X IX. Atelier de la Concurrence. Tagungsbericht. von Anna Kobi und Larissa Nef ZHAW School of Management and Law

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1 X IX Atelier de la Concurrence Tagungsbericht von Anna Kobi und Larissa Nef ZHAW School of Management and Law Kfz-Vertrieb das Jahr der Entscheidung "DER ENTSCHEID IST GEFÄLLT, WIE GEHT S WEITER?" Referate: Der wettbewerbskonforme Händler- und Werkstattvertrag Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf, ZHAW Der Entwurf der revidierten Kfz-Bekanntmachung Prof. Dr. Patrik Ducrey, WEKO Die Irrwege der EU-Kommission im Kfz-Gewerbe Antje Woltermann, ZDK

2 Kfz-Vertrieb das Jahr der Entscheidung Die Kfz-Bekanntmachung der Wettbewerbskommission WEKO hat sich in den vergangenen zehn Jahren bewährt und den Wettbewerb nachhaltig gefördert. Die WEKO hat am 15. Dezember 2014 entschieden, die Regelungen der Kfz-Bekanntmachung zur Ausgestaltung von Händler- und Werkverträgen weiterzuführen und gleichzeitig zu modernisieren. Am 12. März 2015 hat die WEKO neue Kfz-Bekanntmachung veröffentlicht und in Vernehmlassung bis 30. April 2015 geschickt. Am XIX. Atelier de la Concurrence befassen sich die Stakeholder der verschiedenen Interessengruppen des Kfz-Gewerbes mit zentralen Punkten der Kfz-Bekanntmachung: Wie wird der Mehrmarkenvertrieb sichergestellt? Reichen die Kündigungsfristen aus, um das Investitionsrisiko der Garagisten abzufedern? Wie werden unangemessene Standards in den Verträgen kontrolliert? Gibt es in Zukunft noch reine Markenwerkstätten? Wann muss die WEKO intervenieren, wann sind die Gerichte dafür zuständig? 2

3 Prof. Dr. RA Patrick L. Krauskopf AGON PARTNERS / Leiter Zentrum Wettbewerbs- und Handelsrecht ZHAW Prof. Dr. RA Patrik Ducrey Stv. Direktor, Wettbewerbskommission WEKO Urs Wernli Zentralpräsident, Auto Gewerbe Verband Schweiz AGVS Roger Kunz Präsident, Verband Freier Autohandel Schweiz VFAS Michel Rudin Geschäftsführer Konsumentenforum Kf Daniel Wolgensinger Präsident, Vereinigung der Renault Händler Schweiz VRH Antje Woltermann Geschäftsführerin, Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe ZDK Dr. Olivier Schaller Vizedirektor, Wettbewerbskommission WEKO 3

4 1. Teil: Einleitung Traditionell läutete die Atelier-Hymne der Concordia Harmonie d Excellence das XIX. Atelier de la Concurrence ein. Anschliessend begrüsste Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf im Hotel Bellevue Palace in Bern die zahlreich erschienenen Gäste. Das Thema des XIX. Atelier de la Concurrence lautete Kfz-Vertrieb das Jahr der Entscheidung. Mit dem Verweis auf den gut gewählten Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfes der KFZ-Bekanntmachung durch die WEKO am 12. März 2015, welcher bei der Planung des XIX. Atelier de la Concurrence noch nicht bekannt war, eröffnete Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf die Tagung. 2. Teil: Vorträge 2.1 Präsentation des Gutachtens Der wettbewerbskonforme Händler- und Werkstattvertrag von Prof. Dr. Patrick Krauskopf (Leiter des Zentrums für Wettbewerbs- und Handelsrecht an der ZHAW, Chairman AGON Partners) Aufgrund der unterschiedlichen Verhandlungsmacht zwischen Generalimporteuren und Händlern/Werkstätten besteht eine asymmetrische Kräfteverteilung, die sich auf die Händler- und Werkstattverträge auswirkt, und unter anderem eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit für die Händler/Werkstätten zur Folge hat. Die positiven Auswirkungen der Kfz-Bekanntmachung konnten in diversen Gutachten nachgewiesen werden. Insbesondere zwei Gutachten der ZHAW zu den Marktstrukturen (Zeitraum 2008 bis 2014) zeigen, dass sich die Einführung der Kfz-Bekanntmachung im Sinne der WEKO wettbewerbsfördernd auf die Automobilbranche in der Schweiz ausgewirkt hat: In Folge der gewonnenen unternehmerischen Freiheit der Händler konnten volkswirtschaftliche Effizienzsteigerungen verzeichnet werden. Auf die Konsumentenwohlfahrt hat das Kfz-Regulativ einen positiven Effekt, da sich diese Ersparnis für Konsumenten signifikant erhöht hat (Gutachten Konsumentenwohlfahrt 2012 ). Die Wechselkursaufhebung Mitte Januar 2015 zeigt schliesslich, dass sich die Händler und Werkstätten sich dem von der Kfz-Bekanntmachung bewirkten Wettbewerbsdruck ohne Verzug gestellt haben. Trotz der zahlreichen positiven Auswirkungen bestehen nach wie vor problematische Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Schweizer Generalimporteuren und ihren Vertragspartnern: Der Automobilmarkt ist auf der einen Seite durch eine oligopolistische Marktstruktur mit einer geringe Anzahl von Herstellern und Generalimporteuren geprägt, während auf der Marktgegenseite eine atomistische Marktstruktur mit einer grossen Anzahl von ca. 10'000 Händlern und Werkstätten besteht. Es sind in der Schweiz keine Hersteller ansässig, sodass die Bewirtschaftung mittels unabhängiger Generalimporteure oder Tochtergesellschaften der Hersteller erfolgt. Durch die starke Marktmacht die Hersteller und Generalimporteure kann es mittels kartellrechtswidriger Vertragsklauseln zu existenzgefährdenden Abhängigkeiten und Wettbewerbsverzerrungen. Die betroffenen Händler schlagen bei Drohen eines Abbruches der Geschäftsbe- 4

5 ziehungen nicht den verfahrensrechtlichen Weg ein, sondern müssen eine aussergerichtliche Lösung suchen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Händler vor allem die Kleinunternehmen aufgrund betriebswirtschaftlicher Gründe auf die Vertragsbeziehung angewiesen sind. (Gutachten Abhängigkeitsverhältnisse im Kfz-Gewerbe 2014 ). Vor diesem Hintergrund erhielt die Züricher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) folgenden Auftrag: Gutachten: Analyse wettbewerbsschädlicher, der Kfz-Bekanntmachung sowie der Kfz- Erläuterung widersprechender, asymmetrischer Klauseln, die Ausdruck von Marktmachtmissbrauch sein können. Musterklauseln: Verfassen von wettbewerbsrechtlich einwandfreien und fairen Musterklauseln für Händler- und Werkstattverträge. Im Rahmen des Gutachtens wurden 17 Kfz-Verträge auf ihre wettbewerbsschädlichen Klauseln untersucht. Aus Neutralitätsgründen wurde darauf verzichtet, Verträge zu analysieren, die bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren sind. Kartellrechtswidrige Vertragsklauseln erscheinen in Form von unzulässigen Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG oder von Marktmachtmissbrauch gemäss Art. 7 KG: Die Analyse der 17 untersuchten Verträge zeigt, dass kein direkter Marktmachtmissbrauch vorliegt. Es sind jedoch Fälle gefunden worden, welche einen marktmächtigen Importeur in die Lage versetzen, den Vertrag einseitig zum Nachteil des Garagisten zu ändern (sog. indirekter Marktmachtmissbrauch). In einem Fall hatte das Recht zur einseitigen Abänderung des Vertrages zur Folge, dass neue AGB ihre Wirkung sogar rückwirkend entfalten können. Für den betroffenen Händler bedeutete dies, dass die Verkaufsziele von einem Jahr zum nächsten um bis zu 50% erhöht werden konnten und dies ohne Begründung. Mit dem Gutachten der ZHAW werden erstmals Musterklauseln für Handels- und Serviceverträge des Schweizer Automobilmarktes erarbeitet, die den KMU und Familienunternehmen eine grosse Hilfestellung beim Erkennen kartellrechtswidriger Klauseln bieten. Die Kommentierung der Vertragsklauseln bietet den Behörden und Gerichten die Möglichkeit, sich daran zu orientieren und eine wettbewerbskonforme Auslegung der Klauseln vorzunehmen. In Anbetracht der enormen und zuweilen auch existenzgefährdenden Abhängigkeit fordert Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf eine intensive Beschäftigung der WEKO mit den Händler- und Werkstattverträgen. 2.2 Der Entwurf der revidierten Kfz-Bekanntmachung von Prof. Dr. Patrik Ducrey, Stv. Direktor, Sekretariat WEKO Prof. Dr. Patrik Ducrey greift zu Beginn seines Vortrages über den Entwurf der revidierenden Kfz-Bekanntmachung die Einleitung von Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf auf. Er erklärte den Zeitpunkt dieser Tagung ebenfalls als unverhofft perfekt, da die WEKO erst in der vergangenen Woche den neuen Entwurf zur Kfz-Bekanntmachung besprochen und versendet habe und nun die Stellungnahme und Anregungen der Betroffenen erwartet würde. 5

6 In seiner Stellungnahme erläutert Prof. Dr. Patrik Ducrey zunächst die Entwicklung seit 2002 und geht dann auf den Entwurf der Kfz-Bekanntmachung ein: Im Jahr 2002 wurde die Gruppenfreistellungsverordnung GVO der EU beigezogen, um einen äquivalenten Rechtsrahmen in der Schweiz zu gewährleisten. Mit der Kartellrechtsrevision von 2004 sind Direktsanktionen möglich geworden. Die Vertikalbekanntmachung wurde aufgrund von Änderungen der EU und Praxiserfahrung im Jahr 2007 angepasst. In der Folge führte die Änderung des Marktumfelds zur zweiten Revision der Vertikalbekanntmachung. Im Sommer 2012 entschied die WEKO, an der Kfz-Bekanntmachung vorläufig festzuhalten. Eine Neubeurteilung wurde erst im Jahr 2014 vorgenommen. Es folgte eine Verbandseinladung, bei der viele Hinweise und Anregungen entgegengenommen werden konnten. Die WEKO selbst entschied in einem Grundsatzentscheid vom 15. Dezember 2014, die Kfz-Bekanntmachung grundsätzlich weiterzuführen. Ein Grundsatz der neuen Bekanntmachung ist die enge Anlehnung an den Gesetzestext. Ein konkretes Beispiel ist der derzeitige Wortlaut unzulässig, welcher aus der GVO der EU 1:1 übernommen wurde. Da die Kfz-Bekanntmachung keine Rechtsdurchsetzung garantiert, soll der Wortlaut unzulässig im Entwurf der Bekanntmachung mit erheblich oder unangebracht ersetzt werden. Eine Entfernung von den europäischen Händlerschutzbestimmungen soll damit jedoch nicht bewirkt werden. Auch die Kompatibilität des Entwurfes der Kfz-Bekanntmachung mit der Vertikalbekanntmachung und der EU sind zentrale Punkte der Revision. Den Wegbereiter bildet in dieser neuer Bekanntmachung die Mitberücksichtigung des Zugangs zu technischen Informationen. Somit wird erstmals auch der technische Fortschritt mit einbezogen. Ziel des Entwurfes der Kfz-Bekanntmachung ist nach wie vor die Gewährleistung eines wirksamen Inter- und Intrabrand-Wettbewerbs auf dem Primärund Sekundärmarkt sowie ein offener Schweizer Markt. Bezüglich des Kontrahierungszwangs vertritt die WEKO den Standpunkt, es solle Vertragsfreiheit gelten. Eine weitere Änderung der Kfz-Bekanntmachung betrifft die Kündigung der Verträge. Eine ordentliche Kündigung der Verträge soll in Zukunft ohne Begründungspflicht möglich sein. Prof. Dr. Patrik Ducrey gibt einen Ausblick über die weiteren Schritte, die bis zum Entscheid der Kfz-Bekanntmachung erfolgen sollen. Die Vernehmlassung zur neuen Kfz-Bekanntmachung dauert bis 30. April In diesem Zusammenhang bittet er die Vertreter der Automobilbranche ihre Stellungnahmen fristgerecht einzureichen, damit die definitive Publikation noch vor der Sommerpause erfolgen kann. Besonders willkommen sind jene Anregungen zu den Übergangsfristen in den Verträgen bzw. für die Geltungsdauer derselben. Die WEKO schlägt derzeit eine 10-jährige Geltungsdauer vor. Nach der Vernehmlassung erfolgt die Analyse durch das Sekretariat. Alsdann wird das Sekretariat der WEKO einen entsprechenden Antrag für die Verabschiedung der definitiven Fassung der Kfz-Bekanntmachung unterbreiten. Der Entscheid der WEKO ist für Mitte 2015 vorgesehen. 6

7 2.3 Die Irrwege der EU-Kommission im Kfz-Gewerbe Die Erfahrungen nach dem Entfall der Kfz-GVO aus deutscher Perspektive von Antje Woltermann: Antje Woltermann macht zu Beginn deutlich, dass die momentane Lage in der EU, speziell in Deutschland, viel schwieriger sei als in der Schweiz. Sie möchte dem Publikum zunächst einen Einblick geben, wie der Markt in Deutschland ohne Kfz-Bekanntmachung funktioniert. Dabei liegt der Fokus ihres Referats auf dem Neuwagenvertrieb. Bereits im Jahr 2000 wurde in Deutschland und der EU darüber diskutiert, wie die Automobilwelt ohne eine Gruppenfreistellungsverordnung aussehen würde. Im Jahr 2002 erliess jedoch die EU-Kommission eine branchenspezifische Sonderregelung, die sog. Kfz-GVO (Nr. 1400/2002/EG). Die neue Philosophie der EU-Kommission hatte zwei Aspekte: Vermeidung der Störungen des Wettbewerbs Entwicklung und Förderung neuer Vertriebsmodelle Die GVO sollte weniger als Zwangsjacke funktionieren, sondern den Herstellern und Händler mehr Freiraum für ihre Vertragsverhandlungen einräumen. Anlässlich der Finanzkrise im Jahr 2008 kam die EU-Kommission zu folgenden Erkenntnissen: Der Neuwagenmarkt war durch starken Wettbewerb gekennzeichnet Es hatten sich kaum neue Vertriebssysteme entwickelt. Daraus zog die EU-Kommission den Schluss, dass es noch weniger Regulierungen im Neuwagenmarkt benötige. Stattdessen sollen die Hersteller und Händler auf Augenhöhe Vertragsgestaltungen diskutieren, was ihnen mehr Gestaltungsspielraum bot. Antje Woltermann sah den Entscheid der EU-Kommission damals kritisch, denn die Händler seien durchaus an Regelungen interessiert gewesen, die Hersteller hingegen nicht. Die Sichtweise der Händler habe die EU-Kommission jedoch damals nicht in Betracht gezogen. Nach Ablauf der 3-jährigen Übergangsfrist (ab dem 1 Juni 2013) gibt es keine Kfz-spezifische-GVO für den Neuwagenvertrieb mehr. Entgegen der Annahme der EU-Kommission, die Hersteller würden den Geschäftsbetrieb weiterhin fair regeln, wurden die Vertriebsverträge mit für den Handel kritischen Klauseln versehen. Bei den Verhandlungen wurden hauptsächlich die folgenden Punkte zu Lasten der Händler vereinbart: Einschränkung des Mehrmarkenvertriebs Beschränkung der Möglichkeit zur Übertragung des Vertrags Entfall des Zwangs zur Begründung einer ordentlichen Kündigung Zudem wurden Konditionen flexibilisiert und häufig auch gesenkt. Auf diese Art wurde den Händlern mitgeteilt, dass bei einer Nichteinigung die Verträge jederzeit und ohne Begründung gekündigt werden können. Kleine Händler haben den Markt verlassen, starke Händlergruppen sind in den letzten Jahren gewachsen. Ein Blick in die Zukunft des Neuwagenmarktes und der Umstand, dass fast alle Unternehmen von 2015 bis 2020 gehalten sind Investitionen in Corporate Identity vorzunehmen, lässt den Beginn einer grossen Investitionswelle durch Händler erahnen. Der fehlende Investitionsschutz 7

8 birgt für diese KMU-Investoren ein immenses Risiko. Eine Kündigung des Herstellers bedeutet den Verlust der Existenzgrundlage der KMU und Familienunternehmen. Der zunehmende Direktvertrieb und das Testen neuer Vertriebskonzepte der Hersteller und Importeure führen weiterhin zu einer Intensivierung der Marktmacht. Der Deutsche Automobilverband ist sich einig: Es besteht Handlungsbedarf. Das EU-Parlament ist der Ansicht, dass die Einführung eines code of conduct zwischen den Herstellern und Händlern zu einer grössere Achtung der Grundsätze von Treu und Glauben führt. Die Hoffnung liegt auf einem Nachfolgeprojekt von Cars Ansonsten sieht sich der ZDK gezwungen, über Selbsthilfe nachzudenken. Erste Ansätze bestehen im Dialog unter den Händlern. Jene Diskussionen stehen jedoch erst am Anfang und sind insofern heikel, als sie von der EU-Kommission als wettbewerbspolitisch unerwünscht eingestuft werden könnten. Dies hätte zur Folge, dass die Selbsthilfe vor der EU- Kommission gerechtfertigt werden müsste. Antje Woltermann zieht den Vergleich zur Schweiz und rühmt die Kfz-Bekanntmachung der WEKO, welche als Vorbild gelten sollte. Ihrer Ansicht nach werden Hersteller, die einmal Marktmacht haben, auch dazu neigen diese auszuüben. Vor allem dann wenn dieser Freiraum durch die Wettbewerbsbehörden gefördert wird. Im Ergebnis ist eine Regulierung der Marktmacht absolut notwendig, selbst wenn man dieser dadurch nicht gänzlich Herr werden könne. Eine Aufhebung der Regulatoren, wie es die EU getan hat, sei definitiv keine Lösung. 3. Teil: Panel Nach einer kurzen Pause stimmt die Concordia Harmonie d Excellence auf den nächsten Teil der Veranstaltung die Paneldiskussion ein. Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf als Moderator des Panels stellt die Panelgäste vor: Urs Wernli (AGVS), Roger Kunz (VFAS), Michel Rudin (Konsumentenforum) und Daniel Wolgensinger (Regionalhändler Ostschweiz Renault/Dacia). Die hinzugestossenen Panelisten geben ein kurzes Statement zu den Vorträgen der drei Referenten. Urs Wernli Ein detailliertes Feedback zur geplanten Kfz-Bekanntmachung ist heute noch nicht möglich. Grundsätzlich wird das rasche Vorangehen der WEKO begrüsst. Es sei von Vorteil, dass zuverlässige längerfristige Regeln in diesem Bereich festgelegt werden. Allerdings stünden einige Fragen im Raum. In Anbetracht der EU-Rechtsangleichung würde fast nichts mehr beim Alten bleiben. Zum einen sei der fehlende Investitionsschutz ein grosses Problem. Selbst der Schutz von zwei Jahren bei unbefristeten Verträgen sei ungenügend. Die Möglichkeit, die Verträge ohne Begründung kündigen zu können, sei für die Automobilbranche eine Katastrophe. Wie soll dann die WEKO über den Markt informiert bleiben, wenn keine Begründungspflicht mehr bestehe? Als Folge wäre die WEKO gezwungen, viel effizienter durchzugreifen und somit den Kontrollaufwand ihrerseits zu erhöhen. Der Wegfall des Kontrahierungszwanges sei höchstproblematisch. 8

9 Roger Kunz Der VFAS wird nach genauem Studium in der Vernehmlassung eine detaillierte Stellungnahme abgeben. Bei der Erstbetrachtung scheint dem für den Preiswettbewerb sehr wichtigen Direktund Parallelimport zu wenig Rechnung getragen worden zu sein. In der Kfz-Bekanntmachung kämen die Garantieansprüche zu kurz. Es bestehe Optimierungspotential im Sekundärmarkt.,. Es sollte ein funktionierender Wettbewerb generiert werden. Aber wie soll dies im Zusammenhang mit der Koppelung der Serviceverträge im After-Sales möglich sein? Auch in diesem Bereich seien aus dem Entwurf keine Lösungsansätze zu entnehmen. Daniel Wolgensinger Der fehlende Investitionsschutz wird ebenfalls bemängelt. Händler müssen, in ihre Marke investieren (erfüllen selektiver Kriterien), um sich als Markenwelt abzuheben von den freien Händlern. Vor diesem Hintergrund müssen hohe Investitionen getätigt werden, um die Showrooms und Ausstellungshallen markengerecht gestalten zu können. Unter Umständen müsse dafür bis zu CHF 500'000.- investiert werden. Eine solche Investition zu amortisieren sei äusserst schwierig, bei den sehr tiefen Margen bei einer Kündigungsfrist von 2 Jahren. Michel Rudin Aus Sicht der Konsumentenvertretung habe sich die Situation deutlich verbessert. Dennoch seien weitere wichtige Aspekte der Investitionsschutz, der Strukturwandel sowie die Problematik der Familienunternehmen. Der fehlende Investitionsschutz hätte letztendlich zur Folge, dass die Händler ihre Margen auf den Konsumenten abwälzen. Zudem bestehe bis dato immer noch ein immenses Informationsdefizit bei den Schweizer Bürgern. Spezifische Fragen an die Panelgäste Wie ist die momentane Lage in Deutschland ohne Händlerschutzbestimmungen? Antje Woltermann: Zurzeit handle es sich um das Top-Thema überhaupt. Allerdings weigere sich die Bundesregierung die Thematik aufzugreifen. Während vieler Diskussionen seien nun zwei wichtige Aspekte geblieben: Einerseits die österreichische Lösung, wonach der Ersatzanspruch ins nationale Gesetz übernommen wird, und andererseits die Einräumung eines kündigungsfreier Zeitraum von fünf Jahren. Was bedeutet der neue EURO-Kurs für den Wettbewerb auf Handelsstufe? Urs Wernli Der Konsument profitiere in erster Linie vom derzeitigen Eurokurs. Die Währungsgewinne würden dem Konsumenten weitergegeben. Die Situation werde sich zukünftig ändern, sofern keine Regelung folge. Würde die Marktkonzentration weiter voranschreiten, so könne sich nur noch 9

10 eine Marke durchsetzen und damit schaltet sich der Intrabrand-Wettbewerb automatisch aus. Für den Konsumenten hiesse dies am Ende des Tages: Er bezahlt mehr als er sollte. Wie wird sich die WEKO auf dem Markt intervenieren? Prof. Dr. Patrik Ducrey Die WEKO wird sich weiterhin für den Intra- sowie Inter-Wettbewerb und einen offenen Markt einsetzen. Bei der Umfrage im letzten Herbst wurde ersichtlich, wie heterogen die Meinungen der Anspruchsgruppen wirklich waren. Diese Interessen unter einen Hut zu bringen, sei für die WEKO eine grosse Herausforderung. Grundsätzlich sei die WEKO aber bereit, über Änderungen zu sprechen. Grund dafür sei das Kartellgesetz, denn auch die WEKO könne sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen. Was hat die Automobilbranche im Vergleich zur EU in der Schweiz richtig gemacht? Roger Kunz Aufgrund des Eurokurses sei der Wettbewerbsdruck enorm angestiegen. Daraufhin hätten die Generalimporteure sofort mit Preisanpassungen agiert, wenn auch nicht ganz freiwillig, dh. nur aufgrund der Präsenz und des Druckes der Parallelimportuere. Wie wichtig sind die Vertriebssysteme für die Schweiz? Urs Wernli Es braucht zwingend Schutzklauseln für Werkstätten und Händler, damit die Grundversorgung der gesamten Schweiz befriedigt werden könne. Die Mechanismen müssten von den Garagisten mitgestaltet werden. An wen soll der Kunde sich mit einer Reparatur wenden, wenn kein Kontrahierungszwang mehr besteht? Prof. Dr. Patrik Ducrey Grundsätzlich seien die Schutzklauseln im After-Sales höher. Es gäbe jedoch etliche freie Garagen, die unterschiedliche Markenfahrzeuge warten und reparieren. Die Qualität einer solchen Reparatur sei einer Markengarage gleichzustellen. Im Hinblick auf die Garantie dürfe diese auch dann nicht beschränkt werden, falls das Fahrzeug in einer fremden Garage repariert wurde. Der Kunde werde immer noch die freie Wahl haben. Michel Rudin Zentral sei die Kundentransparenz, denn die Kunden fördern den Wettbewerb. Wesentlich sei, dass sich die Akteure bei Preis, Service und Beratung differenzieren. Wie erleben Sie die Vertragsverhandlungen mit Ihren Geschäftspartnern? Daniel Wolgensinger Es finden keine Vertragsverhandlungen statt, zumal es sich um standardisierte Formularverträge der Importeure handelt. Die einzigen Verhandlungen, die geführt werden können, betreffen 10

11 das Volumen. Dieses sei aber meistens nicht im Vertrag selbst integriert, sondern als Anhang individuell beigefügt. Wie erleben Sie die Vertragsverhandlungen in Deutschland? Antje Woltermann Man könne nicht jedem Händler sagen, er solle sich einem starken Händlerverband anschliessen. Gewisse Probleme liessen sich im Regelfall durch einen solchen entschärfen. Die Hersteller gäben die Standards mit Ausnahme weniger kleineren Anpassungen vor, welche im Grundsatz nicht verhandelbar seien. Es sei für den Händler empfehlenswert, die Bedingungen im Vertrag aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu analysieren. Sofern Investitionen nicht amortisierbar seien, müsse entweder nach Alternativen gesucht oder auf den Vertrag verzichtet werden. Was macht ein deutscher Händler im Falle einer willkürlichen Kündigung? Antje Woltermann Es gibt wenige Händler, die im Falle einer Kündigung vor Gericht eine willkürliche Kündigung einklagen. Es brauche einen Händler, der den Mut und die Kraft habe, eine solche Kündigung anzufechten. Im Falle Fiat habe der Importeur nach erstinstanzlichem Entscheid wiederrum den Händlern neue Verträge zugeschickt mit einer 2-wöchigen Bedenkfrist. Dies zeige ganz klar die momentane Problematik in Deutschland: Den Händlern seien die Hände gebunden. Denn wer die Vertragsbeziehung aufrechterhalten wolle, gehe nicht vor Gericht. Die Schweiz sei mit der Kfz-Bekanntmachung auf dem richtigen Wege und Deutschland könne dies als Vorbild nehmen. Wie sieht die momentane Situation in der Schweiz aus im Falle einer willkürlichen Kündigung? Prof. Dr. Patrik Ducrey Sofern dies ein generelles Problem darstelle, sei die WEKO verantwortlich, dieses zu lösen. Einzelfälle seien zivilrechtlich durchzusetzen, zumal die WEKO nur im öffentlichen Interesse agiere. Allerdings zeige sich eine Problematik bei der Anwendung von wettbewerbsrechtlichen Normen auf dem Zivilprozessweg. Die Richter wenden grundsätzlich bei Vertragsstreitigkeiten das Vertragsrecht bzw. das Obligationenrecht an. Das Kartellgesetz würde oft aussen vor gelassen. Urs Wernli Im Zuge dieser Marktkonzentration werde es mehr Fälle geben, bei denen die Unternehmen die Rechtsprechung suchen. Dadurch werde die Haltung der WEKO für die Gerichte wichtiger werden. Bis heute allerdings seien jene Streitigkeiten nicht bis vor das Bundesgericht gelangt. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ein Verfahren einerseits sehr kostspielig und andererseits aus Sicht eines Einzelbetriebs nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund bestehe heute mehr denn je Handlungsbedarf seitens der Händler, mit der WEKO in Kontakt zu treten. Prof. Dr. Patrik Ducrey Dieses Begehren sei verständlich, aber dessen Umsetzung wenig praktikabel. Einzelfälle müssen vor das Zivilgericht. Die Gerichte werden sich natürlich an die WEKO wenden, sofern das 11

12 Kartellgesetz zur Anwendung komme. Die WEKO sei jederzeit für allfällige Stellungnahmen offen und nehme sich der Zukunftsproblematik gerne an. Jedoch bestehe der Vorbehalt, dass diese Stellungnahmen zu keinen Massnahmen führen werden. Prof. Dr. Patrick Krauskopf Es bestünden zwei praktische Probleme. (i) Sobald eine Kündigung vorliege und der Händler aus dem Vertriebsnetz ausgeschlossen werde, müsste das Zivilgericht mit einer sog. vorsorglichen Massnahme dagegen wirken. Das Problem sei unter anderem, dass die Gerichte nicht in Kontakt mit der WEKO stünden. Dies führe dazu, dass der Richter nur aus rein vertraglicher Sichtweise des Obligationenrechts entscheide und vorsorgliche Massnahme gestützt auf das KG ablehne. (ii) In der Theorie wäre auch ein ordentliches Verfahren durchführbar. In der Praxis sei das Verfahren vor dem Kartellgericht jedoch zu langsam und kostenintensiv. Wäre die Lösung eine Annäherung zwischen den Zivilgerichten und der WEKO? Urs Wernli Wenn der Schaden bereits auf dem Tisch liege, sei es problematisch, einen aussergerichtlichen Weg zu finden. Dementsprechend brauche es einen klaren Rechtsrahmen, auf den abgestützt werden kann. Leider fehle dieser heute. 4. Teil: Abschluss Dr. Oliver Schaller In seiner Zusammenfassung betonten Olivier Schaller die Aktualität und Herausforderungen der Thematik. Die weiteren Entwicklungen würden wohl den Weg weisen, sobald die neue Kfz- Bekanntmachung tatsächlich umgesetzt und angewendet werde. Abschliessend lädt Dr. Oliver Schaller alle Teilnehmer zum XX. Atelier de la Concurrence am 7. Mai 2015 an der Universität Genf ein, das sich mit den Möglichkeiten und dem Nutzen des Schiedswesen im Kartellrecht auseinandersetzt. Prof. Dr. Blaise Carron Abschliessen wurde von der Swiss Association for Compliance and Competition Law (ACCL) der alljährliche ACCL Master Award an Michel Jutzeler von der Universität Basel vergeben. Der Preisträger hat mit der Arbeit Verfahrensgrundrechtliche Probleme von Sanktionen im Kartellrecht die beste an einer Schweizer Hochschule geschriebene Masterarbeit im Bereich Wettbewerbsrecht und -ökonomie verfasst und einen Preis in Höhe von CHF 6900 gewonnen. Als Vorsitzender der Jury hat Prof. Blaise Carron (UniNE) die Laudatio gehalten. 12

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