Alters- und Pflegeheims Vechigen/Worb an eine besondere Tragerschaft: GenehmiQung
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- Barbara Stein
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1 Gemeindeverwoltung Worb, Prosidiolobteilung, Borenplotz 1, Postfoch, 3076 Worb Telefon , Telefox , Verbindet Stadt und Land An den Grossen Gemeinderat Worb, 16. Dezember 2013 Stiftung Altersbetreuung Vechigen/Worb; Reglement uber die Ubertragung der Fuhrung des Alters- und Pflegeheims Vechigen/Worb an eine besondere Tragerschaft: GenehmiQung Sitzung Nr. Datum Troktandum 8eschlussesnummer Geschfiftsnummer Archivnummer 32 40/10/18 1 Ausgangslage Die Strukturdiskussionen urn das Alters- und Pflegeheim VechigenlWorb reichen in das Jahr 2005 zuruck. Del' Gemeinderat von Worb hat in del' Folge mehrmals bestatigt, dass er die konkrete Prufung neuer Moglichkeiten fur die Tragerschaft und den Betrieb des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb unterstutzt. Es wird festgestellt und anerkannt, dass die Fuhrung des Stiftungsrates und des Heims derzeit sehr gut und professionell erfolgt. In den letzten 20 Jahren hat abel' auch imbereich del' stationaren Altersbetreuung ein starker Wandel hin zu grosseren, wirtschaftlicheren und professionelleren Tragerschaften eingesetzt. Damit wird die bisherige Regelung, wonach Gemeinderate ohne oder mit zufallig vorhandenen Fachkenntnissen in den Bereichen Pflege, Betriebswirtschaft, Gastronomie oder Recht von Amtes wegen im Stiftungsrat als strategisches Organ des Alters- und Pflegeheims vertreten sind, zunehmend in Frage gestellt. Zudem sind diese Stiftungsrate in ihren Entscheidungen nicht genugend frei, weil die Interessen des Alters- und Pflegeheims und des Gemeinderates nicht immer deckungsgleich sind. Del' Stiftungsrat sollte in Zukunft aus fachlich ausgewiesenen Personen bestehen und politisch unabhangig sein. Am 28. Februar 2011 hat del' Gemeinderat del' Arbeitsgruppe "Neue Tragerschaft" (Hanspeter Stoll, Peter Jorg, Sibylle Schwegler-Messerli, Sabine Stupnicki-Roos, Fritz Jenzer und Werner Zaugg) den Auftrag erteilt, zwei Varianten weiterzuverfolgen und die entsprechenden Submissionsgrundlagen den Gemeinderaten Worb und Vechigen zu prasentieren: a. Mietvertrag mit einer Dauer von 20 Jahren b. Verkauf im Baurecht. Die Gesprache del' Arbeitsgruppe ergaben folgende Erkenntnisse: a. Die beiden Gemeinden als Trager haben unterschiedliche Vorstellungen tiber die Zukunft des Alters- und Pflegeheims. b. Zuerst mussen die Rollen del' beiden Gemeinden geklart werden, bevor tiber das weitere Vorgehen bestimmt werden kann. c. 1mNovember 2011 entschied sich die Gemeinde Vechigen fur den Ausstieg aus del' Stiftung Altersbetreuung VechigenlWorb.
2 Seite 2 In del' Foige wurden die finanziellen Aspekte geklart, Die Grundiagen und Berechnungen fur die Aufteilung des Aniagewertes auf die beiden Tragergemeinden Iiegen VOl'und sind vorn Gemeinderat Worb am 4. Juni 2012 und vom Gemeinderat Vechigen am 6. September 2012 gutgeheissen worden. Die Vereinbarung zwischen del' Einwohnergemeinde Vechigen und del' Einwohnergemeinde Worb ist durch die Vertreter beider Gemeinden unterzeichnet. Sie regelt verbindlich,. a. dass die Einwohnergemeinde Worb in eigener Verantwortung zustandig ist fur die Neuregelung del' Tragerschaft des Aiters- und Pflegeheims; b. dass die Vermogenswerte des Alters- und Pflegeheims im Verhaltnis del' seinerzeitigen Baufinanzierung auf die Gemeinden Worb und Vechigen aufgeteilt werden. Worb erhalt einen Anteil von 86 %, Vechigen von 14 % (Aniagewert auf Basis des Verkehrswerts 2012 von 8,6 Mio. Franken, Anteil Worb: 7,43 Mio. Franken, Anteil Vechigen: 0,94 Mio. Franken). Die Hohe del' Abgeltung wird im Zeitpunkt del' Ubergabe an eine neue Tragerschaft festgeiegt; c. das Einsetzen einer Schlichtungsstelle bei Uneinigkeit tiber den Wert des Heims; d. die verbindliche Vorgabe an die neue Tragerschaft des Heims, dass Personen aus den Gemeinden Vechigen und Worb bevorzugt in das Alters- und Pflegeheim aufgenommen werden mussen; e. dass del' Austritt del' Gemeinde Vechigen aus del' Stiftung Altersbetreuung VechigenlW orb per 31. Dezember 2014 geplant ist, sofern bis dahin die zukunftige Tragerschaft des Heims geregeit ist. Infoige del' zeitlichen Verzogerung des Projekts musste ais weitere Konsequenz del' Mietvertrag zwischen del' Einwohnergemeinde Worb und del' Stiftung Altersbetreuung VechigenlWorb verlangert werden. Er endet am 31. Dezember 2014 und verlangert sich jeweils urn ein Jahr, wenn kein neues Vertragsverhaltnis vorliegt. 2 Ausschreibung fiber Tragerschaft und Betrieb des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb Mit Unterzeichnung del' relevanten Papiere konnten die Ausschreibungsunterlagen (Wettbewerb im Einiadungsverfahren) fur die Ubertragung des Alters- und Pflegeheims an eine neue Tragerschaft erarbeitet werden. Del' Entwurf del' Unterlagen wurde zur rechtlichen Prufung an Martin BuchIi, Recht&Governance, geschickt. Die wichtigsten Ergebnisse del' Uberprufung sind: a. Die Ausschreibung unterliegt nicht dem offentlichen Beschaffungswesen. b. Die Grundsatze del' Ubertragung del' Aufgabe an einen privaten Trager sind vorgangig in einem Regiement festzuschreiben. Zustandig zum Erlass des Regiements ist del' Grosse Gemeinderat Worb. 3 Regiement fiber die Ubertragnng der Fuhrung des Alters- und Pflegeheims Vechigen/Worb an eine besondere Tragerschaft Art. 68 Abs. 2 des Gemeindegesetzes schreibt VOl',dass Art und Umfang del' Ubertragung des Heims an eine neue Tragerschaft (oder an die bestehende Tragerschaft) in einem Regiement zu definieren sind, wenn die Ubertragung del' Aufgabe eine bedeutende Leistung betrifft. Zwischen del' jetzigen Tragerschaft des Heims - del' Stiftung Aitersbetreuung VechigenlWorb - und del' Einwohnergemeinde Worb existiert kein solches Reglement. Mit del' bisherigen Vertretung von vier Ge-
3 Seite 3 meinderatinnen und Gemeinderaten im Stiftungsrat war auch keine reglementarische Grundlage erforderlich. Bei den finanziellen Folgen der Auslagerung des Alters-und Pflegeheims und den damit verbundenen Zusatzleistungen, die von einem privaten Trager zu erbringen sind, handelt es sich nach Ansicht des Juristen urn eine "bedeutende Leistung". Allerdings raumt er ein, dass eine gerichtsfeste Aussage mangels Rechtsprechung kaum moglich sei, Er ernpfiehlt wegen dieser Rechtsunsicherheit den Erlass eines Reglements umso mehr. Das Reglement klart: a. die Ubertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Fuhrung des Alters-und Pflegeheims VechigenlWorb b. die Anforderungen an die Tragerschaft und die Zustandigkeit zur Ubcrtragung c. die Grundsatze fur die Erfullung der ubertragenen Aufgaben. Mit dem Reglement werden dem Gemeindeparlament eine Mitsprachemoglichkeit tiber die Zukunft des Altersheims geboten und die demokratische Legitimierung des Vorhabens gestarkt. Zudem wird sichergestellt, dass der Wirtschaftlichkeit ein hoher Stellenwert zukommt aber auch fachliche, soziale und qualitative Kriterien eine besondere Wichtigkeit haben. Mit der Genehmigung des Reglements werden die Voraussetzungen zur Weiterfuhrung der Planungsarbeiten und der Ausschreibung zur Suche und Festlegung der zukunftigen Tragerschaft geschaffen. 4 Antrag UDd Beschluss Beschluss: 1. Das Reglement tiber die Ubertragung der Fuhrung des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb an eine besondere Tragerschaft wird genehmigt. 2. Vorbehalten bleiben - eine fakultative Volksabstimmung gemass Art. 47 Abs. 1 Bst. a - ein Volksvorschlag gemass Art. 35 der Verfassung der Einwohnergemeinde Worb vom 13. Juni Die Ausfuhrung dieses Beschlusses ist Sache des Gemeinderates. Freundliche Grusse Gemeindeprasident «2~~ Christian Reusser Gemeindeschreiber Beilage Reglementsentwurf
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5 Februar 2014 Reglement uber die Obertragung der Fuhrung des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb an eine besondere Traqerschaft Der Grosse Gemeinderat von Worb geswtzt auf - Art. 68 des Gemeindegesetzes vom 16. Marz Art. 47 Abs. 1 Bst. a der Verfassung der Einwohnergemeinde Worb. beschliesst: Aufgabe Art. 1 1 Die Gemeinde Worb setzt sich erqanzend zu den Aufgaben der Gesundheits- und FOrsorgedirektion des Kantons Bern qemass Art. 67 des Sozialhilfegesetzes (SHG, BSG 860.1) dafor ein, dass auf dem Gemeindegebiet ein hinreichendes und den nachfolgenden Grundsatzen entsprechendes Angebot fur Menschen mit einem altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereitsteht. 2 Sie ubertraqt zu diesem Zweck die FOhrung des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb an eine besondere Traqerschaft. 3 Dieses Reglement regelt a die Obertragung der Aufgaben in Zusammenhang mit der FOhrung des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb, b die Anforderungen an die Traqerschaft und die Zustandiqkeit zur Obertragung, c die Grundsatze fur die ErfOliungder ObertragenenAufgaben. Stellung der Gemeinde Art.2 1 Die Gemeinde Worb ist EigenWmerin der Parzellen Nr. 72 und Nr. 501, Bahnhofstrasse 1, 3076 Worb, auf welcher die Gebaude des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb stehen. 2 Das Recht zur Nutzung der Parzellen durch die Traqerschaft wird durch einen Miet- oder Pachtvertrag nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) oder durch die Einraumung eines selbstandiqen und dauerndes Baurechts im Sinne der Art. 779 ft. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Verkauf der Gebaulichkeiten an die Traqerschaft Obertragen. 3 Neben dem privatrechtlichen Miet-, Pacht- oder Baurechtsvertrag schliesst die. Gemeinde mit der Traqerschaft einen offentlichrechtlichen Leistungsvertrag (Art. 6 Abs. 2) abo
6 Art. 3 1 Die Traqerschaft erfullt die ihr ubertraqenen Aufgaben im Bereich der stationaren Pflege und Betreuung als Leistungserbringerin gemass der Gesetzgebung uber die offentliche Sozialhilfe und den nacllfolgenden Bestimmungen. 2 Sie muss wirtschaftlich und fachlich in der Lage sein, die ihr Obertrageneh Aufgaben einwandfrei zu erfullen: 3 Der Gemeinderat bestimmt die Traqerschaft aufgrund eines Verfahrens, das Gewahr fur die Auswahl einer geeigneten Traqerschaft bietet. Vorbehalten bleibt die Zustandiqkeit des Grossen Gemeinderates zum Abschluss des alltalligen Baurechtsvertraqs (Art. 2 Abs. 2). Grundsatze fur die Aufqabenerfullunq Art. 4 1 Die Traqerschaft erfullt die ihr ubertraqenen Aufgaben nach den folqenden Grundsatzen: a Sie bietet zeitqernasse und qualitativ hochstehende Dienstleistungen qernassden Richtlinien der kantonalen Gesundheits- und Fursorqedirektion an. Sie achtet auf eine bedarfsgerechte Entwicklung des Angebots. b Sie stellt sicher, dass der Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim auch fur Personen mit Erganzungsleistungen rnoqlich ist.. c Sie raurnt bei beschranktern Platzangebot den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinden Worb und Vechigen den Vorrang ein. d Sie finanziert ihre Aufwendungen mit Entqelten der Bewohnerinnen und Bewohner, mit Leistungen von Versicherungen, mit ihr vom Gesetz her zustehenden Beitraqen, mit Entgelten fur besondere Leistungen (Bst. e und f) sowie mit anderen Zuwendungen. e Sie bietet taqlich einen offenen Mittagstisch an (Moqllchkeit von Seniorinnen und Senioren aus der Umgebung sowie Gasten, mit den Heimbewohnerinnen und -bewohnern das Mittagessen einzunehmen). f Sie bietet in Zusammenarbeit mit dem Trager fur die Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisation) den Frischmahlzeitendienst fur pfleqebedurftiqe Personen zu Hause an, solange die Spitex-Organisation diese Dienstleistung anbietet. 2 Die Gemeinde richtet weder Beitraqe an die Betriebskosten noch an die Investitionskosten (bei Abschluss eines alltalliqen Baurechtsvertrags) aus. 3 Wird die Nutzung des Grundstucks durch einen Baurechtsvertrag. Obertragen,stellt die Traqerschaft durch geeignete Vorkehren sicher, dass die fur den Unterhalt und kunftiqe Investitionen vorgesehenen Entgelte tatsachlich und ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet werden. Berichterstattung Art. 5 1 Die Traqerschaft berichtet dem Gemeinderat jahrlich bis spatestens Ende Juni uber ihre Geschaftstatiqkeit, 2 Sie berichtet namentlich uber
7 3 a ihre Angebote im Bereich der stationaren Pflege und Betreuung, b die Anzahl und das Alter der Bewohnerinnen und Bewohner, c die Auslastung der Betten, d das beschaftiqte Personal, e die Entwicklung ihrer Angebot, f das wirtschaftliche Ergebnis (Erfolgsrechnung, Bilanz) betreffend die ihr mit diesem Reglement Ubertragenen Aufgaben, g die Einhaltung der Vorgaben dieses Reglements. Vertraqe Art. 6 1 Die Gemeinde schliesst mit der Traqerschaft zu Marktbedingungen einen Miet-, Pacht- oder Baurechtsvertrag ab (Art. 2 Abs. 2). 2 Die Gemeinde verpflichtet die Traqerschaft mit einem Leistungsvertrag auf die Vorgaben nach diesem Reglement. Der Leistungsvertrag a regelt soweit erforderlich oder angezeigt weitere Einzelheiten zu den Grundsatzen fur die AufgabenerfUliung nach Artikel 4, namentlich konkrete Versorgungsziele, personalpolitische Grundsatze oder FUhrungsgrundsatze, b regelt die Foigen von Leistungsstorungen und das Verfahren. \ 3 Der Ge'meinderat sorgt dafur, dass der Miet-, Pacht- oder Baurechtsvertrag einerseits und der Leistungsvertrag andererseits aufeinander abgestimmt sind. Er stellt insbesondere sicher, dass die Gemeinde bei Leistungsstorungen seine Rechte wahren und gegebenenfalls die Obertragung der Aufgabe und der damit verbundenen Rechte und Pflichten wieder ruckgangig machen kann (KUndigung des Miet- oder Pachtvertrages beziehungsweise vorzeitiger Heimfall beim Abschluss eines Baurechtsvertrages). Inkrafttreten Art. 7 Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft. Worb, 3. Februar 2014 Namens des Grossen Gemeinderates Gregor Messerli Prasident Thomas Walti Sekretar
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~c>rb Verbindet Stadt und Land
Gemeindeverwoltung Worb, Priisidiolobteilung, Biirenplotz 1, Postfoch, 3076 Worb Telefon 031 8380700, Telefox 031 8380709, www.worb.ch ~c>rb Verbindet Stadt und Land An den Grossen Gemeinderat Worb, 19.
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