Für Lehrverhältnisse, die vom Bundesgesetz über die Berufsbildung erfasst sind, gilt der Lehrvertrag.

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1 Personalreglement; Vernehmlassung Neue Bestimmungen Alte Bestimmungen Anträge Bemerkungen Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das hauptamtliche Personal (nachfolgend Mitarbeitende) der Einwohnergemeinde Seon (nachfolgend Arbeitgeberin) und des Forstbetriebs der Region Seon. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Voll- und Teilpensum. Enthält das Personalreglement Lücken, gilt kantonales Recht, und wenn dieses Markus Merz & Martin Stadler Klare Definition des Geltungsbereichs. D. h. klare Abgrenzung zwischen öffentlich- und privatrechtlicher Anstellung. keine Auskunft gibt, das Obligationenrecht. Dieses Reglement ergänzt die im Anstellungsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und den Mitarbeitenden getroffenen Vereinbarungen. Berufs-/Personengruppen für die dieses Reglement keine Anwendung findet, werden in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement festgehalten. Den mit der Einwohnergemeinde Seon verbundenen öffentlich-rechtlichen Betrieben ist es freigestellt, ihr Personal diesem Reglement zu unterstellen. Bei den Kindergärtnerinnen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den kantonalrechtlichen Bestimmungen des Schulgesetzes und der Lehrerwahlverordnung. Für die Entlöhnung sollen die kantonalen Richtlinien (Höhe der Grundbesoldung ohne Berücksichtigung der Alterslimiten) als Richtwerte verwendet werden. Für Lehrverhältnisse, die vom Bundesgesetz über die Berufsbildung erfasst sind, gilt der Lehrvertrag. Für die Musikschule sowie für weitere heute noch nicht bestehende Personalvertragsverhältnisse findet das vorliegende Reglement Anwendung, soweit nicht die Reglemente über die Anstellungsverhältnisse der einzelnen Betriebe Geltung haben. Personengruppe mit privatrechtlicher Anstellung: Reinigungsangestellte, Bibliothek, Mittagstisch, Randstundenbetreuung, Aushilfskräfte, Zählerableser/innen, Musikschule, und weitere im Stundenlohn angestellte Personen. vgl. PersV 2 Personenbezeichnungen Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

2 3 Personalpolitik Die Personalpolitik des Gemeinderates a) orientiert sich am Leitbild der Gemeinde Seon, an der Qualitätspolitik und den Führungsrichtlinien für die Verwaltung, am Leistungsauftrag, an den Bedürfnissen der Mitarbeitenden, an den öffentlichen Interessen sowie an den finanziellen Zielvorgaben; b) will fachlich und persönlich qualifizierte, verantwortungsbewusste, resultat- und qualitätsorientierte Mitarbeitende gewinnen und erhalten; c) fördert die Mitarbeitenden entsprechend ihren Aufgaben, Eignungen und Fähigkeiten durch zielorientierte und bedürfnisgerechte Aus- und Weiterbildung; d) unterstützt in angemessenem Umfang das Angebot an Ausbildungs- und Praktikumsplätzen; e) sorgt für zeitgemässe und flexible Arbeitsbedingungen. 4 Öffentlich-rechtliche Anstellung Die Mitarbeitenden im Dienst der Einwohnergemeinde Seon sind grundsätzlich 1 Ziele Die Verwaltung der Gemeinde Seon ist ein öffentlicher Dienstleistungsbetrieb. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, der Einwohnerschaft nach fachlichen, ethischen, sozialen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten die bestmöglichen Dienstleistungen zu erbringen. Der Gemeinderat verfolgt eine auf dieses Ziel ausgerichtete, fortschrittliche Personalpolitik. Er setzt alles daran, die Interessen der Einwohnerschaft und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einklang zu bringen. Im Wesentlichen gelten folgende Ziele: Förderung der Identifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Gemeinde und den Zielen der Verwaltung Einsatz der richtigen Mitarbeiterin und des richtigen Mitarbeiters am richtigen Ort Förderung und Unterstützung zielorientierter Arbeit Schaffung von klar abgegrenzten, umfassenden Verantwortungsbereichen Einbezug aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Aufgabenbereiche der Gemeinde Seon Förderung der beruflichen und der damit im Zusammenhang stehenden persönlichen Entwicklung und Weiterbildung Sicherung zeitgemässer und partnerschaftlicher Anstellungsbedingungen Der Gemeinderat kann auf dem Verordnungsweg Grundsätze der Personalführung und entsprechende Richtlinien beschliessen. 3 Ziff. 1 Öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde, die eine ständige Stelle besetzen,

3 öffentlich-rechtlich angestellt. Die Anstellung wird durch Vertrag begründet. stehen im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis. Das Personal wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit angestellt. Arbeitsverhältnis 5 Subsidiäres Recht Enthält das Personalreglement Lücken, gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts und soweit darin nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR). 6 Privatrechtliche Anstellung Mitarbeitende, die keine öffentlichen Aufgaben im Auftrag der Gemeinde ausüben, stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und werden nach schweizerischem Obligationenrecht angestellt. 7 Anstellungskompetenz Das Personal wird durch den Gemeinderat angestellt. Der Gemeinderat kann die Kompetenz zur Anstellung delegieren. 8 Stellenplan Neu geschaffene Stellen werden im Sinne von 20 Abs. 2 lit. c) Gemeindegesetz der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet. Im Rahmen der von der Gemeindeversammlung genehmigten Bandbreiten zum Stellenplan steht es dem Gemeinderat frei, Pensen innerhalb der Bereiche zu verschieben oder aufzustocken. Zur Überbrückung von Engpässen kann der Gemeinderat zeitlich befristete Stellen bewilligen. 4 Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Privatrechtliche Anstellungen werden insbesondere mit Aushilfsangestellten, dem Reinigungspersonal sowie mit Personen in Ausbildung abgeschlossen. Das vorliegende Reglement ist nicht auf diese privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse anwendbar. Soweit der Anstellungsvertrag keine Vorschriften enthält, gilt das Obligationenrecht. 56 Zuständigkeit Die Anstellung des Personals erfolgt durch den Gemeinderat, soweit nicht durch besondere Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 8 Stellenplan / 13 Auftrag Der Gemeinderat setzt sich für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsvolumen und Stellenplan ein. Der Entscheid über den Stellenplafond liegt bei der Gemeindeversammlung. Der individuelle Auftrag an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergibt sich aus den übergeordneten Gesetzgebungen, den kommunalen Reglementen, den Stellen- und Funktionsbeschrieben sowie aus Verordnungen und Weisungen.

4 Die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen der Stellen werden in periodisch zu überprüfenden Stellenbeschreibungen festgelegt. 9 Vertragsdauer Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Die anstellende Behörde kann mit Mitarbeitenden bei Bedarf befristete Arbeitsverhältnisse abschliessen. 10 Probezeit Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und beidseitig mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. 11 Kündigungsfristen Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beenden. Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung beidseitige Mindestfristen von 3 Monaten, jeweils auf Monatsende. 12 Beendigung: Ordentliche Kündigung Die Kündigung durch die Arbeitgeberin kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich: 3 Ziff. 2 Anstellungsdauer Das Personal wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit angestellt. 57 Probezeit Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig auf das Ende der nachfolgenden Kalenderwoche aufgelöst werden. 58 Auflösung des Anstellungsverhältnisses Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendigen. Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung a) bei Erreichen der festgelegten Altersgrenze b) mit Ablauf eines befristeten Vertrages Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Mindestfristen: a) Im ersten Anstellungsjahr 1 Monat b) ab dem zweiten Anstellungsjahr 3 Monate c) Bei Kindergärtnerinnen gilt die Regelung der Lehrerschaft. Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. 59 Ordentliche Kündigung Die Kündigung durch den Gemeinderat kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich: Markus Merz Beim Absatz 1 den OR-Passus einfügen betreffend Verlängerung der Probezeit Karin Ringgenberg Mind. 3 Monate nach Ende der Probezeit für alle Angestellten; bei Führungspersonal soll die Möglichkeit für eine Verlängerung der Kündigungsfrist (max. 6 Monate) bestehen; Entscheid durch Gemeinderat

5 a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen ist den betroffenen Mitarbeitenden nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht; b) Mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit; c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungsfrist fortsetzen; d) Mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine andere zumutbare Arbeit zu verrichten. Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Die Kündigung erfolgt mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung. a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen ist den betroffenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht; b) mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit; c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen; d) mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten. Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Die Kündigung durch den Gemeinderat erfolgt mit schriftlicher Begründung. 13 Fristlose Auflösung Als Grund für die fristlose Auflösung gilt für beide Parteien jeder Umstand, der nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt. Die fristlose Aufhebung erfolgt mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung. 14 Ordentliche Pensionierung Die Mitarbeitenden werden ordentlich auf das Ende des Monats, in dem das AHV-Alter erreicht wird, pensioniert. 60 Fristlose Kündigung Als Grund für die fristlose Auflösung gilt für beide Parteien jeder Umstand, der nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt. 65 Erreichen der Altersgrenze Die Angestellten der Gemeinde werden in der Regel pensioniert, wenn sie AHVrentenberechtigt werden. Die Rentenleistungen richten sich nach den Bestimmungen von Pensionskasse und AHV 15 Vorzeitige Pensionierung 66 Vorzeitiger Ruhestand Martin Stadler

6 Mitarbeitende haben das Recht, nach der Vollendung des 60. Altersjahres die vorzeitige Pensionierung anzutreten. Die vorzeitige Pensionierung ist mindestens 6 Monate im Voraus anzukündigen. 16 Versetzung in den Ruhestand Die Arbeitgeberin ist berechtigt, Mitarbeitende ab ihrem vollendeten 63. Altersjahr in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, wenn: a) ihre Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird b) ihr Aufgabengebiet stark verändert wird oder c) sie den Anforderungen der Stelle leistungsmässig nicht mehr gewachsen sind. Bei einer Versetzung in den Ruhestand haben die Mitarbeitenden in jedem Fall Anspruch auf die Übergangsrente. Sie entspricht für ihre gesamte Dauer, bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Alters, insgesamt höchstens dem zweifachen Betrag der maximalen AHV-Altersjahresrente und darf jährlich den Betrag der maximalen AHV- Altersjahresrente nicht übersteigen. Rechte des Personals 17 Schutz der Persönlichkeit Die Arbeitgeberin achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Der Gemeinderat und alle für ihn handelnden Stellen treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Mitarbeitenden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenes Gesuch hin oder auf Veranlassung der Gemeinde, ganz oder teilweise, in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit oder ohne eigenes Gesuch kann eine dadurch bedingte Kürzung der ordentlichen Rentenansprüche der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Gemeinderat regelt die Voraussetzungen, die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Leistungen. 62 Schutz der Persönlichkeit Die Gemeinde achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Gemeinde trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Übergangsrente (Möglichkeit sich 3 Jahre früher pensionieren lassen und Gemeinde bezahlt eine Übergangsrente); unter der Voraussetzung mind. 10 Dienstjahre

7 Mitarbeitende haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden. Im Umgang mit Personendaten gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG). 18 Sexuelle Belästigung, Mobbing Die Arbeitgeberin duldet keine sexuelle Belästigung oder Mobbing am Arbeitsplatz und trifft alle Massnahmen, die zur Verhinderung notwendig und angemessen sind. Sie informiert die Mitarbeitenden über die Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Rechte. 19 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen Die Arbeitgeberin schützt ihre Mitarbeitenden vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden. Die Arbeitgeberin übernimmt die Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitenden die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist. 20 Arbeitszeugnis Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden. Der Gemeinderat erlässt Weisungen über den Umgang mit Personendaten. 5 Ziff. 3 Gleichstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Der Gemeinderat achtet und schützt die persönliche Integrität der Mitarbeitenden, nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht und schafft ein Klima des persönlichen Respektes und Vertrauens, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigungen und Mobbing verhindert. Für die Vertretung ihrer Interessen können die Angestellten eine Vertrauensperson beiziehen. 63 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen Die Gemeinde schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden. Der Gemeinderat regelt die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich zur Wahrung der Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist. 29 Arbeitszeugnis Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht.

8 Auf Verlangen der Mitarbeitenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken. 21 Mitspracherecht Die Mitarbeitenden haben das Recht, sich zu Personal- und Betriebsfragen zu äussern und Anträge zu stellen. Auf Verlangen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. 26 Mitsprache Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich zu Personal-, Betriebs- und Weiterbildungsfragen zu äussern und Anträge zu stellen. Der Gemeinderat ist verpflichtet, sie rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Der Gemeinderat kann von sich aus oder auf deren Anregung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Bearbeitung von besonderen Fragen zur Mitarbeit in einer Kommission oder Arbeitsgruppe beiziehen. Der Gemeinderat nimmt Anregungen, welche zur Verbesserung der Arbeitsabläufe führen, jederzeit entgegen und wird diese überprüfen. 22 Mitarbeitergespräch Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf periodische Gespräche mit dem Vorgesetzten über Leistung, Fähigkeiten, Eignung und Verhalten. Die periodischen Gespräche bilden die Grundlage für die persönliche Standortbestimmung, die Formulierung und Überprüfung von Zielen, die Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten, die individuelle Besoldungsanpassung sowie die Festlegung der Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse. Der wesentliche Inhalt der Gespräche ist in einem gemeinsam unterzeichneten, vertraulichen Beurteilungsbogen festzuhalten. 28 Beurteilungs- und Förderungsgespräche Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens ein jährliches Gespräch über Leistung, Fähigkeiten, Eignung und Verhalten. Die periodischen Gespräche bilden die Grundlage für eine Standortbestimmung, die Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten, die Festlegung der Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse sowie die individuelle leistungsbezogene Anpassung. Der wesentliche Inhalt der Gespräche ist in einem gemeinsam unterzeichneten, vertraulichen Beurteilungsbogen festzuhalten. 23 Betriebliche Bildung 25 Betriebliche Bildung

9 Der Gemeinderat schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige Personalentwicklung und regelt die Unterstützung der Weiterbildung. Die betriebliche Bildung fördert nebst den funktionsbezogenen Fähigkeiten und der langfristig flexiblen Einsatzbereitschaft auch die allgemeine Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz. 24 Haftung der Arbeitgeberin Die Arbeitgeberin haftet gegenüber den Mitarbeitenden für Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erwachsen ist. Der Gemeinderat schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige Personalentwicklung und regelt die entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die betriebliche Bildung fördert nebst den funktionsbezogenen Fähigkeiten und der langfristig flexiblen Einsatzbereitschaft auch die allgemeine Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz. 33 Haftung der Gemeinde Die Gemeinde haftet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erwachsen ist. Für die Verjährungsfristen gilt 31, Ziff. 4. Pflichten des Personals 25 Arbeitsleistung Die Mitarbeitenden haben ihre Arbeitskraft in der festgelegten Arbeitszeit in den Dienst der Arbeitgeberin zu stellen. Die Abteilungen erbringen ihre Arbeitsleistungen gemäss den Prozessvorgaben und Indikatoren aus dem Qualitätsmanagementsystem. Die Mitarbeitenden verpflichten sich, das Qualitätsmanagement zu pflegen und weiter zu entwickeln. 26 Sorgfalts-, Interessenwahrungspflicht, Leistungserbringung, Weiterbildung Die Mitarbeitenden haben die Rechte der Bevölkerung zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Gemeinde in guten Treuen zu wahren. Sie haben sich persönlich um berufliche Weiterbildung zu bemühen. 17 Sorgfalts-, Interessenwahrungs- und Weiterbildungpflicht Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Rechte der Bevölkerung zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Gemeinde in guten Treuen zu wahren. Sie haben sich persönlich um berufliche Weiterbildung zu bemühen.

10 27 Amtsgeheimnis Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die ihnen in amtlicher oder dienstlichen Stellung anvertraut worden sind oder die sie in dieser Stellung wahrgenommen haben und die ihrer besonderen Natur nach wegen höheren öffentlichen oder privaten Interessen nicht für Dritte bestimmt sind. Das Gleiche gilt zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder bei Vorliegen einer besonderen Vorschrift. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen. 18 Schweigepflicht Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die ihnen in amtlicher oder dienstlicher Stellung anvertraut worden sind oder die sie in dieser Stellung wahrgenommen haben und die ihrer besonderen Natur nach, wegen höheren öffentlichen oder privaten Interessen, nicht für Dritte bestimmt sind. Das Gleiche gilt zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder bei Vorliegen einer besonderen Vorschrift. Der Gemeinderat kann in einzelnen Fällen entsprechende Anordnungen treffen. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 28 Ausnahmen Der Gemeinderat kann Mitarbeitende in besonderen Fällen vom Amtsgeheimnis entbinden oder die Bekanntgabe von Angelegenheiten anordnen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen. 29 Annahme von Geschenken Die Mitarbeitenden dürfen für sich und andere Personen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert. 30 Annahme von Geschenken Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert. 30 Arbeits- und Betriebszeiten Der Gemeinderat regelt die Arbeits- und Betriebszeiten in den Ausführungsbestimmungen. Die Mitarbeitenden können auch ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten und über die Soll- 22 Arbeitszeit- und Freizeit; Betriebszeit Der Gemeinderat regelt die Arbeitszeit, Ferien, Ruhe- und Freizeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Betriebszeit. Marlene Keusch Von 42 auf 41 h pro Woche Jahresarbeitszeit einführen Markus Merz Vgl Arbeitszeitreglement

11 Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 31 Zuweisung anderer Aufgaben Der Gemeinderat kann zusätzliche oder neue Aufgaben zuweisen, wenn die Bedürfnisse es erfordern und die Übernahme zumutbar ist. Massgebliche Kriterien für die Arbeitszeit sind namentlich a) die betrieblichen Bedürfnisse, b) die Entwicklungstendenzen der Arbeitszeit in der übrigen Wirtschaft und die allgemeinen volkswirtschaftlichen Ziele der Gemeinde, c) die personalpolitischen Ziele. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auch ausserhalb der ordentlichen Betriebszeit und über die Sollarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 15 Zusätzliche Aufgaben / 16 Änderung des Auftrages Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können befristet zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben verpflichtet werden. Für die Stellvertretung in einer höher eingereihten Tätigkeit, sofern sie in ununterbrochener Folge mindestens zwei Monate dauert und nicht im Funktionsbeschrieb enthalten ist, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zulage. Für die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben ist der Gemeinderat zuständig. Aus organisatorischen, eignungsbedingten oder anderen wichtigen Gründen kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter jederzeit, ein, der Ausbildung und Eignung entsprechender, neuer Aufgabenbereich zugewiesen werden. Vorholtage mit pauschal 43h pro Woche abgelten, wäre +/- ausgeglichen Regelung Brückentage definieren Vergleich mit den umliegenden Gemeinden Martin Stadler Ein-/Austritte regeln Jahresarbeitszeit einführen, aber der Betrieb darf nicht eingeschränkt werden Verschiedene Zeitmodelle

12 Vor der Übertragung des neuen Aufgabenbereichs ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anzuhören. Hat die Änderung des Auftrages eine Lohneinbusse zur Folge, so bleibt der bisherige Lohnanspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewahrt. 32 Stellvertretung Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich bei Abwesenheit sowie bei krankheits- oder unfallbedingten Ausfällen gegenseitig zu vertreten. Bewirkt die Stellvertretung eine ausserordentliche Inanspruchnahme, können die Vorgesetzten eine Entschädigung ausrichten oder eine Ersatzlösung treffen. 33 Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis nicht beeinträchtigen. Sie sind bewilligungspflichtig, wenn: a) Die Möglichkeit einer Interessenkollision entsteht; b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung bei der Gemeinde mehr als ein Vollpensum ergibt oder c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird. Für die Bewilligung sind die Abteilungsleiter, in Absprache mit dem Verwaltungsleiter, verantwortlich. 34 Ausübung eines öffentlichen Amtes Für die Bewerbung auf ein öffentliches Amt muss die Zustimmung des Gemeinderates eingeholt werden. 14 Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen. Sie bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates, wenn a) eine Interessenkollision besteht, b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung bei der Gemeinde mehr als ein Vollpensum ergibt oder c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird. 35 Vertrauensärztliche Untersuchung 20 Vertrauensärztliche Untersuchung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen zu einer

13 Die Mitarbeitenden können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden. Es müssen mehrere Ärztinnen und Ärzte wahlweise zur Verfügung stehen. 36 Geistiges Eigentum Für die Rechte an Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie an weiterem geistigem Eigentum gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts und der übrigen Bundesgesetzgebung. Werke, die von Mitarbeitenden in Erfüllung der dienstlichen Pflichten geschaffen werden, können von der Gemeinde im Rahmen der Urheberrechtsgesetzgebung des Bundes entschädigungslos und ohne zeitliche und räumliche Beschränkung verwendet, verändert oder veräussert werden. 37 Haftung der Mitarbeitenden Die Mitarbeitenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Gemeinde absichtlich oder grobfahrlässig zufügen. Für die Verjährungsfristen und den Verzicht auf eine Schadenersatzforderung gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes. vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden. Die Verpflichtung kann für einzelne Personen oder für eine Berufs- oder Funktionsgruppe festgelegt werden. Es müssen mehrere Ärztinnen oder Ärzte wahlweise zur Verfügung stehen. 21 Geistiges Eigentum Für die Rechte an Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie an weiterem geistigen Eigentum gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts und der übrigen Bundesgesetzgebung. Werke, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Erfüllung der dienstlichen Pflichten geschaffen werden, können von der Gemeinde im Rahmen der Urheberrechtsgesetzgebung des Bundes entschädigungslos und ohne zeitliche und räumliche Beschränkung verwendet, verändert oder veräussert werden. 31 Haftung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Gemeinde absichtlich oder grobfahrlässig zufügen. Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche nach Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht. Auf eine Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter unverhältnismässig hart treffen würde. Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung Technische Betriebe Seon Klare Definition 31 Ziff. 1 (Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Gemeinde absichtlich oder grobfahrlässig zufügen).

14 hergeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, sofern diese länger sind. 38 Verrechnung von Schadenersatzansprüchen Ansprüche der Gemeinde gegenüber Mitarbeitenden aus dem Arbeitsverhältnis können mit der Besoldung und den Zulagen verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Art. 323b Abs. 2 OR. Ferien, Feiertage, Urlaub 39 Ferienanspruch Der jährliche Ferienanspruch beträgt: a) 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag begangen wird, b) 22 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 21. Geburtstag begangen wird, c) 25 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 40. Geburtstag begangen wird, d) 27 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 50. Geburtstag begangen wird, e) 30 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 60. Geburtstag begangen wird. 50 Anspruch Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf Ferien bei vollem Lohn. Der Ferienanspruch beträgt: Bis und mit 20. Altersjahr5 Wochen Vom 21. bis zum vollendeten 49. Altersjahr 4 Wochen Vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr erreicht wird 5 Wochen vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr erreicht wird 6 Wochen Die Ferien sind im Einverständnis mit dem Vorgesetzten festzulegen. Martin Stadler Ungleichbehandlung Chef/Mitarbeiter streichen. OR-Anspruch + 3 Tage Folgender Passus ist zu streichen: Für die Kindergärtnerinnen gilt die Ferienregelung der Lehrerschaft Fabienne Zumbühl OR-Anspuch + 5 Tage Verena Wernli, Markus Merz, Karin Ringgenberg und Forstbetrieb 5 Wochen für alle und ab 60 Jahre 6 Wochen Analog kant. PersG Bei Stellenantritt oder Austritt während des Kalenderjahres wird der Ferienanspruch anteilsmässig gewährt, aufgerundet auf einen halben Tag. Der jährliche Ferienanspruch muss in der Regel bis Ende April des folgenden Jahres bezogen werden. Für nicht bezogene Ferien wird keine Entschädigung ausgerichtet. Für die Kindergärtnerinnen gilt die Ferienregelung der Lehrerschaft. Marlene Keusch 5 Wochen für alle und ab 50. Bis 59 Jahre 5 Wochen und 3 Tage Ruth Siegenthaler Ab 40 Jahre eine zusätzliche Stufe einbringen Nicole Hediger Bis vollendeten 20. Altersjahr: 25 Tage Ab 21. Altersjahr: 20 Tage Ab 30. Altersjahr: 22 Tage

15 Das Personal der Besoldungsstufen 8, 9 und 10 hat Anspruch auf drei zusätzliche Ferientage. Ab 40. Altersjahr: 24 Tage Ab 50. Altersjahr: 26 Tage Ab 60. Altersjahr: 30 Tage Während der Schulferien geniessen Mitarbeitende mit schulpflichtigen Kindern Vorrang. 40 Bemessung und Kürzung der Ferien Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen (Art. 329b OR). Die Kürzung erfolgt im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit; einzelne Abwesenheiten werden zusammengezählt. Es sind folgende Schonfristen zu beachten: 51 Absenzen Bei längerer Absenz infolge Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst (Beförderungsdienste), Schwangerschaft, Bildungsurlaub oder aus anderen Gründen tritt eine Kürzung des Ferienanspruches ein. Diese beträgt bei einer Absenz von mehr als einem Monat für jeden weiteren vollen Monat 1/12 des im betreffenden Kalenderjahr zustehenden Ferienanspruches. a) bei unbezahltem Urlaub: vom ersten vollen Monat an; b) bei unverschuldeter Abwesenheit durch Krankheit, Unfall, Militär- und zivilen Ersatzdienst: vom zweiten vollen Monat an; c) bei Schwangerschaft und Niederkunft: vom dritten vollen Monat an. 41 Bezug der Ferien Die Ferien sind in der Regel im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen; dabei sollten wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen. Der Vorgesetzte entscheidet über den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeitenden soweit Rücksicht, als dies mit den betrieblichen Bedürfnissen der einzelnen Organisationseinheiten vereinbar ist. 42 Übertrag von Ferien Mitarbeitende können max. 5 Ferientage, die sie aus betrieblichen Gründen im Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig bezogen haben, im Folgejahr bis spätestens 31. Mai beziehen. 50 Ziff. 3 Die Ferien sind im Einverständnis mit dem Vorgesetzten festzulegen. 50 Ziff. 5 Der jährliche Ferienanspruch muss in der Regel bis Ende April des folgenden Jahres bezogen werden. Für nicht bezogene Ferien wird keine Entschädigung ausgerichtet.

16 Nicht bezogene Ferien werden nur in Ausnahmefällen bei Austritt entschädigt. 43 Feiertage Feiertage sind den Wochenendtagen gleichgestellt. Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, 24. Dezember, der Weihnachts- und Stephanstag. Als halber Feiertag gilt der 1. Mai. 54 Feiertage An den nachfolgend genannten Feiertagen wird in der öffentlichen Verwaltung und in den kommunalen Betrieben nicht gearbeitet: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. Als halbe Feiertage gelten der 1. Mai und der 24. Dezember. Markus Merz Zusätzlich einfügen: ½ Tag für Silvester Martin Stadler 1 ganzer Tag für den 1. Mai Keine Reduktion mehr an Vortagen (dadurch werden die zusätzlichen zwei Halbtage kompensiert) Am Vortag von ganzen Feiertagen wird die Sollzeit um eine Stunde reduziert, das heisst, der Arbeitsschluss wird um eine Stunde vorverlegt. 44 Urlaub Der Gemeinderat kann auf Antrag der Abteilungsleiter unbezahlten Urlaub bewilligen, wenn der betriebliche Ablauf sichergestellt ist. Der Versicherungsschutz ist Sache des Arbeitnehmers. 53 Unbezahlter Urlaub In besonderen Fällen kann der Gemeinderat unbezahlten Urlaub gewähren. Die Personalversicherungsprämien übernimmt bei einem unbezahlten Urlaub das Personal. Markus Merz, Karin Ringgenberg und Nicole Hediger Protokoll durch Verordnung ersetzen und genau definieren wie es geregelt ist Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 45 Bezahlter Kurzurlaub Der Abteilungsleiter bewilligt in folgenden Fällen bezahlten Kurzurlaub: a) Eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft: 3 Tage; b) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie; 1 Tag; c) Geburt eigener Kinder, für den Vater: 3 Tage; d) Beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern, von Eltern, von Schwiegereltern und Geschwistern; 3 Tage; 52 Bezahlter Kurzurlaub Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Kurzurlaub für: Eigene Heirat: 3 Tage Hochzeit in der eigenen Familie: 1 Tag Geburt eigener Kinder: 3 Tage beim Tod der Ehe- oder Lebenspartner, von Kindern, Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern: 3 Tage beim Tod von weiteren Familienangehörigen sowie Verwandten und nahen Bekannten: 1 Tag in allen andern Fällen: Teilnahme an der Bestattung Marlene Keusch Geburt eigener Kinder; für den Vater: 2 Wochen Tod der Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister: 5 Tage Fabienne Zumbühl Geburt eigener Kinder; für den Vater: 3 Wochen Tod der Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Eltern: 5 Tage Weitgehend analog kantonaler Regelung

17 e) Beim Tod von weiteren Familienangehörigen sowie Verwandten und nahen Bekannten; 1 Tag f) In allen andern Fällen; Teilnahme an der Bestattung g) Militärische Rekrutierung; gemäss Verordnung über die Rekrutierung (VREK) h) Umzug des eigenen Haushaltes; 1 Tag i) Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei; Teilnahme j) Pflege bei Krankheit eigener Kinder; bis 2 Tage Die Vorgesetzten sind rechtzeitig zu informieren. Mitarbeitende bis zum 30. Altersjahr haben für ausserschulische, unentgeltliche Jugendarbeit Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr. Der gewünschte Zeitpunkt des Jugendurlaubs ist dem Abteilungsleiter mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Militärische Rekrutierung und Inspektion: 1 Tag Umzug des eigenen Haushalts: 1 Tag Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei: Teilnahme Die Vorgesetzten sind rechtzeitig zu informieren. Über weiteren bezahlten Urlaub entscheidet, wenn dieser bis zu 3 Tagen dauert, der Gemeindeammann. Bei mehr als 3 Tagen, der Gesamtgemeinderat. Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohn/Schwiegertochter, Geschwister: 2 Tage Tod der Grosseltern, Enkel, Schwager/Schwägerin, Tante/Onkel: 1 Tag Markus Merz Militärische Rekrutierung: gemäss Marschbefehl Martin Stadler Gemeindeammann durch Verwaltungsleiter, Förster oder Betriebsleiter ersetzen Karin Ringgenberg Plötzliche Erkrankung oder Unfall eines Mitgliedes des Haushalts oder eines nahen Angehörigen, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt: bis 2 Tage Besoldung 46 Besoldungsanspruch, Einstufung Die Mitarbeitenden haben für ihre Leistungen Anspruch auf die im Anhang zu diesem Reglement vorgesehenen Besoldungen. Der Gemeinderat, bzw. die mit der Anstellungskompetenz beauftragten Abteilungsleiter, stufen die Funktionen, entsprechend der Aufgabe nach der Stellenstruktur und den Stufenumschreibungen im Anhang ein. Bei wesentlichen Änderungen in den Funktionen (nach Stellenstruktur und Stufenumschreibungen) kann eine strukturelle Besoldungsanpassung erfolgen. 34 Basisbesoldung Die im Anhang 2 wiedergegebene Tabelle umfasst für jede der zehn Besoldungsstufen die minimalen und maximalen Jahresbesoldungen bei vollem Beschäftigungsgrad. Die Beträge schliessen die 13. Monatsbesoldung mit ein.

18 Der Verwaltungsleiter überwacht die einheitliche Anwendung der Einstufungen. 47 Besoldungsanpassung Der Gemeinderat legt im Rahmen des Budgets, auf Antrag des Verwaltungsleiters, die für das folgende Jahr vorgesehene prozentuale Besoldungsanpassung fest. Für die Festlegung sind folgende Kriterien massgeblich: a) Entwicklung der Lebenshaltungskosten; b) Allgemeine wirtschaftliche Situation; c) Finanzielle Situation der Arbeitgeberin: d) Situation auf dem Personalmarkt für Angestellte im öffentlichen Dienst. 35 Besoldungsapassung Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung im Rahmen des Voranschlages die für das folgende Jahr vorgesehene Lohnsumme. Dabei sind folgende Gesichtspunkte für die Gesamtbeurteilung massgebend: Entwicklung der Lebenshaltungskosten Allgemeine wirtschaftliche Situation Finanzielle Lage der Gemeinde Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt Martin Stadler Unterteilung zwischen genereller Anpassung und Teuerung Einstufung in Besoldungsstufe fix definieren (welche Funktion ist in welcher Stufe) Braucht es noch 10 Stufen? Vgl. auch Ausführungsbestimmungen Nach der Genehmigung des Voranschlages beschliesst der Gemeinderat die prozentualen Anteile für die Generelle Besoldungsanpassung (gilt in der Regel für alle Mitarbeitenden; der darin eingeschlossene Teuerungsausgleich führt zu einer Erhöhung der Besoldungsbandbreiten) und die Individuelle Besoldungsanpassung (leistungsbezogener Anteil). Bei der generellen Besoldungsanpassung ist eine Differenzierung nach der Höhe der Besoldung möglich. Die Aufzählung entspricht keiner verbindlichen Reihenfolge. Im Rahmen des Voranschlages beschliesst der Gemeinderat die Anteile für die: Generelle Besoldungsanpassung (gilt in der Regel für das gesamte Personal) und die Individuelle leistungsbezogene Anpassung Vor der Festlegung der Anteile werden die Abteilungsleiter angehört. Im Rahmen der vom Gemeinderat beschlossenen Vorgaben (Zielerreichung) beantragen die Vorgesetzten die Festlegung der individuellen Besoldungsanpassung aufgrund der Mitarbeiterbeurteilung an den Gemeinderat. Die Bruttobesoldung der Mitarbeiter setzt sich gemäss Besoldungskonzept im Anhang 1A zusammen. Das Personal wird vom Gemeinderat aufgrund seiner Funktion in die entsprechenden Besoldungsstufen gemäss Anhang 1B - 1F eingeteilt.

19 48 Marktwertzulage Der Gemeinderat kann für spezielle Funktionen und Qualifikationen sowie zur Gewinnung von besonders qualifizierten Arbeitnehmern ausnahmsweise bis höchstens 10 % vom Maximalwert der Besoldungsstufe abweichen. 49 Rückstufung Bei Leistungen, die den Erwartungen nicht entsprechen, kann der Leistungsanteil am Gesamtlohn reduziert werden. Der Mitarbeitende wird vor der Reduktion angehört. Er kann eine schriftliche Begründung verlangen. 50 Lohnanspruch Die vertraglich vereinbarte Lohnzahlung basiert auf der Normalarbeitszeit gemäss den Ausführungsbestimmungen und gilt als Bruttojahresgehalt. Vertragliche oder gesetzliche Zulagen sind nicht eingeschlossen. Das Bruttojahresgehalt wird in 13 Raten ausbezahlt. Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im November Monatslohn Dem Personal wird der 13. Monatslohn jeweils Ende November ausbezahlt. Bei Ein- und Austritt während des Jahres wird der 13. Monatslohn pro rata ausbezahlt. 51 Entschädigung von Überstunden Die vom Abteilungsleiter angeordneten Überstunden werden in der Regel über die Gleitzeit kompensiert. Werden Mitarbeitende durch angeordnete Überstunden über längere Zeit und in ausserordentlichem Masse beansprucht, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung. Diese wird vom Gemeinderat in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Der Verwaltungsleiter und die Abteilungs- /Betriebsleiter haben keinen Anspruch auf Entschädigung von Überstunden. 23 i. V. m. 38 Kompensation der Überstunden und Überzeit Überstunden sind in der Regel innerhalb einer gewissen Zeit durch Freizeit zu kompensieren. In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat eine Entschädigung durch Barvergütung bewilligen. Ein Anspruch auf Barvergütung besteht nur, wenn die Überstunden in Absprache bzw. auf Anordnung des oder der Vorgesetzten geleistet worden sind. Die Details werden auf dem Verordnungsweg durch den Gemeinderat geregelt. Martin Stadler Definierung der Überzeit und der Gleitzeit Karin Ringgenberg Zeitrahmen für Kompensation und Anzahl der zu kompensierenden Tage pro Monat im Reglement festlegen (bzw. Verordnung). Per dato besteht ein Gemeinderatsbeschluss, dass die Überstunden per nicht über 50 Stunden sein dürfen, ansonsten jeweils per der Überzeitsaldo korrigiert wird. Vgl. Arbeitszeitreglement Durch die Vorgesetzten angeordnete Überzeit ist grundsätzlich zu kompensieren.

20 Ist der Ausgleich aus betrieblichen Gründen innert Jahresfrist nicht möglich, erfolgt die Entschädigung der Überzeit mittels individuellem Stundenansatzes. Die Handhabung von Überzeit infolge Nacht-, Pikett-, Wochenend- und Feiertagsarbeit wird durch den Gemeinderat geregelt. 52 Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit, Pikettdienst Die Entschädigung für Nacht- und Wochenendarbeit sowie für den Pikettdienst werden vom Gemeinderat in den Ausführungsbestimmungen geregelt. 53 Spesen, Sitzungs- und Taggelder Der Gemeinderat legt die Spesen, Sitzungs- und Taggelder für Behördenmitglieder, Delegierte und Mitarbeitende in einem separaten Reglement fest. 54 Treueprämien Den Mitarbeitenden der Gemeinde Seon werden nach Vollendung nachstehender Dienstjahre einmalige Treueprämien ausgerichtet: 10 Dienstjahre: ½ der Monatsbesoldung 15 Dienstjahre: ½ der Monatsbesoldung 20 Dienstjahre: ¾ der Monatsbesoldung Nach je weiteren 5 Dienstjahren werden ¾ des Monatslohns ausgerichtet. Als Bemessungsgrundlage gilt die aktuelle Monatsbesoldung brutto ohne Zulagen und das im Durchschnitt der letzten fünf Jahre geleistete Pensum (1/13 des Jahreslohns). Die Treueprämie wird im Monat des Arbeitsjubiläums ausbezahlt. Die erforderlichen Dienstjahre müssen ohne Unterbruch geleistet werden. Lehrjahre und unbezahlte Urlaube ab 21. Arbeitstag werden nicht angerechnet. 49 Diverse Zulagen Der Gemeinderat regelt die Abgabe von Arbeitskleidern, die Entschädigung für Pikettdienst, Fahrzeugbenützung, Naturalleistungen (Dienstwohnung, Heizung, Beleuchtung, etc.), sowie Geburtszulagen. 41 Treueprämie Als Anerkennung für die Treue zur Arbeitgeberin erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Ablauf des zehnten Dienstjahres (Lehrjahre werden nicht angerechnet) und anschliessend nach Ablauf von jeweils fünf weiteren Dienstjahren, eine Treueprämie in der Höhe einer halben Monatsbesoldung. Die Treuprämie wird nur bei guten Leistungen ausgerichtet. Auf Wunsch der Angestellten und soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten, kann die Treueprämie ganz oder teilweise in bezahlten Urlaub umgewandelt werden. Bei Pensionierungen erfolgt die Auszahlung anteilsmässig. Martin Stadler Fixer Betrag für Treueprämie definieren und wieviele Ferientagen dies entspricht (Gleichstellung): 5 Jahre Fr Jahre Fr ab 15 Jahre Fr Abteilung Finanzen/Steuern Eine Treueprämie alle 5 Jahre ausrichten Marlene Keusch Treueprämie für 15 Jahre: ¾ Montatslohn Treueprämie für 20 Jahre: 1 Monatslohn Marco Hunziker Treueprämie bereits ab 5 Dienstjahren (z. B. ¼ Monatslohn, ab 10 Jahren ½ ML, etc.). Die

21 Scheidet ein Arbeitnehmer infolge ordentlicher oder vorzeitiger Pensionierung oder infolge Invalidität aus, erfolgt die Auszahlung der Treueprämie ab 10 Dienstjahren anteilsmässig. Steht der Mitarbeitende im Zeitpunkt der Fälligkeit in einem gekündigten Arbeitsverhältnis, so entfällt der Anspruch. Wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, kann die Treueprämie ganz oder teilweise in Form von bezahlten Urlaubstagen bezogen werden. Der Abteilungsleiter und der Verwaltungsleiter sind rechtzeitig zu informieren. Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall 55 Krankheit Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit werden folgende Lohnzahlungen ausgerichtet: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zum vereinbarten Ende. Bei einer Arbeitsdauer von weniger als einem Jahr, längstens aber während eines Monates, der volle Lohn. Bei ständig beschäftigtem Personal der volle Lohn während 730 Tagen. Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden, so kann der Lohn gekürzt werden. Kürzungen werden vom Gemeinderat geregelt. Die Prämie der Krankentaggeldversicherung wird je zur Häfte durch die Arbeitgeberin bzw. die Mitarbeitenden getragen. 56 Berechnung Die Gemeinde unterhält eine Kollektiv- Krankentaggeldversicherung, welche bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab 121 Krankheitstagen während 610 Krankheitstagen die Lohnzahlung im Ausmass von 90 % der Bruttobesoldung übernimmt. Ab 731. Tag erfolgt die Steht eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Zeitpunkt der Fälligkeit in einem gekündigten Arbeitsverhältnis, entfällt der Anspruch. 42 Lohnanspruch bei Krankheit Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit werden folgende Lohnzahlungen ausgerichtet: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zum vereinbarten Ende. Bei einer Arbeitsdauer von weniger als einem Jahr, längstens aber während eines Monates, der volle Lohn. Bei ständig beschäftigtem Personal der volle Lohn während 720 Tagen (siehe 10). Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden, so kann der Lohn gekürzt werden. Kürzungen werden vom Gemeinderat geregelt. Bemessungsgrundlage bildet der aktuelle Monatslohn, damit die übliche Proportionalität beibehalten werden und der Gegenwert für sämtliche Funktionen gleich bedeutsam ist. Bei einem Fixbetrag dürfte insbesondere bei Kaderstellen die Attraktivität des zusätzlichen Ferienbezuges Überhand nehmen.

22 Entschädigung durch die eidgenössische IV und die Pensionskasse. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer übernommen. Bei Mitarbeitenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, richtet sich die Lohnzahlung nach den während der letzten 12 Monate vor Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich ausbezahlten Besoldung. Taggeldansprüche gegenüber dem Versicherer sind dem Arbeitgeber abzutreten. 57 Beginn und Ende Der Anspruch auf Lohnzahlung während der Krankheit beginnt mit dem Anfang des Arbeitsverhältnisses und endet bei dessen Ablauf. 58 Arztzeugnis Der Mitarbeitende ist verpflichtet, den Abteilungsleiter umgehend über krankheits- und unfallbedingte Absenzen zu orientieren. Dauert die Krankheit länger als drei Tage, ist dem Arbeitgeber auf Verlangen ein Arztzeugnis vorzulegen. In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber die sofortige Beibringung eines Arztzeugnisses verlangen. 59 Unfall Die Arbeitgeberin versichert die Mitarbeitenden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (UVG) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle. Sie beziehen während der Dauer des Unfalles, sofern der Unfall nicht absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet wurde, die volle Besoldung. Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten und Unfallentschädigungen aus der Unfallversicherung fallen der Gemeinde zu. 24 Arbeitsverhinderung Bei Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung ist der vorgesetzten Stelle umgehend Mitteilung zu machen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Tage, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt abklären lassen. Ein ärztliches Zeugnis kann schon vor Ablauf einer Woche verlangt werden. 43 Lohnanspruch bei Unfall Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) bzw. bei der SUVA gegen die Folgen von Unfall versichert. Sie beziehen während der Dauer des Unfalles, sofern der Unfall nicht absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet wurde, die volle Besoldung. Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten und Unfallentschädigungen aus der Unfallversicherung fallen der Gemeinde zu. Karin Ringgenberg Arztzeugnis bereits nach 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit notwendig Nicole Hediger Arztzeugnis nicht erst nach 5 Tagen Arbeitsunfähigkeit Martin Stadler Die Versicherungsgesellschaft nicht namentlich aufführen. D. h. SUVA streichen.

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