Aktueller Stand und Ausblick betreffend die Entbündelung der letzten Meile

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1 DR. WIDMER & PARTNER RECHTSANWÄLTE Aktueller Stand und Ausblick betreffend die Entbündelung der letzten Meile Dieses Dokument gibt einen Überblick über die bisherige Entwicklung der Entbündelung der letzten Meile in der Schweiz, insbesondere im Rahmen der laufenden Revision des Fernmeldegesetzes. 1. Einleitung - Begriffe a) Entbündelung des Teilnehmeranschlusses Unter Entbündelung der letzten Meile oder gleichbedeutend Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse werden die folgenden drei Formen der Entbündelung verstanden: schneller Bitstrom-Zugang (Bitstream Access) Gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss (Shared Line Access) Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss (Full Access). b) Mietleitungen Im engen Zusammenhang mit der Entbündelung der letzten Meile steht auch die Unterstellung der Mietleitungen unter das Interkonnektionsregime (Aufschaltverpflichtung). Dies ist insbesondere für die lokale Anbindung einzelner Standorte in Unternehmensnetzen relevant. Auch für solche lokale Mietleitungen verfügt Swisscom über eine beherrschende Stellung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es für die alternativen Anbieter oft nicht möglich ist, von Swisscom Mietleitungen für die lokale Anbindung von Standorten zu angemessenen Bedingungen zu erhalten. c) Weitere Gesichtspunkte Weitere Gesichtspunkte, die im Zusammenhang mit der Entbündelung der letzten Meile diskutiert werden, sind: Wiederverkauf des Teilnehmeranschlusses (Access Reselling) und Zugang zu den Kabelkanälen. d) Generelle Voraussetzung: Marktbeherrschende Stellung Generell gilt als Voraussetzung für die Pflicht zur Aufschaltung eines Dritten (Interkonnektion) und insbesondere zur Entbündelung, dass der betreffende Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. In diesem Punkt stimmen alle nachfolgend dargestellten unterschiedlichen Interessenpositionen überein. 2. Revision Fernmeldegesetz (FMG) aktueller Stand und Ausblick a) Behandlung im Plenum des Nationalrats (6. und ) Die Beschlüsse des Nationalrats vom Herbst 2004 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

2 DR. WIDMER & PARTNER RECHTSANWÄLTE 2 / 6 Der vollständig entbündelte Zugang (Full Access) soll gewährt werden für das Kupferkabel des Ortsnetzes (letzte Meile), die Mietleitungen und die Kabelschächte. Beim Bitstream-Access wird der Zugang auf zwei Jahre beschränkt (während maximal sechs Jahren nach Inkrafttreten des revidierten FMG). Die Entbündelungspflicht gilt ausdrücklich nicht für Mobilfunk- und Glasfasernetze. b) Behandlung im Plenum des Ständerats ( ) Der Ständerat hat die Revision des FMG mit den folgenden Änderungen gegenüber dem Nationalrat verabschiedet: Die Pflicht zur Entbündelung gilt nicht nur für das Kupferkabel im Ortsnetz der Swisscom sowie für Mietleitungen und Kabelschächte, sondern es sind alle marktbeherrschenden Anbieter unabhängig von der Technologie zur Öffnung des Zugangs zu ihren Netzen verpflichtet, somit auch zu den Glasfaserkabeln, Fernsehkabelnetzen und Funknetzen (Mobilfunk, WLAN). Beim Bitstream Access wird der Zugang nicht auf zwei Jahre beschränkt. Nach drei Jahren soll der Bundesrat aber überprüfen, ob die alternativen Anbieter selber ebenfalls in die Infrastruktur investieren und flächendeckend in allen Landesteilen auftreten. Wenn dies nicht der Fall ist, kann er das Recht auf den Zugang mit Auflagen versehen und es entziehen, suspendieren oder einschränken. In einem Kompetenzartikel will der Ständerat die Bundesversammlung ermächtigen, je nach Entwicklung weitere Formen des entbündelten Zugangs zu bestimmen oder bestehende zu streichen. Ferner soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Anbieter zur Ergreifung von Massnahmen zur Gewährleistung der Preistransparenz für die Konsumenten zu verpflichten. c) Behandlung im Plenum des Nationalrats ( ; Differenzbereinigung) Der Nationalrat hält an seinen Beschlüssen vom Herbst 2004 fest. d) Behandlung im Plenum des Ständerats ( ; Differenzbereinigung) Die Entbündelung wird entsprechend dem Beschluss des Nationalrats auf das Kupferkabel der Swisscom im Ortsnetz sowie auf Mietleitungen und Kabelschächte beschränkt. Bitstream-Access: Entgegen dem Nationalrat spricht sich der Ständerat erneut für die unbefristete Entbündelung aus. Nach zwei Jahren (nicht wie bisher nach drei Jahren) soll der Bundesrat jedoch die Situation überprüfen und Anbietern, die keine Investitionen in einen eigene Infrastruktur getätigt haben, Auflagen machen können. e) Behandlung im Plenum des Nationalrats ( ; Differenzbereinigung) Bitstream-Access: Der Nationalrat besteht darauf, den Zugang auf zwei Jahre innerhalb eines Zeitraums von maximal sechs Jahren nach Inkrafttreten des FMG zu beschränken. f) Ausblick Erneute Behandlung im Plenum des Ständerats (Differenzbereinigung), frühestens in der Frühjahrssession 2006 (6. bis ). Wenn der Ständerat dabei auf seinem Beschluss zur unbefristeten Entbündelung des Bitstream-Access bestehen sollte, wird die Vorlage in der Folge in einer Einigungskonferenz behandelt werden müssen.

3 DR. WIDMER & PARTNER RECHTSANWÄLTE 3 / 6 3. Bisherige Entwicklung/Diskussion Die Entbündelung der letzten Meile bildet bereits seit mehreren Jahren ein kontroverses politisches Thema. Insbesondere die folgenden Etappen sind hervorzuheben: a) Parlamentarische Initiative Theiler (Dezember 2000) Am wurde vom Nationalrat der Initiative Theiler, mit welcher die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses verlangt wurde, keine Folge gegeben. b) Commcare-Entscheid Bundesgericht (Oktober 2001) Mit Entscheid vom stellte das Bundesgericht fest, dass für eine Entbündelung des Teilnehmeranschlusses jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt die gesetzlichen Grundlagen nicht gegeben waren. c) Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) durch den Bundesrat (April 2003) Als Reaktion auf den Commcare-Entscheid hat der Bundesrat eine explizite Regelung der Entbündelung des Teilnehmeranschlusses sowie die Unterstellung der Mietleitungen unter das Interkonnektionsregime in der FDV ergänzt. Die entsprechenden Bestimmungen sind seit in Kraft. d) Revisionsentwurf FMG durch Bundesrat/BAKOM vom Parallel zur Ergänzung der FDV wurde die Entbündelung auch im Rahmen der Revision des FMG berücksichtigt. Es sind vorgesehen: schneller Bitstrom-Zugang, Shared Line Access, Full Access und Mietleitungen. Shared Line Access und Full Access sind auf das Kupferkabel beschränkt. Bitsream Access ist technologie-neutral definiert, könnte somit auch bei Glasfaser greifen; ebenso die Regelung betreffend die Mietleitungen. e) Beratung FMG-Revision durch KFV-NR (Frühjahr 2004) : Antrag der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-NR) an das Plenum des Nationalrats auf Nichteintreten, insbesondere wegen der vom Bundesrat/BAKOM vorgeschlagenen Entbündelung : Entscheid des Nationalrats für Eintreten und Auftrag an KVF-NR zur Detailberatung des Revisionsentwurfs FMG. Sommer 2004: KFV-NR berät FMG. f) Behandlung FMG-Revision im Nationalrat (Herbst 2004) 6. und : Der Nationalrat spricht sich für eine Zugangsregelung im Sinne der vollständigen Entbündelung (Full Access) für das Kupferkabel im Ortsnetz sowie bei Mietleitungen und Kabelschächten aus, beschränkt jedoch den schnellen Bitstrom- Zugang auf zwei Jahre während maximal sechs Jahren nach Inkrafttreten des revidierten FMG. g) Beratung FMG-Revision durch KFV-SR (Frühjahr 2005) : Die KVF-SR geht weiter als der Nationalrat und will die Öffnung der letzten Meile nicht auf das Kupferkabel der Swisscom beschränken sowie den Bitstream Access ohne feste zeitliche Beschränkung gewähren.

4 DR. WIDMER & PARTNER RECHTSANWÄLTE 4 / : Definition von Rahmenbedingungen für den Zugang zum Bitstream Access; zudem soll das Parlament ermächtigt werden, je nach Entwicklung weitere Formen des entbündelten Zugangs zu bestimmen oder bestehende zu streichen. h) Behandlung FMG-Revision im Ständerat (Sommer 2005) : Der Ständerrat folgt den Anträgen der KVF-SR und entscheidet für die Entbündelung nicht nur des Kupferkabels der Swisscom im Ortsnetz sowie von Mietleitungen und Kabelschächten, sondern auch für andere Technologien wie Glasfaserkabel, Fernsehkabelnetze und Funknetze (Mobilfunk, WLAN). Beim Bitstream Access ist keine Beschränkung auf zwei Jahre vorgesehen, jedoch nach drei Jahren eine Überprüfung der Investitionen der neuen Anbieter in die Infrastruktur durch den Bundesrat. i) Beratung FMG-Revision durch KFV-NR (Sommer 2005) 27. und : Die KVF-NR hält entgegen dem Ständerat daran fest, den entbündelten Zugang nur zum Kupferkabel der Swisscom im Ortsnetz sowie zu den Mietleitungen und den Kabelschächten zu öffnen, nicht aber für andere Technologien. Die KVF-NR beharrt ferner auf dem Beschluss des Nationalrats, den neuen Anbietern den Bitstream Access nur während zwei Jahren zu gewähren, beschränkt auf einen Zeitraum von maximal sechs Jahren nach Inkrafttreten des FMG. j) Behandlung FMG-Revision im Nationalrat (Herbst 2005) : Die Entbündelung soll weiterhin nur für das Kupferkabel der Swisscom im Ortsnetz sowie für Mietleitungen und Kabelschächte gelten. Bitstream-Access: Der Zugang soll weiterhin auf zwei Jahre innerhalb eines Zeitraums von maximal sechs Jahren nach Inkrafttreten des FMG beschränkt werden. Ein Kompromissvorschlag der CVP, wonach einerseits die Entbündelung technologieneutral (auch für Glasfaserkabel, Fernsehkabelnetze und Funknetze) gewährt und andererseits der Bitstream-Access auf vier Jahre beschränkt werden sollte, wird abgelehnt. k) Beratung FMG-Revision durch KFV-SR (Winter 2005) : Die KVF-SR schlägt einen Kompromiss vor, wonach nur das Kupferkabel der Swisscom im Ortsnetz (sowie Mietleitungen und Kabelschächte) entbündelt werden sollen, dies aber auch dann, wenn die Kupferkabel durch Glasfaserleitungen ersetzt werden (bei gleich bleibender Übertragungskapazität). Die KVF-SR besteht auf der unbefristeten Entbündelung des Bitstream-Access. Nach zwei Jahren soll der Bundesrat jedoch die Situation überprüfen und Anbietern, die keine Investitionen in einen eigene Infrastruktur getätigt haben, Auflagen machen können. l) Behandlung FMG-Revision im Ständerat (Winter 2005) : Der Ständerat lehnt den Kompromissvorschlag der KVF-SR ab. Die Entbündelung wird entsprechend dem Beschluss des Nationalrats auf das Kupferkabel der Swisscom im Ortsnetz sowie auf Mietleitungen und Kabelschächte beschränkt.

5 DR. WIDMER & PARTNER RECHTSANWÄLTE 5 / 6 Entgegen dem Nationalrat spricht sich der Ständerat erneut für die unbefristete Entbündelung des Bitstream-Access aus. Nach zwei Jahren (gemäss früherem Beschluss drei Jahre) soll der Bundesrat die Situation überprüfen und Anbietern, die keine Investitionen in einen eigene Infrastruktur getätigt haben, Auflagen machen können. 4. Positionen von Fernmeldedienstanbietern und Verbänden (Stand September 2004) a) Swisscom Lehnte Entbündelung und Unterstellung von Mietleitungen unter das Interkonnektionsregime bisher grundsätzlich ab. Nach Entscheid Nationalrat, auf FMG-Revision einzutreten (vgl. oben Ziff. 3 lit. e) machte der CEO von Swisscom, Jens Alder, in einem Schreiben an die Parlamentarier vom plötzlich einen Kompromissvorschlag: Entbündelung des Teilnehmeranschlusses auf dem Kupferkabel in der Form der vollständigen Entbündelung (Full Access). Alle weiteren Varianten der Entbündelung werden von J. Alder in seinem Schreiben weiterhin abgelehnt, insbesondere Bitstream-Access, Access Reselling und vor allem der Einbezug des Mobilfunks. b) Sunrise Lehnt Entbündelung in anderen Bereichen als dem Kupferkabel ab, insbesondere für Mobilfunk, Glasfasern, WLAN etc., unter Hinweis auf Rechtslage in der EU. Sunrise argumentiert, dass sich die Entbündelung für das Kupferkabel deshalb rechtfertige, weil das auf dem Kupfer basierende Ortsnetz von der ehemaligen PTT als staatlicher Monopolbetrieb aufgebaut worden ist. Die neuen Netze, wie Glasfaser, WLAN und Mobilfunk, seien demgegenüber unter liberalisierten Marktbedingungen errichtet worden. Müsste für solche Netze die Entbündelung ebenfalls gewährt werden, würde dies dazu führen, dass nicht mehr genügend in neue Netze investiert würde. Die Ersteller der Netze müssten diese auch den Konkurrenten zur Verfügung stellen, so dass diese von den damit verbundenen Vorteilen profitierten könnten, ohne jedoch die mit den Investitionen in die Netze verbundenen Risiken (mit-)tragen zu müssen. Sunrise möchte, anders als Swisscom, zusätzlich auch den schnellen Bitstrom- Zugang, die Möglichkeit des Access Reselling sowie die Unterstellung von Mietleitungen unter das Interkonnektionsregime. c) Cablecom Kein Widerstand gegen die Position KFV-NR. Da sie nicht marktbeherrschend sei, bestehe für Cablecom kein Zwang zur Entbündelung. Bei CATV sei die Entbündelung zudem technisch komplexer als im Telefonnetz: nur ganze Liegenschaften könnten entbündelt werden, nicht einzelne Wohnungen.

6 DR. WIDMER & PARTNER RECHTSANWÄLTE 6 / 6 d) economiesuisse Vertritt die Meinung, dass die Entbündelung entgegen der KVF-NR auf das Kupferkabel beschränkt werden soll. Aufgrund früherer Äusserungen ist dabei davon auszugehen, dass economiesuisse mit der Position von Sunrise übereinstimmt, somit nicht nur den Full Access sondern auch die anderen Formen der Entbündelung und ebenso die Unterstellung der Mietleitungen unter das Interkonnektionsregime befürwortet. e) Swisscable Kein Widerstand gegen die Position der KVF-NR und die damit grundsätzlich mögliche Entbündelung auch der CATV. Dr. Widmer & Partner, Rechtsanwälte, Bern /

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