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1 Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundeskartellamtes zur Mitteilung der der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2009 Der künftige wettbewerbliche Rahmen für den Kfz-Sektor (KOM (2009) 388 endg.) Zur Mitteilung der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2009 Der künftige wettbewerbliche Rahmen für den Kfz-Sektor einschließlich der Folgenabschätzung nehmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (im Weiteren BMWi) und das Bundeskartellamt (im Weiteren BKartA) wie folgt Stellung: 1. Die Mitteilung bewertet den Evaluierungsprozess zur Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002 (im Weiteren Kfz-GVO) und die wichtigsten wettbewerbspolitischen Aspekte eines künftigen wettbewerbsrechtlichen Rahmens für den Kfz-Sektor. Die Folgenabschätzung untersucht dazu vier denkbare Optionen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen schwierigen Wirtschaftslage unterbreitet die Europäische Kommission einen Vorschlag für einen wettbewerbsrechtlichen Rahmen ab Juni BMWi und BKartA teilen im Wesentlichen die Einschätzungen der Europäischen Kommission zu den möglichen Optionen. Sie begrüßen das Bestreben der Europäischen Kommission, den zukünftigen wettbewerbsrechtlichen Rahmen im Kfz-Sektor unter angemessener Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen und der derzeitigen schwierigen Wirtschaftslage zu gestalten. Sie unterstützen daher grundsätzlich den Vorschlag der Europäischen Kommission. 3. BMWi und BKartA begrüßen ausdrücklich die von der Europäischen Kommission im Evaluierungsprozess vorgenommenen Differenzierungen. Das betrifft vor allem die Feststellung, dass die Euro 5/6-Verordnung allein nicht geeignet ist, das Auslaufen der Kfz-GVO im Ersatzteile- und Servicemarkt zu kompensieren. 4. Der Vorschlag der Europäischen Kommission kann abschließend erst nach Vorliegen konkreter Formulierungen, die zur Zeit noch ausstehen, umfassend bewertet werden. Zudem ist eine Abstimmung mit dem Entwurf der neuen allgemeinen Vertikal- Gruppenfreistellungsverordnung (im Weiteren Vertikal-GVO) vom 28. Juli 2009 und den

2 - 2 - entsprechenden Leitlinien bisher offenbar nicht erfolgt. BMWi und BKartA halten es für unabdingbar, die Änderungen beider Regelungsmaterien verfahrensmäßig und inhaltlich abzustimmen. BMWi und BKartA haben diesen Aspekt auch in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Europäischen Kommission zur Änderung der Vertikal-GVO hervorgehoben. 5. BMWi und BKartA halten es im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Kfz-Branche für sehr wünschenswert, nunmehr möglichst rasch Klarheit über den künftigen wettbewerbsrechtlichen Rahmen zu schaffen. Bewertung der Optionen 6. BMWi und BKartA sind mit der Europäischen Kommission der Auffassung, dass der künftige wettbewerbsrechtliche Rahmen im Kfz-Sektor die Wettbewerbsbedingungen auf den relevanten Märkten berücksichtigen muss. Eine Unterscheidung zwischen den Märkten für den Verkauf von Neuwagen (Primärmarkt) und den Märkten für Ersatzteile und Serviceleistungen (Anschlussmarkt) ist deshalb sachgerecht. 7. BMWi und BKartA sind der Ansicht, dass ein unverändertes Weitergelten der derzeitigen Kfz-GVO weder dem Ziel der Anpassung der Regelungen an die gegenwärtigen Wettbewerbsbedingungen noch dem Bestreben nach flexibleren Regelungen und besserer Rechtssetzung entspräche, ein ersatzloses Auslaufen der Kfz-GVO und die alleinige Geltung der Regeln der Vertikal-GVO zwar prima facie zu einem einfacheren und flexibleren Rechtsrahmen, gleichzeitig aber zu erheblichen Wettbewerbsproblemen vor allem im Ersatzteile- und Servicemarkt führen würde. Die negativen Folgen hätten vor allem die Verbraucher zu tragen. Deshalb kommen auch aus Sicht von BMWi und BKartA die Optionen 1 (Fortsetzung des Status quo) und 2 (alleinige Geltung der Vertikal-GVO) nicht in Betracht. 8. Bei der Bewertung der Optionen 3 (Vertikal-GVO plus sektorspezifische Leitlinien) und 4 (neben Vertikal-GVO sektorspezifische GVO für den Ersatzteile- und Servicemarkt) - oder einer Kombination von 3 und 4 - ist noch unklar, welchen Inhalt die künftige Vertikal-GVO und deren Leitlinien haben werden. Eine fundierte Diskussion über eine Option 3 oder 4 oder

3 - 3 - eine Kombination davon kann letztlich nur dann geführt werden, wenn komplette Entwürfe vorliegen. Fraglich erscheint derzeit, wie die Wettbewerbsprobleme allein mit Leitlinien zur Vertikal-GVO (Option 3) gelöst werden könnten. Leitlinien sind wegen ihres unverbindlichen Charakters weniger belastbar als gesetzliche Regeln. Händler, Teilehersteller und Werkstätten betonen besonders die Begrenzungswirkung gesetzlicher Regelungen in Vertragsverhandlungen. Leitlinien können das nur unzureichend leisten. 9. Die Option 4 bewahrt die Vorfeldwirkung der geltenden Kfz-GVO und reduziert zugleich das Regelwerk auf die identifizierten wettbewerblichen Probleme. Sie berücksichtigt damit die im Rahmen der Evaluierung gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Wirkungsweise der derzeitigen Kfz-GVO. Ergänzende Leitlinien wären dabei hilfreich, da sie die Anwendung für die Betroffenen erleichtern. Die Option 4 ließe ggf. auch die Diskussion um die Vertikal-GVO und deren Leitlinien von der Debatte um die Wettbewerbsprobleme im Kfz- Bereich weitgehend unberührt. Nachteile für die Verbraucher sind nicht erkennbar. 10. Nach derzeitigem Stand der Diskussion erscheint im Interesse der Verbraucher die Option 4 als die Option mit den meisten Vorteilen zur weiteren Stärkung des Wettbewerbs in der Kfz-Branche. Vorschlag der Europäischen Kommission zum Primärmarkt 11. BMWi und BKartA stimmen der Europäischen Kommission zu, dass die ausschließliche Geltung der neuen Vertikal-GVO zu mehr Flexibilität bei dem Vertrieb von Neufahrzeugen führen würde. Im Hinblick auf den intensiven Interbrand-Wettbewerb erscheint die vorgeschlagene Flexibilisierung wettbewerbspolitisch vertretbar. Der Vorschlag der Europäischen Kommission hinsichtlich einer befristeten Weitergeltung der Regelungen für den Primärmarkt in der Kfz-GVO erscheint insoweit geeignet, die auf der Basis der geltenden Kfz-GVO getätigten Investitionen der Händler zu berücksichtigen. Die Dauer der Fortgeltung sollte dabei den bestehenden Vertrags- und Marktverhältnissen angemessen Rechnung tragen. Zusätzliche Leitlinien zur Vertikal-GVO wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, sollten die Anwendung präzisieren und Hilfestellung geben. Sie sollten insbesondere eingehen auf Wettbewerbsbeschränkungen durch Markenzwang,

4 - 4 - Beschränkungen des Parallelhandels sowie Vorteile transparenter Vertragsbeziehungen (Bedeutung eines code of conduct). 12. BMWi und BKartA stimmen daher dem Vorschlag der Europäischen Kommission zum Primärmarkt grundsätzlich zu. Vorschlag der Europäischen Kommission zum Ersatzteile- und Servicemarkt (Sekundärmarkt) 13. BMWi und BKartA teilen die Einschätzung der Europäischen Kommission, dass der Zugang zu technischen Informationen und Ersatzteilen für das freie Werkstattgeschäft und damit für den Wettbewerb auf dem Markt für Kfz-Serviceleistungen elementar ist. Hier reichen jedoch nach bisherigen Erkenntnissen des BMWi und BKartA die Vertikal-GVO und die künftig geltende Euro 5/6-Verordnung für den Fahrzeugbestand nicht aus. Bisher ist nicht hinreichend klar, ob durch die Euro 5/6-Verordnung die zukünftige Versorgung mit Informationen im notwendigen Umfang praktisch sichergestellt sein wird, da die Euro 5/6-Verordnung ausschließlich die ab September 2009 neu zugelassenen Fahrzeuge erfasst. Aus diesem Grund sehen BMWi und BKartA hier ebenso wie die Europäische Kommission weiteren Regelungsbedarf. 14. Zu den bislang für den Ersatzteilemarkt geltenden Kernbeschränkungen 1 führt die Europäische Kommission in der Mitteilung unter Abschnitt 2.5. aus, dass der Marktanteil der Kfz- Hersteller auf den relevanten Ersatzteilemärkten in der Praxis bei über 30% liegen dürfte. Dementsprechend wären derartige Vertragsklauseln in der Regel nicht von der Vertikal-GVO freigestellt, wenn diese zur Anwendung käme. Für den Fall, dass die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 81 Abs. 3 EG nicht nachgewiesen werden können, seien die entsprechenden Beschränkungen nach Artikel 81 Abs. 1 EG verboten. Die Europäische Kommission leitet daraus ab, dass somit das gleiche Schutzniveau wie nach der geltenden Kfz-GVO bestehe. BMWi und BKartA sind der Auffassung, dass die ausdrückliche Erwähnung von Kernbeschränkungen in spezifischen Regelungen zum Ersatzteilemarkt weiterhin erforderlich ist. Ohne spezifische Regelungen zum Ersatzteilemarkt bestünde die Gefahr, dass sich 1 Kernbeschränkungen sind: Beschränkungen der OES-Hersteller, Ersatzteile an Vertragswerkstätten zu verkaufen; Beschränkungen der Vertragswerkstätten, Ersatzteile von anderen Quellen zu beziehen und Ersatzteile an freie

5 - 5 - der Wettbewerb auf dem Ersatzteilemarkt und als Folge davon auch auf dem Markt für Serviceleistungen verringern würde. Aber gerade der freie Zugang zu Ersatzteilen für Händler und Werkstätten führt im Interesse der Verbraucher zu günstigen Preisen. BMWi und BKartA befürworten daher die Beibehaltung der o.g. Kernbeschränkungen. 15. Auch dem Hinweis der Europäischen Kommission, dass ebenso andere von der Kfz-GVO bislang nicht erfasste Praktiken Marktabschottungswirkungen entfalten können, sollte im künftigen Rechtsrahmen Rechnung getragen werden. Missbrauchspotenzial besteht insbesondere bei der Verwendung wettbewerbswidriger Garantieklauseln. Hier gibt es weiteren Klärungsbedarf, welche Praktiken zulässig und welche als wettbewerbswidrig zu bewerten sind. Da aus Verbrauchersicht der Erhalt eines Garantieanspruches sehr bedeutsam ist, können sich wettbewerbswidrige Praktiken sehr nachteilig auf den Ersatzteile- und Servicemarkt auswirken. Das kann bis zu einem Verschließen der jeweiligen Märkte führen. Eine in diesem Zusammenhang von der Europäischen Kommission erwähnte Marktanteilsschwelle von 30 % (wie in der Vertikal-GVO) kann dabei zu einer wirksamen Kartellrechtsdurchsetzung beitragen. Sie ließe sich für den Sekundärmarkt auch in einer sektorspezifischen GVO verwirklichen. Allerdings hat die Diskussion gezeigt, dass dies noch weiterer Erörterungen bedarf. Diese sollten auf der Basis konkreter Textvorschläge erfolgen. 16. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Vermeidung von Rechtsunsicherheit durch zwei nebeneinander bestehende Regelungen könnten BMWi und BKartA auch unterstützen, dass die sektorspezifischen Regelungen für den Kfz-Sekundärmarkt direkt in die Vertikal-GVO oder dazugehörige Leitlinien integriert würden. 17. BMWi und BKartA unterstützen daher grundsätzlich den Vorschlag, im Sekundärmarkt sektorspezifische Regelungen fortzuführen und entsprechend den Marktbedingungen weiterzuentwickeln. Berlin, 7. Oktober 2009 Werkstätten zu verkaufen; Beschränkungen der OES-Hersteller, ihre Waren- oder Firmenzeichen auf Bauteile für die Erstmontage anzubringen.

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