012, die KFZ- Bekanntmachung vorläufig beizubehalten Grundlagen dieses Entscheids KFZ-Bekanntmachung hat sich bisher bewährt (hat sich in Vernehmlassung Q gezeigt) Grundsätzlich mittelfristig EU-Kompatibilität angestrebt Entwicklungen nach Anpassung in EU ab Juni 2013 unsicher (z.b. beim Mehrmarkenvertrieb) Revision Art. 5 KG mit unsicherem Ausgang Neubeurteilung aufgrund Marktentwicklungen ab Mitte

3 Überprüfung 2014/15 Umfrage bei Verbänden und Anhörung am Grundsatzentscheid WEKO vom : Die WEKO hat am 15. Dezember 2014 entschieden, die KFZ-Bek von 2002 grundsätzlich beizubehalten. Die Bekanntmachung soll jedoch an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des KG angepasst und mit Rücksicht auf die Erfahrungen zur bisherigen Bekanntmachung überarbeitet werden. Die WEKO hat das Sekretariat beauftragt, ihr einen Entwurf der überarbeiteten KFZ-Bek vorzulegen. Die WEKO wird eine vorläufige neue Fassung der Bekanntmachung verabschieden und diese anschliessend den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreiten. 5 Entwurf KFZ-Bek (1) Grundsätze bei der Revision Näher bei gesetzlicher Grundlage (Art. 5 KG) Kompatibel mit Vertikalbekanntmachung Soweit möglich kompatibel mit EU Berücksichtigung des technischen Fortschritts Fallpraxis Rechnung tragen Ziel ist weiterhin wirksamer Inter- und Intrabrand-Wettbewerb auf Primär- und Sekundärmärkten sowie Isolierung des CH- Automobilmarkts zu vermeiden 6

4 Entwurf KFZ-Bek (2) Erwägungen zeigen Entwicklung seit 2002 Begriffe: Anpassung an europäische Regulierung Anpassung an Vertikalbekanntmachung Anpassungen an Praxiserfahrung Anpassung der Regeln Grundsätzlich Anpassung an Formulierungen aus KG, VertBek und EU-Regulierung Keine per se Unzulässigkeit mehr 7 Im Einklang mit VertBek gelten gewisse Abreden als qualitativ schwerwiegend (quantitative Kriterien auch zu berücksichtigen) Rechtfertigung aus Effizienzgründen möglich «Kontrahierungszwang» ist nicht mehr erwähnt, quantitative Kriterien sind zulässig Trennung der Aktivitäten Handel, Werkstatt und Ersatzteilhandel (je isoliert möglich) Keine Begründung bei ordentlicher Kündigung Beibehaltung der sog. Händlerschutzklauseln (Zugang zu technischen Informationen, Mehrmarkenvertrieb, Vertragsauflösung) 8

5 Wie weiter? Vernehmlassung zu neuem Entwurf dauert bis Anschliessend Analyse durch Sekretariat Antrag an WEKO für Verabschiedung der definitiven Fassung der KFZ-Bek Entscheid vorgesehen vor Mitte 2015 Noch offen: Übergangsfrist Geltungsdauer 9

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