Art. Inhalt Seite. I. Allgemeine Bestimmungen Ingress 3 1 Geltungsbereich, Lehrkräfte der Volksschule, des Kindergartens

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1 Personalreglement

2 Inhaltsverzeichnis Art. Inhalt Seite I. Allgemeine Bestimmungen Ingress Geltungsbereich, Lehrkräfte der Volksschule, des Kindergartens und der Musikschule, Nebenamtliche Funktionen, Lehrlinge und Lehrtöchter, Ausführungsbestimmungen Stellenplan Anstellungsverhältnis Anstellungsbehörde, Ausschreibung II. Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses 5 Probezeit 6 Auflösung des Anstellungsverhältnisses 7 Ordentliche Kündigung 8 Fristlose Kündigung 5 9 Kündigungsschutz 5 0 Rechtsmittel 5 III. Pensionierung Ordentliche Pensionierung 5 Vorzeitige Pensionierung 6 Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung 6 IV. Verhalten des Personals Allgemeines, Amtsgeheimnis 7 5 Aufgabenbereich, Stellvertretung 7 6 Arbeitszeit 7 7 Überstundenarbeit 8 8 Haftung 8 9 Nebenbeschäftigung 8 0 Geschenkannahmeverbot 8 V. Rechte des Personals Gehaltsfestlegung 8 Einreihung 9 Gehaltsanpassungen 9 Besondere Leistungen 9 5 Leistungsbeurteilung 0 6 Aus- und Weiterbildung 0 7 Kinderzulagen 0 8 Treueprämien und Dienstaltersgeschenke 0 9 Spesen und Entschädigungen 0 Gehaltsfortzahlung während Krankheit und Unfall Gehalt bei Niederkunft Gehalt während Militär- und anderen Dienstleistungen Gehalt nach Todesfall Ferien 5 Feiertage 6 Urlaub 7 Mitspracherecht 8 Persönlichkeitsschutz

3 VI. Versicherungen 9 Versicherungen 5 VI. Schlussbestimmungen 0 Besitzstandsgarantie 5 Übergangsregelung 5 Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriges Recht 6 Anhänge Gehaltskonzept Anhang Stellenstruktur Anhang Gehaltsbänder Anhang. bis.5 Ortszulagen für Lehrkräfte Anhang Aemterbesoldung Anhang 5

4 Ingress Der Kreisschulrat Buchs-Rohr beschliesst, gestützt auf die 0 Abs. lit. l, 50 und 55 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 9. Dezember 978 (Gemeindegesetz) und gestützt auf 8 und 0 der Satzungen der Kreisschule Buchs-Rohr folgendes Personalreglement I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Lehrkräfte der Volksschule, des Kindergartens und der Musikschule Nebenamtliche Funktionen Lehrlinge und Lehrtöchter Ausführungsbestimmungen Dieses Reglement gilt für das im Voll- oder Teilpensum angestellte Personal sowie für die befristet und im Stundenlohn Beschäftigten der Kreisschule Buchs-Rohr. Für Lehrkräfte der Volksschule, des Kindergartens und der Musikschule gelten die Bestimmungen dieses Reglementes nur, soweit nicht kantonale Vorschriften vorgehen. Die Anstellung und das Gehalt der Lehrkräfte an der Musikschule richten sich nach dem Reglement der Musikschule Buchs-Rohr. Die Ortszulagen der Lehrkräfte richten sich nach Anhang dieses Reglementes. Nicht diesem Reglement unterstehen Personen, welche Schulämter wahrnehmen. Die Aufgabenbereiche und die Wahl werden durch die Kreisschulpflege definiert und vorgenommen. Die Entschädigungen dieser Schulämter richten sich nach Anhang 5 dieses Reglementes. Lehrlinge und Lehrtöchter werden mit separatem Lehrvertrag angestellt. 5 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlässt die Kreisschulpflege. Stellenplan Art. Der Kreisschulrat legt im Stellenplan die Stellenzahl für die nicht im Lehrbereich tätigen Mitarbeiter fest. Die Kreisschulpflege überprüft jährlich die Notwendigkeit der bewilligten Stellen. Sie kann zur Überbrückung von Engpässen Teilzeitbeschäftigte einstellen. Die Anzahl der Lehrlinge und Lehrtöchter/Praktikantinnen und Praktikanten wird von der Kreisschulpflege festgelegt.

5 Anstellungsverhältnis Art. Das Anstellungsverhältnis des Personals gemäss Art. Abs. ist öffentlich-rechtlich und wird immer durch einen individuellen Anstellungsvertrag begründet. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, gelten subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag. Anstellungsbehörde Ausschreibung Art. Das Personal wird von der Kreisschulpflege eingestellt. Offene Stellen sind öffentlich und intern auszuschreiben. Ausnahmsweise kann eine Anstellung durch die Kreisschulpflege auf dem Berufungsweg oder durch Beförderung von qualifiziertem Personal erfolgen. II. Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses Probezeit Art. 5 Der erste Monat gilt als Probezeit und kann auf höchstens drei Monate verlängert werden. Auflösung des Anstellungsverhältnisses Art. 6 Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig schriftlich und unter Einhaltung nachfolgender Fristen gekündigt werden: Während der Probezeit Im. Anstellungsjahr Ab. Anstellungsjahr 7 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche Monat auf Monatsende Monate auf Monatsende Ordentliche Kündigung Art. 7 Die Kündigung durch die Arbeitgeberin setzt einen sachlich hinreichenden Grund voraus, namentlich: a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen ist den betroffenen Mitarbeitenden nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht,

6 5 b) mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder Mängel in der Leistung, im Verhalten oder persönliche Gründe, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit von längstens sechs Monaten fortsetzten, c) mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten. Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Fristlose Kündigung Art. 8 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos gekündigt werden. Dabei sind die Artikel 7 ff. Obligationenrecht anzuwenden. Kündigungsschutz Art. 9 Vor Erlass jeder Kündigung ist das betroffene Personal anzuhören. Im Übrigen gelten die Artikel 6 ff. Obligationenrecht. Jede Kündigung ist schriftlich zu begründen. Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat der betroffene Angestellte Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles und beträgt bis zum 0. Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne, vom. bis zum 50. Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne und ab dem 5. Altersjahr drei bis 5 Monatslöhne. Rechtsmittel Art. 0 Gegen Entscheide der Kreisschulpflege in Personal- und Lohnfragen können gemäss 8 des Personalgesetzes des Kantons Aargau innert 0 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Personalrekursgericht Beschwerde geführt werden. III. Pensionierung Ordentliche Pensionierung Art. Das Personal wird bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters pensioniert.

7 6 Vorzeitige Pensionierung Art. Die Mitarbeitenden haben das Recht, die vorzeitige Pensionierung ab dem 60. Altersjahr zu verlangen. Der Arbeitgeber ist seinerseits berechtigt, die vorzeitige Pensionierung bis zu drei Jahren vor der ordentlichen Pensionierung zu verlangen. Die vorzeitige Pensionierung ist mindestens ein Jahr im Voraus anzukündigen. Über Ausnahmen entscheidet die Kreisschulpflege. Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung Art. Das Personal hat bei vorzeitiger Pensionierung Anspruch auf eine Übergangsrente, ab vollendetem 0. Dienstjahr das,0-fache der maximalen AHV- Jahresrente. Dienstjahr das,-fache der maximalen AHV- Jahresrente. Dienstjahr das,-fache der maximalen AHV- Jahresrente. Dienstjahr das,6-fache der maximalen AHV- Jahresrente. Dienstjahr das,8-fache der maximalen AHV- Jahresrente 5. Dienstjahr das,0-fache der maximalen AHV- Jahresrente 6. Dienstjahr das,-fache der maximalen AHV- Jahresrente 7. Dienstjahr das,-fache der maximalen AHV- Jahresrente 8. Dienstjahr das,6-fache der maximalen AHV- Jahresrente 9. Dienstjahr das,8-fache der maximalen AHV- Jahresrente 0. Dienstjahr das,0-fache der maximalen AHV- Jahresrente Erfolgt die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber und erfüllt die betroffene Person die Bedingungen von Art. Abs. nicht, so steht ihr in jedem Fall pro Jahr eine Übergangsrente in der Höhe der maximalen AHV-Rente zu. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Höhe der Übergangsrente anteilsmässig. Für die Festlegung des Teilpensums gilt der Durchschnitt der Pensen der letzten fünf Jahre. Der für die Übergangsrente zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Ab vollendetem 0. bis und mit 9. Dienstjahr darf die jährliche Übergangsrente den Betrag der maximalen AHV-Jahresrente nicht übersteigen. Ab vollendetem 0. Dienstjahr darf die jährliche Übergansrente den Betrag der anderthalbfachen maximalen AHV-Jahresrente nicht übersteigen. 5 Der Anspruch auf eine Übergangsrente entsteht nicht oder erlischt, wenn nach der vorzeitigen Pensionierung eine Teilzeittätigkeit von mehr als einem halben Pensum ausgeübt wird oder Leistungen der Arbeitslosenversicherungen bezogen werden.

8 7 6 Bei vorzeitiger Pensionierung auf Gesuch des Mitarbeitenden sind die bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter fälligen AHV- Beiträge durch den pensionierten Mitarbeitenden zu entrichten. Bei vorzeitiger Pensionierung durch den Arbeitgeber werden die AHV-Beiträge je zur Hälfte durch den Mitarbeitenden und den Arbeitgeber übernommen. IV. Verhalten des Personals Art. Allgemeines Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten freundlich, kundenorientiert, wirtschaftlich und nach bestem Wissen auszuführen sowie die öffentlichen Interessen zu wahren. Von den Mitarbeitenden wird erwartet, dass sie sich mit der Kreisschule Buchs-Rohr identifizieren und zum positiven Image beitragen. Amtsgeheimnis Für die beruflichen Angelegenheiten gilt das Amtsgeheimnis. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen. Aufgabenbereich Stellvertretung Art. 5 Die Aufgaben und die organisatorische Eingliederung werden in einer Stellenbeschreibung geregelt. Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeiten auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Grundsätzlich besteht die Stellvertretungspflicht, ohne zusätzliche Entschädigung. Bei längerer Dauer und starker Mehrbelastung durch eine Stellvertretung ist eine Entschädigung auszurichten, sofern diese Stellvertretung nicht bereits in der Stellenbeschreibung vorgesehen oder anders geregelt ist. Arbeitszeit Art. 6 Die Arbeits- und Präsenzzeit der Mitarbeitenden wird durch die Kreisschulpflege geregelt und ist in die individuellen Arbeitsverträge aufzunehmen. Die Kreisschulpflege kann neue Arbeitszeitmodelle (z.b. Jahresarbeitszeit) für einzelne oder alle Bereiche einführen.

9 8 Wenn es die Verhältnisse erfordern, können die Mitarbeitenden auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Überstundenarbeit Art. 7 Überstunden, d.h. die die normale Arbeitszeit überschreitenden Stunden, sind durch entsprechende Freizeit zu kompensieren. Von Mitarbeitenden in der Schulführung wird vorübergehend die Leistung von Überstunden erwartet, ohne dass diese kompensiert werden können. In Ausnahmefällen können Überstunden mit Zustimmung der Kreisschulpflege ausbezahlt werden. Die Voraussetzungen dazu sind von der Kreisschulpflege zu regeln. Haftung Art. 8 Die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursachen. Nebenbeschäftigungen Art. 9 Für Nebenbeschäftigungen oder politische Ämter, welche die Mitarbeitenden während der Arbeitszeit beanspruchen, die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden beeinträchtigen, für welche eine AHV-pflichtige Entschädigung ausgerichtet wird oder im Hinblick auf ihre Tätigkeit zu Interessenkollisionen führen können, ist vorgängig die Bewilligung der Kreisschulpflege einzuholen. Geschenkannahmeverbot Art. 0 Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder zu beanspruchen. Davon ausgenommen sind kleinere Gaben im Wert von unter Fr Im Zweifelsfall entscheidet die Kreisschulpflege. V. Rechte des Personals Art. Gehaltsfestlegung Die Mitarbeitenden werden für ihre Arbeitsleistungen gemäss den im Anhang festgelegten Gehaltsbändern, gemäss kantonalen Richtlinien oder kantonalen gesetzlichen Vorschriften entlöhnt. Das Jahresgehalt wird in gleichen Teilen ausgerichtet. Das. Monatsgehalt wird im November ausbezahlt. Bei Aus- und Eintritt im Verlaufe eines Jahres wird das. Monatsgehalt anteilsmässig ausgerichtet.

10 9 Einreihung Art. Die Kreisschulpflege reiht die Stellen gemäss der im Anhang enthaltenen Stellenstruktur und Stufenbeschreibung und gemäss den Aufgaben der Stellenbeschreibungen ein. Eine wesentliche Veränderung der Aufgaben/Funktionen führt zu einer Neueinreihung der Stelle. Sofern Mitarbeitende die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung gemäss Stellenbeschreibung nicht erfüllen, kann eine tiefere Einstufung erfolgen. Bei sehr hoher Fachkompetenz kann die Kreisschulpflege im Sinne einer Ausnahme eine höhere Einstufung bewilligen. Gehaltsanpassungen Art. Die Kreisschulpflege beantragt eine allenfalls vorgesehene Gehaltsanpassung für das folgende Jahr im Rahmen des Voranschlages. Diese kann sich aus einem generellen und einem individuellen, leistungsbezogenen Anteil zusammensetzen. Über die Aufteilung entscheidet die Kreisschulpflege. Für die Beurteilung der Gehaltsanpassung sind folgende Gesichtspunkte massgebend: Entwicklung der Lebenshaltungskosten Allgemeine wirtschaftliche Situation Arbeitsmarktlage Finanzielle Situation der Kreisschule Leistung des Personals Die generelle Anpassung gilt in der Regel für alle Mitarbeitenden und führt zu einer entsprechenden Veränderung der Gehaltsbänder. Der individuelle Anteil der Gehaltsanpassung wird von der Kreisschulpflege unter Berücksichtigung der Leistungsbeurteilungen gemäss Art. 5 auf die Mitarbeitenden verteilt. In ausserordentlichen Fällen kann die Kreisschulpflege das Gehalt eines Mitarbeitenden um höchstens 0 % über das jeweilige Maximum der Gehaltsstufe des betreffenden Gehaltsbandes hinaus erhöhen. Art. Besondere Leistungen Die Kreisschulpflege kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einer einmaligen Prämie honorieren.

11 0 Leistungsbeurteilung Art. 5 Kreisschulpflege und Schulleitung führen periodisch, mindestens jährlich, mit allen Mitarbeitenden ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch gemäss den verbindlichen Richtlinien der Kreisschulpflege durch. Aus- und Weiterbildung Art. 6 Alle Mitarbeitenden haben sich um ihre berufliche Aus- und Weiterbildung zu bemühen. Sie werden darin von der Kreisschulpflege gefördert und unterstützt. Die Kreisschulpflege kann entsprechend Urlaub gewähren und Beiträge an Weiterbildungskosten zusprechen. Die Kreisschulpflege kann an die Leistungen für die Aus- und Weiterbildung die Bedingung knüpfen, dass die Mitarbeitenden noch eine bestimmte Zeit nach Erhalt der Vergünstigung (Urlaub und Kostenbeteiligung) im Dienste der Kreisschule bleiben. Kinderzulagen Art. 7 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Kinderzulagen in der Höhe, wie sie der Kanton Aargau seinen Mitarbeitern bezahlt. Treueprämien und Dienstaltergeschenke Art. 8 Die Mitarbeitenden erhalten folgende Treueprämien: Nach Vollendung von 0 Dienstjahren ¾ Monatsgehalt Nach Vollendung von 5 Dienstjahren Monatsgehalt Nach Vollendung von 0 Dienstjahren Monatsgehalt Nach Vollendung von 5 Dienstjahren Monatsgehalt Nach Vollendung von 0 Dienstjahren Monatsgehalt Nach Vollendung von 5 Dienstjahren Monatsgehalt Als Bemessungsgrundlage gilt die Monatsbesoldung (. Teil der Jahresbesoldung) bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres. Lehrjahre werden angerechnet. Die erforderlichen Dienstjahre müssen nicht ununterbrochen geleistet werden. Auf Begehren der Mitarbeitenden und soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann maximal die Hälfte des Anspruchs in bezahlten Urlaub umgewandelt werden. Ein Monatsgehalt entspricht 0 Urlaubstagen. 5 Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Treuprämie muss der Mitarbeiter in ungekündigter Stellung sein. Bei Pensionierung erfolgt die Auszahlung der Treueprämie anteilsmässig.

12 6 Die Treueprämien der Lehrkräfte an Volksschule, Kindergärten und Musikschule richten sich nach den kantonalen Richtlinien bzw. den speziellen Reglementen. Spesen und Entschädigungen Art. 9 Die Kreisschulpflege regelt die Spesen für externe Aufgaben und Pflichten sowie die weiteren Entschädigungen in speziellen Richtlinien. Gehaltsfortzahlung während Krankheit und Unfall Art. 0 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird das Gehalt für die Dauer von 6 Monaten ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über ein halbes Jahr, so stehen dem Personal bis zur Bezugsberechtigung von IV- bzw. Pensionskassenleistungen folgende Leistungen zu: Im Krankheitsfall und bei Unfall bis max. zwei Jahre nach Eintritt des versicherten Ereignisses 80 % des Gehaltes. Die Mitarbeitenden sind im Rahmen des UVG gegen Berufsund Nichtberufsunfälle (gegen letztere mit Ausnahme der Sonderrisiken gemäss SUVA-Vorschriften) versichert. Die Versicherungsleistungen während der Lohnbezugsdauer bei Krankheit, Unfall und Niederkunft werden der Arbeitgeberin abgetreten. Der Arbeitgeberin steht das Recht zu, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt auf ihre Kosten überprüfen zu lassen. Gehalt bei Niederkunft Art. ) Den Mitarbeiterinnen wird während Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub das bisherige Gehalt während 6 Wochen bezahlt. Erfolgt die Niederkunft in den ersten 6 Monaten nach Antritt des Anstellungsverhältnisses, so wird das Gehalt zur Hälfte ausbezahlt. Die Versicherungsleistungen während der Lohnbezugsdauer werden der Arbeitgeberin abgetreten (z.b. eidg. Mutterschaftsversicherung). Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaftsbeschwerden wird das Gehalt gegen Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses während höchstens Monaten ausgerichtet. ) Aenderung vom. Mai 007

13 Gehalt während Militär- und anderen Dienstleistungen Art. Während der Dauer der Rekrutenschule wird bei ledigen Personen ohne Unterstützungspflicht 50 % des Gehaltes ausgerichtet. Bei ledigen Personen mit Unterstützungspflicht oder bei verheirateten Personen werden 80 % des Gehaltes ausgerichtet. Bei Beförderungsdiensten werden 80 % des Gehaltes ausgerichtet. Für alle übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres bis zu einem Monat wird das volle Gehalt ausgerichtet. Diese Regelung gilt auch für den Zivildienst sowie für Zivilschutz- und Feuerwehrdienst. 5 Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von einem Jahr nach Beendigung der Rekrutenschule oder von zwei Jahren nach Beendigung eines Beförderungsdienstes aufgelöst, so ist die während des Militärdienstes bezogene Differenz zwischen der Erwerbsausfallentschädigung und der Gehaltsfortzahlung anteilsmässig zurückzuerstatten. 6 Erwerbsausfallentschädigungen fallen bei ganzer oder teilweiser Gehaltsfortzahlung der Gemeinde zu. Taggeldentschädigungen der Feuerwehr und des Zivilschutzes fallen an die Gemeinde, sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen. Art. Gehalt nach Todesfall Beim Todesfall von Mitarbeitenden erhalten der überlebende Eheteil oder die im Zeitpunkt des Ablebens unterhaltsberechtigten Personen noch für 6 Monate von dem auf den Todestag folgenden Monat gerechnet das volle Gehalt. Lebte der oder die verstorbene Mitarbeitende in einer Lebenspartnerschaft und sind keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden, so ist das Gehalt dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin auszurichten.

14 Art. Ferien Der jährliche Ferienanspruch der Mitarbeitenden beträgt: bis zum vollendeten 0. Altersjahr ab. Altersjahr ab 0. Altersjahr ab 0. Altersjahr ab 50. Altersjahr ab 60. Altersjahr 5 Arbeitstage 0 Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage 6 Arbeitstage 0 Arbeitstage 5 Die Ferien sind während des jeweiligen Kalenderjahres zu beziehen. In Absprache mit den Vorgesetzten sind begründete Ausnahmen möglich. Die Ferien werden im Einvernehmen mit den Vorgesetzten so festgelegt, dass durch sie der Arbeitsablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird. Bei Abwesenheiten zufolge Krankheit, Unfall, Militärdienst und Niederkunft von zusammen mehr als Monaten Dauer im Kalenderjahr werden die Ferien für jeden weiteren Monat um / des jährlichen Anspruches gekürzt. In jedem Fall beträgt der Ferienanspruch aber eine Woche. Die Zeit während des Bezuges eines unbezahlten Urlaubes ist nicht ferienberechtigt. Art. 5 Feiertage Als bezahlte Feiertage und den Sonntagen gleichgestellt gelten: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,. August, Weihnachtstag und Stephanstag. Der. Mai und der. Dezember gelten als halbe Freitage. Die Feiertage gelten nicht als Ferientage.

15 Art. 6 Urlaub Ohne Kürzung des Gehalts- oder Ferienanspruchs wird den Mitarbeitenden folgender Urlaub gewährt: Arbeitstage bei eigener Hochzeit (zivile und kirchliche Trauung zusammen) Arbeitstage beim Tod eines Eheteils oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin, von Kindern oder Pflegekindern Arbeitstage beim Tod von Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern Arbeitstage bei Geburt eigener Kinder Arbeitstag bei Heirat eigener Kinder Arbeitstag bei Wohnungswechsel einmal pro Kalenderjahr nach Aufgebot Teilnahme an der Bestattung bei militärischer Rekrutierung oder Entlassung aus dem Wehrdienst in allen anderen Todesfällen Über weitergehenden bezahlten oder unbezahlten Urlaub entscheidet die Kreisschulpflege. Art. 7 Mitspracherecht Die Mitarbeitenden und ihre Verbände haben ein Mitspracherecht in Fragen der Regelung der allgemeinen Arbeitsverhältnisse. Sie sind vor der Einführung neuer oder der Abänderung bestehender Reglemente und Richtlinien anzuhören. Art. 8 Persönlichkeitsschutz Die Arbeitgeberin und alle für sie handelnden Stellen treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Mitarbeitenden. Mitarbeitende haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden. Die Arbeitgeberin schützt ihre Mitarbeitenden vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden.

16 5 Die Arbeitgeberin regelt die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitenden gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist. Es wird eine Fachperson bestimmt, welche bei Mobbing oder sexueller Belästigung als Ansprechperson dient. Diese Fachperson darf nicht in Arbeitgeberfunktion sein. VI. Versicherungen Art. 9 Versicherungen Die Kreisschule versichert ihr Personal im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im bisherigen Rahmen der beiden Verbandsgemeinden gegen die Folgen von Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Unfall und Tod. Die Versicherung gegen die Folgen von Krankheit (Arzt, Heilungskosten und Spitalaufenthalt) ist Sache des Personals. Das Personal ist verpflichtet, derjenigen Personalversicherung beizutreten, welcher die Kreisschule Buchs Rohr angehört. Die Kreisschulpflege kann Ausnahmen bewilligen. Für die daraus erwachsenen Rechte und Pflichten sind deren Statuten und Versicherungsbedingungen massgebend. 5 Erfolgt eine generelle Gehaltsanpassung gemäss Art., werden auch die Leistungen der Kreisschule auf Altersrenten entsprechend angepasst. VII. Schlussbestimmungen Art. 0 Besitzstandsgarantie Für die per..00 gültigen Bruttogehälter (ohne Ortszulagen) wird der Besitzstand gewährleistet. Übergangsregelung Art. Die Übergangsbestimmungen für die Treueprämien (TP) gemäss Art. 8 und die Dienstaltersgeschenke (DAG) lauten wie folgt:

17 6 Jubiläum Reglement alt Reglement neu Differenz Fälligkeit Anspruch 5 Jahre ½ Monatslohn kein Anspruch ½ Monatslohn 00 = 0 % eines Monatslohnes (TP) 00 = 0 % eines Monatslohnes 00 = 0 % eines Monatslohnes 005 = 0 % eines Monatslohnes 5 Jahre Monatslohn kein Anspruch Monatslohn 00 = 80 % eines Monatslohnes (DAG) 00 = 60 % eines Monatslohnes 00 = 0 % eines Monatslohnes 005 = 0 % eines Monatslohnes 0 Jahre je Monatslohn kein Anspruch Monatslöhne 00 = 60 % eines Monatslohnes (DAG 00 = 0 % eines Monatslohnes und TP) 00 = 80 % eines Monatslohnes 005 = 0 % eines Monatslohnes 5 Jahre Monatslohn kein Anspruch Monatslohn 00 = 80 % eines Monatslohnes (TP) 00 = 60 % eines Monatslohnes 00 = 0 % eines Monatslohnes 005 = 0 % eines Monatslohnes Art. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt auf den. Januar 00 in Kraft. Aufhebung bisheriges Recht Auf diesen Zeitpunkt sind für die Mitarbeitenden der Kreisschule Buchs-Rohr im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Dienst- und Personalreglemente der beiden Einwohnergemeinden Buchs und Rohr. Die Festlegung der Gehälter erfolgt erstmals auf den. Januar 00 nach den Bestimmungen dieses Reglementes. Vom Kreisschulrat beschlossen am 9. November 00 KREISSCHULRAT BUCHS-ROHR Der Präsident: KREISSCHULPFLEGE BUCHS-ROHR Der Präsident:

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