3 Zulassungsvoraussetzungen. Lehrgangs- und Prüfungsordnung. den Fachstudiengang Verwaltungsbetriebswirt/in

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1 Lehrgangs- und Prüfungsordnung für den Fachstudiengang Verwaltungsbetriebswirt/in (VAk) an der Verwaltungsakademie Berlin Vom 04. Oktober 2006 geändert durch VAk Vorstandsbeschluss vom 09. Juni 2010 ABZ L Telefon: , intern: ABSCHNITT I ALLGEMEINES 1 Allgemeines Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) führt zur fachwissenschaftlichen Fortbildung von Angestellten und Beamten/Beamtinnen im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung den Fachstudiengang Verwaltungsbetriebswirt/in (VAk) VBW durch. 2 Verwaltungsbetriebswirt/in (VAk) (1) Der Fachstudiengang hat zum Ziel, Fachund Nachwuchskräften der gehobenen Verwaltungsebene, die höherwertige Aufgaben übernehmen sollen, Fachkenntnisse auf wissenschaftlicher Grundlage zu vermitteln sowie für die Praxis relevante methodische und soziale Kompetenzen zu stärken. (2) Der VBW dauert ca. 2 Jahre und umfasst ca. 230 Doppelstunden. (3) Im VBW sind grundsätzlich folgende Fachgebiete vorgesehen: I. Betriebswirtschaftslehre II. Volkswirtschaftslehre III. Öffentliche Finanzwirtschaft IV. Verwaltungsmanagement V. Politik und Gesellschaft VI. Recht (4) An den erfolgreich absolvierten Lehrgang schließt sich eine Hausarbeit und die mündliche Abschlussprüfung an. (5) Erfolgreichen Absolventen und Absolventinnen verleiht die VAk den Grad: Verwaltungsbetriebswirt/in (VAk). 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum VBW können zugelassen werden - Angestellte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung mit erfolgreichem Abschluss (mind. Prädikat befriedigend ) der Prüfung zum/zur Geprüfte/n Verwaltungsfachwirt/in, die mindestens in Vgr. IV b BAT eingruppiert sind und - Beamtinnen und Beamte, die den Aufstiegslehrgang (ALgD) vom mittleren in den gehobenen Dienst mit Erfolg besucht haben (mind. Prädikat befriedigend ) sowie - Beamtinnen und Beamte, die die Ausbildung zum/zur Diplom-Verwaltungswirt/in (FH) besitzen (mind. Prädikat befriedigend ), die mindestens in Besgr. A 10 eingruppiert sind. (2) Bewerber/innen müssen eine mindestens dreijährige Berufspraxis (nach erworbener Qualifikation) vorweisen können. (3) Bewerber/innen mit vergleichbaren Abschlüssen können zum Lehrgang zugelassen werden. Über die Vergleichbarkeit entscheidet die VAk. (4) Die VAk kann in begründeten Fällen auf Antrag der Dienstbehörde Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen. 4 Meldung, Zulassung (1) Beschäftigte, die an dem Fachstudiengang teilnehmen wollen, bewerben sich bei ihrer Dienstbehörde um Zulassung zum Fachstudiengang. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Dem/der Beschäftigten sind die Gründe für eine Nichtzulassung auf Wunsch (auch schriftlich) zu erläutern. (2) Die Dienstbehörden melden, sofern personalwirtschaftliche oder dienstrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, die Beschäftigten, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Auffassung der Dienstbehörde erwarten lassen, dass sie den Fortbildungslehrgang erfolgreich abschließen, der VAk.

2 (3) Die VAk behält sich vor, einen Eignungstest als zusätzliches Auswahlkriterium für die Dienststellen durchzuführen. 5 Dienstbefreiung Beschäftigte, die zu den Fortbildungslehrgängen zugelassen sind, soll von den Dienstbehörden hierfür die erforderliche Dienstbefreiung erteilt werden, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 6 Vergütungs- bzw. besoldungsrechtliche Auswirkungen Unmittelbare Auswirkungen im Hinblick auf Eingruppierung oder Ansprüche auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ergeben sich aus der Teilnahme an dem Lehrgang nicht. ABSCHNITT II LEHRGANG 7 Lehrpläne Die VAk stellt für die einzelnen Fachgebiete Lehrpläne auf. In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur, Hausarbeit, Projektarbeit) zu erbringen ist. 8 Leistungsnachweise (1) Jede/r Dozent/in hat nach Abschluss seines/ihres Unterrichts, soweit in dem Fachgebiet ein schriftlicher Leistungsnachweis vorgesehen ist, eine Beurteilung der schriftlichen Leistungen der einzelnen Hörer/innen dem Prüfungsbüro zuzuleiten. Eine Zweitbeurteilung erfolgt in der Regel durch den Prüfungsausschuss. Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen Leistungsnachweises ist, dass der/die Hörer/in mindestens 2/3 der Lehrveranstaltungen dieses Fachgebietes besucht hat. Andernfalls ist ihm/ihr im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten zu ermöglichen, die versäumten Stunden nachzuholen und den Leistungsnachweis zu erbringen. (2) Versäumen Hörer/innen wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu wiederholen. Die Wiederholung muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen. (3) Die VAk teilt nach der Hälfte des Fortbildungslehrgangs der Dienstbehörde die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit. (4) Von den Hörern/innen sind zur ordnungsgemäßen Absolvierung des Lehrganges Verwaltungsbetriebswirt/in (VAk) sämtliche Leistungsnachweise zu erbringen. (5) Der Fachstudiengang schließt mit einer Hausarbeit und darauf folgender mündlicher Abschlussprüfung ab. 9 Bewertung der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise sind mit einer der in 21 Laufbahngesetz genannten Noten zu bewerten. Es können folgende Zwischennoten erteilt werden: 1-2 (1,5), 2-3 (2,5), 3-4 (3,5), 4-5 (4,5), 5-6 (5,5). 10 Feststellung des Gesamtergebnisses des Lehrganges Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses des Lehrganges sind die Noten aller Leistungsnachweise einzubeziehen. Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. Die dritte Dezimalstelle wird ab- bzw. aufgerundet. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses sind folgende Notenwerte zugrunde zu legen: 1,00 1,49 = sehr gut (1) 1,50 2,49 = gut (2) 2,50 3,49 = befriedigend (3) 3,50 4,49 = ausreichend (4) 4,50 5,49 = mangelhaft (5) 5,50 6,00 = ungenügend (6) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis mindestens ausreichend ist. ABSCHNITT III PRÜFUNGSORGANISATION 11 Zusammensetzung und Bestellung des Prüfungsausschusses (1) Die VAk richtet für die Abschlussprüfung einen Prüfungsausschuss ein und beruft die Prüfer und Prüferinnen. SEITE 2

3 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende und jedes weitere Mitglied haben je eine/n Stellvertreter/in. (3) Die/der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter/in werden vom Prüfungsbüro längstens für fünf Jahre bestellt. Ist die regelmäßige Amtszeit abgelaufen, so bleibt die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bestehen, bis ein/e Nachfolger/in bestellt ist. Die Wiederbestellung ist zulässig. (4) Als Vorsitzende/r darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst besitzt. 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden (1) Der Prüfungsausschuss hat 1. in der Regel die Zweitbeurteilung der schriftlichen Leistungsnachweise vorzunehmen, 2. die Aufgaben für die Hausarbeit auszuwählen, 3. über eine Verlängerung er Bearbeitungszeit für die Hausarbeit zu entscheiden, 4. die mündliche Prüfung abzunehmen, 5. über die Folgen des Täuschungs- oder Beeinflussungsversuchs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung der Hausarbeit zu entscheiden, 6. bei Mängeln im Prüfungsverfahren Anordnungen zu treffen. (2) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere 1. den Prüfungsausschuss einzuberufen und die Sitzungen zu leiten, 2. über den Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung gemäß 24 zu entscheiden, 3. die Nachholfrist gemäß 25 Abs. 2 zu bestimmen, 4. über einen Antrag gemäß 25 Abs. 5 zu entscheiden, 5. den Stichentscheid nach 30 Abs. 3 Satz 3 zu treffen oder durch eine/n andere/n Prüfer/in herbeizuführen, 6. die Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen gemäß 32 zu erteilen, 7. über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen zu entscheiden, soweit nicht der Prüfungsausschuss die Erstentscheidung getroffen hat. (3) Die/der Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. 13 Beschlussfassung des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. (2) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Die VAk ist berechtigt, Vertreter/innen mit beratender Stimme zu den Sitzungen zu entsenden. Der Prüfungsausschuss kann Personen, die mit Lehrgangs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, zu seinen Sitzungen zuziehen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 14 Prüfungsbüro (1) Die VAk wird als Prüfungsbüro tätig. (2) Dem Prüfungsbüro obliegt die Durchführung der Prüfungen. Es hat insbesondere 1. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu vollziehen, 2. über die Zulassung und den Widerruf der Zulassung zu den Prüfungen zu entscheiden, 3. über Anträge auf Prüfungsvergünstigungen zu entscheiden, 4. die Prüfungsteilnehmer/innen zur mündlichen Prüfung zu laden und dabei die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben, 5. die Aufsichtspersonen zu bestellen, SEITE 3

4 6. die Gesamtprüfungsnoten zu berechnen, 7. nach beendeter Prüfung über die Einsicht in die Prüfungsakten zu entscheiden, 8. die Prüfungsakten zu verwahren und die Prüfungsarbeiten aufzubewahren, 9. über den Verlauf der einzelnen Prüfungsteile eine Niederschrift zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss. 15 Prüfer (1) Die Prüfer/innen wirken bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit. (2) Prüfer/innen sind ohne besondere Bestellung die/der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen. (3) Als Prüfer/innen können bestellt werden: 1. Personen, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig sind und die Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst besitzen; 2. nebenamtliche Lehrpersonen der Verwaltungsschule. (4) Die Bestellung zur/zum Prüfer/in erfolgt für drei Jahre, Wiederberufungen sind zulässig. Die Bestellung endet auch mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, jedoch nicht vor dem Abschluss der bis dahin ausgeschriebenen Prüfungen. Nach dem Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Bestellung als Prüfer/in für höchstens drei Jahre zulässig. ABSCHNITT IV PRÜFUNGSVERFAHREN 16 Prüfungsorte, Prüfungstermine, Prüfungsteile (1) Die Prüfung findet nach Abschluss des Lehrganges statt. Die Prüfungsorte und die Prüfungstermine werden vom Prüfungsbüro bestimmt und mit näheren Einzelheiten durch Rundschreiben an die Behörden bekannt gegeben. Die Bekanntgabe kann in anderer Weise erfolgen, wenn der Teilnehmerkreis fest begrenzt und die Gewähr gegeben ist, dass alle Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Kenntnis von der Abhaltung der Prüfung erlangen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (wissenschaftliche Hausarbeit) und einer mündlichen Abschlussprüfung. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter/innen der VAk, der jeweiligen Dienstbehörde und der Personalvertretungen anwesend sein. 17 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer ordnungsgemäß an dem auf die Prüfung vorbereitenden Lehrgang mit einem Gesamtergebnis von mindestens ausreichend (gem. 10) teilgenommen hat. (2) Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsbüro. Die Entscheidung wird der/dem Bewerber/in bekannt gegeben. Eine Ablehnung wird schriftlich begründet. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die/der Bewerber/in sie durch falsche Angaben erschlichen hat oder eine ordnungsgemäße Teilnahme am Lehrgang nicht vorliegt oder wenn sich zeigt, dass die/der Bewerber/in dauernd prüfungsunfähig ist. 18 Niederschriften (1) Über den Verlauf der einzelnen Prüfungsteile sind Niederschriften zu fertigen, die über alle wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben müssen. (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung (wissenschaftliche Hausarbeit) soll insbesondere das bearbeitete Thema und die Einhaltung der Bearbeitungsfrist enthalten. (3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll insbesondere die geprüften Fächer und Stichworte zu den Prüfungsfragen enthalten; sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 19 Themen für die Hausarbeit (1) Themen für die Hausarbeit werden vom Prüfungsausschuss aufgestellt. SEITE 4

5 (2) Die Prüfungsteilnehmer/innen haben die Möglichkeit, eigene Themen dem Prüfungsausschuss einzureichen. (3) Der Prüfungsausschuss vergibt die Themen, die durch das Prüfungsbüro den Teilnehmer/innen übermittelt werden. (4) Die Themen entstammen den Lehrfächern der Fachgebiete I-IV des 2 Abs Vergabe der Hausarbeitsthemen (1) Die Hausarbeitsthemen werden den Teilnehmern/innen am Ende des dritten Semesters zur Verfügung gestellt. (2) Jedes Thema ist nur einmal zu vergeben. 21 Umfang der Hausarbeit (1) Die Hausarbeit muss in der Regel 40 Seiten umfassen und muss wissenschaftlichen Standards genügen. (2) In der Hausarbeit soll die/der Prüfungsteilnehmer/in nachweisen, dass sie/er ein Thema fachwissenschaftlich bearbeiten kann und zu eigenen Schlussfolgerungen kommt. 22 Abgabe der Hausarbeit (1) Mit der Aushändigung des Themas beginnt die achtwöchige Bearbeitungsfrist. Spätestens nach 8 Wochen muss die Arbeit in dreifacher Ausfertigung per Post oder persönlich dem Prüfungsbüro zugeleitet worden sein. (2) Die Hausarbeit wurde fristgemäß eingereicht, wenn das Datum des Poststempels, oder bei persönlicher Abgabe das Datum des Eingangsstempels, maximal den letzten Tag der achtwöchigen Frist trägt. (3) Der Hausarbeit ist eine Erklärung des Autors/der Autorin beizufügen, dass die Arbeit eigenständig erstellt wurde. 23 Mündliche Prüfung (1) Der Termin für die mündliche Prüfung wird in der Regel nach Korrektur der Hausarbeiten durch das Prüfungsbüro festgelegt. (2) Die Prüfungszeit beträgt pro Prüfungsteilnehmer/in grundsätzlich insgesamt eine Stunde. (3) Die mündliche Prüfung wird in zwei Teilen durchgeführt und umfasst drei Themenfelder: I. Fachgebiete I, II oder III gem. 2 Abs. 3 (Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Öffentliche Finanzwirtschaft) II. Fachgebiet IV gem. 2 Abs. 3 (Verwaltungsmanagement) III. Fachgebiete V oder VI gem. 2 Abs. 3 (Politik oder Recht) (4) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung werden im Rahmen einer Einzelprüfung die Ergebnisse der Hausarbeit präsentiert und gegenüber dem Prüfungsausschuss verteidigt. Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung werden, im Rahmen einer Gruppenprüfung, die beiden Themenfelder geprüft, die nicht dem Themenfeld der Hausarbeit zuzurechnen sind. (5) Der Prüfungsausschuss vergibt für die mündliche Prüfung eine Gesamtnote, die sich zu gleichen Teilen aus den drei Themenfeldern zusammensetzt. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. 24 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung (1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein/e Prüfungsteilnehmer/in ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie/er den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht. (2) Die Entscheidung trifft die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in dringenden Fällen das Prüfungsbüro. (3) Für die Folgen des Ausschlusses gilt 25 entsprechend. 25 Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis (1) Tritt ein/e Prüfungsteilnehmer/in nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommt sie/er der Ladung zur Prüfung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Das gilt nicht, wenn die/der Prüfungsteilnehmer/in aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen kann. (2) Kann ein/e Prüfungsteilnehmer/in nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum SEITE 5

6 Teil ablegen, sind fehlende Prüfungsteile innerhalb einer von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Frist nachzuholen. (3) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob eine von der/dem Prüfungsteilnehmer/in nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Die Geltendmachung einer Verhinderung beim schriftlichen Teil der Prüfung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen. (4) Versäumt ein/e Prüfungsteilnehmer/in einen Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung oder gibt sie/er ohne genügende Entschuldigung eine schriftliche Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig ab, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit ungenügend bewertet. (5) Ist einer/m Prüfungsteilnehmer/in aus wichtigen Gründen die Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsabschnittes nicht zuzumuten, so kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers ihr/sein Fernbleiben genehmigen. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 26 Fristverlängerung (1) Die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit kann in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden. (2) Der Antrag ist an das Prüfungsbüro zu richten. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Frist kann in diesem Fall um die Dauer der Krankschreibung verlängert werden. 27 Täuschungs- und Beeinflussungsversuch (1) Versucht ein/e Prüfungsteilnehmer/in das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit ungenügend zu bewerten. In schweren Fällen ist die/der Prüfungsteilnehmer/in von der Prüfung auszuschließen; sie/er hat die Prüfung nicht bestanden. (2) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit ungenügend zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. (4) Ein/e Prüfungsteilnehmer/in, die/der eine/n Prüfer/in zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist sie/er von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 28 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin/eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer/einem bestimmten Prüfungsteilnehmer/in oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich zu stellen. Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teiles des Prüfungsverfahrens, für den Mängel geltend gemacht werden, ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen. 29 Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte (1) Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung unter 50 v.h. und mehr ist auf Antrag die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit in der Regel um ein Viertel der normalen Frist zu verlängern. SEITE 6

7 (2) Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung unter 50 v.h. kann auf Antrag bei Nachweis einer Prüfungsbehinderung eine Bearbeitungsfristverlängerung der Hausarbeit in der Regel bis zu einem Viertel der normalen Frist gewährt werden. (3) In Fällen besonders weitgehender Schreibbehinderung kann auf Antrag der/des Schwerbehinderten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. (4) Schwerbehinderten können neben oder anstelle einer Bearbeitungsfristverlängerung andere, der körperlichen Behinderung angemessene Erleichterungen gewährt werden. (5) Prüfungsteilnehmern, die nicht schwer behindert sind, aber nach amtsärztlicher Feststellung nicht nur vorübergehend schreibbehindert sind, können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 Prüfungsvergünstigungen gewährt werden. Abschnitt V Ermittlung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses 30 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet: sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung; gut (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung; befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheblichen Mängeln, ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung. (2) Zwischennoten gemäß 9 sind zulässig. (3) Jede Hausarbeit ist gesondert von zwei Prüfern/Prüferinnen (Erst- und Zeitprüfer/in) selbständig zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer/innen eine Einigung über die Benotung erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die/der von ihr/ihm bestimmte Prüfer/in (Stichentscheid). 31 Ermittlung des Prädikats (1) Das Prädikat setzt sich aus dem Gesamtergebnis des Lehrganges (60%), der Note der Hausarbeit (15%) und der Note der mündlichen Abschlussprüfung (25%) zusammen. (2) Das Prädikat ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt, d.h., es erfolgt keine Ab- bzw. Aufrundung. (3) Bei der Feststellung des Gesamtprädikats sind folgende Notenwerte zu berücksichtigen: 1,00 bis 1,49 = sehr gut (1) 1,50 bis 2,49 = gut (2) 2,50 bis 3,49 = befriedigend (3) 3,50 bis 4,49 = ausreichend (4) 4,50 bis 5,49 = mangelhaft (5) 5,50 bis 6,00 = ungenügend (6) 32 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Das Ergebnis der Prüfung soll der/dem Prüfungsteilnehmer/in innerhalb eines Monats nach endgültiger Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen bekannt gegeben werden. (2) Prüfungsteilnehmer/innen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen ist: 1. das Prädikat nach Notenstufe und Zahlenwert, 2. die Noten (Zahlenwert) für die schriftlichen Leistungsnachweise während des Lehrganges, 3. die Note (Zahlenwert) für die Hausarbeit, 4. die Note (Zahlenwert) für die mündliche Prüfung. (3) Prüfungsteilnehmer/innen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, erhalten eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind. SEITE 7

8 33 Nichtbestehen der Prüfung Die Prüfung hat nicht bestanden, wer für die Hausarbeit oder in der mündlichen Prüfung die Note mangelhaft oder schlechter erhalten hat. 34 Wiederholung bei Nichtbestehen (1) Prüfungsteilnehmer/innen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung zweimal wiederholen. (2) In einer Wiederholungsprüfung ist die/der Prüfungsbewerber/in auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, wenn ihre/seine Leistungen in diesen Prüfungsteilen mit mindestens ausreichend bewertet wurden. ABSCHNITT VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 35 Anerkennung für den höheren Dienst Der erfolgreiche Abschluss des Fachstudiengangs kann auf die Einführungszeit im Rahmen des Aufstiegs in den höheren Dienst angerechnet werden. 36 Rechtsbehelfe Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die der/dem Prüfungsteilnehmer/in oder Prüfungsbewerber/in schriftlich zu eröffnen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; dies gilt nicht für Prüfungszeugnisse. 37 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist der/dem Prüfungsteilnehmer/in, seiner/m gesetzlichen Vertreter/in oder einer/einem Bevollmächtigten Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. (2) Die Hausarbeiten sind beim Prüfungsbüro fünf Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften nach 18 zehn Jahre aufzubewahren. 38 Inkrafttreten Diese Lehrgangs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 09. Juni 2010 in Kraft. SEITE 8

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