Alters- und Pflegeheims Vechigen/Worb an eine besondere Tragerschaft: GenehmiQung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Alters- und Pflegeheims Vechigen/Worb an eine besondere Tragerschaft: GenehmiQung"

Transkript

1 Gemeindeverwoltung Worb, Prosidiolobteilung, Borenplotz 1, Postfoch, 3076 Worb Telefon , Telefox , Verbindet Stadt und Land An den Grossen Gemeinderat Worb, 16. Dezember 2013 Stiftung Altersbetreuung Vechigen/Worb; Reglement uber die Ubertragung der Fuhrung des Alters- und Pflegeheims Vechigen/Worb an eine besondere Tragerschaft: GenehmiQung Sitzung Nr. Datum Troktandum 8eschlussesnummer Geschfiftsnummer Archivnummer 32 40/10/18 1 Ausgangslage Die Strukturdiskussionen urn das Alters- und Pflegeheim VechigenlWorb reichen in das Jahr 2005 zuruck. Del' Gemeinderat von Worb hat in del' Folge mehrmals bestatigt, dass er die konkrete Prufung neuer Moglichkeiten fur die Tragerschaft und den Betrieb des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb unterstutzt. Es wird festgestellt und anerkannt, dass die Fuhrung des Stiftungsrates und des Heims derzeit sehr gut und professionell erfolgt. In den letzten 20 Jahren hat abel' auch imbereich del' stationaren Altersbetreuung ein starker Wandel hin zu grosseren, wirtschaftlicheren und professionelleren Tragerschaften eingesetzt. Damit wird die bisherige Regelung, wonach Gemeinderate ohne oder mit zufallig vorhandenen Fachkenntnissen in den Bereichen Pflege, Betriebswirtschaft, Gastronomie oder Recht von Amtes wegen im Stiftungsrat als strategisches Organ des Alters- und Pflegeheims vertreten sind, zunehmend in Frage gestellt. Zudem sind diese Stiftungsrate in ihren Entscheidungen nicht genugend frei, weil die Interessen des Alters- und Pflegeheims und des Gemeinderates nicht immer deckungsgleich sind. Del' Stiftungsrat sollte in Zukunft aus fachlich ausgewiesenen Personen bestehen und politisch unabhangig sein. Am 28. Februar 2011 hat del' Gemeinderat del' Arbeitsgruppe "Neue Tragerschaft" (Hanspeter Stoll, Peter Jorg, Sibylle Schwegler-Messerli, Sabine Stupnicki-Roos, Fritz Jenzer und Werner Zaugg) den Auftrag erteilt, zwei Varianten weiterzuverfolgen und die entsprechenden Submissionsgrundlagen den Gemeinderaten Worb und Vechigen zu prasentieren: a. Mietvertrag mit einer Dauer von 20 Jahren b. Verkauf im Baurecht. Die Gesprache del' Arbeitsgruppe ergaben folgende Erkenntnisse: a. Die beiden Gemeinden als Trager haben unterschiedliche Vorstellungen tiber die Zukunft des Alters- und Pflegeheims. b. Zuerst mussen die Rollen del' beiden Gemeinden geklart werden, bevor tiber das weitere Vorgehen bestimmt werden kann. c. 1mNovember 2011 entschied sich die Gemeinde Vechigen fur den Ausstieg aus del' Stiftung Altersbetreuung VechigenlWorb.

2 Seite 2 In del' Foige wurden die finanziellen Aspekte geklart, Die Grundiagen und Berechnungen fur die Aufteilung des Aniagewertes auf die beiden Tragergemeinden Iiegen VOl'und sind vorn Gemeinderat Worb am 4. Juni 2012 und vom Gemeinderat Vechigen am 6. September 2012 gutgeheissen worden. Die Vereinbarung zwischen del' Einwohnergemeinde Vechigen und del' Einwohnergemeinde Worb ist durch die Vertreter beider Gemeinden unterzeichnet. Sie regelt verbindlich,. a. dass die Einwohnergemeinde Worb in eigener Verantwortung zustandig ist fur die Neuregelung del' Tragerschaft des Aiters- und Pflegeheims; b. dass die Vermogenswerte des Alters- und Pflegeheims im Verhaltnis del' seinerzeitigen Baufinanzierung auf die Gemeinden Worb und Vechigen aufgeteilt werden. Worb erhalt einen Anteil von 86 %, Vechigen von 14 % (Aniagewert auf Basis des Verkehrswerts 2012 von 8,6 Mio. Franken, Anteil Worb: 7,43 Mio. Franken, Anteil Vechigen: 0,94 Mio. Franken). Die Hohe del' Abgeltung wird im Zeitpunkt del' Ubergabe an eine neue Tragerschaft festgeiegt; c. das Einsetzen einer Schlichtungsstelle bei Uneinigkeit tiber den Wert des Heims; d. die verbindliche Vorgabe an die neue Tragerschaft des Heims, dass Personen aus den Gemeinden Vechigen und Worb bevorzugt in das Alters- und Pflegeheim aufgenommen werden mussen; e. dass del' Austritt del' Gemeinde Vechigen aus del' Stiftung Altersbetreuung VechigenlW orb per 31. Dezember 2014 geplant ist, sofern bis dahin die zukunftige Tragerschaft des Heims geregeit ist. Infoige del' zeitlichen Verzogerung des Projekts musste ais weitere Konsequenz del' Mietvertrag zwischen del' Einwohnergemeinde Worb und del' Stiftung Altersbetreuung VechigenlWorb verlangert werden. Er endet am 31. Dezember 2014 und verlangert sich jeweils urn ein Jahr, wenn kein neues Vertragsverhaltnis vorliegt. 2 Ausschreibung fiber Tragerschaft und Betrieb des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb Mit Unterzeichnung del' relevanten Papiere konnten die Ausschreibungsunterlagen (Wettbewerb im Einiadungsverfahren) fur die Ubertragung des Alters- und Pflegeheims an eine neue Tragerschaft erarbeitet werden. Del' Entwurf del' Unterlagen wurde zur rechtlichen Prufung an Martin BuchIi, Recht&Governance, geschickt. Die wichtigsten Ergebnisse del' Uberprufung sind: a. Die Ausschreibung unterliegt nicht dem offentlichen Beschaffungswesen. b. Die Grundsatze del' Ubertragung del' Aufgabe an einen privaten Trager sind vorgangig in einem Regiement festzuschreiben. Zustandig zum Erlass des Regiements ist del' Grosse Gemeinderat Worb. 3 Regiement fiber die Ubertragnng der Fuhrung des Alters- und Pflegeheims Vechigen/Worb an eine besondere Tragerschaft Art. 68 Abs. 2 des Gemeindegesetzes schreibt VOl',dass Art und Umfang del' Ubertragung des Heims an eine neue Tragerschaft (oder an die bestehende Tragerschaft) in einem Regiement zu definieren sind, wenn die Ubertragung del' Aufgabe eine bedeutende Leistung betrifft. Zwischen del' jetzigen Tragerschaft des Heims - del' Stiftung Aitersbetreuung VechigenlWorb - und del' Einwohnergemeinde Worb existiert kein solches Reglement. Mit del' bisherigen Vertretung von vier Ge-

3 Seite 3 meinderatinnen und Gemeinderaten im Stiftungsrat war auch keine reglementarische Grundlage erforderlich. Bei den finanziellen Folgen der Auslagerung des Alters-und Pflegeheims und den damit verbundenen Zusatzleistungen, die von einem privaten Trager zu erbringen sind, handelt es sich nach Ansicht des Juristen urn eine "bedeutende Leistung". Allerdings raumt er ein, dass eine gerichtsfeste Aussage mangels Rechtsprechung kaum moglich sei, Er ernpfiehlt wegen dieser Rechtsunsicherheit den Erlass eines Reglements umso mehr. Das Reglement klart: a. die Ubertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Fuhrung des Alters-und Pflegeheims VechigenlWorb b. die Anforderungen an die Tragerschaft und die Zustandigkeit zur Ubcrtragung c. die Grundsatze fur die Erfullung der ubertragenen Aufgaben. Mit dem Reglement werden dem Gemeindeparlament eine Mitsprachemoglichkeit tiber die Zukunft des Altersheims geboten und die demokratische Legitimierung des Vorhabens gestarkt. Zudem wird sichergestellt, dass der Wirtschaftlichkeit ein hoher Stellenwert zukommt aber auch fachliche, soziale und qualitative Kriterien eine besondere Wichtigkeit haben. Mit der Genehmigung des Reglements werden die Voraussetzungen zur Weiterfuhrung der Planungsarbeiten und der Ausschreibung zur Suche und Festlegung der zukunftigen Tragerschaft geschaffen. 4 Antrag UDd Beschluss Beschluss: 1. Das Reglement tiber die Ubertragung der Fuhrung des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb an eine besondere Tragerschaft wird genehmigt. 2. Vorbehalten bleiben - eine fakultative Volksabstimmung gemass Art. 47 Abs. 1 Bst. a - ein Volksvorschlag gemass Art. 35 der Verfassung der Einwohnergemeinde Worb vom 13. Juni Die Ausfuhrung dieses Beschlusses ist Sache des Gemeinderates. Freundliche Grusse Gemeindeprasident «2~~ Christian Reusser Gemeindeschreiber Beilage Reglementsentwurf

4

5 Februar 2014 Reglement uber die Obertragung der Fuhrung des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb an eine besondere Traqerschaft Der Grosse Gemeinderat von Worb geswtzt auf - Art. 68 des Gemeindegesetzes vom 16. Marz Art. 47 Abs. 1 Bst. a der Verfassung der Einwohnergemeinde Worb. beschliesst: Aufgabe Art. 1 1 Die Gemeinde Worb setzt sich erqanzend zu den Aufgaben der Gesundheits- und FOrsorgedirektion des Kantons Bern qemass Art. 67 des Sozialhilfegesetzes (SHG, BSG 860.1) dafor ein, dass auf dem Gemeindegebiet ein hinreichendes und den nachfolgenden Grundsatzen entsprechendes Angebot fur Menschen mit einem altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereitsteht. 2 Sie ubertraqt zu diesem Zweck die FOhrung des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb an eine besondere Traqerschaft. 3 Dieses Reglement regelt a die Obertragung der Aufgaben in Zusammenhang mit der FOhrung des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb, b die Anforderungen an die Traqerschaft und die Zustandiqkeit zur Obertragung, c die Grundsatze fur die ErfOliungder ObertragenenAufgaben. Stellung der Gemeinde Art.2 1 Die Gemeinde Worb ist EigenWmerin der Parzellen Nr. 72 und Nr. 501, Bahnhofstrasse 1, 3076 Worb, auf welcher die Gebaude des Alters- und Pflegeheims VechigenlWorb stehen. 2 Das Recht zur Nutzung der Parzellen durch die Traqerschaft wird durch einen Miet- oder Pachtvertrag nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) oder durch die Einraumung eines selbstandiqen und dauerndes Baurechts im Sinne der Art. 779 ft. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Verkauf der Gebaulichkeiten an die Traqerschaft Obertragen. 3 Neben dem privatrechtlichen Miet-, Pacht- oder Baurechtsvertrag schliesst die. Gemeinde mit der Traqerschaft einen offentlichrechtlichen Leistungsvertrag (Art. 6 Abs. 2) abo

6 Art. 3 1 Die Traqerschaft erfullt die ihr ubertraqenen Aufgaben im Bereich der stationaren Pflege und Betreuung als Leistungserbringerin gemass der Gesetzgebung uber die offentliche Sozialhilfe und den nacllfolgenden Bestimmungen. 2 Sie muss wirtschaftlich und fachlich in der Lage sein, die ihr Obertrageneh Aufgaben einwandfrei zu erfullen: 3 Der Gemeinderat bestimmt die Traqerschaft aufgrund eines Verfahrens, das Gewahr fur die Auswahl einer geeigneten Traqerschaft bietet. Vorbehalten bleibt die Zustandiqkeit des Grossen Gemeinderates zum Abschluss des alltalligen Baurechtsvertraqs (Art. 2 Abs. 2). Grundsatze fur die Aufqabenerfullunq Art. 4 1 Die Traqerschaft erfullt die ihr ubertraqenen Aufgaben nach den folqenden Grundsatzen: a Sie bietet zeitqernasse und qualitativ hochstehende Dienstleistungen qernassden Richtlinien der kantonalen Gesundheits- und Fursorqedirektion an. Sie achtet auf eine bedarfsgerechte Entwicklung des Angebots. b Sie stellt sicher, dass der Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim auch fur Personen mit Erganzungsleistungen rnoqlich ist.. c Sie raurnt bei beschranktern Platzangebot den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinden Worb und Vechigen den Vorrang ein. d Sie finanziert ihre Aufwendungen mit Entqelten der Bewohnerinnen und Bewohner, mit Leistungen von Versicherungen, mit ihr vom Gesetz her zustehenden Beitraqen, mit Entgelten fur besondere Leistungen (Bst. e und f) sowie mit anderen Zuwendungen. e Sie bietet taqlich einen offenen Mittagstisch an (Moqllchkeit von Seniorinnen und Senioren aus der Umgebung sowie Gasten, mit den Heimbewohnerinnen und -bewohnern das Mittagessen einzunehmen). f Sie bietet in Zusammenarbeit mit dem Trager fur die Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisation) den Frischmahlzeitendienst fur pfleqebedurftiqe Personen zu Hause an, solange die Spitex-Organisation diese Dienstleistung anbietet. 2 Die Gemeinde richtet weder Beitraqe an die Betriebskosten noch an die Investitionskosten (bei Abschluss eines alltalliqen Baurechtsvertrags) aus. 3 Wird die Nutzung des Grundstucks durch einen Baurechtsvertrag. Obertragen,stellt die Traqerschaft durch geeignete Vorkehren sicher, dass die fur den Unterhalt und kunftiqe Investitionen vorgesehenen Entgelte tatsachlich und ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet werden. Berichterstattung Art. 5 1 Die Traqerschaft berichtet dem Gemeinderat jahrlich bis spatestens Ende Juni uber ihre Geschaftstatiqkeit, 2 Sie berichtet namentlich uber

7 3 a ihre Angebote im Bereich der stationaren Pflege und Betreuung, b die Anzahl und das Alter der Bewohnerinnen und Bewohner, c die Auslastung der Betten, d das beschaftiqte Personal, e die Entwicklung ihrer Angebot, f das wirtschaftliche Ergebnis (Erfolgsrechnung, Bilanz) betreffend die ihr mit diesem Reglement Ubertragenen Aufgaben, g die Einhaltung der Vorgaben dieses Reglements. Vertraqe Art. 6 1 Die Gemeinde schliesst mit der Traqerschaft zu Marktbedingungen einen Miet-, Pacht- oder Baurechtsvertrag ab (Art. 2 Abs. 2). 2 Die Gemeinde verpflichtet die Traqerschaft mit einem Leistungsvertrag auf die Vorgaben nach diesem Reglement. Der Leistungsvertrag a regelt soweit erforderlich oder angezeigt weitere Einzelheiten zu den Grundsatzen fur die AufgabenerfUliung nach Artikel 4, namentlich konkrete Versorgungsziele, personalpolitische Grundsatze oder FUhrungsgrundsatze, b regelt die Foigen von Leistungsstorungen und das Verfahren. \ 3 Der Ge'meinderat sorgt dafur, dass der Miet-, Pacht- oder Baurechtsvertrag einerseits und der Leistungsvertrag andererseits aufeinander abgestimmt sind. Er stellt insbesondere sicher, dass die Gemeinde bei Leistungsstorungen seine Rechte wahren und gegebenenfalls die Obertragung der Aufgabe und der damit verbundenen Rechte und Pflichten wieder ruckgangig machen kann (KUndigung des Miet- oder Pachtvertrages beziehungsweise vorzeitiger Heimfall beim Abschluss eines Baurechtsvertrages). Inkrafttreten Art. 7 Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft. Worb, 3. Februar 2014 Namens des Grossen Gemeinderates Gregor Messerli Prasident Thomas Walti Sekretar

8

~c>rb Verbindet Stadt und Land

~c>rb Verbindet Stadt und Land Gemeindeverwoltung Worb, Priisidiolobteilung, Biirenplotz 1, Postfoch, 3076 Worb Telefon 031 8380700, Telefox 031 8380709, www.worb.ch ~c>rb Verbindet Stadt und Land An den Grossen Gemeinderat Worb, 19.

Mehr

Wohnungen Wohnpark Alpina; Verkauf: Genehmigung

Wohnungen Wohnpark Alpina; Verkauf: Genehmigung Gemeindeverwoltung Worb, Prosidiolobteilung, 8orenplotz 1, Pastfoch, 376 Warb Telefan 31 8387, Telefox 31 83879, www.worb.ch rb C> Verbindet Stadt und Land An den Grossen Gemeinderat Worb, 6. Oktober 214

Mehr

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand ) 46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966

Mehr

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im

Mehr

Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018

Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018 Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 08 Fassung der Kommission vom 0. März 08, zuhanden der Vernehmlassung Verfassung der Gemeinde Stetten vom.. 08 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Einwohnergemeinde Die

Mehr

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

Verfassung der Gemeinde Lohn SH Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.

Mehr

Jugendrat; Rechnung und Rechenschaftsbericht 2014/15: Kenntnisnahme

Jugendrat; Rechnung und Rechenschaftsbericht 2014/15: Kenntnisnahme Gemeindeverwoltung Worb, Prosidiolobteilung, Borenplotz 1, Postfoch, 3076 Worb Telefon 0318380700, Telefox 031 8380709, www.worb.ch rb ~C> Verbindet Stadt und Land An den Grossen Gemeinderat Worb, 05.

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)

Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) KR.Nr. Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden von der Schätzungskommission an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) Botschaft und Entwurf des

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter

Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter Entwurf vom 30.05.2017 Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter Zwischen Gemeinde Menznau Wolhuserstrasse 3 Postfach 69 6122 Menznau Gemeinde und Weiermatte AG Leben und Wohnen im Alter

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 2, beschliesst:

Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 2, beschliesst: GESETZ über das Kantonsspital Uri (KSUG) (vom 24. September 2017 1 ; Stand am 1. Januar 2018) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons

Mehr

Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom (Stand )

Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom (Stand ) 49.6- Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom 07..0 (Stand 0.0.04) Die Delegiertenversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale beschliesst, gestützt auf das Statut der

Mehr

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 50) [M09] Antrag des Regierungsrats vom. April 06; Vorlage Nr. 607.a (Laufnummer 54) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung

Mehr

Gemeinde Walenstadt. Heimreglement. vom 1. Oktober gültig ab 1. Januar Gemeinderatsbeschluss, Geschäft Nr.

Gemeinde Walenstadt. Heimreglement. vom 1. Oktober gültig ab 1. Januar Gemeinderatsbeschluss, Geschäft Nr. vom 1. Oktober 2018 1 gültig ab 1. Januar 2019 1 Gemeinderatsbeschluss, Geschäft Nr. 307/22-2018 Der Gemeinderat Walenstadt erlässt gestützt auf Art. 28 des Sozialhilfegesetzes (sgs 381.1), Art. 3 des

Mehr

Geschäft Sozialhilfereglement. der Einwohnergemeinde Engelberg

Geschäft Sozialhilfereglement. der Einwohnergemeinde Engelberg Sozialhilfereglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 27. Oktober 2010 I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Gleichstellung der Begriffe 3 II. Behörden 3 Art. 3 Sozialbehörden 3 Art. 4

Mehr

Gemeindeverfassung Buchberg. ab

Gemeindeverfassung Buchberg. ab 1 Gemeindeverfassung Buchberg vom 15. Dezember 2004 ab 1.1.2012 Gemeindeverfassung Buchberg vom 15. Dezember 2004 Zugunsten der guten Lesbarkeit gilt die männliche Form auch für die weibliche Form Die

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 5.03. Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) vom 05.06.00 (Stand 0.0.003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Betriebsordnung. für das. Alterszentrum Aaheim Aadorf

Betriebsordnung. für das. Alterszentrum Aaheim Aadorf Gemeinde Aadorf Betriebsordnung für das Alterszentrum Aaheim Aadorf INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Trägerschaft 3 Art. 2 Auftrag 3 Art. 3 Ärztliche Betreuung 3 Art. 4 Zusammenarbeit

Mehr

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung 860.115 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung 28. April 2014 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 28. April 2014; Inkrafttreten am 1. Juli 2014 (siehe Art. 16 des Reglements).

Mehr

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie

Mehr

Gesetz über die Psychiatrieverbunde

Gesetz über die Psychiatrieverbunde Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 0.5 Gesetz über die Psychiatrieverbunde vom 5. Januar 0 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. Mai 00 Kenntnis

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher

Mehr

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013 Synopse Entwurf für die Anhörung Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) vom 6. März 2001 (Asylunterkünfte) 18 Zuweisung, Unterstützung und Betreuung Gesetz über die Sozialhilfe und die soziale

Mehr

Reglement. Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung 1)

Reglement. Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung 1) Reglement Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung vom 11. Juni 015 Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung vom 11. Juni 015 Die Gemeindeversammlung Steinhausen

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27) Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X

Mehr

Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013

Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013 Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon vom 7. November 0.0 / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Name und Sitz... Artikel Zweck... Artikel Vermögen... Artikel Verpflichtungen...

Mehr

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf.

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf. VERORDNUNG über die Sozialversicherungsstelle Uri (vom 4. April 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe).

und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe). VERORDNUNG über die Institutionen der Behindertenhilfe (vom 17. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen

Mehr

Reglement. Geschäftsführung und Organisation

Reglement. Geschäftsführung und Organisation Reglement über Geschäftsführung und Organisation im Alterszentrum Castelsriet Sargans Der Gemeinderat Sargans erlässt gestützt auf Art. 28 des Sozialhilfegesetzes (sgs 381.1), Art. 3 des Gemeindegesetzes

Mehr

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz 874. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 6. Dezember 0 (Stand. Februar 0) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), beschliesst:. Allgemeine

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 19/523 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes Es heißt in Schleswig-Holstein das 1. Teilhabe-Stärkungs-Gesetz. Es soll die Teilhabe

Mehr

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September , beschliesst:

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September , beschliesst: Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen Nicht vorgenommen löschen bitte werden. " "!! Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt Generated by SR-Vorl.ASVorlDot, 14.

Mehr

2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen

2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen 64. Staatsbeitragsverordnung (StBV) vom.0.994 (Stand 0.0.07) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 des Staatsbeitragsgesetzes vom 6. September 99 (StBG) ), auf Antrag der Finanzdirektion,

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Reglement über die Organisation der Volksschule der

Reglement über die Organisation der Volksschule der Gemeinderat BERICHT UND ANTRAG AN DEN EINWOHNERRAT KRIENS 28. November 2007 Nr. 230/2007 Nr./Jahr Reglement über die Organisation der Volksschule der Gemeinde Kriens Seite 2 Sehr geehrter Herr Präsident

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 126 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1) (KV), beschliesst:

Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 126 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1) (KV), beschliesst: 40.5 Gesetz über die jüdischen Gemeinden vom 8.0.997 (Stand 0.09.997) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 6 Absatz der Kantonsverfassung ) (KV), beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen 05.33 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) vom 6.0.06 (Stand 0.08.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel

Mehr

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 0. Juni 04 Der Einwohnergemeinderat Alpnach erlässt gestützt auf Artikel 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung a vom 9. Mai 968 und auf Artikel 9 Absatz

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung * Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)

Mehr

Der Gemeinderat Interlaken, gestützt auf Ziffer 1 des Anhangs zum Organisationsreglement 2000 vom 28. November , beschliesst: I.

Der Gemeinderat Interlaken, gestützt auf Ziffer 1 des Anhangs zum Organisationsreglement 2000 vom 28. November , beschliesst: I. ISR 73. Liegenschaftsverordnung vom 9.03.999, in Kraft seit: 0.07.999 Aktuelle Version in Kraft seit: 0.0.07 (Beschlussdatum: 06.07.06) 73. 9. März 999 Liegenschaftsverordnung Der Gemeinderat Interlaken,

Mehr

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe

Mehr

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN Gestützt auf Art. 20 lit. j der Gemeindeordnung der Gemeinde Romanshorn vom 26. November 2002 erlässt die Gemeindeversammlung das nachstehende Reglement

Mehr

Der Betrieb des Alters- und Pflegeheims Promulins soll nach wie vor durch das Spital Oberengadin erfolgen.

Der Betrieb des Alters- und Pflegeheims Promulins soll nach wie vor durch das Spital Oberengadin erfolgen. B O T S C H A F T an die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna zu Handen der Gemeindeversammlung vom Montag, 12. Juni 2017 betreffend 1. öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Gemeinden

Mehr

Kantonsratsbeschluss betreffend die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke 1

Kantonsratsbeschluss betreffend die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke 1 Kantonsratsbeschluss betreffend die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke (Vom 4. März 08) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Mehr

Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»

Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» G2440 Beilage 5 Kanton Zug 423.311 Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» Vom 11. März 1976 (Stand 26. Februar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 5 Abs. 4 des Kantonsratsbeschlusses

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die

Mehr

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom

Mehr

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994,

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) 1187 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.022 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 26. November 2010 Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil

Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil Stadt Amriswil Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES Seite Art. 1 Trägerschaft/Aufsicht...

Mehr

Richtlinien über den Ausgleich von Planungsmehrwerten. vom 7. Juli 2011

Richtlinien über den Ausgleich von Planungsmehrwerten. vom 7. Juli 2011 3.60.1 Richtlinien über den Ausgleich von Planungsmehrwerten vom 7. Juli 2011 Gültig ab 1. Juli 2011 - 2 - Art. 1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen zum Ausgleich von Planungsmehrwerten sind - das Bundesgesetz

Mehr

Leistungsvereinbarung

Leistungsvereinbarung Leistungsvereinbarung zwischen den Einwohnergemeinden Arboldswil, Bretzwil, Lauwil, Reigoldswil, Titterten und Ziefen (nachfolgend Einwohnergemeinden genannt) und dem Gemeinnützigen Verein für ein Alters-

Mehr

A n s c h l u s s v e r t r a g

A n s c h l u s s v e r t r a g A n s c h l u s s v e r t r a g zwischen den Gemeindewerken Pfäffikon ZH (Trägerschaft) und der Politischen Gemeinde Hittnau (Anschlussgemeinde) und der Politischen Gemeinde Russikon (Anschlussgemeinde)

Mehr

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2015) Art. 1 Name, Registrierung und Sitz 1 Unter dem Namen «Glarner Pensionskasse» wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Einfügen eines Gliederungstitels vor Artikel 1 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Einfügen eines Gliederungstitels vor Artikel 1 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Gesetz vom 13. Mai 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse und zweier weiterer Gesetze (Fusion von Grossfreiburg und Verlängerung des GZG) Der Grosse

Mehr

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz

Mehr

Reglement über die öffentlich-rechtliche Anstalt Wohn- und Pflegezentrum Berghof. vom 2. März 2009

Reglement über die öffentlich-rechtliche Anstalt Wohn- und Pflegezentrum Berghof. vom 2. März 2009 Reglement über die öffentlich-rechtliche Anstalt Wohn- und Pflegezentrum Berghof Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 9 Inhaltsverzeichnis I Seite Betrieb, Sitz, Dauer und Zweck des Unternehmens...4 Art. 1 Rechtsform...4

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

KONKORDAT der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)

KONKORDAT der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) KONKORDAT der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffs die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) (vom 17. März 2016 1 ; Stand am 1. Juli 2017) 20.3231 1. Kapitel: Zweck und Rechtsform Artikel 1

Mehr

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand .6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 9.09.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

Parkplatzreglement. vom 27. November 2012

Parkplatzreglement. vom 27. November 2012 . Parkplatzreglement vom 7. November 0 D i e G e m e i n d e v e r s a m m l u n g, gestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung und Art. 4 Abs. des Gemeindegesetzes und in Anwendung von Art. 65 Abs. des

Mehr

Wie man eine Schule in Rothenburg führt

Wie man eine Schule in Rothenburg führt Gemeinderat Telefon 041 288 81 71 Stationsstrasse 4 Telefax 041 288 81 12 6023 Rothenburg gemeindeverwaltung@rothenburg.lu.ch Verordnung für die Schuldienste Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde

Mehr

Statuten Spitex Gossau. Rosenweg 6,9201 Gossau Tel

Statuten Spitex Gossau. Rosenweg 6,9201 Gossau Tel Statuten Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 spitex@spitexgossau.ch www.spitexgossau.ch Spitex Gossau Statuten Vom 22. April 2015 Vorspann Zur besseren Lesbarkeit enthalten die Statuten

Mehr

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse 8.. Reglement vom 6. Oktober 00 über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel des Ausführungsgesetzes vom 9. Februar 99 zum

Mehr

Vom Altersheim Rinau zum Alterszentrum Rinau Park

Vom Altersheim Rinau zum Alterszentrum Rinau Park Vom Altersheim Rinau zum Alterszentrum Rinau Park 21. März 2018 / Seite 1 Agenda Altersheim Rinau im Wandel der Zeit Ausgangslage Trägerschaft: Stiftung Rinau Park Pflegezentrum und betreutes Wohnen Bauszenarien

Mehr

Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete. vom 19. November 2001* (Stand 1.

Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete. vom 19. November 2001* (Stand 1. Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete vom 9. November 00* (Stand. April 004) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates

Mehr

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) .0.6 Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom.06.06 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

Nachtrag zur Vereinbarung Wasserwerk Mittelrheintal (WMR)

Nachtrag zur Vereinbarung Wasserwerk Mittelrheintal (WMR) Nachtrag zur Vereinbarung Wasserwerk Mittelrheintal (WMR) Nachtrag zur Vereinbarung Wasserwerk Mittelrheintal (WMR) vom 8. Januar 2015 1 Die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Au, Balgach, Berneck,

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 14/50/08G Vom 10.12.2014 P140743 Ratschlag zum Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Mehr

Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen

Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen Verfassung2001 Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen Berücksichtigung der weiblichen Form Aus Gründen der Textverständlichkeit gilt die männliche Form auch für die weibliche. Die Gemeindeversammlung

Mehr

Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016

Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016 Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016 Gemischte Gemeinde Diemtigen Übertragungsreglement Wasserversorgung der Gemischten Gemeinde Diemtigen

Mehr

Einwohnergemeinde Spiringen. Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV)

Einwohnergemeinde Spiringen. Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV) Einwohnergemeinde Spiringen Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV) vom Inhaltsübersicht VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN IN DEN BEHÖRDEN (BVV) (vom ). Kapitel: GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND

Mehr

Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz

Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz vom. Februar 06 (Stand. Juli 06) 7. Art. Die Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden arbeiten im Bereich des

Mehr

Gesetz über die Spitalverbunde

Gesetz über die Spitalverbunde Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 30. Gesetz über die Spitalverbunde vom. September 00 (Stand. Juni 06) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 0. November 00

Mehr

Kanton Zug Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat)

Kanton Zug Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat) Kanton Zug 86.6 Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat) Vom 9. April 98 (Stand. Januar 98). Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck

Mehr

Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n

Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach S t a t u t e n Art. 1 Unter dem Namen ZWECKVERBAND ALTERS- UND PFLEGEHEIM BAUMGARTEN besteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge 856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und VEREINBARUNG zwischen Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz 1 9220 Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und Politische Gemeinde Bischofszell, Rathaus Marktgasse 11 9220 Bischofszell (nachfolgend

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007

GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Begriff, Autonomie 3 Art. 2 Organisation 3 II. Organe 3 Art. 3 Organe 3 Art. 4 Gemeindeversammlung 3 Art. 5

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN. Verselbständigung Wägelwiesen Alters- und Pflegezentrum (WAP)

HERZLICH WILLKOMMEN. Verselbständigung Wägelwiesen Alters- und Pflegezentrum (WAP) HERZLICH WILLKOMMEN Verselbständigung Wägelwiesen Alters- und Pflegezentrum (WAP) Agenda Ausgangslage Auslöser und Gründe Ausgestaltung der Verselbständigung Zeitplan Fragen Ausgangslage Das WAP als Einrichtung

Mehr

Ö F F E N T L I C H E U R K U N D E

Ö F F E N T L I C H E U R K U N D E Entwurf 29.09.2016 Korrekturen 12.12.2016 Korrekturen 15.12.2016 Ö F F E N T L I C H E U R K U N D E betreffend Gründung der Heime Kriens AG Aktiengesellschaft mit Sitz in Kriens (Sacheinlage / Sachübernahme)

Mehr

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons

Mehr

Gemeinde Büttenhardt. Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt

Gemeinde Büttenhardt. Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt Gemeinde Büttenhardt Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt Systematische Gliederung der Verfassung Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I Allgemeines 4 II Organe der Gemeinde Kommissionen mit besonderen

Mehr

Zone for offentliche Nutzung Nr. 27, Heim Beitenwil; Anderung der bourechtlichen Grund ordnung: Genehmigung

Zone for offentliche Nutzung Nr. 27, Heim Beitenwil; Anderung der bourechtlichen Grund ordnung: Genehmigung Gemeindeverwoltung Worb, Prosidiolobteilung, Borenplotz 1, Postfoch, 3076 Worb Telefon 0318380700, Telefox 031 8380709, www.worb.ch rb ~C> Verbindet Stadt und Land An den Grossen Gemeinderat Worb, 15.

Mehr

Versorgungsauftrag der Stadt Schaffhausen an die Städtischen Werke Schaffhausen betreffend der Versorgung der Stadt Schaffhausen mit Trinkwasser

Versorgungsauftrag der Stadt Schaffhausen an die Städtischen Werke Schaffhausen betreffend der Versorgung der Stadt Schaffhausen mit Trinkwasser Versorgungsauftrag der Stadt Schaffhausen an die Städtischen Werke Schaffhausen betreffend der Versorgung der Stadt Schaffhausen mit Trinkwasser vom 21. Februar 2006 Der Grosse Stadtrat beschliesst: Art.

Mehr

Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent. Fusionsreglement

Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent. Fusionsreglement Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent Fusionsreglement Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Gegenstand 3 2. Organisation der Einwohnergemeinde Münsingen 3 Grundsatz 3

Mehr