Personalreglement. der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Herznach

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1 Personalreglement der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Herznach

2 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GELTUNGSBEREICH ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS ANSTELLUNGSBEHÖRDE II. BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES PROBEZEIT KÜNDIGUNG/FRISTEN 5 ORDENTLICHE KÜNDIGUNG 6 FRISTLOSE KÜNDIGUNG 7 5 VORSORGE EINRICHTUNG 8 5 III. PFLICHTEN DES PERSONALS 5 ALLGEMEINES 9 5 AUFGABENBEREICH 0 6 ARBEITSZEIT 6 HAFTUNG 6 NEBENBESCHÄFTIGUNG / ÖFFENTLICHE ÄMTER 6 GESCHENK- ANNAHMEVERBOT 7 IV. RECHTE DES PERSONALS 7 GEHALTSFESTLEGUNG 5 7 EINREIHUNG 6 7 GEHALTSANPASSUNG 7 7 PRÄMIEN 8 8 LEISTUNGSBEURTEILUNG 9 8 AUS- UND WEITERBILDUNG 0 8 ARBEITSZEUGNIS/ ARBEITSBESTÄTIGUNG 9 KINDERZULAGEN 9 TREUEPRÄMIEN 9 SPESEN 0 LEISTUNGEN WÄHREND KRANKHEIT UND UNFALL 5 0 GEHALT BEI SCHWANGERSCHAFT ODER MUTTERSCHAFT 6 GEHALT WÄHREND MILITÄR UND ANDEREN DIENSTLEISTUNGEN 7 GEHALT NACH TODESFALL 8 FERIEN 9 FEIERTAGE 0 URLAUB PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN BESCHWERDEVERFAHREN ÜBERGANGSREGELUNG INKRAFTSETZUNG/ AUFHEBUNG BISHERIGES RECHT 5

3 I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das mit festem Voll- oder Teilpensum angestellte Personal. Für die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner gelten die Bestimmungen dieses Reglements, soweit nicht kantonale Bestimmungen vorgehen. Nicht diesem Reglement, sondern dem Privatrecht (Art. 9 ff. OR) unterliegt das Arbeitsverhältnis von Aushilfen und befristet Beschäftigten Praktikantinnen und Praktikanten im Stundenlohn Beschäftigten. Deren Arbeitsverhältnis wird durch einen Anstellungsvertrag begründet. Die Ansätze und Nebenleistungen werden in der Verordnung geregelt. Ebenfalls nicht diesem Reglement unterliegt das Anstellungsverhältnis von Behörden und Kommissionsmitgliedern, für Nebenämter und Personal im Stundenlohn. Deren Aufgabenbereich und das Arbeitsverhältnis werden durch einen Gemeinderatsbeschluss begründet. Die Ansätze für die Entschädigung werden in der Verordnung geregelt. 5 Lehrlinge und Lehrtöchter werden mit separatem Lehrvertrag angestellt. Anstellungsverhältnis Das Anstellungsverhältnis des Personals gemäss Abs. ist öffentlich-rechtlich und wird mit einem Anstellungsvertrag begründet. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, gelten subsidiär: a) das kantonale Personalrecht b) die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag (OR Art. 9 ff.)

4 Anstellungsbehörde Das Personal wird durch den Gemeinderat angestellt. Der Gemeinderat kann Anstellungen an die zuständigen Vorgesetzten delegieren. Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben. II. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Probezeit Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Kündigung/Fristen 5 Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig schriftlich und unter Einhaltung nachfolgender Fristen gekündigt werden: Während der Probezeit im. Anstellungsjahr im. Anstellungsjahr 7 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche Monat auf Monatsende Monate auf Monatsende Für spezielle Funktionen kann im Anstellungsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Ordentliche Kündigung 6 Die Kündigung durch den Gemeinderat kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich: a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen ist der betroffenen Person nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht; b) mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit; c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen; d) mangelnde Bereitschaft während der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten.

5 Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Vor Erlass einer Kündigung ist die betroffene Person anzuhören. Die Kündigung durch den Gemeinderat erfolgt mit schriftlicher Begründung. Fristlose Kündigung 7 Als Grund für die fristlose Auflösung gilt für beide Parteien jeder Umstand, der nach dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht vom 0. März 9 (OR) als wichtig gilt. Dabei sind die Art. 7 ff. OR anzuwenden. Vorsorge Einrichtung 8 Das Personal ist verpflichtet, derjenigen Pensionsversicherung als Mitglied beizutreten, welcher die Gemeinde Herznach angehört. Für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind deren Anschlussverträge und Vorsorgereglemente massgebend. III. Pflichten des Personals Allgemeines 9 Das Personal ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Es hat während der Arbeitszeit seiner Aufgabe die volle Arbeitskraft zu widmen und seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Es hat sich an die Vorschriften öffentlicher Erlasse und an die Dienstanweisungen zu halten, dem Gemeinwohl zu dienen und alles zu unterlassen, was die Interessen der Gemeinde beeinträchtigt. Das Personal ist verpflichtet, sich im dienstlichen Verkehr mit dem Publikum, mit Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen höflich und korrekt zu benehmen und alle Anliegen sachlich und unparteiisch zu behandeln. 5

6 Aufgabenbereich 0 Die Aufgaben und die organisatorische Eingliederung werden in einer Stellenbeschreibung geregelt. Das Personal kann verpflichtet werden, Arbeiten auszuführen, für die es nicht ausdrücklich angestellt worden ist, soweit ihm dies aufgrund der Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Grundsätzlich besteht die Stellvertretungspflicht ohne zusätzliche Entschädigung. Bei längerer Dauer und stärkerer Mehrbelastung kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. Arbeitszeit Die Arbeitszeit des Personals, die Regelung der Arbeitsmehrstunden und der Zuschläge für angeordnete Arbeit am Sonntag und Feiertagen sowie in der Nacht werden durch den Gemeinderat in der Verordnung geregelt. Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann das Personal auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Der Gemeinderat kann für bestimmte Verwaltungszweige Einsatzpläne erlassen. Haftung Das Personal haftet für Schäden, die es absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Nebenbeschäftigung / Öffentliche Ämter Für Nebenbeschäftigungen oder öffentliche Ämter, die das Personal während der Arbeitszeit beanspruchen, seine Arbeitsleistung beeinträchtigt oder im Hinblick auf seine Tätigkeit zu Interessenkollision führen können, ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. 6

7 Geschenk- Annahmeverbot Dem Personal ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder zu beanspruchen. Davon ausgenommen sind Gaben von geringem Wert. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat. IV. Rechte des Personals Gehaltsfestlegung 5 Das Personal wird für seine Arbeitsleistungen gemäss den im Anhang festgelegten Gehaltsbändern entlöhnt. Das Jahresgehalt wird in gleichen Teilen monatlich ausgerichtet. Das. Monatsgehalt wird im November ausbezahlt. Bei Aus- und Eintritt im Verlaufe eines Jahres wird das. Monatsgehalt anteilmässig ausgerichtet. Einreihung 6 Der Gemeinderat regelt den Stelleneinreihungsplan in der Verordnung. Eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und/oder der Funktionen führt zu einer Neueinreihung der Stelle. Sofern Mitarbeitende das massgebende Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung nicht erfüllen, erfolgt eine tiefere Einreihung. Gehaltsanpassung 7 Der Gemeinderat beantragt eine allenfalls vorgesehene Gehalts-Anpassung für das folgende Jahr im Rahmen des Voranschlages. Diese kann sich aus einem generellen und einem individuellen, leistungsbezogenen Anteil zusammensetzen. Der generelle Anteil berücksichtigt die Kriterien: - Entwicklung der Lebenskosten - Allgemeine wirtschaftliche Situation 7

8 - Arbeitsmarktlage - Finanzielle Situation der Gemeinde Die generelle Anpassung gilt in der Regel für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und führt zu einer entsprechenden Anpassung der Gehaltsbänder. 5 Der individuelle Anteil ist für die längerfristige Entwicklung innerhalb der Gehaltsbänder bestimmt. Folgende Kriterien sind dabei massgebend: - Persönliche Leistungsbeiträge - Kompetenzen der Mitarbeitenden 6 Über die Aufteilung der Anteile entscheidet der Gemeinderat. 7 Der Gemeinderat kann bei wesentlicher Änderung der Arbeitsmarktlage die Gehaltsbänder entsprechend anpassen. Prämien 8 Der Gemeinderat kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einer einmaligen Prämie honorieren. Leistungsbeurteilung 9 Die Vorgesetzten führen periodisch, mindestens jährlich, mit ihrem Personal ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch durch. Dieses Gespräch beinhaltet auch eine Mitarbeiterbefragung im Sinne eines Feedbacks an die beurteilende vorgesetzte Person. Aus- und Weiterbildung 0 Der Gemeinderat fördert und unterstützt die berufsbezogene Weiterbildung. Er kann dafür zusätzlich bezahlten Urlaub gewähren und/oder Kostenbeiträge leisten. Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. 8

9 Arbeitszeugnis/ Arbeitsbestätigung Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Kinderzulagen Das Personal hat Anspruch auf die Kinderzulagen nach dem kantonalen Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Treueprämien Das Personal erhält folgende Treueprämien: - Nach Vollendung von 0 Dienstjahren ½ Monatsgehalt - Nach Vollendung von 0 Dienstjahren Monatsgehalt - Nach Vollendung von 0 Dienstjahren Monatsgehalt Als Bemessungsgrundlage für die Treueprämien gilt das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten 5 Dienstjahre. Lehrjahre werden nicht angerechnet. Die erforderlichen Dienstjahre müssen nicht ununterbrochen geleistet werden. Auf Begehren des Personals und soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann der Anspruch in bezahlten Urlaub umgewandelt werden, wobei ein Monatsgehalt 0 Arbeitstagen entspricht. 5 Bei Austritt oder Pensionierung werden keine Treueprämien ausgerichtet. 9

10 Spesen Der Gemeinderat regelt die Spesen für externe Aufgaben und Pflichten sowie die weiteren Entschädigungen in der Verordnung. Leistungen während Krankheit und Unfall 5 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird das Gehalt zu 00 % bis zur Bezugsberechtigung von IV- bzw. Pensionskassenleistungen oder längstens für die Dauer von 70 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen ausgerichtet, sofern der Arbeitnehmer bei Eintritt nicht krank ist und der Versicherer einen Vorbehalt wegen vorbestehender Krankheit erhebt. Während der Probezeit gilt die Regelung nach OR. Allfällige Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten während der Lohnbezugsdauer bei Krankheit, Unfall und Niederkunft sind dem Arbeitgeber in der Höhe des ausbezahlten Gehaltes abzutreten. Das Personal ist im Rahmen des UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle (gegen letztere mit Ausnahme der Sonderrisiken gemäss SUVA-Vorschriften) versichert. 5 Die Gemeinde schliesst für diese Leistungen Rückversicherungen mit beliebiger Deckungshöhe ab. Die Prämien für die Unfallversicherung und die Krankentaggeldversicherung gehen voll zu Lasten der Gemeinde. 6 Der Gemeinde steht das Recht zu, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. 7 Bei unbezahltem Urlaub von mehr als 0 Tagen ist es Sache des betroffenen Personals, rechtzeitig eine Versicherungsabrede (für die NBU) bzw. andere gewünschte Versicherungsverträge abzuschliessen. Die entsprechenden Beiträge und Prämien gehen voll zu Lasten des betroffenen Personals. 0

11 Gehalt bei Schwangerschaft oder Mutterschaft 6 Der Mitarbeiterin wird während Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub das bisherige Gehalt während 6 Wochen bezahlt. Gehalt während Militär und anderen Dienstleistungen 7 Während der Dauer der Rekrutenschule, bei Beförderungsdiensten und bei übrigen Dienstleistungen von mehr als einem Monat Dauer innerhalb eines Jahres wird bei ledigen Personen ohne Unterstützungspflicht 50 % des Gehaltes ausgerichtet. Bei ledigen Personen mit Unterstützungspflicht oder verheirateten Personen werden 80 % des Gehaltes ausgerichtet. Für übrige Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres bis zu einem Monat Dauer wird das volle Gehalt ausgerichtet. Diese Regelung gilt auch für den Zivildienst sowie für Zivilschutzund den Feuerwehrdienst. Der Gemeinderat kann höhere Gehaltsanteile ausrichten. In der Regel ist der Mitarbeiter zur anteilsmässigen Rückzahlung dieser Beträge im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer innerhalb von Monaten seit dem Ende der Dienstleistung zu verpflichten. 5 Erwerbsausfallentschädigungen fallen bei ganzer oder teilweiser Gehaltsfortzahlung der Gemeinde zu. Taggeldentschädigungen der Feuerwehr und des Zivilschutzes fallen an die Gemeinde, sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen. Gehalt nach Todesfall 8 Beim Todesfall einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder andere vom Verstorbenen regelmässig unterstützte Hinterbliebene für Monate von dem auf den Todestag folgenden Monat gerechnet, das volle Gehalt. Für die nächsten Monate übernimmt die Gemeinde die Differenz zwischen den aus gesetzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Renten-, Versicherungs-, und Sozialleistungen zu dem zuletzt bezogenen Gehalt.

12 Bei einer überlebenden Lebenspartnerin oder Lebenspartner besteht ein Anspruch nur, wenn sie zuletzt mindestens 5 Jahre mit dem oder der Verstorbenen in einer Wohngemeinschaft lebte und regelmässig wenigstens zur Hälfte von ihr oder ihm unterstützt wurde. Ferien 9 Der jährliche Ferienanspruch des Personals beträgt 0, ab dem 55. Altersjahr 5 Arbeitstage und ab dem 60. Altersjahr 0 Arbeitstage. Die Ferien sind während des jeweiligen Kalenderjahres zu beziehen. In Absprache mit der oder dem Vorgesetzten sind begründete Ausnahmen möglich. Die Ferien werden im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten so festgelegt, dass durch sie der Arbeitsablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird. Bei Krankheit, Unfall und Militärdienst von zusammen mehr als Monaten Dauer innerhalb eines Kalenderjahres sowie bei der Niederkunft werden die Ferien für jeden weiteren Monat um / des jährlichen Anspruches gekürzt. 5 Bei unbezahltem Urlaub von mindestens Monat werden die Ferien ab dem. Monat um / des jährlichen Anspruches gekürzt. 6 In die Ferien fallende Feiertage und ärztlich attestierte Krankheits- und Unfalltage gelten nicht als Ferientage. Feiertage 0 Die Feiertage richten sich nach 9 Abs. lit. d) der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 8. August 966.

13 Urlaub Ohne Kürzung des Gehalts- oder Ferienanspruchs wird dem Personal folgender Urlaub gewährt. - Arbeitstag bei eigener Trauung; (zivil + kirchlich zusammen) - Arbeitstage Vater: Geburt eigener Kinder; - Arbeitstag bei Heirat eigener Kinder; - Arbeitstage beim Tod Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt sowie von Kindern und Pflegekindern; - bis zu Arbeitstage beim Tod von Eltern, Schwiegereltern, Geschwistern od. Groseltern; - Arbeitstag bei Wohnungswechsel; - gemäss Aufgebot bei militärischer Rekrutierung oder Entlassung aus dem Wehrdienst. Über weitergehenden bezahlten oder unbezahlten Urlaub entscheidet der Gemeinderat. Persönlichkeitsschutz Die Arbeitgeberin trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Personals. Das Personal hat hinsichtlich seiner Personaldaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden. Die Arbeitgeberin schützt das Personal vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden. V. Schlussbestimmungen Beschwerdeverfahren Bei einem Entscheid des Gemeinderates in personellen Belangen kann die betroffene Person innert 0 Tagen seit Zustellung ein Wiedererwägungsgesuch an den Gemeinderat richten. Die betroffene Person kann gemäss 8 des Personalgesetzes des Kantons Aargau innert 0 Tagen seit Zustellung des Entscheides des Gemeinderates beim Personalrekursgericht Beschwerde führen.

14 Übergangsregelung Für die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Personalreglements gültigen Bruttogehälter wird der Besitzstand gewährleistet. Inkraftsetzung/ Aufhebung bisheriges Recht 5 Dieses Reglement tritt auf den in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das DBR 99 sowie sämtliche dessen später erfolgten Ergänzungen. Die Festlegung der Gehälter erfolgt erstmals auf den nach den Bestimmungen dieses Reglements. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am. Juni 005. Inkraftsetzung am 0. Januar 006. IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindeammann sig. Thomas Deiss Der Gemeindeschreiber sig. Stefan Friedli

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